1 AVG, § 57 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 und § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
Vm § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abwies. Begründend stellte es fest [BF = Beschwerdeführer]:1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 18.11.2019 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.11.2019
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abwies. Begründend stellte es fest [BF = Beschwerdeführer]: "Der BF ist Staatsangehöriger des Iran und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi. Seine Kernfamilie lebt im Iran. Er hat eine 12-jährige Schulausbildung und die Matura absolviert. Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er führt den im Spruch genannten Namen. [...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation bei einer Rückkehr in den Iran: Der BF war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Der BF wurde insbesondere nicht aufgrund eines ihm fälschlicherweise vorgeworfenen Drogendelikts zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF ist jung und arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Der BF hat keine Verwandten oder Freunde in Österreich und spricht nicht Deutsch. Der BF befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Der BF hält sich nicht im Bundesgebiet auf." Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt; LIB = Länderinformationsblatt]: "Die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden. Die Länderfeststellungen folgen dem LIB der Staatendokumentation Iran in der (aktuellen) Fassung von Juni 2019, die bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden und vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Die Feststellungen zu den iranischen Rechtsgrundlagen gründen auf den Beweismitteln, die bereits im Bescheid des BFA genannt wurden und dem BF bereits in der Einvernahme vorgehalten wurden. Der BF ist diesen Beweismitteln nicht susbtantiiert entgegengetreten, sondern bringt dazu lediglich vor, dass die Behörde mögliche haftmildernde Umstände nicht miteinbezogen hat. [...] Zur Person des BF: Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden. An der iranischen Staatsangehörigkeit haben sich aufgrund der gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren und den vom BF dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen keine Zweifel ergeben. Betreffend die Religionszugehörigkeit gab der BF selbst an schiitischer Moslem zu sein. Die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Dass der BF an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF vor dem Bundesamt [...] sowie der durchgeführten ärztlichen Untersuchung, die Haftfähigkeit und einen guten Allgemeinzustand attestierte [...]. [...] Zu den geltend gemachten Fluchtgründen Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen: Der BF stützte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Behauptung, dass er zu Unrecht aufgrund eines ihm vorgeworfenen Besitzes von 750 Gramm Crysral (gemeint ist wohl Crystal) zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde und nach 6,5 Jahren Haft aufgrund eines genehmigten Hafturlaubes aus dem Iran flüchten konnte. Dieses Vorbringen entspricht jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das BFA aufgrund zahlreicher Implausibilitäten, aber auch Widersprüchen in seinem Vorbringen in Verbindung mit seinen teilweise nur sehr dürftigen und wenig detailreichen Schilderungen zu der Verfolgungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen: Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er in der Einvernahme vom 05.11.2019 die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z. B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei [...]) dazu Veranlassung geben [...]. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Beschuldigten Vernehmung zunächst angegeben hatte, dass er gegen die iranische Regierung gewesen wäre und daher eingesperrt worden wäre. In der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme weicht er von diesen Angaben ab und bringt zum ersten Mal vor, dass er wegen eines Drogendelikts zu Unrecht inhaftiert worden wäre. Es ist auch dem BFA beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF kein konkretes Datum für seine Freilassung aus der Gefangenschaft nennen konnte, obwohl er andere Daten, die weiter zurücklagen sehr wohl benennen konnte. Im Übrigen wusste er auch nicht, wann er nach seinem Hafturlaub wieder zurück im Gefängnis zu sein hatte [...]. In der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF über Nachfrage auch vor, dass er die Dokumente über seinen Hafturlaub und seine Verurteilung nachreichen könne. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unverständlich ist, weshalb der BF diese Dokumente nicht bereits bei sich hat, sondern in seinem Herkunftsland zurückgelassen hat. Der BF hat diese Unterlagen bis zur ihm vom BFA gesetzten Frist, den 11.11.2019, nicht vorgelegt. Erst mit der Beschwerde hat er eine Kopie des Strafurteils vorgelegt. Begründend führte er aus, dass er Schwierigkeiten hatte, seine Eltern zu erreichen. Ein Beweismittel betreffend seinen Hafturlaub legte er bis zuletzt nicht vor. Zur Frage des Neuerungsverbotes in Zusammenhang mit dem vorgelegten Beweismittel:
1 Z 3 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren. Das Neuerungsverbot gilt nicht absolut, sondern soll nur jenes Vorbringen erfassen, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet. Es bedarf daher bei Annahme eines Neuerungsverbotes einer Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens [...].
