Obsah (14)
§ 28Art 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 33§ 68§ 10§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlL526 2219751-4 SpruchL526 2219751-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) stellte am 29.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst. Zu seinem Fluchtgrund wurde Folgendes protokolliert:römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) stellte am 29.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst. Zu seinem Fluchtgrund wurde Folgendes protokolliert: „Ich bin Kurde. Im Jahr 2014 war ich auf dem Nachhause Weg von einer Veranstaltung. Wir haben auf dem Weg kurdische Lieder gesungen. Dabei wurden wir vom Militär angehalten. In weiterer Folge wurden wir kontrolliert. Wir sagten ihnen, dass wir auf einem Fest waren. Die Beamten haben uns vorgeworfen, dass wir eine Terrororganisation unterstützen. Wir haben ihnen erklärt, dass diese Veranstaltung genehmigt war. Daraufhin hat mich der Beamte geohrfeigt und gesagt, dass ich den Mund halten soll. Wir durften erst nach einem Verhör bei der Polizei weiterfahren. 2015 wurde ich erneut angehalten. Obwohl ich als Student ein Fernstudium absolvierte, wurde mir vorgeworfen, dass ich nicht zum Militär eingerückt bin. Ich musste zur zuständigen Wehrdienstbehörde gehen. Dort wurde ich gezwungen ein Schriftstück zu unterschreiben, dass ich zum Militär eintreten werde. Ich musste dann zum Militär und konnte mein Studium nicht abschließen. 2018 im Monat Juni, war ich mit Proviant auf dem Weg zu meiner Viehherde. Zu diesem Zeitpunkt hat das Militär eine Übung an dem Ort abgehalten. Ich wurde auf den Boden geworfen und musste gefesselt am Boden liegen. Ich wurde dabei liegend durchsucht. Die Soldaten warfen mir vor, dass ich diesen Proviant den Terroristen in den Bergen überbringen wolle. Dies stimmte jedoch nicht. Sie sagten, gebe es mich und meine Kameraden nicht, würde es keine Terroristen in den Bergen (Türkei) geben. Ich erklärte ihm dass der Proviant für mich bestimmt war, weil ich auf der Herde arbeite. Die Soldaten haben mir alles weggenommen und mir gesagt, dass ich heute hungern muss. Vor ca. 1-2 Monaten gab einen weiteren Vorfall. Um 5 Uhr in der Früh hat es an der Tür geklopft. Es waren Soldaten, die uns lautstark aufforderten, die Türe zu öffnen. Sie drangen in das Haus ein. Alle mussten aufstehen und sich im Wohnzimmer versammeln. Es fand eine Hausdurchsuchung statt. Offenbar gab einen Hinweis von der Bevölkerung, es hat uns jemand denunziert. Angeblich verstecken wir Waffen in unserem Haus. Die Soldaten begannen das Haus zu durchwühlen. Sie warfen alles um (Kästen etc.). Es war ebenfalls ein Spürhund anwesend. Mein Vater und ich mussten danach auf einen Militärstützpunkt. Dort befragten sie uns, wo wir die Waffen verstecken. Wir erklärten ihnen, dass wir keine Waffen besitzen. Jedoch glaubten uns die Beamten nicht. Nach ca. 2 Stunden durften wir wieder nachhause gehen. Sie haben gesagt, dass sie ihre Ermittlungen erweitern werden, bis sie unsere Waffen gefunden hätten. Ich bin Mitglied der HDP. Ich gehe öfters in das Parteilokal. Ca. 2 Wochen vor meiner Ausreise aus der Türkei verließ ich das HDP Lokal. Dabei wurde ich von Polizisten angesprochen. Sie kontrollierten mich und sie gaben über Funk meine Daten durch. Danach musste ich für ein Verhör mitkommen. Dort fragte man mich, was ich in einem Terroristengebäude verloren hätte. Ich sagte, dass es sich um eine legale Partei handelte. Als ich sagte, dass es sich um eine legale Partei handelt, hat mich einer der Polizisten mit dem Fuß getreten. Es wird mir vorgeworfen, dass ich die Terroristen unterstütze. Es wurden mir auch Fotos von anderen Personen gezeigt. Sie wollten wissen, ob ich diese Personen kenne. Ich sagte nein, daraufhin schlug mir der zweite Polizist mehrmals auf den Kopf und auf den Nacken. Er fragte dabei, wie das möglich sei, dass ich diese nicht kenne, immerhin wären wir alle Terroristen. Im Endeffekt wollte die Polizei, dass ich ihnen die Namen der Personen gebe bzw. diese herausfinde. Einer der Polizisten drohte mir, wenn ich ihnen nicht helfe, wird er dafür sorgen, dass ich eingesperrt werde und für immer im Gefängnis bleibe. Ich habe hiermit alle meine Fluchtgrün e sowie alle sonstig relevanten Umstände, die für eine Asylantragstellung wichtig wären genannt.“ I.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) wurde Folgendes niedergeschrieben:römisch eins.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) wurde Folgendes niedergeschrieben: „[…]LA: Schildern Sie bitte detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sie werden 6 aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. VP: Beginn der freien Erzählung: Als ich zuletzt erzählt habe, gemeint ist die Erstbefragung, diese gelten. Soll ich was Neues erzählen? Meine Fluchtgründe habe ich ausführlich gesagt. Der erste Vorfall war im Jahr
- Es war an einem Festival Namens, Mazlum Dogan Festival. Ich war auch dort. Nach dem Festival wollte ich nach Hause gehen. Es gab eine Straßensperre. Die Gendarmen haben die Straße kontrolliert. Mich und mein Auto haben sie durchsucht. Mich haben die Gendarmen gefragt, woher ich komme. Ich sagte, dass ich aus dem Festival komme. Sie sagten mir, warum ich an einem Terrororganisationsfestival teilgenommen habe. Ich habe ihnen gesagt, dass die Veranstaltung nicht illegal war. Der Gendarm hat mir eine Watsche gegeben und sagte mir ich soll den Mund halten. Es war eine zweite Person von meinem Dorf auch dabei. Dann sagte der Kommandant, bringt die beiden zum Stützpunkt. Dann sind wir in Gendarmenauto eingestiegen. Uns haben sie zum Stützpunkt gebracht. Uns haben sie dann befragt. Ich habe gesagt, dass ich auf eine offizielle Veranstaltung war. Ich fragte Gendarmen warum ich geschlagen wurde. Der Gendarm hat nicht geantwortet. Der Gendarm sagte mir ich soll ein wenig warten. Nach ca einer Stunde dürften wir gehen. Bitte konkretisieren Sie Ihren Fluchtgrund! Im Jahr 2015 gab es wieder einen Vorfall. Bei den Straßensperren wurden die Ausweise kontrolliert. Er fragte warum ich bis jetzt keinen Militärdienst abgeleistet habe. lch sagte dem Kontrolleur, dass ich derzeit ein Fernstudium betreibe. Er hat mir gesagt, ich soll mich bei der Musterungsstelle melden. Ich bin dann hingegangen. Dort habe ich dann erzählt, dass ich auf die Anweisung des Kontrolleurs bei einer Straßensperre hier gekommen bin. Ich musste dann zum Militärdienst. Ich habe ein Formular bekommen, dieses habe ich dann unterschrieben. Dann hat er mir gesagt, dass ich den Einberufungsbefehl bekommen werde. Ich habe dann diesen Einberufungsbefehl befolgt und bin zum Militärdienst gegangen. Ich musste dann mein Fernstudium unterbrechen. Nächster Vorfall war im Juni
