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{'item': 'W110 2225911-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlW110 2225911-1 SpruchW110 2225911-1/9E W110 2226176-1/8E Gekürzte Ausfertigung des am 13.3.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerden

  1. der XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und
  2. der XXXX , vertreten durch Haslinger/ Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA über die Beschwerden
  3. der römisch 40 , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und
  4. der römisch 40 , vertreten durch Haslinger/ Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der römisch 40 für das Jahr römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht: A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: "
  6. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:"
  7. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: € XXXXi. Kosten der Netzebene 1: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXXii. Kosten der Netzebene 2: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX ."iii. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 ." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W110.2225911.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.