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{'item': 'G305 2227982-1'}

Obsah (13)Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlG305 2227982-1 SpruchG305 2227982-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Mit Bescheid vom XXXX.11.2019, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 29.10.2019 bis 09.12.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.1.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .11.2019, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 29.10.2019 bis 09.12.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass dem BF am 09.09.2019 vom AMS eine Beschäftigung als XXXX bei der XXXX zugewiesen worden sei und dass er zum vereinbarten Arbeitsbeginn am 29.10.2019 nicht erschienen sei und für den Dienstgeber auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass dem BF am 09.09.2019 vom AMS eine Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 zugewiesen worden sei und dass er zum vereinbarten Arbeitsbeginn am 29.10.2019 nicht erschienen sei und für den Dienstgeber auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 06.12.2019 datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin er ausführte, dass die telefonische Nichterreichbarkeit zwar gegeben gewesen sei, weil er zum genannten Zeitpunkt (09.09.2019) nicht im Besitz eines Telefons gewesen sei. In der Zwischenzeit habe er wieder eines und sei unter einer von ihm angegebenen Telefonnummer erreichbar. Entgegen den schriftlichen Darstellungen sei er zum vereinbarten Zeitpunkt und Treffpunkt anwesend gewesen und habe auf die Vertretungsperson der Dienstgeberin gewartet. Er sei mindestens von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr erreichbar gewesen. Jedoch sei die Vertretungsperson zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erschienen. 1.
  4. Mit Bescheid vom XXXX.12.2019, GZ: XXXX, schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom XXXX.11.2019 erhobenen Beschwerde aus. Dieser Bescheid wurde ihm am 23.12.2019 durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung zugestellt.1.
  5. Mit Bescheid vom römisch 40 .12.2019, GZ: römisch 40 , schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom römisch 40 .11.2019 erhobenen Beschwerde aus. Dieser Bescheid wurde ihm am 23.12.2019 durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung zugestellt. 1.
  6. Mit Schreiben vom 14.01.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.
  7. 1.
  8. Am 24.01.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.11.2019 erhobene Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.1.
  9. Am 24.01.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .11.2019 erhobene Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Im Bezug habenden Begleitschreiben führte die belangte Behörde aus, dass das AMS auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die BF ist XXXX Jahre alt, ist ledig, Vater eines erwachsenen Kindes und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Sein Hauptwohnsitz befindet sich im Bundesgebiet (XXXX).1.
  12. Die BF ist römisch 40 Jahre alt, ist ledig, Vater eines erwachsenen Kindes und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Sein Hauptwohnsitz befindet sich im Bundesgebiet (römisch 40 ). 1.
  13. Der BF hat von September 1979 bis Juli 1988 die Volksschule, die Hauptschule und das Polytechnikum in XXXX besucht.1.
  14. Der BF hat von September 1979 bis Juli 1988 die Volksschule, die Hauptschule und das Polytechnikum in römisch 40 besucht. Von September 1988 bis Februar 1992 erlernte er den Beruf eines XXXX und schloss die Lehre mit einer Lehrabschlussprüfung ab.Von September 1988 bis Februar 1992 erlernte er den Beruf eines römisch 40 und schloss die Lehre mit einer Lehrabschlussprüfung ab. 1.
  15. Sein letztes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis übte er vom 26.04.2018 bis 09.05.2018 beim Dienstgeber XXXX eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit als XXXX aus.1.
  16. Sein letztes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis übte er vom 26.04.2018 bis 09.05.2018 beim Dienstgeber römisch 40 eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit als römisch 40 aus. Seither ist er keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)beschäftigung mehr nachgegangen. 1.
  17. Ausgehend vom 10.05.2018 bezog er nachstehende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: 10.05.2018 bis 28.10.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 37.28 täglich 10.12.2019 bis laufend Notstandshilfe in Höhe von EUR 37,28 täglich Vom 29.10.2019 bis 09.12.2019 bezog der BF wegen der über ihn verhängten Sanktion

§ 10Al

VG keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.Vom 29.10.2019 bis 09.12.2019 bezog der BF wegen der über ihn verhängten Sanktion

Paragraph 10, AlVG keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. 1.

