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{'item': 'W141 2202690-1'}

Obsah (30)§ 38Artikel 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 25§ 21a§ 33§ 36§ 293§ 20§ 21§ 22c§ 108f§ 36a§ 2§ 13j§ 3§ 50§ 12§ 18§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlW141 2202690-1 SpruchW141 2202690-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: 1.

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Al

VG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2015 bis 28.02.2015 von € 20,86 täglich auf € 20,12 täglich, von 01.03.2015 bis 19.04.2015 und von 07.05.2015 bis 30.06.2015 von € 20,91 täglich auf1.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2015 bis 28.02.2015 von € 20,86 täglich auf € 20,12 täglich, von 01.03.2015 bis 19.04.2015 und von 07.05.2015 bis 30.06.2015 von € 20,91 täglich auf € 20,12 täglich, von 01.07.2015 bis 26.10.2015 von € 20,86 täglich auf € 6,54 täglich, von 09.12.2015 bis 31.12.2015 von € 18,79 täglich auf € 1,48 täglich und von 01.01.2016 bis 13.01.2016 und von 26.01.2016 bis 31.01.2016 von € 19,39 täglich auf € 1,72 täglich rückwirkend berichtigt. 2.

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Al

VG in geltender Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit von 27.10.2015 bis 08.12.2015 und von 01.02.2016 bis 25.05.2016, weiters von 05.07.2016 bis 11.07.2016 sowie von 18.07.2016 bis 24.08.2016, von 12.09.2016 bis 23.11.2016 und von 29.11.2016 bis 15.12.2016 widerrufen.2.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in geltender Fassung wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit von 27.10.2015 bis 08.12.2015 und von 01.02.2016 bis 25.05.2016, weiters von 05.07.2016 bis 11.07.2016 sowie von 18.07.2016 bis 24.08.2016, von 12.09.2016 bis 23.11.2016 und von 29.11.2016 bis 15.12.2016 widerrufen. 3. Die Beschwerdeführerin wird