- Ich war auf der Weide mit meinen Tieren. Ich habe dort Soldaten bemerkt, welche Militäroperationen geführt haben. Dann hat ein Soldat mich auf dem Boden geschmissen. Ich hatte einen Rucksack dabei, darin waren meine Lebensmittel. Der Soldat hat meinen Rucksack genommen. Ein anderer hat mich kontrolliert. Er hat gesagt, dass ich die Lebensmittel zum Terroristen bringe. Dieser Soldat hat mich beschuldigt, dass ich Schuld sei, dass die Terroristen hierher kommen. Wei/ ich die Terroristen mit Lebensmittel unterstütze. Ich sagte nein, das sind meine Lebensmittel, da ich den ganzen Tag mit meinen Tieren auf die Weide sein werde. Er hat mein Lebensmittel genommen und sagte mir, ich soll den ganzen Tag hungern. Ich konnte mich dann nicht wehren. Sie hätten mich erschießen können, dann hätten die Soldaten gesagt, dass sie einen Terroristen getötet. Und bevor ich mein Heimatland verlassen habe, ca. 40 Tage davor, in der Früh um 5 Uhr habe ich gemerkt, dass jemand an der Tür laut klopft. Sie sagten, wir sollen die Tür aufmachen. Es waren dann die Soldaten vor der Tür. Wir mussten alle aufstehen und uns im Gang aufhalten. Sie sagten (Soldaten) es gibt eine Hausdurchsuchung. Sie sagten, es gibt eine Anzeige gegen uns, dass wir im Haus Waffen verstecken. Sie haben alles Zuhause zerstört, sie haben alles auf den Bogen geschmissen. Sie haben nichts finden können. Meinen Vater und mich haben sie zu Stützpunkt gebracht. Im Stützpunkt haben Sie uns gesagt, wir sollen die Waffen herbringen, wo haben wir die Waffen versteckt. Wir hatten aber keine Waffen. Die Soldaten haben uns nach 2 Stunden freigelassen und sagten uns, dass sie nachforschen werden. Und zwei Wochen bevor ich die Türkei verlassen habe. Ich bin HDP Mitglied. Ich besuchte öfters den Verein. Als ich den Verein verlassen habe, haben mich zwei Polizisten aufgehalten. Sie haben mich kontrolliert und sagten mir ich soll mit Polizisten mitkommen. Mich haben die Polizisten gefragt, warum ich die terroristische Organisation (gemeint HDP) besuche. Ich sagte ihnen, die HDP ist eine legale parlamentarische Partei. Dann hat mich die Polizei mit seinem Fuß getreten und sagte mir, dass ich den Terroristen helfe. Dann zeigten sie mir paar Fotos und fragte ob ich diese Person kenne. Ich sagte ihnen, dass ich diese nicht kenne. Ein anderer hat mich auf dem Kopf geschlagen, wieso ich die Person nicht kenne, dass wir alle Terroristen seien LA: Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen? Möchten Sje noch etwas hinzufügen? VP: Dann hatten mich die Polizisten gedroht, dass sie mich Festnehmen würden und ich werde Monate lang keinen Richter sehen. Sie sagte mir auch es wird mit dir was passieren. Du musst uns helfen. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Ihrem Heimatland? VP: Die Probleme, welche ich genannt habe sonst keine. Die Polizei sagte uns, dass wir die Partei HDP nicht wählen sollen. LA: Waren Sie jemals in Haft? Wurden Sie jemals festgenommen? VP: Ich war nicht im Gefängnis, jedoch mehrmals angehalten und für paar Stunden festgenommen. LA: Wie viel Personen haben an diesem Festival „Mazlum Dogan" teilgenommen? VP: Mehr als 200 Personen LA: Wer hat dieses Fest organisiert? VP: Die HDP Partei LA: Wann genau war das? VP: Juni 2014, das genaue Datum weiß ich nicht LA: Warum haben Sie an diesem Festival teilgenommen? VP: Ich war Mitglied der Partei, es war unser kurdisches Festival. Es gab kurdische Musik LA: Wo genau war das Festival? VP: Ca. 1 km nach der Ortschaft XXXX Richtung mein DorfVP: Ca. 1 km nach der Ortschaft römisch 40 Richtung mein Dorf LA: Wer wurde an der Straßensperre noch kontrolliert? VP: Ich und ein Freund, Ja natürlich alle Personen, die die Straßensperre durchqueren wollten, wurden kontrolliert. LA: Die Hausdurchsuchung, wann genau fand diese statt? VP: ca. 09.2018 LA: Wer durchsuchte Ihr Haus? VP: Gendarmsoldaten LA: Gab es eine richterliche Genehmigung für die Durchsuchung Ihres Hauses? VP: Ja, es gab eine richterliche Genehmigung LA: Was glauben Sie, wer Sie und Ihre Familie angezeigt haben könnte, dass es zu dieser Hausdurchsuchung gekommen ist? VP: Sie sagen uns das nicht LA: Was haben Sie und Ihr Vater nach der Hausdurchsuchung unternommen? VP: Wir haben nicht unternommen. Bringt eh nichts. Dort ist Ausnahmezustandsgebiet. LA: Erzählen Sie mir über den Verein, zu dem Sie hingegangen sind und danach die Polizisten Sie angehalten haben! VP: Wenn ein Festival (Zb Newroz fest — kurdisches Neues Jahr) geplant war, oder wenn ein Treffen zum Organisieren war oder wenn zum Beispiel ein Abgeordneter der HDP verkündet hat, der die Ortschaft zu besuchen hat, haben wir die Menschen informiert. LA: Wie heißt der Verein? VP: HDP Verein, LA: Seit wann sind Sie Mitglied der HDP? VP: Seit 2012 LA: Wieso kommen Sie darauf Mitglied dieser Parteien zu werden? VP: Wei/ ich Kurde bin und die Partei unterstützt kurdische Rechte LA: Was schätzen Sie wie viele Mitglieder hat die HDP Partei in diesem Verein? VP: hunderte haben die Mitgliedschaft. LA: Was ist mit dem Verein passiert? VP: Der Verein ist nach wie vor aktiv ist offen. Der Bürgermeister ist im Gefängnis. Der Bürgermeister ist nach der Freilassung ins Ausland geflüchtet. LA: Wie viele registrierte HDP Mitglieder kennen Sie in Ihrer Ortschaft? VP: ca. 20 Personen, 4-5 Freunde sind nach Deutschland geflüchtet LA: Wo leben restliche Parteifreunde von Ihnen? VP: Rest weiß ich nicht ich habe auch keinen Kontakt mit ihnen. Die anderen 4-5 weiß ich, da diese vor mir das Land verlassen haben. LA: Erzählen Sie mir über die Partei HDP (die Parteistruktur, wie ist diese Aufgebaut)? VP: Der Parteivorsitzende war Hr. XXXX , er kam 2016 ins Gefängnis. XXXX ist nachgefolgt XXXX ist Abgeordneter in Bingöl. Dieser war für XXXX auch zuständig. Bei uns wurde er nicht gewählt. Wir hatten in XXXX einen Bürgermeister gehabt, dieser ist auch geflüchtet, XXXX ist jetzt im Gefängnis.VP: Der Parteivorsitzende war Hr. römisch 40 , er kam 2016 ins Gefängnis. römisch 40 ist nachgefolgt römisch 40 ist Abgeordneter in Bingöl. Dieser war für römisch 40 auch zuständig. Bei uns wurde er nicht gewählt. Wir hatten in römisch 40 einen Bürgermeister gehabt, dieser ist auch geflüchtet, römisch 40 ist jetzt im Gefängnis. LA: Waren Sie im Verein der HDP als Angestellter tätig? VP: nein ich war nur Mitglied LA: Haben Sie Mitgliedsbeitrag bezahlt? VP: Ja, vorher nicht danach ja LA: Wie hoch? VP: Monatlich 10 TL LA: Haben Sie den Mitgliedsbeitrag an die Partei überwiesen? VP: nein ich habe in bar bezahlt. LA: Wie viel Parlamentarier hat die HDP im türkischen Parlament? VP: Damals waren 70 oder 80 Mandatare der HDP, jetzt weiß ich nicht LA: Wie hoch war das Ergebnis der letzten Parlamentswahlen bei der Partei HDP? VP: ca. 12 Prozent LA: Sie geben an Parteimitglied der HDP zu sein, welche politische Ziele verfolgt die Partei HDP? VP: die kurdische Rechte zu verteidigen LA: Wie ist die Partei politisch orientiert? VP: Dass die Kurden auch eine Volksgruppe ist, eigene Sprache offiziell sprechen darf und in den Schulen auf Kurdisch unterrichtet werden darf. LA: Mit welchen internationalen politischen Parteien ist HDP meistens in Kontakt? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer Religionszugehörigkeit in der Türkei jemals persönlich bedroht oder verfolgt? VP: Wegen Kurdentums ja, wegen Religion neinReligionszugehörigkeit in der Türkei jemals persönlich bedroht oder verfolgt? , VP: Wegen Kurdentums ja, wegen Religion nein LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? VP: Nur weil ich Kurde bin. LA: Haben Sie seit Ihrer Einreise stets im Bundesgebiet aufgehalten? VP: Ich war nur hier in Österreich LA: Haben Sie in einem anderen Land um internationalen Schutz angesucht? VP: Neinris-attachment://image003.jpgris-attachment://image003.jpgLA: Haben Sie in einem anderen Land um internationalen Schutz angesucht? , VP: Nein LA: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben? Zum Beispiel in Istanbul oder einer anderen größeren Stadt? VP: Ich habe auch in Antalya gearbeitet, dort war ich auch als Kurde unterdrückt. Die türkischen Nationalisten haben mich unterdrückt. Es ist sehr schwer als Kurde im westlichen Teil der Türkei einen Job zu bekommen. LA: Was ewartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich werde ins Gefängnis kommen LA: Warum glauben Sie das? VP: Sie haben mich zuletzt bedroht Es steht alles im Computer, über meine Festnahme. LA: Was meinen Sie mit der Festnahme? VP: Dass ich mehrmals angehalten worden bin, zum Beispiel die Anhaltung bei der Straßensperre sowie Hausdurchsuchung. LA: Besteht gegen Sie ein Haftbefehl? VP: Momentan weiß ich nicht. […]“ I.