  1. Am 23.08.2019 schloss das AMS mit dem BF eine bis 23.02.2019 gültige Betreuungsvereinbarung ab, da ihm eine Integration in ein reguläres Dienstverhältnis trotz intensiver und verschiedenartiger Anstrengungen (Eigenbewerbungen über das eAMS-Konto; aktive Stellensuche über die Medien und soziale Netzwerke) nicht gelungen war und bis dahin auch die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert sind. In der Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die belangte Behörde, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle als Tankwart bzw. als Hilfsarbeiter wechselnder Art und ihn bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung mit Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX zu unterstützen. Der Betreuungsvereinbarung lag auch der Umstand zu Grunde, dass den BF keine Betreuungspflichten treffen.1.
  2. Am 23.08.2019 schloss das AMS mit dem BF eine bis 23.02.2019 gültige Betreuungsvereinbarung ab, da ihm eine Integration in ein reguläres Dienstverhältnis trotz intensiver und verschiedenartiger Anstrengungen (Eigenbewerbungen über das eAMS-Konto; aktive Stellensuche über die Medien und soziale Netzwerke) nicht gelungen war und bis dahin auch die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert sind. In der Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die belangte Behörde, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle als Tankwart bzw. als Hilfsarbeiter wechselnder Art und ihn bei der Überwindung von Hindernissen bei der Vermittlung mit Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 zu unterstützen. Der Betreuungsvereinbarung lag auch der Umstand zu Grunde, dass den BF keine Betreuungspflichten treffen. Der BF verpflichtete sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und binnen 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. In der Betreuungsvereinbarung wurde der BF darüber belehrt, dass die Nichtteilnahme (Weigerung oder Vereitelung) einer ihm zugewiesenen oder anderweitig angebotenen Beschäftigung zum Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG führen könne.In der Betreuungsvereinbarung wurde der BF darüber belehrt, dass die Nichtteilnahme (Weigerung oder Vereitelung) einer ihm zugewiesenen oder anderweitig angebotenen Beschäftigung zum Ausschluss vom Leistungsbezug nach Paragraph 10, AlVG führen könne. 1.
  3. Am 09.09.2019 wurde ihm über sein eAMS-Konto von der belangten Behörde eine Vollzeitarbeitsstelle als XXXX bei der XXXX) (in der Folge: Dienstgeberin oder kurz: Fa. XXXX) mit sofortigem Eintritt unter anderen in den Filialen in XXXX zu einem Stundenlohn lt. Kollektivvertrag zzgl. Zulagen zugeteilt.1.
  4. Am 09.09.2019 wurde ihm über sein eAMS-Konto von der belangten Behörde eine Vollzeitarbeitsstelle als römisch 40 bei der römisch 40 ) (in der Folge: Dienstgeberin oder kurz: Fa. römisch 40 ) mit sofortigem Eintritt unter anderen in den Filialen in römisch 40 zu einem Stundenlohn lt. Kollektivvertrag zzgl. Zulagen zugeteilt. Dem Stellenangebot lässt sich entnehmen, dass der BF seine Bewerbungsunterlagen an die E-Mail-Adresse XXXX übermitteln sollte und sich nach Terminvereinbarung über eine konkret im Stellenangebot angegebene Telefonnummer von Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr persönlich vorstellen sollte.Dem Stellenangebot lässt sich entnehmen, dass der BF seine Bewerbungsunterlagen an die E-Mail-Adresse römisch 40 übermitteln sollte und sich nach Terminvereinbarung über eine konkret im Stellenangebot angegebene Telefonnummer von Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr persönlich vorstellen sollte. 1.
  5. In der Folge nahm der BF am 11.09.2019 mit einem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin telefonisch Kontakt auf; im Zuge dieses Telefonats erging die Aufforderung an den BF, dass dieser am 12.09.2019 zu einem Vorstellungsgespräch vorbeizukommen habe. Im Rahmen dieses Telefonats versprach der BF dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin die Übermittlung des Lebenslaufs. 1.
