RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlL527 2170848-2 SpruchL527 2170848-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.04.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit am 24.01.2018 mündlich verkündetem Erkenntnis rechtskräftig abwies (schriftliche Ausfertigung vom 19.03.2018). Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet und hielt sich ab Februar 2018 vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im März 2018 überstellte die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführer nach Österreich. Im Mai 2018 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet wieder. Im Februar 2020 kehrte er aus Italien zurück in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 22.02.2020 einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Einen Tag darauf fand die Erstbefragung statt. Darauf hingewiesen, dass sein Verfahren bereits rechtkräftig entschieden worden sei, und danach befragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei Ahmadi Muslim und habe Probleme in Pakistan. Seit seinem letzten Antrag habe sich nichts verändert. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG 2005 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Nach einer Rechtsberatung vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 10.03.2020 ein. Der Beschwerdeführer gab unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln in Kopie im Wesentlichen an, dass sunnitische Geistliche zusammen mit anderen Religionsmitgliedern das Haus seines Onkels gestürmt haben. Danach sei die Polizei gekommen und habe seinen Onkel mitgenommen, obwohl dieser unschuldig sei. Ansonsten habe sich an den Fluchtgründen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nichts geändert. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 10.03.2020 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf. Sie begründete dies – zusammengefasst – wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor, weil das Erstverfahren rechtskräftig in zweiter Instanz abgeschlossen sei. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitlich noch nicht verlassen habe bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z. B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.Nach einer Rechtsberatung vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 10.03.2020 ein. Der Beschwerdeführer gab unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln in Kopie im Wesentlichen an, dass sunnitische Geistliche zusammen mit anderen Religionsmitgliedern das Haus seines Onkels gestürmt haben. Danach sei die Polizei gekommen und habe seinen Onkel mitgenommen, obwohl dieser unschuldig sei. Ansonsten habe sich an den Fluchtgründen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nichts geändert. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 10.03.2020 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Sie begründete dies – zusammengefasst – wie folgt: Es liege ein Folgeantrag vor, weil das Erstverfahren rechtskräftig in zweiter Instanz abgeschlossen sei. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitlich noch nicht verlassen habe bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z. B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor. Die Akten der belangten Behörde langten am 12.03.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, wovon die Behörde am 13.03.2020 verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.04.2016: Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff des Verwaltungsverfahrensakts zum ersten Antrag [VA 1]). Den Antrag begründete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung – zusammengefasst – wie folgt: Als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya seien seine Familie und er von den Sunniten und den Wahhabiten terrorisiert worden (AS 5 VA 1). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.08.2017 gab der Beschwerdeführer, zu den Gründen für seine Ausreise und Asylantragstellung befragt, im Wesentlichen an: Sein Vater sei ermordet worden, weil er der religiösen Minderheit der Ahmadiyya angehört habe. Sie seien immer mit Steinen beworfen worden und haben nicht in die Moschee gehen dürfen. Einmal sei er mit einem Stein am Kopf getroffen worden. Auch mit einem Messer sei er attackiert worden. Auch der Stiefvater habe sie geschlagen, da dieser im Nachhinein erfahren habe, dass sie Ahmadis seien. Einmal habe die Polizei auch einen weitschichtigen Verwandten mitgenommen und habe diesen unter Druck gesetzt, damit er seine Religion verlasse. (AS 119 VA 1) Zwei seiner Brüder seien bereits in Österreich und haben hier den Status des Asylberechtigten. (AS 117 VA 1) Mit Bescheid vom 31.08.2017, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan aus (Spruchpunkt III) und legte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV). (AS 155 f VA 1)Mit Bescheid vom 31.08.2017, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan aus (Spruchpunkt römisch drei) und legte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier). (AS 155 f VA 1) Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 24.01.2018, L519 2170848-1/12Z, mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab (schriftliche Ausfertigung vom 19.03.2018, L519 2170848-1/17E). Der belangten Behörde sei insofern zuzustimmen, als diese zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. (AS 380 VA 1) Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien viel zu allgemein und vage gehalten, um davon ausgehen zu können, dass es sich tatsächlich um wahre Begebenheiten gehandelt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich die allgemeine Situation der Ahmadis in Pakistan als Fluchtgrund vorgeschoben habe, ohne allerdings jemals individuell von einer Verfolgung wegen seiner Religion betroffen gewesen zu sein. (AS 381 VA 1) Das Erkenntnis ist rechtskräftig (Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L519 2170848-1, konkret L519 2170848-1/12Z (Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung) und L519 2170848-1/17E (schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Zustellnachweisen). 1.