- Mit Bescheid vom 05.03.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag
den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46FPG zulässig sei.
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. römisch eins.3. Mit Bescheid vom 05.03.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag
den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt: „Sie haben im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher Ihre wohl begründete Furcht vor Verfolgung wegen Ihrer Rasse Religion Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung untermauert. Ihre Angaben zu den Fluchtgründen blieben trotz Aufforderungen, dass Sie detaillierte Angaben machen sollten, äußerst vage und Sie konnten auch über entsprechende Nachfragen Ihr Vorbringen nicht maßgeblich konkretisieren. Hinsichtlich Ihrer danach als Ausreisemotivation geschilderten Bedrohungslage bzw. der diesen zugrunde liegenden persönlichen Erlebnisse, welche unbescheinigt blieben, vermochten das Bundesamt nicht zu überzeugen. Sie wären zwei Mal, im Jahr 2014 und im Jahr 2015, von türkischen Sicherheitsbehörden angehalten. Im Jahr 2014 hätten Sie ein Festival besucht. Auf dem Heimweg gerieten Sie an einer Straßensperre, welche von türkischen Sicherheitsbehörden eingerichtet wäre. Sie wären angehalten worden. Ihre Anhaltung führte zu einer routinemäßigen Kontrolle. Die türkischen Sicherheitsbehörden hätten Ihre Personalien kontrolliert und Ihr Auto durchsucht. Sie gaben an, dass Sie dafür ca. 2 Stunden angehalten und folglich freigelassen worden wären. Im Jahr 2015 wären Sie erneut an einer Straßensperre geraten. Sie wären von türkischen Sicherheitsbehörden angehalten, Ihre Personalien wären kontrolliert. Sie wurden von den anhaltenden türkischen Behörden aufgefordert sich zum Wehrdienst zu melden. Sie hätten sich bei der Musterungsstelle des türk. Wehrdienst gemeldet. Anschließend wurden Sie im Jahr 2015 Ihren Wehrdienst für 12 Monate in den Städten Isparta und Tatvan angetreten. Sie gaben an, dass nicht nur Sie, sondern allgemein alle Personen welche beabsichtigten die Straßensperre durchfahren zu wollen, wären von den türkischen Sicherheitsbehörden kontrolliert. Aus den Geschilderten Sachverhalt kann somit weder auf Grund Ihrer persönlichen Angaben, noch in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr iSd GFK einer maßgeblichen Gefährdungslage, konkret für Sie, erkannt werden. Die angeblichen Straßensperren, an denen Sie zufällig geraten sind, wären aus Sicherheitsgründen errichtet. Festzuhalten ist, dass an diese Straßensperren, wie Sie selbst angaben, nicht nur Sie sondern alle Personen kontrolliert wurden. Somit ist eine vom Staat gegen Ihre Person gerichtete individuelle Verfolgung nicht zu erkennen. Zu den Ereignissen im Jahr 2018, als Sie auf dem Weg zu Ihrer Viehherde wären, wären Sie angeblich von Soldaten der türkischen Armee angehalten. Die Soldaten hätten Ihren Proviant weggenommen. Sie hätten Ihnen unterstellt, dass Sie „die Terroristen" mit Nahrungsmittel versorgen würden, diese Behauptung stellt ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr iSd GFK dar. Ihre behauptete Gefährdung bzw. Verfolgung vor der Ausreise, kann ebenso nicht gefolgt werden. Sie machten zu Ihrer angeblichen Hausdurchsuchung unterschiedlichen Angaben. Zum einen, gaben Sie bei der Erstbefragung an, dass ca. 1 bis 2 Monaten vor Ihrer Ausreise die türkischen Soldaten das Haus Ihrer Eltern, in dem Sie auch wohnhaft wären, durchsucht hätten. Zum anderen, gaben Sie während Ihrer asylrechtlichen Einvernahme am 18.02.2019 an, dass die türkischen Soldaten ca. 40 Tage vor Ihrer Ausreise die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Die türkischen Soldaten hätten Hinweise gehabt, dass Sie und Ihre Familie Waffen versteckt hielten. Die Soldaten hätten Sie und Ihren Vater zu Stützpunkt gebracht, Sie und Ihr Vater wären für ca. 2 Stunden angehalten worden und dann freigelassen worden. Auch hier hält das Bundesamt fest, dass die Hausdurchsuchung rechtlich korrekt verlaufen wäre, da die Soldaten einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegt hätten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Hausdurchsuchung im angegebenen Zeitraum statt gegeben hätte, so brachten Sie nicht vor, dass diese in weiterer Folge irgendwelche relevante Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Vielmehr ergeben sich aus Ihren Schilderungen, dass Sie nach dem Entlassungszeitpunkt aus dem Militärstützpunkt, offenbar ohne jegliche Verfolgung von staatlicher Seite Ihr Leben unbeschwert fortgesetzt hätten. Ihr Vater, der ebenso wie Sie verdächtig war, Waffen versteckt gehalten zu haben, lebt derzeit unbeschwert im selben Ort und im selben Haus, gegenteiliges haben Sie nicht vorgebracht. Abgesehen davon, kann nicht per se davon gesprochen werden, dass jegliche Festnahme/Hausdurchsuchungen/ Anhaltungen in der Türkei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, es sich also im Falle der Wahrunterstellung auch durchaus um gerechtfertigte rechtsstaatliche Verfolgung, fernab von einem asylrelevanten Motiv, gehandelt haben könnte. Die Freilassung ohne weitere staatliche Verfolgungsmaßnahmen könnte zudem auch auf einen Wegfall eines ursprünglichen Anfangsverdachtes hinweisen und damit durchaus auch für ein rechtstaatliches Vorgehen sprechen. Ein staatliches Verfolgungsinteresse wäre daher so nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Zu Ihrer HDP Mitgliedschaft ist Folgendes auszuführen: Sie wären angeblich seit 2012 Mitglied der politischen Partei HDP (türk. Halklartn Demokratik Partist = deutsch. Demokratische Partei der Völker) dazu haben Sie eine Bestätigung vorgelegt. Sie brachten vor, dass zufälligerweise zwei Wochen vor Ihrer Ausreise, eines Tages den ,HDP-Verein" verlassen hätten und von Polizisten angehalten worden wären. Die türkische Polizei hätte Sie ins Polizeirevier mitgenommen. Im Polizeirevier wären Sie kurz angehalten. Die Behörden hätten Ihnen zwei Fotos vorgelegt und Sie aufgefordert haben, diese zu identifizieren. Sie hätten die Personen nicht gekannt haben, und die Polizei hätte Sie dann mit einer angeblichen Verhaftung gedroht. Die Exekutivbeamten hätten Sie angeblich geschlagen. Sie wären dann nach dieser kurzzeitigen Anhaltung freigelassen. Gegen Ihre Behauptung spricht auch der Umstand, dass Sie als ein langjähriges Mitglied der politischen Partei HDP gerade zwei Wochen vor Ihrer Ausreise zufällig von zwei Polizisten, als Sie den „HDP Verein" verlassen hätten, angehalten worden wären, aber davor noch nie, gegenteiliges haben Sie nicht vorgebracht. Ihren Angaben nach verweilten Sie trotz der behaupteten Bedrohung weiterhin am selben Ort ohne sich ZB. zu verstecken oder den Wohnort zu wechseln, gegenteiliges haben Sie nicht vorgebrecht. Sie gingen vielmehr ungeachtet dessen weiterhin Ihrem geregelten Alltag nach. Wären Sie für den türkischen Staat von großer Bedeutung, hätte der Staat, bevor Sie Türkei auf illegalem Weg nach Österreich verlassen konnten, bereits festgenommen. Die von Ihnen geschilderte Bedrohung ist für das Bundesamt nicht glaubhaft. Bei der Einvernahme beim Bundesamt verneinten Sie sogar Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen. […] Aus Ihren bisherigen Aussagen kommt auf Grund der divergenten Angaben nicht glaubhaft hervor, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise als einfaches Mitglied exponiert oder Sie deshalb persönlich Repressalien erlitten hatten. Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht einer konkret gegen Asylwerber (Sie) selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahme von gewisser Intensität. Eine solche ist jedoch Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Der Berichtslage kann auch nicht entnommen werden, dass einfache Mitglieder wie Sie, die bisher nicht aufgefallen sind, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Der „HDP Verein" im Landkreis XXXX hätte nach wie vor ihren Sitz haben. Von einer allgemeinen staatlichen Verfolgung gegenüber alle HDP Mitglieder, kann nicht ausgegangen werden, da die pro-kurdische HDP die drittstärkste Partei mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018) wurde. (LIB Stand 18.10.2018).ris-attachment://image005.jpgris-attachment://image006.jpgDer „HDP Verein" im Landkreis römisch 40 hätte nach wie vor ihren Sitz haben. Von einer allgemeinen staatlichen Verfolgung gegenüber alle HDP Mitglieder, kann nicht ausgegangen werden, da die pro-kurdische HDP die drittstärkste Partei mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018) wurde. (LIB Stand 18.10.2018). Sie gaben an kurdischer Abstammung zu sein und der Glaubensgemeinschaft des Islam anzugehören und Moslem wären. Sie geben an, dass Sie auf Grund Ihrer kurdischen Abstammung in der Türkei unter Druck gesetzt wären. Zumal Sie ausreichende Gelegenheit hatten, konnten Sie keine konkrete Vorfälle Vorbringen. Sie waren nicht im Stande, detaillierte Angaben zu machen und bezogen sich auf die allgemeine schlechte Lage der Kurden. Zu Ihrer Abstammung als Kurde und Ihrer Glaubensgemeinschaft wird angeführt: Soweit Sie geltend machen, Angehöriger einer Minderheit zu sein, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Z'. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen Ihre Person und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.Soweit Sie geltend machen, Angehöriger einer Minderheit zu sein, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche Erk. des VwGH v. 23.5.1995, Z'. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen Ihre Person und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Ihre Bemerkung zur allgemein schwierigen Situation von Kurden ist zwar zum Teil auch in den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Türkei abgebildet. Fluchtbegründend kann jedoch eine solche schwierige Allgemeinsituation nicht sein, eine nicht gegebene persönliche Verfolgung gegen Sie wird auch durch Ihr fortwährendes, reguläres Verbleiben in Ihrem Heimatland und den Mangel an Verfolgungshandlungen gegen Sie belegt. Wie den Länderfeststellungen jedoch zu entnehmen ist, leben in der Türkei etwa 13 bis 15 Millionen Kurden. Folgt man den Länderinformationen, muss gesagt werden, dass Kurden zwar einer gewissen Form der Diskriminierung ausgesetzt sind, von einer asylrelevanten Verfolgungssituation kann jedoch in keiner Weise ausgegangen werden. Den aktuellen Informationen ist nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu erwähnenswerten Übergriffen auf Kurden gekommen ist. Da 13 bis 15 Millionen Kurden in der Türkei leben können, ist nicht anzunehmen, dass gerade Sie nur wegen Ihrer Zugehörigkeit zu Ihrer kurdischen Abstammung alleine verfolgt werden sollten. Wie den Informationen zu entnehmen ist, hat die türkische Regierung sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis Schritte unternommen, um die kurdische Bevölkerung zu integrieren. Den aktuellen Informationen ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu erwähnenswerten Übergriffen auf Kurden gekommen ist, sofern diese Kurden nicht der terroristischen PKK nahe stehen. Es ist daher auch auszuschließen, dass Sie aufgrund Ihrer kurdischen Abstammung in der Türkei verfolgt werden könnten. Zur Vervollständigung wird angemerkt, dass hinsichtlich des bloßen Umstands Ihrer kurdischen Abstammung darauf hinzuweisen ist, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden — abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft durch Ihre Person nicht festgestellt werden konnte — nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Schließlich haben Sie ja auch noch Ihre Eltern und Geschwister in der Türkei, die ja ebenfalls kurdischer Abstammung und Moslem sind und ebenfalls dort leben können. Ihr Vorbringen und Ihre Behauptung, wegen Ihrer kurdischen Abstammung diskriminiert zu werden, stellen sich somit als haltlos dar. Ihnen ist es somit, unter Berücksichtigung aller bekannt gewordenen und verfahrensgegenständlichen Fakten, nicht gelungen eine hier entscheidungsrelevante Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 2, Art. 3 und Art. 6 EMRK ausgesetzt wären.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 6, EMRK ausgesetzt wären. Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten nur keine Gefahren erkennen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. […]“ I.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. I.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. I.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand
§ 33Abs. 1 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020 wurde die Beschwerde dagegen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
§ 33Abs. 3 Vw
GVG zurückgewiesen.“römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020 wurde die Beschwerde dagegen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen.“ I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.11.2019 wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.11.2019 wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen. I.
- Am 14.1.2020 stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, seine „alten Gründe“ blieben aufrecht, aber neuerlich hätte er ein Schreiben erhalten, indem die türkische Behörde ihn suche. Seit etwa einem Monat habe er bewusst den Kontakt in die Türkei abgebrochen. Die Behörden besuchten permanent seine Eltern, um herauszufinden wo er sich befinde.römisch eins.
- Am 14.1.2020 stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, seine „alten Gründe“ blieben aufrecht, aber neuerlich hätte er ein Schreiben erhalten, indem die türkische Behörde ihn suche. Seit etwa einem Monat habe er bewusst den Kontakt in die Türkei abgebrochen. Die Behörden besuchten permanent seine Eltern, um herauszufinden wo er sich befinde. I.
- Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fasste er zunächst seine Gründe für die erste Asylantragstellung zusammen und gab zum gegenständlichen Antrag an, dass die Leute von seiner Partei und auch die Vorsitzenden im Gefängnis seien. Es würden jeden Tag Leute verhaftet. Viele Parteimitglieder aus seinem Bezirk seien im Gefängnis und man höre gar nichts mehr von ihnen. Sie würden die ganze Zeit bei seinen Eltern und sogar bei seinem Bruder nach ihm fragen; allein das zeige schon, dass er keine Sicherheit habe, weil er HDP Mitglied sei und weil er an deren Veranstaltungen teilgenommen habe. Nachgefragt, gab der BF an, er habe nicht den Bruder gemeint, sondern seine Schwester; er habe keinen Bruder.römisch eins.
- Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fasste er zunächst seine Gründe für die erste Asylantragstellung zusammen und gab zum gegenständlichen Antrag an, dass die Leute von seiner Partei und auch die Vorsitzenden im Gefängnis seien. Es würden jeden Tag Leute verhaftet. Viele Parteimitglieder aus seinem Bezirk seien im Gefängnis und man höre gar nichts mehr von ihnen. Sie würden die ganze Zeit bei seinen Eltern und sogar bei seinem Bruder nach ihm fragen; allein das zeige schon, dass er keine Sicherheit habe, weil er HDP Mitglied sei und weil er an deren Veranstaltungen teilgenommen habe. Nachgefragt, gab der BF an, er habe nicht den Bruder gemeint, sondern seine Schwester; er habe keinen Bruder. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe Angst, dass sie ihn gleich verhaften und ins Gefängnis stecken würden und dass sie ihn durch Folter umbringen würden. Davon würde dann niemand benachrichtigt werden. Sie würden Kurden hassen und die Kurden würden dann immer wieder an die schlechtesten Orte, nämlich die schlechtesten Gefängnisse kommen. Nachgefragt, gab der BF an, dass er wegen seiner „HDP-Mitgliedschaft“ und der Teilnahme an Parteiveranstaltungen verfolgt würde. Er habe sogar ein Foto mit dem Bürgermeister; allein das wäre schon ein Grund, dass sie ihn festnehmen könnten. Der Bürgermeister sei auch auf der Flucht und habe sich ins Ausland begeben. Ob es einen Haftbefehl gegen ihn selbst gebe, wisse er nicht, aber sie würden nach ihm suchen. Auf die Frage, weshalb der Vater des BF, der ebenfalls „HDP-Mitglied“ sei und sogar als Wahlbeobachter fungiert habe, nach wie vor im Heimatdorf leben könne, vermeinte der BF, der Vater sei ein eher passiver Typ. Er sei ein aktives Mitglied und bei Veranstaltungen dabei gewesen, weshalb er ihnen ein Dorn im Auge gewesen sei. Im Übrigen verwies der BF auf die allgemein schlechte Lage für Kurden in der Türkei. Am Ende der Befragung bestätigte der BF, dass alles vollständig und richtig protokolliert worden sei. Das Protokoll wurde dem BF rückübersetzt. Zum Akt gab er folgende Beweismittel: Eine Bestätigung von „Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Wien“, woraus hervorgeht, dass der BF dort Mitglied ist Eine Kopie eines handschriftlich verfassten Schreibens in Türkisch, welches mit einem Stempel versehen ist, auf dem „HDP“ zu lesen ist. Einer von der bB beauftragten Übersetzung zufolge wird darin unter anderem bestätigt, dass nach dem BF gesucht wird Kopien von Schreiben in türkischer Sprache. Einer von der bB beauftragten Übersetzung zufolge handelt es sich dabei um eine Bestätigungen der Parteizugehörigkeit des Vaters des BF und seine Funktion als Wahlbeobachter sowie um eine „Entscheidung zu keiner Notwendigkeit der Verfolgung“ der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft Krakocan Ein Zeugnis über die „Integrationsprüfung A1“ Fotos I.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020
§ 68AVG Abs.
1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass
§ 55
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.römisch eins.10. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020
Paragraph 68, AVG Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Zur Person des BF stellte die bB fest, dass seine Identität aufgrund der vorgelegten Dokumente feststehe. Er sei ledig und für niemanden sorge- oder unterhaltspflichtig. Er sei Staatsangehöriger der Türkei, Kurde und Sunnit. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich der Gründe für den neuen Antrag auf internationalen Schutz stellte die bB fest, dass der BF weitere asylrelevante Gründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe bzw. dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend führte die bB grob zusammengefasst aus, dass der BF keine Gründe darlegen habe können, aus welchen nachvollziehbar sei, dass die von ihm vorgelegten Urkunden aus den Jahren 2014 und 2015 erst jetzt vorgelegt werden konnten. Der BF sei im Vorverfahren auch explizit nach vorhandenen Beweismitteln gefragt worden. Dem Schreiben der HDP, in welchem dargelegt wäre, dass nach dem BF in der Türkei gesucht wird, könne keinerlei Beweiskraft beigemessen werden, da die Echtheit nicht überprüfbar sei und auch nicht auszuschließen sei, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle. Einem der vorgelegten Schreiben sei sogar zu entnehmen, dass der Vater des BF nicht nur einfaches Parteimitglied bei der HDP gewesen, sondern sogar als Wahlbeobachter tätig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des BF, er sei als Mitglied aktiv gewesen und habe bei Parteiveranstaltungen mitgeholfen, während der Vater eher ein passiver Typ gewesen, nicht nachvollziehbar. Die Angaben in Bezug auf die Parteizugehörigkeit zu einer kurdischen Partei sei bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft bewertet worden. Der BF hielte diesen Grund nach wie vor aufrecht und würde ihn mit dem nunmehrigen Vorbringen vertiefen. Nach wie vor wiesen die vorgebrachten Gründe für die Antragstellung keine Asylrelevanz auf. Einen wesentlich geänderten Sachverhalt habe der BF mit seinem Vorbringen im neuen Asylverfahren nicht bescheinigen können. Mit Verfahrensanordnung
§ 52Abs.
1 BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt. Mit separatem Schreiben vom selben Tag wurde der BF über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt. Mit separatem Schreiben vom selben Tag wurde der BF über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. I.
- Der oben zitierte Bescheid wurde zur Gänze angefochten und es wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eingangs wurde der Verfahrensgang geschildert und Judikatur zur „entschiedenen Sache“ angeführt.römisch eins.
- Der oben zitierte Bescheid wurde zur Gänze angefochten und es wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eingangs wurde der Verfahrensgang geschildert und Judikatur zur „entschiedenen Sache“ angeführt. Daraus leitete der BF zusammengefasst ab, dass es sich bei gegenständlichem Antrag eindeutig um keine entschiedene Sache handle, da sich gegenüber dem früheren Antrag der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Eine Neuerung, welche seit dem Bescheid der bB vom 06.02.2020 eingetreten und eine andere Beurteilung der Lage zu bewirken imstande sei, sei darin zu erblicken, dass der BF nun von der Polizei gesucht werde und einschlägige Dokumente erlangt habe, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Der BF habe auch ergänzt, dass einige seiner Freunde, die auch Parteimitglieder seien, verschwunden seien. Einer seiner Freunde sowie auch der Bürgermeister seien geflohen. Die Familie des BF würde permanent nach dem Aufenthaltsort des BF befragt. Dafür sein eine schriftliche Bestätigung ausgestellt worden. Die Echtheit sei nicht anzuzweifeln, da dieses mit einem Stempel der Partei versehen ist. Die Handschriftlichkeit vermag die Echtheit des Schreibens nicht auszuschließen. Die übrigen vorgelegten Dokumente habe der BF erst zwei Wochen vor der Einvernahme erhalten. Der BF sei auch ohne das Schreiben von einem ausreichend substantiierten und glaubwürdigen Vorbringen ausgegangen. In Bezug auf die Ausführungen zum Vater des BF übersehe die bB, dass der Vater die Tätigkeit für die Partei eingestellt habe. Der BF und sein Vater würden sich durch den wesentlichen Unterschied der aktiven Teilnahme unterscheiden. Im Weiteren wurden im Wesentlichen rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur zu den vom Bescheid umfassten Spruchpunkten sowie zu der – im Bescheid nicht ausgesprochenen – Anordnung der Unterkunftnahme getätigt. Ferner wurde auf die Rückkehrbefürchtungen und das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des BF hingewiesen und ausgeführt, dass die bB auf die Gefahr der erneuten Festnahme hätte eingehen müssen und bei richtiger Würdigung der Bemühungen des BF – er habe eine A2 Prüfung ablegen wollen, woran er durch seine Verbringung gehindert worden sei und strebe eine Lehre als Koch an, wofür er jedoch Kenntnisse auf dem Niveau A2 vorweisen müsse – zu einer anderslautenden Entscheidung hätte kommen müssen.Im Weiteren wurden im Wesentlichen rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur zu den vom Bescheid umfassten Spruchpunkten sowie zu der – im Bescheid nicht ausgesprochenen – Anordnung der Unterkunftnahme getätigt. Ferner wurde auf die Rückkehrbefürchtungen und das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben des BF hingewiesen und ausgeführt, dass die bB auf die Gefahr der erneuten Festnahme hätte eingehen müssen und bei richtiger Würdigung der Bemühungen des BF – er habe eine A2 Prüfung ablegen wollen, woran er durch seine Verbringung gehindert worden sei und strebe eine Lehre als Koch an, wofür er jedoch Kenntnisse auf dem Niveau A2 vorweisen müsse – zu einer anderslautenden Entscheidung hätte kommen müssen. Beantragt werde daher, eine Verhandlung anzuberaumen, Asyl zuzuerkennen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die
- Instanz zurückzuverweisen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und aufschiebende Wirkung zu gewähren. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 28.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 28.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. I.
- Das BVwG erstellte in der Folge aktuelle Auszüge aus verschiedenen Datenbanken, wie etwa dem ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.römisch eins.
