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{'item': 'L518 2227435-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlL518 2227435-1 SpruchL518 2227435-1/16E L518 2227437-1/16E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM05.02.2020 MÜNDLICH VE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Georgien, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Kindsmutter, beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich sowie durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Georgien, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Kindsmutter, beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich sowie durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , den Beschluss gefasst: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Sie reisten am 09.11.2019 in Besitz eines biometrischen Reisepasses (Nr. XXXX (bP1) und XXXX (bP2)) nach Österreich ein und stellten am 15.11.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) ihre Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Sie reisten am 09.11.2019 in Besitz eines biometrischen Reisepasses (Nr. römisch 40 (bP1) und römisch 40 (bP2)) nach Österreich ein und stellten am 15.11.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) ihre Anträge auf internationalen Schutz. Bei der bP2 handelt es sich um die minderjährige Tochter der bP
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor: Seit 2014 leide ihre Tochter an Diabetes und müsse sich dreimal täglich Insulin spritzen. Im März 2019, nach einer Mandeloperation, habe man bei ihrer Tochter einen Virus festgestellt. In Georgien habe man dafür keine Behandlung finden können, aus diesem Grund sei ihr empfohlen worden nach Österreich zu reisen um dort Hilfe zu bekommen. Sie habe auch davon gehört, dass wenn sie einen Asylantrag stelle, ihre Tochter in Österreich behandelt werde. Sie befürchte im Fall eine Rückkehr, dass ihre Tochter sterben könne. Weitere Asylgründe habe sie nicht. Die bP2 brachte Folgendes vor: Sie leide an einem Virus. Ihre Leber habe sich erweitert, sie habe Schwellungen. Seit 2014 leide sie auch an Diabetes und müsse sich 3x täglich Insulin spritzen. Es sei ein Virus für den es in Georgien keine Behandlungsmöglichkeit gebe. Sie habe Angst, dass sie an der Krankheit sterben würde, weitere Gründe habe sie nicht. I.2.
  6. Vor der belangten Behörde (BFA, EASt Ost) brachte die bP1 bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2019 zum Fluchtgrund zusammengefasst und sinngemäß folgendes vor:römisch eins.2.
  7. Vor der belangten Behörde (BFA, EASt Ost) brachte die bP1 bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2019 zum Fluchtgrund zusammengefasst und sinngemäß folgendes vor: Seit dem Jahr 2018 habe ihre Tochter gesundheitliche Probleme. Alles habe mit Ohrenschmerzen angefangen. Die Ärzte haben gemeint, dass es an den Mandeln liegen würde. Der ganze Körper ihrer Tochter sei angeschwollen gewesen, vor allem ihr Bauch. Sie habe Schmerzen gehabt und sei sodann am 12.03.2019 operiert worden; die Mandeln seien entfernt worden. Ihrer Tochter sei es aber noch immer nicht gut gegangen. Es seien deshalb auch ihr Blut und ihre Leberwerte untersucht worden. Es wurde dann festgestellt, dass ihre Tochter Herpes hat und ihre Leber deshalb nicht mehr gut funktioniert. Sie habe auch einen Venenverschluss gehabt, weshalb eine andere Vene die Arbeit übernehmen musste. Die Ärzte in Georgien hätten keine Therapie verschreiben können, da sie ratlos gewesen seien. Die Mandeloperation habe nichts gebracht. Ihre Tochter habe auch auf beiden Augen verschwommen gesehen und ihr Körper war weiterhin angeschwollen. Sie habe auch immer eine Temperatur von 37 ̊Celsius gehabt und sie hatte permanente Schmerzen im ganzen Körper, insbesondere Bauschmerzen, Schmerzen in den Gelenken und am Kopf. Sie konnte nicht mal mehr auf eigenen Beinen stehen und ihr Blutzucker ist gestiegen. Seit sechs Jahren habe die Tochter nun Diabetes. Sie seien nach Österreich gereist um hier Hilfe zu bekommen. Die österreichischen Ärzte hätten dann festgestellt, dass die Funktion beider Augen bereits beeinträchtigt sei und sie dringend eine Operation brauche um ihr Augenlicht zu retten. Am 17.12.2019 hätten sie bereits einen Termin beim Augenarzt; dann wird ihre Tochter auch eine Brille bekommen und einen Termin für eine Operation. Auch habe man in Österreich festgestellt, dass die Leber ihrer Tochter stark angeschwollen gewesen sei und habe sie auch eine Fusion erhalten, wodurch es 50% besser geworden sei. Am Montag werde auch nochmals eine Blutuntersuchung vorgenommen, welche Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand der Tochter gebe. Sie habe große Sorge, dass sich in Georgien der Gesundheitszustand der Tochter wieder verschlechtern könnte. Sie habe Angst um das Leben ihrer Tochter und haben sie auch kein Einkommen mehr, weshalb sie sich die Behandlung nicht mehr leisten können. Sie selbst sei in Österreich auch aufgrund ihrer Schilddrüsenunterfunktion behandelt worden. Eine Untersuchung habe sie noch ausständig. Sie nehme auch jeden Tag eine Tablette Euthyros. Diese Medikamente würden jedoch nichts bringen. Sie verliere deshalb öfter die Stimme und bekomme Krämpfe im