- Zum weiteren Geschehen: Im Februar 2018 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet (AS 45 des Verwaltungsverfahrensakts zum zweiten Antrag [VA 2]; OZ 2 [Eintragungen im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem]) und hielt sich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im März 2018 überstellte die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführer nach Österreich (AS 305 ff VA 1). Im Mai 2018 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet erneut. Er hielt sich in Italien auf und kehrte am 22.02.2020 wieder nach Österreich zurück. (AS 45, 125 VA 2, OZ 2 [Eintragungen im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem]; vgl. auch AS 180 VA 2: Spätestens am 29.05.2018 habe der Beschwerdeführer die im Rahmen der Grundversorgung gewährte Unterkunft verlassen und sei in weiterer Folge nach Italien ausgereist; vgl. auch AS 188 VA 2: Der Beschwerdeführer sei – laut belangter Behörde – von 23.05.2018 bis 22.02.2020 in Italien aufhältig gewesen.)Im Mai 2018 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet erneut. Er hielt sich in Italien auf und kehrte am 22.02.2020 wieder nach Österreich zurück. (AS 45, 125 VA 2, OZ 2 [Eintragungen im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem]; vergleiche auch AS 180 VA 2: Spätestens am 29.05.2018 habe der Beschwerdeführer die im Rahmen der Grundversorgung gewährte Unterkunft verlassen und sei in weiterer Folge nach Italien ausgereist; vergleiche auch AS 188 VA 2: Der Beschwerdeführer sei – laut belangter Behörde – von 23.05.2018 bis 22.02.2020 in Italien aufhältig gewesen.) Nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 22.02.2020 nahmen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer fest (AS 1 ff VA 2). Der Beschwerdeführer führte ein auf einen Namen, den er auch in Österreich führt ( XXXX , geb. XXXX ), aufgestelltes italienisches Dokument „Permesso di Soggiorno“ (AS 13), gültig bis 30.04.2020, bei sich (AS 11 ff, 41 VA 2). Im dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist dieses Dokument auszugsweise in Kopie enthalten (AS 23 VA 2). Die Kopien sind nicht vollständig lesbar. Dem Akt kann keine Übersetzung des Dokuments entnommen werden. Dem Akt kann auch nicht entnommen werden, ob und mit welchem Ergebnis die Behörde das Dokument einer Prüfung unterzogen hat oder unterziehen hat lassen oder ob sie den Informationsgehalt des Dokuments anderweitig verifizieren hat lassen. Dasselbe trifft auf die im vorgelegten Akt in Kopie enthaltene Karte „TESSERA SANITARIA“ (AS 25) zu. Nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 22.02.2020 nahmen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer fest (AS 1 ff VA 2). Der Beschwerdeführer führte ein auf einen Namen, den er auch in Österreich führt ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), aufgestelltes italienisches Dokument „Permesso di Soggiorno“ (AS 13), gültig bis 30.04.2020, bei sich (AS 11 ff, 41 VA 2). Im dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist dieses Dokument auszugsweise in Kopie enthalten (AS 23 VA 2). Die Kopien sind nicht vollständig lesbar. Dem Akt kann keine Übersetzung des Dokuments entnommen werden. Dem Akt kann auch nicht entnommen werden, ob und mit welchem Ergebnis die Behörde das Dokument einer Prüfung unterzogen hat oder unterziehen hat lassen oder ob sie den Informationsgehalt des Dokuments anderweitig verifizieren hat lassen. Dasselbe trifft auf die im vorgelegten Akt in Kopie enthaltene Karte „TESSERA SANITARIA“ (AS 25) zu. 1.
- Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2020 und dem weiteren Verfahren: 1.3.
- Nachdem er am 22.02.2020 (wieder) in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte der Beschwerdeführer am selben Tag den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (AS 43 VA 2). Darauf hingewiesen, dass sein Verfahren bereits rechtkräftig entschieden worden sei, und danach befragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, er sei Ahmadi Muslim und habe Probleme in Pakistan. Seit seinem letzten Antrag habe sich nichts verändert. (AS 47 VA 2) 1.3.
