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{'item': 'G305 2209382-1'}

Obsah (14)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 46§ 12§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlG305 2209382-1 SpruchG305 2209382-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX.05.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) das Arbeitslosengeld (erst wieder) ab dem 02.05.2018 gebühre.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .05.2018, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) das Arbeitslosengeld (erst wieder) ab dem 02.05.2018 gebühre. In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 28.03.2018 bekannt gegeben hätte, dass sie auf unbestimmte Zeit ins Ausland fahren werde. Die Wiedermeldung beim AMS sei am 02.05.2018 erfolgt. Dass sie sich schon am 04.04.2018 über die Serviceline zurückgemeldet hätte, sei nicht belegt, da ihr Datensatz erst wieder am 02.05.2018 aufgerufen wurde.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF über ihr eAMS-Konto am 04.05.2018 Beschwerde, worin sie begründend ausführte, dass sie vor ihrer Reise ins Ausland angegeben habe, dass sie sich vom 28.03.2018 bis 04.04.2018 dort aufhalten werde. Das sei auch tatsächlich so gewesen. Zum Beweis dessen brachte sie eine Besuchsbestätigung ihrer mj. Tochter zur Vorlage.
  4. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt, Staatsangehörige von Belgien und hatte ihren Hauptwohnsitz vom 14.02.2011 bis 27.08.2013, vom 27.08.2013 bis 28.07.2014, vom 28.07.2014 bis 24.04.2017 und vom 24.04.2017 bis laufend im Bundesgebiet.1.
  8. Die am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt, Staatsangehörige von Belgien und hatte ihren Hauptwohnsitz vom 14.02.2011 bis 27.08.2013, vom 27.08.2013 bis 28.07.2014, vom 28.07.2014 bis 24.04.2017 und vom 24.04.2017 bis laufend im Bundesgebiet. Die BF ist verheiratet und Mutter der am XXXX geborenen XXXX.Die BF ist verheiratet und Mutter der am römisch 40 geborenen römisch 40 . Sie hat am 30.07.2015 ein am 27.02.2012 begonnenes XXXX an der XXXX zum Abschluss gebracht. Sie hat Fremdsprachenkenntnisse in Englisch, Bosnisch, Kroatisch und Serbisch.Sie hat am 30.07.2015 ein am 27.02.2012 begonnenes römisch 40 an der römisch 40 zum Abschluss gebracht. Sie hat Fremdsprachenkenntnisse in Englisch, Bosnisch, Kroatisch und Serbisch. 1.
  9. Beginnend mit dem 14.10.2011 bis laufend scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten auf: 01.12.2012 bis 31.12.2012 XXXX Angestellte01.12.2012 bis 31.12.2012 römisch 40 Angestellte 01.07.2013 bis 31.07.2013 XXXX Angestellte01.07.2013 bis 31.07.2013 römisch 40 Angestellte 01.07.2014 bis 31.07.2014 XXXX Angestellte01.07.2014 bis 31.07.2014 römisch 40 Angestellte 01.10.2014 bis 30.09.2015 XXXX Angestellte01.10.2014 bis 30.09.2015 römisch 40 Angestellte 01.10.2015 bis 07.05.2016 XXXX Angestellte01.10.2015 bis 07.05.2016 römisch 40 Angestellte Seither scheint bei ihr keine die Arbeitslosigkeit beendende Vollbeschäftigung mehr auf. Darüber hinaus scheinen bei ihr vom 01.06.2012bis 04.06.2012, 07.07.2012 bis 30.11.2012, 01.01.2013 bis 30.06.2013 und 01.08.2013 bis 30.06.2014 Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf. 1.
  10. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog sie in nachstehenden Zeiträumen: 08.11.2017 bis 28.03.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 29,90 täglich 02.05.2018 bis 09.07.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 29,90 täglich 10.07.2018 bis 21.09.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 28,45 täglich 01.10.2018 bis 31.01.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,38 täglich 1.
  11. Am 08.11.2017 beantragte Sie unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars Arbeitslosengeld. 1.
