4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.01.2020, Zl: XXXX, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) wider XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)
F. ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm
F. kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
F. die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2020, Zl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) wider römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 idgF. ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 idgF. kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2012 idgF. die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG hat folgenden Wortlaut:3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG hat folgenden Wortlaut: "Aufenthaltsverbot § 67.
3 BFA-VG begründete die belangte Behörde mit der Vielzahl an vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und damit, dass der BF zu erkennen gegeben habe, dass er "in keinster Weise gewillt" sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Dass er aus einem anderen Staat nach Österreich eingereist sei, um hier strafbare Handlungen zu begehen, zeige, dass er direkt gegen die Interessen der Republik Österreich und ihren Bewohner vorgehe. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.3.2. Die belangte Behörde begründete den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31.01.2019 im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF hauptsächlich nach Österreich gekommen sei, um hier das Gesetz zu brechen und um sich hier auf Kosten anderer zu bereichern. Bis zum heutigen Tage seien acht Anzeigen gegen ihn erstattet worden, wovon zwei nicht mehr relevant seien. Der BF stelle eindeutig eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Bezogen auf Artikel 8, EMRK heißt es weiter, dass der BF keine Familie in Österreich habe und auch über keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte verfüge. Er habe hier nie einen Wohnsitz angemeldet, sei nie als unselbständiger Arbeitnehmer tätig geworden und sei angeblich Selbständiger ohne Firma. Er habe auch nie um eine Anmeldebescheinigung angesucht. Seine Familie lebe in Rumänien. Der Lebensmittelpunkt befinde sich dort. Deshalb sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zulässig. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes begründete die belangte Behörde damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung dieser Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
, Absatz 3, BFA-VG begründete die belangte Behörde mit der Vielzahl an vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und damit, dass der BF zu erkennen gegeben habe, dass er "in keinster Weise gewillt" sei, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Dass er aus einem anderen Staat nach Österreich eingereist sei, um hier strafbare Handlungen zu begehen, zeige, dass er direkt gegen die Interessen der Republik Österreich und ihren Bewohner vorgehe. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erklärte der BF, dass er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. Damit, dass die belangte Behörde die Gefahr offenbar darin sehe, dass die Betrugsmasche von gewissen ausländischen Unternehmen, nämlich Dienstleistungen zu erbringen, die nicht notwendig sind und dafür entgegen der Abmachung mit dem Hausbesitzer ein wesentlich höheres Entgelt verlangten, der Behörde bekannt seien. Demgemäß habe die Behörde ihm ein solches Vorgehen unterstellt und stelle damit unseren Rechtsstaat in Frage. Nach dem Gesetzeswortlaut reiche nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung per se aus, um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu rechtfertigen, daher schon gar nicht Vormerkungen, wie im vorliegenden Fall. Vielmehr habe die Behörde das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Annahme, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, gerechtfertigt ist. Mit dem Hinweis, dass dem verfahrensführenden Referenten solche Vorgänge (Betrugsmasche ausländischer Unternehmen, Dachrinnenreinigungs- und Dachrinnenaustauschtrick) bekannt sind und daraus dem Beschwerdeführer eine kriminelle Energie unterstellt, obwohl nicht einmal eine einzige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, habe die Behörde die von der Rechtsprechung geforderte nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme unterlassen. Zudem wurde die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots von fünf Jahren als "viel zu lang und nicht gerechtfertigt" kritisiert. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Beschwerdeführer vor, dass "kein einziger Umstand für eine sofortige Ausreise und die Gefährdung von öffentlichen Interessen" spreche. 3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus folgendes: Die gegen den Bescheid vom 31.01.2020 erweist sich als berechtigt und begründet. Zunächst ist hervorzuheben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen rumänischen Staatsangehörigen und damit
4 Z 8 FPG um einen EWR-Bürger bzw. um einen Bürger der Europäischen Union handelt.
der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn erZunächst ist hervorzuheben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen rumänischen Staatsangehörigen und damit
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG um einen EWR-Bürger bzw. um einen Bürger der Europäischen Union handelt.
, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
2 der Richtlinie 2004/38/EG steht Unionsbürgern und deren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. In Art. 14 Abs. 3 leg. cit. heißt es, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch zu einer Ausweisung führen dürfe.
, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG steht Unionsbürgern und deren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. In Artikel 14, Absatz 3, leg. cit. heißt es, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch zu einer Ausweisung führen dürfe.
1 NAG sind Unionsbürger nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers zu einem längeren als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass während des Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch genommen werden muss (Z 2) oder der Hauptzweck ihres Aufenthalts in einer Ausbildung, einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung besteht (Z 3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind Unionsbürger nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers zu einem längeren als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,) oder sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass während des Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch genommen werden muss (Ziffer 2,) oder der Hauptzweck ihres Aufenthalts in einer Ausbildung, einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung besteht (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer (er hat den Beruf eines Dachdeckers und Spenglers erlernt) ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und besteht auf Grund seiner eigenen Angaben kein ununterbrochener Aufenthalt in Österreich. In Österreich hat er sich zu dem Zweck aufgehalten, hier seiner Geschäftstätigkeit als Dachdecker und Spengler nachzugehen [AS 35]. Dadurch, dass sich die belangte Behörde mit der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, hat sie den in Beschwerde gezogenen Bescheid schon mit Rechtswidrigkeit belastet. So hat der BF gegenüber der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung angegeben, dass er sich nicht ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe, und zwar zu dem Zweck, hier seiner Geschäftstätigkeit als Dachdecker und Spengler nachzugehen. Zu Recht hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die Behörde vermeine, dass er mit dem Ziel nach Österreich gereist sei, um hier Straftaten zu begehen, zumal der BF strafrechtlich unbescholten ist. Daran ändert auch nichts, dass die LPD Niederösterreich der Staatsanwaltschaft XXXX am 18.12.2019 einen Abschlussbericht übermittelte, worin dem BF - neben anderen Personen - angeblich begangene Straftaten unterstellt werden [AS 19ff]. Diesem Abschlussbericht liegt der Kriminalpolizeiliche Aktenindex zu Grunde [AS 5ff], aus dem hervorgeht, dass die Person des Beschwerdeführers mit den in der Anfrage angeführten Daten im Kriminalpolizeilichen Aktenindex nicht vorgemerkt sei bzw. dass ein ähnlicher Personendatensatz gefunden worden sei, weshalb eine Identitätsprüfung "daher unbedingt erforderlich" sei. Diesen Umstand, der darauf schließen lässt, dass es sich beim Verdächtigen gar nicht um den Beschwerdeführer handeln könnte, hat die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise berücksichtigt. Sie hat den Beschwerdeführer mit den ihm zur Last gelegten Taten lediglich allgemein und nicht konkret konfrontiert [AS 13ff] und damit das Verfahren auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet hat.Daran ändert auch nichts, dass die LPD Niederösterreich der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 18.12.2019 einen Abschlussbericht übermittelte, worin dem BF - neben anderen Personen - angeblich begangene Straftaten unterstellt werden [AS 19ff]. Diesem Abschlussbericht liegt der Kriminalpolizeiliche Aktenindex zu Grunde [AS 5ff], aus dem hervorgeht, dass die Person des Beschwerdeführers mit den in der Anfrage angeführten Daten im Kriminalpolizeilichen Aktenindex nicht vorgemerkt sei bzw. dass ein ähnlicher Personendatensatz gefunden worden sei, weshalb eine Identitätsprüfung "daher unbedingt erforderlich" sei. Diesen Umstand, der darauf schließen lässt, dass es sich beim Verdächtigen gar nicht um den Beschwerdeführer handeln könnte, hat die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise berücksichtigt. Sie hat den Beschwerdeführer mit den ihm zur Last gelegten Taten lediglich allgemein und nicht konkret konfrontiert [AS 13ff] und damit das Verfahren auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet hat. Insgesamt gereicht der belangten Behörde zum Vorwurf, dass sie sich mit der Unbescholtenheit des BF sowie dem Umstand, dass dieser von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden weder angeklagt noch von den österreichischen