← Österreich

{'item': 'W234 2183307-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlW234 2183307-1 SpruchW234 2183307-1/27E W234 2187666-1/23E Gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden

  1. XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und
  2. XXXX , vertreten durch Haslinger/ Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria vom 20.11.2017, GZ. XXXX , zur Feststellung der Zielvorgabe für den Zeitraum von
  3. Jänner 2018 bis
  4. Dezember 2022 sowie zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts für die XXXX für das Jahr 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden
  5. römisch 40 , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und
  6. römisch 40 , vertreten durch Haslinger/ Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria vom 20.11.2017, GZ. römisch 40 , zur Feststellung der Zielvorgabe für den Zeitraum von
  7. Jänner 2018 bis
  8. Dezember 2022 sowie zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts für die römisch 40 für das Jahr 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht: A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass die Spruchpunkte
  9. und
  10. des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt: "
  11. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX % für den Zeitraum
  12. Jänner 2018 bis
  13. Dezember 2022 festgestellt."
  14. Als Zielvorgabe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von römisch 40 % für den Zeitraum
  15. Jänner 2018 bis
  16. Dezember 2022 festgestellt.
  17. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:
  18. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: € XXXXi. Kosten der Netzebene 1: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXXii. Kosten der Netzebene 2: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX ."iii. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 ." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W234.2183307.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.