- In der behördlichen Einvernahme 10.03.2020 (wohl irrtümlich [vgl. AS 69 ff, 111, 113, 182, 199] in der Niederschrift: 09.03.2020 [AS 115]) legte der Beschwerdeführer Fotos vor und gab dazu an, dass sunnitische Geistliche zusammen mit anderen Religionsmitgliedern das Haus seines Onkels gestürmt haben. Danach sei die Polizei gekommen und habe seinen Onkel mitgenommen, obwohl dieser unschuldig sei. Sein Onkel sei im
- Monat 2019 festgenommen worden. Mittlerweile sei er nach Malaysia geflüchtet. (AS 121 VA 2) Ansonsten habe sich an den Fluchtgründen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nichts geändert. (AS 125 ff VA 2). 1.3.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 10.03.2020 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf. 1.3.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 10.03.2020 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. 1.3.3.
- Die belangte Behörde führt aus, dass ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt nicht vorliege (AS 190, 197 VA 2) und der neue Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde (AS 191 VA 2). Das Parteibegehren im zweiten Antrag decke sich mit dem im ersten. Der Beschwerdeführer stütze sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig (gemeint wohl: unglaubhaft) qualifiziertes Vorbringen bzw. baue es auf ein solches auf, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen könne (AS 193 f, 197 VA 2). Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass und gestützt auf welche Erwägungen allenfalls die belangte Behörde davon ausginge, der Beschwerdeführer haben den Antrag auf internationalen Schutz am 22.02.2020 in Missbrauchsabsicht, namentlich zu dem Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern oder zu verzögern, gestellt. 1.3.3.
- Die Behörde stellt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe (AS 189 VA2), und führt dazu in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer keine amtlichen pakistanischen Original-Lichtbildausweise zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage gebracht habe (AS 192 VA 2). In der rechtlichen Beurteilung führt die Behörde aus: „Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, ist bereits gegeben bzw. steht unmittelbar bevor.“ (AS 197 VA 2) Den von der Behörde vorgelegten Akten kann jedoch nicht tatsächlich entnommen werden, dass ein Heimreisezertifikat vorliege oder die Ausstellung unmittelbar bevorstehe. Belege für diese – ohnedies nicht eindeutige – Aussage der Behörde gibt es nicht. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister findet sich ein Eintrag zur Verfahrensart „HRZ - Heimreisezertifikat“, „[g]ültig ab XXXX 2018“, Verfahrensstatus „ad acta“ (OZ 2); die Gültigkeitsdauer eines allenfalls erteilten Heimreisezertifikats ist weder aus dem Register noch aus den von der Behörde vorgelegten Akten ersichtlich.In der rechtlichen Beurteilung führt die Behörde aus: „Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, ist bereits gegeben bzw. steht unmittelbar bevor.“ (AS 197 VA 2) Den von der Behörde vorgelegten Akten kann jedoch nicht tatsächlich entnommen werden, dass ein Heimreisezertifikat vorliege oder die Ausstellung unmittelbar bevorstehe. Belege für diese – ohnedies nicht eindeutige – Aussage der Behörde gibt es nicht. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister findet sich ein Eintrag zur Verfahrensart „HRZ - Heimreisezertifikat“, „[g]ültig ab römisch 40 2018“, Verfahrensstatus „ad acta“ (OZ 2); die Gültigkeitsdauer eines allenfalls erteilten Heimreisezertifikats ist weder aus dem Register noch aus den von der Behörde vorgelegten Akten ersichtlich. Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten italienischen „Permesso di Soggiorno“, der, soweit dem Akt zu entnehmen, bis 30.04.2020 gültig ist, und allfälligen daraus für das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz resultierenden Konsequenzen setzt sich die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid nicht auseinander. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.03.2020 in Schubhaft (OZ 2). 1.3.3.
- Einerseits führt die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 29.05.2018 eine ihm zugewiesene Unterkunft in Österreich verlassen habe, in weiterer Folge nach Italien gereist sei und am 22.02.2020 von Italien unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei (AS 180 VA 2) sowie dass er von 23.05.2018 bis 22.02.2020 in Italien aufhältig gewesen sei (AS 188 VA 2). Andererseits ist der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufrecht sei, „zumal [er] zwischenzeitlich das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der europäischen Union noch nicht verlassen hab[e], bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen sind.“ (AS 197 VA 2; Orthografie und Grammatik im Original).
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren und zum Verfahren mit der Zahl L519 2170848-1 zu treffen. Vgl. die jeweils angegebenen Schriftstücke, Aktenseiten (AS) und (Ordnungs-)Zahlen (OZ). Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten bedenklich wären. Dass das Bundesverwaltungsgericht feststellen musste, dass die Akten bestimmte Unterlagen, namentlich ein Heimreisezertifikat und/oder Unterlagen zur allfälligen Ausstellung eines solchen, nicht enthalten oder dass sich die Behörde mit bestimmten Themen nicht befasst hat, wird (allenfalls) in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigten sein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheids: 3.
- Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.1.
- Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 leg cit) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.
- Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg cit) gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde – selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen – nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben „kann“; ihr kommt insofern Ermessen zu. Ermessensentscheidungen sind nach § 60 AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art 133 Abs 3 B-VG) erforderlich ist; vgl. z. B. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023.Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde – selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen – nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben „kann“; ihr kommt insofern Ermessen zu. Ermessensentscheidungen sind nach Paragraph 60, AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist; vergleiche z. B. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/
- Gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. 3.1.
- Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K12 zu § 12a AsylG 2005 und – grundlegend – Asylgerichtshof 21.12.2010, C2 410325-2/2010/2E.3.1.2. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K12 zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 und – grundlegend – Asylgerichtshof 21.12.2010, C2 410325-2/2010/2E. 3.
- Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010: 3.
- Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vergleiche insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010: Gemäß § 22 Abs 1 BFA-VG darf das Bundesverwaltungsgericht § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG nicht anwenden. Nach § 22 Abs 1 BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG darf das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG nicht anwenden. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. 3.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2020 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).3.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2020 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005). 3.
- Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 erfüllt sind:3.
- Zur Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt sind: 3.4.
- § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 ist erfüllt, wenn eine von mehreren (alternativen) tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegt. Von diesen Voraussetzungen kann gegenständlich überhaupt nur das Bestehen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Betracht kommen. Wie oben festgestellt, wurde (zuletzt) eine solche Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht getroffen, indem es mit am 24.01.2018, L519 2170848-1/12Z, mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2017, Zahl XXXX , als unbegründet abwies (schriftliche Ausfertigung vom 19.03.2018, L519 2170848-1/17E). Diese Rückkehrentscheidung wäre gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 noch aufrecht, sollte der Beschwerdeführer seither überhaupt nicht ausgereist sein. Sie wäre weiters noch aufrecht, sollten seit einer allfälligen Ausreise nicht mehr als 18 Monate vergangen sein.3.4.
- Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist erfüllt, wenn eine von mehreren (alternativen) tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegt. Von diesen Voraussetzungen kann gegenständlich überhaupt nur das Bestehen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Betracht kommen. Wie oben festgestellt, wurde (zuletzt) eine solche Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht getroffen, indem es mit am 24.01.2018, L519 2170848-1/12Z, mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2017, Zahl römisch 40 , als unbegründet abwies (schriftliche Ausfertigung vom 19.03.2018, L519 2170848-1/17E). Diese Rückkehrentscheidung wäre gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 noch aufrecht, sollte der Beschwerdeführer seither überhaupt nicht ausgereist sein. Sie wäre weiters noch aufrecht, sollten seit einer allfälligen Ausreise nicht mehr als 18 Monate vergangen sein. 3.4.
- Ob die belangte Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei überhaupt nicht – aus dem Bundesgebiet oder dem Gebiet der Europäischen Union – ausgereist, oder ob sie davon ausgeht, dass 18 Monate seit einer allfälligen Ausreise noch nicht verstrichen sind, lässt sich dem Bescheid nicht eindeutig entnehmen. Die Behörde führt im Bescheid nämlich aus: „Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist aufrecht, zumal Sie zwischenzeitlich das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der europäischen Union noch nicht verlassen haben, bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen sind.“ (AS 187 VA 2; Orthografie und Grammatik im Original) „Bzw.“ ist die Abkürzung für „beziehungsweise“. Dieses Wort hat erstens die Bedeutung „oder; oder vielmehr, genauer gesagt“ und zweitens die Bedeutung „und im anderen Fall“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/beziehungsweise; 15.03.2020). Die Behörde hätte für eine nachvollziehbare und eindeutige rechtliche Subsumtion eine andere sprachliche Formulierung wählen müssen; der Bescheid ist jedenfalls insofern mangelhaft begründet. 3.4.
- Davon unabhängig zeigt sich freilich, dass der Akteninhalt und die Sachlage, von der die Behörde selbst ausgeht (vgl. die Feststellungen unter 1.
- sowie 1.3.3.3.), ohnedies nicht die Feststellung oder rechtliche Beurteilung zulassen, gemäß § 12a Abs 2 Z 1 iVm Abs 6 AsylG 2005 bestehe gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Tatsächlich verließ der Beschwerdeführer, wie die Behörde selbst darlegt, Ende Mai 2018 das österreichische Bundesgebiet nach Italien und reiste am 22.02.2020 wieder nach Österreich ein. Seit der Ausreise sind daher fraglos mehr als 18 Monate vergangen, weshalb keine Rückkehrentscheidung mehr besteht. Dieser Schlussfolgerung steht entgegen der Ansicht, die die Behörde zu vertreten scheint (eine nachvollziehbare Begründung fehlt), nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer lediglich nach Italien gereist war und sich über 18 Monate lang dort aufhielt. 3.4.
