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{'item': 'W124 2122683-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlW124 2122683-1 SpruchW124 2122683-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF 1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF 2). Sie stellte nach unrechtmäßiger schlepperunterstützer Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF 1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF 2). Sie stellte nach unrechtmäßiger schlepperunterstützer Einreise am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX brachte die BF 1 im Wesentlichen vor, dass diese ein sehr großes Problem mit ihren Schwiegereltern haben würde, nachdem ihr Ehemann Nepal verlassen habe. Man habe die BF 1 beschuldigt Ehebruch begangen zu haben und diese immer rausgeschmissen. Deshalb sei sie zu ihrer Mutter geflohen. Sie habe zwei Kinder und hätte deshalb wieder zu den Schwiegereltern zurückkehren müssen. Die beiden Kinder würden nunmehr bei der Mutter der BF 1 leben.
  4. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 brachte die BF 1 im Wesentlichen vor, dass diese ein sehr großes Problem mit ihren Schwiegereltern haben würde, nachdem ihr Ehemann Nepal verlassen habe. Man habe die BF 1 beschuldigt Ehebruch begangen zu haben und diese immer rausgeschmissen. Deshalb sei sie zu ihrer Mutter geflohen. Sie habe zwei Kinder und hätte deshalb wieder zu den Schwiegereltern zurückkehren müssen. Die beiden Kinder würden nunmehr bei der Mutter der BF 1 leben.
  5. Die BF 1 wurde in der Folge am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  6. Die BF 1 wurde in der Folge am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte diese aus der Volksgruppe der Kasi anzugehören und der Religion des Hinduismus anzugehören. Seit 10 Jahren würden sie verheiratet sein. Sie hätten auf eigenen Wunsch geheiratet und deren Ehe eintragen lassen. Ihr Ehemann würde in Österreich leben. Sie habe eine neunjährige Tochter und einen sechsjährigen Sohn, die sich bei ihren Eltern in Nepal aufhalten würden. Darüber hinaus würden sich noch ihre zwei Brüder dort befinden. Gearbeitet habe sie nie. Sie habe mit ihrem Ehemann bis zu dessen Ausreise aus Nepal zusammengelebt. Sie hätte im Haus der Schwiegereltern gelebt. Der Ehemann der BF 1 sei vor ca. 5 Jahren ausgereist. Nach der Ausreise aus Nepal hätten ihre Eltern für sie gesorgt. Seit ihrer Ausreise würde sie keinen Kontakt mehr nach Nepal haben. Die Ausreise hätte 300.000 nepalesische Rupien gekostet. Die Eltern, welche auch die Reise organisiert hätten, hätten die Reise finanziert. Die Frage, woher die Eltern das Geld für die Ausreise organisiert hätten, beantwortete diese damit, dass ihr Bruder gearbeitet und das Geld seinen Eltern gegeben habe. Er habe den gesamten Betrag bezahlt und ihren Eltern gegeben. Zu den eigentlichen Fluchtgründen wurde von der BF 1 im Wesentlichen ausgeführt: [...] LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Nepali verstehe ich. LA: Liegen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein habe ich nicht. LA: Fühlen Sie sich in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. VP: Ja mir geht es gut. Nein es gibt keine Gründe. LA: Sind Sie in Ihrem Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten? VP: Nein. LA: Bitte geben Sie Ihre Personendaten bekannt! VP: XXXX , ich bin 28 Jahre alt und weiß nicht wann ich genau geboren wurde. Ich wurde am XXXX nach dem nepalesischen Kalender geboren. Den Jahrgang weiß ich nicht.VP: römisch 40 , ich bin 28 Jahre alt und weiß nicht wann ich genau geboren wurde. Ich wurde am römisch 40 nach dem nepalesischen Kalender geboren. Den Jahrgang weiß ich nicht. LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein habe ich nicht. LA: Welche Religion haben Sie und welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Hindu, ich gehöre der Volksgruppe XXXX an.LA: Welche Religion haben Sie und welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Hindu, ich gehöre der Volksgruppe römisch 40 an. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin verheiratet, seit ca. 10 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass wir auf Wunsch geheiratet haben, also nicht traditionell und wir haben unsere Ehe auch eintragen lassen. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in XXXX XXXX in der Ortschaft XXXX die Heirat eintragen haben lassen.VP: Ich bin verheiratet, seit ca. 10 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass wir auf Wunsch geheiratet haben, also nicht traditionell und wir haben unsere Ehe auch eintragen lassen. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in römisch 40 römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 die Heirat eintragen haben lassen. LA: Welche Schulbildung haben Sie genossen? VP: Ich habe nur 3 Jahre die Grundschule in XXXX besucht.VP: Ich habe nur 3 Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. LA: Haben Sie einen Beruf erlernt? VP: Nein. LA: Bitte geben Sie die Personaldaten Ihres Mannes an. VP: XXXX , er ist ca. 31 Jahre alt und er lebt auch mit mir in Österreich. ( XXXX )VP: römisch 40 , er ist ca. 31 Jahre alt und er lebt auch mit mir in Österreich. ( römisch 40 ) LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, 2 Kinder ein Junge und ein Mädchen. Meine Tochter heißt XXXX sie ist 9 Jahre alt und mein Sohn heißt XXXX und ist 6 Jahre alt.VP: Ja, 2 Kinder ein Junge und ein Mädchen. Meine Tochter heißt römisch 40 sie ist 9 Jahre alt und mein Sohn heißt römisch 40 und ist 6 Jahre alt. LA: Wo sind die Kinder jetzt? Seit wann? VP: Meine Kinder befinden sich in meinem Heimatland in Nepal, die Adresse lautet: XXXX .VP: Meine Kinder befinden sich in meinem Heimatland in Nepal, die Adresse lautet: römisch 40 . LA: Bei wem sind Ihre Kinder? VP: Bei meinen Eltern. Nachgefragt gebe ich an, dass die angegebene Adresse die meiner Eltern ist. LA: Haben Sie noch sonstige Angehörige in Nepal? Wo in Ihrem Heimatland halten sich diese auf? VP: Vater: XXXX , ca. 73 Jahre alt, Mutter: XXXX ca. 71 Jahre altVP: Vater: römisch 40 , ca. 73 Jahre alt, Mutter: römisch 40 ca. 71 Jahre alt Ich habe 2 Brüder, XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX ca. 45 Jahre und XXXX ca. 35 Jahre alt ist.Ich habe 2 Brüder, römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass römisch 40 ca. 45 Jahre und römisch 40 ca. 35 Jahre alt ist. LA: Wovon haben Sie im Heimatland bis zu Ihrer Ausreise gelebt? VP: Ich war bei meinen Eltern, sie haben für mich gesorgt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich noch nie gearbeitet habe. LA: Haben Sie nicht mit Ihrem Mann zusammengelebt? VP: Ja bis mein Mann ausgereist ist habe ich mit ihm zusammengelebt. LA: Wo war das? VP: Wir wohnten in dem Haus meiner Schwiegereltern mit ihnen zusammen. LA: Wann war die Ausreise Ihres Mannes? VP: Ca. 5 Jahre seit seiner Ausreise. LA: Ab wann haben Ihre Eltern für Sie gesorgt? VP: Seit mein Mann weg ist. LA: Wann und wie hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen in Nepal? VP: Seit ich von dort weg bin habe ich keinen Kontakt mehr, weder telefonisch noch irgendwie anders. LA: Das heißt Sie haben keinen Kontakt zu Ihren Kindern? VP: Nein habe ich nicht. LA: Geben Sie bitte Ihre letzte Wohnanschrift im Heimatland bekannt! VP: XXXX .LA: Geben Sie bitte Ihre letzte Wohnanschrift im Heimatland bekannt! VP: römisch 40 . LA: In welchem konkreten Zeitraum haben Sie an dieser Anschrift gelebt? Von wann bis wann? Handelt es sich um eine Wohnung, ein Haus? Miete, Eigentum? VP: Seit mein Mann weg war habe ich mich dort aufgehalten, dieses Haus gehört meinen Eltern. LA: Haben Sie jemals selbst einen Reisepass beantragt? Wenn ja, was ist damit geschehen? VP: Nein habe ich nicht. Der Schlepper hat mir einen Pass organisiert aber selbst hatte ich keinen. LA: Was ist in diesem Pass drinnen gestanden? VP: Mein Name und mein Foto. LA: Was ist mit diesem Reisepass geschehen? VP: Der Schlepper hat ihn mitgenommen. LA: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU? VP: Nein ich habe niemanden. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Außer meinem Mann habe ich niemanden. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Was könnten Sie in Österreich arbeiten bzw. was könnten Sie sich vorstellen in Österreich zu arbeiten? VP: Haushaltstätigkeiten oder als Reinigungskraft, wenn ich etwas finde. LA: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet war? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder einer Organisation? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden in Nepal (Das Wort Behörde (gemeint Polizei, Gericht, Innenministerium ua. neben den Verwaltungsbehörden) wird erklärt)? VP: Nein. LA: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie aus Gründen der Rasse verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Nationalität verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? VP: Nein LA: Wurden Sie auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? VP: Nein. LA: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt? VP: Nein war ich nicht. LA: Geben Sie bitte an, wann und wie Sie Nepal verlassen haben und nach Österreich gereist sind. VP: Ich bin ca. seit 3 Monaten in Österreich. Durch die Hilfe von einem Schlepper habe ich Nepal verlassen. Wir sind mit dem Flugzeug nach Indien geflogen, danach sind wir nach Russland geflogen und von Russland nach Österreich sind wir mit dem Auto gefahren. LA: Wie lange waren Sie mit dem Auto unterwegs? VP: Ich habe die Tage nicht gezählt aber es hat sehr lange gedauert. LA: Wie viel hat Ihre Ausreise gekostet und wer hat diese finanziert und organisiert? VP: Das hat 300.000 nepalesische Rupien gekostet. Das hat der Schlepper organisiert. LA: Wer hat den Schlepper organisiert? VP: Meine Eltern, sie haben auch die Reise finanziert. LA: Von wo haben Ihre Eltern das Geld für Ihre Ausreise organisiert? VP: Mein Bruder hat gearbeitet und das Geld meinen Eltern gegeben. LA: Hat Ihr Bruder den kompletten Betrag gezahlt? VP: Ja. LA: Das heißt Ihr Bruder hat die Reise finanziert und nicht Ihre Eltern? VP: Ja. LA: Geben Sie bitte Ihre Beweggründe, die Sie zur Ausreise aus Nepal veranlasst haben, bekannt. Schildern Sie diese bitte unter Angabe von Einzelheiten und auch anscheinenden Nebensächlichkeiten. VP: Es ist folgendes: ich habe es nicht mehr ausgehalten bei meinen Schwiegereltern zu leben. Deswegen bin ich von dort weggegangen. Der Grund war, damals hatte mein Mann Streit mit jemanden, der in Folge gestorben ist. Mein Mann ist dann von Nepal geflüchtet und nach Österreich gekommen. Seit er weg war, hat die Familie des Verstorbenen mich nicht mehr in Ruhe gelassen. Das ist der Grund warum ich von dort weg bin. LA: Sind das alles Ihre Gründe? VP: Ja und auch wie ich erwähnt habe die Schwiegereltern von mir. LA: Was war mit Ihren Schwiegereltern? VP: Meine Schwiegereltern haben mich immer belästigt, auch wenn ich mit jemanden geredet habe, haben sie mich belästigt. Deswegen bin ich nie zu Ihnen gegangen. Das war auch der Grund warum ich zu meinen Eltern gegangen bin. LA: Weswegen haben Ihre Schwiegereltern Sie belästigt? VP: Wenn ich mit anderen Männern geredet habe, haben sie schlecht geredet über mich. Außerdem haben sie mich beschuldigt, mit meinem Mann mitschuldig zu sein. LA: Sie wurde aufgefordert, Angaben mit sämtlichen Details darzulegen. Können Sie dies nun nachholen? Machen