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{'item': 'L515 2227801-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlL515 2227801-1 SpruchL515 2227800-1/4E L515 2227801-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs.

1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und §§ 2, 3 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraphen 2, 3 und 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz als unbegründet abgewiesen. Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Herr römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. II. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde („bB“) vom 23.09.2016 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ab 09.08.2016 mit einem GdB von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört. Das darauf fußende Sachverständigengutachten empfahl wegen eventueller Besserung der psychischen Befindlichkeiten eine Nachuntersuchung im Jahre 2019.römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde („bB“) vom 23.09.2016 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ab 09.08.2016 mit einem GdB von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG angehört. Das darauf fußende Sachverständigengutachten empfahl wegen eventueller Besserung der psychischen Befindlichkeiten eine Nachuntersuchung im Jahre
  3. I.
  4. Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum bei der bB ohne Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.
  5. Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum bei der bB ohne Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
  6. Die bP wurde am 17.10.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA der Psychiatrie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
  7. Die bP wurde am 17.10.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA der Psychiatrie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
  8. Mit Schreiben vom 31.10.2019 wurde der bP das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.
  9. Mit Schreiben vom 31.10.2019 wurde der bP das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. I.
  10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.12.2019, XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. römisch eins.
  11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.12.2019, römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. I.5.
  12. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.12.2019, XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. römisch eins.5.
  13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.12.2019, römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. I.
  14. Mit Schriftsätzen vom 15.01.2020 erhob die bP gegen diese Bescheide Beschwerde.römisch eins.
  15. Mit Schriftsätzen vom 15.01.2020 erhob die bP gegen diese Bescheide Beschwerde. I.
  16. Mit Schreiben vom 23.01.2020 erfolgten die Beschwerdevorlagen, sie langten am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  17. Mit Schreiben vom 23.01.2020 erfolgten die Beschwerdevorlagen, sie langten am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  18. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 2020 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  19. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 2020 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  20. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  21. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft. Die bP erfüllt aufgrund ihrer Behinderung von 30 vH die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr. 1.
  22. Das am 29.10.2019 von einem ärztlichen Sachverständigen (FA für Psychiatrie und Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „[…] Derzeitige Beschwerden: Momentan habe er keine Beschwerden, gibt er an. Er sei beim AMS gemeldet. Er habe früher beim Magistrat für 29 Jahre gearbeitet. Dort fühlte er sich gemobbt. Er arbeitete 40 Wochenstunden. Er war nie in stationär psychiatrischer Behandlung, er absolvierte eine Einzeltherapie bei Dr. XXXX , zuletzt vor sieben Jahren. Er war noch nie in seinem Leben bei einem Facharzt für Psychiatrie. Er fühle sich „pudelwohl“. Mutan verschrieb ein praktischer Arzt. Er meint, Dr. XXXX , meines Wissens ein Facharzt für Psychiatrie. Er korrigiert nun seine Angaben, er sei doch „ganz kurz bei einem Psychiater gewesen“. Ein selbstverletzendes Verhalten wie Schneiden, Ritzen oder Brennen wird im Längs- und Querschnitt negiert. Konflikte mit dem Gesetz werden negiert. Bei Dr. XXXX war er einmalig im Jänner
