RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlI411 2221097-1 SpruchI411 2221096-1/20E I411 2221095-1/20E I411 2221097-1/20E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020, I411 2221096-1/17E, I411 2221095-1/17E und I411 2221097-1/18E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über den Antrag von römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020, I411 2221096-1/17E, I411 2221095-1/17E und I411 2221097-1/18E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13.03.2020 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Durch das Erkenntnis des BVwG sind die RW unmittelbar von der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das BFA bedroht. Zwar besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, allerdings überwiegt in Anbetracht der den RW in Ägypten drohenden gravierenden Rechtsnachteile gegenständlich deren Interesse an einem Verbleib in Österreich. So droht den RW im Fall einer Abschiebung nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung sowie jedenfalls eine Verletzung der ihnen in Art. 3 EMRK garantierten Rechte. , nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung sowie jedenfalls eine Verletzung der ihnen in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte. Angesichts der Tatsache, dass die unbescholtenen RW bislang nach ihren Möglichkeiten am Verfahren mitwirkten und sich stets zur Verfügung der Behörden hielten und auch gegenwärtig noch halten, wird dem öffentlichen Interesse wohl auch durch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung insofern ausreichend Rechnung getragen, als es dadurch auch im Fall einer Zurück- oder Abweisung der gegenständlichen außerordentlichen Revision lediglich zu einer geringfügigen Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen würde. Dieses ist jedenfalls geringer zu bewerten als das Interesse der RW, vor der darzulegenden und im bisherigen Verfahren nicht ausreichend ermittelten bzw. falsch beurteilten Gefährdung in Ägypten geschützt zu werden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I411.2221097.1.01
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