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{'item': 'W276 2224062-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlW276 2224062-1 SpruchW276 2224062-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzender und die Richterin Dr. Sibyll BÖCK und den VizePräs Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , p.A. XXXX , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.08.2019 zu XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzender und die Richterin Dr. Sibyll BÖCK und den VizePräs Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , p.A. römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.08.2019 zu römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wegen einer Verletzung des Art 39 Abs 1 lit c iVm Art 42 Abs 1 lit a DelVO wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen einer Verletzung des Artikel 39, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 42, Absatz eins, Litera a, DelVO wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wegen einer Verletzung des Art 39 Abs. 1 lit. c iVm Art 44 Abs 1 lit d DelVO wird hingegen stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde wegen einer Verletzung des Artikel 39, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 44, Absatz eins, Litera d, DelVO wird hingegen stattgegeben. III. Die von der FMA insgesamt verhängte Strafe wird auf 1.000 Euro herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 4 Stunden bemessen.römisch drei. Die von der FMA insgesamt verhängte Strafe wird auf 1.000 Euro herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 4 Stunden bemessen. IV. Die Strafnorm lautet Art 39 Abs 1 lit c Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 iVm § 60 Abs. 2 Z 20 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 107/2017römisch vier. Die Strafnorm lautet Artikel 39, Absatz eins, Litera c, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, V. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.römisch fünf. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz "belBeh" oder "FMA") vom 27.08.2019 zu XXXX wendet sich gegen XXXX ("BF") als Beschuldigter. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz "belBeh" oder "FMA") vom 27.08.2019 zu römisch 40 wendet sich gegen römisch 40 ("BF") als Beschuldigter. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "I. Sie sind seit 15.12.2006 Geschäftsführer und seit 17.09.2009 verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der XXXX , einem gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und 2 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013) registrierten AIFM mit der Geschäftsanschrift XXXX ."I. Sie sind seit 15.12.2006 Geschäftsführer und seit 17.09.2009 verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der römisch 40 , einem gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,) registrierten AIFM mit der Geschäftsanschrift römisch 40 . Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 idgF, zu verantworten, dass die XXXX im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 02.02.2018 unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Risikomanagement-Funktion die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 DelVO (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Risikolimits überwacht.Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Befugter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idgF, zu verantworten, dass die römisch 40 im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 02.02.2018 unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Risikomanagement-Funktion die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013, festgelegten Risikolimits überwacht. Konkret wurde im genannten Zeitraum entgegen der Bestimmung des Artikel 39 Abs 1 lit c DelVO (EU) Nr. 231/2013 die Einhaltung der für Termingeldveranlagungen unternehmensintern festgelegten Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens des " XXXX pro Kreditinstitut nicht durch den die Risikomanagement-Funktion ausübenden Prokuristen XXXX , sondern allein durch die Abteilung "Operations" überwacht.Konkret wurde im genannten Zeitraum entgegen der Bestimmung des Artikel 39 Absatz eins, Litera c, DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013, die Einhaltung der für Termingeldveranlagungen unternehmensintern festgelegten Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens des " römisch 40 pro Kreditinstitut nicht durch den die Risikomanagement-Funktion ausübenden Prokuristen römisch 40 , sondern allein durch die Abteilung "Operations" überwacht. II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art 39 Abs 1 lit. c Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 iVm § 60 Abs. 2 Z 20 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 107/2017Artikel 39, Absatz eins, Litera c, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß §§Gemäß Paragraphen 2.000 Euro 9 Stunden -- § 60 Abs. 2 Z 20 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 107/2017Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: * 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX ."-römisch 40 ."- 2. Die Aufforderung der FMA zur Rechtfertigung erging am 28.05.2019 (ON 3). Dieser Aufforderung kam der BF mit Eingabe vom 18.06.2019 nach (ON 4). 3. Das gegenständliche Straferkenntnis mit dem oben angeführten Spruch datiert vom 27.08.2019. 4. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 02.09.2019, erhob der BF fristgerecht Beschwerde am 24.09.2019, der belBeh zugestellt am selben Tag. 5. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 02.10.2019, beim BVwG eingelangt am 04.10.2019. 6. Am 27.02.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der der BF, ein Zeuge sowie die belBeh gehört wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2020. 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Kriterien bei der Auswahl von Gegenparteien Als Basis für die Auswahl der Kreditinstitute zur Termingeldveranlagung diente der XXXX eine von der Depotbank XXXX herausgegebene Liste zugelassener Gegenparteien (Beilage ./20).Als Basis für die Auswahl der Kreditinstitute zur Termingeldveranlagung diente der römisch 40 eine von der Depotbank römisch 40 herausgegebene Liste zugelassener Gegenparteien (Beilage ./20). Zudem wählte die XXXX nur solche Banken als Gegenparteien aus, zu denen die XXXX jahrelange Geschäftsbeziehungen unterhielt. Sämtliche Gegenparteien, mit denen die XXXX Geschäftsbeziehungen hatte, mussten wirtschaftlich in einer guten Verfassung sein und die XXXX setzte sich mit deren Bilanzkennzahlen auseinander, um deren Bonität zu prüfen.Zudem wählte die römisch 40 nur solche Banken als Gegenparteien aus, zu denen die römisch 40 jahrelange Geschäftsbeziehungen unterhielt. Sämtliche Gegenparteien, mit denen die römisch 40 Geschäftsbeziehungen hatte, mussten wirtschaftlich in einer guten Verfassung sein und die römisch 40 setzte sich mit deren Bilanzkennzahlen auseinander, um deren Bonität zu prüfen. Relevant bei der Auswahl von Gegenparteien war für die XXXX somit eine gute wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Bank in Österreich, eine anhaltend stabile Risikolage bzw. günstige Risikoentwicklung, eine gesunde Eigenkapitalausstattung und eine adäquate Liquiditätssituation.Relevant bei der Auswahl von Gegenparteien war für die römisch 40 somit eine gute wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Bank in Österreich, eine anhaltend stabile Risikolage bzw. günstige Risikoentwicklung, eine gesunde Eigenkapitalausstattung und eine adäquate Liquiditätssituation. 1.2. Zum Beschwerdeführer und zur mitbeteiligten Partei 1.2.1. Der BF ist seit 15.12.2006 Geschäftsführer der XXXX und vertritt diese Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen.1.2.1. Der BF ist seit 15.12.2006 Geschäftsführer der römisch 40 und vertritt diese Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen. Der BF wurde mit Beschluss der Geschäftsführung der XXXX vom 17.09.2009 zum verantwortlich Beauftragten der XXXX , sohin des gesamten Unternehmens, bestellt. Mit 16.04.2014 erteilte der BF auch schriftlich seine Zustimmung zur Bestellung. Der BF war daher im hier relevanten Tatzeitraum rechtswirksam als verantwortlich Beauftragter der XXXX bestellt.Der BF wurde mit Beschluss der Geschäftsführung der römisch 40 vom 17.09.2009 zum verantwortlich Beauftragten der römisch 40 , sohin des gesamten Unternehmens, bestellt. Mit 16.04.2014 erteilte der BF auch schriftlich seine Zustimmung zur Bestellung. Der BF war daher im hier relevanten Tatzeitraum rechtswirksam als verantwortlich Beauftragter der römisch 40 bestellt. Der BF bezog im Jahr 2018 ein Jahresbruttoeinkommen von XXXX . Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung entsprach dies im Wesentlichen auch dem Einkommen im Jahr 2019, wo sich das Einkommen um etwa XXXX erhöhte. Daneben bezog der BF aus einer Vortragstätigkeit bei der XXXX ca 5.000 EUR brutto pro Jahr.Der BF bezog im Jahr 2018 ein Jahresbruttoeinkommen von römisch 40 . Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung entsprach dies im Wesentlichen auch dem Einkommen im Jahr 2019, wo sich das Einkommen um etwa römisch 40 erhöhte. Daneben bezog der BF aus einer Vortragstätigkeit bei der römisch 40 ca 5.000 EUR brutto pro Jahr. 1.2.2. Die XXXX (" XXXX " oder "mitbeteiligte Partei") ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift XXXX mit einem Stammkapital von XXXX .1.2.2. Die römisch 40 (" römisch 40 " oder "mitbeteiligte Partei") ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 mit einem Stammkapital von römisch 40 . Die XXXX hält Stammanteile der XXXX im Umfang von XXXX , die XXXX im Umfang von XXXX und die XXXX im Umfang von XXXX . Sämtliche Stammeinlagen sind voll einbezahlt.Die römisch 40 hält Stammanteile der römisch 40 im Umfang von römisch 40 , die römisch 40 im Umfang von römisch 40 und die römisch 40 im Umfang von römisch 40 . Sämtliche Stammeinlagen sind voll einbezahlt. Die XXXX verfügt über folgende Konzessionen:Die römisch 40 verfügt über folgende Konzessionen: - § 4 Abs. 1 AIFMG - Die Verwaltung von AIF nach dem AIFMG. Die XXXX wurde mit Bescheid vom 07.10.2014 als Alternativer Investmentfonds Manager gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 u Abs. 2 AIFMG konzessioniert und ist zur Verwaltung von Alternativen Investmentfonds berechtigt. Anhang 4 der VO (EU) Nr. 231/2013 Punkt 10 lit a: Managed Futures/CTA: Quantitative lit e: sonstige Fonds (AIF, dessen Anlagestrategie darin besteht, Lombardkredite gegen Sicherstellung zu vergeben)- Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG - Die Verwaltung von AIF nach dem AIFMG. Die römisch 40 wurde mit Bescheid vom 07.10.2014 als Alternativer Investmentfonds Manager gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, u Absatz 2, AIFMG konzessioniert und ist zur Verwaltung von Alternativen Investmentfonds berechtigt. Anhang 4 der VO (EU) Nr. 231 aus 2013, Punkt 10 lit a: Managed Futures/CTA: Quantitative lit e: sonstige Fonds (AIF, dessen Anlagestrategie darin besteht, Lombardkredite gegen Sicherstellung zu vergeben) - § 4 Abs. 4 Z 1 AIFMG - Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 AIFMG; Der XXXX wurde mit Bescheid vom 07.10.2014 die Zusatzkonzession gem. § 4 Abs. 4 Z 1 AIFMG zur Individuellen Portfolioverwaltung für Finanzinstrumente gem. § 1 Z 6 lit a - j WAG 2007 verliehen.- Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, AIFMG - Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2003/41/EG und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessenspielraum gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, AIFMG; Der römisch 40 wurde mit Bescheid vom 07.10.2014 die Zusatzkonzession gem. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, AIFMG zur Individuellen Portfolioverwaltung für Finanzinstrumente gem. Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a, - j WAG 2007 verliehen. - § 4 Abs. 4 Z 2 AIFMG -Nebendienstleistungen:

  1. a)Anlageberatung;
  2. c)Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Der XXXX wurde mit Bescheid vom 07.10.2014 gem. § 4 Abs. 4 Z 2 lit a AIFMG die Zusatzkonzession zur Anlageberatung und gem. § 4 Abs. 4 Z 2 lit c AIFMG die Zusatzkonzession zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, jeweils für Finanzinstrumente gem. § 1 Z 6 lit a - g und j WAG 2007, erteilt.- Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, AIFMG -Nebendienstleistungen:
  3. a)Anlageberatung;