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.612,14 verpflichtet.3. Die Beschwerdeführerin wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.612,14 verpflichtet. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der niederschriftlichen Einvernahme am 06.06.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nicht gewusst, dass sie die Dienstverhältnisse und das Einkommen ihrer Kinder seit 2011 melden müsse. Sie erkläre sich mit der Rückforderung einverstanden. Mit Bescheid vom 13.06.2017 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.02.2015 bis 31.10.2015, 01.11.2015 bis 14.01.2016, 26.01.2016 bis 11.07.2016, 18.07.2016 bis 06.11.2016 und 06.12.2016 bis 10.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.886,78 verpflichtet wurde.Mit Bescheid vom 13.06.2017 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.02.2015 bis 31.10.2015, 01.11.2015 bis 14.01.2016, 26.01.2016 bis 11.07.2016, 18.07.2016 bis 06.11.2016 und 06.12.2016 bis 10.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.886,78 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 01.02.2015 bis 31.10.2015 in einer ihr nicht zustehenden Höhe bezogen habe, da sie das Einkommen ihrer Kinder XXXX und XXXX der belangten Behörde nicht rechtzeitig gemeldet habe. In den übrigen Zeiträumen habe sie die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen, da ihre Kinder ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz erhalten hätten. Es seien bereits € 292,80 einbehalten worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 01.02.2015 bis 31.10.2015 in einer ihr nicht zustehenden Höhe bezogen habe, da sie das Einkommen ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 der belangten Behörde nicht rechtzeitig gemeldet habe. In den übrigen Zeiträumen habe sie die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen, da ihre Kinder ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz erhalten hätten. Es seien bereits € 292,80 einbehalten worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe das Einkommen ihrer Kinder der belangten Behörde bekannt gegeben und sei ihr von einer Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass das Einkommen nicht relevant sei, wenn es € 600,00 nicht übersteige. Für die Tochter bestehe eine Unterhaltsverpflichtung bis zum 31.07.2016, da diese zunächst als Angestellte in einer Apotheke gearbeitet habe und anschließend arbeitslos gemeldet gewesen sei, sie lebe nach wie vor im Haushalt der Beschwerdeführerin und bestehe weiterhin eine Unterhaltspflicht. Ihr Sohn befinde sich noch in Ausbildung und seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihm gegenüber unterhaltspflichtig, auch wenn dieser nicht im selben Haushalt wohne. Der andere Sohn habe den Zivildienst absolviert und sei anschließend beim AMS gemeldet gewesen und wäre die Unterhaltspflicht auch hier zu prüfen, zumal er nur geringfügig beschäftigt sei. Daher seien jeweils die Freigrenzen zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde zudem die Einkommen der Kinder gemeldet, sodass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorlägen. Am 03.08.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.10.2019 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2014 und am 20.10.2015 jeweils einen Antrag auf Notstandshilfe und gab in der Tabelle bezüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen für ihre Kinder kein Einkommen an. Auf Seite 4 der Antragsformulare ist jeweils angeführt: "Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen ... und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen" Darüber hinaus ist auf Seite 4 angeführt: "Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, 1) dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstatten werden kann ... 3) dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind".Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2014 und am 20.10.2015 jeweils einen Antrag auf Notstandshilfe und gab in der Tabelle bezüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen für ihre Kinder kein Einkommen an. Auf Seite 4 der Antragsformulare ist jeweils angeführt: "Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen ... und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen" Darüber hinaus ist auf Seite 4 angeführt: "Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, 1) dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstatten werden kann ... 3) dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind". Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Notstandshilfebezüge: 01.02.2015 bis 28.02.2015 täglich € 20,86 01.03.2015 bis 19.04.2015 täglich € 20,91 07.05.2015 bis 30.06.2015 täglich € 20,91 01.07.2015 bis 31.10.2015 täglich € 20,86 01.11.2015 bis 31.12.2015 täglich € 18,79 01.01.2016 bis 13.01.2016 täglich € 19,39 26.01.2016 bis 31.01.2016 täglich € 19,39 01.02.2016 bis 29.02.2016 täglich € 16,34 01.03.2016 bis 25.05.2016 täglich € 5,51 05.07.2016 bis 11.07.2016 täglich € 5,51 18.07.2016 bis 24.08.2016 täglich € 5,51 12.09.2016 bis 23.11.2016 täglich € 5,51 29.11.2016 bis 15.12.2016 täglich € 5,51 Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihren beiden jüngeren Kindern XXXX und XXXX , geboren am 14.02.1997 im gemeinsamen Haushalt. Der ältere Sohn XXXX , geboren am 05.04.1994 wohnte bis einschließlich 23.12.2015 mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die einkommenslosen Schwiegereltern wohnten bis zum 26.10.2015 im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihren beiden jüngeren Kindern römisch 40 und römisch 40 , geboren am 14.02.1997 im gemeinsamen Haushalt. Der ältere Sohn römisch 40 , geboren am 05.04.1994 wohnte bis einschließlich 23.12.2015 mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die einkommenslosen Schwiegereltern wohnten bis zum 26.10.2015 im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezog Familienbeihilfe für den Sohn XXXX bis 31.01.2017, für die Tochter XXXX bis 30.06.2016 und für den Sohn XXXX bis 30.06.2015.Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezog Familienbeihilfe für den Sohn römisch 40 bis 31.01.2017, für die Tochter römisch 40 bis 30.06.2016 und für den Sohn römisch 40 bis 30.06.