Hals. Die bP2 gab befragt zu ihren Fluchtgründen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2019 zusammengefasst und sinngemäß folgendes an: In Georgien hätten die Ärzte ihre Krankheit nicht feststellen können. Man habe immer gerätselt ob es denn Hepatitis C oder Hepatitis B sein könne. Die Befunden seien jedoch immer negativ gewesen. Dann habe man sie auf Viren untersucht und man habe sodann festgestellt, dass sie an einem Herpesvirus leide und alle Beschwerden von diesem Virus kommen würden. In Georgien habe man dann 6 Monate nur den Virus beobachtet, aber keine Medikamente oder eine Behandlung verschrieben. Sie habe einmal sogar reanimiert werden müssen, weil man ihr im Oktober 2018 fälschlicherweise eine Glukose-Infusion gegeben habe. Sie sei wegen eines zu hohen Blutzuckerspiegels im Krankenhaus gewesen und da habe man ihr dann die falsche Infusion gegeben. Der Normalwert liege bei 6,4 und sie habe einen Wert von 17,9 gehabt. Sie sei sodann reanimiert worden und bis Dezember 2018 hätten sich ihre Werte wieder normalisiert. Sie habe dann auch Ohrenschmerzen gehabt und der Ohrenarzt habe ihr dann auch noch das Trommelfell kaputt gemacht. Die Ärzte dachten, dass alles mit den Mandeln zusammenhängen würde und deshalb sei die dann auch im März 2019 operiert worden. 5 Tage nach der OP habe dann ihr Körper angefangen anzuschwellen. Alles sei geschwollen gewesen, die Beine, der Bauch, der Oberkörper und auch das Gesicht. Die Operation habe nicht geholfen und habe sie sodann mit einem Endokrinologen Kontakt aufgenommen. Auf diesem Weg wurde sodann der Herpesvirus diagnostiziert. Sie habe auch gynäkologische Probleme, es sei eine Zyste diagnostiziert worden, auch die Nieren funktionieren nicht richtig und ihre Leber sei vergrößert. Eine Blutuntersuchung ergab, dass ihre Leberwerte auf 3.000 gestiegen seien. Eine Therapie oder Medikamente habe sie nicht erhalten, nur durch eine Diät habe sie ihre Probleme ein wenig in den Griff bekommen, aber ihre Schwellungen und die daraus resultierenden Schmerzen haben nicht aufgehört, weshalb sie beschlossen haben nach Österreich zu fahren, damit sie hier ärztliche Hilfe bekommen würde. In XXXX im Krankenhaus habe sie eine Insulintherapie bekommen. Sie sei drei Wochen lang im Krankenhaus gewesen. Sie habe Diabetes Typ1 und muss sich selbst Insulin spritzen, welches ihr die Ärzte in Österreich nun verschrieben haben. Am Montag habe sie eine weitere Blutuntersuchung und am Dienstag einen Termin beim Augenarzt. Diabetes habe sie bereits seit ihrem 12.Lebensjahr und auch in Georgien habe sie deshalb bereits Insulin verschrieben bekommen. Die Ärzte in Österreich haben gesagt, dass ihre Beschwerden daherkommen, dass ihre Insulineinstellung falsch gewesen sei und seien auch die hohen Leberwerte darauf zurückzuführen. Die Ärzte in Georgien meinten es sei ein Herpesvirus. Auch habe der Augenarzt in Georgien gemeint ihre Augen seien lediglich gereizt, in Österreich habe man aber die Diagnose gestellt, dass sie eine Augenkatarakt habe und sie eine Operation brauchen würde. In römisch 40 im Krankenhaus habe sie eine Insulintherapie bekommen. Sie sei drei Wochen lang im Krankenhaus gewesen. Sie habe Diabetes Typ1 und muss sich selbst Insulin spritzen, welches ihr die Ärzte in Österreich nun verschrieben haben. Am Montag habe sie eine weitere Blutuntersuchung und am Dienstag einen Termin beim Augenarzt. Diabetes habe sie bereits seit ihrem 12.Lebensjahr und auch in Georgien habe sie deshalb bereits Insulin verschrieben bekommen. Die Ärzte in Österreich haben gesagt, dass ihre Beschwerden daherkommen, dass ihre Insulineinstellung falsch gewesen sei und seien auch die hohen Leberwerte darauf zurückzuführen. Die Ärzte in Georgien meinten es sei ein Herpesvirus. Auch habe der Augenarzt in Georgien gemeint ihre Augen seien lediglich gereizt, in Österreich habe man aber die Diagnose gestellt, dass sie eine Augenkatarakt habe und sie eine Operation brauchen würde. I.2.
  8. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.2.
  9. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Reisepässe, bP1 Nr. XXXX , bP2 Nr. XXXX  Reisepässe, bP1 Nr. römisch 40 , bP2 Nr. römisch 40 Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich bP2: ● Aufenthaltsbestätigung des XXXX , ausgestellt am 06.12.2019 Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 , ausgestellt am 06.12.2019 ● Rezept des XXXX , ausgestellt am 05.12.2019 Rezept des römisch 40 , ausgestellt am 05.12.2019 ● Ärztlicher Entlassungsbrief des XXXX , ausgestellt am 06.12.2019 inkl. vorläufigem Kumulativbericht Ärztlicher Entlassungsbrief des römisch 40 , ausgestellt am 06.12.2019 inkl. vorläufigem Kumulativbericht ● Georgische Befunde inkl. Übersetzung ins Deutsche ● Überweisungsschein ins Labor XXXX für 16.12.2019 Überweisungsschein ins Labor römisch 40 für 16.12.2019 ● Tabelle Broteinheiten (Deutsch und Georgisch) inkl. Berechnungsformeln ● Terminzettel Augenarzt für 17.12.2019 ● Rezept des XXXX , ausgestellt am 12.12.2019 Rezept des römisch 40 , ausgestellt am 12.12.2019 ● Überweisungsschein in die Kinderambulanz bez. Insulin-Einstellung ● Ambulanzbefund des XXXX vom 12.12.2019 Ambulanzbefund des römisch 40 vom 12.12.2019 I.
