GVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und stellte 16.01.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 05.02.2020 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien
FPG zulässig sei, erließ (VI.)
Vm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte (VII.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (VIII.) aus, dass
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und stellte 16.01.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 05.02.2020 (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei, erließ (römisch sechs.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte (römisch sieben.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (römisch acht.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 10.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bildet ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides des BFA, mit dem vom BFA einer Beschwerde
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bildet ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides des BFA, mit dem vom BFA einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.„Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden. Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“ Zum gegenständlichen Fall 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 3.3 Die von der österreichischen Bundesregierung gesetzten und angeordneten Maßnahmen lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor und konnten daher vom BFA naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden. Fallbezogen zählt die Beschwerdeführerin zudem laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu einer Personengruppe, die das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 haben. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nunmehr unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen in Verbindung mit den von der österreichischen Bundesregierung angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus – gegenwärtig besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach § 55 Abs 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden. Es überwiegen daher diese privaten Interessen der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführerin – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nunmehr unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen in Verbindung mit den von der österreichischen Bundesregierung angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus – gegenwärtig besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden. Es überwiegen daher diese privaten Interessen der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführerin – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen. 3.5 Der Spruchteil VII des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben.3.5 Der Spruchteil römisch sieben des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben. 3.6 Den Beschwerden kommt somit
GVG aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführerin ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).3.6 Den Beschwerden kommt somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführerin ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (Paragraph 51, AsylG). Zu den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides 3.7 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen
Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene – auch zweckmäßig ist.3.7 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen
Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sieben spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene – auch zweckmäßig ist. 3.8 Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Revision
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.