RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlL521 2224829-1 SpruchL521 2224829-1/15E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. 13-543761704-180749251, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. 13-543761704-180749251, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG 2005 gestützt und das wider die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 gestützt und das wider die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, begründete erstmals am 10.08.2011 einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hält sich seither - abgesehen von einem dreiwöchigen Kurzaufenthalt in der Türkei im Jahr 2014 - im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer erhielt am 19.07.2011 einen bis zum 19.07.2012 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“. Ab dem 20.07.2012 verfügte der Beschwerdeführer über einen - mehrfach verlängerten – und zuletzt bis zum 02.07.2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Am 26.10.2010 schloss der Beschwerdeführer in XXXX die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.06.2019 in Österreich. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor.Am 26.10.2010 schloss der Beschwerdeführer in römisch 40 die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.06.2019 in Österreich. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe, und zwar 40 Tagessätze, wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe, und zwar 40 Tagessätze, wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom XXXX zu XXXX des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und schließlich des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde vom Widerruf der zu XXXX des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch wurde die Probezeit gemäß § 494a Abs. 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom römisch 40 zu römisch 40 des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und schließlich des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde vom Widerruf der zu römisch 40 des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch wurde die Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert. Die sohin verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verbüßt der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt Innsbruck.
- Am 13.08.2019 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, in der Justizanstalt Innsbruck im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. 13-543761704-180749251, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. 13-543761704-180749251, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der schweren Nötigung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle aufgrund seines bisherigen Verhaltens und den von ihm verübten schweren Verbrechen eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose sei angesichts der gravierenden Delinquenz nicht möglich. In Anbetracht der Straffälligkeit erweise sich ein Eingriff in die privaten Bindungen des Beschwerdeführers als vertretbar. In einer Gesamtbeurteilung erweise sich ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als gerechtfertigt und notwendig.
- Mit Verfahrensanordnungen vom 26.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Mit Verfahrensanordnungen vom 26.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Am 09.10.2019 langte bei der belangten Behörde ein handschriftlich verfasstes Schreiben in deutscher Sprache ein. In diesem Schriftsatz werden Ausführungen zum Gesundheitszustand, der Erwerbstätigkeit und zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich getätigt.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 17.09.2019 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer für unzulässig auszusprechen. Ferner wird die Aufhebung bzw. eventualiter die wesentliche Verkürzung des wider den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes begehrt. Des Weiteren wird eventualiter ein Aufhebungsantrag bezüglich des angefochtenen Bescheides gestellt. Jedenfalls beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. In der Sache bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Rückkehrentscheidung vor, dass die belangte Behörde eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen und sein schützenswertes Privatleben völlig außer Acht gelassen habe. Er halte sich bereits über neun Jahre im Bundesgebiet auf. Seine ehemalige Gattin sowie seine beiden minderjährigen Söhne würden in Österreich leben. Er habe bereits an vielen Arbeitsstellen gearbeitet und sei nie beim Arbeitsmarktservice gemeldet gewesen. Bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung habe er immer Unterhalt gezahlt. In der Einvernahme sei sein Wille, seine Familie finanziell zu unterstützen, besonders zum Ausdruck gekommen und hätte auch von der belangten Behörde berücksichtigt werden müssen. Was das Einreiseverbot betrifft, so erweise sich dieses sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach als nicht gerechtfertigt. Es gelte festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des Einreiseverbotes fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt, jedoch eine schlüssige Gefährdungsprognose nicht durchgeführt habe. So seien etwa die Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt und nicht als ausreichender Anhaltspunkt für ein künftiges Wohlverhalten gewertet worden. In Anbetracht dessen, dass sich die gesamte Kernfamilie in Österreich befinde, sei die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig, da dem Beschwerdeführer dahingehend auch der Besuch seiner nahen Angehörigen verwehrt werden würde. Zudem werde ihm der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwehrt. Die belangte Behörde führe nicht aus, aus welchen Gründen das Einreiseverbot als verhältnismäßig zu betrachten sei und inwiefern die Verhängung einer kürzeren Dauer nicht ausreichen würde, um die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu erreichen. Des Weiteren erscheine das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot als übermäßig hoch bemessen. In der Sache bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Rückkehrentscheidung vor, dass die belangte Behörde eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen und sein schützenswertes Privatleben völlig außer Acht gelassen habe. Er halte sich bereits über neun Jahre im Bundesgebiet auf. Seine ehemalige Gattin sowie seine beiden minderjährigen Söhne würden in Österreich leben. Er habe bereits an vielen Arbeitsstellen gearbeitet und sei nie beim Arbeitsmarktservice gemeldet gewesen. Bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung habe er immer Unterhalt gezahlt. In der Einvernahme sei sein Wille, seine Familie finanziell zu unterstützen, besonders zum Ausdruck gekommen und hätte auch von der belangten Behörde berücksichtigt werden müssen. Was das Einreiseverbot betrifft, so erweise sich dieses sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach als nicht gerechtfertigt. Es gelte festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des Einreiseverbotes fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt, jedoch eine schlüssige Gefährdungsprognose nicht durchgeführt habe. So seien etwa die Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt und nicht als ausreichender Anhaltspunkt für ein künftiges Wohlverhalten gewertet worden. In Anbetracht dessen, dass sich die gesamte Kernfamilie in Österreich befinde, sei die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig, da dem Beschwerdeführer dahingehend auch der Besuch seiner nahen Angehörigen verwehrt werden würde. Zudem werde ihm der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwehrt. Die belangte Behörde führe nicht aus, aus welchen Gründen das Einreiseverbot als verhältnismäßig zu betrachten sei und inwiefern die Verhängung einer kürzeren Dauer nicht ausreichen würde, um die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zu erreichen. Des Weiteren erscheine das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot als übermäßig hoch bemessen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 28.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
- Zur Vorbereitung der für den 17.12.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2019 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage in der Türkei zur Wahrung des Parteiengehöres übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am 22.11.2019 richtete das Bundesverwaltungsgericht an die Justizanstalt Innsbruck ein Ersuchen um Übermittlung der Besucherliste und eines Berichtes über das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft und von ihm in Anspruch genommenen Therapien und Beratungsangebote.
- In Entsprechung dieses Ersuchens langten am 03.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht die Besucherliste und ein Bericht bezüglich des Beschwerdeführers ein.
- Am 17.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation, eines Vertreters des belangten Bundesamtes, einer Vertrauensperson der Zeugin und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und es wurden das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX ebenso erörtert, wie der Bericht der Justizanstalt Innsbruck vom 02.12.
- Der Beschwerdeführer brachte im Gefolge der Verhandlung ein Konvolut an behördlichen Unterlagen, Belege über Kontobewegungen sowie Unterlagen zu seiner Integration und zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage.
- Am 17.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation, eines Vertreters des belangten Bundesamtes, einer Vertrauensperson der Zeugin und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und es wurden das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 ebenso erörtert, wie der Bericht der Justizanstalt Innsbruck vom 02.12.