  2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgendes Einkommen: Jänner 2015 bis September 2015 brutto € 2.038,12 - € 610,29 ergibt netto € 1.427,83 Oktober 2015 bis Dezember 2015 brutto € 2.234,86 - € 650,26 ergibt netto € 1.584,60 Jänner 2016 bis Dezember 2016 brutto € 2.266,27 - € 588,30 ergibt netto € 1.677, Der Sohn XXXX absolvierte in der Zeit von 01.09.2014 bis 17.01.2017 seine Lehrzeit bei der XXXX das Lehrverhältnis wurde von diesem mit Kündigung gelöst. Im verfahrensgegenständlichen Verfahren bezog er folgendes Einkommen:Der Sohn römisch 40 absolvierte in der Zeit von 01.09.2014 bis 17.01.2017 seine Lehrzeit bei der römisch 40 das Lehrverhältnis wurde von diesem mit Kündigung gelöst. Im verfahrensgegenständlichen Verfahren bezog er folgendes Einkommen: Februar 2015 brutto € 971,20 - € 105,82 ergibt netto € 865,38 März 2015 brutto € 1.068,32 - € 105,42 ergibt netto € 962,90 April 2015 brutto € 1.068,32 - € 114,92 ergibt netto € 953,40 Mai 2015 brutto € 1.048,32 - € 113,32 ergibt netto € 935,00 Juni 2015 brutto € 1.098,24 - € 118,69 ergibt netto € 979,55 Juli 2015 brutto € 1.148,16 - € 108,32 ergibt netto € 1.039,84 August 2015 brutto € 1.048,32 - € 108,32 ergibt netto € 940,00 September 2015 brutto € 1.098,24 - € 120,53 ergibt netto € 977,71 Oktober 2015 brutto € 1.098,24 - € 120,53 ergibt netto € 977,71 November 2015 brutto € 1.063,92 - € 117,01 ergibt netto € 946,91 Dezember 2015 brutto € 1.164,96 - € 136,92 ergibt netto € 1.028,04 Jänner 2016 brutto € 1.053,12 - € 115,90 ergibt netto € 937,22 Februar 2016 brutto € 1.048,32 - € 115,41 ergibt netto € 932,91 März 2016 brutto € 1.260,48 - € 143,69 ergibt netto € 1.116,79 April 2016 brutto € 1.188,72 - € 129,80 ergibt netto € 1.058,92 Mai 2016 brutto € 1.184,10 - € 129,51 ergibt netto € 1.054,59 Juni 2016 brutto € 1.231,02 - € 160,36 ergibt netto € 1.070,66 Juli 2016 brutto € 1.389,66 - € 153,31 ergibt netto € 1.236,35 August 2016 brutto € 1.612,53 - € 246,03 ergibt netto € 1.366,50 September 2016 brutto € 1.119,36 - € 168,76 ergibt netto € 950,60 Oktober 2016 brutto € 1.072,72 - € 162,14 ergibt netto € 910,58 November 2016 brutto € 1.129,92 - € 181,36 ergibt netto € 948,56 Dezember 2016 brutto € 1.119,36 - € 168,76 ergibt netto € 950,60 Die Tochter XXXX absolvierte in der Zeit von 01.08.2013 bis 31.07.2016 ihre Lehrzeit bei der XXXX und war anschließend in der Zeit von 01.08.2016 bis 22.05.2017 dort vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielte sie folgendes Einkommen:Die Tochter römisch 40 absolvierte in der Zeit von 01.08.2013 bis 31.07.2016 ihre Lehrzeit bei der römisch 40 und war anschließend in der Zeit von 01.08.2016 bis 22.05.2017 dort vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielte sie folgendes Einkommen: Februar 2015 brutto € 1.034,43 - € 146,89 ergibt netto € 887,54 März 2015 brutto € 1.054,81 - € 149,78 ergibt netto € 905,03 April 2015 brutto € 1.033,40 - € 146,74 ergibt netto € 886,66 Mai 2015 brutto € 2.034,18 - € 288,86 ergibt netto € 1.745,32 Juni 2015 brutto € 1.035,31 - € 147,01 ergibt netto € 888,30 Juli 2015 brutto € 1.149,03 - € 163,23 ergibt netto € 985,80 August 2015 brutto € 1.044,32 - € 148,29 ergibt netto € 896,03 September 2015 brutto € 1.024,65 - € 145,50 ergibt netto € 879,15 Oktober 2015 brutto € 1.029,91 - € 146,25 ergibt netto € 883,66 November 2015 brutto € 2.029,01 - € 288,12 ergibt netto € 1.740,89 Dezember 2015 brutto € 1.036,77 - € 147,22 ergibt netto € 889,55 Jänner 2016 brutto € 1.056,90 - € 149,51 ergibt netto € 907,39 Februar 2016 brutto € 1.511,53 - € 305,46 ergibt netto € 1.206,07 März 2016 brutto € 1.514,65 - € 306,65 ergibt netto € 1.208,00 April 2016 brutto € 1.516,63 - € 307,40 ergibt netto € 1.209,23 Mai 2016 brutto € 3.019,18 - € 589,62 ergibt netto € 2.429,56 Juni 2016 brutto € 1.540,53 - € 316,44 ergibt netto € 1.224,09 Juli 2016 brutto € 1.665,68 - € 376,29 ergibt netto € 1.289,39 August 2016 brutto € 1.661,21 - € 374,56 ergibt netto € 1.286,65 September 2016 brutto € 1.663,83 - € 375,58 ergibt netto € 1.288,25 Oktober 2016 brutto € 1.663,07 - € 375,28 ergibt netto € 1.287,79 November 2016 brutto € 3.295,64 - € 739,23 ergibt netto € 2.556,41 Dezember 2016 brutto € 1.665,12 - € 376,07 ergibt netto € 1.289,05 Der Sohn XXXX besuchte bis einschließlich Juni 2015 die Handelsschule. Danach war er in der Zeit von 04.11.2015 bis 10.11.2015 geringfügig beschäftigt, in der Zeit von 09.12.2015 bis 26.01.2016 und von 07.03.2016 bis 03.04.2016 war er beim AMS vorgemerkt sowie in der Zeit von 28.01.2016 bis 26.02.2016 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von 01.04.2016 bis 31.12.2016 absolvierte er seinen Zivildienst und meldete sich danach wieder am 25.01.2017 beim AMS. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog er während seiner Zeit der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice mangels Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen keine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Für die Zeit seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte er ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 1.086,00 brutto, somit aliquot € 144,80 im Jänner 2016 sowie € 941,20 im Februar 2016 - sein Nettoeinkommen lag daher jedenfalls unter dem relevanten Ausgleichszulagenrichtsatz.Der Sohn römisch 40 besuchte bis einschließlich Juni 2015 die Handelsschule. Danach war er in der Zeit von 04.11.2015 bis 10.11.2015 geringfügig beschäftigt, in der Zeit von 09.12.2015 bis 26.01.2016 und von 07.03.2016 bis 03.04.2016 war er beim AMS vorgemerkt sowie in der Zeit von 28.01.2016 bis 26.02.2016 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von 01.04.2016 bis 31.12.2016 absolvierte er seinen Zivildienst und meldete sich danach wieder am 25.01.2017 beim AMS. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog er während seiner Zeit der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice mangels Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen keine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Für die Zeit seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte er ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 1.086,00 brutto, somit aliquot € 144,80 im Jänner 2016 sowie € 941,20 im Februar 2016 - sein Nettoeinkommen lag daher jedenfalls unter dem relevanten Ausgleichszulagenrichtsatz. Die Beschwerdeführerin legte zwei Bestätigungen für Kredite vor, wobei ein Kredit zum Erwerb eines Apple iPhone 6s (Gesamtkosten € 829,99) und einen bereits per 15.01.2014 getilgten Kredit betrafen. Die Beschwerdeführerin leidet an chronischer Arthritis und Osteoporose. Die vorgelegte Aufstellung an Aufwendungen für Medikamente beinhaltet überwiegend Medikamente und Medizinprodukte, die nicht in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung stehen. Diejenigen Medikamente und Medizinprodukte, die in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung stehen, belaufen sich auf durchschnittliche € 23,11 monatlich. Die Beschwerdeführerin meldete die Einkommen ihrer Kinder nicht ordnungsgemäß der belangten Behörde.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Einkommen ihrer Kinder der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß gemeldet hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Anträgen auf Notstandshilfe vom 03.10.2014 und vom 20.10.
  4. In diesen Anträgen hat die Beschwerdeführerin unter Punkt 1) die Spalte mit den einzutragenden Nettoeinkünften bei all ihren Kindern freigelassen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde die Auskunft erhalten habe, sie müsse das Einkommen ihrer Kinder erst ab einer Höhe von € 800,00 angeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 06.06.2017 hat die Beschwerdeführerin noch angegeben, sie habe nicht gewusst, dass sie die Dienstverhältnisse und die Einkommen ihrer Kinder zu melden habe, dies bestätigte sie auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 01.09.
  5. Es widerspricht sich, dass die Beschwerdeführerin einerseits angab, nicht gewusst zu haben, dass sie die Dienstverhältnisse und Einkommen ihrer Kinder zu melden habe und andererseits auf eine Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde verweist, wonach das Einkommen erst ab einer gewissen Höhe zu melden wäre. Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.09.2017 an, sie könne sich nicht mehr an ihre Angaben vom 06.06.2017 erinnern, wonach sie nicht gewusst hätte, dass sie die Einkommen ihrer Kinder melden müsse. Der Beschwerdeführerin wurde die Niederschrift vom 06.06.2017 zur Durchsicht vorgelegt und von ihr persönlich unterschrieben. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass zumindest zwei ihrer Kinder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig über € 800,00 an Einkommen lukrierten. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Auskunft erhalten hat, dass der belangten Behörde gegenüber keine Meldepflicht über das Einkommen ihrer Kinder besteht, und wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet. Darüber hinaus trifft die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Beschreibung nur auf eine Mitarbeiterin der belangten Behörde zu und hat diese Mitarbeiterin nach Auskunft der belangten Behörde nicht auf den Datensatz der Beschwerdeführerin zugegriffen. Bereits aus dem Antragsformular geht die Verpflichtung zur Meldung der Dienstverhältnisse und Einkommen ihrer im gemeinsamen Haushalt wohnenden Kinder hervor und war die Beschwerdeführerin bereits deshalb ausreichend über ihre Meldepflichten informiert. Die Feststellungen bezüglich der Dienstverhältnisse und der Einkommen des Ehemannes und der Kinder gründen sich auf den im Verwaltungsakt vorliegenden Lohnbescheinigungen und Sozialversicherungsauszügen. Die Feststellungen zum Bezug der Familienbeihilfe für die drei Kinder der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem aufliegenden Finanzauszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin bis zum 23.12.2015 im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebte und anschließend einen eigenen Haushalt gründete, ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 08.09.
  6. Dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin ab 26.10.2015 nicht mehr im Haushalt der Beschwerdeführerin lebten, wird von dieser selbst bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin bezogene Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zu den Erkrankungen und den Aufwendungen für Medikamente ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Medikamentenaufstellung. Dass die Beschwerdeführerin einerseits eine Bestätigung für einen Kredit für ein Apple iPhone 6s vorlegte, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Rechnung in Höhe von insgesamt € 829,
  7. Dass der Kredit mit Vertragsbeginn 25.01.2012 bereits getilgt ist, ergibt sich aus dem Kontoauszug von 25.01.2012 bis 04.09.2017 der Bank.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Leistungsbezuges für die Zeiträume vom 01.02.2015 bis 31.10.2015, vom 01.11.2015 bis 14.01.2015, vom 26.01.2016 bis 11.07.2016, vom 18.07.2016 bis 06.11.2016, vom 06.12.2016 bis 10.11.2017 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 3.886,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

