G 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor Bedingungen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Fallbezogen ist dazu auszuführen, dass sich für die Stadt Kabul ergibt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer dortigen Niederlassung Bedingungen ausgesetzt wäre,
G die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, weil die Stadt, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat relativ stark betroffen ist. Kabul kommt daher nicht als innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Betracht.Fallbezogen ist dazu auszuführen, dass sich für die Stadt Kabul ergibt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer dortigen Niederlassung Bedingungen ausgesetzt wäre,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, weil die Stadt, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat relativ stark betroffen ist. Kabul kommt daher nicht als innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Betracht. Für die Städte Mazar-e Sharif und Herat ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass bedingt durch die relativ geringe Betroffenheit der genannten Städte vom Konflikt für den Fall einer dortigen Niederlassung des Beschwerdeführers eine Gefahr, dass dieser im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommt oder misshandelt oder verletzt zu wird, nicht droht. Bedingungen,
G die Gewährung von subsidiärem Schutz für den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, liegen demnach dort nicht vor.Für die Städte Mazar-e Sharif und Herat ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass bedingt durch die relativ geringe Betroffenheit der genannten Städte vom Konflikt für den Fall einer dortigen Niederlassung des Beschwerdeführers eine Gefahr, dass dieser im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommt oder misshandelt oder verletzt zu wird, nicht droht. Bedingungen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz für den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, liegen demnach dort nicht vor. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Aufgrund der umfassenden beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den zu erwartenden individuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände (fehlendes soziales Netzwerk, Rückkehrereigenschaft, fehlende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse) und der Schwierigkeiten und Diskriminierungen, die diese nach sich ziehen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht möglich ist, sich im Sinne der obigen Judikatur im Herkunftsstaat niederzulassen, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Eine Ansiedelung in den als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebieten - Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) - ist dem Beschwerdeführer nach der oben zitierten Judikatur daher nicht zumutbar und das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auf die Inanspruchnahme einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.