Sie bitte konkrete, substantiierte und chronologische Angaben zu Ihren Behauptungen in Bezug auf Zeit, Örtlichkeit, Personen, Umstände etc. VP: Es war der Vorfall meines Mannes, er hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Er hat bei einem Streit den Kontrahenten mit einem Holzstock geschlagen. Einige Tage später ist dieser dann verstorben. Mein Mann ist dann nach Österreich geflüchtet und die Familie des Verstorbenen hat uns nicht in Ruhe gelassen und meine Schwiegereltern haben mich auch deswegen nicht in Ruhe gelassen. Deshalb bin ich zu meinen Eltern gegangen. Auch wenn ich ab und zu zu meinen Schwiegereltern nachhause gegangen bin, dann haben sie mich beschimpft und raus geschmissen. Ich habe dann einen Schlepper gefunden und habe dann meine Geschichte geschildert. Ich habe ihn gefragt ob er mir helfen kann mich zu meinem Mann zu bringen. Und dann hat er mich hier hergebracht. LA: Wann war der Vorfall mit Ihrem Mann? VP: Das war vor ca. 5 Jahren. Ich glaube das war in der Sommerzeit im Monat XXXX )VP: Das war vor ca. 5 Jahren. Ich glaube das war in der Sommerzeit im Monat römisch 40 ) LA: Bezugnehmend zu dem Vorfall Ihres Mannes, war die Polizei bei Ihnen? VP: Ich war nicht dort bei meinem Mann zuhause, ich bin zu meinen Eltern nachhause gegangen und ich wurde diesbezüglich nicht befragt. LA: Wann genau sind Sie zu Ihren Eltern gezogen bzw. wie lange nach dem Vorfall? VP: Ca. nach einem Monat seitdem mein Mann ausgereist ist. LA: Wurde Ihr Mann wegen diesem Vorfall festgenommen? Oder hatte er Kontakt zu der Polizei? VP: Nein, er ist gleich nach dem Vorfall geflüchtet. LA: Ist Ihr Mann in Nepal gesucht worden? VP: Nur die Familie des Verstorbenen hat meinen Mann gesucht. LA: Wissen Sie ob die Familie des Verstorbenen zur Polizei gegangen ist wegen diesem Vorfall? VP: Das weiß ich leider nicht. LA: Sie haben erwähnt, dass Ihre Eltern den Schlepper organisiert haben, später behaupten Sie jedoch, dass Sie selbst einen Schlepper gefunden hätten. Was sagen Sie dazu? VP: Es war so, ich habe den Schlepper kennengelernt. Doch die Reise haben dann meine Eltern organisiert mit dem Schlepper und mein Bruder hat die Reise finanziert. LA: Sie haben erwähnt, dass Ihre Schwiegereltern Sie aus dem gemeinsamen Haushalt geschmissen hätten, in weiterer Folge behaupten Sie jedoch, dass Sie selbst gegangen sind. Können Sie mir das erklären? Wie ist das wirklich gewesen? VP: Sie haben mir gesagt ich soll von dort weggehen soll. Deswegen bin ich dann gegangen. LA: Bitte schildern Sie genau wie, wann und wie konkret Sie Ihre Schwiegereltern bedroht haben. VP: Meine Schwiegereltern haben gesagt, dass mein Mann etwas Schlimmes getan hat und ich brauche nicht mehr in diesem Haus bleiben. Außerdem konnte ich mit niemanden reden. Sie haben mich nicht in Ruhe gelassen, ständig beschimpft und letztendlich bin ich von dort weggegangen. LA: Haben Sie nun all Ihre Gründe für Ihr Asylansuchen nennen können? Gibt es sonst noch was? VP: Weil meine Schwiegereltern mich in Nepal nicht in Ruhe gelassen haben. Und weil mein Mann Nepal vor einigen Jahren verlassen hat und ich kann ohne meinen Mann nicht leben. LA: Warum können Sie nicht weiter bei Ihren Eltern und Ihren Kindern in Nepal leben ohne Ihren Mann? VP: Weil mein Mann so lange fort ist und ich könnte nicht die ganze Zeit bei meinen Eltern bleiben und deswegen bin ich nach Österreich zu meinem Mann gekommen. Die Frage wird wiederholt. VP: Weil mein Mann nicht dort ist. LA: Aber hätten Sie trotzdem die Möglichkeit weiterhin bei Ihren Eltern in Nepal zu leben? VP: Mein Mann hat mir kein Geld mehr geschickt und meine Kinder müssen zur Schule und ich dachte mir wie lange soll ich noch da bleiben. Und ich habe auch meine Schwägerin und mein Bruder dort und sie werden mich auch nicht auf Dauer unterstützen. Die Frage wird erneut wiederholt. VP: Mein Mann war nicht mehr da und ohne meinen Mann kann ich dort nicht mehr leben. LA: Könnten Sie in einem anderen Teil von Nepal leben? VP: Nein kann ich nicht, ich kann ohne meinen Mann nicht leben. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Nepal? Was würde passieren wenn Sie heute nach Nepal zurück müssten? VP: Ich kann nicht zu meinen Schwiegereltern zurück gehen sie werden mich nicht in Ruhe lassen und auch die Familie des Verstorbenen werden mich nicht mehr in Ruhe lassen. LA: Wurden Sie persönlich von der Familie des Verstorbenen bedroht? Wenn ja, wann, wie, und wie oft. VP: Ich habe ab und zu die Familie des Verstorbenen bei meinen Schwiegereltern und auf der Straße getroffen und Sie haben mich gefragt wo mein Mann sei, daraufhin habe ich gesagt, dass ich keine Ahnung habe. LA: Ist noch etwas anderes Vorgefallen? VP: Nein. LA: Das heißt Sie wurden nur nach dem Aufenthalt Ihres Mannes gefragt? VP: Ja sie haben nur nach dem Aufenthalt meines Mannes gefragt und ich habe gesagt ich weiß es nicht, mehr nicht. LA: Das heißt Sie wurden nicht bedroht sondern nur befragt von der Familie des Verstorbenen? VP: Sie haben mich befragt und bedroht falls mein Mann nicht auftaucht werden sie mich auch umbringen. LA: Warum haben Sie das nicht viel früher erwähnt? VP: An viele Sachen kann ich mich nicht erinnern. Aber langsam kommt die Erinnerung dann wieder. LA: Es ist nicht sehr wahrscheinlich und nicht glaubwürdig, dass man so eine unmittelbare Morddrohung vergisst. Was sagen Sie dazu? VP: Warum sollten sie mir nicht glauben? Ich habe meine ganze Geschichte erzählt. LA: Möchten Sie sonst noch etwas sagen? VP: Was soll ich noch sagen? Mein Mann ist da ich will bei ihm sein. Meine Kinder sind in Nepal. LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen zu Nepal werden Ihren im Anschluss an die Befragung übergeben. Sie bestätigen die Übernahme mit Ihrer Unterschrift. Die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme beträgt 14 Tage, spätestens jedoch bis zum 10.06.
  7. LA: Bleiben Sie bei Ihren Angaben? VP: Ja. LA: Wie war die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher? VP: Ich habe alles verstanden. [...]
  8. Am XXXX stellte der in XXXX geborene BF 2 durch die BF 1 als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  9. Am römisch 40 stellte der in römisch 40 geborene BF 2 durch die BF 1 als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  10. Am XXXX wurde der BF 2 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin aufgefordert innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum Antrag auf internationalen Schutz eine Stellungnahme abzugeben. Im Aufforderungsschreiben wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der BF 2 am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ohne eigene Fluchtgründe vorgebracht habe. Die Gründe würden sich auf jene der Mutter beziehen.
  11. Am römisch 40 wurde der BF 2 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin aufgefordert innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum Antrag auf internationalen Schutz eine Stellungnahme abzugeben. Im Aufforderungsschreiben wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der BF 2 am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ohne eigene Fluchtgründe vorgebracht habe. Die Gründe würden sich auf jene der Mutter beziehen. Die Behörde würde daher davon ausgehen, dass der BF 2 keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen besitze und sich tatsächlich auf Gründe der BF 1 beziehen würde. In der Folge wurden dem BF 2 mehrere Antworten zu den ihn betreffenden Fragen seiner persönlichen Verhältnisse gestellt. Der Aufforderung der Beantwortung der Fragen wurde von Seiten des BF 2 nicht nachgekommen.
