G. Zu diesem stellte er am 23.12.2016 den Zusatzantrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisepasses. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 03.01.2017 (I.) den Antrag gemäß § 55 Abs 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG und stellte unter einem fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei, gewährte (III.) eine Frist für die freiwillige Ausreise und wies (IV.) den Antrag vom 23.12.2016 „gemäß § 4 AsylG-DV“ ab.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 22.09.2016 einen Antrag auf Erteilung eines
G. Zu diesem stellte er am 23.12.2016 den Zusatzantrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisepasses. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 03.01.2017 (römisch eins.) den Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück, erließ (römisch zwei.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte unter einem fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei, gewährte (römisch drei.) eine Frist für die freiwillige Ausreise und wies (römisch vier.) den Antrag vom 23.12.2016 „gemäß Paragraph 4, AsylG-DV“ ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. 1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest. 1.2 Der Beschwerdeführer reiste am 30.08.2003 in Österreich ein und stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag, der zunächst vom damals dafür zuständigen Bundesasylamt abgewiesen wurde. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel gab der – ebenso damals – dafür zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.02.2009 statt und das Verfahren wurde gemäß § 66 Abs 2 AVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 04.03.2010 neuerlich ab und den Beschwerdeführer nach Pakistan aus. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit seit 04.08.2010 rechtskräftigem Erkenntnis vom 02.08.2010 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb zunächst weiterhin in Österreich und stellte am 22.09.2016 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines
G für eine Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer verfügte zudem über einen von September 2004 bis Oktober 2009 sowie einen von Oktober 2009 bis Oktober 2014 jeweils von der pakistanischen Botschaft in XXXX ausgestellten gültigen pakistanischen Reisepass, den er der Behörde jedoch trotz mehrmaliger Vorlage und mit der Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben und auch keinen solchen Erlangen zu können, nicht vorlegte. (Verfahrensakt des BFA zum Asylverfahren, AS 322 ff)1.2 Der Beschwerdeführer reiste am 30.08.2003 in Österreich ein und stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag, der zunächst vom damals dafür zuständigen Bundesasylamt abgewiesen wurde. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel gab der – ebenso damals – dafür zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.02.2009 statt und das Verfahren wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 04.03.2010 neuerlich ab und den Beschwerdeführer nach Pakistan aus. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit seit 04.08.2010 rechtskräftigem Erkenntnis vom 02.08.2010 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb zunächst weiterhin in Österreich und stellte am 22.09.2016 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines
G für eine Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer verfügte zudem über einen von September 2004 bis Oktober 2009 sowie einen von Oktober 2009 bis Oktober 2014 jeweils von der pakistanischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten gültigen pakistanischen Reisepass, den er der Behörde jedoch trotz mehrmaliger Vorlage und mit der Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben und auch keinen solchen Erlangen zu können, nicht vorlegte. (Verfahrensakt des BFA zum Asylverfahren, AS 322 ff) 1.3 Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer einen österreichischen Führerschein erworben, zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben, zeitweilig das Gewerbe der Güterbeförderung betrieben und soziale Beziehungen mit österreichischen Staatsbürgern aufgebaut (Verfahrensakt des BFA zum Asylverfahren, AS 192; Verfahrensakt des BFA zum gegenständlichen Verfahren, AS 11-13). Er ist auch strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich). Am 27.09.2017 reiste der Beschwerdeführer nach Verpflichtung durch das BFA vom 25.09.2017 freiwillig von Österreich nach Italien aus, da er über einen von den italienischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel für Italien aus familiären Gründen verfügte. Er gab bis heute weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht und auch nicht seiner vormaligen Vertretung eine aktuelle Zustelladresse bekannt.
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich vor.Aus diesem Grund ist liegen weder die Voraussetzungen für die Heilung des Mangels noch für die Erteilung eines
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich vor. 3.3 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.3 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier und römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen BescheidesErsatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides 3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat. § 52 Abs 8 zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich § 28 Abs 2 VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat. Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FrPolG 2005 in Frage (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 in Frage (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Gemäß § 52 Abs 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. […] Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. […] Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 52 Abs 6 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund von Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben vergleiche VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234) 3.6 Fallbezogen hat der Beschwerdeführer der Verpflichtung des BFA vom 25.09.2017, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Italien zu begeben, zwei Tage danach und damit jedenfalls unverzüglich entsprochen. Eine Rückkehrentscheidung hat daher nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterbleiben. Die Rückkehrentscheidung wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben. 3.7 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundenen Aussprüche ersatzlos behoben werden (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.7 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundenen Aussprüche ersatzlos behoben werden vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu B) Revision 3.8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.1242815.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.