- Der Beschwerdeführer brachte im Gefolge der Verhandlung ein Konvolut an behördlichen Unterlagen, Belege über Kontobewegungen sowie Unterlagen zu seiner Integration und zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage. Darüber hinaus wurde die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , als Zeugin einvernommen. Die Zeugin brachte im Gefolge der Verhandlung gerichtliche Unterlagen zum Scheidungsverfahren in Vorlage.Darüber hinaus wurde die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Die Zeugin brachte im Gefolge der Verhandlung gerichtliche Unterlagen zum Scheidungsverfahren in Vorlage. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 18.12.2019 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und stammt aus einer gemischt-ethnischen (kurdisch-türkischen) Familie. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Aksaray in der Türkei geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Er besuchte in der Türkei mehrere Jahre die Grund- und Hauptschule sowie anschließend ein Jahr eine Imam-Hatip-Schule. In der Folge absolvierte er etwa eineinhalb Jahre eine Lehre zum Koch. Des Weiteren arbeitete er in der Landwirtschaft und als Bäcker. Der Beschwerdeführer leistete in der Türkei seinen fünfzehnmonatigen Wehrdienst ab. 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und stammt aus einer gemischt-ethnischen (kurdisch-türkischen) Familie. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Aksaray in der Türkei geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Er besuchte in der Türkei mehrere Jahre die Grund- und Hauptschule sowie anschließend ein Jahr eine Imam-Hatip-Schule. In der Folge absolvierte er etwa eineinhalb Jahre eine Lehre zum Koch. Des Weiteren arbeitete er in der Landwirtschaft und als Bäcker. Der Beschwerdeführer leistete in der Türkei seinen fünfzehnmonatigen Wehrdienst ab. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von einem Asthma-Leiden - gesund und steht - mit Ausnahme der Verwendung eines Asthmasprays - nicht in medizinischer Behandlung. Im Jahr 2014 besuchte der Beschwerdeführer die Türkei im Rahmen eines dreiwöchigen Kurzaufenthaltes. 1.
- Der Beschwerdeführer erlangte am 19.07.2011 einen bis zum 19.07.2012 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“. Am 20.07.2012 erhielt der Beschwerdeführer erstmals einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, welcher vom Stadtmagistrat Innsbruck mehrfach – zuletzt bis zum 02.07.2018 – verlängert wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Er war zunächst vom 03.08.2012 bis zum 21.08.2013 bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt und bezog anschließend vom 28.09.2013 bis 30.10.2013 Arbeitslosengeld. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 31.10.2013 bis 04.04.2018 und am 14.04.2018 bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom 05.04.2018 bis 13.04.2018 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld und vom 23.04.2018 bis 03.06.2018 bezog er erneut Arbeitslosengeld. Vom 04.06.2018 bis 06.07.2018 war der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer vom 08.07.2018 bis 11.07.2018 und vom 14.07.2018 bis 16.07.2018 Arbeitslosengeld.1.
- Der Beschwerdeführer hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Er war zunächst vom 03.08.2012 bis zum 21.08.2013 bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt und bezog anschließend vom 28.09.2013 bis 30.10.2013 Arbeitslosengeld. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 31.10.2013 bis 04.04.2018 und am 14.04.2018 bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt. Im Zeitraum vom 05.04.2018 bis 13.04.2018 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld und vom 23.04.2018 bis 03.06.2018 bezog er erneut Arbeitslosengeld. Vom 04.06.2018 bis 06.07.2018 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer vom 08.07.2018 bis 11.07.2018 und vom 14.07.2018 bis 16.07.2018 Arbeitslosengeld. Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in weiterer Folge am 20.07.2018 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einstellungszusage. Nach eigenen Angaben wird sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe um eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH oder bei einem Paketzusteller bemühen. Ein Onkel wird ihn bei der Arbeitsfindung unterstützen. Zudem strebt er den Beginn einer Lehre als Bäcker an. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einstellungszusage. Nach eigenen Angaben wird sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe um eine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH oder bei einem Paketzusteller bemühen. Ein Onkel wird ihn bei der Arbeitsfindung unterstützen. Zudem strebt er den Beginn einer Lehre als Bäcker an. 1.
- Nach der Ableistung seines Wehrdienstes lernte der Beschwerdeführer seine ehemalige Gattin, die türkische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , kennen und schloss mit ihr am 26.10.2010 nach einer etwa einjährigen Verlobungsphase vor dem Standesamt XXXX die Ehe. Die Scheidung der Eheleute erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.06.2019 in Österreich.1.
- Nach der Ableistung seines Wehrdienstes lernte der Beschwerdeführer seine ehemalige Gattin, die türkische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , kennen und schloss mit ihr am 26.10.2010 nach einer etwa einjährigen Verlobungsphase vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe. Die Scheidung der Eheleute erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.06.2019 in Österreich. Der gemeinsame Sohn XXXX wurde am XXXX geboren, er ist türkischer Staatsangehöriger, lebt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in Innsbruck und besucht derzeit die Volksschule.Der gemeinsame Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 geboren, er ist türkischer Staatsangehöriger, lebt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in Innsbruck und besucht derzeit die Volksschule. Der gemeinsame Sohn XXXX wurde am XXXX geboren, er ist türkischer Staatsangehöriger, lebt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in Innsbruck und besucht derzeit einen Kindergarten.Der gemeinsame Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 geboren, er ist türkischer Staatsangehöriger, lebt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in Innsbruck und besucht derzeit einen Kindergarten. Die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. Mutter der beiden gemeinsamen Kinder bezieht Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe und erhält weitere staatliche Unterstützungsleistungen. Ferner bezieht sie für die beiden minderjährigen Kinder Familienbeihilfe. Im Bundesgebiet leben mehrere Onkel und Cousins sowie Großcousins des Beschwerdeführers. In der Bundesrepublik Deutschland leben eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers sowie deren Kinder. In den Niederlanden lebt ebenfalls ein Onkel und dessen Kinder. In der Türkei verfügt der Beschwerdeführer über seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 15.02.2019 in der Justizanstalt Innsbruck seine Freiheitsstrafe. Er geht derzeit keiner Beschäftigung nach und verfügt auch über kein Einkommen. Der Beschwerdeführer haftet für Darlehensschulden im Betrag von mehreren tausend Euro. Seine Mutter und ein Onkel unterstützten ihn bei der Rückzahlung von Schulden. Der Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, weshalb seinen minderjährigen Kindern derzeit mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12.11.2019 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Nach eigenen Angaben beabsichtigt der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Freiheitsstrafe zu einem Onkel nach Salzburg zu übersiedeln. Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise keine Deutschkurse. Derzeit nimmt er während der Anhaltung in Strafhaft an einem Deutschkurs teil. Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau legte der Beschwerdeführer nicht ab. Der Beschwerdeführer verfügt für den Alltagsgebrauch hinreichende Wortschatzkenntnisse der deutschen Sprache, die er infolge seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erworben hat. Ein vereinsmäßiges Engagement des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar. 1.
- Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von einem Asthma-Leiden - ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und in der Türkei sowie im Bundesgebiet erworbener langjähriger Berufserfahrung als Arbeiter bei mehreren Unternehmen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Eltern und Geschwister. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über ein türkisches Reisedokument im Original. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX zu XXXX des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe, und zwar 40 Tagessätze, wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 zu römisch 40 des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, rechtskräftig verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe, und zwar 40 Tagessätze, wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach hat der Beschwerdeführer am 28.01.2018 in Innsbruck einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, indem er den XXXX schubste und in weitere Folge am Kragen packte, was jeweils noch nach Stunden sichtbare Hautrötungen zur Folge hatte. Demnach hat der Beschwerdeführer am 28.01.2018 in Innsbruck einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, indem er den römisch 40 schubste und in weitere Folge am Kragen packte, was jeweils noch nach Stunden sichtbare Hautrötungen zur Folge hatte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Bezirksgericht Innsbruck als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend keine Umstände. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde ferner mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom XXXX zu XXXX des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gem. § 201 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde ferner mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom römisch 40 zu römisch 40 des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und gem. Paragraph 201, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer A) am 01.01.2012 in Innsbruck eine im Strafurteil namentlich bezeichnete Frau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie zu Boden riss, sie im Bereich der Schultern/ Oberarme festhielt und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog; B) zu nachfolgenden Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer im Strafurteil namentlich bezeichneten Frau gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Staubsauger-, Spiel- und Waschanlagenautomaten mit einem Hammer und/ oder einem Schraubenzieher aufbrachen bzw. aufzubrechen versuchten, und zwar
- in der Nacht auf 18.06.2018 und an einem weiteren Tag zwischen 21.05.2018 und 22.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in unerhobener Höhe,
- in der Nacht auf 18.06.2018 und an einem weiteren Tag zwischen 21.05.2018 und 22.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in unerhobener Höhe,
- entweder in der Nacht auf 26.05.2018 oder in der Nacht auf 11.06.2018 oder in der Nacht auf 13.06.2018 oder in der Nacht auf 15.06.2018 oder in der Nacht auf 21.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in unerhobener Höhe,
- entweder in der Nacht auf 26.05.2018 oder in der Nacht auf 11.06.2018 oder in der Nacht auf 13.06.2018 oder in der Nacht auf 15.06.2018 oder in der Nacht auf 21.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in unerhobener Höhe,
- in der Nacht auf 04.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten von XXXX Bargeld in der Höhe von 40,00 EUR,
- in der Nacht auf 04.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten von römisch 40 Bargeld in der Höhe von 40,00 EUR,
- am 13.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der XXXX vorzufindendes Bargeld, wobei die Tat beim Versuch blieb,
- am 13.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der römisch 40 vorzufindendes Bargeld, wobei die Tat beim Versuch blieb,
- am 14.06.2018, am 16.06.2018, zwischen
- und 23.06.2018 und an vier unbekannten Tagen zwischen Mai und Juli 2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten des XXXX Bargeld in jeweils unerhobener Höhe, indem sie einen Waschanlagenautomaten aufbrachen,
- am 14.06.2018, am 16.06.2018, zwischen
- und 23.06.2018 und an vier unbekannten Tagen zwischen Mai und Juli 2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten des römisch 40 Bargeld in jeweils unerhobener Höhe, indem sie einen Waschanlagenautomaten aufbrachen,
- in der Nacht auf 18.06.2018 in Telfs Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in der Höhe von 250,00 EUR,
- in der Nacht auf 18.06.2018 in Telfs Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in der Höhe von 250,00 EUR,
- am 23.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in der Höhe von 59,90 EUR,
- am 23.06.2018 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in der Höhe von 59,90 EUR,
- in der Nacht auf 24.06.2018 in Hall in Tirol Verfügungsberechtigten der XXXX Bargeld in der Höhe von 20,00 EUR und
- in der Nacht auf 24.06.2018 in Hall in Tirol Verfügungsberechtigten der römisch 40 Bargeld in der Höhe von 20,00 EUR und
- an einem unbekannten Tag zwischen Mai und Juli 2018 an einem unbekannten Ort zwischen Wattens und Schwaz Verfügungsberechtigten einer unbekannten Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe; C) in Innsbruck
- am 29.04.2018 XXXX durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Genannten verletzt, nämlich zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihm, zu nötigen versucht, indem er äußerte, er werde sie ertränken, wenn sie die Beziehung beende, das mache man in seiner Kultur so;
- am 29.04.2018 römisch 40 durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Genannten verletzt, nämlich zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihm, zu nötigen versucht, indem er äußerte, er werde sie ertränken, wenn sie die Beziehung beende, das mache man in seiner Kultur so;
- am 29.04.2018 XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie derart fest an den Armen erfasste, dass sie dort Hämatome erlitt und ihr auf das Sprunggelenk des rechten Fußes trat, wodurch sie Hämatome über dem Innenknöchel des rechten Fußes und eine Prellung des rechten Sprunggelenkes erlitt;
- am 29.04.2018 römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie derart fest an den Armen erfasste, dass sie dort Hämatome erlitt und ihr auf das Sprunggelenk des rechten Fußes trat, wodurch sie Hämatome über dem Innenknöchel des rechten Fußes und eine Prellung des rechten Sprunggelenkes erlitt;
- am 29.04.2018 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen schriftlichen Vertrag, eine Ladung des Landesgerichtes Innsbruck, mehrere Rechnungen sowie die Geburtsurkunde der XXXX , mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der dort jeweils schriftlich festgehaltenen Tatsachen gebraucht werden.
- am 29.04.2018 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen schriftlichen Vertrag, eine Ladung des Landesgerichtes Innsbruck, mehrere Rechnungen sowie die Geburtsurkunde der römisch 40 , mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der dort jeweils schriftlich festgehaltenen Tatsachen gebraucht werden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht Innsbruck als mildernd, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben sowie die verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers, als erschwerend die teilweise Begehung mit Mittätern, die einschlägige Vorstrafenbelastung, ein rascher Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen. 1.
- Der Beschwerdeführer verbüßt(e) die wider ihn verhängte Freiheitsstrafe zunächst im Wege der Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 17.07.2018 bis zum 15.02.2019 und nun seit 15.02.2019 in der Justizanstalt Innsbruck in Strafhaft. Mit rechtskräftiger Ordnungsstrafverfügung vom 02.08.2019 wurde der Beschwerdeführer, da er entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes am 14.07.2019 gegen 22.00 Uhr vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwiderhandelte, indem er einen Mitinsassen geschlagen hat, mit der Ordnungsstrafe des Verweises bestraft. Zwei weitere Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten waren dann am 27.07.2018 eingestellt bzw. am 28.11.2019 wegen des Verdachtes des Raufhandels noch in Bearbeitung. 1.
- Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck berichtet, dass sich die Führung des Beschwerdeführers als „durchschnittlich“ bezeichnen lässt. Er beging mehrfach Ordnungswidrigkeiten und erfolgte bis 02.12.2019 aus medizinischen Gründen keine Arbeitseinteilung. Laut Mitteilung des Leiters des psychologischen Dienstes der Justizanstalt liegt gemäß Empfehlung der Begutachtungsstelle ein durchschnittliches Risiko für ein neues Gewalt- oder Sexualdelikt vor. Eine Psychotherapie bei einem türkischsprachigen Therapeuten ist angeregt. Derzeit finden seitens des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Abklärungen bezüglich Organisation statt, da derzeit kein türkischsprachiger Psychotherapeut zur Verfügung steht. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer vollständig offengelegten Quellen getroffen:
- Politische Lage Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems per 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems per 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder der Großen Türkischen Nationalversammlung, ein Einkammerparlament, werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Es gilt eine 10%-Hürde für Parteien bzw. Wahlkoalitionen, die höchste unter den Staaten der OSZE und des Europarates. Die Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die den demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates beschränkt und der Gesetzgebung diesbezügliche unangemessene Einschränkungen erlaubt. Im Rahmen der Verfassungsänderungen 2017 wurde die Zahl der Sitze von 550 auf 600 erhöht und die Amtszeit des Parlaments von vier auf fünf Jahre verlängert (OSCE/ODIHR 25.6.2018). In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan 52,6% der Stimmen, sodass ein möglicher zweiter Wahlgang obsolet wurde. Der Kandidat der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), Muharrem İnce, erhielt 30.6%. Der seit November 2016 inhaftierte ehemalige Ko-Vorsitzende der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş, erhielt 8,4% und die Vorsitzende der neu gegründeten İyi-Partei, Meral Akşener, erreichte 7,3%. Die übrigen Mitbewerber lagen unter einem Prozent. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AK-Partei 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unter dem Namen „Volksbündnis“, verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre CHP gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische HDP mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Zwar hatten die Wähler und Wählerinnen eine echte Auswahl, doch bestand keine Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und Parteien. Der amtierende Präsident und seine Partei genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch in den Medien ein. Internationale Wahlbeobachter der ODIHR-Beobachtermission konstatieren in ihrem vorläufigen Bericht vielfältige Verstöße gegen den Fairnessgrundsatz (u.a. ungleicher Medienzugang, Wahl unter Ausnahmezustand) die aber die Legitimität des Gesamtergebnisses insgesamt nicht in Frage stellen. Der Wahlkampf fand freilich in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 25.6.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese ist von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet. Zudem hatte Staatspräsident Erdoğan mehrmals erklärt, wer Istanbul regiere, regiere die Türkei (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
- Marz hatte der Kandidat der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
- Mai schließlich die Wahl, wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees, annullierte (FAZ 23.6.2019, vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54% bzw. mit einem Vorsprung von fast 800.000 Stimmen auf den Kandidaten der AKP, Ex-Premierminister Binali Yildirim, der 45% erreichte (Anadolu 23.6.2019). Die CHP loste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese ist von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet. Zudem hatte Staatspräsident Erdoğan mehrmals erklärt, wer Istanbul regiere, regiere die Türkei (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
- Marz hatte der Kandidat der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
- Mai schließlich die Wahl, wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees, annullierte (FAZ 23.6.2019, vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54% bzw. mit einem Vorsprung von fast 800.000 Stimmen auf den Kandidaten der AKP, Ex-Premierminister Binali Yildirim, der 45% erreichte (Anadolu 23.6.2019). Die CHP loste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren), sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Zuletzt hat die türkische Regierung drei pro-kurdische Bürgermeister abgesetzt. Die Bürgermeister von Diyarbakir, Mardin und Van im Südosten der Türkei, die der oppositionellen pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) angehören und bei den Kommunalwahlen im März in ihre Ämter gewählt worden sind, wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wird wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019, vgl. DW 20.8.2019). Innenminister Süleyman Soylu beschuldigte die Bürgermeister, die Gemeinden in eine vom Rest des Landes getrennte Verwaltungsstruktur umwandeln zu wollen und ehemalige Gemeindeangestellte wieder zu beschäftigen, die aufgrund ihres Engagements, ihrer Zugehörigkeit und ihrer Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung vormals bereits aus ihren Ämtern entfernt worden waren (HDN 20.8.2019). Die entlassenen Bürgermeister, wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Türkische Sicherheitskräfte haben mit Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken Proteste gegen die Amtsenthebung der drei Bürgermeister im Südosten des Landes sowie in Istanbul verhindert bzw. aufgelöst. Laut Innenministerium wurden in Diyarbakir, Mardin, Van sowie in 26 weiteren Provinzen bei Razzien am 19.8.2019 418 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur PKK festgenommen (DW 20.8.2019, vgl. MEE 19.8.2019, Ahval 20.8.2019).Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren), sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Zuletzt hat die türkische Regierung drei pro-kurdische Bürgermeister abgesetzt. Die Bürgermeister von Diyarbakir, Mardin und Van im Südosten der Türkei, die der oppositionellen pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) angehören und bei den Kommunalwahlen im März in ihre Ämter gewählt worden sind, wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wird wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019, vergleiche DW 20.8.2019). Innenminister Süleyman Soylu beschuldigte die Bürgermeister, die Gemeinden in eine vom Rest des Landes getrennte Verwaltungsstruktur umwandeln zu wollen und ehemalige Gemeindeangestellte wieder zu beschäftigen, die aufgrund ihres Engagements, ihrer Zugehörigkeit und ihrer Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung vormals bereits aus ihren Ämtern entfernt worden waren (HDN 20.8.2019). Die entlassenen Bürgermeister, wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Türkische Sicherheitskräfte haben mit Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken Proteste gegen die Amtsenthebung der drei Bürgermeister im Südosten des Landes sowie in Istanbul verhindert bzw. aufgelöst. Laut Innenministerium wurden in Diyarbakir, Mardin, Van sowie in 26 weiteren Provinzen bei Razzien am 19.8.2019 418 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur PKK festgenommen (DW 20.8.2019, vergleiche MEE 19.8.2019, Ahval 20.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom
- März in Frage stelle (Ahval 20.8.2019, vgl. CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Kritik kam auch vom ehemaligen AKP-Regierungschef, Ahmet Davutoğlu und dem CHP-Bürgermeister von Instanbul, Ekrem Imamoğlu (MEE 19.8.2019).Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom
- März in Frage stelle (Ahval 20.8.2019, vergleiche CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Kritik kam auch vom ehemaligen AKP-Regierungschef, Ahmet Davutoğlu und dem CHP-Bürgermeister von Instanbul, Ekrem Imamoğlu (MEE 19.8.2019). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen; den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen; das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft; das Regierungsbudget aufzustellen; Vetogesetze zu erlassen; und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z. B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann (EC 17.4.2018). Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit „Rechtskraft“ zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018).Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018). In der Nacht vom 15.
- auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yıldırım, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.
- auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yıldırım, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016). Staatspräsident Erdoğan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdoğan und Regierungschef Yıldırım sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).Staatspräsident Erdoğan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdoğan und Regierungschef Yıldırım sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016). Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen 457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vgl. SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018).Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen 457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vergleiche SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdoğan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. (EC 9.11.2016).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdoğan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. (EC 9.11.2016).
