GVG), als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 501/1984 [GGG] sowie Streitgenossenzuschlag
Hv insgesamt EUR 1.604,90 eingezogen.2. Am gleichen Tag wurden vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr
TP 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, [GGG] sowie Streitgenossenzuschlag
Paragraph 19, a GGG) idHv insgesamt EUR 1.604,90 eingezogen.
TP 1 GGG ohnehin zweimal eingezogen worden sei. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Rückzahlungsantrag ab. In der Bescheidbegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 40.000,-- sich die Pauschalgebühr
TP 1 GGG idHv EUR 1.459,-- errechne; hinzu komme der Streitgenossenzuschlag von EUR 145,
1 Z 1 B-VG erhoben. Darin wird - zusätzlich zu dem bereits im Rückzahlungsantrag erstatteten Vorbringen - ausgeführt, dass der "bestrebte Streitwert" tatsächlich zweimal EUR 20.000,- s.A. und nicht (wie von der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen) EUR 40.000,-s.A. sei. Dazu wird auf den im Grundverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, verwiesen, wo in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs. Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), festgehalten wird, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer von jeweils EUR 20.000,-- s.A.
Sd § 11 Z 2 ZPO seien.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde
Darin wird - zusätzlich zu dem bereits im Rückzahlungsantrag erstatteten Vorbringen - ausgeführt, dass der "bestrebte Streitwert" tatsächlich zweimal EUR 20.000,- s.A. und nicht (wie von der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen) EUR 40.000,-s.A. sei. Dazu wird auf den im Grundverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, verwiesen, wo in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Abs. Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO), festgehalten wird, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer von jeweils EUR 20.000,-- s.A.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, (JN), nicht zusammenzurechnen seien, da sie formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO seien.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2.
a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.3.1.2.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig ist
1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger).Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger).
GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. § 56 Abs. 1 JN lautet:Paragraph 56, Absatz eins, JN lautet: "
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn
ZPO können - außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen -mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
Paragraph 11, ZPO können - außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen -mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
a GGG erhöhen sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 19, a GGG erhöhen sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Von der Regelung des § 19 a GGG sind nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304).Von der Regelung des Paragraph 19, a GGG sind nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304). Zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens in Ansehung des § 19 a GGG besteht kein Anlass (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0364).Zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens in Ansehung des Paragraph 19, a GGG besteht kein Anlass (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0364). 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: 3.2.1. Zunächst ergibt sich ein Streitwert von EUR 40.000,-- unabhängig davon, ob man
Vm § 56 JN auf den von den Beschwerdeführern in der Klage als Streitwert angeführten Betrag (von eben EUR 40.000,--) oder
Hv EUR 20.000,--, die nach § 15 Abs. 3a GGG zusammenzurechnen sind, abstellt.3.2.1. Zunächst ergibt sich ein Streitwert von EUR 40.000,-- unabhängig davon, ob man
Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, JN auf den von den Beschwerdeführern in der Klage als Streitwert angeführten Betrag (von eben EUR 40.000,--) oder
Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG auf die beiden in der Klage geltend gemachten Forderungen idHv EUR 20.000,--, die nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zusammenzurechnen sind, abstellt. Aus dem in der Beschwerde angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, ist für die Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, da sich der - die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses betreffende - Hinweis, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer nicht zusammenzurechnen sind, auf Grundlage der allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen erfolgte, wo es einen Unterschied macht, ob eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt, während dies bezüglich § 15 Abs. 2 GGG nicht der Fall ist.Aus dem in der Beschwerde angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, ist für die Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, da sich der - die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses betreffende - Hinweis, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer nicht zusammenzurechnen sind, auf Grundlage der allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen erfolgte, wo es einen Unterschied macht, ob eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt, während dies bezüglich Paragraph 15, Absatz 2, GGG nicht der Fall ist. Keine derartige Differenzierung sieht auch die Bestimmung des § 19a GGG für den Streitgenossenzuschlag vor; auch hier gilt, dass nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind.Keine derartige Differenzierung sieht auch die Bestimmung des Paragraph 19 a, GGG für den Streitgenossenzuschlag vor; auch hier gilt, dass nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind. Da die Pauschalgebühr
TP 1 GGG bei einem Streitwert von EUR 40.000,-- EUR 1.459,-beträgt, errechnet sich in Hinblick auf den zehnprozentigen Streitgenossenzuschlag eine Gesamtsumme von EUR 1.604,9 und somit jener Betrag, der vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eingezogen wurde. 3.2.2. Dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, ist somit keine Rechtswidrigkeit anzulasten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. 3.2.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Pkt. 3.2.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2223190.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.