- Das BVwG erstellte in der Folge aktuelle Auszüge aus verschiedenen Datenbanken, wie etwa dem ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen: römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 09.10.2013 bislang zwei Anträge auf internationalen Schutz. römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 09.10.2013 bislang zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Das Vorbringen des BF wurde als nicht asylrelevant bzw. unglaubwürdig erachtet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand
§ 33Abs. 1 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020 wurde die Beschwerde dagegen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
§ 33Abs. 3 Vw
GVG zurückgewiesen.“Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020 wurde die Beschwerde dagegen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen.“ Am 14.1.2020 stellte der BF seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. II.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ledig. römisch zwei.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ledig. Er stammt aus dem Bezirk XXXX in der Türkei, wo sich weiterhin seine Eltern und drei Schwestern aufhalten. Eine Schwester ist verheiratet, die anderen Schwestern sind ledig. Die Eltern und die ledigen Schwester wohnen im Dorf XXXX , die verheiratete Schwester wohnt im Dorf XXXX . Der BF verfügt auch noch über weitere Verwandte in der Türkei. Er verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern.Er stammt aus dem Bezirk römisch 40 in der Türkei, wo sich weiterhin seine Eltern und drei Schwestern aufhalten. Eine Schwester ist verheiratet, die anderen Schwestern sind ledig. Die Eltern und die ledigen Schwester wohnen im Dorf römisch 40 , die verheiratete Schwester wohnt im Dorf römisch 40 . Der BF verfügt auch noch über weitere Verwandte in der Türkei. Er verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern. In Wien leben ein Onkel und sechs Cousins bzw. Cousinen. Bis zu seiner Unterkunftnahme im „ XXXX “ lebte er mit seinem Cousin zusammen. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Er lebt von Mitteln aus der Grundversorgung und möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten.In Wien leben ein Onkel und sechs Cousins bzw. Cousinen. Bis zu seiner Unterkunftnahme im „ römisch 40 “ lebte er mit seinem Cousin zusammen. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Er lebt von Mitteln aus der Grundversorgung und möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF spricht Kurdisch und Türkisch. Er spricht Deutsch auf niedrigem Niveau und hat eine Deutsch-Prüfung zum Sprachniveau A1 abgelegt. Er verfügt über normale soziale Kontakte und ist Mitglied in einem kurdischen Verein. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Berufserfahrung und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Der BF verfügt über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bestehen und verfügt dort auch über eine Wohnmöglichkeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. II.1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.römisch zwei.1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. II.1.4 Zur aktuellen Lage in der Türkei schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. römisch zwei.1.4 Zur aktuellen Lage in der Türkei schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. II.
- Beweiswürdigung:, römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Zur Person des BFrömisch zwei.2.
- Zur Person des BF Die Feststellungen zur Person und Herkunft des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben in beiden Verfahren. Die Angaben zu seiner Person wurden durch die Feststellung eines türkischen Identitätsdokumentes belegt. Die Feststellungen zur Einreise des BF ergeben sich aus den Angaben im ersten Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen glaubhaften Ausführungen vor der bB anlässlich seiner Einvernahme im zweiten Verfahren am 23.1.
- Dass der BF über Berufserfahrung verfügt ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der bB im ersten Verfahren. Die Feststellungen in Bezug auf die Rückkehrsituation und die im Herkunftsstaat wohnhaften Familienmitglieder und Verwandten ergibt sich ebenfalls aus den bisherigen Angaben des BF vor der bB. Anlässlich seiner Einvernahme im zweiten Verfahren am 23.1.2020 gab er dort auch an, dass er über eine Wohnmöglichkeit verfügen würde. Die Feststellungen zur Integration wurden auf Basis der Angaben des BF in beiden Verfahren sowie aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente getätigt. II.2.
- Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungenrömisch zwei.2.
- Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen Die Feststellungen zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf dessen Angaben in den jeweiligen Asylverfahren. Dem im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtmotiv wurde aufgrund mangelnder Asylrelevanz und nicht nachvollziehbarer Angaben die Glaubhaftigkeit versagt und erwuchs die negative Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Rechtskraft. Die bB hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen und auch mit der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden allgemeinen Lage unter Miteinbeziehung der Stellungnahmen des BF auseinandergesetzt. Eine besondere Gefährdung war für die Erstbehörde daraus nicht ableitbar. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die bB der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und dadurch Willkür geübt hätte, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich von der bB einvernommen, wobei er in den Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen bzw. zu seiner Integration ausführlich zu äußern. Die bB beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung die angesprochenen Themenbereiche zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde bzw. eines Gerichtes zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z.B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022). Zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen ist Folgendes festzuhalten: Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF zunächst vor, die alten Gründe blieben aufrecht, er habe aber neuerlich ein Schreiben erhalten, in dem die türkische Behörde ihn suche. Die Behörden würden seine Eltern permanent besuchen, um herauszufinden, wo er sich befindet. Schon die Formulierung, er habe „neuerlich“ ein Schreiben einer türkischen Behörde erhalten, weist darauf hin, dass der BF kein neues Fluchtvorbringen erstatten wollte. Zwar gab der BF anlässlich seines ersten Verfahrens nicht explizit an, dass nach ihm gesucht werde, jedoch gab er bereits im ersten Verfahren an, er fürchte, in der Türkei ins Gefängnis zu kommen. Ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, konnte der BF sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren nicht angeben. Dem nunmehr vorgetragenen Aspekt seiner Geschichte kann auch kein Glauben geschenkt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das vom BF vorgelegte Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens, nach ihm würde in der Türkei gesucht, einzugehen: Anlässlich seiner Einvernahme vor der bB legte der BF eine Kopie eines handschriftlich verfassten Dokumentes in türkischer Sprache vor, welches mit einem Stempel versehen ist, auf dem „HDP“ zu lesen ist. Einer von der bB beauftragten Übersetzung zufolge wird darin zusammengefasst bestätigt, dass der BF Mitglied der „HDP Jungpartei“ des Bezirkes XXXX ist. Er sei, als er dort aktiv war, von der Polizei gezielt unter Druck gesetzt und gezwungen worden, den Ort zu verlassen. Sein Vater sei auch Parteimitglied gewesen. Dieser sei auch Wahlbeobachter gewesen und sei aufgrund seiner Stellung unter Druck geraten. Wie im Anhang ersichtlich, seien auch Hausdurchsuchungen unter einem Vorwand vorgenommen worden. Die Familie hätte trotz gezielter Druckausübung ihren Wohnort nicht verlassen. Der BF sei wegen seiner familiären Verhältnisse und seiner Identität unter Druck gesetzt worden und wegen seines jungen Alters zusätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingegrenzt worden und daraufhin weggegangen. Die Polizei suche nach wie vor regelmäßig nach ihm. Abschließend werden die zuständigen Stellen gebeten, „der betroffenen Person“ humanitäre Hilfe zu leisten.Anlässlich seiner Einvernahme vor der bB legte der BF eine Kopie eines handschriftlich verfassten Dokumentes in türkischer Sprache vor, welches mit einem Stempel versehen ist, auf dem „HDP“ zu lesen ist. Einer von der bB beauftragten Übersetzung zufolge wird darin zusammengefasst bestätigt, dass der BF Mitglied der „HDP Jungpartei“ des Bezirkes römisch 40 ist. Er sei, als er dort aktiv war, von der Polizei gezielt unter Druck gesetzt und gezwungen worden, den Ort zu verlassen. Sein Vater sei auch Parteimitglied gewesen. Dieser sei auch Wahlbeobachter gewesen und sei aufgrund seiner Stellung unter Druck geraten. Wie im Anhang ersichtlich, seien auch Hausdurchsuchungen unter einem Vorwand vorgenommen worden. Die Familie hätte trotz gezielter Druckausübung ihren Wohnort nicht verlassen. Der BF sei wegen seiner familiären Verhältnisse und seiner Identität unter Druck gesetzt worden und wegen seines jungen Alters zusätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingegrenzt worden und daraufhin weggegangen. Die Polizei suche nach wie vor regelmäßig nach ihm. Abschließend werden die zuständigen Stellen gebeten, „der betroffenen Person“ humanitäre Hilfe zu leisten. Der BF gab vor der Behörde dazu sowie zu weiteren anlässlich der Einvernahme vorgelegten Belegen (eine Bestätigung des Wahlvorstandvorsitz – Bezirk XXXX , aus welcher hervorgeht, dass ein XXXX aufgefordert wird, bei der ihm zugeteilten Wahlurne zu erscheinen und eine „Entscheidung zu keiner Notwendigkeit der Verfolgung“ der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft XXXX ) befragt an, dass er aus Angst um sein Leben geflüchtet sei und auch nicht gewusst habe, was er mitnehmen solle. Jetzt habe er nachgefragt, was er brauchen könne und schlussendlich habe er die drei Belege gefunden. Nach Wiederholung der Frage gab der BF an, die Familie habe zwei Belege gefunden und sie seinem Cousin in Wien per E-Mail geschickt. Das dritte Schreiben komme von der HDP selbst und sei ebenfalls per E-Mail geschickt worden. Zwei Wochen vor der Einvernahme habe er alle drei Schreiben bekommen. Das Schreiben der HDP sei vom Vorsitzenden dieser Partei im Bezirk übermittelt worden.Der BF gab vor der Behörde dazu sowie