  10. Die Anträge der bP1-2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 16.12.2019 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde den bP gem. § 15b
(1)AsylG aufgetragen, in einem im angefochtenen Bescheid genannten Quartier (BS Schwechat AIBE, Stichstraße West 5, 1300 Schwechat) Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen die BF ein gem. § 53 Abs 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). römisch eins.3. Die Anträge der bP1-2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 16.12.2019 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde den bP gem. Paragraph 15 b,
(1)AsylG aufgetragen, in einem im angefochtenen Bescheid genannten Quartier (BS Schwechat AIBE, Stichstraße West 5, 1300 Schwechat) Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen die BF ein gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die bP1 und bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.Gegen die bP1 und bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  1. Die bB (BFA EASt Ost) stellte in ihren Bescheiden fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat Georgien ausschließlich wegen der Erkrankung der bP2 verlassen haben und sich folglich kein asylrelevanter Sachverhalt ergeben habe. Darüber hinaus wurde das Bestehen eines Familienverfahrens zwischen den bP1 und bP2 festgestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB im Bescheid der bP2 folgendes aus:römisch eins.3.
  2. Die bB (BFA EASt Ost) stellte in ihren Bescheiden fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat Georgien ausschließlich wegen der Erkrankung der bP2 verlassen haben und sich folglich kein asylrelevanter Sachverhalt ergeben habe. Darüber hinaus wurde das Bestehen eines Familienverfahrens zwischen den bP1 und bP2 festgestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB im Bescheid der bP2 folgendes aus: „Ihr Vorbringen, wonach Sie Georgien verlassen hätten, weil die georgischen Ärzte Ihnen nicht helfen hätten können und sich Ihr Zustand nicht gebessert, sondern sogar verschlechtert hätte, ist nicht asylrelevant. Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe haben Sie nicht behauptet. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den georgischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der georgische Staat nicht fähig oder willens wäre. Sie gaben an, dass Sie Ihr Heimatland verlassen hätten, da es Ihnen immer schlechter gegangen wäre und die Ärzte den Grund dafür nicht diagnostizieren hätten können. Die georgischen Ärzte hätten lediglich festgestellt, dass Sie an einem Virus leiden würden, doch wären Sie diesbezüglich nicht behandelt worden und wäre auch Ihr Blutzucker immer mehr gestiegen. Sie hätten Schwellungen und Schmerzen am ganzen Körper gehabt. Eine im März 2019 durchgeführte Mandeloperation hätte ebenfalls keine Besserung gebracht. Sie wären deshalb nach Österreich gekommen, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. Ihre Eltern hätten kein Geld mehr gehabt und daher keine Behandlungen in Georgien mehr bezahlen können. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würden Sie befürchten, zu sterben. Aus Ihrem Vorbringen ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten, noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Sie gaben lediglich rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes an, weil sich Ihre Eltern die Arztkosten für Ihre Behandlungen nicht mehr leisten hätten können. Es ist glaubhaft, dass Sie nach Österreich kamen, um sich behandeln zu lassen, jedoch kann aus diesem Vorbringen keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Wie sich aus Ihren Angaben auch eindeutig ergibt, wurden Sie in Georgien behandelt und kann auch davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung in Georgien auch bei einer Rückkehr weiterhin gegeben ist, wie sich aus den Länderinformationen zu Georgien ableiten lässt. In Ihrem Fall handelt es sich um eine junge und arbeitsfähige Frau mit durchaus guter Schulbildung, welcher es bis zur Ausreise möglich war, sich den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Ihre Eltern als Ihre gesetzlichen Vertreter sorgten für Ihren Lebensunterhalt und kann seitens der Behörde nicht erkannt werden, dass dies nach einer Rückkehr Ihrer Person nach Georgien nicht mehr möglich sein sollte. Sie verfügen auch darüber hinaus über weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland, sodass ´notfalls auch weitere Verwandte für finanzielle Sicherheiten sorgen könnten. Hinweise darauf, dass in Ihrem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass Sie sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würden, als die übrige Bevölkerung – welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann – haben sich im Verfahren nicht ergeben. Sie haben den überwiegenden Teil Ihres Lebens in Georgien verbracht. Sie kennen die Gepflogenheiten und Sitten. Es ist Ihnen somit ein leichtes, wieder nach Georgien zurückzukehren. Mit Ihrer durchaus guten Ausbildung wird es Ihnen auch möglich sein, eine Arbeit zu finden. Zumindest kann die Behörde davon ausgehen das Sie bei einer Rückkehr in keine aussichtslose Situation geraten könnten. Insgesamt steht daher für das Bundesamt fest, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein werden.“ Hinsichtlich der Mutter bP1 wurde festgestellt, dass diese an einer Schilddrüsenunterfunktion leide, welche bereits im Heimatland medikamentös behandelt worden wäre, beweiswürdigend wurde im Bescheid der bP1 ausgeführt: „In Ihrem Fall handelt es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, welcher es bis zur Ausreise möglich war, sich den notwenigen Lebensunterhalt zu sichern. Sie brachten bis dato keinerlei Befunde in Vorlage, die das Gegenteil belegen würden. Hinweise darauf, dass in Ihrem Heimatstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre, oder dass Sie sich in einer schlechteren, persönlichen Situation befinden würden, als die übrige Bevölkerung – welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann- haben sich im Verfahren nicht ergeben. Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht. Sie kennen die Gepflogenheiten und Sitten. Es ist ihnen somit ein Leichtes, wieder nach Georgien zurückzukehren. Mit Ihrer durchaus guten Ausbildung und Ihrer Berufserfahrung als Krankenschwesterwird es ihnen auch möglich sein, eine Arbeit zu finden. Sie konnten überdies auch Ihren Lebensunterhalt nach Ihrer Hochzeit selbst bestreiten, indem sie in der Landwirtschaft ihrer Eltern und in weiterer Folge ihrer Schwiegereltern mitgeholfen haben, daher kann die Behörde davon ausgehen, dass Ihnen bei Rückkehr in Ihr Heimatland neuerlich eine Erwerbstätigkeit möglich und auch zumutbar wäre. Zumindest kann die Behörde davon ausgehen, dass sie bei einer Rückkehr in keine aussichtlose Lage geraten werden.“ I.3.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass die bP1-2 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nach Georgien über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Sie verfügen in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte, der Ehemann der bP1 bzw. Vater der bP2, eine weitere Tochter (bzw. Schwester) sowie weitere Verwandte (Geschwister der bP1 und Schwiegereltern) leben alle noch in Georgien. In Österreich verfügen die bP hingegen über keine Familie. Der bP1 ist es auch zumutbar durch Arbeit den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten und soziale Unterstützung in Anspruch zu nehmen.römisch eins.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass die bP1-2 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nach Georgien über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Sie verfügen in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte, der Ehemann der bP1 bzw. Vater der bP2, eine weitere Tochter (bzw. Schwester) sowie weitere Verwandte (Geschwister der bP1 und Schwiegereltern) leben alle noch in Georgien. In Österreich verfügen die bP hingegen über keine Familie. Der bP1 ist es auch zumutbar durch Arbeit den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten und soziale Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus leide keine der bP an einer schweren körperlichen Erkrankung oder Verletzung bzw. psychischen Störung oder Krankheit, welche im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Alle vorgebrachten Beschwerden und Krankheiten seien bereits im Heimatland bekannt gewesen und dort behandelt worden. Einer außergewöhnlichen Behandlung in Österreich bedürfe es nicht. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet. Ihr Recht auf Sozialversicherung sowie die Möglichkeit auf Hilfeleistung durch örtliche NGOs ergibt sich ebenfalls aus den aktuellen Länderfeststellungen. I.3.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.römisch eins.3.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Die bB ging davon aus, dass das Beziehen der genannten Unterkunft im öffentlichen Interesse und der öffentlichen Ordnung geboten ist. Die Verhängung eines Einreiseverbotes befristet auf zwei Jahre wurde von der Behörde damit begründet, dass der Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräulich gestellt wurde um für die medizinische Versorgung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. I.
  7. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist hinsichtlich aller Spruchpunkte Beschwerde erhoben. römisch eins.
  8. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist hinsichtlich aller Spruchpunkte Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Georgien eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK hinsichtlich der bP2 bedeuten würde. Die bP2, XXXX , leide an einer schweren Erkrankung. Sie leide an Diabetes und einem Herpesvirus und habe diesbezüglich bereits vor dem BFA die entsprechenden Arztbefunde vorgelegt. In Georgien konnten die Ärzte die Krankheit nicht feststellen und habe sie deshalb auch keine adäquate Behandlung bekommen. Diese Krankheiten könnten auch lebensbedrohlich sein ohne die richtige Behandlung. Die medizinische Versorgunglage in Georgien ist, wie auch aus den Länderberichten zu entnehmen ist, mangelhaft und unzureichend, was im Fall von XXXX jederzeit akut zu einer lebensbedrohlichen Situation führen kann. Staatliche Einrichtungen in den ländlichen Gegenden haben einen deutlichen Rückstand in der technischen und personellen Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher nur eine Behandlung in Tiflis möglich. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Georgien eine Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK hinsichtlich der bP2 bedeuten würde. Die bP2, römisch 40 , leide an einer schweren Erkrankung. Sie leide an Diabetes und einem Herpesvirus und habe diesbezüglich bereits vor dem BFA die entsprechenden Arztbefunde vorgelegt. In Georgien konnten die Ärzte die Krankheit nicht feststellen und habe sie deshalb auch keine adäquate Behandlung bekommen. Diese Krankheiten könnten auch lebensbedrohlich sein ohne die richtige Behandlung. Die medizinische Versorgunglage in Georgien ist, wie auch aus den Länderberichten zu entnehmen ist, mangelhaft und unzureichend, was im Fall von römisch 40 jederzeit akut zu einer lebensbedrohlichen Situation führen kann. Staatliche Einrichtungen in den ländlichen Gegenden haben einen deutlichen Rückstand in der technischen und personellen Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher nur eine Behandlung in Tiflis möglich. Es sei dringend zu beachten, dass die notwendige medizinische Behandlung für XXXX nicht abgeschlossen ist und es jederzeit zu einer Verschlechterung kommen könne. In zahlreichen Länderberichten werde glaubhaft dargelegt, dass in Georgien keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Es sei dringend zu beachten, dass die notwendige medizinische Behandlung für römisch 40 nicht abgeschlossen ist und es jederzeit zu einer Verschlechterung kommen könne. In zahlreichen Länderberichten werde glaubhaft dargelegt, dass in Georgien keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Nach der Rechtsprechung des AsylGH ist eine Überstellung oder Abschiebung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Eine solche unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes läge im Hinblick auf die bP2 in jedem Fall vor. Aufgrund der Gefahr der Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des AsylGH ist eine Überstellung oder Abschiebung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Eine solche unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes läge im Hinblick auf die bP2 in jedem Fall vor. Aufgrund der Gefahr der Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner wurde der Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. I.
