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{'item': 'L504 2227688-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlL504 2227688-2 Spruch, L504 2227688-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 52 Abs 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1, 5 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist durch den Rechtsfreund eine begründete Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der für diesen Beschluss maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. 1. Feststellungen: In der Beschwerde werden Einwendungen hinsichtlich einer Verletzung von Art 8 EMRK gemacht, die eine Sachverhaltsergänzung im Zuge einer Beschwerdeverhandlung erforderlich machen. Das Bundesamt hat sich im Zuge der Aktenvorlage zu diesen Einwendungen nicht geäußert. In der Beschwerde werden Einwendungen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 8, EMRK gemacht, die eine Sachverhaltsergänzung im Zuge einer Beschwerdeverhandlung erforderlich machen. Das Bundesamt hat sich im Zuge der Aktenvorlage zu diesen Einwendungen nicht geäußert. 2. Beweiswürdigung: Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 18 BFA-VGParagraph 18, BFA-VG

(1)[…]
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
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(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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(7)[…] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat hier gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im vorliegenden Fall bedarf es zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Aufenthaltsbeendigung bzw. zum Einreiseverbot ergänzender Ermittlungen im Zuge einer Beschwerdeverhandlung ohne die nicht festgestellt werden kann, dass durch diese spruchgemäße Entscheidung keine Gefahr der Verletzung des Art 8 EMRK vorliegen könnte. Im vorliegenden Fall bedarf es zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Aufenthaltsbeendigung bzw. zum Einreiseverbot ergänzender Ermittlungen im Zuge einer Beschwerdeverhandlung ohne die nicht festgestellt werden kann, dass durch diese spruchgemäße Entscheidung keine Gefahr der Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegen könnte. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.2227688.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.