  6. Mit E-Mail vom 11.09.2019 wurde er vom AMS daran erinnert, der potentiellen Dienstgeberin neben dem Lebenslauf auch ein entsprechendes Bewerbungsschreiben zu übermitteln. 1.
  7. Am 12.09.2019 nahm ein Mitarbeiter der belangten Behörde noch einmal telefonisch mit dem BF Kontakt auf. Anlässlich dieses Telefonats gab der BF an, dass er "sich noch heute bei dieser Stelle bewerben" wolle. 1.
  8. Am 13.09.2019 teilte die belangte Behörde der potentiellen Dienstgeberin mit, dass der BF "aktuell förderbar" sei. 1.
  9. Mit Schreiben vom 24.09.2019 erging eine Mitteilung der XXXX an die belangte Behörde, dass der BF in der dortigen XXXX mit der Anschrift XXXX, nächtige und diese Anschrift verwende und wurde mit dieser Bekanntgabe das Ersuchen verbunden, sämtliche behördlichen Schriftstücke an die Anschrift der XXXX zu übermitteln, weil es ihm nicht möglich sei, eine alternative Zustelladresse für Schriftstücke des AMS bekanntzugeben.1.
  10. Mit Schreiben vom 24.09.2019 erging eine Mitteilung der römisch 40 an die belangte Behörde, dass der BF in der dortigen römisch 40 mit der Anschrift römisch 40 , nächtige und diese Anschrift verwende und wurde mit dieser Bekanntgabe das Ersuchen verbunden, sämtliche behördlichen Schriftstücke an die Anschrift der römisch 40 zu übermitteln, weil es ihm nicht möglich sei, eine alternative Zustelladresse für Schriftstücke des AMS bekanntzugeben. 1.
  11. Am 28.10.2019 beantragte die potentielle Dienstgeberin in Hinblick auf die ab dem 29.10.2019 geplante Beschäftigung des BF eine Eingliederungsbeihilfe im Sinne des § 34 AMSG.1.
  12. Am 28.10.2019 beantragte die potentielle Dienstgeberin in Hinblick auf die ab dem 29.10.2019 geplante Beschäftigung des BF eine Eingliederungsbeihilfe im Sinne des Paragraph 34, AMSG. 1.
  13. Am 29.10.2019 erschien der BF jedoch nicht zum vereinbarten Dienstantritt. Auch war er für die Dienstgeberin telefonisch nicht erreichbar. Als ein Mitarbeiter der Dienstgeberin ihn an seiner aktuellen Hauptwohnsitzadresse abholen wollte, konnte der BF dort nicht angetroffen werden. Dies hatte zur Folge, dass das dem BF angebotene Vollbeschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. 1.
  14. Anlässlich einer am 11.11.2019 ab 08:40 Uhr durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung, die er am 29.10.2019 antreten hätte sollen, (belehrt über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG) an, dass er gegen die ihm angebotene Entlohnung, gegen die ihm angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, aus Gründen der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, gegen die tägliche Wegzeit, wegen der Betreuungszeiten und aus sonstigen Gründen keine Einwände habe.1.
  15. Anlässlich einer am 11.11.2019 ab 08:40 Uhr durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung, die er am 29.10.2019 antreten hätte sollen, (belehrt über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG) an, dass er gegen die ihm angebotene Entlohnung, gegen die ihm angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, aus Gründen der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, gegen die tägliche Wegzeit, wegen der Betreuungszeiten und aus sonstigen Gründen keine Einwände habe. Mit den Rückmeldungen der potentiellen Dienstgeberin betreffend des Nichtantrittes der ihm angebotenen Beschäftigung konfrontiert, rechtfertigte sich der BF damit, dass die Terminisierung wegen seines aktuell verloren gegangenen Telefons nicht funktioniert habe.