- Davon unabhängig zeigt sich freilich, dass der Akteninhalt und die Sachlage, von der die Behörde selbst ausgeht vergleiche die Feststellungen unter 1.
- sowie 1.3.3.3.), ohnedies nicht die Feststellung oder rechtliche Beurteilung zulassen, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 bestehe gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Tatsächlich verließ der Beschwerdeführer, wie die Behörde selbst darlegt, Ende Mai 2018 das österreichische Bundesgebiet nach Italien und reiste am 22.02.2020 wieder nach Österreich ein. Seit der Ausreise sind daher fraglos mehr als 18 Monate vergangen, weshalb keine Rückkehrentscheidung mehr besteht. Dieser Schlussfolgerung steht entgegen der Ansicht, die die Behörde zu vertreten scheint (eine nachvollziehbare Begründung fehlt), nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer lediglich nach Italien gereist war und sich über 18 Monate lang dort aufhielt. 3.4.3.
- Eine Ausreise iSd § 12a Abs 6 AsylG 2005 liegt nämlich vor, wenn ein Fremder das Bundesgebiet verlässt oder verlassen hat.3.4.3.
- Eine Ausreise iSd Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 liegt nämlich vor, wenn ein Fremder das Bundesgebiet verlässt oder verlassen hat. Dafür spricht zunächst die Legaldefinition des § 2 Abs 4 Z 2a FPG. Demnach ist unter der Ausreise das Verlassen des Bundesgebiets zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass diese Definition im FPG – und nicht im AsylG 2005 – enthalten ist und § 2 Abs 4 Z 2a FPG eben die dem FPG zugrundeliegende Definition ist. Angesichts der sachlichen Nähe des AsylG 2005 zum FPG sowie in Anbetracht der vielfachen legistischen Verknüpfungen zwischen diesen beiden Gesetzen (z. B. § 10 AsylG 2005) kann dem Gesetzgeber jedoch generell nicht unterstellt werden, er hätte dem AsylG 2005 einen anderen Begriff der Ausreise zugrunde gelegt als dem FPG, ohne dabei den asylgesetzlichen Begriff der Ausreise zu definieren. Hinzukommt, dass sich § 12a Abs 6 AsylG 2005 explizit auf Rückkehrentscheidungen im Sinne des § 52 FPG bezieht, weshalb es systematisch nicht vertretbar wäre, den Begriff der Ausreise gerade in diesem Kontext nicht im Sinne des § 2 Abs 4 Z 2a FPG zu verstehen.Dafür spricht zunächst die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FPG. Demnach ist unter der Ausreise das Verlassen des Bundesgebiets zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass diese Definition im FPG – und nicht im AsylG 2005 – enthalten ist und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FPG eben die dem FPG zugrundeliegende Definition ist. Angesichts der sachlichen Nähe des AsylG 2005 zum FPG sowie in Anbetracht der vielfachen legistischen Verknüpfungen zwischen diesen beiden Gesetzen (z. B. Paragraph 10, AsylG 2005) kann dem Gesetzgeber jedoch generell nicht unterstellt werden, er hätte dem AsylG 2005 einen anderen Begriff der Ausreise zugrunde gelegt als dem FPG, ohne dabei den asylgesetzlichen Begriff der Ausreise zu definieren. Hinzukommt, dass sich Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 explizit auf Rückkehrentscheidungen im Sinne des Paragraph 52, FPG bezieht, weshalb es systematisch nicht vertretbar wäre, den Begriff der Ausreise gerade in diesem Kontext nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FPG zu verstehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Rückkehrentscheidung einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs 8 FPG zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet.Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Rückkehrentscheidung einen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Dies folgt unmissverständlich aus den Materialien zu § 10 Abs 6 AsylG 2005 (eingeführt durch BGBl I 122/2009), welche für die Auslegung des § 12a Abs 6 AsylG 2005 deshalb maßgeblich sind, weil § 12a Abs 6 AsylG 2005 dem früheren § 10 Abs 6 AsylG 2005 entspricht (so ausdrücklich die ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 39):Dies folgt unmissverständlich aus den Materialien zu Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 (eingeführt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,), welche für die Auslegung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 deshalb maßgeblich sind, weil Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 dem früheren Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 entspricht (so ausdrücklich die ErlRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 39): „Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. […]“ (ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 10; siehe z. B. auch VwGH 25.03.2010, 2010/21/0006, und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131) „Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. […]“ (ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10; siehe z. B. auch VwGH 25.03.2010, 2010/21/0006, und VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131) Wenn selbst im Zusammenhang mit einer asylrechtlichen zielstaatsbezogenen (!) Ausweisung nach alter Rechtslage eine Ausreise bereits mit dem Verlassen des Bundesgebietes bewirkt war, kann im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung nach geltendem Recht, die „nur“ (und insofern sogar weniger spezifisch) zur unverzüglichen Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet, nichts anderes gelten. Wenn der Gesetzgeber betont, dass ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht schade, muss das umgekehrt bedeuten, dass eine Ausreise iSd § 12a Abs 6 AsylG 2005 keinesfalls voraussetzt, dass der Fremde in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt (oder in einen bestimmten anderen Staat reist).Wenn selbst im Zusammenhang mit einer asylrechtlichen zielstaatsbezogenen (!) Ausweisung nach alter Rechtslage eine Ausreise bereits mit dem Verlassen des Bundesgebietes bewirkt war, kann im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung nach geltendem Recht, die „nur“ (und insofern sogar weniger spezifisch) zur unverzüglichen Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet, nichts anderes gelten. Wenn der Gesetzgeber betont, dass ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht schade, muss das umgekehrt bedeuten, dass eine Ausreise iSd Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 keinesfalls voraussetzt, dass der Fremde in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt (oder in einen bestimmten anderen Staat reist). 3.4.3.