  9. Die Beschwerdevorlage langte am 15.01.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. römisch eins.
  10. Die Beschwerdevorlage langte am 15.01.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). 1.
  11. Mit Schreiben vom 20.01.2020 übermittelte die Behörde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte den Parteien die Möglichkeit ein dazu innerhalb einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Übermittelt wurden folgende Beweismittel: - LIB der Staatendokumentation Georgien vom 12.9.2019 - Bericht des auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 19.10.2019, - Schnellrechner der SFH-Länderanalyse betreffend Georgien: Zugang zur medizinischen Versorgung vom 28.08.2018 - Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung des Staatssekretariats für Migration SEM, Sektion Analysen, vom 21.3.2018 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Diabetes Mellitus Typ1, Niereninsuffizienz, Dialysebehandlung etc. vom 09.02.2018 I.
  12. Am 28.01.2020 langte beim BVwG die Stellungnahme der belangten Behörde (BFA EASt Ost) zur Beschwerde und zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, mit dem Begehren die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des übermittelten Berichts Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: „Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung“ wurde ausgeführt, dass dieser auch von der Staatendokumentation bei Erstellung der Länderberichte, auf welchen sich der Bescheid stützt, verwendet wurde. Daraus ergibt sich auch, dass die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Auch sei die übermittelte Anfragebeantwortung bereits bei der Entscheidung der Behörde berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich ebenfalls eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit von Diabetes und könne man daher nicht nachvollziehen, weshalb in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der mj. XXXX eine Rückkehr nach Georgien nicht zugemutet werden könne. Auch sei es, wie in der Beschwerde angeführt, nicht ganz korrekt, dass die Ärzte in Georgien keine Diagnose stellen konnten. Bereits aus den der Behörde vorgelegten georgischen Befunden gehe die Diagnose Eppstein-Barr-Virus hervor. Auch die Diabetes-Erkrankung wurde bereits vor sechs Jahren in Georgien diagnostiziert und die bP2 bereits in Georgien mit Insulin behandelt. Auch, dass eine falsche Behandlung stattgefunden habe, könne nicht nachvollzogen werden. Da sich die bP2 im Wachstum befindet und es somit immer wieder zu einer Änderung des Hormonspiegels komme, werde im weiteren Behandlungsverlauf immer wieder eine Anpassung der Insulinmenge erforderlich sein. Sofern vorgebracht werde, dass die bP2 noch minderjährig sei und ihr daher eine Abschiebung nicht zugemutet werden könne werde entgegnet, dass die bP2 kurz vor der Volljährigkeit stehe und daher in keinem Fall von einem kleinen Kind ausgegangen werden könne. Auch ist die Mutter der bP2, XXXX , selbst ausgebildete Krankenschwester und haben die bP1 und bP2 selbst angegeben, dass eine medizinische Versorgung bereits im Heimatland stattgefunden habe, weshalb im Falle der Rückkehr nicht von der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. römisch eins.
  13. Am 28.01.2020 langte beim BVwG die Stellungnahme der belangten Behörde (BFA EASt Ost) zur Beschwerde und zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, mit dem Begehren die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des übermittelten Berichts Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: „Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung“ wurde ausgeführt, dass dieser auch von der Staatendokumentation bei Erstellung der Länderberichte, auf welchen sich der Bescheid stützt, verwendet wurde. Daraus ergibt sich auch, dass die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Auch sei die übermittelte Anfragebeantwortung bereits bei der Entscheidung der Behörde berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich ebenfalls eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit von Diabetes und könne man daher nicht nachvollziehen, weshalb in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der mj. römisch 40 eine Rückkehr nach Georgien nicht zugemutet werden könne. Auch sei es, wie in der Beschwerde angeführt, nicht ganz korrekt, dass die Ärzte in Georgien keine Diagnose stellen konnten. Bereits aus den der Behörde vorgelegten georgischen Befunden gehe die Diagnose Eppstein-Barr-Virus hervor. Auch die Diabetes-Erkrankung wurde bereits vor sechs Jahren in Georgien diagnostiziert und die bP2 bereits in Georgien mit Insulin behandelt. Auch, dass eine falsche Behandlung stattgefunden habe, könne nicht nachvollzogen werden. Da sich die bP2 im Wachstum befindet und es somit immer wieder zu einer Änderung des Hormonspiegels komme, werde im weiteren Behandlungsverlauf immer wieder eine Anpassung der Insulinmenge erforderlich sein. Sofern vorgebracht werde, dass die bP2 noch minderjährig sei und ihr daher eine Abschiebung nicht zugemutet werden könne werde entgegnet, dass die bP2 kurz vor der Volljährigkeit stehe und daher in keinem Fall von einem kleinen Kind ausgegangen werden könne. Auch ist die Mutter der bP2, römisch 40 , selbst ausgebildete Krankenschwester und haben die bP1 und bP2 selbst angegeben, dass eine medizinische Versorgung bereits im Heimatland stattgefunden habe, weshalb im Falle der Rückkehr nicht von der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen sei. I.
  14. Für den 05.02.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei der am Ladungstermin durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahmen die beiden bP1-2, deren rechtliche Vertretung, Frau Mag. XXXX vom Verein Menschrechte Österreich, sowie ein Vertreter der belangten Behörde, Herr Wolfgang SUCKO, teil. römisch eins.
