3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit welchen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 15.10.2019 Mitteilungen
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit welchen ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.
G, welche dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2019 zugestellt wurden, wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Slowenien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, welche dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2019 zugestellt wurden, wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Slowenien angenommen wird. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Slowenien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Slowenien zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer am XXXX 05.2018 in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sie seien am XXXX 10.2019 in Österreich eingereist und seither im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Slowenien habe sich mit Schreiben vom 23.10.2019 für die Durchführung der Asylverfahren zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Slowenien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder solche aktuell zu gewärtigen hätten. Keiner der Beschwerdeführer leide an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. In der Folge wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Slowenien getroffen.Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 05.2018 in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sie seien am römisch 40 10.2019 in Österreich eingereist und seither im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Slowenien habe sich mit Schreiben vom 23.10.2019 für die Durchführung der Asylverfahren zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Slowenien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder solche aktuell zu gewärtigen hätten. Keiner der Beschwerdeführer leide an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. In der Folge wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Slowenien getroffen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Türkei zusammengefasst und verfahrenswesentlich aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.11.2019 Einkaufsrechnungen, einen Mietvertrag, Kopien von gefälschten türkischen ID-Cards sowie Cinema- und Bahnkarten aus der Türkei in Vorlage gebracht habe. Auf Nachfrage, warum er diese nicht bereits im Zuge seiner Erstbefragung vorgelegt habe, habe der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, er sei nicht danach gefragt worden. Im Gegensatz dazu habe er jedoch in weiterer Folge ausgeführt, ihm sei mitgeteilt worden, dass er die Unterlagen erst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorlegen solle. Dies erscheine jedoch nicht glaubhaft, da in der Erstbefragung die iranischen Dokumente der Beschwerdeführer sichergestellt worden seien und sohin anzunehmen sei, dass die Sicherheitsbehörde auch die übrigen Bescheinigungsmittel zum Akt genommen hätte, hätte der Erstbeschwerdeführer die Vorlage tatsächlich angeboten. Der Niederschrift der Erstbefragung lasse sich überdies der Vermerk entnehmen, dass Beweismittel, die den Reiseweg des Antragstellers oder dessen Voraufenthalt in einem Drittland dokumentieren würden, sowie eine allfällige Eurodac-Treffermeldung in Ablichtung beiliegen würden. Auch vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in der Erstbefragung die Möglichkeit gehabt hätte, die weiteren Bescheinigungsmittel vorzulegen. Insgesamt könne daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung in Besitz der Unterlagen gewesen sei. Zudem hätte der ausgewiesene Vertreter die Beweismittel der Behörde zu einem früheren Zeitpunkt übermitteln müssen, um eine Verschleppung hintanzuhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem nach eigenen Angaben den türkischen Mietvertrag mit einer falschen Unterschrift versehen und sei sohin nicht davor zurückgeschreckt, sich durch eine gefälschte Unterschrift einen Vorteil zu verschaffen. Ferner hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge für sich sowie für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gefälschte türkische Identitätsausweise ausstellen lassen. Während der Erstbeschwerdeführer jedoch angegeben habe, sie hätten die Ausweise in der Türkei zurückgelassen, habe die Zweitbeschwerdeführerin behauptet, die ID-Cards seien ihnen weggenommen worden. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, die Hausnummer ihrer türkischen Wohnung zu nennen, obwohl eine solche im Mietvertrag angeführt sei und die Beschwerdeführer sechs bis sieben Monate an der darin ausgewiesenen Adresse gewohnt hätten. Die vorgelegten Rechnungen seien nicht geeignet, den Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen, da sie nicht personalisiert seien. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Rechnungen penibel gesammelt worden seien, für die Zeiträume von XXXX 03.2019 bis XXXX 04.2019 sowie von XXXX 05.2019 bis XXXX 05.2019 jedoch keinerlei Rechnungen vorliegen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe auf Vorhalt angegeben, sie hätten für den erstgenannten Zeitraum keine Rechnungen, da in dieser Zeit sein Freund XXXX für die Familie eingekauft habe. Im Gegensatz dazu habe die Zweitbeschwerdeführerin pauschal behauptet, die Rechnungen hätten sich in dem Rucksack befunden, welchen sie bei der Flucht nach Österreich verloren habe. Die Angaben, wonach die Beschwerdeführer einige Rechnungen in der Türkei zurückgelassen hätten und ein Teil der Rechnungen im Rucksack der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien, würden im Übrigen nicht als glaubhaft erachtet werden, zumal die übrigen Rechnungen minutiös gesammelt und vorgelegt worden seien. Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, warum die Rechnungen getrennt aufbewahrt bzw. sogar in der Türkei zurückgelassen worden seien. Auch der Cinemacard komme keine Bedeutung zu, da sie nicht personalisiert sei und die Beschwerdeführer überall in den Besitz der Karte gelangen hätten können. Die Bescheinigungsmittel würden sohin nicht beweisen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in der Türkei aufhältig gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden ferner nicht davor zurückschrecken, sich durch unrichtige Angaben einen Vorteil zu verschaffen, da sie sich gefälschte türkische ID-Cards anfertigen hätten lassen und beabsichtigt hätten, sich gefälschte Reisepässe anzueignen. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem seine Unterschrift auf dem Mietvertrag gefälscht. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Vollmachtserteilung seien widersprüchlich. In einer Gesamtschau sei ihr Vorbringen sohin nicht glaubhaft. Den vorgelegten Unterlagen komme insgesamt kein hoher Beweiswert zu und würden diese nicht ausreichen, um einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union zu bestätigen. Betreffend die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers wurde im Bescheid zur Zl. 1206707901-191047376 ergänzend ausgeführt, dass die in der Niederschrift vom 19.11.2019 protokollierten Verständigungsprobleme lediglich darauf zurückzuführen seien, dass die Rechtsberaterin, welche die Sprache Farsi beherrsche, behauptet habe, die Übersetzungen würden nicht stimmen. Konkret habe sie beanstandet, dass es "Kastenwagen" anstelle von "Container" heißen müsse. In weiterer Folge habe der Erstbeschwerdeführer jedoch das Fahrzeug skizziert, wodurch festgestellt werden habe können, dass er tatsächlich einen LKW gemeint habe und die Übersetzung sohin korrekt gewesen sei. Im Zuge der Einvernahme am 05.11.2019 habe es überdies keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, obwohl derselbe Dolmetscher beigezogen worden sei. In der Einvernahme am 19.11.2019 sei es im Übrigen erst nach einer Stunde zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Hinsichtlich der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2019 wurde im Bescheid zur Zl. 1206708103-191047414 ergänzend ausgeführt, dass einige Fragen mehrmals wiederholt werden hätten müssen, da die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, die Fragen nicht richtig verstanden zu haben. Bereits die Frage, wie es ihren Kindern gesundheitlich gehe, habe für sie eine Herausforderung dargestellt. Sowohl im Bescheid des Erstbeschwerdeführers als auch in jenem der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass versucht worden sei, den Dolmetscher als nicht geeignet erscheinen zu lassen, um dies in einer allfälligen Beschwerde vorbringen zu können.Beweiswürdigend führte das Bundesamt hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Türkei zusammengefasst und verfahrenswesentlich aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.11.2019 Einkaufsrechnungen, einen Mietvertrag, Kopien von gefälschten türkischen ID-Cards sowie Cinema- und Bahnkarten aus der Türkei in Vorlage gebracht habe. Auf Nachfrage, warum er diese nicht bereits im Zuge seiner Erstbefragung vorgelegt habe, habe der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, er sei nicht danach gefragt worden. Im Gegensatz dazu habe er jedoch in weiterer Folge ausgeführt, ihm sei mitgeteilt worden, dass er die Unterlagen erst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorlegen solle. Dies erscheine jedoch nicht glaubhaft, da in der Erstbefragung die iranischen Dokumente der Beschwerdeführer sichergestellt worden seien und sohin anzunehmen sei, dass die