- Indem der Beschwerdeführer Ende Mai 2018 das Bundesgebiet verließ, reiste er im Sinne des § 12a Abs 6 AsylG 2005 aus. Er reiste am 22.02.2020 – sohin nach mehr als 18 Monaten nach dem Verlassen des Bundesgebiets – wieder nach Österreich ein. Die im Verfahren zur Zahl L519 2170848-1 vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Rückkehrentscheidung besteht folglich nicht mehr. Da auch keiner der anderen alternativen Tatbestände des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vor. Schon aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Bescheid ist darüber hinaus aus folgenden Erwägungen rechtswidrig.3.4.3.
- Indem der Beschwerdeführer Ende Mai 2018 das Bundesgebiet verließ, reiste er im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 aus. Er reiste am 22.02.2020 – sohin nach mehr als 18 Monaten nach dem Verlassen des Bundesgebiets – wieder nach Österreich ein. Die im Verfahren zur Zahl L519 2170848-1 vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Rückkehrentscheidung besteht folglich nicht mehr. Da auch keiner der anderen alternativen Tatbestände des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt ist, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vor. Schon aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Bescheid ist darüber hinaus aus folgenden Erwägungen rechtswidrig. 3.
- Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind:3.
- Zur Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt sind: 3.5.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG
- Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute – unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs 1 lit b der Verfahrensrichtlinie – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010.3.5.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/
- 3.5.
- Wenngleich im gegenständlichen Bescheid nicht über den Folgeantrag des Beschwerdeführers selbst abgesprochen wurde (und auch nicht abzusprechen war), ist im Hinblick auf die Grobprüfung nach § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung von (Folge-)Anträgen gemäß § 68 Abs 1 AVG einzugehen. Vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017, L525 1431907-3/3E; die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, zurück.3.5.
- Wenngleich im gegenständlichen Bescheid nicht über den Folgeantrag des Beschwerdeführers selbst abgesprochen wurde (und auch nicht abzusprechen war), ist im Hinblick auf die Grobprüfung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung von (Folge-)Anträgen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG einzugehen. Vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017, L525 1431907-3/3E; die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, zurück. Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
- Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
- Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand; vgl. VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/
- Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
- Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben; vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/
- In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/
- Dass das neue Vorbringen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von Vornherein entbehrlich; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist; vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
- Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt; vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
- Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand; vergleiche VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/
- Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund; vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
- Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben; vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/
- In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/
- Dass das neue Vorbringen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von Vornherein entbehrlich; vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/
- 3.5.
- Angesichts dessen, dass der faktische Abschiebeschutzes selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 keineswegs zwingend abzuerkennen ist, misst das Bundesverwaltungsgericht dem Vorliegen von Missbrauchsabsicht bei der Folgeantragstellung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde auch wesentliche Bedeutung bei; vgl. in diesem Sinne bereits BVwG 28.02.2020, L525 2129969-3/2E. Dementsprechend ist es die Pflicht der belangten Behörde, in einem Bescheid, mit dem sie den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aberkennt, in einer die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ermöglichenden Weise, sohin begründet und nachvollziehbar, darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Antragsteller habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt, etwa um die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern oder zu verzögern.3.5.
- Angesichts dessen, dass der faktische Abschiebeschutzes selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 keineswegs zwingend abzuerkennen ist, misst das Bundesverwaltungsgericht dem Vorliegen von Missbrauchsabsicht bei der Folgeantragstellung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensübung durch die Behörde auch wesentliche Bedeutung bei; vergleiche in diesem Sinne bereits BVwG 28.02.2020, L525 2129969-3/2E. Dementsprechend ist es die Pflicht der belangten Behörde, in einem Bescheid, mit dem sie den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkennt, in einer die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ermöglichenden Weise, sohin begründet und nachvollziehbar, darzulegen, weshalb sie davon ausgehe, der Antragsteller habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt, etwa um die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern oder zu verzögern. 3.5.
- Im gegenständlichen Bescheid legt die Behörde näher dar, weshalb aus ihrer Sicht – trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse, die seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingetreten seien,– kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Ob die Behörde in diesem Zusammenhang ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist nämlich, dass die Behörde nicht ausführte, dass und weshalb sie davon ausging und ausgehen konnte, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags geradezu auf der Hand liege (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die Beweiswürdigung betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: AS 193 VA 2).3.5.
- Im gegenständlichen Bescheid legt die Behörde näher dar, weshalb aus ihrer Sicht – trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse, die seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingetreten seien,– kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Ob die Behörde in diesem Zusammenhang ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist nämlich, dass die Behörde nicht ausführte, dass und weshalb sie davon ausging und ausgehen konnte, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags geradezu auf der Hand liege vergleiche in diesem Zusammenhang insbesondere die Beweiswürdigung betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung: AS 193 VA 2). Wie das Bundesverwaltungsgericht unter 1.3.3.
- festgestellt hat, unterließ es die Behörde zudem zur Gänze, sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2020 in Missbrauchsabsicht gestellt habe, auseinanderzusetzen. Allein der Umstand, dass es sich um einen Folgeantrag handelt, der – aus Sicht der Behörde – voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, kann für sich genommen, ohne weitere Begründung, die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung keinesfalls rechtfertigen. Denn weder die in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers (vgl. die ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 11 ff) noch die Systematik der einschlägigen Regelungen (§ 12, 12a AsylG 2005, § 68 Abs 1 AVG) lassen den Schluss zu, dass bei jedem Folgeantrag kein faktischer Abschiebeschutz (ex lege) bestehen oder zumindest stets ausgeschlossen werden sollte; vgl. in diesem Sinne bereits BVwG 28.02.2020, L525 2129969-3/2E.Wie das Bundesverwaltungsgericht unter 1.3.3.
- festgestellt hat, unterließ es die Behörde zudem zur Gänze, sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2020 in Missbrauchsabsicht gestellt habe, auseinanderzusetzen. Allein der Umstand, dass es sich um einen Folgeantrag handelt, der – aus Sicht der Behörde – voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, kann für sich genommen, ohne weitere Begründung, die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung keinesfalls rechtfertigen. Denn weder die in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers vergleiche die ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . GP, 11 ff) noch die Systematik der einschlägigen Regelungen (Paragraph 12, 12 a, AsylG 2005, Paragraph 68, Absatz eins, AVG) lassen den Schluss zu, dass bei jedem Folgeantrag kein faktischer Abschiebeschutz (ex lege) bestehen oder zumindest stets ausgeschlossen werden sollte; vergleiche in diesem Sinne bereits BVwG 28.02.2020, L525 2129969-3/2E. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass sich die belangte Behörde mit einer der zentralen Voraussetzungen für eine (rechtmäßige) Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes überhaupt nicht befasst hat und deren Vorliegen somit auch nicht begründet hat. Diese Tatsache muss für sich genommen zur Aufhebung des gegenständlichen Bescheids führen. Es wäre nämlich mit der dem Bundesverwaltungsgericht in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eingeräumten Befugnis/Möglichkeit lediglich zur Grobprüfung gewiss nicht vereinbar, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr erstmals zu begründen hätte, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 22.02.2020 in Missbrauchsabsicht gestellt habe. 3.5.
- Hinzukommt, dass es gegenständlich nicht nur an der gebotenen rechtlichen Beurteilung/Begründung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes fehlt, sondern dass überdies der von der belangten Behörde ermittelte und festgestellte Sachverhalt, soweit dies den vorgelegten Akten entnommen werden kann, die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung auch nicht rechtfertigt. Aus den Feststellungen unter 1.3.3.