- Sicherheitslage Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Der nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 ausgerufene Notstand wurde am 18.7.2018 aufgehoben. Allerdings wurden Teile der Terrorismusabwehr, welche Einschränkungen gewisser Grundrechte vorsehen, ins ordentliche Gesetz überführt. Die Sicherheitskräfte verfügen weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben Attentate wiederholt zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 19.9.2018). Im Juli 2015 flammte der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK wieder militärisch auf, der Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Intensität des Konflikts innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 3.8.2018). Mehr als 80% der Provinzen im Südosten des Landes waren zwischen 2015 und 2016 von Attentaten der PKK, der TAK und des sogenannten IS, sowie Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen (SFH 25.8.2016). Ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 des BMEIA) gilt in den Provinzen Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van – ausgenommen in den Grenzregionen zu Syrien und dem Irak. Gebiete in den Provinzen Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Siirt und Sirnak können von den türkischen Behörden und Sicherheitskräften befristet zu Sicherheitszonen erklärt werden. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt im Rest des Landes (BMEIA 9.10.2018). 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren waren während der Kämpfe 2015-2016 von Ausgangssperren betroffen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört (CoE-CommDH 2.12.2016). Im Jänner 2018 veröffentlichte Schätzungen für die Zahl der seit Dezember 2015 aufgrund von Sicherheitsoperationen im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei Vertriebenen, liegen zwischen 355.000 und 500.000 (MMP 1.2018). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. ihrer Ableger, des sogenannten Islamischen Staates sowie - in sehr viel geringerem Ausmaß - auch linksextremistischer Gruppierungen wie der Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ausgesetzt (AA 3.8.2018). Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem sog. Islamischen Staat zugeordnet. Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am
- Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut Toğrul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/
- Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern bewaffneter Gruppen wurden weiterhin im gesamten Südosten gemeldet. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums wurden vom
- bis
- Juli 2015 und
- Juni 2017 im Rahmen von Sicherheitsoperationen 10.657 Terroristen „neutralisiert" (OHCHR 3.2018). Die Sicherheitslage im Südosten ist weiterhin angespannt, wobei 2017 weniger die urbanen denn die ländlichen Gebiete betroffen waren (EC 17.4.2018). In den Jahren 2017 und 2018 wurden außerdem keine großflächigen Ausgangssperren im Südosten der Türkei mehr verhängt, die Untersuchung anhaltender Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen während der 24-stündigen Ausgangssperren im Südosten der Türkei in den Jahren 2015 und 2016 kam jedoch ebenfalls nicht voran (AI 22.02.2018). Es ist weiterhin von einem erhöhten Festnahmerisiko auszugehen. Behörden berufen sich bei Festnahmen auf die Mitgliedschaft in Organisationen, die auch in der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der so genannten „Gülen-Bewegung“, die nur in der Türkei unter der Bezeichnung „FETÖ“ als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit dieser Bewegung oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen. Öffentliche Äußerungen gegen den türkischen Staat, Sympathiebekundungen mit von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisationen und auch die Beleidigung oder Verunglimpfung von staatlichen Institutionen und hochrangigen Persönlichkeiten sind verboten, worunter auch regierungskritische Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien fallen (AA 10.10.2018a). Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die „Revolutionäre Bewegung der Völker“ (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um „Selbstverteidigungsbüros“ in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vgl. ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u.a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die „Revolutionäre Bewegung der Völker“ (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um „Selbstverteidigungsbüros“ in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vergleiche ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u.a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte „im Namen der türkischen Nation“. Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK, bis 2017 „Hoher Rat der Richter und Staatsanwälte“, HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdoğan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSK vorgenommen. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenzen an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers ist der Einfluss der Exekutive im HSK deutlich gestiegen. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet. Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK zur Hälfte von Staatspräsident und Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen einer Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde von 22 auf 13 reduziert (AA 03.08.2018).Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte „im Namen der türkischen Nation“. Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK, bis 2017 „Hoher Rat der Richter und Staatsanwälte“, HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdoğan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSK vorgenommen. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenzen an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers ist der Einfluss der Exekutive im HSK deutlich gestiegen. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet. Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK zur Hälfte von Staatspräsident und Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen einer Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde von 22 auf 13 reduziert (AA 03.08.2018). Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach dem Putschversuch wurden zwei Richter des Verfassungsgerichts verhaftet und mit Beschluss des Plenums des Gerichts entlassen. Im Januar 2018 entschied das Verfassungsgericht im Fall von zwei Journalisten, dass sie durch ihre Untersuchungshaft in ihren Grundrechten verletzt seien und aus der Haft zu entlassen seien. Die mit dem Fall befassten ordentlichen Gerichte weigerten sich jedoch, diese verbindliche Entscheidung umzusetzen. Oberste Instanz der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof/Staatsrat (Danıştay), die der Straf- und Zivilgerichte der Kassationsgerichtshof (Yargıtay). Für alle Rechtswege war seit Jahren die effektive Einführung einer Zwischeninstanz vorgesehen, jedoch in der Praxis nicht umgesetzt worden. Aufgrund der großen Überlastung der obersten Instanzen wurde unmittelbar vor dem Putschversuch Ende Juni 2016 die seit mehreren Jahren geplante Zwischeninstanz in Form von Regionalgerichten eingeführt und die mittlere Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestärkt. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde durch eine Gesetzesänderung vom 01.07.2016 entschieden, die Mitgliederzahl der beiden obersten Gerichtshöfe zu reduzieren. Die Frist zur Umsetzung wurde mit Notstandsdekret 696 vom 20.11.2017 bis 2022 verlängert. Am 25.07.2016 wurden anstelle der entlassenen Richter (mit Ausnahme der jeweiligen Gerichtspräsidenten) 267 neue Mitglieder für den Kassationsgerichtshof und 75 für den Verwaltungsgerichtshof gewählt. Mit Dekret Nr. 696 vom 20.11.2017 wurde jedoch der Kassationsgerichtshof mit 100 neuen Posten aufgestockt und der Verwaltungsgerichtshof mit
- Diese müssen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten (24.12.2017) des Notstandsdekretes besetzt werden. Vorwürfe, dass diese personellen Veränderungen zu einer Verschiebung der parteipolitischen Orientierung an den Gerichten genutzt wurden, erscheinen plausibel. Die früheren „Staatssicherheitsgerichte“ (Devlet Güvenlik Mahkemesi – DGM) und die „Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis“ sind aufgelöst. Ihre sachliche Zuständigkeit haben regionale „Gerichte für schwere Straftaten“ (Ağır Ceza Mahkemeleri) übernommen. Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden auch die Militärgerichte abgeschafft (ÖB 10.2017). Es gab einen schweren Rückschritt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Justizwesens. Die Unabhängigkeit der türkischen Justiz wurde ernsthaft untergraben, unter anderem durch die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der türkischen Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch
- Diese Entlassungen hatten eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Justiz und bergen die Gefahr einer weitreichenden Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten in sich (EC 17.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, welche die Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten. Im Gegenteil, Verfassungsänderungen in Bezug auf den Rat der Richter und Staatsanwälte haben dessen Unabhängigkeit von der Exekutive weiter untergraben. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Bedenken hinsichtlich des Fehlens objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und im Voraus festgelegter Kriterien für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten Rechnung zu tragen (EC 17.4.2018).Es gab einen schweren Rückschritt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Justizwesens. Die Unabhängigkeit der türkischen Justiz wurde ernsthaft untergraben, unter anderem durch die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der türkischen Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch
- Diese Entlassungen hatten eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Justiz und bergen die Gefahr einer weitreichenden Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten in sich (EC 17.4.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, welche die Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten. Im Gegenteil, Verfassungsänderungen in Bezug auf den Rat der Richter und Staatsanwälte haben dessen Unabhängigkeit von der Exekutive weiter untergraben. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Bedenken hinsichtlich des Fehlens objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und im Voraus festgelegter Kriterien für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten Rechnung zu tragen (EC 17.4.2018). Obwohl Richter immer noch gelegentlich gegen die Interessen der Regierung entscheiden, hat die Ernennung Tausender neuer, der Regierung gegenüber loyaler Richter, die bei einem Urteil gegen die Exekutive in bedeutenden Gerichtsfällen mit potenziellen beruflichen Konsequenzen zu rechnen haben, die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei stark geschwächt. Gleiches gilt für die Auswirkungen der laufenden Säuberung insgesamt. Diese Entwicklung setzte zwar schon weit vor dem Putschversuch im Juli 2016 ein, verstärkte sich aber bis Ende 2017 angesichts der Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten. In hochkarätigen Fällen werden Richter und Gerichtsverfahren transferiert, so dass das Gericht der Position der Regierung wohlgesonnen ist. Eine langfristige Erosion der Garantie für ordnungsgemäße Verfahren hat sich im Ausnahmezustand beschleunigt. Antiterroranschuldigungen, die seit dem Putschversuch erhoben werden, beruhen oft auf sehr schwachen Indizienbeweisen, geheimen Zeugenaussagen oder einer sich ständig erweiternden Schuldvermutung durch die Festlegung neuer Verbindungspunkte. In vielen Fällen wurden Rechtsanwälte, die die Angeklagten wegen Terrorismusdelikten verteidigen, selbst verhaftet. Längere Untersuchungshaft ist zur Routine geworden (FH 1.2018). Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach dem Putschversuch wurden zwei Richter des Verfassungsgerichts verhaftet und mit Beschluss des Plenums des Gerichts entlassen. Im Januar 2018 entschied das Verfassungsgericht im Fall von zwei Journalisten, dass sie durch ihre Untersuchungshaft in ihren Grundrechten verletzt seien und aus der Haft zu entlassen seien. Die mit dem Fall befassten ordentlichen Gerichte weigerten sich jedoch, diese verbindliche Entscheidung umzusetzen (AA 3.8.2018). Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der PKK oder ihrem zivilen Arm KCK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Mit dem
- Justizreformpaket wurde die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen und Haftaussetzung für Nichtmitglieder einer Terrororganisation geschaffen und mit dem
- Justizreformpaket die Doppelbestrafung nach ATG und StGB abgeschafft (AA 3.8.2018). Die maximale Untersuchungshaftdauer beträgt bei herkömmlichen Delikten je nach Schwere bis zu drei Jahre. Bei terroristischen Straftaten beträgt die maximale Untersuchungshaftdauer sieben Jahre (ÖB 10.2017). Eine Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten ist zulässig, wenn er zumindest einmal vom Gericht angehört wurde. War das nicht möglich, kommen die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen. Für Straftaten, die nicht von der Notstandsgesetzgebung berührt sind, gilt: Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 Abs. 1 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage (jeweils um einen Tag) verlängert werden (Art. 91 Abs. 3 tStPO). Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden. Gemäß Änderungen im sog. Sicherheitspaket vom 27.03.2015 können die 24 Stunden bei Einzelpersonen beim Ertappen auf „frischer Tat“ beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration bis auf 48 Stunden ausgeweitet werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist und bei Kollektivvergehen innerhalb von vier Tagen müssen sie dem Richter vorgeführt werden (Art. 91 Abs. 4 tStPO) (AA 03.08.2018).Die maximale Untersuchungshaftdauer beträgt bei herkömmlichen Delikten je nach Schwere bis zu drei Jahre. Bei terroristischen Straftaten beträgt die maximale Untersuchungshaftdauer sieben Jahre (ÖB 10.2017). Eine Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten ist zulässig, wenn er zumindest einmal vom Gericht angehört wurde. War das nicht möglich, kommen die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen. Für Straftaten, die nicht von der Notstandsgesetzgebung berührt sind, gilt: Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, Absatz eins, tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage (jeweils um einen Tag) verlängert werden (Artikel 91, Absatz 3, tStPO). Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden. Gemäß Änderungen im sog. Sicherheitspaket vom 27.03.2015 können die 24 Stunden bei Einzelpersonen beim Ertappen auf „frischer Tat“ beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration bis auf 48 Stunden ausgeweitet werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist und bei Kollektivvergehen innerhalb von vier Tagen müssen sie dem Richter vorgeführt werden (Artikel 91, Absatz 4, tStPO) (AA 03.08.2018). Die türkische Rechtsordnung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit, schränkt sie jedoch durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze ein. Kritisch sind die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte. Nach offiziellen Angaben des türkischen Justizministeriums wurde 2016 über 12.199 Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) entschieden; davon erging 3.195 mal eine Freiheitsstrafe und 4.492 Freisprüche. Hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gemäß Artikel 7 Absatz 1 ATG beläuft sich die Zahl auf 155 Straftaten, wovon bis heute vier mit Freiheitsstrafe und elf mit Freispruch entschieden wurden. Neuere Zahlen stehen nicht zur Verfügung. Dem türkischen Parlament liegen derzeit Vorschläge zur Neufassung von Teilen der Anti-Terror-Gesetzgebung vor, die Teile der Bestimmungen des am 19.07.2018 aufgehobenen Notstands in türkisches Recht überführen würden. Ebenso problematisch wie die Frage nach der Definition des Terrorismusbegriffs ist jedoch die bereits jetzt sehr weite Auslegung des Begriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die „Beleidigung des Türkentums“ ist gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält. Offiziellen Zahlen zufolge wurden 2016 insgesamt 482 Verfahren wegen Beleidigung des derzeitigen Staatspräsidenten gemäß Art. 299 tStGB eingeleitet.Die türkische Rechtsordnung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit, schränkt sie jedoch durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze ein. Kritisch sind die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte. Nach offiziellen Angaben des türkischen Justizministeriums wurde 2016 über 12.199 Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) entschieden; davon erging 3.195 mal eine Freiheitsstrafe und 4.492 Freisprüche. Hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gemäß Artikel 7 Absatz 1 ATG beläuft sich die Zahl auf 155 Straftaten, wovon bis heute vier mit Freiheitsstrafe und elf mit Freispruch entschieden wurden. Neuere Zahlen stehen nicht zur Verfügung. Dem türkischen Parlament liegen derzeit Vorschläge zur Neufassung von Teilen der Anti-Terror-Gesetzgebung vor, die Teile der Bestimmungen des am 19.07.2018 aufgehobenen Notstands in türkisches Recht überführen würden. Ebenso problematisch wie die Frage nach der Definition des Terrorismusbegriffs ist jedoch die bereits jetzt sehr weite Auslegung des Begriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die „Beleidigung des Türkentums“ ist gemäß Artikel 301, tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält. Offiziellen Zahlen zufolge wurden 2016 insgesamt 482 Verfahren wegen Beleidigung des derzeitigen Staatspräsidenten gemäß Artikel 299, tStGB eingeleitet. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Für Personen, denen seit dem Putschversuch der Vorwurf einer Nähe zur Gülen-Bewegung und/oder der Beteiligung an dem Putschversuch gemacht wird, besteht das praktische Problem, dass sich – aus Angst selbst in Verdacht zu geraten oder wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile als vermeintliche „Gülenisten“ zu erleiden – kaum Anwälte bereit erklären, diese zu verteidigen. (AA 03.08.2018). Die Zustellung von Gerichtsurteilen an Rechtsanwälte ist möglich (AA 03.08.2018). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, obwohl Anwaltsverbände und Rechtsvereinigungen geltend machten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und Maßnahmen der Regierung durch Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährdet hätten. Richter können den Zugang von Rechtsanwälten zu den Akten der Angeklagten während der Strafverfolgungsphase einschränken. Zwar haben Angeklagte das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, doch stellten Beobachter fest, dass die Gerichte es insbesondere in hochkarätigen Fällen verabsäumen, den Angeklagten diese Rechte auch einzuräumen (USDOS 20.4.2018). Infolge schwerer politischer und demokratischer Rückschritte in den letzten Jahren empfahl das Europäische Parlament (EP) am 13.3.2019 in einer Resolution die offizielle Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen mit der Türkei (EP 13.3.2019a). Das EP begrüßte zwar den Beschluss vom