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat, sowohl den gegenständlichen Antrag der BF 1 als auch jenen des BF 2 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Sowohl BF 1 als auch BF 2 wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und des weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig seien. Des weiteren wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat, sowohl den gegenständlichen Antrag der BF 1 als auch jenen des BF 2 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Sowohl BF 1 als auch BF 2 wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und des weiteres gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig seien. Des weiteren wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  14. Gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX Beschwerde erhoben. Die Beschwerde bezieht sich insbesondere darauf, dass die nepalesischen Behörden ihr gegenüber schutzunwillig und schutzfähig sein würden. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass die nepalesische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig, aber dies im Falle der BF 1 nicht der Fall sein würde. Der pauschalen Behauptung zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dass es für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative geben würde, würde nicht gefolgt werden.
  15. Gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde bezieht sich insbesondere darauf, dass die nepalesischen Behörden ihr gegenüber schutzunwillig und schutzfähig sein würden. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass die nepalesische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig, aber dies im Falle der BF 1 nicht der Fall sein würde. Der pauschalen Behauptung zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dass es für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative geben würde, würde nicht gefolgt werden. Festgestellt werden hätte müssen, dass die BF 1 in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ebenso sei die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe wie die der Gefährdung, der die BF 1 bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde, falsch. Dies gelte auch dafür, ob diese in Nepal eine zumutbare Existenz führen könne. Auch hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens der BF 1 sei nur eine unzureichende Behandlung getroffen worden. Man habe sich mangelhaft mit dem Verfahren der BF 1 auseinandergesetzt.
  16. Gegen den Bescheid des BF 2 wurde am XXXX Beschwerde erhoben und dieser hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wurde auf das Vorbringen der Mutter, der BF 1, verwiesen.
  17. Gegen den Bescheid des BF 2 wurde am römisch 40 Beschwerde erhoben und dieser hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wurde auf das Vorbringen der Mutter, der BF 1, verwiesen.
  18. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX bzw. am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
  19. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 bzw. am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der BF 1 und ihres Ehemannes bzw. Vaters des BF 2.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der BF 1 und ihres Ehemannes bzw. Vaters des BF
  22. Zu den persönlichen Verhältnissen führte die BF 1 aus, dass diese vor ihrer Heirat bei ihren Eltern mit ihrem Bruder zusammengelebt habe. Den Geschwistern und Eltern, mit denen sie zuletzt vor ca. fünf, sechs Monaten Kontakt gehabt habe, würde es gut gehen. Die letzten fünf Monate habe sie deshalb keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt, weil diese über kein Mobiltelefon verfügen würden und nur einer der Brüder über ein solches verfügen würde. Diesen habe sie deshalb nicht kontaktiert, weil sie krank gewesen sei und durch das Kind, den BF 2, in Österreich viel beschäftigt sei. Die drei Brüder und eine Schwester ihrer Mutter würden in XXXX , im Heimatdorf der BF 1, leben.Zu den persönlichen Verhältnissen führte die BF 1 aus, dass diese vor ihrer Heirat bei ihren Eltern mit ihrem Bruder zusammengelebt habe. Den Geschwistern und Eltern, mit denen sie zuletzt vor ca. fünf, sechs Monaten Kontakt gehabt habe, würde es gut gehen. Die letzten fünf Monate habe sie deshalb keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt, weil diese über kein Mobiltelefon verfügen würden und nur einer der Brüder über ein solches verfügen würde. Diesen habe sie deshalb nicht kontaktiert, weil sie krank