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren. Das Neuerungsverbot gilt nicht absolut, sondern soll nur jenes Vorbringen erfassen, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet. Es bedarf daher bei Annahme eines Neuerungsverbotes einer Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens [...]. Im vorliegenden Fall hat der BF die Kopie des Strafurteils erst mit der Beschwerde vorgelegt. Wie bereits erwähnt, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens mit sich führte. Als der BF vom BFA im Rahmen der Einvernahme aufgefordert wurde, diese vorzulegen, wurde ihm eine Frist bis zum 11.11.2019 gesetzt, die geforderten Unterlagen vorzulegen, wobei der BF zusagte, diese heranzuschaffen. Bis zur Erlassung des Bescheides langten beim BFA jedoch lediglich Kopien des Personalausweises und der Geburtsurkunde des BF ein. Eine Kopie des Strafurteils wurde erst mit der Beschwerde vorgelegt, wobei ausgeführt wurde, dass der BF Schwierigkeiten hatte, seine Eltern zu erreichen. Zu dieser Verantwortung betreffen der verspäteten Vorlage, ist anzumerken, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben hatte, dass er zuletzt mit seiner Mutter Kontakt gehabt hätte: LA: Mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? VP: Mit meiner Mutter. Nachgefragt letzte Nacht. Sie wollte wissen wie weit mein Verfahren ist. LA: Haben Sie beim letzten Telefonaten konkret betreffend einer aktuellen Bedrohungssituation oder einer Nachfrage -suche nach Ihrer Person im HKS auch Gespräche geführt? VP: Ja. LA: Was haben Sie genau besprochen dabei bitte? VP: Darüber dass ich im Gefängnis war und um Urlaub angesucht habe und anschließend draußen war' und über die Problematik im Gefängnis. Der BF hat damit keine plausible Erklärung geliefert, weshalb er die Unterlagen nicht bei sich hatte bzw. weshalb es nicht früher möglich war, die Unterlagen vorzulegen. Der Befragung ist auch zu entnehmen, dass der BF bei seiner Flucht von seiner Familie sowohl finanziell als auch organisatorisch wesentlich unterstützt wurde. Auch wenn seine Eltern während der niederschriftlichen Einvernahme telefonisch nicht erreichbar waren, erklärt dies dennoch nicht, weshalb es dem BF auch Tage danach nicht möglich war, seine Eltern zu erreichen und wird es als Schutzbehauptung gewertet. Auch ist letztlich nicht verständlich, weshalb er eine Kopie des Strafurteils vorlegen konnte, die Bestätigung über den Hafturlaub hingegen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Kopie des Strafurteils dem BF bereits früher zugänglich gewesen ist und daher gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG verstößt.Der BF hat damit keine plausible Erklärung geliefert, weshalb er die Unterlagen nicht bei sich hatte bzw. weshalb es nicht früher möglich war, die Unterlagen vorzulegen. Der Befragung ist auch zu entnehmen, dass der BF bei seiner Flucht von seiner Familie sowohl finanziell als auch organisatorisch wesentlich unterstützt wurde. Auch wenn seine Eltern während der niederschriftlichen Einvernahme telefonisch nicht erreichbar waren, erklärt dies dennoch nicht, weshalb es dem BF auch Tage danach nicht möglich war, seine Eltern zu erreichen und wird es als Schutzbehauptung gewertet. Auch ist letztlich nicht verständlich, weshalb er eine Kopie des Strafurteils vorlegen konnte, die Bestätigung über den Hafturlaub hingegen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Kopie des Strafurteils dem BF bereits früher zugänglich gewesen ist und daher gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG verstößt. Unabhängig von der Beurteilung, ob es sich bei dem vom BF vorgelegten Beweismittels zum Nachweis der Verurteilung aufgrund der vorgelegten Kopie um ein dem Neuerungsverbot unterliegenden Beweismittel handelt, ist jedoch jedenfalls auch festzuhalten, dass nach den bereits vom BFA eingebrachten LIB Iran, gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich sind. Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Somit kann diesem Beweismittel, selbst wenn es nicht unter das Neuerungsverbot fiele, kommt der Vorlage dieser Kopie somit keine Beweiskraft zu. Weiters ist dem BFA vor allem auch darin beizupflichten, dass
den iranischen Gesetzen, ein Drogenbesitz von über 30 Gramm mit Hinrichtung/Exekution bestraft wird und bei Verurteilungen aufgrund von erheblichen Mengen Drogen kein Hafturlaub gewährt wird. Die Geltung dieser Bestimmungen, die dem BF in der Einvernahme vorgehalten wurden, wurden vom BF nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die im LIB Iran angesprochene Gesetzesänderung zur Todesstrafe wegen Drogendelikte auch erst 2018 in Kraft trat, während der BF bereits 2012 verurteilt worden sein soll. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt, dass er nur' zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde und ihm Hafturlaub für die Dauer von einem Monat gewährt wurde, entbehrt daher - wie bereits das BFA festgestellt hat - einer realen Grundlage. Völlig unsubstantiiert bringt der BF in diesem Zusammenhang nur vor, dass die genauen Verurteilungsumstände bzw. haftmildernde Umstände der Behörde nicht bekannt sind, ohne auch nur im Ansatz Gründe dafür zu nennen, weshalb die Gesetze auf ihn nicht im vollem Umfang angewendet wurden. Auch aufgrund der Diskrepanz zwischen iranischen Strafrecht und vorgebachten Haft- und Strafbedingungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein gedankliches Konstrukt handelt. Auch dem Argument des BFA, dass der BF im Zuge seiner Befragung durchwegs eine zurückhaltend gehaltene Rahmengeschichte' äußerst einsilbig vorgetragen hat, ist zuzustimmen. So gab er zu seiner Fluchtgeschichte befragt Folgendes an: LA: Weshalb reisten Sie aus? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Ich war gezwungen auszureisen. Meine Eltern haben die ganzen Bemühungen unternommen, sonst wäre ich lebenslang im Gefängnis. LA: Ist das jetzt Ihr konkreter Fluchtgrund und können Sie noch mehr dazu sagen oder ist das alles? VP: Das ist alles. LA: Gibt es jetzt noch weitere Vorfälle oder Vorbringen? VP: Nein. LA: Wurden Sie sonst jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Waren Sie selbst jemals drogenabhängig? VP: Nein. Nachgefragt habe ich nie Drogen genommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der BF eine sich ihm bietende Gelegenheit auslässt, das ihm im Iran angeblich zugefügte Unrecht, nämlich seine Festnahme und der Aufenthalt im Gefängnis sowie die anschließende Freilassung bzw. Flucht aus dem Iran ausführlich darzutun. Nach den Angaben des BF hat er sich 7 Jahre lang in Gefangenschaft befunden, es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er über den Gefängnisaufenthalt so gut wie nichts berichtet. Auch die am Ende der Befragung offen gehaltene Frage des Einvernahmeleiters nutzte der BF nicht, seine Situation im Iran detailreicher oder ausführlicher zu beschreiben: LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe nichts mehr zu sagen. Das gesamte Vorbringen des BF ist insgesamt als sehr dürftig und detailarm zu bezeichnen und führt letztendlich in Zusammenschau mit den Widersprüchen und Implausibilitäten in seinem Vorbringen zur Beurteilung seines Fluchtvorbringens zur Überzeugung, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Im Ergebnis ist es dem BF mit der Beschwerde auch weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. [...] Zum in der Beschwerde neu vorgebrachten Argument, dass der BF aufgrund seiner Flucht vor der Haftstrafe mit dem Tod bestraft wird, ist zu bemerken, dass bereits die vorgebrachte Haftstrafe als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Insofern sind an diesen als nicht glaubhaft eingestuften Sachverhalt anknüpfende Konsequenzen nicht mehr gesondert zu prüfen." Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 3.12.2019 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. 1.2. Mit Bescheid vom 10.12.2019, 1251028705-191254231, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel
G 2005 (Spruchpunkt I), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).1.2. Mit Bescheid vom 10.12.2019, 1251028705-191254231, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2019 eine Beschwerde, in der er beantragte, Spruchpunkt IV des Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu, diesen Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, W122 2225644-2/4E,
3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) als unbegründet ab.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2019 eine Beschwerde, in der er beantragte, Spruchpunkt römisch vier des Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu, diesen Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, W122 2225644-2/4E,
Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) als unbegründet ab. 2.1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
G 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); es hielt fest, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Begründend hielt es fest, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine derart schwere psychische Störung bzw. schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden, dass eine Abschiebung in den Iran unmöglich gemacht würde. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass es im Vergleich zur zuletzt gegen ihn verhängten - rechtskräftigen - Rückkehrentscheidung "zu einer wesentlich tieferen Integrationsverfestigung" gekommen sei. Das frühere Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (gemeint: der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren) nicht geändert. Der Beschwerdeführer begründe seinen neuen Antrag damit, er hasse die islamische Religion, wolle sich in weiterer Zukunft mit dem christlichen Glauben beschäftigen, hätte zum Militärdienst einrücken müssen und sei verhaftet worden und sieben Jahre in Haft gewesen. Er habe "keinerlei realen Fluchtgründe" vorgebracht. Das neue Vorbringen baue in modifizierter Form auf dem Vorbringen im ersten Verfahren auf, das nicht als glaubhaft angesehen und bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei. Das gesamte Vorbringen in diesem Verfahren, was seine Fluchtgründe für die Antragstellung betreffe, sei bereits überprüft und als nicht glaubhaft eingestuft worden bzw. der Beschwerdeführer habe die nun angeführten Fluchtgründe in seinem ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht "wesentlich relevant" geändert. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran, die es auf näher genannte Quellen stützt.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen - zweiten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei); es hielt fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier). Begründend hielt es fest, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine derart schwere psychische Störung bzw. schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden, dass eine Abschiebung in den Iran unmöglich gemacht würde. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass es im Vergleich zur zuletzt gegen ihn verhängten - rechtskräftigen - Rückkehrentscheidung "zu einer wesentlich tieferen Integrationsverfestigung" gekommen sei. Das frühere Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (gemeint: der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren) nicht geändert. Der Beschwerdeführer begründe seinen neuen Antrag damit, er hasse die islamische Religion, wolle sich in weiterer Zukunft mit dem christlichen Glauben beschäftigen, hätte zum Militärdienst einrücken müssen und sei verhaftet worden und sieben Jahre in Haft gewesen. Er habe "keinerlei realen Fluchtgründe" vorgebracht. Das neue Vorbringen baue in modifizierter Form auf dem Vorbringen im ersten Verfahren auf, das nicht als glaubhaft angesehen und bereits rechtskräftig negativ beschieden worden sei. Das gesamte Vorbringen in diesem Verfahren, was seine Fluchtgründe für die Antragstellung betreffe, sei bereits überprüft und als nicht glaubhaft eingestuft worden bzw. der Beschwerdeführer habe die nun angeführten Fluchtgründe in seinem ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht "wesentlich relevant" geändert. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran, die es auf näher genannte Quellen stützt. Beweiswürdigend führt das Bundesamt aus, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer derart schweren psychischen Störung leide, dass sie eine Abschiebung nicht zulassen würde. Bei dem Versuch, ihn am 8.12.2019 nach Bulgarien zu überstellen, sei seine volle Flugtauglichkeit bereits festgestellt worden. Am 21.1.2020 sei mit der "Sanitätsstelle" Kontakt aufgenommen worden, um Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Danach sei er nach wie vor haft- und einvernahmefähig und habe keine Suizidgedanken. Er nehme zwar Medikamente, doch habe er eines bereits im Iran eingenommen. In "der" rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren habe sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht in einer umfassenden Beweiswürdigung die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers erörtert und sei zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei. Er bezwecke nun die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftigen entschiedenen Sache. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (gemeint: der Genehmigung des Bescheides) habe er auch keine Dokumente im Original vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern würden, obwohl ihm dazu ausreichend Zeit gegeben worden sei. Er berufe sich nun einerseits auf sein Fluchtvorbringen im ersten Verfahren und bringe andererseits neue Gründe vor, die allerdings "bei genauer Betrachtung und Hinterfragung durch die Behörde" als unglaubwürdig einzustufen seien. So gebe er nun vor, dass er wegen der Religion Probleme gehabt habe und die islamische Religion hasse. Das Bundesamt fasst die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Punkt (Christentum, Bibel) zusammen und führt dann aus, somit gehe seine Angabe, dass er im Iran wegen seines Glaubens Probleme gehabt habe, völlig ins Leere, habe er doch im ersten Verfahren noch behauptet, dass er Schiit sei. Er habe dort auch nie angegeben, dass er wegen der Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe. Auch das Vorbringen zum Militärdienst habe er in seinem ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Überdies habe er im ersten Verfahren angegeben, dass er mit 18 Jahren maturiert habe; dies wäre 2000 gewesen. Allerdings habe er in diesem Verfahren behauptet, dass er bereits im Juli 1999 verhaftet worden sei, somit vor Ablegung der Matura. Weiters behaupte er, dass man im Iran verpflichtet sei, mit 19 Jahren zum Militärdienst zu gehen. Nach seinen Angaben sei er allerdings 1999/2000 verhaftet worden, somit bevor er 19 Jahre alt geworden sei. Auf Vorhalte habe er nur ausweichende Antworten gegeben. Weiters habe er angegeben, dass er noch nicht bei der Musterung gewesen sei. Somit stehe nicht einmal fest, ob er überhaupt militärdiensttauglich sei, deshalb könne er gar nicht als Deserteur gelten. Hinzu komme, dass man sich im Iran aus dem Militärdienst freikaufen könne. Auch hier zeige sich, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund nur vorbringe, "um einen eventuellen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen" und so einer Abschiebung zu entgehen und in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen zu werden.In "der" rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren habe sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht in einer umfassenden Beweiswürdigung die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers erörtert und sei zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei. Er bezwecke nun die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftigen entschiedenen Sache. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (gemeint: der Genehmigung des Bescheides) habe er auch keine Dokumente im Original vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern würden, obwohl ihm dazu ausreichend Zeit gegeben worden sei. Er berufe sich nun einerseits auf sein Fluchtvorbringen im ersten Verfahren und bringe andererseits neue Gründe vor, die allerdings "bei genauer Betrachtung und Hinterfragung durch die Behörde" als unglaubwürdig einzustufen seien. So gebe er nun vor, dass er wegen der Religion Probleme gehabt habe und die islamische Religion hasse. Das Bundesamt fasst die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Punkt (Christentum, Bibel) zusammen und führt dann aus, somit gehe seine Angabe, dass er im Iran wegen seines Glaubens Probleme gehabt habe, völlig ins Leere, habe er doch im ersten Verfahren noch behauptet, dass er Schiit sei. Er habe dort auch nie angegeben, dass er wegen der Religionszugehörigkeit Probleme gehabt habe. Auch das Vorbringen zum Militärdienst habe er in seinem ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Überdies habe er im ersten Verfahren angegeben, dass er mit 18 Jahren maturiert habe; dies wäre 2000 gewesen. Allerdings habe er in diesem Verfahren behauptet, dass er bereits im Juli 1999 verhaftet worden sei, somit vor Ablegung der Matura. Weiters behaupte er, dass man im Iran