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{'item': 'L527 2229271-1'}

Obsah (11)Art 133§ 18§ 105§ 3§ 61§ 16Art 15§ 28§ 8Art 2Art 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlL527 2229271-1 SpruchL527 2229271-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, III, IV, V und VII des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sieben des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

§ 18

Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ C) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 03.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.10.2015 fand Erstbefragung statt, bei der der Beschwerdeführer angab, bangladeschischer Staatsangehöriger zu sein und – nach seinem Fluchtgrund befragt – sagte, er sei gekommen, um zu arbeiten. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung führten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) und die Landespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zeitweilig als Staatsangehörigen von Myanmar bzw. Burma. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung führten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) und die Landespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zeitweilig als Staatsangehörigen von Myanmar bzw. Burma. Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei gab sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Myanmar aus. In der Einvernahme am 28.10.2016 vor der belangten Behörde gab sich der Beschwerdeführer abermals als Staatsangehöriger von Myanmar aus. Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er nicht gehabt; er habe in Myanmar keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei nicht aus religiösen, politischen und auch nicht aus sonstigen Gründen verfolgt worden. Als Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten. Er möchte Geld verdienen und seinen Eltern helfen. Wann er Myanmar verlassen habe, wisse er nicht; er sei in Bangladesch aufgewachsen. Seine Familie lebe in Bangladesch. In einer weiteren behördlichen Einvernahme am 07.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Bangladesch. Wie lange er in Myanmar gelebt habe, wisse er nicht. Seit seinem

  1. Lebensjahr sei er in Bangladesch gewesen. Von Ende 2013 bis 2015 sei er in der Türkei gewesen. Danach sei er nach Österreich gegangen. Über Myanmar wisse er nichts. Die Behörde informierte den Beschwerdeführer darüber, eine Sprachanalyse zur Feststellung des Herkunftsstaats durchführen zu wollen. Die belangte Behörde holte neben einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein Gutachten zur den Sprachkenntnissen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers ein. Laut Gutachten sei eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers bis zu seinem
  2. Lebensjahr in Myanmar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Am 20.01.2020 fand eine weitere behördliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer behauptete, im Jahr 2009 geboren und 24 Jahre alt zu sein. Den Ort seiner Geburt konnte er nicht angeben. Er sei mit seiner Mutter von Myanmar nach Bangladesch gegangen, als er noch jung gewesen sei. Er sei staatenlos, er habe keine Staatsangehörigkeit. Er werde weder in Bangladesch noch in Myanmar verfolgt. In der Folge behauptete der Beschwerdeführer, als Rohingya „natürlich“ verfolgt zu werden. Er sei als Rohingya „draußen“ aufgewachsen. Nach Österreich sei er gekommen, weil er hier leben wolle. Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden oder Dritten in Bangladesch verfolgt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (Spruchpunkt V) aus, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z3 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden oder Dritten in Bangladesch verfolgt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (Spruchpunkt römisch fünf) aus, erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Z3 und Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 05.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) und samt von der Behörde vorgelegtem Akt am 06.03.2020 in der Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die belangte Behörde mit Nachricht vom 06.03.2020 davon in Kenntnis, dass die Beschwerdevorlage unvollständig sei, und forderte zur unverzüglichen Nachreichung fehlender Aktenteile auf. Nach Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2020 übermittelte die belangte Behörde am selben Tag fehlende Aktenteile. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Behörde mit Nachricht vom 10.03.2020 davon, dass die Beschwerdevorlage am 09.03.2020 vollständig eingelangt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störungen und auch nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten; er ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Verwaltungsdistrikt XXXX , Division XXXX , Bangladesch, geboren und verbrachte den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat keine Schule. Er arbeitete in einer Strickerei und als Bäcker; er kann nähen und schneidern sowie Brot backen. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Bangladesch, konkret seine Eltern und der Großteil seiner Geschwister. Der Beschwerdeführer steht jedenfalls mit seiner Mutter in Kontakt. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Verwaltungsdistrikt römisch 40 , Division römisch 40 , Bangladesch, geboren und verbrachte den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat keine Schule. Er arbeitete in einer Strickerei und als Bäcker; er kann nähen und schneidern sowie Brot backen. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Bangladesch, konkret seine Eltern und der Großteil seiner Geschwister. Der Beschwerdeführer steht jedenfalls mit seiner Mutter in Kontakt. Der Beschwerdeführer spricht Bengali, die Amtssprache seines Herkunftsstaats, lesen und schreiben kann er nicht. Er hat außerdem geringe Englisch-, Türkisch- und Hindi-Kenntnisse. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 03.10.2015 stellte der Beschwerdeführer hier am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und er lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat keine österreichischen Freunde und Bekannten. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat geringe Deutschkenntnisse. Er war und ist in Österreich nicht legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Er ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Er hat im Jahr 2019 am Modul B sowie B+ eines Basisbildungskurses der Caritas teilgenommen. Seit Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Organe der Finanzpolizei betraten den Beschwerdeführer im Jahr 2016 bei einer illegalen Beschäftigung (Übertretung nach dem AuslBG). Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage

§ 105Abs 1 St

GB. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.Organe der Finanzpolizei betraten den Beschwerdeführer im Jahr 2016 bei einer illegalen Beschäftigung (Übertretung nach dem AuslBG). Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage

Paragraph 105, Absatz eins, StGB. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit. Der Beschwerdeführer versuchte, die belangte Behörde durch falsche Angaben über seine Identität zu täuschen. 1.