Sicherheitsbehörde auch die übrigen Bescheinigungsmittel zum Akt genommen hätte, hätte der Erstbeschwerdeführer die Vorlage tatsächlich angeboten. Der Niederschrift der Erstbefragung lasse sich überdies der Vermerk entnehmen, dass Beweismittel, die den Reiseweg des Antragstellers oder dessen Voraufenthalt in einem Drittland dokumentieren würden, sowie eine allfällige Eurodac-Treffermeldung in Ablichtung beiliegen würden. Auch vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in der Erstbefragung die Möglichkeit gehabt hätte, die weiteren Bescheinigungsmittel vorzulegen. Insgesamt könne daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erstbefragung in Besitz der Unterlagen gewesen sei. Zudem hätte der ausgewiesene Vertreter die Beweismittel der Behörde zu einem früheren Zeitpunkt übermitteln müssen, um eine Verschleppung hintanzuhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem nach eigenen Angaben den türkischen Mietvertrag mit einer falschen Unterschrift versehen und sei sohin nicht davor zurückgeschreckt, sich durch eine gefälschte Unterschrift einen Vorteil zu verschaffen. Ferner hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge für sich sowie für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gefälschte türkische Identitätsausweise ausstellen lassen. Während der Erstbeschwerdeführer jedoch angegeben habe, sie hätten die Ausweise in der Türkei zurückgelassen, habe die Zweitbeschwerdeführerin behauptet, die ID-Cards seien ihnen weggenommen worden. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, die Hausnummer ihrer türkischen Wohnung zu nennen, obwohl eine solche im Mietvertrag angeführt sei und die Beschwerdeführer sechs bis sieben Monate an der darin ausgewiesenen Adresse gewohnt hätten. Die vorgelegten Rechnungen seien nicht geeignet, den Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen, da sie nicht personalisiert seien. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Rechnungen penibel gesammelt worden seien, für die Zeiträume von römisch 40 03.2019 bis römisch 40 04.2019 sowie von römisch 40 05.2019 bis römisch 40 05.2019 jedoch keinerlei Rechnungen vorliegen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe auf Vorhalt angegeben, sie hätten für den erstgenannten Zeitraum keine Rechnungen, da in dieser Zeit sein Freund römisch 40 für die Familie eingekauft habe. Im Gegensatz dazu habe die Zweitbeschwerdeführerin pauschal behauptet, die Rechnungen hätten sich in dem Rucksack befunden, welchen sie bei der Flucht nach Österreich verloren habe. Die Angaben, wonach die Beschwerdeführer einige Rechnungen in der Türkei zurückgelassen hätten und ein Teil der Rechnungen im Rucksack der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien, würden im Übrigen nicht als glaubhaft erachtet werden, zumal die übrigen Rechnungen minutiös gesammelt und vorgelegt worden seien. Davon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, warum die Rechnungen getrennt aufbewahrt bzw. sogar in der Türkei zurückgelassen worden seien. Auch der Cinemacard komme keine Bedeutung zu, da sie nicht personalisiert sei und die Beschwerdeführer überall in den Besitz der Karte gelangen hätten können. Die Bescheinigungsmittel würden sohin nicht beweisen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in der Türkei aufhältig gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden ferner nicht davor zurückschrecken, sich durch unrichtige Angaben einen Vorteil zu verschaffen, da sie sich gefälschte türkische ID-Cards anfertigen hätten lassen und beabsichtigt hätten, sich gefälschte Reisepässe anzueignen. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem seine Unterschrift auf dem Mietvertrag gefälscht. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Vollmachtserteilung seien widersprüchlich. In einer Gesamtschau sei ihr Vorbringen sohin nicht glaubhaft. Den vorgelegten Unterlagen komme insgesamt kein hoher Beweiswert zu und würden diese nicht ausreichen, um einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union zu bestätigen. Betreffend die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers wurde im Bescheid zur Zl. 1206707901-191047376 ergänzend ausgeführt, dass die in der Niederschrift vom 19.11.2019 protokollierten Verständigungsprobleme lediglich darauf zurückzuführen seien, dass die Rechtsberaterin, welche die Sprache Farsi beherrsche, behauptet habe, die Übersetzungen würden nicht stimmen. Konkret habe sie beanstandet, dass es "Kastenwagen" anstelle von "Container" heißen müsse. In weiterer Folge habe der Erstbeschwerdeführer jedoch das Fahrzeug skizziert, wodurch festgestellt werden habe können, dass er tatsächlich einen LKW gemeint habe und die Übersetzung sohin korrekt gewesen sei. Im Zuge der Einvernahme