verpflichtet sei, mit 19 Jahren zum Militärdienst zu gehen. Nach seinen Angaben sei er allerdings 1999 aus 2000, verhaftet worden, somit bevor er 19 Jahre alt geworden sei. Auf Vorhalte habe er nur ausweichende Antworten gegeben. Weiters habe er angegeben, dass er noch nicht bei der Musterung gewesen sei. Somit stehe nicht einmal fest, ob er überhaupt militärdiensttauglich sei, deshalb könne er gar nicht als Deserteur gelten. Hinzu komme, dass man sich im Iran aus dem Militärdienst freikaufen könne. Auch hier zeige sich, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund nur vorbringe, "um einen eventuellen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen" und so einer Abschiebung zu entgehen und in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen zu werden. Was das Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren betreffe, das der Beschwerdeführer nun ebenfalls anführe, so sei es auch hier zu mehreren Widersprüchen gekommen. So habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er im Besitz von Drogen gewesen sei, die in dem Haus, in dem er mit zwei anderen gelebt habe, gefunden worden seien. Es sei festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Sachverhalte weder be- noch widerlegbar sei. Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid: "Zu ihren Ungunsten ist weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass über ihr Vorbringen im Erstverfahren vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde." (sic) Es fehle dem Vorbringen somit in der behaupteten Sachverhaltsänderung ein "glaubhafter Kern", dem Asylrelevanz zukomme und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne. Abschließend begründet das Bundesamt seine weiteren Aussprüche (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Ausspruch über den Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise). Schließlich begründet es, weshalb es keine Rückkehrentscheidung treffe, indem es auf die "jüngste" Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 5 FPG hinweist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Abschließend begründet das Bundesamt seine weiteren Aussprüche (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Ausspruch über den Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise). Schließlich begründet es, weshalb es keine Rückkehrentscheidung treffe, indem es auf die "jüngste" Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, Absatz 5, FPG hinweist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.1.2020 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. 2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.2.2020, in welcher der Verfahrensgang wiedergegeben und sodann ausgeführt wird, der Beschwerdeführer gebe an, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung zur Anwendung der Prinzipien des AVG der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen sei und deshalb das Verfahren mangelhaft sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung oder zumindest eine Verletzung von Art. 2 und 3 MRK. Bei der Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrags habe es nur darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage habe stützen dürfen. Das Bundesamt sei zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen und habe das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Daher sei der Bescheid aus Sicht des Beschwerdeführers zu beheben.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.2.2020, in welcher der Verfahrensgang wiedergegeben und sodann ausgeführt wird, der Beschwerdeführer gebe an, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung zur Anwendung der Prinzipien des AVG der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen sei und deshalb das Verfahren mangelhaft sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung oder zumindest eine Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK. Bei der Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrags habe es nur darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage habe stützen dürfen. Das Bundesamt sei zu Unrecht von entschiedener Sache ausgegangen und habe das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Daher sei der Bescheid aus Sicht des Beschwerdeführers zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 3.12.2019 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig. 2.1.1.
G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
G 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
G 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 BGBl. I 145 (in der Folge: FrÄG 2017) ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2017 am 1.11.2017 in Kraft getreten.
Paragraph 73, Absatz 11 und 12 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 Bundesgesetzblatt römisch eins 145 (in der Folge: FrÄG 2017) ist Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017 am 1.11.2017 in Kraft getreten.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 2.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.2.