  12. Über die Höhe ihres Leistungsbezuges wurde sie mit der Mitteilung der belangten Behörde vom 13.11.2017 in Kenntnis gesetzt; der Leistungsmitteilung ist auf deren Rückseite eine Belehrung über die Bezugsunterbrechung mit folgendem Wortlaut abgedruckt: "Bezugsunterbrechung Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch." 1.
  13. Am 28.03.2018 hat die BF im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit ihrem AMS-Berater mit diesem eine bis 28.07.2018 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, auf deren Grundlage sich die belangte Behörde verpflichtete, die BF bei ihrer Suche nach einer Stelle als XXXX und bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden und einer gewünschten Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu unterstützen. Im Gegenzug verpflichtete sich die BF zur selbständigen Setzung von Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen und zur Führung einer Eigenbewerbungsliste in ihrem eAMS-Konto und weiter dazu, sich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, sowie die Selbstbedienungsangebote zu nutzen.1.
  14. Am 28.03.2018 hat die BF im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit ihrem AMS-Berater mit diesem eine bis 28.07.2018 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, auf deren Grundlage sich die belangte Behörde verpflichtete, die BF bei ihrer Suche nach einer Stelle als römisch 40 und bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden und einer gewünschten Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu unterstützen. Im Gegenzug verpflichtete sich die BF zur selbständigen Setzung von Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen und zur Führung einer Eigenbewerbungsliste in ihrem eAMS-Konto und weiter dazu, sich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, sowie die Selbstbedienungsangebote zu nutzen. Im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung vereinbarten die belangte Behörde und die BF einen Kontrolltermin für den 02.05.2018, 09:00 Uhr. 1.
  15. Im Zuge dieses am 28.03.2018 geführten Beratungsgesprächs gab die BF bekannt, dass sie ins Ausland fahren werde. Einen Zeitpunkt für eine beabsichtigte Rückkehr nannte sie nicht. Auch nannte sie keinen Grund für ihren Aufenthalt im Ausland. Am 29.03.2018 wurde ihr Arbeitslosengeldbezuges eingestellt. Als sich die BF erstmals nach ihrem Auslandsaufenthalt am 02.05.2018 (am Tag des vereinbarten Kontrolltermins) in der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS wiedermeldete, wurde ihr - beginnend mit diesem Tag - wieder das Arbeitslosengeld angewiesen. 1.
  16. Damit steht fest, dass die BF das Bundesgebiet am 29.03.2018 ins Ausland verließ und sich nach erfolgter Rückkehr aus dem Ausland erst wieder am 02.05.2018 bei der belangten Behörde meldete.
  17. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Eingaben des Beschwerdeführers. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges des BF, sowie zur Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung an ihn ausgezahlten Leistungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsverlauf und auf dem ebenfalls eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde, sowie auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, mit dem Bezugs- und Versicherungsverlauf in Einklang zu bringenden Darstellung über die Versicherungszeiten des BF. Die gegenständliche Bezugsunterbrechung ab 29.11.2017 beruht auf einer Bekanntgabe der BF in dem am 28.11.2017 stattgehabten Beratungsgespräch, dass sie für unbestimmte Zeit ins Ausland fahren werde. Die diesbezüglich getroffene Konstatierung beruht auf einem screenshot der von der belangten Behörde vorgenommenen Eintragung in der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" vom 28.03.
  18. In dieser Applikation findet sich der Eintrag "Ausland lt. KdI", ohne dass dort ein Rückkehrtermin vermerkt wurde. Als Einstelltermin wurde der "29.03.2018" vermerkt und betrifft dieser Vermerk die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges zum 29.03.