Strafgerichten strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht auseinander gesetzt hat und schon deshalb nicht in der Lage war, die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet nach § 67 Abs. 1 und 2 FPG erforderliche Gefährlichkeitsprognose anzustellen. Letztere hat der die Erledigung der belangten Behörde ausgefertigt habende Referent versucht, mit seinem Amtswissen als Finanzpolizist zu begründen, wobei er sich mit dem Stehsatz "durch die langjährige Erfahrung des verfahrensführenden Referenten als Finanzpolizist sind derlei Vorgänge sehr gut bekannt" begnügte, ohne die vom BF angeblich ausgehende Gefährdung der Interessen der Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Zusammenleben eingehend und nachvollziehbar zu begründen. Völlig außeracht gelassen wurde auch der Umstand, dass dem BF nach eigenen Angaben monatlich zwischen EUR 500,00 und EUR 1.000,00 an liquiden Mitteln zur Verfügung stehen, was für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet als ausreichend anzusehen ist.Insgesamt gereicht der belangten Behörde zum Vorwurf, dass sie sich mit der Unbescholtenheit des BF sowie dem Umstand, dass dieser von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden weder angeklagt noch von den österreichischen Strafgerichten strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht auseinander gesetzt hat und schon deshalb nicht in der Lage war, die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erforderliche Gefährlichkeitsprognose anzustellen. Letztere hat der die Erledigung der belangten Behörde ausgefertigt habende Referent versucht, mit seinem Amtswissen als Finanzpolizist zu begründen, wobei er sich mit dem Stehsatz "durch die langjährige Erfahrung des verfahrensführenden Referenten als Finanzpolizist sind derlei Vorgänge sehr gut bekannt" begnügte, ohne die vom BF angeblich ausgehende Gefährdung der Interessen der Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Zusammenleben eingehend und nachvollziehbar zu begründen. Völlig außeracht gelassen wurde auch der Umstand, dass dem BF nach eigenen Angaben monatlich zwischen EUR 500,00 und EUR 1.000,00 an liquiden Mitteln zur Verfügung stehen, was für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet als ausreichend anzusehen ist. In Anbetracht dessen bestehen keine Zweifel dahin, dass der Beschwerdeführer unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (siehe dazu insb. VwGH vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0211). Er verfügt zwar über kein nennenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. Er ist bislang strafrechtlich unbescholten. Auch ist er bisher weder angeklagt, noch wird er in einem inländischen strafgerichtlichen Verfahren als Beschuldigter geführt. Anhaltspunkte dafür, dass er durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde, wurden weder von der belangten Behörde behauptet, noch nachgewiesen, noch sind solche Anhaltspunkte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Wenn die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und sich diesbezüglich (ausschließlich) auf den bisher einzig bekannten Vorfall vom 11.09.2019 stützt, so erweist sich dies für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 und 2 FPG als ungenügend, weshalb der angefochtene Bescheid schon von dessen Begründung nicht getragen wird.Er verfügt zwar über kein nennenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. Er ist bislang strafrechtlich unbescholten. Auch ist er bisher weder angeklagt, noch wird er in einem inländischen strafgerichtlichen Verfahren als Beschuldigter geführt. Anhaltspunkte dafür, dass er durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde, wurden weder von der belangten Behörde behauptet, noch nachgewiesen, noch sind solche Anhaltspunkte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Wenn die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und sich diesbezüglich (ausschließlich) auf den bisher einzig bekannten Vorfall vom 11.09.2019 stützt, so erweist sich dies für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als ungenügend, weshalb der angefochtene Bescheid schon von dessen Begründung nicht getragen wird. Eine nähere Auseinandersetzung mit der allfälligen Unrechtmäßigkeit des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) und mit der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (in Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) kann daher entfallen.Eine nähere Auseinandersetzung mit der allfälligen Unrechtmäßigkeit des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) und mit der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (in Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) kann daher entfallen. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229476.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.