  1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt: Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
  2. und
  3. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
  4. und
  5. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
  8. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/

  1. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
  2. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6

(2018)Rz
  1. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
  2. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). 2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 03.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, fand am 18.10.2015 die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 28.10.2016, am 07.09.2017 und 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschriften über die Erstbefragung (AS 5
  1. ff)sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 77 ff, 91 ff, 147
  2. ff)liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei (AS 15); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahmen vor der belangten Behörde und die jeweiligen Niederschriften zu. Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer u. a. zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat (z. B. AS 80, 99, 153 ff), zur Lebenssituation in Österreich (z. B. AS 93, 150 f, 157), nach Beweismitteln (z. B. AS 78, 93, 151), zu seinen Fluchtgründen und allfälligen Problemen im Herkunftsstaat (z. B. AS 78, 81, 152
  3. f)und forderte ihn zur Konkretisierung seines Vorbringens auf (z. B. AS 153). 2.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 03.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, fand am 18.10.2015 die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 28.10.2016, am 07.09.2017 und 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Die Niederschriften über die Erstbefragung (AS 5
  4. ff)sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 77 ff, 91 ff, 147
  5. ff)liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (Paragraph 15, AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei (AS 15); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahmen vor der belangten Behörde und die jeweiligen Niederschriften zu. Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer u. a. zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat (z. B. AS 80, 99, 153 ff), zur Lebenssituation in Österreich (z. B. AS 93, 150 f, 157), nach Beweismitteln (z. B. AS 78, 93, 151), zu seinen Fluchtgründen und allfälligen Problemen im Herkunftsstaat (z. B. AS 78, 81, 152
  6. f)und forderte ihn zur Konkretisierung seines Vorbringens auf (z. B. AS 153). Im Hinblick auf die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und die Behauptung, er habe zunächst in Myanmar gelebt, wenngleich er nicht wisse, wie lange, und seit seinem 13. Lebensjahr habe er in Bangladesch gelebt (AS 93; vgl. auch AS 79, 149), holte die Behörde ein auf einer Sprachanalyse und Landeskenntnissen basierendes Gutachten ein (AS 111 ff). Der Gutachter führte mit dem Beschwerdeführer zur Befundaufnahme ein Gespräch (AS 111). Die Behörde brachte dem Beschwerdeführer die zentrale Aussage im Gutachten in der Einvernahme am 20.01.2020 zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, sich zu äußern (AS 150). Die belangte Behörde holte weiters – vor Erhalt des Gutachtens (vgl. AS 109; OZ 4) – eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein (OZ 4). Die auf eine Recherche in den sozialen Medien bezogene Anfrage konnte die Staatendokumentation nicht durchführen (OZ 4). Die Staatendokumentation übermittelte lediglich allgemeine Informationen zur Volksgruppe der Rohingya (OZ 4). Angesichts der individuellen Befragungen des Beschwerdeführers und des spezifischen Gutachtens zu seinen Sprach- und Landeskenntnissen (vgl. 2.3.), das der Behörde nach Erhalt der Anfragebeantwortung übermittelt wurde (AS 137), kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den angefochtenen Bescheid nicht (auch) auf die – inhaltlich allgemeine – Anfragebeantwortung stützte, zumal, wie das Bundesverwaltungsgericht näher darlegen wird (vgl. 2.3.), nicht daran zu zweifeln ist, dass der Beschwerdeführer nicht der Volksgruppe der Rohingya angehört. Eine allgemeine Anfragebeantwortung zur Volksgruppe der Rohingya erscheint daher weder für die Entscheidung der Behörde noch für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts relevant, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist.Im Hinblick auf die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und die Behauptung, er habe zunächst in Myanmar gelebt, wenngleich er nicht wisse, wie lange, und seit seinem 13. Lebensjahr habe er in Bangladesch gelebt (AS 93; vergleiche auch AS 79, 149), holte die Behörde ein auf einer Sprachanalyse und Landeskenntnissen basierendes Gutachten ein (AS 111 ff). Der Gutachter führte mit dem Beschwerdeführer zur Befundaufnahme ein Gespräch (AS 111). Die Behörde brachte dem Beschwerdeführer die zentrale Aussage im Gutachten in der Einvernahme am 20.01.2020 zur Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, sich zu äußern (AS 150). Die belangte Behörde holte weiters – vor Erhalt des Gutachtens vergleiche AS 109; OZ 4) – eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein (OZ 4). Die auf eine Recherche in den sozialen Medien bezogene Anfrage konnte die Staatendokumentation nicht durchführen (OZ 4). Die Staatendokumentation übermittelte lediglich allgemeine Informationen zur Volksgruppe der Rohingya (OZ 4). Angesichts der individuellen Befragungen des Beschwerdeführers und des spezifischen Gutachtens zu seinen Sprach- und Landeskenntnissen vergleiche 2.3.), das der Behörde nach Erhalt der Anfragebeantwortung übermittelt wurde (AS 137), kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den angefochtenen Bescheid nicht (auch) auf die – inhaltlich allgemeine – Anfragebeantwortung stützte, zumal, wie das Bundesverwaltungsgericht näher darlegen wird vergleiche 2.3.), nicht daran zu zweifeln ist, dass der Beschwerdeführer nicht der Volksgruppe der Rohingya angehört. Eine allgemeine Anfragebeantwortung zur Volksgruppe der Rohingya erscheint daher weder für die Entscheidung der Behörde noch für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts relevant, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist. Insgesamt ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.Insgesamt ist die belangte Behörde ihrer aus Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen; vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus Paragraph 18, AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid zwar zur Gänze an und macht in der Beschwerde u. a. die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend (AS 245), er legt jedoch nicht dar, welche Verfahrensvorschriften die Behörde inwiefern verletzt habe. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der vermeintlichen Verfahrensfehler auf; vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Der Beschwerdeführer wandte und wendet sich auch nicht (konkret und substantiiert) gegen die von der Behörde getroffenen Feststellungen. Weder gegen das Gutachten noch gegen die Anfragebeantwortung, auf die der angefochtene Bescheid weder zu stützen war noch gestützt wurde, erhebt er Einwände. Abseits der gänzlich unsubstantiierten und nicht begründeten Behauptung, die Behörde habe es verabsäumt, „den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen“ (AS 247), wobei der Beschwerdeführer die vermeintlichen Hinweise überhaupt nicht bezeichnet, bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hätte. Auch bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung keineswegs substantiiert, wenn er lapidar und oberflächlich ausführt, die Behörde habe sich unzureichend mit seinen Angaben auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. (AS 251). Der Beschwerdeführer macht auch von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, seine im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen inhaltlich aufrechtzuhalten. Seines Erachtens ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Diesen Standpunkt begründet der Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig wie er den Argumenten und Erwägungen der Behörde etwas Konkretes und Substantiiertes entgegensetzt. (AS 247) Er bringt auch keine relevante Neuerung vor und legt auch keine neuen Bescheinigungsmittel vor. Die übrigen Beschwerdeausführungen bestehen in der Wiedergabe von Länderinformationen, auf die das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.2.3. noch eingehen wird. Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid zwar zur Gänze an und macht in der Beschwerde u. a. die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend (AS 245), er legt jedoch nicht dar, welche Verfahrensvorschriften die Behörde inwiefern verletzt habe. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der vermeintlichen Verfahrensfehler auf; vergleiche zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Der Beschwerdeführer wandte und wendet sich auch nicht (konkret und substantiiert) gegen die von der Behörde getroffenen Feststellungen. Weder gegen das Gutachten noch gegen die Anfragebeantwortung, auf die der angefochtene Bescheid weder zu stützen war noch gestützt wurde, erhebt er Einwände. Abseits der gänzlich unsubstantiierten und nicht begründeten Behauptung, die Behörde habe es verabsäumt, „den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen“ (AS 247), wobei der Beschwerdeführer die vermeintlichen Hinweise überhaupt nicht bezeichnet, bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hätte. Auch bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung keineswegs substantiiert, wenn er lapidar und oberflächlich ausführt, die Behörde habe sich unzureichend mit seinen Angaben auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. (AS 251). Der Beschwerdeführer macht auch von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, seine im bisherigen Verfahren getätigten Aussagen inhaltlich aufrechtzuhalten. Seines Erachtens ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Diesen Standpunkt begründet der Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig wie er den Argumenten und Erwägungen der Behörde etwas Konkretes und Substantiiertes entgegensetzt. (AS 247) Er bringt auch keine relevante Neuerung vor und legt auch keine neuen Bescheinigungsmittel vor. Die übrigen Beschwerdeausführungen bestehen in der Wiedergabe von Länderinformationen, auf die das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.2.3. noch eingehen wird. Im Ergebnis wendet sich der Beschwerdeführer daher nicht (substantiiert) gegen das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und die dafür maßgebliche Beweiswürdigung. Angesichts dessen und der oberflächlichen und unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz fehlt es also schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einem Anlass und Grund, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher grundsätzlich von den von der Behörde getroffenen Feststellungen ausgehen und diese seiner eigenen Entscheidung – infolge des Fehlens von substantiierten Einwänden und Argumenten des Beschwerdeführers – zugrunde legen. Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter 2.3. und 2.4. folgenden beweiswürdigenden Erwägungen. 2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen inhaltlich weitestgehend den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (AS 173 f; Beweiswürdigung: AS 207 ff), denen der Beschwerdeführer, wie unter 2.2. ausgeführt, im Beschwerdeschriftsatz nicht (substantiiert) entgegentrat (AS 245 ff). Auf einzelne Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein: Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vor. Seine Identität steht daher nicht fest; vgl. bereits AS 207.Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vor. Seine Identität steht daher nicht fest; vergleiche bereits AS 207. Zum Teil waren die Feststellungen aufgrund der insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu treffen; vgl. z. B. zu den Familienangehörigen in Bangladesch AS 9, 79, 154 f, zur fehlenden Schulbildung AS 5, 154, zur beruflichen Tätigkeit AS 5, 154, zur Zugehörigkeit zur moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung AS 5, 80, 149 und zur Lebenssituation in Österreich AS 157, vgl. auch die AS 141 bis 145 (Zertifikat Basisbildungskurs Modul B+ und Teilnahmebestätigung Basisbildungskurs Modul B). Vgl. in diesem Sinne bereits die Erwägungen der Behörde AS 209, 212 f. Für die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen war neben den Angaben des Beschwerdeführers (AS 80) der Versuch der Konversation mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache in der Einvernahme am 20.01.2020 (AS 157) maßgeblich; in diesem Sinne bereits AS 212.Zum Teil waren die Feststellungen aufgrund der insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu treffen; vergleiche z. B. zu den Familienangehörigen in Bangladesch AS 9, 79, 154 f, zur fehlenden Schulbildung AS 5, 154, zur beruflichen Tätigkeit AS 5, 154, zur Zugehörigkeit zur moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung AS 5, 80, 149 und zur Lebenssituation in Österreich AS 157, vergleiche auch die AS 141 bis 145 (Zertifikat Basisbildungskurs Modul B+ und Teilnahmebestätigung Basisbildungskurs Modul B). Vgl. in diesem Sinne bereits die Erwägungen der Behörde AS 209, 212 f. Für die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen war neben den Angaben des Beschwerdeführers (AS 80) der Versuch der Konversation mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache in der Einvernahme am 20.01.2020 (AS 157) maßgeblich; in diesem Sinne bereits AS 212. Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 5 ff). Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte (vgl. auch AS 151); in diesem Sinne bereits AS 209. Das Datum der Einreise folgt aus den insofern glaubhaften Angaben zur Reiseroute (AS 11).Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 5 ff). Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte vergleiche auch AS 151); in diesem Sinne bereits AS 209. Das Datum der Einreise folgt aus den insofern glaubhaften Angaben zur Reiseroute (AS 11). Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 6; in diesem Sinne bereits AS 209). Zur illegalen Beschäftigung in Österreich enthält der verwaltungsbehördliche Akt unbedenkliche Unterlagen der Finanzpolizei (AS 53 ff; in diesem Sinne bereits AS 209). Die Feststellung zur Anklageerhebung wegen § 105 Abs 1 StGB war aufgrund einer entsprechenden – nach Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangenen – Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX zu treffen (AS 257 f).Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 6; in diesem Sinne bereits AS 209). Zur illegalen Beschäftigung in Österreich enthält der verwaltungsbehördliche Akt unbedenkliche Unterlagen der Finanzpolizei (AS 53 ff; in diesem Sinne bereits AS 209). Die Feststellung zur Anklageerhebung wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB war aufgrund einer entsprechenden – nach Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangenen – Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu treffen (AS 257 f). Dass der Beschwerdeführer, wie er in der Einvernahme am 20.01.2020 zunächst behauptet hatte, keinen Kontakt mehr ins Heimatland habe, erwies sich im Zuge der Einsichtnahme in die Kontaktlisten auf seinem Mobiltelefon in dieser Einvernahme als unzutreffend und begründet erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit. Nach Einsicht in die Kontaktliste und entsprechendem Vorhalt räumte der Beschwerdeführer selbst ein, mit seiner Mutter in Kontakt zu stehen. (AS 155 f; in diesem Sinne bereits AS 210) In der Einvernahme am 20.01.2020 ging deren Leiter mit mehreren Fragen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein (AS 150 f). Dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störung und/oder an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde, ist dabei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, gesund zu sein, er habe nur eine Erkältung (AS 150). Auch aus den Angaben zur Inspruchnahme von medizinischer Behandlung in der Vergangenheit (AS 150 f, vgl. auch AS 78) ergibt sich kein Hinweis auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung und/oder auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche Krankheit. In diesem Sinne bereits AS 209. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seine Personendaten stringent und gleichbleibend anzugeben (vgl. AS 149), ist daher ausgeschlossen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer sichtlich, wie anhand der Angaben zum Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat bereits dargelegt, nicht davor zurückschreckt, trotz Belehrung über seine Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen (z. B. AS 148), wahrheitswidrige Angaben zu machen.In der Einvernahme am 20.01.2020 ging deren Leiter mit mehreren Fragen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein (AS 150 f). Dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störung und/oder an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde, ist dabei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, gesund zu sein, er habe nur eine Erkältung (AS 150). Auch aus den Angaben zur Inspruchnahme von medizinischer Behandlung in der Vergangenheit (AS 150 f, vergleiche auch AS 78) ergibt sich kein Hinweis auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung und/oder auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche Krankheit. In diesem Sinne bereits AS 209. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seine Personendaten stringent und gleichbleibend anzugeben vergleiche AS 149), ist daher ausgeschlossen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer sichtlich, wie anhand der Angaben zum Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat bereits dargelegt, nicht davor zurückschreckt, trotz Belehrung über seine Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen (z. B. AS 148), wahrheitswidrige Angaben zu machen. Daran anknüpfend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die unterschiedlichen Angaben zum Verlassen des Herkunftsstaats auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lassen (AS 9, 11, 93, 157). Wann der Beschwerdeführer Bangladesch verlassen hat, kann somit nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber keinen Zweifel, dass er den Großteil seines Lebens in Bangladesch verbrachte, zumal, wie noch näher darzulegen sein wird, ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Myanmar bis zum Alter von ca. 13 Jahren nicht glaubhaft ist; in diesem Sinne bereits AS 207. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren erschien zunächst unklar bzw. strittig, ob der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch oder Myanmar sei; die Angaben des Beschwerdeführers waren nicht stringent; vgl. etwa AS 1 (Myanmar), 5 (Bangladesch), 77 ff (Myanmar), 93 ff (Bangladesch und Myanmar), 99, 149 (staatenlos). Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer mehrfach zu Myanmar und seinem angeblichen Aufenthalt dort (AS 79 ff, insbesondere AS 93 ff, AS 149 f). Weiters holte die Behörde in diesem Zusammenhang ein auf einer Sprachanalyse und der Erhebung von Landeskenntnissen, die sich allerdings weitgehend die Erhebung von Kenntnissen der Währung von Bangladesch und Myanmar beschränkt (AS 127 ff), basierendes Gutachten ein (AS 111 ff). Demnach sei eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers bis zu seinem 13. Lebensjahr in Myanmar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (AS 112). Der Beschwerdeführer hatte allerdings bisweilen angegeben, zunächst in Myanmar gelebt zu haben, wenngleich er nicht wisse, wie lange, seit seinem 13. Lebensjahr habe er in Bangladesch gelebt (AS 93; vgl. auch AS 79, 149, 150). Geboren sei er, wie er überwiegend aussagte, in Bangladesch (im Dorf XXXX ) (AS 5, 78, 93); abweichend davon habe er im Gespräch mit dem Gutachter am 28.08.2018 behauptet, in Myanmar geboren zu sein (AS 113; vgl. auch AS 207). Seine Volksgruppe gab der Beschwerdeführer zunächst durchgehend mit „Bengale“ an (AS 5, 80, 95). Erst im Gespräch mit dem Gutachter behauptete er, er sei als Rohingya geboren worden (AS 113), was er in der Folge auch in der Einvernahme am 20.01.2020 angab (AS 149, 150). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren erschien zunächst unklar bzw. strittig, ob der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch oder Myanmar sei; die Angaben des Beschwerdeführers waren nicht stringent; vergleiche etwa AS 1 (Myanmar), 5 (Bangladesch), 77 ff (Myanmar), 93 ff (Bangladesch und Myanmar), 99, 149 (staatenlos). Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer mehrfach zu Myanmar und seinem angeblichen Aufenthalt dort (AS 79 ff, insbesondere AS 93 ff, AS 149 f). Weiters holte die Behörde in diesem Zusammenhang ein auf einer Sprachanalyse und der Erhebung von Landeskenntnissen, die sich allerdings weitgehend die Erhebung von Kenntnissen der Währung von Bangladesch und Myanmar beschränkt (AS 127 ff), basierendes Gutachten ein (AS 111 ff). Demnach sei eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers bis zu seinem 13. Lebensjahr in Myanmar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (AS 112). Der Beschwerdeführer hatte allerdings bisweilen angegeben, zunächst in Myanmar gelebt zu haben, wenngleich er nicht wisse, wie lange, seit seinem 13. Lebensjahr habe er in Bangladesch gelebt (AS 93; vergleiche auch AS 79, 149, 150). Geboren sei er, wie er überwiegend aussagte, in Bangladesch (im Dorf römisch 40 ) (AS 5, 78, 93); abweichend davon habe er im Gespräch mit dem Gutachter am 28.08.2018 behauptet, in Myanmar geboren zu sein (AS 113; vergleiche auch AS 207). Seine Volksgruppe gab der Beschwerdeführer zunächst durchgehend mit „Bengale“ an (AS 5, 80, 95). Erst im Gespräch mit dem Gutachter behauptete er, er sei als Rohingya geboren worden (AS 113), was er in der Folge auch in der Einvernahme am 20.01.2020 angab (AS 149, 150). Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Methode der Sprachanalyse zur Herkunftsbestimmung in Asylverfahren zwar nicht generell abzulehnen (so wohl zu folgern z. B. aus VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108, 03.10.2019, Ra 2019/01/0256, 16.05.2019, Ra 2018/21/0233, 07.05.2019, Ra 2019/14/0171, 14.11.2017, Ra 2017/20/0266), aber kritisch zu sehen ist; vgl. Ammer/Busch/Dorn/Rienzer/Santner-Wolfartsberger/Schicho/Seidlhofer/Spitzl, Ein umstrittenes Beweismittel. Sprachanalyse als Instrument der Herkunftsbestimmung in Asylverfahren, juridikum 2013, 281 ff. Dem vorliegenden Gutachten sind die angewandte Methode der Sprachanalyse (AS 114 ff), der Befund (AS 121
  7. ff)und das Gutachten im engeren Sinne (AS 112, 120
  8. f)zu entnehmen; vgl. zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten z. B. VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, 20.09.2018, Ra 2018/11/0077, 20.09.2018, Ra 2017/11/0284. Dass das Gutachten unschlüssig und/oder unrichtig und/oder unvollständig wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit das Gutachten die Landeskenntnisse des Beschwerdeführers zu Myanmar und Bangladesch beleuchtet, beschränken sich Befund und Gutachten im engeren Sinne auf die Frage der Kenntnisse der jeweiligen Landeswährung. Insofern kann zwar nicht von einer umfassenden Erhebung der Landeskenntnisse durch den Gutachter gesprochen werden, dass der Gutachter dem von der Behörde bemerkenswerterweise mündlich (!) erteilten Auftrag (OZ 4) nicht entsprochen hätte (AS 111), ist aber nicht ersichtlich. Zu berücksichtigten ist auch, dass die Behörde die Landeskenntnisse des Beschwerdeführers zu Myanmar in der Einvernahme am 07.09.2017 im Übrigen unmittelbar selbst ermittelt hat. Wenngleich das Gutachten letztlich keine unmittelbare Aussage über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers treffen kann, ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt im konkreten Fall sehr wohl dazu geeignet, die Plausibilität jener Angaben des Beschwerdeführers, er habe bis zu seinem 13. Lebensjahr in Mynamar gelebt und gehöre der Volksgruppe der Rohingya an, zu überprüfen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Staatsangehöriger von Myanmar, knüpfen wesentlich an die genannten Angaben an. Andere Ansatzpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Myanmar sein könnte, gibt es schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht. In Anbetracht der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, dem Fehlen schlüssiger und stringenter Angaben zu seinem Aufenthalt in Myanmar, den fehlenden Kenntnissen von Myanmar und dem Inhalt des Gutachtens schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Behörde (AS 207