  4. c)Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Der römisch 40 wurde mit Bescheid vom 07.10.2014 gem. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, AIFMG die Zusatzkonzession zur Anlageberatung und gem. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, AIFMG die Zusatzkonzession zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, jeweils für Finanzinstrumente gem. Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a, - g und j WAG 2007, erteilt. 1.3. Zum VOP-Bericht der belangten Behörde (ON 1) 1.3.1 Im Zeitraum vom 29.01.2018 bis 31.01.2018 führte die belBeh bei der XXXX eine Vor-Ort-Prüfung ("VOP") gemäß § 56 Abs.1 und 2 Z 3 AIFMG durch.1.3.1 Im Zeitraum vom 29.01.2018 bis 31.01.2018 führte die belBeh bei der römisch 40 eine Vor-Ort-Prüfung ("VOP") gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 2 Ziffer 3, AIFMG durch. Gegenstand der Prüfung war das Portfoliomanagement in Bezug auf § 10 Abs. 1 Z 3 AIFMG sowie Artikel 18 Abs. 2 und 3, Artikel 25 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19.12.2012 am Beispiel des " XXXX ."Gegenstand der Prüfung war das Portfoliomanagement in Bezug auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AIFMG sowie Artikel 18 Absatz 2 und 3, Artikel 25 Absatz eins und 2 sowie Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, der Kommission vom 19.12.2012 am Beispiel des " römisch 40 ." 1.3.2 Die belBeh traf im VOP-Bericht (ON 1) folgende aufsichtsrechtliche Feststellungen: Prüfungsfeststellung Kurzbeschreibung 1. Verdacht auf Normverletzung Die für die Veranlagung der liquiden Mittel zuständige Abteilung ist hierarchisch dem für die Abteilung Risikomanagement verantwortlichen Geschäftsführer unterstellt. 2. Verdacht auf Normverletzung Die Überwachung des intern festgelegten Gegenparteilimits für Termingeldveranlagungen erfolgt durch die mit der operativen Durchführung betrauten Abteilung Operations und nicht durch die Abteilung Risikomanagement. 3. sonstige aufsichtsrelevante Feststellung Das interne Limit für Termingeldveranlagungen wurde in der Vergangenheit mehrfach passiv überschritten. Die internen Prozesse sind verbesserungswürdig und nicht auf die aktive Überwachung dieser Grenze ausgerichtet. 4. Verdacht auf Normverletzung Bei Termingeldgegenparteien wird keine Ongoing Due Diligence durchgeführt. 5. sonstige aufsichtsrelevante Feststellung Der Prozess für die Durchführung einer Due Diligence ist im "Prozedere Counterparty Risk" nur allgemein beschrieben. 6. sonstige aufsichtsrelevante Feststellung Die Ergebnisse und Prüfhandlungen zur Sicherstellung der Einhaltung des Risikoprofils im Zuge der Systemanpassung im Jahr 2015 wurden nicht dokumentiert. Die mit der Überprüfung zusammenhängenden Prozesse werden in den "Schriftlichen Grundsätzen und Verfahren" nur allgemein beschrieben. 7. sonstige aufsichtsrelevante Feststellung Der Prozess der operativen Durchführung der Cash/Termingeldveranlagungen ist in den schriftlichen Grundsätzen und Verfahren nicht dokumentiert. 8. sonstige aufsichtsrelevante Feststellung Die in den schriftlichen Grundsätze und Verfahren gesammelten Dienstanweisungen und Prozessbeschreibungen entsprechen teilweise nicht der gelebten Praxis bzw. sind veraltet. Für das gegenständliche Straferkenntnis der belBeh sind nur die Prüfungsfeststellungen Nr. 1 und Nr.2 relevant bzw fanden nur diese Eingang in das Straferkenntnis. Die belBeh hielt ua folgenden Verdacht einer Normverletzung fest: Zur Prüfungsfeststellung Nr. 1: (ON 1, Rz 13 bis 21) Im Zuge der Vor-Ort Prüfung wurde seitens XXXX die Vorgangsweise für die Veranlagung der liquiden Mittel des XXXX (nachfolgend "Fonds") vorgestellt. Laut Auskunft des Chief Operating Officer, XXXX , wird die Cash-Veranlagung des Fonds von der Abteilung Operations durchgeführt. Dies wurde den FMA Prüfern seitens XXXX am 31. Januar 2018 schriftlich bestätigt. Die operative Umsetzung der Cash-Veranlagung erfolgt auskunftsgemäß durch XXXX selbst und durch seinen Mitarbeiter, XXXX .Im Zuge der Vor-Ort Prüfung wurde seitens römisch 40 die Vorgangsweise für die Veranlagung der liquiden Mittel des römisch 40 (nachfolgend "Fonds") vorgestellt. Laut Auskunft des Chief Operating Officer, römisch 40 , wird die Cash-Veranlagung des Fonds von der Abteilung Operations durchgeführt. Dies wurde den FMA Prüfern seitens römisch 40 am 31. Januar 2018 schriftlich bestätigt. Die operative Umsetzung der Cash-Veranlagung erfolgt auskunftsgemäß durch römisch 40 selbst und durch seinen Mitarbeiter, römisch 40 . Im Regelfall werden die liquiden Mittel des Fonds in Termingeldern bei Kreditinstituten veranlagt. Im Rahmen der Vor-Ort Prüfung wurde eine aktuelle Aufstellung der CashVeranlagungen des Fonds (Stand 29. Januar 2018) übergeben. Aus der Aufstellung geht hervor, dass zum Prüfungszeitpunkt EUR 18,5 Mio. (ca. 43% des NAV) bei insgesamt fünf Kreditinstituten in 12-monatigen Termingeldern veranlagt waren. Als Basis für die Auswahl der Kreditinstitute dient auskunftsgemäß eine von der Depotbank XXXX herausgegebene Liste von zugelassenen Gegenparteien. In der Regel verlängert XXXX die Termingelder vor deren Auslaufen und nach entsprechender Überprüfung der Konditionen.Im Regelfall werden die liquiden Mittel des Fonds in Termingeldern bei Kreditinstituten veranlagt. Im Rahmen der Vor-Ort Prüfung wurde eine aktuelle Aufstellung der CashVeranlagungen des Fonds (Stand 29. Januar 2018) übergeben. Aus der Aufstellung geht hervor, dass zum Prüfungszeitpunkt EUR 18,5 Mio. (ca. 43% des NAV) bei insgesamt fünf Kreditinstituten in 12-monatigen Termingeldern veranlagt waren. Als Basis für die Auswahl der Kreditinstitute dient auskunftsgemäß eine von der Depotbank römisch 40 herausgegebene Liste von zugelassenen Gegenparteien. In der Regel verlängert römisch 40 die Termingelder vor deren Auslaufen und nach entsprechender Überprüfung der Konditionen. Entsprechend der Veranlagungsstrategie ist der direkte Kapitaleinsatz beim Handel mit Finanzderivaten auf die Hinterlegung von Margins beim Clearingbroker beschränkt. Die freie Liquidität kann beim Fonds in leicht veräußerbare Wertpapiere, Treasury Bills oder andere von staatlichen Kreditnehmern oder Institutionen ausgegebene oder garantierte kurzfristige Forderungswertpapiere investiert sowie bei Banken oder Brokern veranlagt werden. Gemäß dem aktuellsten, auf der Homepage abrufbaren Halbjahresbericht, waren zum Stichtag 31. März 2017 65,92% bzw. zum Stichtag 30. September 2016 sogar 69,31% des Nettovermögens des Fonds in Termingelder bei Banken veranlagt. Die Veranlagung der liquiden Mittel eines Fonds gehört zu den typischen Aufgaben, die von AIFM im Rahmen der Portfolioverwaltung wahrgenommen werden. Bei XXXX wird diese Tätigkeit, wie in Rz. 13 erwähnt, jedoch nicht durch die Abteilung Portfoliomanagement, sondern durch die Abteilung Operations ausgeführt. Die Abteilung Operations ist im Organigramm der XXXX (Stand 1. Januar 2018), das der FMA im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung übergeben wurde, hierarchisch dem Geschäftsführer Legal & Compliance, XXXX , zugeordnet. Entsprechend der dort angezeigten Ressortzuteilung ist XXXX hierarchisch auch für die Abteilung Risikomanagement, mit XXXX als Risk-Manager, zuständig. Nach Auskunft von XXXX ist die im Organigramm dargestellte Ressortzuteilung seit dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers, XXXX , per 28. Februar 2017 gültig. Dieser war ursprünglich für die Abteilung Operations zuständig.Die Veranlagung der liquiden Mittel eines Fonds gehört zu den typischen Aufgaben, die von AIFM im Rahmen der Portfolioverwaltung wahrgenommen werden. Bei römisch 40 wird diese Tätigkeit, wie in Rz. 13 erwähnt, jedoch nicht durch die Abteilung Portfoliomanagement, sondern durch die Abteilung Operations ausgeführt. Die Abteilung Operations ist im Organigramm der römisch 40 (Stand 1. Januar 2018), das der FMA im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung übergeben wurde, hierarchisch dem Geschäftsführer Legal & Compliance, römisch 40 , zugeordnet. Entsprechend der dort angezeigten Ressortzuteilung ist römisch 40 hierarchisch auch für die Abteilung Risikomanagement, mit römisch 40 als Risk-Manager, zuständig. Nach Auskunft von römisch 40 ist die im Organigramm dargestellte Ressortzuteilung seit dem Ausscheiden des früheren Geschäftsführers, römisch 40 , per 28. Februar 2017 gültig. Dieser war ursprünglich für die Abteilung Operations zuständig. Gemäß § 13 Abs. 1 AIFMG ist die Funktion des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen. Gemäß Artikel 42 Abs. 1 lit. a DelVO wird die Risikomanagement-Funktion nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten angesehen, wenn Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, nicht Personen unterstellt sind, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, verantwortlich zeichnen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AIFMG ist die Funktion des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen. Gemäß Artikel 42 Absatz eins, Litera a, DelVO wird die Risikomanagement-Funktion nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten angesehen, wenn Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, nicht Personen unterstellt sind, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, verantwortlich zeichnen. Es besteht sohin der Verdacht, dass seit 1. März 2017 § 13 Abs. 1 AIFMG und Artikel 42 Abs. 1 lit. a DelVO verletzt werden, da aufgrund der Ressortzuständigkeit des Geschäftsführers XXXX sowohl für die Abteilung Risikomanagement, mit XXXX als Risk Manager, als auch für die Abteilung Operations, mit XXXX als Chief Operating Officer, keine durchgehende hierarchische Trennung des Risikomanagements von den operativen Abteilungen gegeben war.Es besteht sohin der Verdacht, dass seit 1. März 2017 Paragraph 13, Absatz eins, AIFMG und Artikel 42 Absatz eins, Litera a, DelVO verletzt werden, da aufgrund der Ressortzuständigkeit des Geschäftsführers römisch 40 sowohl für die Abteilung Risikomanagement, mit römisch 40 als Risk Manager, als auch für die Abteilung Operations, mit römisch 40 als Chief Operating Officer, keine durchgehende hierarchische Trennung des Risikomanagements von den operativen Abteilungen gegeben war. Organisatorische Erleichterungen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips können aus Sicht der FMA angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der verfolgten Geschäftstätigkeit der XXXX , vor allem aufgrund des Einsatzes von Hebelfinanzierung in beträchtlichem Umfang und dem strategiebedingt hohen Cashanteil, nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt umso mehr, als die vorhandene Organisationsstruktur mit einer eigenen Risikomanagement-Funktion und den zur Verfügung stehenden Ressourcen in Form von zwei Geschäftsführern eine Umsetzung der hierarchischen Trennung der Risikomanagement-Funktion ermöglicht und diese in der Vergangenheit auch bestanden hat (siehe Rz. 16).Organisatorische Erleichterungen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips können aus Sicht der FMA angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der verfolgten Geschäftstätigkeit der römisch 40 , vor allem aufgrund des Einsatzes von Hebelfinanzierung in beträchtlichem Umfang und dem strategiebedingt hohen Cashanteil, nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt umso mehr, als die vorhandene Organisationsstruktur mit einer eigenen Risikomanagement-Funktion und den zur Verfügung stehenden Ressourcen in Form von zwei Geschäftsführern eine Umsetzung der hierarchischen Trennung der Risikomanagement-Funktion ermöglicht und diese in der Vergangenheit auch bestanden hat (siehe Rz. 16). Nach Beendigung der Vor-Ort Präsenz wurden der FMA am 1. Februar 2018 mittels E-Mail ein überarbeitetes Organigramm von XXXX sowie der dazugehörige Beschluss der Geschäftsführung übermittelt. Demnach ist seit 1. Februar 2018 eine eigens gegründete Abteilung "AIF Cash Management", bestehend aus XXXX und XXXX , für die Veranlagung der liquiden Mittel des Fonds verantwortlich. Hierarchisch ist diese Abteilung dem Geschäftsführer CEO XXXX unterstellt, welcher auch für das Portfoliomanagement zuständig ist.Nach Beendigung der Vor-Ort Präsenz wurden der FMA am 1. Februar 2018 mittels E-Mail ein überarbeitetes Organigramm von römisch 40 sowie der dazugehörige Beschluss der Geschäftsführung übermittelt. Demnach ist seit 1. Februar 2018 eine eigens gegründete Abteilung "AIF Cash Management", bestehend aus römisch 40 und römisch 40 , für die Veranlagung der liquiden Mittel des Fonds verantwortlich. Hierarchisch ist diese Abteilung dem Geschäftsführer CEO römisch 40 unterstellt, welcher auch für das Portfoliomanagement zuständig ist. Aus Sicht der FMA wurde durch diese hierarchische Neuzuordnung ab 1. Februar 2018 der rechtmäßige Zustand hergestellt. Zur Prüfungsfeststellung Nr. 2: (ON 1, Rz 22 bis 28) Wie in Rz. 13 ff. beschrieben, wird die Veranlagung der liquiden Mittel des Fonds durch die Abteilung Operations durchgeführt. Aufgrund des strategiebedingt hohen Cashanteils des Fonds wurde für Termingeldveranlagungen aus Diversifikationsüberlegungen eine interne Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens pro Kreditinstitut festgelegt. Die Kontrolle dieser Grenze wird allein durch die Abteilung Operations und nicht vom Risk-Manager durchgeführt. Seitens XXXX wurde mit Schreiben vom 31. Jänner 2018 gegenüber der FMA bestätigt, dass die Kontrolle der internen 10% Grenze vom Bereich Operations durchgeführt wird und der Risk-Manager bei Cash-Veranlagungen nur im Eskalationsfall bzw. bei Aufnahme neuer Cash-Counterparties eingebunden ist.Wie in Rz. 13 ff. beschrieben, wird die Veranlagung der liquiden Mittel des Fonds durch die Abteilung Operations durchgeführt. Aufgrund des strategiebedingt hohen Cashanteils des Fonds wurde für Termingeldveranlagungen aus Diversifikationsüberlegungen eine interne Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens pro Kreditinstitut festgelegt. Die Kontrolle dieser Grenze wird allein durch die Abteilung Operations und nicht vom Risk-Manager durchgeführt. Seitens römisch 40 wurde mit Schreiben vom 31. Jänner 2018 gegenüber der FMA bestätigt, dass die Kontrolle der internen 10% Grenze vom Bereich Operations durchgeführt wird und der Risk-Manager bei Cash-Veranlagungen nur im Eskalationsfall bzw. bei Aufnahme neuer Cash-Counterparties eingebunden ist. Ein AIFM hat gemäß Artikel 44 Abs. 1 DelVO quantitative und/oder qualitative Risikolimits unter Berücksichtigung aller einschlägigen Risiken für jeden vom ihm verwalteten AIF einzurichten und diese umzusetzen. Für Termingeldveranlagungen wurde bei XXXX eine Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens pro Kreditinstitut festgelegt. Die FMA sieht diese Grenze als wesentliches Instrument zur Begrenzung des Gegenparteirisikos aus Termingeldveranlagungen an, weshalb diese als Risikolimit gemäß Artikel 44 DelVO einzuordnen ist.Ein AIFM hat gemäß Artikel 44 Absatz eins, DelVO quantitative und/oder qualitative Risikolimits unter Berücksichtigung aller einschlägigen Risiken für jeden vom ihm verwalteten AIF einzurichten und diese umzusetzen. Für Termingeldveranlagungen wurde bei römisch 40 eine Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens pro Kreditinstitut festgelegt. Die FMA sieht diese Grenze als wesentliches Instrument zur Begrenzung des Gegenparteirisikos aus Termingeldveranlagungen an, weshalb diese als Risikolimit gemäß Artikel 44 DelVO einzuordnen ist. Gemäß Artikel 39 Abs. 1 lit. c DelVO ist es Aufgabe der ständigen Risikomanagement-Funktion, die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 DelVO festgelegten Risikolimits zu überwachen. Bei XXXX wird die Einhaltung des 10% Gegenparteilimits bei Termingeldveranlagungen jedoch nicht durch die ständige Risikomanagement-Funktion, sondern allein durch die Abteilung Operations überwacht. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. c DelVO müsste die Überwachung dieses Limits durch die ständige Risikomanagement-Funktion, somit durch den Risk-Manager XXXX , erfolgen.Gemäß Artikel 39 Absatz eins, Litera c, DelVO ist es Aufgabe der ständigen Risikomanagement-Funktion, die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 DelVO festgelegten Risikolimits zu überwachen. Bei römisch 40 wird die Einhaltung des 10% Gegenparteilimits bei Termingeldveranlagungen jedoch nicht durch die ständige Risikomanagement-Funktion, sondern allein durch die Abteilung Operations überwacht. Nach Artikel 39, Absatz eins, Litera c, DelVO müsste die Überwachung dieses Limits durch die ständige Risikomanagement-Funktion, somit durch den Risk-Manager römisch 40 , erfolgen. Es besteht der Verdacht, dass Artikel 39 Abs. 1 lit. c DelVO verletzt wird, da keine Überwachung des 10% Risikolimits für Termingeldgegenparteien durch die ständige Risikomanagement-Funktion durchgeführt wird.Es besteht der Verdacht, dass Artikel 39 Absatz eins, Litera c, DelVO verletzt wird, da keine Überwachung des 10% Risikolimits für Termingeldgegenparteien durch die ständige Risikomanagement-Funktion durchgeführt wird. Am 8. März 2018 übermittelte XXXX ein Schreiben per E-Mail an die FMA. In diesem Schreiben teilte XXXX mit, dass unmittelbar im Anschluss an die Prüfung ein weiteres Prüfverfahren auf Ebene des Bereichs Operations eingeführt wurde, um die Überprüfung der Einhaltung der intern festgelegten Grenzen zu dokumentieren. Als Nachweis wurden zwei Prüfberichte von XXXX vom 31. Januar 2018 und 28. Februar 2018 beigelegt. In den Prüfberichten findet sich eine von XXXX unterfertigte Auflistung der Termingeldveranlagungen unter Angabe des jeweiligen prozentualen Anteils am NAV.Am 8. März 2018 übermittelte römisch 40 ein Schreiben per E-Mail an die FMA. In diesem Schreiben teilte römisch 40 mit, dass unmittelbar im Anschluss an die Prüfung ein weiteres Prüfverfahren auf Ebene des Bereichs Operations eingeführt wurde, um die Überprüfung der Einhaltung der intern festgelegten Grenzen zu dokumentieren. Als Nachweis wurden zwei Prüfberichte von römisch 40 vom 31. Januar 2018 und 28. Februar 2018 beigelegt. In den Prüfberichten findet sich eine von römisch 40 unterfertigte Auflistung der Termingeldveranlagungen unter Angabe des jeweiligen prozentualen Anteils am NAV. Entsprechend den übermittelten Informationen erfolgt nach wie vor keine Überprüfung des Gegenparteilimits für Termingeldveranlagungen durch die ständige RisikomanagementFunktion. Der Verdacht auf Normverletzung bleibt weiterhin aufrecht. 1.4 Zur Dienstanweisung der XXXX an den Risk Manager vom 01.06.2015, 01.10.2016 und vom 05.02.20181.4 Zur Dienstanweisung der römisch 40 an den Risk Manager vom 01.06.2015, 01.10.2016 und vom 05.02.2018 1.4.1. Dienstanweisung vom 01.06.2015 Mit Dienstanweisung vom 01.06.2015 wurden folgende Festlegungen getroffen: "Zu den zentralen Komponenten eines Risikomanagement-Systems gehört eine ständige Risikomanagement Funktion. Vorrangige Aufgabe dieser Funktion ist die Gestaltung der Risikopolitik des XXXX , die Risiko-Überwachung und die Risiko-Messung, um sicherzustellen, dass das Risikoniveau laufend dem Risikoprofil des XXXX entspricht. Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die nötige Autorität, Zugang zu allen relevanten Informationen und regelmäßig Kontakt mit der Geschäftsleitung zu haben, um diese auf den neuesten Stand zu bringen, damit sie erforderlichenfalls umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten kann."Zu den zentralen Komponenten eines Risikomanagement-Systems gehört eine ständige Risikomanagement Funktion. Vorrangige Aufgabe dieser Funktion ist die Gestaltung der Risikopolitik des römisch 40 , die Risiko-Überwachung und die Risiko-Messung, um sicherzustellen, dass das Risikoniveau laufend dem Risikoprofil des römisch 40 entspricht. Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die nötige Autorität, Zugang zu allen relevanten Informationen und regelmäßig Kontakt mit der Geschäftsleitung zu haben, um diese auf den neuesten Stand zu bringen, damit sie erforderlichenfalls umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten kann. Mit dieser Dienstanweisung wurden wesentliche Aufgaben des Risk-Managers in Zusammenhang mit dem Risikomanagement des XXXX geregelt. Konkret enthielt diese Anweisung folgende Vorgaben:Mit dieser Dienstanweisung wurden wesentliche Aufgaben des Risk-Managers in Zusammenhang mit dem Risikomanagement des römisch 40 geregelt. Konkret enthielt diese Anweisung folgende Vorgaben: 1. Umsetzung wirksamer Grundsätze und Verfahren Der Risk-Manager hat wirksame Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement umzusetzen, um alle Risiken, die für den XXXX wesentlich sind und denen der XXXX unterliegt oder unterliegen könnte,
  5. a)zu ermitteln (identifizieren, feststellen),
  6. b)zu messen (bewerten),
  7. c)zu steuern (managen),
  8. d)zu überwachen (kontrollieren).Der Risk-Manager hat wirksame Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement umzusetzen, um alle Risiken, die für den römisch 40 wesentlich sind und denen der römisch 40 unterliegt oder unterliegen könnte,
  9. a)zu ermitteln (identifizieren, feststellen),
  10. b)zu messen (bewerten),
  11. c)zu steuern (managen),
  12. d)zu überwachen (kontrollieren). 2. Risikoüberwachung Der Risk-Manager hat insbesondere zu überwachen: A) auf täglicher Basis die Einhaltung der Bestimmungen gem. § 48

(7)AFMG, insbesondere:A) auf täglicher Basis die Einhaltung der Bestimmungen gem. Paragraph 48,
(7)AFMG, insbesondere:
  1. a)dass das Fondsvermögen des XXXX so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden,
  2. a)dass das Fondsvermögen des römisch 40 so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden,
  3. b)dass das Fondsvermögen des XXXX neben dem Erwerb von börsengehandelten Terminkontrakten in Form von Futures ausschließlich veranlagt wird inb) dass das Fondsvermögen des römisch 40 neben dem Erwerb von börsengehandelten Terminkontrakten in Form von Futures ausschließlich veranlagt wird in (
  4. i)außerbörslichen Zins. und Währungstermingeschäften, sofern diese nicht zur Absicherung des Fondsvermögens abgeschlossen werden, in einem Ausmaß, sodass die Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit solchen außerbörslichen Zins- und Währungstermingeschäften 30 VH des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen; (
  5. ii)Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011;(
  6. ii)Geldmarktinstrumente gemäß Paragraph 70, InvFG 2011; (iii) unter Einhaltung der §§ 71 und 77 Abs. 1 InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß § 50 tnvFG 2011 oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 10 VH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;(iii) unter Einhaltung der Paragraphen 71 und 77 Absatz eins, InvFG 2011, Anteile an OGAW, welche gemäß Paragraph 50, tnvFG 2011 oder gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Heimatstaat bewilligt wurden, in einem Ausmaß, welches 10 VH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf;
  7. c)dass keine anderen Warenkontrakte als Terminkontrakte auf Rohstoffe abgeschlossen werden dürfen und keine offene Position auf (
  8. i)einen einzigen Terminkontrakt gehalten wird, für den die Einschuss- oder Nachschusszahlung 5 VH des Fondsvermögens übersteigt sowie (
  9. ii)Terminkontrakte auf ein und denselben Rohstoff oder auf ein und dieselbe Kategorie [gemeint: Markt] von Terminkontrakten auf Finanzinstrumente gehalten wird, für welche die Einschuss- oder Nachschusszahlung 20 VH des Fondsvermögens übersteigt;
  10. d)dass bei Geschäften mit Warenderivaten die physische Lieferung der zugrundeliegenden Ware ausgeschlossen ist;
  11. e)dass Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 VH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 InvFG 2011 bestehen;
  12. e)dass Einschuss- und Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit börsengehandelten Terminkontrakten insgesamt 50 VH des Fondsvermögens nicht überschreiten; die Reserve liquider Vermögenswerte muss mindestens dem Betrag der insgesamt vorgenommenen Einschuss- und Nachschusszahlungen entsprechen und aus Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, InvFG 2011 bestehen;
  13. f)dass Einschuss- oder Nachschusszahlungen nicht durch Kredit- oder Darlehensaufnahmen finanziert werden;
  14. g)dass eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko den Bestimmungen gem. § 48
(7)Z. 7 AIFMG entspricht.g) dass eine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, bei der das maximale Risiko den Bestimmungen gem. Paragraph 48,
(7)Ziffer 7, AIFMG entspricht. B) auf täglicher Basis den Soll-Zustand und den Ist-Zustand aller dem XXXX zurechenbaren offenen Futures-Positionen und zwar für jede verwendete Einzelstrategie in Echtzeit. Der Risk-Manager hat sicherzustellen, dass er bei Abweichungen durch das entsprechende Einzelstrategie-System unverzüglich alarmiert wird und auf die vorgefallene Abweichung unverzüglich reagieren kann. So sollen festgestellt werden:
  1. a)aktive/passive Grenzverletzungen und
  2. b)Abweichungen von einer in den Markt gestellten Order zum internen Buchhaltungssystem oder Broker-Statement. Der Der Risk-Manager hat weiters sicherzustellen, dass Einzelstrategie-Systeme mit unterschiedlichen Alarmsignalen ausgestattet werden.B) auf täglicher Basis den Soll-Zustand und den Ist-Zustand aller dem römisch 40 zurechenbaren offenen Futures-Positionen und zwar für jede verwendete Einzelstrategie in Echtzeit. Der Risk-Manager hat sicherzustellen, dass er bei Abweichungen durch das entsprechende Einzelstrategie-System unverzüglich alarmiert wird und auf die vorgefallene Abweichung unverzüglich reagieren kann. So sollen festgestellt werden:
  3. a)aktive/passive Grenzverletzungen und
  4. b)Abweichungen von einer in den Markt gestellten Order zum internen Buchhaltungssystem oder Broker-Statement. Der Der Risk-Manager hat weiters sicherzustellen, dass Einzelstrategie-Systeme mit unterschiedlichen Alarmsignalen ausgestattet werden. Prozedere bei aktiven und passiven Grenzverletzungen: PORTFOLIOMANAGEMENT hat den Riskmanager und die Geschäftsführung zu informieren. Die Geschäftsführung hat unverzüglich den entsprechenden Verwaltungsrat auf Ebene des AIF zu informieren. Die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat haben die weitere Vorgangsweise im besten Interesse der Anteilinhaber festzulegen; der Fondsprüfer ist in den Entscheidungsprozess einzubeziehen- C) menschliche Eingriff in den Orderablauf bei aktiven/passiven Grenzverletzungen und bei Abweichungen von einer in den Markt gestellten Order zum internen Buchhaltungssystem oder Broker-Statement. Der Risk-Manager hat sicherzustellen, dass ihm jede manuelle Order durch das Überwachungssystem zur Kenntnis gebracht wird. Der Risk-Manager soll in der Lage sein, festzustellen, welche Positionen vom Einzelstrategie-System ausgeführt werden hätten sollen und wie/ob der Soll-Zustand letztendlich durch die manuelle Order erreicht wurde; D) auf täglicher Basis die Risiko-Gewichtung der eingesetzten Einzelstrategie-System mit Hilfe von speziellen Kennzahlen (VaR, Margin to Equity Ratio, Zielvolatilität) und den jeweiligen Performance-Beitrag; mit dieser Methode soll sichergestellt werden. dass der Risk-Manager feststellen kann, wenn ein Einzelstrategie-System von den Ausschlägen anders reagiert, als es der Risk-Manager bzw. die Geschäftsführung erwartet; E) jede autorisierte und jede nicht autorisierte Veränderung des Leverage oder der Gewichtung der Einzelstrategie-Systeme innerhalb des XXXX . (Anmerkung: Der CIO kann keine Produktionscodes verändern, somit nicht direkt in die Systeme eingreifen. Der CIO kann den Leverage oder die Gewichtung der Einzelstrategie-Systeme nur nach Beschluss der Geschäftsführung [diese hat jedenfalls die diesbezügliche Stellungnahme des Risk-Managers zu berücksichtigen] innerhalb der vom Risikomanagement vorgegebenen Grenzen erhöhen);E) jede autorisierte und jede nicht autorisierte Veränderung des Leverage oder der Gewichtung der Einzelstrategie-Systeme innerhalb des römisch 40 . (Anmerkung: Der CIO kann keine Produktionscodes verändern, somit nicht direkt in die Systeme eingreifen. Der CIO kann den Leverage oder die Gewichtung der Einzelstrategie-Systeme nur nach Beschluss der Geschäftsführung [diese hat jedenfalls die diesbezügliche Stellungnahme des Risk-Managers zu berücksichtigen] innerhalb der vom Risikomanagement vorgegebenen Grenzen erhöhen); F) die Liquiditäts-Soll-Quote des XXXX in Abstimmung mit dem COO;F) die Liquiditäts-Soll-Quote des römisch 40 in Abstimmung mit dem COO; G) dass nur solche Futures-Kontrakte für die Aufnahme in das Handelsuniversum qualifizieren, die bestimmte qualitative Kriterien erfüllen, Zu nennen sind hier unter anderem eine hohe Liquidität und ein entsprechendes Handelsvolumen der Futures-Kontrakte." Zur Verpflichtung zur Berichterstattung an die Geschäftsführung enthielt die Dienstanweisung vom 01.06.2015 folgende Bestimmungen: "Berichterstattung an die Geschäftsführung Der Risk-Manager hat monatliche Risikoberichte an die Geschäftsführung zu erstellen. Der Risikobericht hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten: - Bericht über Stresstests, - Bericht über die Einhaltung/Verletzung der Margin-to-Equity-Ratio, - Bericht über die Einhaltung/Verletzung von VaR-Grenzen (Abweichungen vom festgelegten Risikoprofil des XXXX )- Bericht über die Einhaltung/Verletzung von VaR-Grenzen (Abweichungen vom festgelegten Risikoprofil des römisch 40 ) - Bericht über ein fragwürdiges Verhalten Dritter (ZB Depotbank, Clearing Broker, Emittent, etc.); zu dokumentieren ist insbesondere ein sich allfällig daraus ergebender Schaden/Gewinn und welche Maßnahmen gesetzt wurden um den Schaden zu ersetzen - Bericht über aktive und/oder passive Grenzverletzungen; zu dokumentieren ist insbesondere der jeweilige Grund für die Grenzverletzung, ein sich daraus ergebender Schaden/Gewinn und welche Maßnahmen gesetzt wurden um die Grenzverletzung zu sanieren - Bericht über die Einhaltung/Verletzung der höchstzulässigen Hebelwirkung. Der Risk-Manager hat das Risiko des XXXX und deren Hebelfinanzierung nach dem Bruttoansatz regelmäßig zu berechnen- Bericht über die Einhaltung/Verletzung der höchstzulässigen Hebelwirkung. Der Risk-Manager hat das Risiko des römisch 40 und deren Hebelfinanzierung nach dem Bruttoansatz regelmäßig zu berechnen - Bericht über die Abnahme von neuen Systemen bzw. die Änderung von bestehenden Systemen oder Systemgewichtungen; dabei hat der Risk-Manager auch eine Stellungnahme zum Risikomanagement auf Ebene der Systementwicklung abzugeben (fix codierte Grenzen) Stellungnahme, ob das gegenüber den Anlegern offengelegte Risikoprofil der verwalteten AIF im Einklang mit intern festgelegten Risikolimits steht - Stellungnahme, ob der Risikomanagement-Prozess angemessen und wirksam ist - Stellungnahme über die Einhaltung/Verletzung der Bestimmungen gem. § 48
(7)Alf-MG."- Stellungnahme über die Einhaltung/Verletzung der Bestimmungen gem. Paragraph 48,
(7)Alf-MG." Diese Dienstanweisung trat am 01.10.2017 in Kraft. 1.4.