  15. Für den 05.02.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei der am Ladungstermin durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahmen die beiden bP1-2, deren rechtliche Vertretung, Frau Mag. römisch 40 vom Verein Menschrechte Österreich, sowie ein Vertreter der belangten Behörde, Herr Wolfgang SUCKO, teil. Am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde sodann die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. zurückgezogen (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde sodann die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Nach Einvernahme der bP1 und der bP2 wurde den bP folgende Erkenntnisquellen genannt, deren Inhalt mit ihnen erörtert und ihr die Möglichkeit gegeben dazu ausführlich Stellung zu nehmen: - LIB der Staatendokumentation Georgien vom 12.9.2019 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 19.10.2019, - Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung des Staatssekretariats für Migration SEM, Sektion Analysen, vom 21.3.2018 - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: „Zugang zur medizinischer Versorgung“ - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Diabetes, Nierenproblemen ua. vom 3.12.2018 und Anfragebeantwortung zu Augenerkrankungen vom 01/2018 welche bereits von der belangten Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden; - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Diabetes, Nierenproblemen ua. vom 3.12.2018 und Anfragebeantwortung zu Augenerkrankungen vom 01 aus 2018, welche bereits von der belangten Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden; Im Anschluss wurde das Erkenntnis des BVwG am selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde der bP1 und bP2 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde der bP1 und bP2 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde den bP, deren rechtsfreundlichen Vertretung, sowie dem Vertreter der belangten Behörde, eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.
  16. Im Verfahren vor dem BVwG wurden folgende Unterlagen von den bP in Vorlage gebracht: römisch eins.
  17. Im Verfahren vor dem BVwG wurden folgende Unterlagen von den bP in Vorlage gebracht: Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend bP2 (aufgelistet werden nur die neu hinzugekommenen Befunde): ● Ambulanzbefund XXXX vom 30.12.2019: Nieren Ambulanzbefund römisch 40 vom 30.12.2019: Nieren ● Diabetes Ambulanz Befund XXXX vom 21.01.2020, Anschwellung, Neuberechnung Insulin wg. starker Gewichtszunahme, Diabetes Ambulanz Befund römisch 40 vom 21.01.2020, Anschwellung, Neuberechnung Insulin wg. starker Gewichtszunahme, ● Blutbild vom 21.01.2020 ( XXXX ) Blutbild vom 21.01.2020 ( römisch 40 ) ● Diabetes Ambulanz Befund XXXX vom 31.01.2020, Neuberechnung aufgrund weiterer Anschwellung Diabetes Ambulanz Befund römisch 40 vom 31.01.2020, Neuberechnung aufgrund weiterer Anschwellung ● Blutbild vom 31.01.2020 ● Sonographie Abdomen, XXXX vom 22.01.2020 Sonographie Abdomen, römisch 40 vom 22.01.2020 I.
  18. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 der neuen rechtlichen Vertretung der bP1-2, XXXX , wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. römisch eins.
  19. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 der neuen rechtlichen Vertretung der bP1-2, römisch 40 , wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen II.1.
  21. Die beschwerdeführenden Parteien:römisch zwei.1.
  22. Die beschwerdeführenden Parteien: II.1.1.
  23. römisch zwei.1.1.
  24. Die Identität der bP1-2 steht fest. Bei den bP1-2 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 hat in Georgien eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und in diesem Beruf gearbeitet. Vor der Ausreise war sie in Tiflis in der Kinderbetreuung tätig um die Behandlung ihrer Tochter zu finanzieren. Die bP1 ist verheiratet mit XXXX , geb. XXXX und hat noch eine weitere Tochter namens XXXX , geb. XXXX . Die bP1 hat in Georgien eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und in diesem Beruf gearbeitet. Vor der Ausreise war sie in Tiflis in der Kinderbetreuung tätig um die Behandlung ihrer Tochter zu finanzieren. Die bP1 ist verheiratet mit römisch 40 , geb. römisch 40 und hat noch eine weitere Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Die bP2 hat in Georgien zuletzt die
  25. Höhere Schule besucht, jedoch noch nicht abgeschlossen. Die beiden bP haben in Georgien zuletzt mit ihrer Familie (Ehemann/Tochter, Vater/Schwester) in einem Haus in XXXX , Dorf XXXX , gelebt. Das Haus steht im Eigentum der Schwiegereltern der bP
  26. Den Unterhalt haben sie durch die Arbeit der bP1 und die Pension ihres Mannes bestritten. Darüber hinaus nimmt der Ehemann der bP1 Gelegenheitsjobs an um Geld zu verdienen. Die zweite Tochter der bP1 (Schwester der bP2) ist bereits verheiratet. Die beiden bP haben in Georgien zuletzt mit ihrer Familie (Ehemann/Tochter, Vater/Schwester) in einem Haus in römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Das Haus steht im Eigentum der Schwiegereltern der bP
  27. Den Unterhalt haben sie durch die Arbeit der bP1 und die Pension ihres Mannes bestritten. Darüber hinaus nimmt der Ehemann der bP1 Gelegenheitsjobs an um Geld zu verdienen. Die zweite Tochter der bP1 (Schwester der bP2) ist bereits verheiratet. Sämtliche Familie der bP1-2 lebt in Georgien. In Georgien befinden sich neben der Kernfamilie der bP1-2 noch die Schwiegereltern der bP1, sowie Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen. Die bP1 ist im arbeitsfähigen Alter und auch arbeitsfähig mit starken familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Zu ihrem Gesundheitszustand ist auszuführen, dass sie nach eigenen Angaben an einer Schilddrüsenunterfunktion leidet und deshalb das Medikament Euthyrox einnehmen muss. Die bP1 hat bezüglich ihrer vorgebrachten Krankheit keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und war die Krankheit bereits vor der Einreise in Österreich bekannt. Bei der bP2 handelt es sich um die Tochter der bP