am 05.11.2019 habe es überdies keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, obwohl derselbe Dolmetscher beigezogen worden sei. In der Einvernahme am 19.11.2019 sei es im Übrigen erst nach einer Stunde zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Hinsichtlich der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2019 wurde im Bescheid zur Zl. 1206708103-191047414 ergänzend ausgeführt, dass einige Fragen mehrmals wiederholt werden hätten müssen, da die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, die Fragen nicht richtig verstanden zu haben. Bereits die Frage, wie es ihren Kindern gesundheitlich gehe, habe für sie eine Herausforderung dargestellt. Sowohl im Bescheid des Erstbeschwerdeführers als auch in jenem der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass versucht worden sei, den Dolmetscher als nicht geeignet erscheinen zu lassen, um dies in einer allfälligen Beschwerde vorbringen zu können. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um ein Familienverfahren. Durch die Ausweisung der gesamten Familie von Österreich nach Slowenien bleibe die Einheit der Familie gewahrt und daher stelle die Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern sei nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Slowenien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Slowenien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderem Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Bei den Beschwerdeführern sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befänden. Dass den Beschwerdeführern der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Slowenien verwehrt wäre, habe sich in den Verfahren nicht ergeben. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um ein Familienverfahren. Durch die Ausweisung der gesamten Familie von Österreich nach Slowenien bleibe die Einheit der Familie gewahrt und daher stelle die Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern sei nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesem Aspekt zulässig seien. Slowenien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Slowenien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderem Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Bei den Beschwerdeführern sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befänden. Dass den Beschwerdeführern der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Slowenien verwehrt wäre, habe sich in den Verfahren nicht ergeben. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des mehr als sechsmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Türkei die Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des gegenständlichen Verfahrens erloschen und bei der Einreise der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Österreichs begründet worden sei. Die Beweiswürdigung der Behörde erweise sich im gegenständlichen Fall als unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörde in ihren Einvernahmen sowie in ihrer Beweiswürdigung derart ausführlich und detailliert auf die Umstände der Vollmachtserteilung eingehe und negativ werte, dass eine schriftliche Vollmacht erst am 18.11.2019 vorgelegt worden sei, zumal
AVG die Möglichkeit bestehe, sich im Verwaltungsverfahren auf eine mündliche Vollmacht zu berufen und die näheren Umstände der Vollmachtserteilung für die Frage der Zuständigkeitsprüfung
G unerheblich seien.3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des mehr als sechsmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Türkei die Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des gegenständlichen Verfahrens erloschen und bei der Einreise der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Österreichs begründet worden sei. Die Beweiswürdigung der Behörde erweise sich im gegenständlichen Fall als unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörde in ihren Einvernahmen sowie in ihrer Beweiswürdigung derart ausführlich und detailliert auf die Umstände der Vollmachtserteilung eingehe und negativ werte, dass eine schriftliche Vollmacht erst am 18.11.2019 vorgelegt worden sei, zumal
Paragraph 10, AVG die Möglichkeit bestehe, sich im Verwaltungsverfahren auf eine mündliche Vollmacht zu berufen und die näheren Umstände der Vollmachtserteilung für die Frage der Zuständigkeitsprüfung