  1. Dienstanweisung vom 01.10.2016 Mit Dienstanweisung vom 01.10.2016 wurde das Prozedere für den Umgang mit Counterparty-Risks festgelegt. Konkret enthielt diese Dienstanweisung folgende Bestimmungen: "Bei Abschluss von Geschäften und Vereinbarungen für die verwalteten Fonds mit Geschäftspartnern hat zwecks Wahrung der Interessen der Anteilinhaber und Erzielung bestmöglicher Ergebnisse, unter Einsatz angemessener Maßnahmen, eine Einschätzung der potentiellen Vertragspartner zu erfolgen. Weiters sind zwingend auch Angebots- oder Marktvergleiche in Bezug auf konkrete Aufgabe- und Auftragsvergaben vorzunehmen, um einerseits dadurch das Risiko des Erleidens von Nachteilen für die Anteilinhaber durch einen Geschäftspartner so gering wie möglich zu halten und andererseits das konkret bestmögliche Angebot zu erheben. Die Counterparty- Due Diligence dient der Ermittlung eines geeigneten Geschäftspartners sowie der bestmöglichen Mitigation des Geschäftsrisikos. Für XXXX und XXXX muss keine "Abschluss-Due-DiIigence" nachgeholt werden, weil der Abschluss der geschäftlichen Vereinbarung mit den Service-Providern bereits vor dem 29.2.2016 erfolgte (siehe FMA Rundschreiben Mindeststandards für die Vornahme einer Due Diligence vom Februar 2016). Es hat jedoch eine regelmäßige Überprüfung der beauftragten Geschäftspartner auf die nach wie vor gegebene Eignung ("Ongoing Due Diligence") zu erfolgen.Für römisch 40 und römisch 40 muss keine "Abschluss-Due-DiIigence" nachgeholt werden, weil der Abschluss der geschäftlichen Vereinbarung mit den Service-Providern bereits vor dem 29.2.2016 erfolgte (siehe FMA Rundschreiben Mindeststandards für die Vornahme einer Due Diligence vom Februar 2016). Es hat jedoch eine regelmäßige Überprüfung der beauftragten Geschäftspartner auf die nach wie vor gegebene Eignung ("Ongoing Due Diligence") zu erfolgen.
  2. Vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung Vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung sind Geschäftspartner jedenfalls einer Basis-Due Diligence zu unterziehen. Zur Risikoeinschätzung und damit Entscheidung über die Eignung sind relevante Informationen über den Geschäftspartner einzuholen, insbesondere betreffend: - Zuverlässigkeit - Bonität - Kapazitäten - fachliche Kompetenz - Sitz des Vertragspartners bzw. dessen Hauptverwaltung (im Hinblick auf allfällige notwendige Rechtsdurchsetzung), - Qualifikationen und Berechtigungen; - allfällige Aufsicht durch eine andere Behörde als die FMA; - Reputation; - Evaluierung der bisherigen Erfahrungen im Hinblick auf Zufriedenheit/Probleme/ Zusammenarbeit (Scoring); - Medienberichte und dergleichen.
  3. Erweiterte Due Diligence Bei erhöhtem Geschäftsrisiko bzw erhöhter Geschäftsbedeutung ist eine erweiterte Due Diligence vorzunehmen. Darunter ist eine über eine bloße Einschätzung anhand eingeholter Informationen ("Basis-Due Diligence") hinausgehende vertiefte Prüfung des potentiellen Geschäftspartners zu verstehen, wenn ZB die Geschäftsbeziehung wesentliche Aufgaben der Asset Manager betrifft, eine vorzeitige Beendigung der Geschäftsbeziehung mit langer Vertragsdauer nicht möglich ist, oder andere relevante Gründe vorliegen welche für eine umfangreichere Due Diligence sprechen. Im Fall einer erweiterten Due Diligence ist gegebenenfalls ergänzend zur Basis-Due Diligence ein Vor-Ort-Besuch vorzunehmen sowie sind vor allem bei erstmaliger Geschäftsbeziehung detailliertere Recherchen über den potentiellen Geschäftspartner vorzunehmen und vertiefte Informationen einzuholen. Darüber hinaus sind all jene Maßnahmen zu setzen, die im konkreten Fall bei ordentlicher, sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsausübung notwendig erscheinen.
  4. Ongoing Oue Diligence Bei laufender Geschäftsbeziehung ist in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber bei auftretenden Problemen oder aktuellen negativen Medienberichten über den Geschäftspartner, eine fortgesetzte bzw. anlassbezogene Due Diligence vorzunehmen. XXXX hat sich von der Geeignetheit des Geschäftspartners laufend durchBei laufender Geschäftsbeziehung ist in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber bei auftretenden Problemen oder aktuellen negativen Medienberichten über den Geschäftspartner, eine fortgesetzte bzw. anlassbezogene Due Diligence vorzunehmen. römisch 40 hat sich von der Geeignetheit des Geschäftspartners laufend durch Überprüfung der eingeholten Informationen anlässlich der ersten Due Diligence zu überzeugen. Die Geschäftsbeziehung ist überdies regelmäßig einer Evaluierung zu unterziehen. Ist aufgrund von geänderten Umständen eine erweiterte Due Diligence erforderlich, so sind anlassbezogen oder regelmäßig Vor-OrtBesuche vorzunehmen, selbst wenn bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Basis-Due Diligence für ausreichend befunden wurde. Die Entscheidung über das Ausmaß der eingeholten Informationen und gegebenenfalls Vornahme eines Vor-Ort-Besuches obliegt der XXXX .Umständen eine erweiterte Due Diligence erforderlich, so sind anlassbezogen oder regelmäßig Vor-OrtBesuche vorzunehmen, selbst wenn bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Basis-Due Diligence für ausreichend befunden wurde. Die Entscheidung über das Ausmaß der eingeholten Informationen und gegebenenfalls Vornahme eines Vor-Ort-Besuches obliegt der römisch 40 . Beim XXXX kann die Ongoing Due Diligence im Rahmen der quartalsweise abzuhaltenden Board Meetings des Verwaltungsrates behandelt werden"Beim römisch 40 kann die Ongoing Due Diligence im Rahmen der quartalsweise abzuhaltenden Board Meetings des Verwaltungsrates behandelt werden" Diese Dienstanweisung trat mit 01.10.2016 in Kraft. 1.4.
  5. Dienstanweisung vom 05.02.2018 Die Dienstanweisung vom 05.02.2018 schrieb eine Due Diligence für die Festgeldveranlagung von Geldern für den XXXX vor. Konkret wurde folgende Regelung erlassen:Die Dienstanweisung vom 05.02.2018 schrieb eine Due Diligence für die Festgeldveranlagung von Geldern für den römisch 40 vor. Konkret wurde folgende Regelung erlassen: "Vor jeder Festgeldveranlagung des XXXX bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank ( XXXX ) hat eine Due Diligence über die ausgewählte Gegenpartei zu erfolgen, und zwar sowohl von OPERATIONS als auch vom Risk Manager. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.""Vor jeder Festgeldveranlagung des römisch 40 bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank ( römisch 40 ) hat eine Due Diligence über die ausgewählte Gegenpartei zu erfolgen, und zwar sowohl von OPERATIONS als auch vom Risk Manager. Das Ergebnis ist zu dokumentieren." Diese Dienstanweisung trat am 5.2.2018 in Kraft. 1.5 Zur Eingabe des Beschwerdeführers an die FMA vom 31.01.2018 Mit Eingabe der XXXX an die belBeh vom 31.1.2018 bestätigte die XXXX , dassMit Eingabe der römisch 40 an die belBeh vom 31.1.2018 bestätigte die römisch 40 , dass - Cash Veranlagungen des XXXX vom Bereich Operations durchgeführt werden- Cash Veranlagungen des römisch 40 vom Bereich Operations durchgeführt werden - die Kontrolle der internen 10 % Grenze (Veranlagung pro Kreditinstitut) vom Bereich Operations durchgeführt wird - der Risk-Manager bei Cash Veranlagungen nur im Eskalationsfall bzw. bei Aufnahme neuer CashCounterparties eingebunden ist - und keine dokumentierte Due Diligence über die Auswahl der Cash-Counterparties vorhanden ist. 1.6 Zu Organisationsstruktur der XXXX1.6 Zu Organisationsstruktur der römisch 40 Die Organisationsstruktur der XXXX zum Stand 1.1.2018 umfasste zwei Geschäftsführer. XXXX war gemäß der Ressortverteilung für den Bereich Portfoliomanagement und Vermögensverwaltung, Sales und Marketing und für das Beteiligungsmanagement zuständig. Der BF war für das Ressort "Legal und Compliance" zuständig, der die Bereiche "Beschwerdestelle", Verantwortlicher Beauftragter, "Operations" und Risikomanagement umfasste. Nachgeordnet waren vier Abteilungen, konkret das "Portfoliomanagement", das "Risikomanagement" und die Bereiche "Sales" und "Operations".Die Organisationsstruktur der römisch 40 zum Stand 1.1.2018 umfasste zwei Geschäftsführer. römisch 40 war gemäß der Ressortverteilung für den Bereich Portfoliomanagement und Vermögensverwaltung, Sales und Marketing und für das Beteiligungsmanagement zuständig. Der BF war für das Ressort "Legal und Compliance" zuständig, der die Bereiche "Beschwerdestelle", Verantwortlicher Beauftragter, "Operations" und Risikomanagement umfasste. Nachgeordnet waren vier Abteilungen, konkret das "Portfoliomanagement", das "Risikomanagement" und die Bereiche "Sales" und "Operations". Aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführung der XXXX vom 31.12.2018 betreffend "Cash Management der XXXX " wurde im Unternehmen ein neuer Bereich "AIF Cash-Management" geschaffen, der auf Ebene der Geschäftsführung dem Ressort Portfoliomanagement zugeordnet wurde. Aufgabe dieses neuen Fachbereiches ist es, dafür zu sorgen, dass das Konzentrationsrisiko gegenüber der Depotbank der XXXX bezogen auf die am von der Depotbank geführten Fondskonto verbuchten Gelder nicht zu hoch wird. Der Beschluss der Geschäftsführung der XXXX vom 31.12.2018 sah weiters eine Reduktion des Risikos durch Festgeldveranlagungen vor, wobei bei einem Kreditinstitut nicht mehr als 15% des Fondsvermögens verbucht werden dürfen.Aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführung der römisch 40 vom 31.12.2018 betreffend "Cash Management der römisch 40 " wurde im Unternehmen ein neuer Bereich "AIF Cash-Management" geschaffen, der auf Ebene der Geschäftsführung dem Ressort Portfoliomanagement zugeordnet wurde. Aufgabe dieses neuen Fachbereiches ist es, dafür zu sorgen, dass das Konzentrationsrisiko gegenüber der Depotbank der römisch 40 bezogen auf die am von der Depotbank geführten Fondskonto verbuchten Gelder nicht zu hoch wird. Der Beschluss der Geschäftsführung der römisch 40 vom 31.12.2018 sah weiters eine Reduktion des Risikos durch Festgeldveranlagungen vor, wobei bei einem Kreditinstitut nicht mehr als 15% des Fondsvermögens verbucht werden dürfen. Zum Leiter des neu geschaffenen Bereichs "AIF Cash-Management" wurde XXXX und zu dessen Stellvertreter XXXX bestellt.Zum Leiter des neu geschaffenen Bereichs "AIF Cash-Management" wurde römisch 40 und zu dessen Stellvertreter römisch 40 bestellt. Zudem wurde festgelegt, dass jede Veranlagung durch den Bereich "AIF Cash-Management" vor ihrer Durchführung von der Geschäftsführung der XXXX freigegeben werden muss.Zudem wurde festgelegt, dass jede Veranlagung durch den Bereich "AIF Cash-Management" vor ihrer Durchführung von der Geschäftsführung der römisch 40 freigegeben werden muss. Die Abteilung "AIF Cash-Management" wurde ab 1.2.2018 tätig. Die Organisationsstruktur der XXXX änderte sich daher ab dem 1.2.2018 dahingehend, dass neben den bisherigen Unternehmensabteilungen eine weitere, konkret das "AIF Cash-Management" unter der Leitung von XXXX errichtet wurde und dieser Bereich auf Ebene der Geschäftsführung der Verantwortung von XXXX unterstellt wurde.Die Organisationsstruktur der römisch 40 änderte sich daher ab dem 1.2.2018 dahingehend, dass neben den bisherigen Unternehmensabteilungen eine weitere, konkret das "AIF Cash-Management" unter der Leitung von römisch 40 errichtet wurde und dieser Bereich auf Ebene der Geschäftsführung der Verantwortung von römisch 40 unterstellt wurde. 1.7 Zur Eingabe des Beschwerdeführers an die FMA vom 08.03.2018 Mit Eingabe der XXXX vom 08.03.2018 nahm die mitbeteiligte Partei zur Kontrolle der Limits bei Cash-Veranlagungen des XXXX bei einzelnen Kreditinstituten und zu einer Due Diligence der beteiligten Kreditinstitute Stellung. Konkret teilte die XXXX der belBeh mit:Mit Eingabe der römisch 40 vom 08.03.2018 nahm die mitbeteiligte Partei zur Kontrolle der Limits bei Cash-Veranlagungen des römisch 40 bei einzelnen Kreditinstituten und zu einer Due Diligence der beteiligten Kreditinstitute Stellung. Konkret teilte die römisch 40 der belBeh mit: "Wir haben unmittelbar im Anschluss an die Prüfung ein weiteres Prüfverfahren auf Ebene des Bereiches "Operations" eingeführt um die Überprüfung der Einhaltung der intern festgelegten Grenzen dokumentieren zu können. In der Beilage übermitteln wir Ihnen die Prüfberichte von XXXX vom 31.1.2018 und 28.2.2018."Wir haben unmittelbar im Anschluss an die Prüfung ein weiteres Prüfverfahren auf Ebene des Bereiches "Operations" eingeführt um die Überprüfung der Einhaltung der intern festgelegten Grenzen dokumentieren zu können. In der Beilage übermitteln wir Ihnen die Prüfberichte von römisch 40 vom 31.1.2018 und 28.2.