  28. Die bP2 leidet an Diabetes Mellitus Typ 1, sowie an einem Herpesvirus und damit einhergehend an organischen Beschwerden (Leber, Nieren, Augen). In Österreich wurde die bP2 eingehend untersucht und keine weiteren als die bereist in Georgien festgestandenen Krankheiten diagnostiziert. Alle Krankheiten der bP2 waren bereits in Georgien bekannt und war sie deswegen auch in Georgien in Behandlung. Festgestellt wird, dass die bP2 in Österreich vielfach medizinisch untersucht wurde ( XXXX und XXXX ). In der Zeit von 18.11.2019 bis 06.12.2019 war die bP2 stationär im XXXX aufhältig. Bei Entlassung wurden bei der bP2 folgende Krankheiten diagnostiziert: Festgestellt wird, dass die bP2 in Österreich vielfach medizinisch untersucht wurde ( römisch 40 und römisch 40 ). In der Zeit von 18.11.2019 bis 06.12.2019 war die bP2 stationär im römisch 40 aufhältig. Bei Entlassung wurden bei der bP2 folgende Krankheiten diagnostiziert: Glykogen-Hepatopathie bei Diabetes Mellitus Typ 1 (bei nicht richtiger Einstellung des Diabetes Mellitus, erhöhte Leberwerte), diabetische Nephropathie (Nierenerkrankung in Folge von Diabetes), Steatosis hepatis (Lebervergrößerung), Entnahme der tonsilla(Mandeln) im März
  29. Zur Behandlung wurden der bP2 Basisinsulin und Bolusinsulin in der erforderlichen Menge verschrieben. Ausgeführt wurde, dass die Leber der bP2 deutlich vergrößert ist und sei durch die Patientin auch bekannt, dass diese unter einem Herpesvirus leide (ärztlicher Entlassungsbrief vom 06.12.2019, XXXX , AS91). Glykogen-Hepatopathie bei Diabetes Mellitus Typ 1 (bei nicht richtiger Einstellung des Diabetes Mellitus, erhöhte Leberwerte), diabetische Nephropathie (Nierenerkrankung in Folge von Diabetes), Steatosis hepatis (Lebervergrößerung), Entnahme der tonsilla(Mandeln) im März
  30. Zur Behandlung wurden der bP2 Basisinsulin und Bolusinsulin in der erforderlichen Menge verschrieben. Ausgeführt wurde, dass die Leber der bP2 deutlich vergrößert ist und sei durch die Patientin auch bekannt, dass diese unter einem Herpesvirus leide (ärztlicher Entlassungsbrief vom 06.12.2019, römisch 40 , AS91). Festgestellt wird, dass die vorgelegten georgischen ärztlichen Dokumente: „Ultraschalluntersuchung Nationales Institut für Endokrinologie (Tiflis) vom 13.06.2019“, bereits die selbe Diagnose Diabetes Mellitus Typ1 aufstellen und auch auf die Vergrößerung der Leber hingewiesen wird. Aus einem georgischen Arztbrief vom 20.09.2019 geht hervor, dass die Insulintherapie modifiziert wurde und blieb die bP2 aufgrund einer Hepatose unter der Aufsicht des Arztes für Infektionskrankheiten. Ein Blutbild wurde angefertigt und die Werte im Labor untersucht (Arztbrief Georgien vom 20.09.2019, AS125f., Blutbild vom 14.06.2019 AS 129ff). Die bP2 steht derzeit unter medikamentöser Behandlung mit Insulin. Die Behandlung der bP2 kann auch in Georgien fortgesetzt werden. Der Vorwurf in Georgien sei eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet, kann auch im Hinblick auf die mit den bP1-2 erörterten Erkenntnisquellen nicht nachvollzogen werden. Letztendlich ist festzustellen, dass es sich bei den von den bP vorgebrachten Krankheiten um keine schweren und lebendbedrohlichen Krankheiten handelt, welche die Voraussetzungen zum Verbleib in Österreich ermöglichen. Eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung ist im Herkunftsstaat Georgien möglich. Die Pflege und Obsorge des minderjährigen Kindes bP2 ist durch deren Eltern und das weitere familiäre Umfeld in Georgien gesichert. In Georgien haben die bP grundsätzlich auch Anspruch auf soziale Unterstützung und können sie diese bei Bedarf auch in Anspruch nehmen. Die bP1-2 sind bei Rückkehr durch den Ehemann bzw. Vater finanziell abgesichert und liegt eine Gefährdung der Existenzgrundlage nicht vor. Die bP1-2 haben außerdem bei Rückkehr wieder Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP1-2 unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP1-2 sind spätestens am 09.11.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 15.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP1-2 reisten zwar mit einem biometrischen Reisepass ein, dies jedoch nicht zu touristischen Zwecken, weshalb sich die illegale Einreise in Österreich ergibt. In Österreich haben die bP1-2 keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Da der einzige Grund des Aufenthalts die Krankheit der bP2 ist, wurden bisher keine Integrationsbemühungen während des -bisher ohnehin recht kurzen- Aufenthalt in Österreich unternommen. Sie leben seit der Ankunft in Österreich von der staatlichen Grundversorgung. Die bP1-2 sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 ist arbeitsfähig und hat die Möglichkeit in Georgien ihren Unterhalt und den ihrer Kinder durch Arbeit zu bestreiten, wie sie es bereits vor der Ausreise nach Georgien gemacht hat. Auch ist der Unterhalt durch die in Georgien verbliebene Familie gesichert. Der Ehemann der bP1 und Vater der bP2 bezieht eine Pension und lebt die Familie bis zur Ausreise der bP gemeinsam in einem Eigentumshaus der Schwiegereltern der bP
  31. In Georgien ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Das Recht auf Sozialversicherung sowie die Möglichkeit auf Hilfeleistung durch örtliche NGOs ergibt sich ebenfalls aus den aktuellen Länderfeststellungen. II.1.
  32. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien:römisch zwei.1.
  33. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien: Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
  34. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen,
  35. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  36. SicherheitslageKeine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.,
  37. Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.
  1. Politische Lage EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019,
  2. Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
  3. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: ● CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 ● DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 ● Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 ● Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019
  4. Rechtsschutz / Justizwesen,
  5. Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.