- Juli 2018 zur Aufhebung des Ausnahmezustands, bedauerte jedoch, dass im Juli 2018 neue Rechtsvorschriften verabschiedet wurden, insbesondere das Gesetz Nr.7145, mit denen viele der dem Präsidenten und der Exekutive im Rahmen des Ausnahmezustandes verliehenen Machtbefugnisse beibehalten wurden, und Präsident und Exekutive praktisch weiter wie bisher mittels der entsprechenden Einschränkungen der Freiheiten und grundlegender Menschenrechte handeln können. Laut EP hat der lang andauernde Ausnahmezustand zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte geführt. Darüber hinaus würden viele der während des Ausnahmezustands geltenden Befugnisse von der Polizei und den lokalen Verwaltungen nach wie vor angewendet. Das EP zeigte sich beunruhigt angesichts der gravierenden Rückschritte in den Bereichen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Verfahrens- und Eigentumsrechte. Dazu zählen auch Verhaftungen legitimer oppositioneller Stimmen, darunter Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Oppositionelle, nebst der Tatsache, dass sich über 50.000 Personen zumeist ohne schlüssige Beweise weiterhin in Haft befinden. Von den 152.000 Staatsbediensteten, die aufgrund der Notstandsdekrete entlassen wurden, haben 125.000 Einspruch bei der Sonderkommission erhoben. 81.000 Beschwerden sind dort noch immer anhängig, wobei die positiven Bescheide im Sinne einer Wiedereinstellung nur sieben Prozent ausmachen. Das EP zeigte sich zutiefst besorgt wegen der von mehreren Menschenrechtsorganisationen und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte geäußerten Vorwürfe, dass Gefangene misshandelt und gefoltert würden. Das EP sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen. Das EP verurteilte die verstärkte Kontrolle der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten durch die Exekutive und den politischen Druck, dem sie ausgesetzt sind. Besorgnis herrschte angesichts der mangelnden Achtung der Religionsfreiheit, der fortgesetzten Diskriminierung religiöser Minderheiten und der aus religiösen Gründen verübten Gewalttaten. Besorgniserregend seien auch die Lage im Südosten der Türkei und die schwerwiegenden Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen, übermäßiger Gewaltanwendung, Folter und der massiven Beschneidung des Rechts auf Meinungsfreiheit und politische Teilhabe (EP 13.3.2019b).
- Sicherheitsbehörden Die Polizei übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP-Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen. Von den „Säuberungen“ seit dem Putschversuch im Juli 2016 ist das Militär besonders stark betroffen. Erstmals wurde das Militär unter zivile Aufsicht (des Verteidigungsministeriums) gestellt, seine Autonomie in personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen aufgehoben. Unmittelbar mit Annahme des Verfassungsreferendums vom April 2017 wurde die Militärgerichtsbarkeit in die zivile Gerichtbarkeit überführt. Auch das traditionelle Selbstverständnis des türkischen Militärs als Hüter der von Staatsgründer Kemal Atatürk begründeten Traditionen und Grundsätze, besonders des Laizismus und der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus), ist in Frage gestellt (AA 03.08.2018). Am 9.7.2018 erließ Staatspräsident Erdogan ein Dekret, das die Kompetenzen der Armee neu ordnet. Der türkische Generalstab wurde dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Oberste Militärrat wurde aufgelöst. Erdogan hat auch den Nationalen Sicherheitsrat und das Sekretariat für nationale Sicherheit der Türkei abgeschafft. Ihre Aufgaben werden vom Komitee für Sicherheit und Außenpolitik (Board of Security and Foreign Policy) übernommen, einem von neun beratenden Gremien, die dem Staatspräsidenten unterstehen. Ebenfalls per Dekret wird der Verteidigungsminister nun zum wichtigsten Entscheidungsträger für die Sicherheit. Landstreitkräfte, Marine- und Luftwaffenkommandos wurden dem Verteidigungsminister unterstellt. Der Präsident kann bei Bedarf direkt mit den Kommandeuren der Streitkräfte verhandeln und Befehle erteilen, die ohne weitere Genehmigung durch ein anderes Büro umgesetzt werden sollen. Hiermit soll die Schwäche der Sicherheitskommando-Kontrolle während des Putschversuchs in Zukunft vermieden werden (AM 17.7.2018). Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem Geheimdienst MiT MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı), erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MiT-Agenten besitzen von nun an eine größere Immunität gegenüber dem Gesetz. Es sieht Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vor, die Geheiminformation veröffentlichen (z.B. Journalist Can Dündar). Auch Personen, die dem MiT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Entscheidung, ob gegen den MiT-Vorsitzenden ermittelt werden darf, bedarf mit der Novelle April 2014 der Zustimmung des Staatspräsidenten. Seit September 2017 untersteht der türkische Nachrichtendienst MiT direkt dem Staatspräsidenten und nicht mehr dem Amt des Premierministers (ÖB 10.2017). Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vgl. AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem Geheimdienst MiT MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı), erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MiT-Agenten besitzen von nun an eine größere Immunität gegenüber dem Gesetz. Es sieht Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vor, die Geheiminformation veröffentlichen (z.B. Journalist Can Dündar). Auch Personen, die dem MiT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Entscheidung, ob gegen den MiT-Vorsitzenden ermittelt werden darf, bedarf mit der Novelle April 2014 der Zustimmung des Staatspräsidenten. Seit September 2017 untersteht der türkische Nachrichtendienst MiT direkt dem Staatspräsidenten und nicht mehr dem Amt des Premierministers (ÖB 10.2017). Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vergleiche AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017) Das türkische Parlament verabschiedete am 27.3.2015 eine Änderung des Sicherheitsgesetzes, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch wurden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).Das türkische Parlament verabschiedete am 27.3.2015 eine Änderung des Sicherheitsgesetzes, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch wurden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015). Vor dem Putschversuch im Juli 2016 hatte die Türkei 271.564 Polizisten und 166.002 Gendarmerie-Offiziere (einschließlich Wehrpflichtige). Nach dem Putschversuch wurden mehr als 18.000 Polizei- und Gendarmerieoffiziere suspendiert und mehr als 11.500 entlassen, während mehr als 9.000 inhaftiert blieben (EC 9.11.2016). Anfang Jänner 2017 wurden weitere 2.687 Polizisten entlassen (Independent 7.1.2017). Die Regierung ordnete am 8.7.2018 im letzten Notstandsdekret vor der Aufhebung des Ausnahmezustandes die Entlassung von 18.632 Staatsangestellten an, darunter fast 9.000 Polizisten wegen mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen und Gruppen, die "gegen die nationale Sicherheit vorgehen", 3.077 Armeesoldaten, 1.949 Angehörige der Luftwaffe und 1.126 Angehörige der Seestreitkräfte (HDN 8.7.2018). Ende Juni 2016 wurde ein Gesetz verabschiedet, das kämpfenden Soldaten Immunität gewährt. Gemäß dem vom Verteidigungsministerium vorgelegten Entwurf wird eine von den Sicherheitsdiensten begangene Straftat als "militärisches Verbrechen" angesehen und vor einem Militärgericht verhandelt. Die Ermittlungs- und Gerichtsprozesse gegen Kommandeure und den Generalstab benötigen die Erlaubnis des Premierministers. Darüber hinaus sind Armeekommandanten befugt, Durchsuchungen von Häusern, Arbeitsplätzen oder anderen privaten Räumen zu erlassen (MEE 25.6.2016).