  6. XXXX hat unmittelbar im Anschluss an die Prüfung eine Due Diligence bei den entsprechenden 5 Kreditinstituten eingeholt und darüber den Aktenvermerk vom 5.2.2018 verfasst."römisch 40 hat unmittelbar im Anschluss an die Prüfung eine Due Diligence bei den entsprechenden 5 Kreditinstituten eingeholt und darüber den Aktenvermerk vom 5.2.2018 verfasst." 1.8 Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers an die FMA vom 13.06.2018 Mit Eingabe der XXXX an die belBeh vom 13.06.2018 teilte die mitbeteiligte Partei betreffend Nr. 2 der aufsichtsrechtlichen Feststellung der FMA (vgl oben Pkt 1.3.2) folgendes mit:Mit Eingabe der römisch 40 an die belBeh vom 13.06.2018 teilte die mitbeteiligte Partei betreffend Nr. 2 der aufsichtsrechtlichen Feststellung der FMA vergleiche oben Pkt 1.3.2) folgendes mit: "Die ständige Risikomanagementfunktion, verkörpert durch Herrn XXXX , hat unmittelbar nach der FMA-Prüfung im Jänner 2018 begonnen, an Hand von Unterlagen des XXXX , die nicht verfälscht werden können, die Limits für Termingeldveranlagungen zu kontrollieren und hält diesbezügliche Stellungnahmen in seinen monatlichen Risikoberichten an die Geschäftsführung fest. Risikoberichte enthalten seit dem 2.Februar 2018 auch einen Punkt: "Überwachung der Grenze für Cash-Veranlagungen pro Kreditinstitut" und eine Stellungnahme dazu, ob die Grenzen eingehalten wurden oder nicht."Die ständige Risikomanagementfunktion, verkörpert durch Herrn römisch 40 , hat unmittelbar nach der FMA-Prüfung im Jänner 2018 begonnen, an Hand von Unterlagen des römisch 40 , die nicht verfälscht werden können, die Limits für Termingeldveranlagungen zu kontrollieren und hält diesbezügliche Stellungnahmen in seinen monatlichen Risikoberichten an die Geschäftsführung fest. Risikoberichte enthalten seit dem 2.Februar 2018 auch einen Punkt: "Überwachung der Grenze für Cash-Veranlagungen pro Kreditinstitut" und eine Stellungnahme dazu, ob die Grenzen eingehalten wurden oder nicht. Es wurden Berichte mit Datum 2.2.2018, 2.3.2018, 3.4.2018, 3.5.2018 und 5.6.2018 erstellt (siehe Beilage). Auch die Risikomanagement-Grundsätze und die Dienstanweisung an den Risk-Manager wurden per 1.2.2018 um den gegenständlichen Punkt ergänzt."
  7. Beweiswürdigung 2.
  8. Zu den Feststellungen betreffend die von der XXXX eingehaltenen Kriterien bei der Auswahl von Gegenparteien2.
  9. Zu den Feststellungen betreffend die von der römisch 40 eingehaltenen Kriterien bei der Auswahl von Gegenparteien Die betreffend die Kriterien bei der Auswahl von Gegenparteien getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der VOP (ON 1), den Ergebnissen der Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.02.2020 und den Angaben des BF in der Stellungnahme an die FMA (ON 4) und die Beschwerde vom 24.9.2019 gegen das Straferkenntnis (ON 5). 2.2 Zum Beschwerdeführer und zur mitbeteiligten Partei Die Feststellungen zum BF, seiner Position in der mitbeteiligten Partei, seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter und sein Einkommen beruhen auf dem offenen Firmenbuch (Beilage ./19), aus dem im Akt aufliegenden VOP Bericht (ON 1) und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durchgeführten Einvernahmen (Verhandlungsschrift vom 27.02.2020 ["VHS 27.02.2020"]. Sie wurden im Verfahren von keiner Seite bestritten. Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei, ihrer Kapitalisierung, der Gesellschafterstruktur und die von der XXXX gehaltenen Konzessionen beruhen auf dem offenen Firmenbuch (Beilage ./19) und dem im Akt aufliegenden VOP Bericht (ON 1).Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei, ihrer Kapitalisierung, der Gesellschafterstruktur und die von der römisch 40 gehaltenen Konzessionen beruhen auf dem offenen Firmenbuch (Beilage ./19) und dem im Akt aufliegenden VOP Bericht (ON 1). 2.
  10. Zu den Feststellungen zum VOP-Bericht der FMA (ON 1) Die Feststellungen zum Ergebnis der VOP, zur Organisationsstruktur der XXXX , zur Ressortzuständigkeit des BF, zur organisatorischen Einordnung der Abteilung Risikomanagement und "Operations", die organisatorische Einbindung der für die Veranlagung liquider Mittel zuständigen Abteilung und die Überwachung des unternehmensintern festgelegten Gegenparteilimits für Termingeldveranlagungen ergeben sich aus dem im FMA Akt erliegenden VOP-Bericht (ON 1) und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durchgeführten Einvernahmen.Die Feststellungen zum Ergebnis der VOP, zur Organisationsstruktur der römisch 40 , zur Ressortzuständigkeit des BF, zur organisatorischen Einordnung der Abteilung Risikomanagement und "Operations", die organisatorische Einbindung der für die Veranlagung liquider Mittel zuständigen Abteilung und die Überwachung des unternehmensintern festgelegten Gegenparteilimits für Termingeldveranlagungen ergeben sich aus dem im FMA Akt erliegenden VOP-Bericht (ON 1) und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durchgeführten Einvernahmen. 2.
  11. Zu den Feststellungen betreffend die internen Dienstanweisungen der XXXX vom 01.06.2015, 01.10.2016 und 05.02.20182.
  12. Zu den Feststellungen betreffend die internen Dienstanweisungen der römisch 40 vom 01.06.2015, 01.10.2016 und 05.02.2018 Der festgestellte Inhalt der Dienstanweisungen der Geschäftsführung der XXXX ergibt sich aus den im FMA Akt als Beilagen ./15 (Dienstanweisung vom 01.06.2015), Beilage ./16 (Dienstanweisung vom 01.10.2016) und Beilage ./17 (Dienstanweisung vom 05.02.2018) erliegenden Verfahrensdokumenten.Der festgestellte Inhalt der Dienstanweisungen der Geschäftsführung der römisch 40 ergibt sich aus den im FMA Akt als Beilagen ./15 (Dienstanweisung vom 01.06.2015), Beilage ./16 (Dienstanweisung vom 01.10.2016) und Beilage ./17 (Dienstanweisung vom 05.02.2018) erliegenden Verfahrensdokumenten. 2.
  13. Zur Feststellung betreffend die Eingabe der XXXX an die belBeh vom 31.1.20182.
  14. Zur Feststellung betreffend die Eingabe der römisch 40 an die belBeh vom 31.1.2018 Die Feststellungen betreffend die Eingabe der XXXX an die belBeh vom 31.1.2018 beruht auf dem im FMA Akt als Beilage ./1 erliegenden Schreiben der mitbeteiligten Partei.Die Feststellungen betreffend die Eingabe der römisch 40 an die belBeh vom 31.1.2018 beruht auf dem im FMA Akt als Beilage ./1 erliegenden Schreiben der mitbeteiligten Partei. 2.6 Zu den Feststellungen betreffend die Organisationsstruktur der XXXX2.6 Zu den Feststellungen betreffend die Organisationsstruktur der römisch 40 Die Feststellungen betreffend die Organisationsstruktur der XXXX zum Stand 1.1.2018 und 1.2.2018 beruhen auf den von der XXXX der belBeh übergebenen Organigrammen (Beilage ./3 und ./4b). Die Feststellungen zu den mit 31.1.2018 per 1.2.2018 eingeführten organisatorischen Änderungen und insb die Schaffung des neuen Bereichs "AIF Cash Management" beruhen zudem auf dem Beschluss der Geschäftsführung der XXXX zum XXXX vom 31.1.2018 (Beilage ./4a) und auf den Ergebnissen der Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.Die Feststellungen betreffend die Organisationsstruktur der römisch 40 zum Stand 1.1.2018 und 1.2.2018 beruhen auf den von der römisch 40 der belBeh übergebenen Organigrammen (Beilage ./3 und ./4b). Die Feststellungen zu den mit 31.1.2018 per 1.2.2018 eingeführten organisatorischen Änderungen und insb die Schaffung des neuen Bereichs "AIF Cash Management" beruhen zudem auf dem Beschluss der Geschäftsführung der römisch 40 zum römisch 40 vom 31.1.2018 (Beilage ./4a) und auf den Ergebnissen der Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.7 Zur Feststellung betreffend die Eingabe der XXXX vom 08.03.20182.7 Zur Feststellung betreffend die Eingabe der römisch 40 vom 08.03.2018 Die Feststellungen betreffend die Eingabe der XXXX an die belBeh vom 08.03.2018 beruht auf dem im FMA Akt als Beilage ./11 erliegenden Schreiben der mitbeteiligten Partei.Die Feststellungen betreffend die Eingabe der römisch 40 an die belBeh vom 08.03.2018 beruht auf dem im FMA Akt als Beilage ./11 erliegenden Schreiben der mitbeteiligten Partei. 2.8 Zur Feststellung betreffend die Eingabe der XXXX an die belBeh vom 13.06.20182.8 Zur Feststellung betreffend die Eingabe der römisch 40 an die belBeh vom 13.06.2018 Die Feststellungen betreffend die Eingabe der XXXX an die belBeh vom 08.03.2018 beruht auf dem im FMA Akt als Beilage ./12 erliegenden Schreiben der mitbeteiligten Partei.Die Feststellungen betreffend die Eingabe der römisch 40 an die belBeh vom 08.03.2018 beruht auf dem im FMA Akt als Beilage ./12 erliegenden Schreiben der mitbeteiligten Partei.
  15. Rechtliche Beurteilung 3.
  16. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor. 3.
  17. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  18. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) § 13 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), (BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014)Paragraph 13, AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,) Risikomanagement
(1)Ein AIFM hat die Funktionen des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen. Die FMA hat dies in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu überwachen. Der AIFM muss jedenfalls in der Lage sein, der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte verwendet werden um eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen zu ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen dieser Bestimmung genügt und durchgehend Anwendung findet.
(2)Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, hat der AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme einzusetzen. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind. Der AIFM hat die Risikomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich, und sie erforderlichenfalls anzupassen.