  16. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Die Konstatierungen zu den Personalia sowie zur Berufsausbildung des BF und zu der zuletzt ausgeübten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung gründen einerseits auf dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zur aktuellen Hauptwohnsitzmeldung getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der aus dem Zentralen Melderegister eingeholten Meldeauskunft, andererseits auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Konstatierungen zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit der BF gründen ebenfalls auf den zitierten Quellen. Auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf gründen die Feststellungen zur Höhe des Notstandshilfebezuges. Die Konstatierungen zu der von der belangten Behörde mit dem BF am 23.08.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und zum Inhalt gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Schriftstück mit dieser Bezeichnung. Die zur angebotenen Beschäftigung getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden, dem BF am 09.09.2019 über sein eAMS-Konto zugewiesenes Stellenangebot. Die zu den niederschriftlich dokumentierten Angaben des BF getroffenen Feststellungen resultieren auf der im Gerichtsakt einliegenden - vom BF eigenhändig unterfertigten - Niederschrift der belangten Behörde vom 11.11.2019 über dessen Befragung zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung. Die Konstatierungen dazu, dass er die ihm angebotene Vollbeschäftigung am 29.10.2019 nicht antrat, gründen auf der Mitteilung der potentiellen Dienstgeberin vom 29.10.2019, die dem BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde und der er inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Auf den angeführten Grundlagen waren die getroffenen Konstatierungen zu treffen.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum 29.10.2019 bis 09.12.2019 aussprach, gründet im Kern darauf, dass der BF zum vereinbarten Arbeitsbeginn am 29.10.2019 nicht erschienen war und eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 29.10.2019 dadurch vereitelt habe. In der gegen diesen (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Bescheid erhobenen Beschwerde verantwortete sich der BF im Kern damit, dass er zum genannten Zeitpunkt, den er mit 09.09.2019 konkretisierte, nicht im Besitz eines Telefons gewesen sei. Er sei zum vereinbarten Zeitpunkt und Treffpunkt anwesend gewesen und habe auf die "Vertretungsperson" der potentiellen Dienstgeberin gewartet und sei mindestens zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr anwesend gewesen. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietendenArbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]" Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.

  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, * eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, * sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, * an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, * von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen * und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.
  3. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.
  4. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung werden schon dann verringert, wenn die arbeitslose Person nicht jede Möglichkeit nutzt, eine potentielle Beschäftigung zu erlangen. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn sie (ungeachtet einer Verpflichtung) es unterlässt, Eigenbewerbungen abzusetzen.Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung werden schon dann verringert, wenn die arbeitslose Person nicht jede Möglichkeit nutzt, eine potentielle Beschäftigung zu erlangen. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn sie (ungeachtet einer Verpflichtung) es unterlässt, Eigenbewerbungen abzusetzen. 3.2.