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG unerheblich seien. Betreffend die Ausführungen der Behörde hinsichtlich der verspäteten Vorlage der Bescheinigungsmittel wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer neben den Reisepässen auch alle anderen Beweismittel bei der Erstbefragung bereits bei sich gehabt habe und es einer lebensnahen Betrachtung entspreche, dass ihn die Polizisten aufgefordert hätten, etwaige weitere Bescheinigungsmittel vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage zu bringen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer bis in der Nacht vor der Erstbefragung auf der Flucht befunden hätten und die Situation bei der Asylantragstellung per se einschüchternd wirke. Überdies sei es nachvollziehbar, dass wichtige Unterlagen, wie im konkreten Fall die Rechnungen, auf mehrere Gepäcksstücke aufgeteilt würden. Es sei nicht unüblich, dass im Zuge von hektischem Ein- und Aussteigen aus Autos und/oder LKWs Habseligkeiten verloren gingen oder gestohlen werden würden. Umso wichtiger erscheine es, Unterlagen und Dokumente nicht ausschließlich in einer Tasche aufzubewahren, damit im Fall des Verlustes eines Gepäcksstückes zumindest ein Teil der Habseligkeiten erhalten bleibe. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Verbleib der Rechnungen würden überdies in Einklang mit der Aussage des Erstbeschwerdeführers stehen. In der Folge wurde vorgebracht, dass die vorgelegten Bescheinigungsmittel der slowenischen Dublin-Behörde vorzulegen gewesen wären, da Slowenien im Zeitpunkt der Zustimmungserteilung zur Führung der Verfahren keine Kenntnis von den vorliegenden Beweismitteln gehabt habe. Es wäre überdies zu berücksichtigen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmende Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Slowenien sowie zu ihrer Wohnsituation in der Türkei gemacht hätten. Der Umstand, dass sie keine Hausnummer angeben hätten können, lasse keinen Rückschluss auf ihre Glaubwürdigkeit zu. Der Umstand, dass im Mietvertrag eine Hausnummer stehe, bedeute nicht, dass diese auch tatsächlich am Haus angebracht sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher ein neuerliches Konsultationsverfahren durchführen müssen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Niederschrift der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers festgehalten worden seien. Diese seien darauf zurückzuführen, dass der beigezogene Dolmetscher afghanischer Staatsangehöriger sei und im Gegensatz zu den Beschwerdeführern nicht aus dem Iran stamme. Die Behörde habe überdies auf Seite 39 des Bescheides ausgeführt, dass ein Versuch des Erstbeschwerdeführers, den Dolmetscher als nicht geeignet darzustellen, nicht festgestellt werden habe können. Dies gelte umso mehr, da der Erstbeschwerdeführer trotz des Ersuchens um einen iranischen Dolmetscher die Einvernahme fortgesetzt habe. 4. Mit Beschluss vom 19.12.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Mit Beschluss vom 19.12.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, binnen drei Wochen die von den Beschwerdeführern dem Bundesamt vorgelegten Dokumente, nämlich nicht personalisierte Einkaufsrechnungen, nicht personalisierte Cinema- und Bahnkarten, Mietvertrag mit gefälschter Unterschrift und Kopie von gefälschten türkischen ID-Cards dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Aufforderung kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 07.01.2020 nach und übermittelte sämtliche Unterlagen in Kopie. In der Folge wurden die Rechnungen, die Cinemacard sowie zwei Verkehrskarten im Original nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
, Absatz 2, Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Artikel 18, Absatz eins, leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. In den angefochtenen Bescheiden wurden zur Frage, ob ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement vorliegt bzw. ob ein solches im Zuge des Verfahrens ausgeschlossen werden kann, keine Feststellungen getroffen. Aus der Beweiswürdigung geht hervor, dass die Behörde die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in der Türkei nicht als glaubhaft erachtet, da sich ihr diesbezügliches Vorbringen als widersprüchlich erwiesen hat und die von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht geeignet sind, ihre Angaben zu verifizieren. 2.1.
2 Dublin III-VO erloschen ist. Da es
2 Dublin III-VO Aufgabe des zuständigen Mitgliedstaates ist, nachzuweisen, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den slowenischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen.Erst bei Vorliegen sämtlicher Ermittlungsergebnisse und bei Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel kann die Frage geklärt werden, ob die Beschwerdeführer länger als drei Monate in der Türkei aufhältig gewesen sind und sohin die Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des gegenständlichen Verfahrens
Da es
, Absatz 2, Dublin III-VO Aufgabe des zuständigen Mitgliedstaates ist, nachzuweisen, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den slowenischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W235.2210024.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.