zu weiteren anlässlich der Einvernahme vorgelegten Belegen (eine Bestätigung des Wahlvorstandvorsitz – Bezirk römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass ein römisch 40 aufgefordert wird, bei der ihm zugeteilten Wahlurne zu erscheinen und eine „Entscheidung zu keiner Notwendigkeit der Verfolgung“ der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 ) befragt an, dass er aus Angst um sein Leben geflüchtet sei und auch nicht gewusst habe, was er mitnehmen solle. Jetzt habe er nachgefragt, was er brauchen könne und schlussendlich habe er die drei Belege gefunden. Nach Wiederholung der Frage gab der BF an, die Familie habe zwei Belege gefunden und sie seinem Cousin in Wien per E-Mail geschickt. Das dritte Schreiben komme von der HDP selbst und sei ebenfalls per E-Mail geschickt worden. Zwei Wochen vor der Einvernahme habe er alle drei Schreiben bekommen. Das Schreiben der HDP sei vom Vorsitzenden dieser Partei im Bezirk übermittelt worden. Der BF wurde aufgefordert, Originale der Schreiben inklusive Kouvert binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Bislang wurde keines der Dokumente im Original vorgelegt und hat der BF auch kein Ansuchen um Fristerstreckung eingebracht. Zwar wurde nicht explizit nach dem Original des Schreibens der HDP gefragt, jedoch ergibt sich sowohl aus den diesbezüglichen Passagen des Protokolls als auch der Bescheidbegründung, dass einer Kopie des besagten Schreibens kein Beweiswert zukommt und wäre es dem BF auch leicht möglich gewesen, mit dem Versender des E-Mails – allenfalls über seinen Cousin, der die Dokumente auch entgegengenommen hat – in Kontakt zu treten, um das Original des übermittelten Schreibens zu erbitten. Sofern der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass das Schreiben einen Stempel der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) trägt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die vorgelegte Kopie keinerlei Überprüfung dahingehend zulässt, ob es sich um eine originale Abstempelung des Dokumentes durch einen Befugten handelt oder aber der Stempel in Manipulationsabsicht von einem Unbefugten dazugefügt wurde. Im Übrigen enthält das Schreiben der HDP auch keinen Briefkopf mit den Daten der ausstellenden Stelle und/oder einem Parteilogo. Zudem mutet es seltsam an, dass jemand ein handschriftliches Schreiben verfasst und, ohne das Original zur Post zu geben, eine gescannte Version per E-Mail übermittelt, zumal eine derart formlose Bestätigung auch einfach als E-Mail Text hätte versendet werden könnte. Ferner wird in dem Schreiben der HDP in Zusammenhang mit der Behauptung, dass bei der Familie des BF Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, auf Anhänge verwiesen, jedoch hat der BF von Anhängen nicht gesprochen; in Bezug auf die Bestätigung der bei den Eltern erfolgten Hausdurchsuchung der Repubikanischen Oberstaatsanwalt gab der BF vielmehr an, diese seien von den Eltern per E-Mail an den Cousin gesendet worden. Der bB ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie anführt, es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Insgesamt schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der bB, dass das vorgelegte Schreiben nicht als zuverlässiger Beleg für die Behauptung, der BF werde polizeilich gesucht, angesehen werden kann. Ferner gab der BF im zweiten Verfahren an, auf die Familie würde Druck ausgeübt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls um kein neues Vorbringen handelt, zumal der BF bei der bB auch angab, dass er bereits im ersten Verfahren gesagt hätte, es würde viel Druck auf die Familie ausgeübt und er dies mit den nunmehr vorgelegten Dokumenten belegen wollte. Die Auskunft, dass der BF seit etwa einem Monat (diesen Zeitraum gab der BF sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch bei der Befragung vor der bB an) keinen Kontakt zu seiner Familie habe (AS 29 und 177) habe, um sie zu schützen, ist schließlich im Hinblick auf die getätigten Angaben über die von seiner Familie etwa zwei Wochen vor der Einvernahme übermittelten Beweismittel auch nicht nachvollziehbar. Wenn der BF davon ausgeht, dass die Kommunikationseinrichtungen seiner Familie abgehört oder ausspioniert werden, so hätte er wohl auch davon ausgehen müssen, dass sich die Familie durch die Übermittlung der Belege über die Hausdurchsuchung bei der Familie und die Parteizugehörigkeit des Vaters an den in Wien lebenden Cousin des BF in Gefahr gebracht hätte. Auch im Hinblick auf das Vorbringen, die Polizei frage permanent bei der Familie nach ihm, auch die Geschwister würden in der Schule nach ihm gefragt und drei seiner Freunde seien von der Polizei mitgenommen worden, von denen man hätte nie wieder etwas gehört hätte, stellt sich die Frage, wie der BF zu diesen Informationen gelangte, da auch die Weitergabe derartiger Informationen – unter der Annahme, dass die Kommunikation mit dem BF überwacht wird – eine Gefahr für die Familie und/oder Freunde des BF bedeuten würde. Zum vorgelegten Scheiben der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft in XXXX – eine Entscheidung, dass in Bezug auf drei Personen mit dem Nachnamen des BF nach einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes des illegalen Waffenbesitzes keine weitere Verfolgung notwendig sei – ist in diesem Zusammenhang noch ergänzend anzumerken, dass dieses der darin ersichtlichen „Entscheidungsnummer“ zufolge aus dem Jahr 2014 stammt und damit auch nicht belegt werden kann, dass das Haus oder die Wohnung der Familie des BF sehr häufig durchsucht worden sei, wie dies im Schreiben der HDP behauptet wird. Dass die Familie aktuell gezielt unter Druck gesetzt wird, kann damit ebenfalls nicht belegt werdenZum vorgelegten Scheiben der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft in römisch 40 – eine Entscheidung, dass in Bezug auf drei Personen mit dem Nachnamen des BF nach einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes des illegalen Waffenbesitzes keine weitere Verfolgung notwendig sei – ist in diesem Zusammenhang noch ergänzend anzumerken, dass dieses der darin ersichtlichen „Entscheidungsnummer“ zufolge aus dem Jahr 2014 stammt und damit auch nicht belegt werden kann, dass das Haus oder die Wohnung der Familie des BF sehr häufig durchsucht worden sei, wie dies im Schreiben der HDP behauptet wird. Dass die Familie aktuell gezielt unter Druck gesetzt wird, kann damit ebenfalls nicht belegt werden Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, Freunde, die auch der Partei angehörten sowie der Bürgermeister seien festgenommen worden bzw. geflüchtet. Bereits im ersten Verfahren erwähnte der BF, dass Freunde, die auch Parteimitglieder seien, ins Ausland geflüchtet seien. Der Bürgermeister sei festgenommen worden und nach seiner Freilassung ebenfalls ins Ausland geflüchtet. In Bezug auf die ins Ausland geflüchteten Freunde gab der BF im Erstverfahren auch an, es seien vier bis fünf Freunde ins Ausland geflüchtet, wohingegen er im zweiten Verfahren von einem Freund sprach, der nun nach Deutschland geflüchtet sei. Eine wesentliche Änderung des Vorbringens im Vergleich zu jenem des Vorverfahrens ist darin nicht zu erblicken. In Bezug auf die der bB vorgelegten Fotos von Freunden und dem BF sowie dem BF und zwei weiteren Personen (bei einem der beiden handelt es sich den Angaben des BF zufolge um den Bürgermeister) ist schließlich anzumerken, dass diese die vom BF vorgetragene Geschichte ebenfalls nicht zu stützen vermögen. Selbst, wenn festgestellt würde, dass es sich tatsächlich um den Bürgermeister aus dem Dorf des BF und seinen Freunden handelt und sich die Angaben des BF zu diesen Personen verifizieren ließen, so kann damit weder bescheinigt werden, dass nunmehr geänderte Umstände vorliegen noch kann damit die persönliche Verfolgung des BF glaubhaft gemacht werden. Der BF gab vor der bB an, dass er in einem kurdischen Verein tätig sei. Dass er sich (exil-) politisch betätigt oder dort besonders aktiv wäre, sodass er die Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitsorgane auf sich ziehen würde, brachte er weder vor, noch sind dem Schreiben des kurdischen Vereines, welches der Behörde vorgelegt wurde, Hinweise darauf zu entnehmen. Insgesamt brachte der BF neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wäre, nicht vor. Der BF erläuterte, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht seien und konnte nicht aufzeigen, dass die Angaben zu den der Geschichte angefügten Elementen der Wahrheit entsprechen. Es wäre auch davon auszugehen gewesen, dass der BF, hätte er nunmehr Einzelheiten angegeben, die sich tatsächlich ereignet haben, sich nunmehr nicht mehr auf seine vorherigen unglaubwürdigen Angaben beruft. Der BF versuchte offenbar mit diesem neuen Vorbringen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen. II.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat der BF diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird auf die der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erstverfahren und im nunmehrigen Verfahren verwiesen. Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in der Türkei wesentlich zum Nachteil des BF geändert hätte. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits die bB bzw. das Bundesverwaltungsgericht in seinen in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt. Soweit Defizite in der Lage der Menschenrechte aufgezeigt werden, weist das ho. Gericht darauf hin, dass diese ho. auch nicht verkannt werden. Dass der BF konkret davon betroffen davon betroffen wäre, vermochte er mit seinem Vorbringen im Verfahren jedoch nicht zu bescheinigen. Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung relativ unverändert gebliebene Lage in der Türkei wieder, da diese seitens der bB getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen. Aus den in Hinblick auf in den Feststellungen dargestellten neuesten Ereignissen lässt sich ebenfalls keine relevante Gefährdung für den BF ableiten. Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der bB im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 Vw
GVG ) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Zu A) Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVGZu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG II.3.2. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch zwei.3.2. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ E10 316.192-2/2009-8E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ E10 316.192-2/2009-8E). , „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). II.3.
- Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.
- Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Bescheid der bB vom 5.3.2019 zur Zl. XXXX abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. unglaubwürdig beurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Bescheid der bB vom 5.3.2019 zur Zl. römisch 40 abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. unglaubwürdig beurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Die bB hat den wesentlichen Sachverhalt ermittelt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion sind im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, er sei aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen als verfolgt zu betrachten und sein Leben sei in Gefahr sei, stützt er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF behaupteten Übergriffe auf ihn als auch für das Vorbringen, er würde aufgrund seines familiären Hintergrundes und seiner Parteimitgliedschaft schlecht behandelt und schikaniert. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Sofern sich der BF im gegenständlichen Verfahren darauf stützt, dass er nun von der Polizei gesucht werde, einige seiner Freunde, die auch Parteimitglieder seien, verschwunden seien, einer seiner Freunde sowie auch der Bürgermeister geflohen seien und in der Beschwerdeschrift dazu ausgeführt wird, dass es sich dabei um neue Sachverhaltselemente handle, wird dazu Folgendes erwogen: Der BF erwähnte bereits im Erstverfahren, dass Freunde, die auch Parteimitglieder seien, ins Ausland geflüchtet seien und der Bürgermeister festgenommen worden und nach seiner Freilassung ebenfalls ins Ausland geflüchtet sei. Im Erstverfahren gab der BF an, es seien vier bis fünf Freunde ins Ausland geflüchtet, wohingegen er im zweiten Verfahren nur mehr von einem Freund sprach, der nun nach Deutschland geflüchtet sei. Selbst wenn man die Angaben des BF so deuten möchte, dass nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren ein weiterer Freunde ins Ausland flüchtete, so deckt sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren und wird mit der Aussage, ein weiteres befreundetes Parteimitglied sei ebenfalls geflohen, das vor Rechtskraft der Erstentscheidung getätigte Vorbringen, der BF wäre als Mitglied der HDP gezielt unter Druck gesetzt und schikaniert worden, lediglich bekräftigt. Mit den nunmehr vorgelegten Beweismitteln betreffend die Durchsuchung der der Wohnung der Familie des BF und die Bestätigung, dass auch der Vater Mitglied der HDP und sogar Wahlbeobachter war, möchte der BF ebenfalls ein vor Rechtskraft der Erstentscheidung getätigtes Vorbringen, er und seine Familie seien den Willkürakten der türkische Polizei ausgesetzt (gewesen), bescheinigen. Zudem stammen die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Belege aus den Jahren 2014 und 2015 und ist auch darauf hinzuweisen, dass eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist. Dass der BF erst jetzt nachgefragt habe, was er alles brauchen könne und die Familie diese nunmehr gefunden und übermittelt habe, wie der BF vor der bB angab, vermag daran nichts zu ändern. In Bezug auf das Vorbringen, die Polizei suche nunmehr nach ihm, sind folgende Erwägungen maßgeblich: Zwar gab der BF anlässlich seines ersten Verfahrens nicht explizit an, dass nach ihm gesucht werde, jedoch fußt sein jetziges Vorbringen auf seiner im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgeschichte, zumal der BF bereits im ersten Verfahren angab, er fürchte, in der Türkei ins Gefängnis zu kommen. Selbst wenn man dem BF zugestehen möchte, dass es sich um ein neues Sachverhaltselement handelt, so ist auch dieses neue Vorbringen, wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, als nicht glaubhaft zu werten. Insgesamt kann in Bezug auf die oben thematisierten Sachverhaltselemente keine relevante, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag erkannt werden und liegt in Bezug auf das Vorbringen zu den neu hinzugekommenen Sachverhaltselementen auch kein "glaubhafter Kern" vor, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Insgesamt kann in Bezug auf die oben thematisierten Sachverhaltselemente keine relevante, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag erkannt werden und liegt in Bezug auf das Vorbringen zu den neu hinzugekommenen Sachverhaltselementen auch kein "glaubhafter Kern" vor, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Im gegenständlichen Fall ist es dem BF im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Der als neu dargestellte Sachverhalt hatte sich der Behauptung des BF zufolge auch teilweise vor Beendigung des ersten Asylverfahrens zugetragen und war insoweit im nunmehrigen Verfahren ohne Belang. Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 32, 33, VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht solle dem BF entweder den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, so sei darauf verwiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Zurückweisung des Antrages ist, nicht jedoch ein inhaltliches Asylverfahren, weswegen die Anträge somit unzulässig sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung bereits das Erk. des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2011/05/0074, den Beschluss vom 27.6.2017, Zl. Ro 2017/12/0012, uva). Aus dem normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme ausschließlich die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf eine subjektive Entscheidung in Betracht (vgl. dazu ebenfalls den Beschluss des VwGH vom 13.8.2018, Zl. Ra 2018/14/0012). Aus einer Gesamtsicht heraus, lässt sich das Begehren des BF jedoch gerade noch dahingehend interpretieren, dass die Aufhebung des Bescheides und die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren beantragt wird.Soweit in der Beschwerde beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht solle dem BF entweder den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, so sei darauf verwiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Zurückweisung des Antrages ist, nicht jedoch ein inhaltliches Asylverfahren, weswegen die Anträge somit unzulässig sind vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung bereits das Erk. des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2011/05/0074, den Beschluss vom 27.6.2017, Zl. Ro 2017/12/0012, uva). Aus dem normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme ausschließlich die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf eine subjektive Entscheidung in Betracht vergleiche dazu ebenfalls den Beschluss des VwGH vom 13.8.2018, Zl. Ra 2018/14/0012). Aus einer Gesamtsicht heraus, lässt sich das Begehren des BF jedoch gerade noch dahingehend interpretieren, dass die Aufhebung des Bescheides und die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren beantragt wird. II.3.
- Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts römisch zwei.3.
- Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.…“
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht., …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.4.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.4.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhaf