XXXX zum Besuch der Familie eingeladen worden sei.Die BF führte aus, dass sie von ihrer Schwiegertochter Fr. römisch 40
römisch 40 zum Besuch der Familie eingeladen worden sei. Dem Antrag beigeschlossen waren (neben Reiseunterlagen und Identitätsdokumenten) u.a. die Einladung sowie eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 16.04.2019 der Einladerin (Nettoeinkommen 1.713,99 monatlich; Kredit 668,84 monatlich, Sorgepflichten für 2 Kinder, Mietkosten 569,64,- monatlich; Sparguthaben 10.050,86) Mit Schreiben vom 06.06.2019 forderte die ÖB die BF binnen Wochenfrist auf, zu Bedenken der ÖB gegen die Erteilung des beantragten Visums Stellung zu nehmen; konkret dazu, dass * sie nicht den
weis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Heimatstaat verfüge und nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen - die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig; weiters * dass die von der BF vorgebrachten Angaben nicht ihren sozialen bzw. wirtschaftlichen Lebensumständen entsprechen würden, die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig, und * habe ihre Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend
gewiesen werden können. Ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. In der Folge nahm die BF mit Schriftsatz vom 12.06.2019 im Wesentlichen wie folgt Stellung: 1. Zur Sicherung der Kosten für die Hin- und Rückreise sowie den Aufenthalt Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des bisherigen Verfahrens bereits eine Elektronische Verpflichtungserklärung (ID-Nr. XXXX ) abgegebenen wurde.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des bisherigen Verfahrens bereits eine Elektronische Verpflichtungserklärung (ID-Nr. römisch 40 ) abgegebenen wurde.
Abs 1 lit c Vis-Kodex haben Antragsteller Unterlagen und Angaben dazu, das sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts al auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sind, diese Mittel im Einklang mit Art 5 Abs 1 lit c und Art 5 Abs 3 des Schengener-Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben, vorzulegen.
, Absatz eins, Litera c, Vis-Kodex haben Antragsteller Unterlagen und Angaben dazu, das sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts al auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sind, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Artikel 5, Absatz 3, des Schengener-Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben, vorzulegen.
Abs 3 letzter Satz Schengener-Grenzkodex können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgerschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts
weise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellen.
, Absatz 3, letzter Satz Schengener-Grenzkodex können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgerschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts
weise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellen. Dieser
weis wird seitens im konkreten Falldurch Vorlage der elektronischen Verpflichtungserklärung erbracht, sodass kein Raum für Bedenken mehr bleibt, ich verfüge über keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Es ist dem behördlichen Schreiben nicht zu entnehmen, ob die Verpflichtungserklärung und das Einkommen des Sohnes und dessen Ehegattin überhaupt berücksichtigt wurden, bejahendenfalls wie die Behörde zur Schlussfolgerung gelangt, die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Das behördliche Schreiben lässt jedwede Feststellung vermissen, welche Mittel in welcher Höhe für den geplanten Aufenthalt ausreichend sind und diese trotz der vorliegenden Verpflichtungserklärung nicht erreicht werden sollen.
Abs 5 Visakodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während des geplanten Aufenthalts
der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en)
Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die in die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Art 34 Abs 1 lit c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der
weis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes belegen.
, Absatz 5, Visakodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während des geplanten Aufenthalts
der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en)
Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die in die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34, Absatz eins, Litera c, des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der
weis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes belegen. Es darf festgehalten werden, dass die Republik Österreich ihrer Verpflichtung, Richtsätze gemäß Art 34 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex festzusetzen, nicht
gekommen ist. Daraus folgt, dass es der Behörde gegenwärtig rechtlich nicht möglich ist, Feststellungen zu treffen, ob ich in der Lage bin, meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da ihre hierzu jegliche Maßstäbe fehlen.Es darf festgehalten werden, dass die Republik Österreich ihrer Verpflichtung, Richtsätze gemäß Artikel 34, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex festzusetzen, nicht
gekommen ist. Daraus folgt, dass es der Behörde gegenwärtig rechtlich nicht möglich ist, Feststellungen zu treffen, ob ich in der Lage bin, meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da ihre hierzu jegliche Maßstäbe fehlen. Ich beabsichtige in Österreich meinen Sohn XXXX und seine Familie zu besuchen, die allesamt österreichische Staatsbürger sind. Mein Sohn ist verheiratet mit XXXX , die zwei Kinder haben. Mein Sohn und seine Ehegattin haben - aktenkundig - ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. Kinderbetreuungsgeld. Zu diesem Einkommen zusätzlich sind auch die Einkünfte der Familienbeihilfe hinzuzurechnen.Ich beabsichtige in Österreich meinen Sohn römisch 40 und seine Familie zu besuchen, die allesamt österreichische Staatsbürger sind. Mein Sohn ist verheiratet mit römisch 40 , die zwei Kinder haben. Mein Sohn und seine Ehegattin haben - aktenkundig - ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. Kinderbetreuungsgeld. Zu diesem Einkommen zusätzlich sind auch die Einkünfte der Familienbeihilfe hinzuzurechnen. Festzuhalten ist, dass es keine konkreten Richtsätze gibt, welche für die Beurteilung des gesicherten Unterhalts heranzuziehen wären. Die Familie meines Sohnes verfügt in Österreich über regelmäßige und feste eigene Einkünfte hat, die es ihnen ermöglichen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen für sich selbst zu sorgen. Die Höhe der Einkünfte ist sogar so hoch, dass diese theoretisch sogar dazu geeignet wären, die - im Vergleich zur Visumserteilung deutlich strengeren - Erfordernisse zur Familienzusammenführung
dem NAG zu erfüllen. Weshalb bei Errichtung der EVE das Einkommen meines Sohnes nicht weiter berücksichtigt wurde, hätte die Vertretungsbehörde mit den zuständigen Polizeidienststellen zu klären; Tatsache ist, dass bei einem Einkommen von rd. 3.400 im Monat der Unterhalt bei weiten gedeckt ist. Weiters ergibt sich aus meinem Bankkonto, dass ich selbst aus meinem landwirtschaftlichen Betrieb ein
lokalen Verhältnissen überdurchschnittliches Einkommen lukriere und wohl den Aufenthalt selbst finanzieren könnte, gäbe es die EVE nicht: Aktuell beträgt mein Kontostand mehr als 10.000 und unterschreitet auch
höheren Geschäftsausgaben einen Betrag von rd. 3.600 nie. Die Kosten für die Reise werden von meinem in Österreich lebenden Sohn und seiner Ehegattin getragen, die erwiesenermaßen über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Vielmehr ist somit von gesicherten finanziellen Verhältnissen für die Dauer der Reise auszugehen. 2. Zur Sicherung der Kosten für die Hin- und Rückreise sowie den Aufenthalt Weswegen somit die Reise zwecks Familienbesuchs den "derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen" nicht entsprechen soll, ist somit nicht
vollziehbar. Es erscheint dieser regelmäßig verwendete Satz als sinnfreier Textbaustein. Es ist vorübergehend möglich, die Betriebsaufsicht und nötige Tätigkeiten im entfernteren Familienkreis zu delegieren. Solle sich die erkennende Behörde an dem Nebenzweck "Tourismus" stoßen, gebe ich an, dass ich neben der Zeit mit der Familie natürlich auch etwas von Österreich sehen will - dies ist ob des Lebensmittelpunktes meines Sohnes selbstverständlich, ich möchte sein Umfeld im geographischen wie kulturellen Sinn verstehen und wäre es bedenkliche Ungleichbehandlung, wenn mir dieses Interesse (wegen des Alters? Wegen meiner Herkunft?) abgesprochen würden.