  9. f)an und gelangt – wie die Behörde – zur Feststellung, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Bangladesch, wurde im Dorf XXXX , Verwaltungsdistrikt XXXX , Division XXXX , Bangladesch, geboren und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Im Übrigen betont das Bundesverwaltungsgericht noch einmal, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz überhaupt nicht entgegentrat und – angesichts der im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Länderinformationen zu Bangladesch (AS 247
  10. ff)– offensichtlich nicht tatsächlich der Auffassung ist, er sei Staatsangehöriger von Myanmar oder staatenlos. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Methode der Sprachanalyse zur Herkunftsbestimmung in Asylverfahren zwar nicht generell abzulehnen (so wohl zu folgern z. B. aus VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108, 03.10.2019, Ra 2019/01/0256, 16.05.2019, Ra 2018/21/0233, 07.05.2019, Ra 2019/14/0171, 14.11.2017, Ra 2017/20/0266), aber kritisch zu sehen ist; vergleiche Ammer/Busch/Dorn/Rienzer/Santner-Wolfartsberger/Schicho/Seidlhofer/Spitzl, Ein umstrittenes Beweismittel. Sprachanalyse als Instrument der Herkunftsbestimmung in Asylverfahren, juridikum 2013, 281 ff. Dem vorliegenden Gutachten sind die angewandte Methode der Sprachanalyse (AS 114 ff), der Befund (AS 121
  11. ff)und das Gutachten im engeren Sinne (AS 112, 120
  12. f)zu entnehmen; vergleiche zu den Anforderungen an Sachverständigengutachten z. B. VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, 20.09.2018, Ra 2018/11/0077, 20.09.2018, Ra 2017/11/0284. Dass das Gutachten unschlüssig und/oder unrichtig und/oder unvollständig wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit das Gutachten die Landeskenntnisse des Beschwerdeführers zu Myanmar und Bangladesch beleuchtet, beschränken sich Befund und Gutachten im engeren Sinne auf die Frage der Kenntnisse der jeweiligen Landeswährung. Insofern kann zwar nicht von einer umfassenden Erhebung der Landeskenntnisse durch den Gutachter gesprochen werden, dass der Gutachter dem von der Behörde bemerkenswerterweise mündlich (!) erteilten Auftrag (OZ 4) nicht entsprochen hätte (AS 111), ist aber nicht ersichtlich. Zu berücksichtigten ist auch, dass die Behörde die Landeskenntnisse des Beschwerdeführers zu Myanmar in der Einvernahme am 07.09.2017 im Übrigen unmittelbar selbst ermittelt hat. Wenngleich das Gutachten letztlich keine unmittelbare Aussage über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers treffen kann, ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt im konkreten Fall sehr wohl dazu geeignet, die Plausibilität jener Angaben des Beschwerdeführers, er habe bis zu seinem 13. Lebensjahr in Mynamar gelebt und gehöre der Volksgruppe der Rohingya an, zu überprüfen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Staatsangehöriger von Myanmar, knüpfen wesentlich an die genannten Angaben an. Andere Ansatzpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Myanmar sein könnte, gibt es schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht. In Anbetracht der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, dem Fehlen schlüssiger und stringenter Angaben zu seinem Aufenthalt in Myanmar, den fehlenden Kenntnissen von Myanmar und dem Inhalt des Gutachtens schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Behörde (AS 207
  13. f)an und gelangt – wie die Behörde – zur Feststellung, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Bangladesch, wurde im Dorf römisch 40 , Verwaltungsdistrikt römisch 40 , Division römisch 40 , Bangladesch, geboren und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Im Übrigen betont das Bundesverwaltungsgericht noch einmal, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz überhaupt nicht entgegentrat und – angesichts der im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Länderinformationen zu Bangladesch (AS 247
  14. ff)– offensichtlich nicht tatsächlich der Auffassung ist, er sei Staatsangehöriger von Myanmar oder staatenlos. Vor diesem Hintergrund bleibt nur der Schluss, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren tatsächlich versuchte, die belangte Behörde durch falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. Dass der Beschwerdeführer irrtümlich oder in Unkenntnis seiner wahren Staatsangehörigkeit seine Staatsangehörigkeit falsch angegeben haben könnte, erscheint somit ausgeschlossen. Der Behörde ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, der seine Angaben zur Staatsangehörigkeit im Verfahren mehrmals variierte, vorsätzlich versucht habe, über die wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen, um eine Rückkehr nach Bangladesch zu verunmöglichen (AS 208). 2.4. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 2.4.1.1. In der Erstbefragung am 18.10.2015 nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Ich bin hier her gekommen um zu arbeiten.“ (AS 13; Orthografie und Grammatik im Original) Danach befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, sagte der Beschwerdeführer, dass er in Bangladesch keine Existenzgrundlage mehr habe. Dass es konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie Sanktionen im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat. (AS 15) Unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Myanmar, stellte ihm der Leiter der behördlichen Einvernahme am 28.10.2016 zahlreiche Fragen zur Ermittlung einer allfälligen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung in Myanmar. Der Beschwerdeführer sagte, dass er keine Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt habe. Er habe nur Probleme mit der Familie. Seiner Familie gehe es nicht gut. Es gebe Familienprobleme und finanziell habe er auch Probleme. Näher nach den angeblichen Familienproblemen befragt, stellte der Beschwerdeführer klar, dass er keine Probleme mit seiner Familie habe, sie haben nur kein Geld. (AS 78) Er habe in Myanmar keine strafbaren Handlungen begangen, es gebe auch keinen Haftbefehl, ob es eine Anzeige gebe, könne er nicht ganz genau sagen, denn er sei ja noch ganz klein gewesen, wahrscheinlich schon, seine Mutter könne es sagen (AS 80). Der Beschwerdeführer sei in Myanmar nicht politisch und auch nicht religiös tätig gewesen; er sei kein Mitglied einer Partei und auch kein Mitglied einer sonstigen Organisation; er habe von sich aus nie eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht (AS 81). Er sei nie persönlich verfolgt oder bedroht worden, namentlich nicht aus religiösen, politischen oder sonstigen Gründen (AS 81). Danach befragt, warum er einen Asylantrag stelle, und dazu aufgefordert, alle Fluchtgründe anzugeben, sagte der Beschwerdeführer: „Ich habe Problem, es gab finanziele Probleme, ich habe meinen Eltern gesagt, ich mach mich auf die Reis um Geld zu verdienen. Geflüchtet bin ich deswegen, weil ich Geld sammeln möchte und meinen Eltern helfen möchte.“ (AS 81; Orthografie und Grammatik im Original) Damit habe der Beschwerdeführer alle Fluchtgründe genannt (AS 81). Seinen Lebensunterhalt in seiner Heimat habe er dadurch finanziert, dass er in Bangladesch gearbeitet habe (AS 81). Er habe gedacht, er gehe weiter, um noch mehr für seine Eltern zu verdienen (AS 81). Nach Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland befragt, sagte der Beschwerdeführer lediglich, er könne nicht zurück (AS 81 f). In der Einvernahme am 07.09.2017 ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, und befragte diesen in erster Linie im Hinblick auf seine Behauptung, er sei Staatsangehöriger von Myanmar und habe erst ab seinem 13. Lebensjahr in Bangladesch gelebt. Danach befragt, warum seine Eltern mit ihm nach Bangladesch gegangen seien, sagte der Beschwerdeführer, dass alle Muslime getötet werden, das sei jetzt auch im Fernsehen zu sehen (AS 95). In der behördlichen Einvernahme am 20.01.2020 stellte der Beschwerdeführer zunächst klar, dass er nicht verfolgt werde, weder in Myanmar noch in Bangladesch (AS 149). Auf Nachfrage, ob er nirgends auf der Welt verfolgt werde, behauptete der Beschwerdeführer: „Als Rohinja werde ich natürlich verfolgt. Ich bin als Rohinja draußen aufgewachsen.