Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.04.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Die Beschwerdeführerin gab als sonstige Gründe an, sie sei davon ausgegangen, ihr Lebenslauf würde reichen. Mit Bescheid vom 09.04.2019 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.03.2019 bis 09.05.2019 verloren hat.Mit Bescheid vom 09.04.2019 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.03.2019 bis 09.05.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 25.03.2019 eine Beschäftigung als Empfangsmitarbeiterin beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Bewerbung nicht wie vom Dienstgeber gewünscht erledigt, sondern nur einen Lebenslauf ohne Motivationsschreiben zugesandt. Aufgrund dieses Verhaltens wurde eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 25.03.2019 eine Beschäftigung als Empfangsmitarbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Bewerbung nicht wie vom Dienstgeber gewünscht erledigt, sondern nur einen Lebenslauf ohne Motivationsschreiben zugesandt. Aufgrund dieses Verhaltens wurde eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 26.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, eine Bewerbung, welche zwar lückenhaft und nicht vollständig übermittelt worden sei, stelle trotzdem eine Bewerbung dar und sei daher nicht als Ablehnung einer zugewiesenen Arbeit zu werten. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem Ausnahmezustand und habe eine Menge Bewerbungen abgesendet, sodass es sein könne, dass das Motivationsschreiben in Verstoß geraten sei. Eine Bewerbung sei auch ohne Motivationsschreiben ausreichend, um seinen Arbeitswillen zu zeigen. Die Erstellung eines Motivationsschreibens sei verfahrensgegenständlich nicht real und authentisch umsetzbar, da keine Interessen oder Erfahrungen der Beschwerdeführerin an einer Arbeit in Verkaufs-, Empfangs- oder Rezeptionstätigkeiten lägen. Die belangte Behörde habe eine einzelne Verfehlung anstelle des Gesamtverhaltens beurteilt. Ihre Eigeninitiative sei nicht berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 24.05.2019 wurde die Beschwerde vom 26.04.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.05.2019 wurde die Beschwerde vom 26.04.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit am 11.06.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen und läge kein bedingter Vorsatz vor. Die Beschwerdeführerin habe im letzten halben Jahr über 100 Bewerbungen versendet und damit ihr Bemühen um Erlangung einer Arbeitsstelle unter Beweis gestellt. Bei der unterlassenen Übermittlung des Motivationsschreibens handle es sich um ein einmaliges Versehen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin befinde sich zudem in einem gesundheitlichen Ausnahmezustand und leide an einer akuten Belastungsreaktion (Anpassungsstörung) sowie an regelmäßig wiederkehrenden Kopfschmerzen, wodurch die Beschwerdeführerin übersehen habe, das Motivationsschreiben mitzusenden. Die Beschwerdeführerin sei zudem nicht auf das fehlende Motivationsschreiben hingewiesen worden und sei ihr die Möglichkeit genommen worden, dieses nachzusenden. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, welchen Mehrwert ein Motivationsschreiben habe, da bereits aus dem Versenden einer Bewerbung der Arbeitswille hervorgehe. Die zugewiesene Beschäftigung wäre auch mit Motivationsschreiben nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin keinerlei Erfahrungen aufweise. Für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit sei die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung notwendig und sei das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Bei der Würdigung des Gesamtverhaltens könne nicht von einer Vereitelung ausgegangen werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, warum die Beschwerdeführerin kein Motivationsschreiben mitgesendet habe. Am 29.07.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 14.08.2019 wurde der PVA die Feststellung der Arbeitsfähigkeit und Prüfung einer vorliegenden Konzentrationsstörung ab März 2019 bis laufend der Beschwerdeführerin aufgetragen. Dieses Verfahren wurde mangels Mitwirken der Beschwerdeführerin eingestellt. Am 10.03.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin RA Dr. Sebastian LENZ (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) an der Verhandlung teil.Am 10.03.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin RA Dr. Sebastian LENZ (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF führte aus, sie sei nicht zur Untersuchung der PVA gegangen, da die PVA auf die Frage, ob sie noch kommen müsse, obwohl sie schon arbeite, nicht mehr geantwortet habe. Weiters gab die PVA der BF bekannt, dass die Untersuchung von Seiten des BVwG und nicht von Seiten der belangten Behörde angeordnet sei. Die BF gab an, sie habe sich ohne Motivationsschreiben beworben, da sie dies überlesen habe. Der BFV führte darüber hinaus aus, dass die Bewerbung anscheinend an den potenziellen Dienstgeber weitergeleitet worden sei und daher von der belangten Behörde als chancenreich eingestuft worden sei. Es sei auch unklar, warum die belangte Behörde mangelhafte Bewerbungen nicht verbessern lasse. Die BF sei arbeitswillig und habe dies in ca. hundert Bewerbungen innerhalb von sechs Monaten bewiesen. Die BehV führt dazu aus, dass die Annahme des BFV nicht korrekt sei, in der Niederschrift stehe zwar "Stellungnahme des Dienstgebers", jedoch ist ausgeführt, dass die Rückmeldung von Seiten des Service für Unternehmen über die unzureichenden Bewerbungsunterlagen kam. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Anforderungen zu bewerben. Aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie schon mehrere Dienstverhältnisse hatte und davon auszugehen ist, dass sie sich dort auch beworben hat. Daher hat die Beschwerdeführerin ausreichend Erfahrung, um zu wissen, dass Bewerbungsunterlagen unerlässlich für eine ordnungsgemäße Bewerbung sind. Es ist auch allgemein bekannt, dass im Zuge des Bewerbungsprozesses Unterlagen, wie vor allem der Lebenslauf und auch ein Motivationsschreiben an den potenziellen Dienstgeber zu übermitteln sind. Der erkennende Senat geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin nur ein leichtes Versehen unterlaufen wäre. Aus der Beschwerde geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der zugewiesenen Stelle hat, führt sie selber an, sie habe keine Qualifikation in Verkaufs-, Empfangs- und Rezeptionstätigkeiten und sei die Erstellung eines Motivationsschreibens nicht real und authentisch umsetzbar, da keine Interessen oder Erfahrungen vorlägen. Bereits aus diesen Ausführungen in der Beschwerde kann abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin der Erlangung der zugewiesenen Beschäftigung kein großes Interesse entgegenbrachte. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die unvollständige Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber weitergeleitet hat. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung so bestätigt, dass die Unterlagen nur beim SfU geprüft wurden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass selbst die Weiterleitung unvollständiger Bewerbungsunterlagen die Tauglichkeit einer Bewerbung nicht untermauert und ein allfälliger Mangel dadurch geheilt würde. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin war mangels Übermittlung des Motivationsschreibens jedenfalls nicht wie im Inserat gefordert und daher nicht ausreichend. Es ist die Aufgabe der arbeitslosen Person sich ordnungsgemäß und dem Vermittlungsvorschlag entsprechend auf die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben und ist es nicht an der belangten Behörde gelegen, sie auf etwaige unvollständige Unterlagen im Zuge der Vorauswahl, insbesondere aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Bewerbungen, hinzuweisen. Von der Beschwerdeführerin wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angeführt, dass sie den Vermittlungsvorschlag zu wenig sorgsam gelesen habe und das Motivationsschreiben einfach vergessen und überlesen hat. Die Beschwerdeführerin wurde ihm Rahmen ihrer Antragsstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihr bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Aus der chefärztlichen Stellungnahme vom 06.08.2019 geht hervor, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für die Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend ist. Dabei wurde die Hauptdiagnose Migräne, sowie die Nebendiagnosen Anpassungsstörung und mittelgradige depressive Episode mitberücksichtigt. Eine weitere Abklärung der Berufsfähigkeit war mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Aus der chefärztlichen Stellungnahme vom 06.08.2019 geht hervor, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für die Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend ist. Dabei wurde die Hauptdiagnose Migräne, sowie die Nebendiagnosen Anpassungsstörung und mittelgradige depressive Episode mitberücksichtigt. Eine weitere Abklärung der Berufsfähigkeit war mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie kein Motivationsschreiben mitgesendet hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war jedenfalls die entgegen dem Vermittlungsvorschlag übermittelte Bewerbung ohne Motivationsschreiben, wobei anzumerken ist, dass eine ordentliche Bewerbung stets aus Motivationsschreiben und Lebenslauf besteht. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe durch die Übermittlung des Lebenslaufes ihren Arbeitswillen kundgetan, so ist dem zu entgegnen, dass sie dadurch weder der im Vermittlungsvorschlag geforderten Bewerbung noch einer allgemein als ordentliche anzusehenden Bewerbung nachgekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es die Verpflichtung der arbeitslosen Person ist, die ihr zugewiesenen Vermittlungsvorschläge sorgfältig durchzulesen und sich den Anforderungen entsprechend zu bewerben. Es ist auch nachvollziehbar, dass potenzielle Dienstgeber - auch das AMS im Rahmen der Vorauswahl - unvollständige Bewerbungen aussortieren und bei einer Vielzahl an Bewerbungen keine Nachbesserung einholt. Eine ordnungsgemäße Bewerbung ist ausschließlich die Aufgabe der arbeitslosen Person und nicht der belangten Behörde, auch nicht wenn diese eine Vorauswahl vornimmt. Das Unterlassen der Übermittlung eines Motivationsschreibens kann in diesem Fall nicht als leichtes Versehen oder fahrlässiges Handeln gewertet werden. Es ist unabdingbar eine vollständige Bewerbung abzusenden, um eine positive Rückmeldung zu erhalten und ist es somit unerlässlich, dass eine Bewerberin ihre Bewerbungsunterlagen vor Übermittlung auf Vollständigkeit überprüft. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen nicht vollständig übermittelt hat, wobei ein Motivationsschreiben für jegliche Bewerbung unerlässlich ist, hat sie billigend in Kauf genommen, dass sie für die Vorauswahl nicht berücksichtigt wird. Es musste ihr bewusst sein, dass sie die Chance auf Erlangung der verfahrensgegenständlichen Stelle vernichtet, wenn sie keine vollständigen Unterlagen übermittelt. Die Nichtübermittlung des Motivationsschreibens ist ausschließlich auf ein Desinteresse der Beschwerdeführerin an der vermittelten Stelle und der damit einhergehenden Nichtberücksichtigung der Anforderungen im Vermittlungsvorschlag zurückzuführen und lässt sich dadurch ein mangelnder Wille der Erlangung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung erkennen und liegt somit dolus eventualis vor. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu verweisen, wonach die Erstellung eines Motivationsschreibens mangels Interesse und Erfahrung an der verfahrensgegenständlichen Stelle nicht real und authentisch umsetzbar sei. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2221816.1.00
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