dem Fremdengesetz 1997).""Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der am Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche in diesem Sinn auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zB das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur - ähnlich wie Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex formulierten - Vorgängerbestimmung
dem Fremdengesetz 1997)." Ich beabsichtige jedoch nicht in Österreich zu bleiben, sondern
dem Besuch wieder
Nigeria zurückzukehren. Nicht nur, weil meine restliche Familie, meine Kinder und Enkelkinder in Nigeria leben und auf meine Unterstützung angewiesen sind, sondern zudem auch, weil die Pflege und Betreuung meines 70-jährigen Ehemannes zu meinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Nigeria zählt. Außerdem arbeite ich als selbständige Geschäftsfrau/Händlerin, besitze eine eigene Landwirtschaft, die auf der Basis der Produktion von Geflügel und dessen Verkauf funktioniert. Ich kann mir längere Abwesenheiten nicht erlauben, da ich sonst meinen Kundenstock und Einkommen verlieren würde. Ich bin folglich sowohl in beruflicher als auch in familiärer Hinsicht in meiner Heimat fest verankert. Ich habe den Eindruck als wären diese familiären und wirtschaftlichen Bindungen nicht ausreichend im Sinne der
zuweisenden, ,Verwurzelung¿ gewürdigt worden, während gleichzeitig kein als solches erkennbares Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Wenn sie meine familiäre Bindungen
prüfen wollen, anbei die Daten: Ehemann: XXXX , geb. XXXX (kein telN)Ehemann: römisch 40 , geb. römisch 40 (kein telN) Tochter: XXXX , verheiratet mit 3 Kleine Kinder, geb. XXXX . Tel: XXXXTochter: römisch 40 , verheiratet mit 3 Kleine Kinder, geb. römisch 40 . Tel: römisch 40 XXXX , verheiratet mit 3 kleine Kinder, geb. XXXX , Tel: XXXXrömisch 40 , verheiratet mit 3 kleine Kinder, geb. römisch 40 , Tel: römisch 40 XXXX , in Partnerschaft mit ein Kind. Geb. XXXX Tel: XXXXrömisch 40 , in Partnerschaft mit ein Kind. Geb. römisch 40 Tel: römisch 40 XXXX , in Partnerschaft mit 3 Kinder. Geb. XXXXrömisch 40 , in Partnerschaft mit 3 Kinder. Geb. römisch 40 XXXX , geb. XXXX Tel: XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40 Tel: römisch 40 Ich lebe somit in Nigeria in sicheren ökonomischen Verhältnissen und habe hier enge Familienangehörige und insbesondere auch familiäre Verpflichtungen gegenüber meiner Tochter und meinem Enkelkind. Somit kommt ein Verbleib in Österreich für mich nicht in Frage, sondern werde ich jedenfalls wieder vor Ablauf des Visums in mein gewohntes Umfeld zurückkehren. Ebenso darf auf die in der Vergangenheit erfolgte Erteilung eines Visums, das ich in Anspruch genommen habe und fristgerecht zurückgekehrt bin, verweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2019 verweigerte die ÖB die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die BF zum einen "nicht den
weis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Heimatstaat verfüge oder sie in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen", und zum anderen, dass "die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen" seien, und "ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen nicht habe festgestellt werden können". Diese Entscheidung wurde der BF am 24.06.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (Säumnisbeschwerde, in eventu Bescheidbeschwerde) der BF vom 22.07.
den logisch-schlüssigen Denkgesetzen nicht schlüssig entgegengetreten werden kann. Die BF hat der ÖB gegenüber ihre familiären Anknüpfungspunkte namentlich bekannt gegeben, sodass die seitens der belangten Behörde getroffene Einschätzung, dass die BF im Heimatland nicht ausreichend verwurzelt sei und ihre Absicht vor Ablauf des Visums in ihr Heimatland zurückzukehren bezweifelt werde, als bloße Gegenvermutung einer Überprüfung nicht stand hält. Dies noch umso mehr, als der BF bereits im Jahr 2016 ein Visum erteilt worden ist und sie auch bei ihrem damaligen Besuch im Bundesgebiet das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten offensichtlich vor Ablauf des Visums anstandslos wieder verlassen hat. Insgesamt betrachtet kann an der Rückreisewilligkeit der BF kein begründeter Zweifel erkannt werden. Die wirtschaftliche Situation der Einladerin, insbesondere das Vorhandensein eines Sparguthabens in der oben genannten Höhe, sowie deren Wohnsituation und der Umstand, dass die BF für die Dauer ihres Aufenthaltes bei der Einladerin wohnen könnte, ergibt sich aus der vorgelegten IVE i.V.m. dem Vorbringen der BF und insbesondere der Einladerin.Die wirtschaftliche Situation der Einladerin, insbesondere das Vorhandensein eines Sparguthabens in der oben genannten Höhe, sowie deren Wohnsituation und der Umstand, dass die BF für die Dauer ihres Aufenthaltes bei der Einladerin wohnen könnte, ergibt sich aus der vorgelegten IVE in Verbindung mit dem Vorbringen der BF und insbesondere der Einladerin. 3.) Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: "§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." Erkenntnisse "§ 28
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
vollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
vollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
vollziehbar sein.
frist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
frist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en)
Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der
weis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
weis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
weis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
weist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Anhang VI.
Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) 1. Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: Gem. § 11 Abs.
vollziehbar ist.Gem. Paragraph 11, Abs.
vollziehbar ist. In casu ist die erlassende Behörde ausdrücklich mit "Österreichische Botschaft Abuja" bezeichnet, das Genehmigungsdatum 13.06.2019 ersichtlich und enthält die Erledigung ebenso die Unterschrift des Genehmigenden (sowie zusätzlich das Siegel der Republik), sodass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 FPG evidentermaßen erfüllt sind.In casu ist die erlassende Behörde ausdrücklich mit "Österreichische Botschaft Abuja" bezeichnet, das Genehmigungsdatum 13.06.2019 ersichtlich und enthält die Erledigung ebenso die Unterschrift des Genehmigenden (sowie zusätzlich das Siegel der Republik), sodass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG evidentermaßen erfüllt sind. Die Erledigung stellt sich zudem in inhaltlicher Hinsicht unzweifelhaft als "Bescheid" dar und weist auch den Namen der BF und somit einen Adressaten auf. Zudem enthält die Erledigung einen die Hauptfrage (Erteilung oder Versagung des beantragten Visums) erledigenden Spruch, eine - wenngleich formelhafte - Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Vor diesem Hintergrund kann somit keinesfalls gesagt werden, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen "Nicht-Bescheid" handle und die Behörde säumig wäre, die diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen sind rechtlich verfehlt, Säumnis der Behörde lag zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht vor und war die eingebrachte Säumnisbeschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. 2. Stattgebung der Beschwerde: Zunächst ist auszuführen, dass die ÖB das beantragte Visum aus den Gründen abgewiesen hat, dass die Angaben zum Reisezweck bzw. zur Rückkehrwilligkeit nicht glaubhaft seien und die BF keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts im Bundesgebiet habe
weisen können. Dass die BF sonstige Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt hätte, hat die ÖB nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass grundlegende Voraussetzungen zur Erlangung der Visa nicht vorliegen würden. Die Erwägungen der ÖB zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF lassen sich jedoch wie oben ausgeführt aus der Aktenlage nicht ableiten. Bloße Gegenvermutungen der Behörde sind nicht geeignet, einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung hat die BF
vollziehbare Angaben zu ihrem Reisezweck und zu ihrer familiären Situation vorgebracht. Es liegen auch keine Umstände vor, die indizieren würden, dass die BF etwa
Beendigung ihres geplanten Besuchs das Bundesgebiet nicht mehr verlassen würde, zumal sie im Heimatland familiär verwurzelt ist und sie offensichtlich auch bei ihrem letzten Besuch im Jahr 2016 das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des gewährten Visums wieder verlassen hat. Die Angaben zum Reisezweck und zu ihrer Rückkehrwilligkeit sind daher als glaubhaft bzw. gegeben anzusehen. Die vorgelegte EVE erweist sich im Hinblick auf das ins Treffen geführte Sparguthaben der Einladerin, sofern es - auch im fortgesetzten Verfahren -
gewiesen werden kann, in der Höhe von 10.050,- als tragfähig; Die BF beabsichtigt einen Besuch in der Dauer von 90 Tagen, wobei sie keinerlei Kosten für die Unterkunft im Bundesgebiet treffen würden. Damit stünde für die BF im Wege der Einladerin pro Monat ein Betrag von ca. 3.350,- für Ihre Verpflegung zur Verfügung, was evidentermaßen und auch bei Orientierung am Ausgleichszulagentrichtsatz des ASVG für eine erwachsene Person als ausreichend zu bezeichnen ist. Angesichts dessen übrig sich ein Eingehen auf den Umstand, dass die monatlichen Einkünfte der Einladerin - wie die ÖB zu Recht ausgeführt hat - als nicht tragfähig zu qualifizieren wären, da angesichts der Kredit- und Mietbelastungen sowie der Sorgepflichten für zwei Kinder der monatliche Nettoeinkommensbetrag als zu gering zu qualifizieren ist. Der Sohn der BF hat keine EVE abgegeben, sodass dessen Einkommen - entgegen der Beschwerdeeinwendungen - nicht zu berücksichtigen ist. Die ÖB hat sich mit dem in der EVE aufscheinenden Sparguthaben der Einladerin nicht auseinandergesetzt und dieses bei ihrer Entscheidung offensichtlich keiner Würdigung im Hinblick auf dessen Tragfähigkeit unterzogen, sodass der Beschwerde somit stattzugeben ist, da der BF unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen aktuell
wie vor gegeben wären, das allenfalls weiterhin begehrte Visum zum Besuch des Sohnes und der Schwiegertochter auszustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W144.2225162.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.