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert. Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von Folterungen in Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden sind. Folter bleibt in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, in welchen Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen (ÖB 10/2017).Die Türkei ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2010 ratifiziert. Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von Folterungen in Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden sind. Folter bleibt in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, in welchen Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen (ÖB 10 aus 2017,). Die deutliche Zunahme von Folter und anderen Formen der Misshandlung in amtlichen Haftanstalten während des Ausnahmezustands infolge des gescheiterten Militärputsches und während des Konflikts in Südost- und Ostanatolien nach Juli 2015, setzte sich auch 2017 fort, wenn auch in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch im Juli 2016 (iHD 6.4.2018, vgl. AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018). Die gleiche Tendenz zeigt sich bei den Vorwürfen zu Folter und anderer Misshandlungen von Häftlingen und Festgenommenen auf der Basis des Ausnahmezustandes. Bei Demonstrationen wurde von Sicherheitskräften Gewalt die gegen Personen angewendet wurden, die ihr Demonstrations- und Versammlungsrecht ausübten, die das Ausmaß von Folter und anderer Misshandlung erreichte. Nach Angaben des Menschenrechtsverbandes (iHD) sind 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen (iHD 6.4.2018).Die deutliche Zunahme von Folter und anderen Formen der Misshandlung in amtlichen Haftanstalten während des Ausnahmezustands infolge des gescheiterten Militärputsches und während des Konflikts in Südost- und Ostanatolien nach Juli 2015, setzte sich auch 2017 fort, wenn auch in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch im Juli 2016 (iHD 6.4.2018, vergleiche AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018). Die gleiche Tendenz zeigt sich bei den Vorwürfen zu Folter und anderer Misshandlungen von Häftlingen und Festgenommenen auf der Basis des Ausnahmezustandes. Bei Demonstrationen wurde von Sicherheitskräften Gewalt die gegen Personen angewendet wurden, die ihr Demonstrations- und Versammlungsrecht ausübten, die das Ausmaß von Folter und anderer Misshandlung erreichte. Nach Angaben des Menschenrechtsverbandes (iHD) sind 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen (iHD 6.4.2018). Folter und Misshandlungen betreffen insbesondere Personen, die unter dem Anti-Terror-Gesetz festgehalten werden. Es gibt weit verbreitete Berichte, dass die Polizei Häftlinge geschlagen, misshandelt und mit Vergewaltigung bedroht, Drohungen gegen Anwälte ausgestoßen und sich bei medizinischen Untersuchungen eingemischt hat (HRW 18.1.2018). Es gibt keine funktionierende nationale Stelle zur Verhütung von Folter und Misshandlung, die ein Mandat zur Überprüfung von Hafteinrichtungen hat. Ebenso wenig sind Statistiken zur Untersuchung von Foltervorwürfen verfügbar. (AI 22.2.2018). Es gibt Berichte über nicht identifizierte Täter, die angeblich im Auftrag staatlicher Institutionen mindestens sechs Männer entführt und an geheimen Orten festgehalten haben sollen (HRW 18.1.2018). Es gibt Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen andere zu belasten (Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe (OHCHR 27.2.2018, vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter, Berichten zufolge von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018). Der UN-Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selbst in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018).Es gibt Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen andere zu belasten (Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe (OHCHR 27.2.2018, vergleiche OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter, Berichten zufolge von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018). Der UN-Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selbst in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018). Viele Häftlinge haben bei späteren Gerichtsauftritten erzwungene Geständnisse zurückgezogen. Zu den Tätern gehörten auch Mitglieder der Polizei, der Gendarmerie, der Militärpolizei und der Sicherheitskräfte. Tausende von unzensierten Bildern von Folterungen mutmaßlicher Putschverdächtiger unter erniedrigenden Umständen wurden nach dem Putsch vom Juli 2016 in den türkischen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, ebenso wie Aussagen, die zu Gewalt gegen Regierungsgegner anstachelten. OHCHR erhielt Berichte über Personen, die von Anti-Terror-Polizeieinheiten und Sicherheitskräften in improvisierten Haftanstalten wie Sportzentren und Krankenhäusern ohne Anklage festgehalten und misshandelt wurden (OHCHR 3.2018).
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950, des
- Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des
- Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des
- (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des
- (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des
- Zusatzprotokolls. Allerdings hat die türkische Regierung unter Berufung auf den Notstandsfall den Europarat am 22.07.2016 über eine allg. Derogation nach Art. 15 EMRK notifiziert sowie über eine entsprechende Derogation vom Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Eine Notifizierung über die Rücknahme der Derogation nach Aufhebung des Notstandes steht noch aus. Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von
- Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von
- Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig. Darüber hinaus gehört die Türkei zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (11.05.2011), das für die Türkei zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist (AA 03.08.2018).Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950, des
- Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des
- Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des
- (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des
- (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des
- Zusatzprotokolls. Allerdings hat die türkische Regierung unter Berufung auf den Notstandsfall den Europarat am 22.07.2016 über eine allg. Derogation nach Artikel 15, EMRK notifiziert sowie über eine entsprechende Derogation vom Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Eine Notifizierung über die Rücknahme der Derogation nach Aufhebung des Notstandes steht noch aus. Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von
- Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von
- Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig. Darüber hinaus gehört die Türkei zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (11.05.2011), das für die Türkei zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist (AA 03.08.2018). Vor dem Hintergrund des andauernden Ausnahmezustands kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Abweichende Meinungen wurden rigoros unterdrückt. Davon waren u. a. Journalisten. politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger betroffen. Es wurden weiterhin Fälle von Folter bekannt. doch in geringerer Zahl als in den Wochen nach dem Putschversuch vom Juli
- Die weitverbreitete Straflosigkeit verhindert die wirksame Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. die von Angehörigen der Behörden verübt wurden. Es kam auch 2017 zu Menschenrechtsverstößen durch bewaffnete Gruppen; im Januar wurden zwei Anschläge verübt. Doch Bombe