  23. Eine längere Beziehung hatte er nie. Er war immer „mädchenscheu“. Er hat ein Auto, mit dem fährt er auch. Er geht viel ins Stadion zum Fußball, schaut gerne Sport im Fernsehen. Sozialkontakte habe er mit den Eltern, mit dem Bruder und mit ehemaligen Arbeitskollegen. Die trifft er entweder im Büro, am Wochenende ist er meistens bei den Eltern. Er fahre auch gerne mit dem Zug. Er war noch nie in eine Rauferei verwickelt, gibt er an. Er habe noch nie jemanden verletzt. Momentan habe er keine Beschwerden, gibt er an. Er sei beim AMS gemeldet. Er habe früher beim Magistrat für 29 Jahre gearbeitet. Dort fühlte er sich gemobbt. Er arbeitete 40 Wochenstunden. Er war nie in stationär psychiatrischer Behandlung, er absolvierte eine Einzeltherapie bei Dr. römisch 40 , zuletzt vor sieben Jahren. Er war noch nie in seinem Leben bei einem Facharzt für Psychiatrie. Er fühle sich „pudelwohl“. Mutan verschrieb ein praktischer Arzt. Er meint, Dr. römisch 40 , meines Wissens ein Facharzt für Psychiatrie. Er korrigiert nun seine Angaben, er sei doch „ganz kurz bei einem Psychiater gewesen“. Ein selbstverletzendes Verhalten wie Schneiden, Ritzen oder Brennen wird im Längs- und Querschnitt negiert. Konflikte mit dem Gesetz werden negiert. Bei Dr. römisch 40 war er einmalig im Jänner
  24. Eine längere Beziehung hatte er nie. Er war immer „mädchenscheu“. Er hat ein Auto, mit dem fährt er auch. Er geht viel ins Stadion zum Fußball, schaut gerne Sport im Fernsehen. Sozialkontakte habe er mit den Eltern, mit dem Bruder und mit ehemaligen Arbeitskollegen. Die trifft er entweder im Büro, am Wochenende ist er meistens bei den Eltern. Er fahre auch gerne mit dem Zug. Er war noch nie in eine Rauferei verwickelt, gibt er an. Er habe noch nie jemanden verletzt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: Mutan 20 mg (seit Jänner 2013), Tegretol 200 mg 1-0-0-1 (seit 1996) Physikalische Maßnahmen: keine […] , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 13.4.2016 – klinisch-psychologisches und berufskundliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX – F60.3 – F60.8 unreife Persönlichkeit – Fortsetzung der Psychotherapie empfehlenswert – Facharzt für Psychiatrie empfehlenswert 13.4.2016 – klinisch-psychologisches und berufskundliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 – F60.3 – F60.8 unreife Persönlichkeit – Fortsetzung der Psychotherapie empfehlenswert – Facharzt für Psychiatrie empfehlenswert […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Kombinierte Persönlichkeitsstörung - zwanghaft, emotional instabil vom impulsiven Typ; Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen, keine Fachbefunde seit der Letztbegutachtung vorliegend, keine stationären Aufenthalte erhebbar; Pos. Nr. 03.04.01, GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 30% Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Herabstufung bei Leiden Nummer 1, da keine Fachbefunde seit der Letztbegutachtung vorliegen, keine stationären Aufenthalte erhebbar; Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 % auf 30 % infolge Besserung der Beschwerdesymptomatik. Dauerzustand [.…]“. 1.
  25. Die bP übermittelte zum gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme. 1.
  26. Mit Schriftsätzen vom 15.01.2020 erhob die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes monierte die bP, dass das seitens der bB eingeholte Gutachten nicht nachvollziehbar sei. Der Gutachter lege die Schlüsse seines Gutachtens nicht offen. Der Gutachter habe nicht offen gelegt, inwieweit eine Besserung im Vergleich zum Vorgutachten Dr. XXXX von 2016 eingetreten wäre. Eine, wie vom Gutachter festgestellte Besserung der Beschwerdesymptomatik würde nicht vorliegen, sondern hätte sich diese verschlechtert. Die Befunderhebung hätte lediglich 45 Minuten gedauert. Die Folgerung, dass auf Grund mangelnder Facharztbefunde bzw. ohne stationäre Aufenthalte eine Besserung eingetreten sei, sei nicht nachvollziehbar. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und festzustellen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle.1.