4 können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 33Abs.

1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs.

2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs.

3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 36Abs.

1 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

Paragraph 36, Absatz eins, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs. 5 nicht überschritten wird.2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs.

2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Paragraph 36, Absatz 2, sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. § 36 Abs. 3 ist im einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:Paragraph 36, Absatz 3, ist im einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 36 Abs. 4 bestimmt, wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22c

des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.Paragraph 36, Absatz 4, bestimmt, wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

§ 36Abs. 5 kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z

B: Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die einkommensbeziehende Person

Abs. 3 lit B lit a ist um € 80,00 zu erhöhen, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit B lit b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(2014 € 82,00, 2015 € 83,00, 2016 € 84,00)

Paragraph 36, Absatz 5, kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB: Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die einkommensbeziehende Person

Absatz 3, lit B Litera a, ist um € 80,00 zu erhöhen, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. (2014 € 82,00, 2015 € 83,00, 2016 € 84,00)

§ 36aAbs.

1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs.

2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Paragraph 36 a, Absatz 2, ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Gmeäß § 36a Abs. 3 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:Gmeäß Paragraph 36 a, Absatz 3, sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

§ 36aAbs.

5 ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

§ 36aAbs.

6 ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

Paragraph 36 a, Absatz 6, ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

§ 36aAbs.

7 gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50

verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 2Abs.

1 NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 5Abs.

1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d ESt

G 1988 findet nicht statt.

Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

§ 5Abs.

2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Paragraph 5, Absatz 2, NH-VO ist ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

§ 5Abs. 3 NH-VO ist bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 ESt

G 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

Paragraph 5, Absatz 3, NH-VO ist bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

§ 5Abs.

4 NH-VO sind Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Paragraph 5, Absatz 4, NH-VO sind Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

§ 6Abs.

1 Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs.

2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt. Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab

  1. Jänner 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 7 Notstandshilfeverordnung).Der im Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
  2. Jänner 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 7, Notstandshilfeverordnung). Die Freigrenze beträgt

§ 6Abs.

3 Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat.Die Freigrenze beträgt

Paragraph 6, Absatz 3, Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG) oder länger erschöpft hat. Im Jahr 2015 betrug die (einfache) Freigrenze € 634,00 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Bzw. Lebensgefährten), 2016 € 642,00 und € 275,50 ,- für jene Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, 2016 € 279,
  2. Nach Punkt III.
  3. der Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe bestehen nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale Geschäftsstelle bei Darlehen. Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.Nach Punkt römisch drei.
  4. der Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe bestehen nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale Geschäftsstelle bei Darlehen. Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zum Widerruf: Notstandshilfe vor Anrechnung: Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin beruht auf einer (nicht bestrittenen) Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.012,50 und errechnet sich wie folgt: Bruttoeinkommen: € 1.012,50 abzüglich sozialer Abgaben & abzüglich Einkommensteuer gem. § 21 Abs. 3 AlVG: € 181,51abzüglich Einkommensteuer gem. Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 181,51 ergibt netto: € 830,99 davon 55%: € 457,04 das sind täglich (x 12/365) € 15,03 (= Grundbetrag) Die Höhe des täglichen Nettoeinkommens beträgt € 27,32 (€ 830,99 x 12 : 365 kaufmännisch gerundet) 80% des täglichen Nettoeinkommens betragen € 21,86 (kaufmännisch gerundet) 60% des täglichen Nettoeinkommens betragen € 16,39 (kaufmännisch gerundet) der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin beträgt € 15,03 täglich. Grundwerte der Jahre 2015 und 2016: Ausgleichszulagenrichtsatz täglich 2015: € 29,08 Ausgleichszulagenrichtsatz täglich 2016: € 29,43 Freibetrag für Partner/Partnerin (inklusive Anhebungsbetrag

