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{'item': 'G312 2229463-1'}

Obsah (10)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 55Artikel 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlG312 2229463-1 SpruchG312 2229463-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin

§ 18

Abs 5A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 12.02.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (BF)

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt I),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III), gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 5 und 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt IV),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 12.02.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5 und 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, da er bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und dies ein Rechtsbruch darstelle. Der BF erhob durch seinen Rechtsbeistand dagegen eine Beschwerde, mit der er (sinngemäß) die Abänderung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen beantragte, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren aufzuheben, in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes sowie die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

  1. Feststellungen: Der BF wurde in Albanien geboren und reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich verfügt der BF weder über einen gültigen Aufenthaltstitel, noch über eine Beschäftigungsbewilligung, über keine aufrechte Wohnsitzmeldung und keine familiären oder beruflichen Bindungen. Der BF wurde bei einer illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei betreten. Mit Strafverfügung vom 11.02.2020 wurde aufgrund dessen gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von Euro 600 erlassen. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF wurde im Wege eines Charterfluges am 18.02.2020 nach Albanien abgeschoben.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Die Identität des BF ergibt sich aus dem übrigen Akteninhalt hervor. Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf. Der BF ist am 21.01.2020 zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich eingereist. Der BF wurde am 12.02.2020 aufgrund eines Schubhaftbescheides im PHZ XXXX eingeliefert und am 18.02.2020 per Charterflug nach Albanien abgeschoben.Die Identität des BF ergibt sich aus dem übrigen Akteninhalt hervor. Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf. Der BF ist am 21.01.2020 zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich eingereist. Der BF wurde am 12.02.2020 aufgrund eines Schubhaftbescheides im PHZ römisch 40 eingeliefert und am 18.02.2020 per Charterflug nach Albanien abgeschoben. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, nämlich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund der fehlenden Überprüfung einer realen Gefahr einer Verletzung iSd Art 8 EMRK, kann jedoch anhand einer Grobprüfung vorerst nicht ersehen werden.Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, nämlich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund der fehlenden Überprüfung einer realen Gefahr einer Verletzung iSd Artikel 8, EMRK, kann jedoch anhand einer Grobprüfung vorerst nicht ersehen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 3 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Der Einwand in der Beschwerde, wonach Ermittlungsmängel hinsichtlich Prüfung eines Eingriffes

Artikel 8

EMRK vorliegen, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung nicht nachvollzogen werden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF ist lediglich zur Verbesserung seiner finanziellen Situation nach Österreich eingereist, hat - ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen - eine Beschäftigung ohne die dafür erforderlichen Bewilligungen ausgeübt und ist dabei durch die Finanzpolizei betreten worden. Er hat damit unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt. Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2229463.1.00

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