“ (AS 150; Orthografie und Grammatik im Original). Auf den Vorhalt „Sie beantworten meine Frage nicht! Sie sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet meine Fragen zu beantworten! Wo werden Sie verfolgt?“ reagierte der Beschwerdeführer mit folgender Aussage: „Soviel weiß ich nicht, ob man mich verfolgt weiß ich nicht, ich habe nur draußen gearbeitet, ich weiß nicht ob man mich verfolgt. Von 2005 bis 2013, dreizehn Jahre habe ich in Bangladesch gearbeitet, dann ging ich nach Indien. Nach Bombay.“ (AS 150; Orthografie und Grammatik im Original) Später behauptete der Beschwerdeführer, er sei von Myanmar nach Bangladesch geflohen (AS 150). Danach befragt, ob er sich an die Erstbefragung erinnern könne und damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, bejahte der Beschwerdeführer und fügte ausdrücklich hinzu, er habe die Wahrheit gesagt (AS 151). Er habe weder in Bangladesch noch in einem anderen Land strafbare Handlunge begangen. Er werde nicht von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft gesucht. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn. Er habe in seiner Heimat mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft keine Probleme gehabt. Er habe sich nicht freiwillig an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte Staatsanwaltschaft etc. gewandt. Er sei in seinem Heimatland nicht politisch und auch nicht religiös tätig gewesen, er sei nicht Mitglied einer Partei oder Organisation. (AS 152) Der Beschwerdeführer denke, dass sich seine Familienangehörigen religiös oder politisch betätigt haben, er könne es aber nicht genau sagen (AS 152). Der Beschwerdeführer verneinte, jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein (AS 152). Nach seinen Fluchtgründen befragt und zu chronologischen, detailreichen Angaben aufgefordert, sagte der Beschwerdeführer lediglich: „Ich möchte hier bleiben ich habe keine Dokumente, ich möchte hier in Frieden leben.“ (AS 153; Orthografie und Grammatik im Original) Daraufhin fragte der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer, ob das alle Fluchtgründe seien. Der Beschwerdeführer entgegnete: „Ja. Es gibt keine weiteren Gründe, ich möchte in diesem Land bleiben.“ (AS 153; Orthografie und Grammatik im Original) Nach nochmaliger eingehender Aufforderung zu konkreten Angaben sagte der Beschwerdeführer: „Ich wollte hier leben, deswegen bin ich hierhergekommen.“ (AS 153; Orthografie und Grammatik im Original) Der Leiter der Einvernahme fragte den Beschwerdeführer erneut: „Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen?“ (AS 153; Orthografie und Grammatik im Original) Der Beschwerdeführer reagierte mit folgender Antwort: „Ja, das ist alles. Es gibt in Bangladesch kein Essen und keine Arbeit. Ich habe keine Schulbildung genossen.“ (AS 153; Orthografie und Grammatik im Original) In der Folge sagte der Beschwerdeführer noch einmal, dass er seine Heimat wegen der Arbeit verlassen habe (AS 156). In der Einvernahme stellte sich heraus, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch leben (können) und dass auch der Beschwerdeführer durch die von ihm in Bangladesch ausgeübte berufliche Tätigkeit (Bäcker, Schneider) seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte (AS 154 ff). Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr bestehen darin, dass er Probleme bekommen würde, weil er keine Dokumente habe. Weitere Rückkehrbefürchtungen habe er nicht (AS 157). 2.4.1.2. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden oder Dritten in Bangladesch verfolgt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. (AS 173) Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (AS 210 ff): Der belangten Behörde ist, wie das Bundesverwaltungsgericht unter 2.3. bereits eingehend begründet hat, zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht der Volksgruppe der Rohingya angehört, weshalb die von ihm aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe – freilich gänzlich oberflächlich und unsubstantiiert – behauptete Verfolgung nicht besteht (AS 208, 211). Zutreffend erkannte die Behörde, dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Verfolgung angeführt habe und eine konkrete, ihn persönlich betreffende Verfolgung aus Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sogar dezidiert verneint hatte (AS 211). In der Tat brachte der Beschwerdeführer keine Bedrohungshandlungen durch private Dritte oder heimatliche Behörden vor (AS 211). Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Behörde auch insofern bei, als sie ausführte, dass der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat Bangladesch angegeben habe. Der Auffassung der Behörde, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Gründe, die ihn zum Verlassen von Bangladesch veranlasst haben, nicht zu einer Asylgewährung führen können (AS 211), ist auch nicht entgegenzutreten. Wie die Behörde schlüssig darlegt, setzt Asylgewährung eine konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlung oder begründete Furcht vor einer Verfolgung voraus. Dergleichen brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht (glaubhaft) vor. In der Tat können Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden. Der Behörde ist in diesem Zusammenhang auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, zwei Berufe – Bäcker und Schneider – ausgeübt zu haben (AS 211). Das Argument, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeit die Gewährung von Asyl nicht rechtfertige, ist nicht zu beanstanden. 2.4.1.3. Aus den bisherigen Erwägungen, insbesondere unter 2.2. und 2.4.1.2., schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass sein Vorbringen, als vermeintlicher Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya verfolgt zu werden, nicht zutrifft, und er im Übrigen keinerlei Verfolgung geltend gemacht habe, an. Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, wie bereits dargelegt, logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Behörde begründet vertretene Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich schlüssig noch plausibel ist. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aus (wohlbegründeter Furcht vor) Verfolgung(sgefahr) oder Bedrohung verlassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 2.4.2. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.2.1. Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (AS 174 bis 206) enthaltenen Länderfeststellungen wird das politische Leben in Bangladesch seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Die Korruption hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AS 182). Gewerkschaften, Studentenorganisationen und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die von der Awami League geprägte „Große Allianz“ einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen. Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Von Oktober 2018 bis Anfang Dezember 2018 hatten wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei stattgefunden. (AS 175) Generell ist der Hass zwischen der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party und den jeweiligen Anhängern Ursache für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch. Beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht Gewalt aus. (AS 177) Auch wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere wegen der politischen Auseinandersetzungen, insgesamt fragil ist, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AS 177). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. (AS 178