  19. Wenn nun die BF in der gegen den Bescheid vom XXXX.05.2018 erhobenen Beschwerde vom 04.05.2018 ausführt, dass sie ihrem Berater gesagt hätte, dass sie vom 28.03.2018 bis 04.04.2018 im Ausland sei, vermochte sie diese Angaben aus folgenden Gründen nicht glaubhaft zu machen. Zum einen hat der Berater der BF in der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" den bevorstehenden Auslandsaufenthalt der BF vermerkt, ohne einen Rückkehrtermin zu vermerken. Bei Wahrunterstellung ihrer Angaben wäre in dieser Applikation auch der Rückkehrtermin (04.04.2018) vermerkt worden. Dazu sieht die Applikation in der als "Bezugsveränderung" bezeichneten Rubrik neben dem "Einstelltermin" ein weiteres, mit "Endtermin" bezeichnetes Feld vor. Während das Feld "Einstelltermin" mit dem Datum "29.03.2018" befüllt wurde, blieb das Feld "Endtermin" unbefüllt. Auch sonst findet sich am screenshot der am 28.03.2018 vom Berater vorgenommenen Eintragungen kein Hinweis auf eine Rückkehr der BF am 04.04.2018.Wenn nun die BF in der gegen den Bescheid vom römisch 40 .05.2018 erhobenen Beschwerde vom 04.05.2018 ausführt, dass sie ihrem Berater gesagt hätte, dass sie vom 28.03.2018 bis 04.04.2018 im Ausland sei, vermochte sie diese Angaben aus folgenden Gründen nicht glaubhaft zu machen. Zum einen hat der Berater der BF in der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" den bevorstehenden Auslandsaufenthalt der BF vermerkt, ohne einen Rückkehrtermin zu vermerken. Bei Wahrunterstellung ihrer Angaben wäre in dieser Applikation auch der Rückkehrtermin (04.04.2018) vermerkt worden. Dazu sieht die Applikation in der als "Bezugsveränderung" bezeichneten Rubrik neben dem "Einstelltermin" ein weiteres, mit "Endtermin" bezeichnetes Feld vor. Während das Feld "Einstelltermin" mit dem Datum "29.03.2018" befüllt wurde, blieb das Feld "Endtermin" unbefüllt. Auch sonst findet sich am screenshot der am 28.03.2018 vom Berater vorgenommenen Eintragungen kein Hinweis auf eine Rückkehr der BF am 04.04.
  20. In beiden - im Gerichtsakt einliegenden - screenshots der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" findet sich kein Hinweis auf eine etwaige telefonische Wiedermeldung der BF nach deren Auslandsaufenthalt am 04.04.
  21. Unter der Annahme einer am 04.04.2018 etwaig erfolgten telefonischen Wiedermeldung wäre dies in der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" dokumentiert worden. Eine entsprechende Dokumentation fehlt. Parallel dazu wäre ein Aktenvermerk angelegt worden, der sich notorisch im Bezug habenden Verwaltungsakt wiederfindet bzw. wiederfinden müsste. Da ein Aktenvermerk dieser Art im Verwaltungsakt nicht einliegend ist, ist auch davon auszugehen, dass eine Wiedermeldung am 04.04.2018, wie von der BF behauptet, nicht erfolgt ist. Die auf den 28.03.2018 nächstfolgende Änderungsmeldung scheint bei ihr erst wieder am 02.05.2018 auf. Diese Änderungsmeldung wurde in der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" am 02.05.2018 angelegt. In der Rubrik "Bezugsveränderung" sind die Felder "Einstelltermin" mit dem Datum "29.03.2018" und "Endtermin" mit dem Datum "01.05.2018" befüllt. Im Bezug habenden screenshot dieser am 02.05.2018 vorgenommenen Änderungsmeldung findet sich kein Hinweis auf eine etwaige Wiedermeldung vor dem 02.05.
  22. Daraus folgt, dass eine solche Wiedermeldung der BF vor dem 02.05.2018 nicht erfolgt ist. Die Feststellung, dass sie bei der am 28.03.2018 erfolgten Bekanntgabe, ins Ausland fahren zu wollen, keinen Rückkehrtermin nannte, beruht ebenso wie die Feststellung, dass sie den Grund ihres Auslandsaufenthaltes nicht bekannt gab, auf den angeführten Quellen (Verwaltungsakt; screenshots der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" vom 28.03.2018 und vom 02.05.2018). Dabei wird nicht übersehen, dass die BF mit ihrer der belangten Behörde am 04.05.2018 übermittelten Beschwerde auch eine Besuchsbestätigung einer in XXXX ansässigen Kinderkrippe zur Vorlage brachte, aus der