§ 36Abs. 5 Al

VG) 2015: € 634,00Freibetrag für Partner/Partnerin (inklusive Anhebungsbetrag

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG) 2015: € 634,00 Freibetrag für Kind 2015 € 275,50 Freibetrag für Partner/Partnerin (inklusive Anhebungsbetrag

§ 36Abs. 5 Al

VG) 2016: € 642,00Freibetrag für Partner/Partnerin (inklusive Anhebungsbetrag

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG) 2016: € 642,00 Freibetrag für Kind 2016 € 279,00 Familieneinkommensuntergrenze 2015 (Mindeststandardbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung): € 1.241,00 (Paare) € 149,00 (pro Kind/

  1. -
  2. Kind) Familieneinkommensuntergrenze 2016 (Mindeststandardbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung): € 1.256,00 (Paare) € 151,00 (pro Kind/
  3. -
  4. Kind) Ergänzungsbetrag nach Berechnungsmethode des VwGH: Für Zeiträume, für die ein oder mehr Familienzuschläge gebühren: 80% des täglichen Nettoeinkommens: € 21,86 - Grundbetrag € 15,03 Ergänzungsbetrag € 6,83 Für Zeiträume, für die kein Familienzuschlag gebührt: 60% des täglichen Nettoeinkommens: € 16,39 - Grundbetrag € 15,03 Ergänzungsbetrag € 1,36 Anwendung des § 36 Abs. 1 Z. 1 AlVGAnwendung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG Der tägliche Ausgleichszulagenrichtsatz betrug im Jahre 2015 € 29,08 und im Jahre 2016 € 29,
  5. Da der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 15,03 täglich obige Ausgleichszulagenrichtsätze nicht übersteigt, beträgt der Verminderungsprozent der Notstandshilfe 95%. Für Zeiten, für die ein oder mehrere Familienzuschläge gebühren: 95% von € 15,03 (Grundbetrag): € 14,28 + 95% von € 6,83 (Ergänzungsbetrag): € 6,49 Summe € 20,77 Für Zeiten, für die kein Familienzuschlag gebührt: 95% von € 15,03 (Grundbetrag): € 14,28 + 95% von € 1,36 (Ergänzungsbetrag): € 1,29 Summe € 15,57 Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Gatte der Beschwerdeführerin bezog Familienbeihilfe für den Sohn XXXX bis 31.01.2017, für die Tochter XXXX bis 30.06.2016 und für den Sohn XXXX bis 30.06.2015.Der Gatte der Beschwerdeführerin bezog Familienbeihilfe für den Sohn römisch 40 bis 31.01.2017, für die Tochter römisch 40 bis 30.06.2016 und für den Sohn römisch 40 bis 30.06.
  6. Der wesentliche Beitrag zum Unterhalt der drei Kinder ist dadurch gegeben, dass sie im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin leben; da der Sohn XXXX im Dezember 2015 einen eigenen Hausstand gegründet hat, ist sohin ab diesem Zeitpunkt der wesentliche Beitrag der Beschwerdeführerin zum Unterhalt des Sohnes XXXX beendet.Der wesentliche Beitrag zum Unterhalt der drei Kinder ist dadurch gegeben, dass sie im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin leben; da der Sohn römisch 40 im Dezember 2015 einen eigenen Hausstand gegründet hat, ist sohin ab diesem Zeitpunkt der wesentliche Beitrag der Beschwerdeführerin zum Unterhalt des Sohnes römisch 40 beendet. Demzufolge gebühren der Beschwerdeführerin für die Zeit von Februar 2015 bis einschließlich Juni 2015 drei Familienzuschläge; für die Zeit von Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015 zwei Familienzuschläge (für XXXX und XXXX ) und für die Zeit von Jänner 2016 bis einschließlich Juni 2016 ein Familienzuschlag (für XXXX ); für die Zeit ab Juli 2016 gebührt der Beschwerdeführerin kein Familienzuschlag.Demzufolge gebühren der Beschwerdeführerin für die Zeit von Februar 2015 bis einschließlich Juni 2015 drei Familienzuschläge; für die Zeit von Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015 zwei Familienzuschläge (für römisch 40 und römisch 40 ) und für die Zeit von Jänner 2016 bis einschließlich Juni 2016 ein Familienzuschlag (für römisch 40 ); für die Zeit ab Juli 2016 gebührt der Beschwerdeführerin kein Familienzuschlag. Allfällige Deckelung des Familienzuschlages i.S.d. § 36 Abs. 1 letzter Halbsatz AlVGAllfällige Deckelung des Familienzuschlages i.S.d. Paragraph 36, Absatz eins, letzter Halbsatz AlVG Da der Beschwerdeführerin wie oben ausgeführt Notstandshilfe (vor Anrechnung) zwischen € 21,74 und € 23,68 (mit Familienzuschlägen) und € 15,57 (ohne Familienzuschlägen) gebührt und diese Werte die errechneten 80% bzw. 60% des täglichen Nettoeinkommens in Höhe von € 21,86 bzw. € 16,39 teilweise erreichen bzw. diese teilweise überschreiten, ist für einen Teil der verfahrensgegenständlichen Zeitraumes eine Kürzung des errechneten Wertes vorzunehmen, konkret für die Zeit von 1.2.2015 bis 31.12.
  7. Die Höhe der grundsätzlich gebührenden Notstandshilfe (vor Anrechnung) beträgt € 21,86 täglich für die Zeit von 1.2.2015 bis 31.12.2015 (Begrenzung mit 80% des täglichen Nettoeinkommens), € 21,74 täglich für die Zeit von 1.1.2016 bis 30.6.2016 und € 15,57 täglich für die Zeit von 1.7.2016 bis 15.12.
  8. Berechnung des Leistungsanspruches (Anrechnung): Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches der Arbeitslosen. Deren Einkommen ist nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht beziehungsweise wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, wird in keiner Weise berücksichtigt, ob die Arbeitslose und ihr Partner damit das Auslangen finden können. Maßgeblich sind allein der theoretische Notstandshilfeanspruch der Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen ihres Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Vom Nettoeinkommen des Partners werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser betrug im Jahre 2015 € 634,00 und im Jahr 2016 € 642,00 (Werte jeweils mit Hinzurechnungsbetrag). Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 275,50 (Wert 2015) und € 279,00 (Wert 2016) werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von beispielsweise Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Im Rahmen der konkreten Anrechnung zu berücksichtigen ist für den gesamten Zeitraum der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie für die Zeiträume von 01.02.2015 bis 30.06.2015 sowie von 09.12.2015 bis 15.12.2016 der Sohn XXXX .Im Rahmen der konkreten Anrechnung zu berücksichtigen ist für den gesamten Zeitraum der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie für die Zeiträume von 01.02.2015 bis 30.06.2015 sowie von 09.12.2015 bis 15.12.2016 der Sohn römisch 40 . Die Tochter XXXX bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laufend ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, war daher durchgehend selbsterhaltungsfähig und gebührt sohin keine Freigrenze.Die Tochter römisch 40 bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laufend ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, war daher durchgehend selbsterhaltungsfähig und gebührt sohin keine Freigrenze. Der Sohn XXXX bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laufend ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, war daher ebenfalls durchgehend selbsterhaltungsfähig und gebührt sohin keine Freigrenze.Der Sohn römisch 40 bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laufend ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, war daher ebenfalls durchgehend selbsterhaltungsfähig und gebührt sohin keine Freigrenze. Für den Sohn XXXX ist in der Zeit von 01.02.2015 bis 30.06.2015 (während des Schulbesuches) und für die Zeit von 09.12.2015 bis 15.12.2016 (während der Zeit seiner Vormerkung beim Arbeitsmarktservice, während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie während der Zeit seines Zivildienstes) eine Freigrenze zu gewähren.Für den Sohn römisch 40 ist in der Zeit von 01.02.2015 bis 30.06.2015 (während des Schulbesuches) und für die Zeit von 09.12.2015 bis 15.12.2016 (während der Zeit seiner Vormerkung beim Arbeitsmarktservice, während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie während der Zeit seines Zivildienstes) eine Freigrenze zu gewähren. In der Zeit von 01.07.2015 bis 08.12.2015 ist keine Freigrenze zu gewähren, da währenddessen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice, keine vollversicherte Tätigkeit, keine Ausbildung und kein Zivildienst vorlag, sondern der Sohn der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben "überhaupt nichts getan hat". Er hätte sich nach der Anspannungstheorie zumindest bemühen müssen, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herbeizuführen, indem er sich zumindest beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend vormerken lässt oder eine Ausbildung absolviert. In Ermangelung derartiger Aktivitäten ist die Versichertengemeinschaft nicht zu belasten. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sind ausschließlich für die Zeit des gemeinsamen Haushaltes, d.h. in der Zeit von 01.02.2015 bis 26.10.2015 im Rahmen sonstiger Aufwendungen zu berücksichtigen, da sie nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltsberechtigt sind, nicht jedoch nach ihrem Umzug nach Serbien. Die geltend gemachten Kredite können keine Berücksichtigung finden: Ein neues iPhone ist nicht Gegenstand einer Hausstandsgründung, zudem war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme am 29.07.2016 bereits arbeitslos, hätte überdies mit der Anschaffung eines neuen Telefons zugewartet werden können bzw. nicht ein teures neues Modell gewählt werden müssen. Der vorgelegte Kreditvertrag vom 25.01.2012 war bereits vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums getilgt. Für die vorliegenden Krankheiten ist eine Pauschale in Höhe von € 44,00 monatlich in Abzug zu bringen, welche die nachgewiesenen Aufwendungen übersteigt. Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass

den zu § 36 Abs. 5 AlVG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze

§ 6Abs.