  5. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF hat sich gegenüber dem AMS auf Grund der am 23.08.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung unter anderen dazu verpflichtet, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und binnen acht Tagen über seine Bewerbung zu berichten. Am 09.09.2019 wurde ihm vom AMS eine Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin Fa. XXXX zugewiesen und wäre mit der potentiellen Dienstgeberin ein Arbeitsbeginn am 29.09.2019 vereinbart gewesen, doch erschien er zu diesem Zeitpunkt weder zum vereinbarten Dienstantritt, noch war er für die Dienstgeberin telefonisch erreichbar, noch konnte er an seiner aktuellen Hauptwohnsitzadresse angetroffen werden.Am 09.09.2019 wurde ihm vom AMS eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 zugewiesen und wäre mit der potentiellen Dienstgeberin ein Arbeitsbeginn am 29.09.2019 vereinbart gewesen, doch erschien er zu diesem Zeitpunkt weder zum vereinbarten Dienstantritt, noch war er für die Dienstgeberin telefonisch erreichbar, noch konnte er an seiner aktuellen Hauptwohnsitzadresse angetroffen werden. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift angab, dass zum genannten Zeitpunkt, womit er konkret den 09.09.2019 anführte, die telefonische Nichterreichbarkeit gegeben gewesen sei, vermag ihn dies nicht zu exkulpieren. Wenn es in seiner Beschwerdeschrift weiter heißt, dass er "sehr wohl zum vereinbarten Zeitpunkt und Treffpunkt anwesend" gewesen wäre und auf die Vertretungsperson der Dienstgeberin gewartet hätte und die Vertrauensperson zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erschienen wäre, vermag ihn dies nicht zu entschuldigen, zumal er von sich aus keinerlei Bemühungen setzte, mit der Dienstgeberin wegen des Antritts der konkret ihm angebotenen Beschäftigung in Verbindung zu treten. Selbst bei Wahrunterstellung seines Beschwerdevorbringens lässt sich dem Beschwerdevorbringen lediglich entnehmen, dass sich der BF mit einem passiven Verhalten begnügte, das darin bestand, auf die - von ihm so bezeichnete - "Vertretungsperson" der potentiellen Dienstgeberin zu warten. Als sich diese bei ihm nicht meldete begnügte er sich damit und nahm damit in Kauf, dass die angebotene Vollbeschäftigung nicht zustande kam. Der BF wusste, dass er am 29.09.2019 die ihm angebotene Vollbeschäftigung antreten hätte können, wäre er am Arbeitsplatz erschienen. In diesem Fall musste der BF damit rechnen, dass er die ihm angebotene Vollbeschäftigung bei dem von ihm behaupteten Nichterscheinen des Mitarbeiters der potentiellen Dienstgeberin nicht werde antreten können. In Anbetracht dessen hätte er wäre er zu einer aktiven Tätigkeit verhalten gewesen, nämlich direkt mit der Dienstgeberin in Kontakt zu treten, wofür ihm die E-Mailadresse und die Telefonnummer der BF aus dem Stellenangebot zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn es nicht zum vereinbarten Treffen mit dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin gekommen wäre, wäre es ihm zumutbar gewesen, sie über deren mit einem öffentlichen Verkehrsmittel in XXXX gelegenen Standort zu kontaktieren.Der BF wusste, dass er am 29.09.2019 die ihm angebotene Vollbeschäftigung antreten hätte können, wäre er am Arbeitsplatz erschienen. In diesem Fall musste der BF damit rechnen, dass er die ihm angebotene Vollbeschäftigung bei dem von ihm behaupteten Nichterscheinen des Mitarbeiters der potentiellen Dienstgeberin nicht werde antreten können. In Anbetracht dessen hätte er wäre er zu einer aktiven Tätigkeit verhalten gewesen, nämlich direkt mit der Dienstgeberin in Kontakt zu treten, wofür ihm die E-Mailadresse und die Telefonnummer der BF aus dem Stellenangebot zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn es nicht zum vereinbarten Treffen mit dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin gekommen wäre, wäre es ihm zumutbar gewesen, sie über deren mit einem öffentlichen Verkehrsmittel in römisch 40 gelegenen Standort zu kontaktieren. Dadurch, dass er es unterließ, die potentielle Dienstgeberin direkt zu kontaktieren, was über mehrere Wege möglich gewesen wäre, verringerte er die Chancen für das Zustandekommen des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Auch nahm er mit seinem passiven Verhalten billigend das Nichtzustandekommen des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses billigend in Kauf. Damit hat er sich im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als arbeitswillig gezeigt (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104), weshalb seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2019 der Erfolg versagt bleiben muss. 3.2.
  6. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  7. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: "§ 10 [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 09.05.2018 bis laufend keine vollversicherungspflichtigen (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf. Die geringfügige Beschäftigung bei XXXX vermag ihn nicht zu exkulpieren. Darüber hinaus kann dem BF nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 09.05.2018 bis laufend keine vollversicherungspflichtigen (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf. Die geringfügige Beschäftigung bei römisch 40 vermag ihn nicht zu exkulpieren. Darüber hinaus kann dem BF nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung). 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2227982.1.00

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