hervorgeht, dass die am XXXX geborene Tochter der BF ab dem 09.04.2018 die Kinderkrippe regelmäßig besucht hätte und dass diese von der BF dem Betreuungspersonal übergeben worden sei. Die zur Vorlage gebrachte Besuchsbestätigung spricht dafür, dass sich die BF und deren Tochter seit dem 09.04.2018 wieder im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie ist jedoch kein Beleg für eine beim AMS erfolgte Wiedermeldung nach dem Auslandsaufenthalt, zumal es für die Wiedermeldung nicht auf den Aufenthalt im Bundesgebiet allein ankommt, sondern darauf, ob die arbeitslose Person ihrer Verpflichtung zur Wiedermeldung nachkam. Einen Nachweis für eine Wiedermeldung ist die BF jedoch schuldig geblieben.Dabei wird nicht übersehen, dass die BF mit ihrer der belangten Behörde am 04.05.2018 übermittelten Beschwerde auch eine Besuchsbestätigung einer in römisch 40 ansässigen Kinderkrippe zur Vorlage brachte, aus der hervorgeht, dass die am römisch 40 geborene Tochter der BF ab dem 09.04.2018 die Kinderkrippe regelmäßig besucht hätte und dass diese von der BF dem Betreuungspersonal übergeben worden sei. Die zur Vorlage gebrachte Besuchsbestätigung spricht dafür, dass sich die BF und deren Tochter seit dem 09.04.2018 wieder im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie ist jedoch kein Beleg für eine beim AMS erfolgte Wiedermeldung nach dem Auslandsaufenthalt, zumal es für die Wiedermeldung nicht auf den Aufenthalt im Bundesgebiet allein ankommt, sondern darauf, ob die arbeitslose Person ihrer Verpflichtung zur Wiedermeldung nachkam. Einen Nachweis für eine Wiedermeldung ist die BF jedoch schuldig geblieben. Da eine tatsächlich erfolgte Wiedermeldung eine ganze Kaskade an Maßnahmen auslöst (Aktenvermerk der Servicestelle der belangten Behörde; Eintrag der Wiedermeldung in der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" etc.), an der mehrere Mitarbeiter der belangten Behörde beteiligt sind, ist anlassbezogen davon auszugehen, dass sich die BF erst am 02.05.2018 bei der belangten Behörde wiedergemeldet hat. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Wiedermeldung bzw. eine etwaige Bekanntgabe des Rückkehrzeitpunktes vor dem Auslandsaufenthalt konnte die BF nicht glaubhaft machen. Aus den angeführten Gründen erscheinen die Eintragungen der belangten Behörde über eine am 02.05.2018 erfolgte Wiedermeldung der BF glaubwürdiger, weshalb die Feststellungen zu treffen waren.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom XXXX.05.2018 im Kern darauf gestützt, dass sich die BF erst am 02.05.2018 vom Auslandsaufenthalt wiedergemeldet hätte.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .05.2018 im Kern darauf gestützt, dass sich die BF erst am 02.05.2018 vom Auslandsaufenthalt wiedergemeldet hätte. In ihrer über ihr eAMS-Konto am 04.05.2018 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die BF vor, dass sie ihrem Berater mitgeteilt hätte, dass sie vom 28.03.2018 bis 04.04.2018 im Ausland sei. Zum Beweis dessen, dass sie nicht länger im Ausland aufgehalten hätte, brachte sie eine Besuchsbestätigung einer Betreuungseinrichtung ihres Kindes vor. Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der BF erst wieder mit dem 02.05.2018 Arbeitslosengeld gebührt. 3.2.
  4. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: "§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 46 AlVG 1977 hat folgenden wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des Paragraph 46, AlVG 1977 hat folgenden wörtlich wiedergegebenen Wortlaut: "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen." Die zeitraumbezogen maßgebliche Fassung des hier ebenfalls anzuwendenden § 50 AlVG 1997 hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:Die zeitraumbezogen maßgebliche Fassung des hier ebenfalls anzuwendenden Paragraph 50, AlVG 1997 hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut: "Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