2 NH-VO um maximal 50 % übersteigen darf.Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass

den zu Paragraph 36, Absatz 5, AlVG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze

Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO um maximal 50 % übersteigen darf. Es ergeben sich sohin nachstehende Berechnungen: Zeitraum: 01.02.2015 - 30.06.2015 Einkommen Gatte 1.427,83 FG Gatte 634,00 FG Ivan 275,50 WKP 11,00 sonstige Aufw. 454,75 (max.) Summe 52,58 ANR monatlich 53,00 ANR tgl 1,74 NH nach ANR: 20,12 Zeitraum: 01.07.2015 - 26.10.2015 Einkommen Gatte 1.427,83 FG Gatte 634,00 WKP 11,00 sonstige Aufw. 317,00 (max.) Summe 465,83 ANR monatlich 466,00 ANR tgl 15,32 NH nach ANR: 6,54 Zeitraum: 27.10.2015 - 31.10.2015 Einkommen Gatte 1.427,83 FG Gatte 634,00 WKP 11,00 innere Krankheit 44,00 Summe 738,83 ANR monatlich 739,00 ANR tgl 24,30 NH nach ANR: 0,00 Zeitraum: 01.11.2015 - 08.12.2015 Einkommen Gatte 1.584,60 FG Gatte 634,00 WKP 11,00 innere Krankheit 44,00 Summe 895,60 ANR monatlich 896,00 ANR tgl 29,46 NH nach ANR: 0,00 Zeitraum: 09.12.2015 - 31.12.2015 Einkommen Gatte 1.584,60 FG Gatte 634,00 FG Ivan 275,50 WKP 11,00 innere Krankheit 44,00 Summe 620,10 ANR monatlich 620,00 ANR tgl 20,38 NH nach ANR: 1,48 Zeitraum: 01.01.2016 - 31.01.2016 Einkommen Gatte 1.584,60 FG Gatte 642,00 FG Ivan 279,00 WKP 11,00 innere Krankheit 44,00 Summe 608,60 ANR monatlich 609,00 ANR tgl 20,02 NH nach ANR: 1,72 Zeitraum: 01.02.2016 - 30.06.2016 Einkommen Gatte 1.677,97 FG Gatte 642,00 FG Ivan 279,00 WKP 11,00 innere Krankheit 44,00 Summe 701,97 ANR monatlich 702,00 ANR tgl 23,08 NH nach ANR: 0,00 Zeitraum: 01.07.2016 - 31.12.2016 Einkommen Gatte 1.677,97 FG Gatte 642,00 FG Ivan 279,00 WKP 11,00 innere Krankheit 44,00 Summe 701,97 ANR monatlich 702,00 ANR tgl 23,08 NH nach ANR: 0,00 Da die jeweiligen Haushaltseinkommen den für die Familie der Beschwerdeführerin geltenden Mindeststandardbeiträge überschreiten, ergeben sich in Hinblick auf die Bestimmungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung keinerlei Änderungen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei den verfahrensgegenständlichen Anträgen zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Notstandshilfe in den jeweiligen Antragsformularen die Dienstverhältnisse und Einkommen ihrer Kinder nicht angegeben bzw. die entsprechenden Felder der Tabelle unter Punkt 1) "Bitte tragen Sie hier jegliche (auch steuerfreie) Nettoeinkommen des/der Angehörigen ein" im Hinblick auf ihre Kinder ausgestrichen bzw. leergelassen hat. Schon angesichts dieser eindeutigen Formulierung der Antragsformulare wäre es aber die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, auf die bestehenden Einkommen durch Ausfüllung der entsprechenden Tabelle hinzuweisen. Es kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie nicht gewusst habe, dass sie die Einkommen ihrer Kinder anzugeben habe. Bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin über die angebliche Auskunft durch die belangte Behörde, siehe Beweiswürdigung. Damit hat die Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung der belangten Behörde die Dienstverhältnisse und Einkommen ihrer Kinder verschwiegen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Dass ihr Ehemann die Anträge aufgrund seiner schöneren Handschrift ausgefüllt haben soll, ist nicht beachtlich, zumal die Beschwerdeführerin jeweils mit ihrer Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben bestätigt hat.Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Dass ihr Ehemann die Anträge aufgrund seiner schöneren Handschrift ausgefüllt haben soll, ist nicht beachtlich, zumal die Beschwerdeführerin jeweils mit ihrer Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben bestätigt hat. Die Rückforderungssumme berechnet sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin erhielt Notstandshilfe im Zeitraum 01.02.2015 bis 09.02.2015, sohin für den Zeitraum von 9 Tagen in Höhe von täglich € 20,86, sohin insgesamt € 187,74, Ihr Anspruch betrug täglich € 20,12, sohin insgesamt € 181,08, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 6,

