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{'item': 'W176 2223190-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 19Art. 130§ 55§ 6§ 58§ 17§ 31§ 2§ 7§ 14§ 11§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlW176 2223190-1 SpruchW176 2223190-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer brachten am 16.01.2019 im elektronischen Rechtsverkehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Mahnklage auf Schadenersatz ein, wobei als Streitwert EUR 40.000,-- angegeben wurde. In der Klage wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer - gestützt auf das Vorbringen, der Vater des Erstbeschwerdeführers (Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin) sei an einer Infektion, die der Beklagte grob fahrlässig verursacht habe, gestorben - die Zahlung eines Trauerschmerzengelds von jeweils EUR 20.000,--, insgesamt daher EUR 40.000,--, samt 4 Prozent Zinsen seit 11.12.2018 begehrten.
  2. Am gleichen Tag wurden vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr

TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 501/1984 [GGG] sowie Streitgenossenzuschlag

§ 19a GGG) id

Hv insgesamt EUR 1.604,90 eingezogen.2. Am gleichen Tag wurden vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr

TP 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, [GGG] sowie Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19, a GGG) idHv insgesamt EUR 1.604,90 eingezogen.

  1. Mit Schriftsatz vom 03.03.2019, elektronisch eingebracht am 06.03.2019, stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Rückzahlung des Streitgenossenzuschlags idHv EUR 118,90 bzw. eventualiter auf Rückzahlung von der zu viel entrichteten Pauschalgebühr TP 1 GGG idHv EUR 787,
  2. Begründend führten sie aus, dass der Einzug des Streitgenossenzuschlags nicht gerechtfertigt sei, da die Pauschalgebühr

TP 1 GGG ohnehin zweimal eingezogen worden sei. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Rückzahlungsantrag ab. In der Bescheidbegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 40.000,-- sich die Pauschalgebühr

TP 1 GGG idHv EUR 1.459,-- errechne; hinzu komme der Streitgenossenzuschlag von EUR 145,

  1. Daher seien die Gerichtsgebühren korrekt idHv EUR 1.604,90 eingezogen worden.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erhoben. Darin wird - zusätzlich zu dem bereits im Rückzahlungsantrag erstatteten Vorbringen - ausgeführt, dass der "bestrebte Streitwert" tatsächlich zweimal EUR 20.000,- s.A. und nicht (wie von der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen) EUR 40.000,-s.A. sei. Dazu wird auf den im Grundverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, verwiesen, wo in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs. Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), festgehalten wird, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer von jeweils EUR 20.000,-- s.A.

§ 55Abs. 1 Z 2 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN), nicht zusammenzurechnen seien, da sie formelle Streitgenossen i

Sd § 11 Z 2 ZPO seien.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben.

Darin wird - zusätzlich zu dem bereits im Rückzahlungsantrag erstatteten Vorbringen - ausgeführt, dass der "bestrebte Streitwert" tatsächlich zweimal EUR 20.000,- s.A. und nicht (wie von der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen) EUR 40.000,-s.A. sei. Dazu wird auf den im Grundverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, verwiesen, wo in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Abs. Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO), festgehalten wird, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer von jeweils EUR 20.000,-- s.A.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, (JN), nicht zusammenzurechnen seien, da sie formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO seien.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2.

§ 2Z 1 lit.

a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.3.1.2.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig ist

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger).Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger).

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. § 56 Abs. 1 JN lautet:Paragraph 56, Absatz eins, JN lautet: "