- folgt nämlich, dass die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer, welche dieser mit seinem Antrag vom 22.02.2020 allenfalls hätte können verhindern oder verzögern wollen, zum Zeitpunkt der Antragstellung keineswegs bevorstand: Dass ein (gegenständlich erforderliches) gültiges Heimreisezertifikat vorliege oder die Ausstellung eines Heimreisezertifikats unmittelbar bevorstehe, kann anhand der Akten nicht verifiziert werden. Damit bestehen zum einen jedenfalls begründete Zweifel, ob die faktische Durchführung der Abschiebung tatsächlich alsbald nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes möglich erscheint. Zum anderen will aus diesem Grund auch nicht einleuchten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag deshalb gestellt haben könnte, um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. In Ermangelung eines Heimreisezertifikats oder zumindest einer konkret bevorstehenden baldigen Ausstellung eines solchen kann von einer bevorstehenden Abschiebung, die der Beschwerdeführer allenfalls hätte können verhindern oder verzögern wollen, überhaupt nicht ausgegangen werden. Daraus, dass Pakistan bereits in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt haben mag, was das Bundesverwaltungsgericht ohnedies nur anhand eines Eintrags im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 2) annehmen (!) kann, die Behörde hat (auch) dazu nichts vorgelegt, ist insofern nichts zu gewinnen, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits feststellen musste, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bisweilen geraume Zeit in Anspruch nehmen kann. Vgl. BVwG 11.12.2017, L516 1411725-4, konkret die Feststellung dort unter 1.
- Zudem geht die Behörde, wie ebenfalls unter 1.3.3.
- festgestellt, davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Wie damit der Standpunkt der Behörde, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor, vereinbar sein soll, erschließt sich nicht. Im Hinblick auf die Frage, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers alsbald nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes möglich erscheine, hätte es auch einer Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten italienischen „Permesso di Soggiorno“, der, soweit dem Akt zu entnehmen, bis 30.04.2020 gültig ist, seitens der Behörde bedurft. Die Behörde hat sich mit der Frage, ob dieser Aufenthaltstitel (im Falle der – ebenfalls nicht geprüften – Echtheit) einer Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte, überhaupt nicht beschäftigt. Dass dieser Frage, die das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Grobprüfung nicht beantworten kann, von Vornherein jegliche Relevanz abzusprechen ist, erscheint zweifelhaft; vgl. auch § 52 Abs 6 FPG, der die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, betrifft.Im Hinblick auf die Frage, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers alsbald nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes möglich erscheine, hätte es auch einer Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten italienischen „Permesso di Soggiorno“, der, soweit dem Akt zu entnehmen, bis 30.04.2020 gültig ist, seitens der Behörde bedurft. Die Behörde hat sich mit der Frage, ob dieser Aufenthaltstitel (im Falle der – ebenfalls nicht geprüften – Echtheit) einer Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte, überhaupt nicht beschäftigt. Dass dieser Frage, die das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Grobprüfung nicht beantworten kann, von Vornherein jegliche Relevanz abzusprechen ist, erscheint zweifelhaft; vergleiche auch Paragraph 52, Absatz 6, FPG, der die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, betrifft. 3.
- Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass mehrere der kumulativ erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen: Die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 ist nicht erfüllt, weil seit der Ausreise im Sinne dieser Bestimmung mehr als 18 Monate vergangen sind. Die belangte Behörde hat außerdem nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2020 in Missbrauchsabsicht gestellt hätte, noch war dies anhand der von der Behörde vorgelegten Akten im Übrigen ersichtlich. Es war ferner nicht zu verifizieren, dass die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes möglich erschiene. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde mit Bescheid vom 10.03.2020 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid aufzuheben. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A) zu entscheiden. Darauf, ob die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 erfüllt sind, war nicht mehr einzugehen. 3.
- Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass mehrere der kumulativ erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen: Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist nicht erfüllt, weil seit der Ausreise im Sinne dieser Bestimmung mehr als 18 Monate vergangen sind. Die belangte Behörde hat außerdem nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2020 in Missbrauchsabsicht gestellt hätte, noch war dies anhand der von der Behörde vorgelegten Akten im Übrigen ersichtlich. Es war ferner nicht zu verifizieren, dass die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes möglich erschiene. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde mit Bescheid vom 10.03.2020 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid aufzuheben. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A) zu entscheiden. Darauf, ob die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, war nicht mehr einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2170848.2.00