(2)Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, hat der AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme einzusetzen. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, abgegeben worden sind. Der AIFM hat die Risikomanagement-Systeme in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich, und sie erforderlichenfalls anzupassen. § 60 AIFMGParagraph 60, AIFMG Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen
(1)Wer Z1: gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 verstößt;Z1: gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt; Z2: trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 8 und 9, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 6 und 7, § 49 Abs. 9, § 50 oder § 56 Abs. 2 Z 5, 10 und 11 sowie Abs. 4 Anteile an AIF vertreibt oderZ2: trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 8 und 9, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, oder Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5, 10 und 11 sowie Absatz 4, Anteile an AIF vertreibt oder Z3: entgegen der Anordnung der FMA gemäß § 56 Abs. 4, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,Z3: entgegen der Anordnung der FMA gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Wer [...] Z 20: gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;Ziffer 20 :, gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt; begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2013 DER KOMMISSION vom
  1. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (DelVO)DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 231 aus 2013, DER KOMMISSION vom
  2. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (DelVO) Artikel 18 (Gebotene Sorgfalt)
(1)Die AIFM lassen bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen große Sorgfalt walten.
(2)Die AIFM gewährleisten, dass sie hinsichtlich der Vermögenswerte, in die der AIF investiert, über ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis verfügen.
(3)Die AIFM legen in Bezug auf Sorgfaltspflichten schriftliche Grundsätze und Verfahren fest, setzen diese um und wenden sie an und treffen wirksame Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die AIF getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und gegebenenfalls Risikolimits übereinstimmen.
(4)Die in Absatz 3 genannten Grundsätze und Verfahren in Bezug auf Sorgfaltspflichten werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.DE 22.3.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 83/25 Artikel 20 (Gebotene Sorgfalt bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern)
(1)Bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern verfahren die AIFM sowohl vor Abschluss einer Vereinbarung als auch im Anschluss daran stets mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, wobei sie dem gesamten Spektrum und der Qualität der angebotenen Dienste Rechnung tragen.
(2)Bei der Auswahl von Primebrokern oder Gegenparteien eines AIFM oder AIF bei einem OTC-Derivatgeschäft, einem Wertpapierleih- oder einem Wertpapierpensionsgeschäft stellen die AIFM sicher, dass diese Primebroker und Gegenparteien alle folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. a)Sie unterliegen der laufenden Aufsicht einer öffentlichen Stelle;
  2. b)sie sind finanziell solide;
  3. c)sie verfügen über die Organisationsstruktur und die Ressourcen, die sie für die für den AIFM oder AIF zu erbringenden Leistungen benötigen.
(3)Bei der Bewertung der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten finanziellen Solidität berücksichtigt der AIFM, ob der Primebroker oder die Gegenpartei aufsichtsrechtlichen Vorschriften, wie ausreichenden Eigenkapitalanforderungen, und einer wirksamen Aufsicht unterliegen.
(4)Die Liste der ausgewählten Primebroker wird von der Geschäftsleitung des AIFM genehmigt. In Ausnahmefällen können auch nicht auf der Liste geführte Primebroker bestellt werden, wenn sie die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und die Geschäftsleitung ihrer Bestellung zustimmt. Der AIFM muss eine solche Wahl begründen und nachweisen können, dass er bei der Auswahl und Überwachung der nicht auf der Liste geführten Primebroker mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. Artikel 25 (Wirkungsvoller Einsatz von Ressourcen und Verfahren - Bearbeitung von Aufträgen)
(1)Die AIFM legen Verfahren und Regelungen fest, die für die umgehende, faire und zügige Ausführung von Aufträgen für den AIF sorgen, setzen diese um und wenden sie an.
(2)Die in Absatz 1 genannten Verfahren und Regelungen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
  1. a)Sie stellen sicher, dass für AIF ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden;
  2. b)sie stellen sicher, dass ansonsten vergleichbare AIF-Aufträge der Reihe nach umgehend ausgeführt werden, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des AIF oder seiner Anleger verlangen etwas anderes.
(3)Die Finanzinstrumente, Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte, die im Zuge der Abrechnung der ausgeführten Aufträge entgegengenommen werden, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW eingeliefert oder verbucht.
(4)AIFM dürfen Informationen im Zusammenhang mit anstehenden AIF-Aufträgen nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Maßnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern. Artikel 27 (Ausführung von Handelsentscheidungen für den verwalteten AIF)
(1)Wenn AIFM im Rahmen der Portfolioverwaltung Handelsentscheidungen für den verwalteten AIF ausführen, handeln sie im besten Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF.
(2)Bei jedem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten, bei denen die bestmögliche Ausführung von Bedeutung ist, trifft ein AIFM für die Zwecke des Absatzes 1 alle angemessenen Maßnahmen, um für die von ihm verwalteten AIF oder deren Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, wobei er dem Kurs, den Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, dem Umfang und der Art des Auftrags sowie allen sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekten Rechnung trägt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt: a) Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des AIF, wie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, dem Prospekt oder den AIF-Emissionsunterlagen dargelegt; b) Merkmale des Auftrags; c) Merkmale der Finanzinstrumente oder sonstigen Vermögenswerte, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind; d) Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
(3)Um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen, schaffen die AIFM wirksame Regelungen und setzen diese um. AIFM legen insbesondere schriftliche Grundsätze für die Auftragsausführung fest, die den AIF und deren Anlegern bei AIF-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß Absatz 2 gestatten, und setzen diese um.
(4)Die AIFM überwachen die Wirksamkeit ihrer Regelungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmäßig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben.
(5)Die AIFM überprüfen ihre Grundsätze für die Auftragsausführung jährlich. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des AIFM beeinträchtigt, für die verwalteten AIF auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
(6)Die AIFM können nachweisen, dass sie Aufträge für den AIF gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt haben.
(7)Wenn nicht zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen gewählt werden kann, finden die Absätze 2 bis 5 keine Anwendung. Allerdings müssen die AIFM nachweisen können, dass keine Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen besteht. Artikel 39 (Ständige Risikomanagement-Funktion)
(1)Ein AIFM ist zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion gehalten, die
  1. a)wirksame Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement umsetzt, um alle Risiken, die für die jeweilige Anlagestrategie eines jeden AIF wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, zu ermitteln, messen, steuern und zu überwachen;
  2. b)gewährleistet, dass das gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gegenüber den Anlegern offengelegte Risikoprofil des AIF im Einklang mit den gemäß Artikel 44 dieser Verordnung festgelegten Risikolimits steht;
  3. c)die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits überwacht und das Leitungsgremium des AIFM sowie gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion des AIFM - falls vorhanden - rechtzeitig unterrichtet, wenn das Risikoprofil des AIF ihrer Auffassung nach nicht mit diesen Limits im Einklang steht oder ein wesentliches Risiko besteht, dass das Risikoprofil künftig nicht im Einklang mit den Limits stehen könnte;
  4. d)dem Leitungsgremium des AIFM und gegebenenfalls der Aufsichtsfunktion des AIFM - falls vorhanden - regelmäßig in Abständen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF oder der Geschäfte des AIFM entsprechen, Aktualisierungen zu folgenden Aspekten bereitstellt:
  5. i)Kohärenz zwischen den im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits und dem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF und die Einhaltung der Risikolimits;
  6. ii)Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei tatsächlichen oder zu erwartenden Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden oder werden;
  7. e)der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten AIF und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits Bericht erstattet, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können.
(2)Die Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind. Artikel 42 (Funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion)
(1)Die Risikomanagement-Funktion wird nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, betrachtet, wenn die folgenden Bedingungen sämtlich erfüllt sind:
  1. a)Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement- Funktion betraut sind, unterstehen nicht Personen, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, des AIFM verantwortlich zeichnen;
  2. b)Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement- Funktion betraut sind, üben keine Tätigkeiten innerhalb der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, aus;
  3. c)Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement- Funktion betraut sind, werden entsprechend der Erreichung der mit dieser Funktion verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung;
  4. d)die Vergütung höherer Führungskräfte in der Risikomanagement-Funktion wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss überprüft, sofern ein solcher Ausschuss eingerichtet wurde.
(2)Die funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion gemäß Absatz 1 wird durch die gesamte hierarchische Struktur des AIFM, bis zum Leitungsgremium, sichergestellt. Sie wird vom Leitungsgremium und von der Aufsichtsfunktion des AIFM - falls vorhanden - überprüft.
(3)Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM überprüfen, in welcher Form der AIFM die Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Kriterien angewandt hat. Artikel 44 (Risikolimits)
(1)Ein AIFM richtet für jeden von ihm verwalteten AIF unter Berücksichtigung aller einschlägigen Risiken quantitative oder qualitative Risikolimits oder beides ein und setzt diese um. Werden lediglich qualitative Limits festgelegt, so muss der AIFM diesen Ansatz vor der zuständigen Behörde rechtfertigen können.
(2)Die qualitativen und quantitativen Risikolimits für jeden AIF decken mindestens folgende Risiken ab:
  1. a)Marktrisiken;
  2. b)Kreditrisiken;
  3. c)Liquiditätsrisiken;
  4. d)Gegenparteirisiken;
  5. e)operationelle Risiken.
(3)Bei der Festlegung der Risikolimits berücksichtigt der AIFM die Strategien und Vermögenswerte im Hinblick auf jeden von ihm verwalteten AIF sowie die auf diese AIF anwendbaren nationalen Vorschriften. Die Risikolimits werden an dem den Anlegern im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU offengelegten Risikoprofil des AIF ausgerichtet und vom Leitungsgremium genehmigt. 4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben Z1: angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln Z2: die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen Z3: durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten Z4: Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Abs. 1) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser GeschäftsbeziehungZ4: Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Absatz eins,) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung Z5: der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen Z6: innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden könnenZ6: innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Paragraphen 40, ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können 3.2.
  1. Zur objektiven Tatseite 3.2.2.1 Zum Standpunkt der FMA Die belBeh führte vom 29.01.2018 bis 31.01.2018 bei der XXXX eine VOP gemäß § 56 Abs.1 und 2 Z 3 AIFMG durch. Die belBeh traf für das hier gegenständliche Verfahren zwei aufsichtsrechtliche Feststellungen mit denen sie jeweils den Verdacht auf eine Normverletzung verband: Zum einen hielt die belBeh fest, dass bei der XXXX die für die Veranlagung der liquiden Mittel zuständige Abteilung hierarchisch dem für die Abteilung Risikomanagement verantwortlichen Geschäftsführer, dem BF, unterstellt ist. Die belBeh äußerte in ihrem VOP-Bericht daher den Verdacht, dass seit 01.03.2017 § 13 Abs. 1 AIFMG und Artikel 42 Abs. 1 lit. a DelVO verletzt werden, da aufgrund der Ressortzuständigkeit des BF sowohl für die Abteilung Risikomanagement, mit XXXX als Risk Manager, als auch für die Abteilung Operations, mit XXXX als Chief Operating Officer, keine durchgehende hierarchische Trennung des Risikomanagements von den operativen Abteilungen gegeben war.Die belBeh führte vom 29.01.2018 bis 31.01.2018 bei der römisch 40 eine VOP gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 2 Ziffer 3, AIFMG durch. Die belBeh traf für das hier gegenständliche Verfahren zwei aufsichtsrechtliche Feststellungen mit denen sie jeweils den Verdacht auf eine Normverletzung verband: Zum einen hielt die belBeh fest, dass bei der römisch 40 die für die Veranlagung der liquiden Mittel zuständige Abteilung hierarchisch dem für die Abteilung Risikomanagement verantwortlichen Geschäftsführer, dem BF, unterstellt ist. Die belBeh äußerte in ihrem VOP-Bericht daher den Verdacht, dass seit 01.03.2017 Paragraph 13, Absatz eins, AIFMG und Artikel 42 Absatz eins, Litera a, DelVO verletzt werden, da aufgrund der Ressortzuständigkeit des BF sowohl für die Abteilung Risikomanagement, mit römisch 40 als Risk Manager, als auch für die Abteilung Operations, mit römisch 40 als Chief Operating Officer, keine durchgehende hierarchische Trennung des Risikomanagements von den operativen Abteilungen gegeben war. Zum anderen stellte die belBeh fest, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des strategiebedingt hohen Cashanteils des " XXXX "-Fonds für Termingeldveranlagungen aus Diversifikationsüberlegungen eine interne Grenze von maximal 10 % des Fondsvermögens pro Kreditinstitut festgelegt hat. Aus Sicht der FMA handelt es sich bei dieser Grenze um ein Risikolimit iSd Art 44 DelVO (EU) Nr. 231/