  1. 10.02.2015 bis 28.02.2015, sohin für den Zeitraum von 19 Tagen in Höhe von täglich € 20,86, sohin insgesamt € 396,34, Ihr Anspruch betrug täglich € 20,12, sohin insgesamt € 382,28, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 14,
  2. 01.03.2015 bis 31.03.2015, sohin für den Zeitraum von 31 Tagen in Höhe von täglich € 20,91, sohin insgesamt € 648,21, Ihr Anspruch betrug täglich € 20,12, sohin insgesamt € 623,72, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 24,
  3. 01.04.2015 bis 19.04.2015, sohin für den Zeitraum von 19 Tagen in Höhe von täglich € 20,91, sohin insgesamt € 397,29, Ihr Anspruch betrug täglich € 20,12, sohin insgesamt € 382,28, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 15,
  4. 07.05.2015 bis 31.05.2015, sohin für den Zeitraum von 25 Tagen in Höhe von täglich € 20,91, sohin insgesamt € 522,75, Ihr Anspruch betrug täglich € 20,12, sohin insgesamt € 503,00, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 19,
  5. 01.06.2015 bis 30.06.2015, sohin für den Zeitraum von 30 Tagen in Höhe von täglich € 20,91, sohin insgesamt € 627,30, Ihr Anspruch betrug täglich € 20,12, sohin insgesamt € 603,60, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 23,
  6. 01.07.2015 bis 31.07.2015, sohin für den Zeitraum von 31 Tagen in Höhe von täglich € 20,86, sohin insgesamt € 646,66, Ihr Anspruch betrug täglich € 6,54, sohin insgesamt € 202,74, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 443,
  7. 01.08.2015 bis 31.08.2015, sohin für den Zeitraum von 31 Tagen in Höhe von täglich € 20,86, sohin insgesamt € 646,66, Ihr Anspruch betrug täglich € 6,54, sohin insgesamt € 202,74, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 443,
  8. 01.09.2015 bis 30.09.2015, sohin für den Zeitraum von 30 Tagen in Höhe von täglich € 20,86, sohin insgesamt € 625,80, Ihr Anspruch betrug täglich € 6,54, sohin insgesamt € 196,20, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 429,
  9. 01.10.2015 bis 26.10.2015, sohin für den Zeitraum von 26 Tagen in Höhe von täglich € 20,86, sohin insgesamt € 542,36, Ihr Anspruch betrug täglich € 6,54, sohin insgesamt € 170,04, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 372,
  10. 27.10.2015 bis 31.10.2015, sohin für den Zeitraum von 5 Tagen in Höhe von täglich € 20,86, sohin insgesamt € 104,30, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 104,
  11. 01.11.2015 bis 30.11.2015, sohin für den Zeitraum von 30 Tagen in Höhe von täglich € 18,79, sohin insgesamt € 563,70, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 563,
  12. 01.12.2015 bis 08.12.2015, sohin für den Zeitraum von 8 Tagen in Höhe von täglich € 18,79, sohin insgesamt € 150,32, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 150,
  13. 09.12.2015 bis 31.12.2015, sohin für den Zeitraum von 23 Tagen in Höhe von täglich € 18,79, sohin insgesamt € 432,17, Ihr Anspruch betrug täglich € 1,48, sohin insgesamt € 34,04, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 398,
  14. 01.01.2016 bis 13.01.2016, sohin für den Zeitraum von 13 Tagen in Höhe von täglich € 19,39, sohin insgesamt € 252,07, Ihr Anspruch betrug täglich € 1,72, sohin insgesamt € 22,36, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 229,
  15. 26.01.2016 bis 31.01.2016, sohin für den Zeitraum von 6 Tagen in Höhe von täglich € 19,39, sohin insgesamt € 116,34, Ihr Anspruch betrug täglich € 1,72, sohin insgesamt € 10,32, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 106,
  16. 01.02.2016 bis 29.02.2016, sohin für den Zeitraum von 29 Tagen in Höhe von täglich € 16,34, sohin insgesamt € 473,86, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 473,
  17. 01.03.2016 bis 31.03.2016, sohin für den Zeitraum von 31 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 170,81, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 170,
  18. 01.04.2016 bis 30.04.2016, sohin für den Zeitraum von 30 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 165,30, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 165,
  19. 01.05.2016 bis 14.05.2016, sohin für den Zeitraum von 14 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 77,14, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 77,
  20. 15.05.2016 bis 25.05.2016, sohin für den Zeitraum von 11 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 60,61, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 60,
  21. 05.07.2016 bis 11.07.2016, sohin für den Zeitraum von 7 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 38,57, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 38,
  22. 18.07.2016 bis 31.07.2016, sohin für den Zeitraum von 14 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 77,14, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 77,
  23. 01.08.2016 bis 24.08.2016, sohin für den Zeitraum von 24 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 132,24, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 132,
  24. 12.09.2016 bis 30.09.2016, sohin für den Zeitraum von 19 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 104,69, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 104,
  25. 01.10.2016 bis 31.10.2016, sohin für den Zeitraum von 31 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 170,81, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 170,
  26. 01.11.2016 bis 06.11.2016, sohin für den Zeitraum von 6 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 33,06, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 33,
  27. 07.11.2016 bis 23.11.2016, sohin für den Zeitraum von 17 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 93,67, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 93,
  28. 29.11.2016 bis 30.11.2016, sohin für den Zeitraum von 2 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 11,02, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 11,
  29. 01.12.2016 bis 05.12.2016, sohin für den Zeitraum von 5 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 27,55, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 27,
  30. 06.12.2016 bis 15.12.2016, sohin für den Zeitraum von 10 Tagen in Höhe von täglich € 5,51, sohin insgesamt € 55,10, sie hatten keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin erhielt sie einen Übergenuss von insgesamt € 55,
  31. Die Beschwerdeführerin erhielt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Übergenuss von € 5.037,18 (€ 6,66 + € 14,06+ € 24,49 + € 15,01 + € 19,75 + € 23,70 + € 443,92 + € 443,92 + € 429,60 + € 372,32 + € 104,30 + € 563,70 + € 150,32 + € 398,13 + € 229,71 + € 106,02 + € 473,86 + € 170,81 + € 165,30 + € 77,14 + € 60,61 + € 38,57 + € 77,14 + € 132,24 + € 104,69 + € 170,81 + € 33,06 + € 93,67 + € 11,02 + € 27,55 + € 55,10). Unter Bedachtnahme auf die für die Zeit von 7.11.2016 bis 23.11.2016, sohin über 17 Tage, und von 29.11.2016 bis 30.11.2016, sohin über 2 Tage, sowie von 1.12.2016 bis 5.12.2016, sohin über 5 Tage, statt der Notstandshilfe zustehenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 17,71 täglich bzw. € 425,04 (€ 17,71 * 24) insgesamt beträgt der Rückforderungsbetrag in Summe € 4.612,
  32. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
  33. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2202690.1.00

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