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318; 7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297; 4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226).1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318; 7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297; 4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Rechtsprechung weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, dabei haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Rechtsprechung weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, dabei haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vergleiche weiters VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225; 28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182; 24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120; 26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278; 26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119; 9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007; 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwSlg. 13.639 A/1992, 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225; 28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182; 24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120; 26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278; 26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vergleiche auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119; 9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007; 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 17.2.2006, 2006/18/0031; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391; 13.9.2016, Ra 2015/01/0256), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Das bedeutet, dass erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, keine Änderung des Sachverhalts darstellen, sondern nur einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden können (zum VwGVG VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 17.2.2006, 2006/18/0031; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391; 13.9.2016, Ra 2015/01/0256), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Das bedeutet, dass erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, keine Änderung des Sachverhalts darstellen, sondern nur einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden können (zum VwGVG VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; 25.10.2018, Ra 2018/07/0353). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst"; 27. 5. 2019, Ra 2018/14/0292).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vergleiche zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst"; 27. 5. 2019, Ra 2018/14/0292). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vergleiche auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.12.2005, 2005/20/0556; 16.2.2006, 2006/19/0380; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.12.2005, 2005/20/0556; 16.2.2006, 2006/19/0380; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342). 1.
1 AVG zurückgewiesen hat.2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 2.
G 2005 idF des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und wenn nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt wird. Zwar spricht § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon, dass der Asylantrag abgewiesen werde, doch stellt diese Vorschrift iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar" (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0085; 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 13.2.2018, Ra 2017/18/0332; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). - Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls: nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und wenn nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Zwar spricht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon, dass der Asylantrag abgewiesen werde, doch stellt diese Vorschrift in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar" (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0085; 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 13.2.2018, Ra 2017/18/0332; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). - Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls: nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach Paragraph 9, BFA-VG. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt keine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086; 26.3.2019, Ra 2019/19/0018). Das Bundesamt hat aber jedenfalls richtig erkannt, dass bei einer negativen Entscheidung über einen Folgeantrag die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn die frühere - rechtskräftige und noch aufrechte (VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0332; 22.3.2018, Ra 2017/01/0372; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287; nicht zu Folgeanträgen, aber zu Folgeentscheidungen: VwSlg. 19.268 A/2015, 19.425 A/2016) - Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden war, unterbleiben kann, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0085; 13.2.2018, Ra 2017/18/0332; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287; 22.3.2018, Ra 2017/01/0372; nicht zu Folgeanträgen, aber zu Folgeentscheidungen: VwSlg. 19.268 A/2015, 19.425 A/2016). 3.2.1. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ordnet an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen [erst dann] zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Ist eine Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig, dann hat dies
G 2005 zwingend zur Folge, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen ist [VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; dem folgend VwSlg. 19.461 A/2016 und VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205].) Zwar ist der Asylantrag im vorliegenden Fall hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes nicht ab-, sondern zurückzuweisen. Doch gilt hier, was oben zur Rückkehrentscheidung gesagt worden ist, deren Rechtsgrundlage im Fall der Zurückweisung des Asylantrags auch in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu sehen ist. Nichts anderes kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten, die Grundlage für die Zuständigkeit des Bundesamtes dazu liegt auch bei der Zurückweisung des Asylantrags in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, zumal da