  2. Die belBeh ging weiters davon aus, dass die Überwachung des intern festgelegten Gegenparteilimits für Termingeldveranlagungen durch die mit der operativen Durchführung betrauten Abteilung Operations und nicht durch die Abteilung Risikomanagement erfolgte. Die belBeh verband mit dieser Prüfungsfeststellung den Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei Artikel 39 Abs. 1 lit. c DelVO verletze, weil keine Überwachung des 10% Risikolimits für Termingeldgegenparteien durch die ständige Risikomanagement-Funktion durchgeführt wird.Zum anderen stellte die belBeh fest, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des strategiebedingt hohen Cashanteils des " römisch 40 "-Fonds für Termingeldveranlagungen aus Diversifikationsüberlegungen eine interne Grenze von maximal 10 % des Fondsvermögens pro Kreditinstitut festgelegt hat. Aus Sicht der FMA handelt es sich bei dieser Grenze um ein Risikolimit iSd Artikel 44, DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013,. Die belBeh ging weiters davon aus, dass die Überwachung des intern festgelegten Gegenparteilimits für Termingeldveranlagungen durch die mit der operativen Durchführung betrauten Abteilung Operations und nicht durch die Abteilung Risikomanagement erfolgte. Die belBeh verband mit dieser Prüfungsfeststellung den Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei Artikel 39 Absatz eins, Litera c, DelVO verletze, weil keine Überwachung des 10% Risikolimits für Termingeldgegenparteien durch die ständige Risikomanagement-Funktion durchgeführt wird. Diesen jeweils geäußerten Verdacht sah die belBeh auch nach erfolgter Rechtfertigung durch den BF (ON 4) nicht ausgeräumt und erließ das gegenständliche Straferkenntnis (ON 5). Dabei stützte sich die belBeh auf folgende Überlegungen: Im Zuge der Vor-Ort Prüfung wurde seitens XXXX die Vorgehensweise für die Veranlagung der liquiden Mittel des XXXX vorgestellt. Laut Auskunft des Chief Operating Officer, XXXX , werde die Cash-Veranlagung des Fonds von der Abteilung Operations durchgeführt. Dies sei den FMA Prüfern seitens XXXX am 31.01.2018 auch schriftlich bestätigt worden (Beilage ./1). Die operative Umsetzung der Cash-Veranlagung erfolge durch XXXX selbst und durch seinen Mitarbeiter, XXXX .Im Zuge der Vor-Ort Prüfung wurde seitens römisch 40 die Vorgehensweise für die Veranlagung der liquiden Mittel des römisch 40 vorgestellt. Laut Auskunft des Chief Operating Officer, römisch 40 , werde die Cash-Veranlagung des Fonds von der Abteilung Operations durchgeführt. Dies sei den FMA Prüfern seitens römisch 40 am 31.01.2018 auch schriftlich bestätigt worden (Beilage ./1). Die operative Umsetzung der Cash-Veranlagung erfolge durch römisch 40 selbst und durch seinen Mitarbeiter, römisch 40 . Im Regelfall würden die liquiden Mittel des Fonds in Termingeldern bei Kreditinstituten veranlagt. Im Rahmen der Vor-Ort Prüfung sei eine aktuelle Aufstellung der Cash-Veranlagungen des Fonds (Stand
  3. Januar 2018) übergeben worden. Aus der Aufstellung gehe hervor, dass zum Prüfungszeitpunkt EUR 18,5 Mio. (ca. 43% des NAV) bei insgesamt fünf Kreditinstituten in 12-monatigen Termingeldern veranlagt gewesen seien. Als Basis für die Auswahl der Kreditinstitute habe eine von der Depotbank der XXXX , der XXXX herausgegebene Liste von zugelassenen Gegenparteien gedient. Aufgrund des strategiebedingt hohen Cashanteils des Fonds sei für Termingeldveranlagungen aus Diversifikationsüberlegungen eine interne Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens pro Kreditinstitut festgelegt worden. Die Kontrolle dieser Grenze werde nicht vom Risk-Manager, sondern allein durch die Abteilung Operations durchgeführt, was die XXXX mit Schreiben vom 31.1.2018 (Beilage ./1) auch bestätigt habe. In diesem Schreiben habe die XXXX zudem eingeräumt, dass der Risk-Manager bei Cash-Veranlagungen nur im Eskalationsfall bzw. bei Aufnahme neuer Cash-Counterparties eingebunden sei.Im Regelfall würden die liquiden Mittel des Fonds in Termingeldern bei Kreditinstituten veranlagt. Im Rahmen der Vor-Ort Prüfung sei eine aktuelle Aufstellung der Cash-Veranlagungen des Fonds (Stand
  4. Januar 2018) übergeben worden. Aus der Aufstellung gehe hervor, dass zum Prüfungszeitpunkt EUR 18,5 Mio. (ca. 43% des NAV) bei insgesamt fünf Kreditinstituten in 12-monatigen Termingeldern veranlagt gewesen seien. Als Basis für die Auswahl der Kreditinstitute habe eine von der Depotbank der römisch 40 , der römisch 40 herausgegebene Liste von zugelassenen Gegenparteien gedient. Aufgrund des strategiebedingt hohen Cashanteils des Fonds sei für Termingeldveranlagungen aus Diversifikationsüberlegungen eine interne Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens pro Kreditinstitut festgelegt worden. Die Kontrolle dieser Grenze werde nicht vom Risk-Manager, sondern allein durch die Abteilung Operations durchgeführt, was die römisch 40 mit Schreiben vom 31.1.2018 (Beilage ./1) auch bestätigt habe. In diesem Schreiben habe die römisch 40 zudem eingeräumt, dass der Risk-Manager bei Cash-Veranlagungen nur im Eskalationsfall bzw. bei Aufnahme neuer Cash-Counterparties eingebunden sei. Die von der XXXX eingeführte Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens bei Termingeldveranlagungen pro Kreditinstitut wertete die FMA als ein Risikolimit iSd Art 44 DelVO (EU) Nr. 231/
  5. Dabei kommt es laut der belBeh nicht darauf an, dass die Festlegung dieser 10% Grenze nicht bezweckt habe, das Risiko von Festgeldveranlagungen bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank einzudämmen. Auch dass durch die Einführung dieser Grenze erst die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Gelder neben der Depotbank auch bei anderen Banken zu veranlagen, um damit das Depotbank-Klumpenrisiko zu reduzieren, ist aus Sicht der FMA unerheblich. Denn, so die belBeh, gemäß Artikel 44 Abs 2 DelVO (EU) Nr. 231/2013 haben die gemäß Artikel 44 Abs 1 DelVO einzurichtenden qualitativen und quantitativen Risikolimits jedenfalls auch das Gegenparteirisiko abzudecken. Vor dem Hintergrund des "strategiebedingt hohen Cashanteils des Fonds" stellt somit die seitens der XXXX festgelegte Grenze für Termingeldveranlagungen aus Sicht der FMA ein wesentliches Instrument zur Begrenzung des Gegenparteirisikos dar.Die von der römisch 40 eingeführte Grenze von maximal 10% des Fondsvermögens bei Termingeldveranlagungen pro Kreditinstitut wertete die FMA als ein Risikolimit iSd Artikel 44, DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013,. Dabei kommt es laut der belBeh nicht darauf an, dass die Festlegung dieser 10% Grenze nicht bezweckt habe, das Risiko von Festgeldveranlagungen bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank einzudämmen. Auch dass durch die Einführung dieser Grenze erst die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Gelder neben der Depotbank auch bei anderen Banken zu veranlagen, um damit das Depotbank-Klumpenrisiko zu reduzieren, ist aus Sicht der FMA unerheblich. Denn, so die belBeh, gemäß Artikel 44 Absatz 2, DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013, haben die gemäß Artikel 44 Absatz eins, DelVO einzurichtenden qualitativen und quantitativen Risikolimits jedenfalls auch das Gegenparteirisiko abzudecken. Vor dem Hintergrund des "strategiebedingt hohen Cashanteils des Fonds" stellt somit die seitens der römisch 40 festgelegte Grenze für Termingeldveranlagungen aus Sicht der FMA ein wesentliches Instrument zur Begrenzung des Gegenparteirisikos dar. Auch die Höhe der von der XXXX für die Veranlagung bei anderen als der Depotbank ausgewählten Kreditinstitute herangezogenen Gelder spiele für die Frage, ob die Vorgaben des Art 44 DelVO erfüllt sind oder nicht keine Rolle. Denn, so die belBeh, Art 44 DelVO sieht kein zahlenmäßig definiertes Limit vor, sondern die grundsätzliche Verpflichtung des AIFM dafür Sorge zu tragen, mit der Festlegung quantitativer und qualitativer Limits den in Art 44 Abs 2 lit. a bis e DelVO aufgelisteten Risiken zu begegnen. Auch die Festlegung einer 10%-Grenze stelle daher nach der belBeh ein wesentliches Instrument zur Begrenzung des Gegenparteirisikos aus Termingeldveranlagungen dar, weshalb diese als Risikolimit im Sinne des Artikel 44 DelVO anzusehen ist.Auch die Höhe der von der römisch 40 für die Veranlagung bei anderen als der Depotbank ausgewählten Kreditinstitute herangezogenen Gelder spiele für die Frage, ob die Vorgaben des Artikel 44, DelVO erfüllt sind oder nicht keine Rolle. Denn, so die belBeh, Artikel 44, DelVO sieht kein zahlenmäßig definiertes Limit vor, sondern die grundsätzliche Verpflichtung des AIFM dafür Sorge zu tragen, mit der Festlegung quantitativer und qualitativer Limits den in Artikel 44, Absatz 2, Litera a bis e DelVO aufgelisteten Risiken zu begegnen. Auch die Festlegung einer 10%-Grenze stelle daher nach der belBeh ein wesentliches Instrument zur Begrenzung des Gegenparteirisikos aus Termingeldveranlagungen dar, weshalb diese als Risikolimit im Sinne des Artikel 44 DelVO anzusehen ist. Der BF hat daher im Ergebnis nach Auffassung der FMA als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.Der BF hat daher im Ergebnis nach Auffassung der FMA als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten. 3.2.2.2 Zum Standpunkt des Beschwerdeführers Der BF nahm zu den Ergebnissen der VOP mit Schreiben vom 18.06.2019 Stellung und verwies zunächst darauf, dass sich die XXXX bei der Verwaltung des XXXX an verschiedene Risikolimits gem. Art 44 DelVO, wie insbesondere maximal zulässiger Value at Risk (VaR), maximale Höhe der zulässigen Hebelwirkung, Volatilitätsniveau, Margin-to-Equity-Ratio, Veranlagungsbestimmungen des § 48
(7)AIFMG)) etc halte.Der BF nahm zu den Ergebnissen der VOP mit Schreiben vom 18.06.2019 Stellung und verwies zunächst darauf, dass sich die römisch 40 bei der Verwaltung des römisch 40 an verschiedene Risikolimits gem. Artikel 44, DelVO, wie insbesondere maximal zulässiger Value at Risk (VaR), maximale Höhe der zulässigen Hebelwirkung, Volatilitätsniveau, Margin-to-Equity-Ratio, Veranlagungsbestimmungen des Paragraph 48,
(7)AIFMG)) etc halte. Weiters habe die XXXX eine interne 10 % Grenze für Festgeldveranlagungen festgelegt, wenn Gelder des jeweiligen Fonds nicht bei der Depotbank, sondern bei anderen Kreditinstituten veranlagt werden. Diese Grenze sei im Zeitpunkt der Veranlagungsentscheidung einzuhalten, aktive Grenzverletzungen wären verboten gewesen. Mit der Überwachung der Termingelder und der Einhaltung der festgelegten 10% Grenze sei der Bereich Operations betraut worden, weil dort hoch spezialisierte Mitarbeiter arbeiten, die den NAV des XXXX täglich im Detail kontrollieren - und auch die jeweiligen Termingelder prüfen.Weiters habe die römisch 40 eine interne 10 % Grenze für Festgeldveranlagungen festgelegt, wenn Gelder des jeweiligen Fonds nicht bei der Depotbank, sondern bei anderen Kreditinstituten veranlagt werden. Diese Grenze sei im Zeitpunkt der Veranlagungsentscheidung einzuhalten, aktive Grenzverletzungen wären verboten gewesen. Mit der Überwachung der Termingelder und der Einhaltung der festgelegten 10% Grenze sei der Bereich Operations betraut worden, weil dort hoch spezialisierte Mitarbeiter arbeiten, die den NAV des römisch 40 täglich im Detail kontrollieren - und auch die jeweiligen Termingelder prüfen. Zweck der 10 % Regel sei es gewesen, Möglichkeiten zu schaffen, Gelder auch bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank zu veranlagen, da in der Vergangenheit alle Gelder des XXXX bei der Depotbank gehalten werden mussten. Durch die Ausweitung der Veranlagungsmöglichkeiten (wenngleich mit bloß 10 % begrenzt) sei eine Möglichkeit zur Diversifizierung der Veranlagung der liquiden Mittel erreicht worden und konnte so das Depotbankrisiko entsprechend reduziert werden.Zweck der 10 % Regel sei es gewesen, Möglichkeiten zu schaffen, Gelder auch bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank zu veranlagen, da in der Vergangenheit alle Gelder des römisch 40 bei der Depotbank gehalten werden mussten. Durch die Ausweitung der Veranlagungsmöglichkeiten (wenngleich mit bloß 10 % begrenzt) sei eine Möglichkeit zur Diversifizierung der Veranlagung der liquiden Mittel erreicht worden und konnte so das Depotbankrisiko entsprechend reduziert werden. Durch die Einführung der 10 % Grenze wäre demnach die Möglichkeit geschaffen worden, Gelder auch bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank zu veranlagen, da in der Vergangenheit alle Gelder des XXXX , die nicht für Margin Zwecke benötigt wurden, bei der Depotbank gehalten werden mussten. Durch die Ausweitung der Veranlagungsmöglichkeiten konnte einerseits eine Diversifizierung der Veranlagung der liquiden Mittel erreicht und das Depotbankrisiko (Klumpenrisiko) reduziert werden, andererseits wurden damit Möglichkeiten für eine aktive Cash-Veranlagung zur Steigerung der Zinserträge geschaffen.Durch die Einführung der 10 % Grenze wäre demnach die Möglichkeit geschaffen worden, Gelder auch bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank zu veranlagen, da in der Vergangenheit alle Gelder des römisch 40 , die nicht für Margin Zwecke benötigt wurden, bei der Depotbank gehalten werden mussten. Durch die Ausweitung der Veranlagungsmöglichkeiten konnte einerseits eine Diversifizierung der Veranlagung der liquiden Mittel erreicht und das Depotbankrisiko (Klumpenrisiko) reduziert werden, andererseits wurden damit Möglichkeiten für eine aktive Cash-Veranlagung zur Steigerung der Zinserträge geschaffen. Die Regelung zielte, so der BF, nicht darauf ab, Risiko von Festgeldveranlagungen bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank zu reduzieren, weil Festgeldveranlagungen bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank vor der Regelung gar nicht zulässig waren. Die 10 %-Marke bezweckte daher nicht, das Risiko von Festgeldveranlagungen bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank einzudämmen. Vielmehr wurde dadurch überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, Gelder neben der Depotbank auch bei anderen Banken zu veranlagen. Eine 10 %-Grenze lässt nur eine kleine Beimischung von Vermögensgegenständen zum Fondsvermögen zu. Diese Grenze war dagegen nicht dazu bestimmt, Gegenparteirisiko oder Emittentenkonzentration auf Ebene der Festgeld-Kreditinstitute zu regulieren. Selbst die UCITS-Richtlinie (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities, die internationale Bezeichnung für OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Anm) erlaubt Festgeldveranlagungen bei ein und demselben Kreditinstitut in Höhe von bis zu 20 % des Fondsvermögens. Der von der XXXX festgelegte Wert von 10% liege weit unter jenem, den die UCITS-RL zur Risikobegrenzung vorsieht.Selbst die UCITS-Richtlinie (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities, die internationale Bezeichnung für OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Anmerkung erlaubt Festgeldveranlagungen bei ein und demselben Kreditinstitut in Höhe von bis zu 20 % des Fondsvermögens. Der von der römisch 40 festgelegte Wert von 10% liege weit unter jenem, den die UCITS-RL zur Risikobegrenzung vorsieht. Bei der 10 % Regel für Festgeldveranlagungen handelt es sich, so die XXXX , um kein wesentliches Instrument zur Begrenzung des Gegenparteirisikos aus Termingeldveranlagungen iSd Art 44 Abs 2 lit d DelVO. Deshalb, so die XXXX weiter, musste auch kein eigenes Risikolimit gem. Art 44 DelVO für Festgeldveranlagungen festgelegt werden.Bei der 10 % Regel für Festgeldveranlagungen handelt es sich, so die römisch 40 , um kein wesentliches Instrument zur Begrenzung des Gegenparteirisikos aus Termingeldveranlagungen iSd Artikel 44, Absatz 2, Litera d, DelVO. Deshalb, so die römisch 40 weiter, musste auch kein eigenes Risikolimit gem. Artikel 44, DelVO für Festgeldveranlagungen festgelegt werden. Selbst wenn man mit der FMA davon ausgehen will, so die XXXX weiter, dass die 10 %-Grenze als Risikolimit im Sinne von Art 44 DelVO (EU) Nr. 231/2013 zu werten sei, sei die von der XXXX gewählte Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Verwaltung des XXXX im Hinblick auf die Organisationsstruktur der XXXX mit speziell für die NAV-Kontrolle ausgebildeten Spezialisten und Einbindung des für das Risikomanagement zuständigen Geschäftsführers in den NAV-Kontrollprozess und Termingeldveranlagungen verhältnismäßig gewesen.Selbst wenn man mit der FMA davon ausgehen will, so die römisch 40 weiter, dass die 10 %-Grenze als Risikolimit im Sinne von Artikel 44, DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013, zu werten sei, sei die von der römisch 40 gewählte Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Verwaltung des römisch 40 im Hinblick auf die Organisationsstruktur der römisch 40 mit speziell für die NAV-Kontrolle ausgebildeten Spezialisten und Einbindung des für das Risikomanagement zuständigen Geschäftsführers in den NAV-Kontrollprozess und Termingeldveranlagungen verhältnismäßig gewesen. Weiters wies der BF in seiner Beschwerde vom 24.09.2019 gegen das gegenständliche Straferkenntnis darauf hin, dass nicht jede von der Geschäftsführung dem Fondsmanagement vorgegebene Einschränkung, die das Anlageuniversum eines zu verwaltenden Fonds betrifft, gleichzeitig ein Risikolimit im Sinne des Art 44 DelVO bedeute.Weiters wies der BF in seiner Beschwerde vom 24.09.2019 gegen das gegenständliche Straferkenntnis darauf hin, dass nicht jede von der Geschäftsführung dem Fondsmanagement vorgegebene Einschränkung, die das Anlageuniversum eines zu verwaltenden Fonds betrifft, gleichzeitig ein Risikolimit im Sinne des Artikel 44, DelVO bedeute. Die interne 10 % Regelung wirkte, so der BF, innerhalb des von der Geschäftsführung akzeptierten Gegenparteirisikos für Festgeldveranlagungen als eigenständiges technisches bzw geschäftspolitisches Regulativ, das nicht auf Risikoüberlegungen basierte und nicht der Eindämmung des Gegenparteirisikos diente. Auch wenn sie das Gegenparteirisiko "rein optisch" auf 10 % einschränkte, so der BF in seiner Beschwerde weiter, lag dieser Beschränkung nicht der Zweck der Risikobegrenzung zu Grunde; es war nicht Zweck dieser Regelung, das Gegenparteirisiko auf 10 % zu reduzieren; dass es mit der 10 % Regelung automatisch auch zu einer Risikobegrenzung kam, sei vielmehr eine zufällige, aus dem Gedanken der Risikoüberlegung aber keinesfalls erforderliche Begleiterscheinung. Eine Überwachung dieser Grenze durch den Risikomanager sei daher nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn Grenzen verletzt worden wären, hätte diese Grenzverletzung auf das von der Geschäftsführung akzeptierte Risiko bei Festgeldveranlagungen keine Auswirkung gehabt. Der BF sieht daher im Ergebnis in der von ihm bzw der XXXX festgelegten 10%-Grenze und der fehlenden Überwachung durch den Risikomanager keine Verwaltungsübertretung gemäß Art 39 Abs 1 lit c DelVO (EU) Nr. 231/2013 iVm § 60 Abs 2 Z 20 AIFMG, weil kein Risikolimit iSd Art 44 DelVO (EU) Nr. 231/2013 vorliegt, das durch den die Risikomanagement-Funktion ausübenden Prokuristen XXXX überwacht hätte werden müssen.Der BF sieht daher im Ergebnis in der von ihm bzw der römisch 40 festgelegten 10%-Grenze und der fehlenden Überwachung durch den Risikomanager keine Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 39, Absatz eins, Litera c, DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 20, AIFMG, weil kein Risikolimit iSd Artikel 44, DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013, vorliegt, das durch den die Risikomanagement-Funktion ausübenden Prokuristen römisch 40 überwacht hätte werden müssen. Nach Abwägung der jeweiligen Standpunkte war teilweise den Argumenten der belBeh Behörde und teilweise den Argumenten des BF zu folgen. 3.2.2.3 Zur rechtlichen Beurteilung der objektiven Tatseite 3.2.2.3.1 Allgemeines Die Verwalter alternativer Investmentfonds verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sie sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen (vgl RV 2401 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl I Nr. 135/2013). Zu § 13 AIFMG wird in den EB festgehalten:Die Verwalter alternativer Investmentfonds verwalten einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union, sie sind in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen vergleiche Regierungsvorlage 2401 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,). Zu Paragraph 13, AIFMG wird in den EB festgehalten: Hiedurch wird Art. 15 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Zu verweisen ist auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU, die folgende Punkte näher determiniert:Hiedurch wird Artikel 15, der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt. Zu verweisen ist auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU, die folgende Punkte näher determiniert: - Die Risikomanagementsysteme die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF einzusetzen hat, - die angemessene Häufigkeit der Kontrolle des Risikomanagements, - die funktionale und hierarchische Trennung des Risikomanagements von den operativen Abteilungen, einschließlich des Portfoliomanagements, - spezifische Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte im Sinne von Abs. 2 des Abs. 1 und- spezifische Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte im Sinne von Absatz 2, des Absatz eins, und - die Anforderungen nach Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU. Die AIFM haben aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit auch diese Verordnung einzuhalten. Die Maßnahmen betreffend Risikomanagement sind an die EU-Richtlinie 2009/65/EG angelehnt, umgesetzt im InvFG 2011 und den dazu ergangenen Verordnungen. Um die Unabhängigkeit des Risikomanagements zu gewährleisten, werden verpflichtende Maßnahmen zur funktionellen Trennung vom Portfoliomanagement vorgeschrieben. Es kann also kein Zweifel bestehen, dass Organisations- und Risikoüberwachungsvorschriften auch bei alternativen Investmentfonds für einen funktionierenden Kapitalmarkt unerlässlich sind und erhebliche Bedeutung haben (vgl dazu auch Art 18 Abs 1 DelVO (EU) Nr. 231/2013, der ausdrücklich den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Auswahl und laufenden Überwachung eines AIFM hervorhebt).Es kann also kein Zweifel bestehen, dass Organisations- und Risikoüberwachungsvorschriften auch bei alternativen Investmentfonds für einen funktionierenden Kapitalmarkt unerlässlich sind und erhebliche Bedeutung haben vergleiche dazu auch Artikel 18, Absatz eins, DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013,, der ausdrücklich den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Auswahl und laufenden Überwachung eines AIFM hervorhebt). Relevant idZ sind auch die Erwägungen des EU Gesetzgebers bei der Erlassung der hier einschlägigen DelVO (EU) Nr. 231/2013: Zu den zentralen Komponenten eines Risikomanagement-Systems gehört eine ständige Risikomanagement- Funktion. Im Sinne der Kohärenz sollten deren Aufgaben und Zuständigkeiten ähnlich geartet sein wie jene, die die Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
(2)für die ständige Risikomanagement-Funktion von OGAW-Verwaltungsgesellschaften vorsieht. Vorrangige Aufgabe dieser Funktion sollte die Gestaltung der Risikopolitik des AIF, die Risiko-Überwachung und die Risiko-Messung sein, um sicherzustellen, dass das Risikoniveau laufend dem Risikoprofil des AIF entspricht. Die ständige Risikomanagement-Funktion sollte die nötige Autorität, Zugang zu allen relevanten Informationen und regelmäßig Kontakt mit der Geschäftsleitung und dem Leitungsgremium des AIFM haben, um diese auf den neuesten Stand zu bringen, damit sie erforderlichenfalls umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten können. (Erwägungsgrund 51 der Delegierte Verordnung DelVO (EU) Nr. 231/2013)Die ständige Risikomanagement-Funktion sollte die nötige Autorität, Zugang zu allen relevanten Informationen und regelmäßig Kontakt mit der Geschäftsleitung und dem Leitungsgremium des AIFM haben, um diese auf den neuesten Stand zu bringen, damit sie erforderlichenfalls umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten können. (Erwägungsgrund 51 der Delegierte Verordnung DelVO (EU) Nr. 231 aus 2013,) 3.2.2.3.2 Zur Prüfungsfeststellung Nr. 1: (ON 1, Rz 13 bis 21) Ausgehend von der unter Pkt 3.2.1 angeführten rechtlichen Vorgabe des § 13 Abs 1 AIFMG ordnet der Gesetzgeber im Bereich des Risikomanagements an, dass jede AIFM-Gesellschaft die Funktion des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen hat.Ausgehend von der unter Pkt 3.2.1 angeführten rechtlichen Vorgabe des Paragraph 13, Absatz eins, AIFMG ordnet der Gesetzgeber im Bereich des Risikomanagements an, dass jede AIFM-Gesellschaft die Funktion des Risikomanagements funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen zu trennen hat. Diese ohnedies bereits eindeutige Vorgabe des nationalen Gesetzgebers wird durch die (unmittelbar anwendbare) Anordnung des europäischen Gesetzgebers weiter verdeutlicht, die einem AIFM die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion vorschreibt, die die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits zu überwachen hat (Art 39 Abs 1 lit c DelVO).Diese ohnedies bereits eindeutige Vorgabe des nationalen Gesetzgebers wird durch die (unmittelbar anwendbare) Anordnung des europäischen Gesetzgebers weiter verdeutlicht, die einem AIFM die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion vorschreibt, die die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits zu überwachen hat (Artikel 39, Absatz eins, Litera c, DelVO). Art 42 Abs 1 DelVO stellt zudem klar, dass die Risikomanagement-Funktion nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, anzusehen ist, wenn insb Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement- Funktion betraut sind, nicht Personen unterstehen, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, des AIFM verantwortlich zeichnen.Artikel 42, Absatz eins, DelVO stellt zudem klar, dass die Risikomanagement-Funktion nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, anzusehen ist, wenn insb Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement- Funktion betraut sind, nicht Personen unterstehen, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, des AIFM verantwortlich zeichnen. Ausgehend von diesen nationalen und europäischen Vorgaben besteht kein Zweifel, dass die Risikomanagementfunktion von den operativen Einheiten zu trennen ist und diese Trennung zudem auf allen Ebenen, durch die gesamte hierarchische Struktur des AIFM, bis hin zum Leitungsgremium zu implementieren und einzuhalten ist. Die XXXX hat dieser gesetzlichen Vorgabe nicht entsprochen.Die römisch 40 hat dieser gesetzlichen Vorgabe nicht entsprochen. Denn die Organisationsstruktur der XXXX zum Stand 1.1.2018 umfasste zwei Geschäftsführer. Während XXXX gemäß der Ressortverteilung für den Bereich Portfoliomanagement und Vermögensverwaltung, Sales und Marketing und für das Beteiligungsmanagement zuständig war, war der BF für das Ressort Legal und Compliance zuständig, der die Bereiche "Beschwerdestelle", Verantwortlicher Beauftragter, "Operations" und Risikomanagement umfasste. Nachgeordnet waren vier Abteilungen, konkret das "Portfoliomanagement", das "Risikomanagement" und die Bereiche "Sales" und "Operations".Denn die Organisationsstruktur der römisch 40 zum Stand 1.1.2018 umfasste zwei Geschäftsführer. Während römisch 40 gemäß der Ressortverteilung für den Bereich Portfoliomanagement und Vermögensverwaltung, Sales und Marketing und für das Beteiligungsmanagement zuständig war, war der BF für das Ressort Legal und Compliance zuständig, der die Bereiche "Beschwerdestelle", Verantwortlicher Beauftragter, "Operations" und Risikomanagement umfasste. Nachgeordnet waren vier Abteilungen, konkret das "Portfoliomanagement", das "Risikomanagement" und die Bereiche "Sales" und "Operations". Diese Organisationsstruktur der XXXX wurde erst mit Beschluss der Geschäftsführung der XXXX vom 31.12.2018 geändert, mit dem der neue Bereich "AIF Cash-Management" geschaffen wurde, der auf Ebene der Geschäftsführung direkt dem CEO XXXX unterstellt wurde. D

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