Obsah (8)
Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlW114 2206515-1 SpruchW114 2206515-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. B
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich vom 14.08.2013 AZ 13 05.330-BAT, wurde der Antrag von XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) vom 24.04.2013 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan bis zum 14.08.2014 erteilt. Begründend für die Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, und eine nicht ausreichende diesbezügliche medizinische Versorgung bzw. eine Unfinanzierbarkeit einer solchen Versorgung in Afghanistan angeführt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich vom 14.08.2013 AZ 13 05.330-BAT, wurde der Antrag von römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer) vom 24.04.2013 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan bis zum 14.08.2014 erteilt. Begründend für die Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, und eine nicht ausreichende diesbezügliche medizinische Versorgung bzw. eine Unfinanzierbarkeit einer solchen Versorgung in Afghanistan angeführt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
- Der Beschwerdeführer hat am 03.07.2014 unter Hinweis auf medizinische Unterlagen eine Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung beantragt.
- Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 30.07.2014, Zl. 626128810 13 05.330-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.08.2016 verlängert. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
- Mit Schreiben vom 04.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre. Medizinische Unterlagen wurden diesem Antrag nicht beigelegt. Es wurde lediglich auf eine konstant schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen.
- Mit weiterem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 04.08.2016, Zl. 626128810 - 1645328 (13 05 330-BAT), wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.08.2018 verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag, das Vorliegen der Voraussetzungen, die zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, als glaubwürdig hätten gewertet werden können. Eine nähere Begründung hinsichtlich eines allfälligen Fortbestehens der Gründe, die ursprünglich zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, können dieser Entscheidung nicht entnommen werden. Den vom BFA dem BVwG übermittelten Verfahrensunterlagen kann nicht entnommen werden, ob das BFA überprüft bzw. ermittelt hat, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 04.08.2016, Zl. 626128810 - 1645328 (13 05 330-BAT), in Österreich wegen seiner psychischen Erkrankung immer noch in medizinischer Behandlung stand, insbesondere ob er sich in Therapie befand oder Medikamente einnahm.
- Am 02.07.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre.
- Am 07.08.2018 fand im BFA eine weitere Einvernahme statt. Dabei gab der BF bekannt, dass er Magenprobleme habe und deswegen immer wieder verschiedene Medikamente einnehme. Von der Einnahme von Psychopharmaka bzw. einer psychiatrischen oder psychologischen Behandlung berichtete der BF nicht.
- Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.08.2018, Zl. 626128810/180776887, wurde dem BF der ihm zuerkannte Status eines subsidiären Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Der Antrag vom 02.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF nunmehr keine psychiatrische bzw. psychologische Behandlung mehr benötige, weswegen davon auszugehen sei, dass dieser Grund, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsdauer und deren Verlängerung geführt habe, nicht mehr vorliegen würde.
- Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.09.2018 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er seit dem Jahr 2015 nicht mehr wegen einer psychischen Erkrankung in Behandlung stehe und auch seither keine diesbezüglichen Medikamente mehr einnehme. Da die letzte Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er keinen Bedarf einer medizinischen Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung gehabt habe, habe es seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gegeben. Der Beschwerde sei daher stattzugeben, die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre stattzugeben. Darüber hinaus sei eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Vom BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 24.09.2018 am 26.09.2018 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Asylverfahrens zur Entscheidung übermittelt.
- Am 09.01.2020 wurde vom BVwG eine mündliche Verhandlung am 10.03.2020 anberaumt.
- Am 09.03.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, worauf die für 10.03.2020 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Inhalte des oben wiedergegebenen Verfahrensganges werden zu Feststellungen erklärt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den vom BFA dem beschließenden Gericht vorgelegten Unterlagen zum Verwaltungsverfahren. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 13Abs.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2019), § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2019), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A) Da der Beschwerdeführer am 09.03.2020 die Beschwerde zurückgezogen hat, sind (auch) die angefochtenen Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.08.2018, Zl. 626128810/180776887 rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren
Da der Beschwerdeführer am 09.03.2020 die Beschwerde zurückgezogen hat, sind (auch) die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.08.2018, Zl. 626128810/180776887 rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren
§ 13Abs. 7 AVG i
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2206515.1.00