(1)Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.""
(1)Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend." § 15 Abs. 2 und 3a GGG lauten:Paragraph 15, Absatz 2 und 3 a GGG lauten: "
(2)Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren." bzw. "
(3a)Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.""
(3a)Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage." Die vom Kläger in der Klage angegebene Geldsumme (§ 56 Abs. 1 JN) ist Bemessungsgrundlage; die Vorschreibungsbehörde ist an diese Angabe gebunden, sofern der Betrag nicht nach § 60 JN oder § 7 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 (RATG), geändert wird. Wenn aber ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist (§ 15 Abs. 3a GGG), so ist dieser Betrag auch dann Bemessungsgrundlage, wenn der Kläger in der Klage einen anderen Streitwert angibt. Die gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmung des § 15 Abs. 2 GGG sieht die Zusammenrechnung von mehreren von einer einzelnen Partei geltend gemachten Ansprüche vor, wobei diese Bestimmung den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vorgeht (vgl. Bemerkung 1 zu § 14 GGG in Dokalik, Gerichtsgebühren13).Die vom Kläger in der Klage angegebene Geldsumme (Paragraph 56, Absatz eins, JN) ist Bemessungsgrundlage; die Vorschreibungsbehörde ist an diese Angabe gebunden, sofern der Betrag nicht nach Paragraph 60, JN oder Paragraph 7, Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, (RATG), geändert wird. Wenn aber ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist (Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG), so ist dieser Betrag auch dann Bemessungsgrundlage, wenn der Kläger in der Klage einen anderen Streitwert angibt. Die gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GGG sieht die Zusammenrechnung von mehreren von einer einzelnen Partei geltend gemachten Ansprüche vor, wobei diese Bestimmung den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vorgeht vergleiche Bemerkung 1 zu Paragraph 14, GGG in Dokalik, Gerichtsgebühren13). Die Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen. Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung durch den Kostenbeamten zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist, hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138).Die Zusammenrechnung nach Paragraph 15, Absatz 2, GGG gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen. Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung durch den Kostenbeamten zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist, hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). Gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der Verschiedenheit der Regelungszwecke ist es nicht als unsachlich zu werten, wenn das GGG für Gebührenzwecke einen von den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN abweichenden Streitwertbegriff bildet (VfGH 09.06.2005, B 1403/02).Gegen die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der Verschiedenheit der Regelungszwecke ist es nicht als unsachlich zu werten, wenn das GGG für Gebührenzwecke einen von den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN abweichenden Streitwertbegriff bildet (VfGH 09.06.2005, B 1403/02). § 528 ZPO Abs. 1 und Abs. 2 Z 1a lauten:Paragraph 528, ZPO Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins a, lauten: "
(1)Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist." bzw. "
(2)Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig, 1a. vorbehaltlich des Abs. 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,"1a. vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4,), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,"

§ 55Abs. 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn

  1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder
  2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.
  3. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind.

§ 11

ZPO können - außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen -mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

Paragraph 11, ZPO können - außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen -mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

  1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
  2. wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

§ 19

a GGG erhöhen sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19, a GGG erhöhen sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Von der Regelung des § 19 a GGG sind nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304).Von der Regelung des Paragraph 19, a GGG sind nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304). Zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens in Ansehung des § 19 a GGG besteht kein Anlass (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0364).Zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens in Ansehung des Paragraph 19, a GGG besteht kein Anlass (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0364). 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: 3.2.1. Zunächst ergibt sich ein Streitwert von EUR 40.000,-- unabhängig davon, ob man

§ 14GGG i

Vm § 56 JN auf den von den Beschwerdeführern in der Klage als Streitwert angeführten Betrag (von eben EUR 40.000,--) oder

§ 15Abs. 3a GGG auf die beiden in der Klage geltend gemachten Forderungen id

Hv EUR 20.000,--, die nach § 15 Abs. 3a GGG zusammenzurechnen sind, abstellt.3.2.1. Zunächst ergibt sich ein Streitwert von EUR 40.000,-- unabhängig davon, ob man

Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, JN auf den von den Beschwerdeführern in der Klage als Streitwert angeführten Betrag (von eben EUR 40.000,--) oder

Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG auf die beiden in der Klage geltend gemachten Forderungen idHv EUR 20.000,--, die nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zusammenzurechnen sind, abstellt. Aus dem in der Beschwerde angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, ist für die Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, da sich der - die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses betreffende - Hinweis, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer nicht zusammenzurechnen sind, auf Grundlage der allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen erfolgte, wo es einen Unterschied macht, ob eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt, während dies bezüglich § 15 Abs. 2 GGG nicht der Fall ist.Aus dem in der Beschwerde angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2019, Zl. 11 R 20/19w, ist für die Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, da sich der - die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses betreffende - Hinweis, dass die Ansprüche der Beschwerdeführer nicht zusammenzurechnen sind, auf Grundlage der allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen erfolgte, wo es einen Unterschied macht, ob eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt, während dies bezüglich Paragraph 15, Absatz 2, GGG nicht der Fall ist. Keine derartige Differenzierung sieht auch die Bestimmung des § 19a GGG für den Streitgenossenzuschlag vor; auch hier gilt, dass nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind.Keine derartige Differenzierung sieht auch die Bestimmung des Paragraph 19 a, GGG für den Streitgenossenzuschlag vor; auch hier gilt, dass nicht nur materielle Streitgenossenschaften, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind. Da die Pauschalgebühr

TP 1 GGG bei einem Streitwert von EUR 40.000,-- EUR 1.459,-beträgt, errechnet sich in Hinblick auf den zehnprozentigen Streitgenossenzuschlag eine Gesamtsumme von EUR 1.604,9 und somit jener Betrag, der vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eingezogen wurde. 3.2.2. Dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, ist somit keine Rechtswidrigkeit anzulasten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. 3.2.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Pkt. 3.2.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2223190.1.00

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