  1. Sicherheitsbehörden FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019,
  2. Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector‘s Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019). Am 10.5.2019 nahm der „State Inspector‘s Service“ als Nachfolgeorganisation des „Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten“ seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 ● SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.
  3. Folter und unmenschliche Behandlung USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.2019,
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018). Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019 ). Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-
  5. Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019). Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.
  1. Korruption HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019,
  2. Korruption Bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption hat Georgien die Antikorruptionsstrategie und seinen Aktionsplan im Einklang mit den Verpflichtungen der Assoziationsagenda weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 4.2.2019). Im „Corruption Perceptions Index 2018“ von Transparancy International erreichte Georgien 58 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 41 von 180 Ländern (2017: 56 Punkte und Rang 46 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019a). Zwar hat sich das Land im Ranking leicht verbessert, doch steht es vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer kürzlich von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 29.1.2019b). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● TI - Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019 ● TI - Transparency International (29.1.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 22.8.2019
  1. NGOs und Menschrechtsaktivisten,
  2. NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019).Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.20199. Ombudsperson HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019,
  1. Ombudsperson Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage. Die Regierung muss auf die Handlungsempfehlungen reagieren. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf neun. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Ombudsperson (AA 27.8.2018). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 26.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019,
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019).Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019
  1. Religionsfreiheit,
  2. Religionsfreiheit In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich, ein ungleiches Umfeld und eine ineffektive und unangemessene Reaktion auf Straftaten, die aufgrund religiöser Intoleranz begangen werden, seit Jahren ein Problem (PD 2.4.2019). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat bei der Ombudsperson mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen. (AA 27.8.2018). Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vgl. civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019).Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vergleiche civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019). NGOs berichten weiterhin über einen Mangel an effektiven Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, doch habe sich die Qualität der Ermittlungen verbessert. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2018 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, verglichen mit fünf Fällen
  3. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2018 mindestens 140 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 92 im Jahr davor. (USDOS 21.6.2019). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 4.2.2019). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● Civil.ge (4.7.2018): Constitutional Court Rules Privileges for Georgian Orthodox Church Unconstitutional, https://civil.ge/archives/245636, Zugriff 27.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● TDI – Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission’s Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin, Zugriff 27.8.2019 ● USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 11.
  1. Religiöse Gruppen 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vgl. auch CIA 21.8.2019).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vergleiche auch CIA 21.8.2019). Quellen: ● USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.
  2. Relevante Bevölkerungsgruppen CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019,
  3. Relevante Bevölkerungsgruppen 12.
  4. Kinder Laut der Ombudsperson hat eine unzureichende Politik zum Schutz der Kinderrechte zu einer Krisensituation im staatlichen System der Kinderbetreuung geführt. Der Staat weist nicht genügend Ressourcen zu, um systemische Veränderungen in diese Richtung aufrechtzuerhalten bzw. voran zu treiben. Der Staat hat keine richtige Vorstellung davon, wie er den Familien in der Krise helfen kann. Trotz der zahlreichen Empfehlungen seitens des Büros der Ombudsperson wurde kein Konzept zur Rehabilitation von jugendlichen Opfern sexueller Gewalt entwickelt. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten; Kinder, die in jungen Jahren heiraten, und arbeitende Kinder stellen besonders gefährdete Gruppen dar. Die Betreuung von Kindern in Internaten religiöser Organisationen bleibt ein Problem (PD 2.4.2019). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im August 2018 überprüfte das Büro der Ombudsperson 22 Fälle von angeblichen Kinderehen. Im Laufe des Jahres leitete das Innenministerium Untersuchungen in vier Fällen ein. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 13.3.2019). Die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu Europa nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019). Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Nach Angaben des Sozialamtes wurden mit August 2018 340 Kinder in 47 Kleingruppenhäusern und 1.483 Kinder in verschiedenen Formen der Pflege untergebracht. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.
  1. Grundversorgung USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019,
  2. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 13.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ● Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; ● Behindertenstatus; ● Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: ● Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 ● US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.
  1. Medizinische Versorgung US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019,
  2. Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  3. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
  4. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail Behandlungsmöglichkeiten: Nierentransplantation und Dialyse Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien]. Das Programm umfasst u.a.:
  1. a)Die Durchführung von Blutdialysen
  2. b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
  3. c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
  4. d)Die Durchführung von Nierentransplantationen
  5. e)Die Bereitstellung von Immunsuppressiv-Medikamenten für Transplantat-Empfänger Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.f, vgl. SEM 21.3.2018).Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.f, vergleiche SEM 21.3.2018). Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung. Wenn erforderlich werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal GEL 20.000 (dzt. ca. € 6.500) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich (VB 23.1.2018, vgl. SEM 21.3.2018). Ob sich eine Person als Spender eignet, egal ob Verwandte oder Freunde, wird durch eine entsprechende Untersuchung, die verpflichtend durchzuführen ist, festgestellt. Die dafür entstehenden Kosten in der Höhe von ca. GEL 3.000 (dzt. ca. € 970) müssen vom Patienten erlegt werden. Es besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Gemeinde, bzw. beim Gesundheitsministerium einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bzw. Refundierung dieser Kosten zu stellen. Als Zeitrahmen für die gesamten Untersuchungen und bis zur Vorlage der Bewilligung (sofern die Dokumentation vorhanden ist) werden ca. 3-4 Wochen angegeben. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung gibt es in Georgien keine Organdatenbank. Die gesetzliche Regelung in Georgien sieht nicht vor, dass der Staat bzw. das Gesundheitsministerium, für das Besorgen eines Transplantats verantwortlich zeichnet (VB 23.1.2018).Laut gesetzlicher Regelung kommt für jeden georgischen Staatsbürger, beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm zur „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung. Wenn erforderl

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