  1. f)Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin und Ausbildung zu verbessern und Korruption zu verringern, da Bangladeschs Sicherheitskräfte eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen hat (AS 180). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtlich verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während der Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping (Schüsse ins Bein oder Knie) und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen. Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern. Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen. (AS 181
  2. f)Für zahlreiche Straftatbestände (z. B. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, terroristische Aktivitäten) ist die Todesstrafe vorgesehen, die in Bangladesch auch tatsächlich vollstreckt wird (AS 191). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 %. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen. Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. (AS 201) Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen und ein staatliches Sozialversicherungssystem gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AS 202
  3. f)Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können. Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen. Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. (AS 203
  4. f)Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. (AS 204
  5. f)2.4.2.2. Auf Grundlage dieser Länderinformationen zeigt sich, dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch in vielen Bereichen als problematisch darstellt. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Bangladesch gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann im Ergebnis auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung und bisherige Erwerbstätigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl. bereits in diesem Sinne die zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde AS 211
  6. f)und auch die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.2.4.2.2. Auf Grundlage dieser Länderinformationen zeigt sich, dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch in vielen Bereichen als problematisch darstellt. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Bangladesch gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann im Ergebnis auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung und bisherige Erwerbstätigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden vergleiche bereits in diesem Sinne die zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde AS 211
  7. f)und auch die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht (glaubhaft) behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht (glaubhaft) behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. 2.4.2.3. Obigen Ausführungen zur Situation in Bangladesch liegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 11.03.2019; vgl. AS 172, 213) zugrunde, welche insoweit im bekämpften Bescheid enthalten sind. Bei diesen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft New Delhi. 2.4.2.3. Obigen Ausführungen zur Situation in Bangladesch liegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 11.03.2019; vergleiche AS 172, 213) zugrunde, welche insoweit im bekämpften Bescheid enthalten sind. Bei diesen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft New Delhi. Die belangte Behörde brachte diese Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein; der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsicht und Stellungnahme (AS 158). Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer den von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht im Geringsten entgegen. Im Gegenteil, im Beschwerdeschriftsatz finden sich auszugsweise die Ausführungen im Länderinformationsblatt bzw. angefochtenen Bescheid (AS 178) zur Sicherheitslage in Bangladesch wieder (AS 249). Darauf gestützt begehrt der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Er wird den unter 2.1.2. genannten Anforderungen aber nicht gerecht, wenn er – ohne weitere Begründung – lediglich ausführt, dass ihm im Falle der Abschiebung nach Bangladesch eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt, dass und inwiefern er im Falle der Rückkehr tatsächlich einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. (AS 249) Was der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt aus Länderinformationen aus den Jahren 2015 und 2016 zum Verhalten von Sicherheitskräften während Verhaftungen und Verhören sowie zu Haftbedingungen (AS 247) zu gewinnen versucht, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Lage insofern als bedenklich darstellt, folgt auch aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen (vgl. insbesondere AS 180 f, 190). Es ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer außer Acht lässt, dass die Regierung von Bangladesch Schritte unternimmt, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (AS 180). Von entscheidender Bedeutung ist aber ohnedies, dass der Beschwerdeführer weder substantiiert darlegt noch anderweitig ersichtlich ist, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, festgenommen und/oder inhaftiert zu werden.Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer den von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht im Geringsten entgegen. Im Gegenteil, im Beschwerdeschriftsatz finden sich auszugsweise die Ausführungen im Länderinformationsblatt bzw. angefochtenen Bescheid (AS 178) zur Sicherheitslage in Bangladesch wieder (AS 249). Darauf gestützt begehrt der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Er wird den unter 2.1.2. genannten Anforderungen aber nicht gerecht, wenn er – ohne weitere Begründung – lediglich ausführt, dass ihm im Falle der Abschiebung nach Bangladesch eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt, dass und inwiefern er im Falle der Rückkehr tatsächlich einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. (AS 249) Was der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt aus Länderinformationen aus den Jahren 2015 und 2016 zum Verhalten von Sicherheitskräften während Verhaftungen und Verhören sowie zu Haftbedingungen (AS 247) zu gewinnen versucht, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Lage insofern als bedenklich darstellt, folgt auch aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen vergleiche insbesondere AS 180 f, 190). Es ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer außer Acht lässt, dass die Regierung von Bangladesch Schritte unternimmt, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (AS 180). Von entscheidender Bedeutung ist aber ohnedies, dass der Beschwerdeführer weder substantiiert darlegt noch anderweitig ersichtlich ist, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, festgenommen und/oder inhaftiert zu werden. Mangels eines substantiierten Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers (vgl. AS 245
  8. ff)und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zu zweifeln.Mangels eines substantiierten Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers vergleiche AS 245
  9. ff)und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zu zweifeln. 2.4.2.4. Im Lichte der allgemeinen Lage in Bangladesch konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 2.4.2.4. Im Lichte der allgemeinen Lage in Bangladesch konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 2.4.3. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde: Die belangte Behörde erkannte der Beschwerde

Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids gestützt auf § 18 Abs 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Die belangte Behörde erkannte der Beschwerde

Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

§ 16Abs 4 BFA-VG durchsetzbar.

Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18

Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 Vw

GVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe.

Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/

  1. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des § 18 Abs 5 BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 245) war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG).Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 245) war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu II. A) und B) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei. A) und B) Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann

§ 3Abs 2 Asyl

G 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/

  1. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/
  3. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/

  1. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/
  3. 3.1.
  4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass sich das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als vermeintlicher Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya verfolgt, als nicht zutreffend erwies, zumal festzustellen war, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht der Volksgruppe der Rohingya angehört. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, eine als asylrelevant zu qualifizierende Verfolgung nicht einmal vor; der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, wie er überwiegend sogar selbst angab, aus wirtschaftlichen Gründen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden; vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/
  5. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. 3.2.2.

Art 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Das

  1. und das
  2. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Das

  1. und das
  2. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA

(2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017),
  1. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  2. Wie ausgeführt, ist die öffentliche Sicherheit in Bangladesch zwar fragil, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage und auch kein Bürgerkrieg. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  3. Wie ausgeführt, ist die öffentliche Sicherheit in Bangladesch zwar fragil, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage und auch kein Bürgerkrieg. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen. 3.2.3.

Art 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: 3.2.3.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: ● wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA

(2017), 193 ff; wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff; ● wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4; wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4; ● unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; ● unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060. unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060. Aus den bisherigen Ausführungen d

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