§ 17Abs. 2 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 leg. cit.

Paragraph 17, Absatz 2, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, leg. cit.

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die arbeitslose Person ins Ausland begibt, um dort nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die arbeitslose Person ins Ausland begibt, um dort nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen.

§ 46Abs. 5 Al

VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder ruht (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

§ 46Abs. 6 Al

VG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes mitteilt hat. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes mitteilt hat. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. 3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: Anlässlich eines am 28.03.2018 mit ihrem AMS-Betreuer geführten Beratungsgesprächs gab die BF bekannt, dass sie ins Ausland fahren werde. Einen etwaigen Rückkehrzeitpunkt oder Gründe für die Reise ins Ausland nannte sie jedoch nicht.

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG stellt ein Auslandsaufenthalt grundsätzlich einen Tatbestand dar, der ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs zur Folge hat.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG stellt ein Auslandsaufenthalt grundsätzlich einen Tatbestand dar, der ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs zur Folge hat. Diese Mitteilung der BF hatte einen am 28.03.2018 in der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" vorgenommenen Eintrag in der Rubrik "Bezugsveränderung" zur Folge, dass mit 29.03.2018 die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges dokumentiert und in der Folge auch veranlasst wurde. Das in dieser Rubrik befindliche Feld lautend auf "Endtermin", worin ein allfälliger Termin für das Ende des Ruhens- oder Unterbrechungstatbestandes (hier: die Rückkehr vom Ausland nach Österreich) eingetragen werden kann, ist leer geblieben. Draus folgt, dass der Rückkehrzeitpunkt der BF der belangten Behörde nicht bekannt war. Auch hat die BF der belangten Behörde einen Grund für den Auslandsaufenthalt nicht genannt. Die in der Applikation "AMS-Änderungsmeldung" dafür vorgesehenen Felder "Hinweis" und "Mitteilung Text" enthalten keinen Hinweis auf den Grund des Aufenthaltes der BF im Ausland. Durch den Auslandsaufenthalt der BF wurde im Anlassfall der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Daraus ergibt sich, dass sich die BF nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS wiederzumelden gehabt hätte. Diese Wiedermeldung hätte

§ 46Abs. 5 Al

VG, nachdem die belangte Behörde der BF eine persönliche Wiedermeldung nicht vorgeschrieben hat, sowohl telefonisch oder elektronisch erfolgen können. Eine elektronische Wiedermeldung der BF nach stattgehabtem Auslandsaufenthalt wurde weder behauptet, noch nachgewiesen. Eine telefonische Wiedermeldung vor der persönlichen Wiedermeldung am 02.05.2018 (konkret: am 04.04.2018) wurde in der Beschwerdeschrift zwar behauptet, jedoch weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen.Daraus ergibt sich, dass sich die BF nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS wiederzumelden gehabt hätte. Diese Wiedermeldung hätte

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, nachdem die belangte Behörde der BF eine persönliche Wiedermeldung nicht vorgeschrieben hat, sowohl telefonisch oder elektronisch erfolgen können. Eine elektronische Wiedermeldung der BF nach stattgehabtem Auslandsaufenthalt wurde weder behauptet, noch nachgewiesen. Eine telefonische Wiedermeldung vor der persönlichen Wiedermeldung am 02.05.2018 (konkret: am 04.04.2018) wurde in der Beschwerdeschrift zwar behauptet, jedoch weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Aus den angeführten Gründen begegnet es im konkreten Anlassfall keinen Bedenken, dass die belangte Behörde den 02.05.2018 als Tag der Wiedermeldung der BF gewertet hat, zumal eine elektronische Wiedermeldung bzw. eine telefonische Wiedermeldung vor dem 02.05.2018 nicht erfolgt sind. Wenn die BF vermeint, dass sie mit der vorgelegten Besuchsbestätigung der Kinderkrippe die erforderliche Wiedermeldung nachweisen bzw. glaubhaft machen könne, irrt sie, zumal sich aus der Bestätigung dass ihre Tochter die Kinderkrippe ab dem 09.04.2018 regelmäßig besucht habe und die BF sie dem Betreuungspersonal übergeben habe, lediglich ein Nachweis über den Aufenthalt der BF und ihrer Tochter im Bundesgebiet erbracht wurde. Die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 46Abs. 5 Al

VG erforderliche Wiedermeldung wurde damit jedoch nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerde insgesamt ins Leere geht. Eine nähere Auseinandersetzung mit § 16 Abs. 6 AlVG kann anlassbezogen dahingestellt bleiben, da die BF keinerlei Angaben zum Grund ihres Auslandsaufenthaltes gemacht hat.Wenn die BF vermeint, dass sie mit der vorgelegten Besuchsbestätigung der Kinderkrippe die erforderliche Wiedermeldung nachweisen bzw. glaubhaft machen könne, irrt sie, zumal sich aus der Bestätigung dass ihre Tochter die Kinderkrippe ab dem 09.04.2018 regelmäßig besucht habe und die BF sie dem Betreuungspersonal übergeben habe, lediglich ein Nachweis über den Aufenthalt der BF und ihrer Tochter im Bundesgebiet erbracht wurde. Die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erforderliche Wiedermeldung wurde damit jedoch nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerde insgesamt ins Leere geht. Eine nähere Auseinandersetzung mit Paragraph 16, Absatz 6, AlVG kann anlassbezogen dahingestellt bleiben, da die BF keinerlei Angaben zum Grund ihres Auslandsaufenthaltes gemacht hat. 3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2209382.1.00

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