G 2005 eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen ist, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 ordnet an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen [erst dann] zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Ist eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig, dann hat dies
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 zwingend zur Folge, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist [VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; dem folgend VwSlg. 19.461 A/2016 und VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205].) Zwar ist der Asylantrag im vorliegenden Fall hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes nicht ab-, sondern zurückzuweisen. Doch gilt hier, was oben zur Rückkehrentscheidung gesagt worden ist, deren Rechtsgrundlage im Fall der Zurückweisung des Asylantrags auch in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu sehen ist. Nichts anderes kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten, die Grundlage für die Zuständigkeit des Bundesamtes dazu liegt auch bei der Zurückweisung des Asylantrags in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, zumal da
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und letzter Satz AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen ist, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird"; dies unterstreicht die Parallelität.
G 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
(§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das ist (soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt) in einer Konstellation wie der vorliegenden die zurückweisende Entscheidung betreffend den Asylantrag (im Asylpunkt und im Punkt des subsidiären Schutzes).
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
(Paragraph 55, und) Paragraph 57, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das ist (soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 handelt) in einer Konstellation wie der vorliegenden die zurückweisende Entscheidung betreffend den Asylantrag (im Asylpunkt und im Punkt des subsidiären Schutzes). § 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Z 1) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können.Paragraph 57, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Ziffer eins,) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Ziffer 2,) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Ziffer 3,) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können. 3.2.2. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht.3.2.2. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht in Betracht. 4.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
1a FPG besteht eine solche Frist nicht ua. für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG, wie sie hier vorliegt.4.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine solche Frist nicht ua. für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG, wie sie hier vorliegt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Feststellung des Bundesamtes, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, zu bestätigen. 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung war in Form eines Erkenntnisses zu treffen, weil § 28 Abs. 1 VwGVG dies als Regelfall vorsieht und das Gesetz nicht vorschreibt, dass ein Beschluss zu erlassen wäre. Eine Analogie zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, der eine kassatorische Entscheidung in Beschlussform vorsieht, kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung die Möglichkeit einräumt, anstatt einer Entscheidung in der Sache (mit Erkenntnis) die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen; im Fall des § 68 Abs. 1 AVG kommt aber eine stattgebende Entscheidung in Erkenntnisform gar nicht in Betracht, weil Gegenstand des Verfahrens nur die Frage ist, ob der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden ist.Diese Entscheidung war in Form eines Erkenntnisses zu treffen, weil Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dies als Regelfall vorsieht und das Gesetz nicht vorschreibt, dass ein Beschluss zu erlassen wäre. Eine Analogie zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, der eine kassatorische Entscheidung in Beschlussform vorsieht, kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung die Möglichkeit einräumt, anstatt einer Entscheidung in der Sache (mit Erkenntnis) die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen; im Fall des Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt aber eine stattgebende Entscheidung in Erkenntnisform gar nicht in Betracht, weil Gegenstand des Verfahrens nur die Frage ist, ob der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in Verfahren, die nach dem BFA-VG zu führen sind, die Abs. 1 bis 3 und 5 des § 24 VwGVG anzuwenden sind. Soweit es die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, ist auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu verweisen, wonach die Verhandlung (ua. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 MRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in Verfahren, die nach dem BFA-VG zu führen sind, die Absatz eins bis 3 und 5 des Paragraph 24, VwGVG anzuwenden sind. Soweit es die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG betrifft, ist auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu verweisen, wonach die Verhandlung (ua. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, MRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226, mwN). Es sind keine Gesichtspunkte hervorgekommen, die eine Verhandlung notwendig erschienen ließen. Eine mündliche Verhandlung kann daher unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W199.2225644.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.