  27. Mit Schriftsätzen vom 15.01.2020 erhob die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes monierte die bP, dass das seitens der bB eingeholte Gutachten nicht nachvollziehbar sei. Der Gutachter lege die Schlüsse seines Gutachtens nicht offen. Der Gutachter habe nicht offen gelegt, inwieweit eine Besserung im Vergleich zum Vorgutachten Dr. römisch 40 von 2016 eingetreten wäre. Eine, wie vom Gutachter festgestellte Besserung der Beschwerdesymptomatik würde nicht vorliegen, sondern hätte sich diese verschlechtert. Die Befunderhebung hätte lediglich 45 Minuten gedauert. Die Folgerung, dass auf Grund mangelnder Facharztbefunde bzw. ohne stationäre Aufenthalte eine Besserung eingetreten sei, sei nicht nachvollziehbar. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und festzustellen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. 2.
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  30. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  31. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  32. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Allgemeinmedizin vom 29.10.2019 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde bzw. das Vorgutachten von 2016 stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die „Kombinierte Persönlichkeitsstörung - zwanghaft, emotional instabil vom impulsiven Typ“ wurde innerhalb des Rahmensatzes der Pos. Nr. 03.04.01 nachvollziehbar eingeschätzt, zumal die bP nur leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen aufweist. Fachbefunde seit der Letztbegutachtung wurde nicht vorgelegt und es waren auch keine stationären Aufenthalte erhebbar. Die im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 16.09.2016 geänderte Einstufung der unter lfd. Nr. 01 angeführten Funktionseinschränkung von 03.04.02 auf 03.04.01 erfolgte entsprechend der Vorgabe der Anlage zur Einschätzungsverordnung im Hinblick auf Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Der damalige Gutachter regte in seinem Gutachten eine Nachuntersuchung 2019 an, weil unter fortlaufender Therapie und je nach psychosozialen Rahmenbedingungen eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten kann. Zum Einwand, wonach die gutachterlichen Schlüsse nicht nachvollziehbar und überprüfbar ist auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten zu verweisen, wonach bei der bP leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen vorliegen würden. Dies deckt sich mit den von der bP geschilderten Beschwerden anlässlich der Anamnese, wonach er momentan keine Beschwerden hätte und zuletzt vor sieben Jahren eine Einzeltherapie gehabt hätte. Auch stehen die nunmehrigen Ausführungen im Einklang mit dem Gutachten vom 16.9.2016, wo ausdrücklich auf die Möglichkeit eine –nunmehr tatsächlich eingetretenen- Besserung der Symptomatik hingewiesen wurde. Sozialkontakte habe er mit den Eltern, mit dem Bruder und mit ehemaligen Arbeitskollegen. Diese trifft er entweder im Büro, am Wochenende ist er meistens bei den Eltern. Der Schweregrad der Persönlichkeits- und Verhaltensstörung richtet sich

dem aktuellen Gutachten nach der sozialen Beeinträchtigung, welche mit einer multiaxialen Diagnostik (MAS), die bei der Untersuchung einer psychischen Störung mehrere Aspekte und damit mehrere „Achsen“ berücksichtigt, wobei es 9 Abstufungen gibt, festgestellt wird. Das als Auslegungshilfe ohne selbstständigen normativen Charakter dienende Handbuch zur Einschätzungsverordnung 2014 des Sozialministeriums verweist bei den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen der Pos. Nr. 03.04. auf die MAS Tabelle. Die Pos. Nr. 03.04.01, Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung weist beim Grad der Behinderung eine Einstufung von 10 bis 40 % auf. Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen (MAS-Abstufung 3) erreichen eine Beeinträchtigung von 30 – 40 %. Dazu ist ein teilweiser sozialer Rückzug, mäßig gehemmte soziale Aktivität im schulischen oder Arbeitsalltag, in Erlebnisfähigkeit und Gestaltungsfähigkeit oder emotionaler Ansprechbarkeit; Schwierigkeiten in Freundschaftsbeziehungen und innerfamiliären Beziehungen; Gehemmte soziale Aktivität/Interesse, wenig effektive soziale Bindungen; eingeschränkter sonderpädagogischer Förderbedarf; Dissoziale Probleme verursachen nur geringen Schaden, mit/ohne Therapiekonzept, notwendig. Für eine Einstufung in die Pos. Nr. 03.04.02 mit 50 – 70 % wäre eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche (Familie, gleichaltrige, Erwachsene außerhalb der Familie, Schule/Arbeit, Freizeitaktivitäten) notwendig, was bei der bP eben nicht der Fall ist. Auch steht die bP nicht unter ständiger Aufsicht oder Betreuung zur basalen Alltagsbewältigung oder ist nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen (MAS 6). Wie bereits angeführt, pflegt die bP ihren eigenen Angaben zufolge soziale Kontakte in der Familie (Eltern und Bruder) und mit ehemaligen Arbeitskollegen, welche er sogar im Büro trifft. Er geht viel ins Stadion zum Fußball, schaut gerne Sport im Fernsehen, er hat ein Auto, mit dem er auch fährt. Den Haushalt macht er zum Teil, er habe aber auch eine „Putzfrau“. Einkaufen geht er, die Wäsche macht er zum Teil, teilweise auch die Mutter. Vor diesem Hintergrund hat der ärztliche Sachverständige die Persönlichkeitsstörung richtigerweise unter die Pos. Nr. 03.04.01 mit einem GdB von 30 % eingeordnet. Er hat entgegen des Einwandes in der Beschwerde die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten richtigerweise mit dem Fehlen von Fachbefunden seit der Letztbegutachtung sowie dass keine stationären Aufenthalte erhebbar waren, begründet. Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung hinsichtlich der Vorlage neuer Befunde nicht nachgekommen.Der Schweregrad der Persönlichkeits- und Verhaltensstörung richtet sich

dem aktuellen Gutachten nach der sozialen Beeinträchtigung, welche mit einer multiaxialen Diagnostik (MAS), die bei der Untersuchung einer psychischen Störung mehrere Aspekte und damit mehrere „Achsen“ berücksichtigt, wobei es 9 Abstufungen gibt, festgestellt wird. Das als Auslegungshilfe ohne selbstständigen normativen Charakter dienende Handbuch zur Einschätzungsverordnung 2014 des Sozialministeriums verweist bei den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen der Pos. Nr. 03.

  1. auf die MAS Tabelle. Die Pos. Nr. 03.04.01, Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung weist beim Grad der Behinderung eine Einstufung von 10 bis 40 % auf. Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen (MAS-Abstufung 3) erreichen eine Beeinträchtigung von 30 – 40 %. Dazu ist ein teilweiser sozialer Rückzug, mäßig gehemmte soziale Aktivität im schulischen oder Arbeitsalltag, in Erlebnisfähigkeit und Gestaltungsfähigkeit oder emotionaler Ansprechbarkeit; Schwierigkeiten in Freundschaftsbeziehungen und innerfamiliären Beziehungen; Gehemmte soziale Aktivität/Interesse, wenig effektive soziale Bindungen; eingeschränkter sonderpädagogischer Förderbedarf; Dissoziale Probleme verursachen nur geringen Schaden, mit/ohne Therapiekonzept, notwendig. Für eine Einstufung in die Pos. Nr. 03.04.02 mit 50 – 70 % wäre eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche (Familie, gleichaltrige, Erwachsene außerhalb der Familie, Schule/Arbeit, Freizeitaktivitäten) notwendig, was bei der bP eben nicht der Fall ist. Auch steht die bP nicht unter ständiger Aufsicht oder Betreuung zur basalen Alltagsbewältigung oder ist nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen (MAS 6). Wie bereits angeführt, pflegt die bP ihren eigenen Angaben zufolge soziale Kontakte in der Familie (Eltern und Bruder) und mit ehemaligen Arbeitskollegen, welche er sogar im Büro trifft. Er geht viel ins Stadion zum Fußball, schaut gerne Sport im Fernsehen, er hat ein Auto, mit dem er auch fährt. Den Haushalt macht er zum Teil, er habe aber auch eine „Putzfrau“. Einkaufen geht er, die Wäsche macht er zum Teil, teilweise auch die Mutter. Vor diesem Hintergrund hat der ärztliche Sachverständige die Persönlichkeitsstörung richtigerweise unter die Pos. Nr. 03.04.01 mit einem GdB von 30 % eingeordnet. Er hat entgegen des Einwandes in der Beschwerde die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten richtigerweise mit dem Fehlen von Fachbefunden seit der Letztbegutachtung sowie dass keine stationären Aufenthalte erhebbar waren, begründet. Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung hinsichtlich der Vorlage neuer Befunde nicht nachgekommen. Betreffend des Einwandes in der Beschwerde, wonach die Befunderhebung lediglich 45 Minuten gedauert hat ist auszuführen, dass neben dem persönlichen Bild der bP auch die vorgelegten Befunde in die Beurteilung des Sachverständigen miteinzufließen haben und es an der Partei im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und der Förderung des Verfahrens gem. § 39 Abs. 2a, liegt entsprechende Befunde anlässlich der Antragstellung vorzulegen. Aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere in Zusammenhang mit der medizinischen Fachkompetenz geht das Gericht davon aus, dass es einem medizinischen Sachverständigen aufgrund seiner erworbenen Qualifikation möglich ist, auch innerhalb von fünfundvierzig Minuten sich einen persönlichen Eindruck vom Leidensausmaß eines Patienten zu machen, weshalb diesbezüglich der Ansicht der bP nicht zu folgen ist. Ein Hinweis auf die Untersuchungsdauer vermag für sich allein die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachver-ständigengutachtens nicht zu erschüttern (vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088). Betreffend des Einwandes in der Beschwerde, wonach die Befunderhebung lediglich 45 Minuten gedauert hat ist auszuführen, dass neben dem persönlichen Bild der bP auch die vorgelegten Befunde in die Beurteilung des Sachverständigen miteinzufließen haben und es an der Partei im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und der Förderung des Verfahrens gem. Paragraph 39, Absatz 2 a,, liegt entsprechende Befunde anlässlich der Antragstellung vorzulegen. Aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere in Zusammenhang mit der medizinischen Fachkompetenz geht das Gericht davon aus, dass es einem medizinischen Sachverständigen aufgrund seiner erworbenen Qualifikation möglich ist, auch innerhalb von fünfundvierzig Minuten sich einen persönlichen Eindruck vom Leidensausmaß eines Patienten zu machen, weshalb diesbezüglich der Ansicht der bP nicht zu folgen ist. Ein Hinweis auf die Untersuchungsdauer vermag für sich allein die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachver-ständigengutachtens nicht zu erschüttern vergleiche VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088). Das gegenständliche Gutachten vom 29.10.2019 stellt sich aus ho. Sicht als aktuell, schlüssig und widerspruchsfrei dar und wird dem bezeichneten Gutachten daher erhöhte Beweiskraft zugemessen. Auch war dem Inhalt des Vorbringens und der vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Fachkompetenz des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Die bP hatte im Rahmen des von der belangten Partei gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Facharztes für Psychiatrie und Allgemeinmedizin in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die bP hatte im Rahmen des von der belangten Partei gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Facharztes für Psychiatrie und Allgemeinmedizin in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegt hat (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegt hat vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  4. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) zu I. Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behindertenzu römisch eins. Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß § 4 des Opferfu?rsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß Paragraph 4, des Opferfu?rsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Nach § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Die bP weist auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.10.2019 nur mehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auf. Sie ist somit nicht mehr begünstigte Behinderte (§2 Abs. 1 BEinstG).Nach Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Die bP weist auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.10.2019 nur mehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auf. Sie ist somit nicht mehr begünstigte Behinderte (§2 Absatz eins, BEinstG). Zu II.Zu römisch zwei. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)von Hundert (vH) festzustellen ist und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführenden Partei die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – zuletzt erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. den einschlägigen Bestimmungen des BBG bzw. BEinstG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2227801.1.00

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