gewesen sei und durch das Kind, den BF 2, in Österreich viel beschäftigt sei. Die drei Brüder und eine Schwester ihrer Mutter würden in römisch 40 , im Heimatdorf der BF 1, leben. Zu ihrer Schul-, bzw. Berufsausbildung führte die BF 1 aus, dass diese nur bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen sei und dann den Haushalt gemacht habe. Den Lebensunterhalt in Nepal habe sie bestritten, indem sie bei anderen Leuten den Haushalt gemacht habe. Sie habe Geschirr und Wäsche gewaschen und das Haus geputzt. In Nepal würden die zwei anderen Kinder wohnen. Diese würden sich bei der Mutter der BF 1 aufhalten. Die Eltern der BF 1 würden ihre zwei Kinder in Nepal versorgen. Dem Sohn würde es momentan nicht so gut gehen, weil er eine Operation gehabt habe. Ansonsten würden die beiden Kinder dort in eine öffentliche Schule gehen. Sie habe mit ihnen über ihren Bruder vor zwei Monaten Kontakt gehabt. Der Ehemann der BF 1, bzw. Vater des BF2, sei bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen und habe früher in der Landwirtschaft gearbeitet. Ihr Ehemann habe, als sie mit ihm in Nepal zusammengelebt habe, von den Erträgnissen der Landwirtschaft den Lebensunterhalt bestritten. Nachdem ihr Ehemann Nepal verlassen habe, habe diese dort nicht mehr weiterleben können und sei sie dann zu ihrer Mutter gegangen. Das Verhältnis mit der Familie des Ehemannes der BF 1 sei nicht so gut gewesen, weil dieser noch zwei Stiefmütter gehabt habe. Sie habe nach dem Verlassen ihres Ehemannes ihren Lebensunterhalt aus Arbeiten in der Landwirtschaft bestritten. Bei ihrer Mutter sei es auch nicht so leicht gewesen, da die BF 1 viel in der Landwirtschaft arbeiten hätte müssen. Von der Landwirtschaft hätten sie leben können, doch sei es nicht so leicht gewesen. Die Eltern und ihre zwei in Nepal lebenden Kinder würden noch immer von der Landwirtschaft leben. Als Zimmermädchen habe die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet, weil sie den Anschuldigungen ihrer Schwiegereltern ausgesetzt gewesen sei und diese schlechte Sachen über sie erzählt hätten. Mit ihrer Tätigkeit habe sie zwischen 3.000 und 3.500 Nepali verdient. Nachdem ihr Ehemann Nepal verlassen habe, habe die BF 1 in der Landwirtschaft gearbeitet.
  23. Zu ihren Fluchtgründen führte die BF 1 in der Verhandlung folgendes aus: [...] R: Schreiben Sie mir Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf. BF1: Ich habe in der Aufregung jetzt mein Geburtsdatum vergessen. BF1 wird aufgefordert Ihren Vor- und Familiennamen Nepalesisch niederzuschreiben. BF1: Ich heiße XXXX . (Blatt mit Vor- und Familiennamen wird als Beilage ./F zum Akt genommen)BF1: Ich heiße römisch 40 . (Blatt mit Vor- und Familiennamen wird als Beilage ./F zum Akt genommen) R: Wo sind Sie geboren? BF1: Im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .BF1: Im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . R: Ist Ihr Mann im selben Dorf geboren? BF1: Ja, er ist auch dort geboren. R: Haben Sie Ihren Mann schon als Kind gekannt? BF1: Ich war 17, 18 Jahre alt, als ich ihn geheiratet habe. Fragewiederholung. BF1: Nein. R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse alleine gewohnt? BF1: Mit meinen Eltern, Bruder. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF1: Ich habe zwei Brüder. R: Wie geht es Ihren Eltern und Ihren Geschwistern? BF1: Es geht ihnen gut. Sie arbeiten in der Landwirtschaft. R: Betreiben diese eine eigenen Landwirtschaft? BF1: Ja, von anderen gepachtet. R: Wann waren Sie mit Ihren Eltern bzw. Geschwistern das letzte Mal in Kontakt? BF1: Das ist schon fünf, sechs Monate her. R: Warum haben Sie die letzten fünf Monate keinen Kontakt mit Ihrer Familie gehabt? BF1: Meine Eltern haben kein Mobiletelefon. Ein Bruder hat ein Mobiltelefon. Der andere nicht. R: Haben Sie Ihren Bruder versucht anzurufen? BF1: Nein, habe ich nicht. R: Wieso nicht? BF1: Ich war krank, ich habe jetzt ein Kind und bin mit diesem viel beschäftigt. R: Wann sind Sie aus Nepal ausgereist? BF1: XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass dies im März gewesen ist.BF1: römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass dies im März gewesen ist. R: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern? BF1: Mein Vater hat keine Geschwister, meine Mutter hat Geschwister. R: Wie viele Onkel und Tanten haben Sie? BF1: Drei Onkel und eine Tante. R: Wo leben diese? BF1: In XXXX , im Heimatdorf.BF1: In römisch 40 , im Heimatdorf. R: Haben Sie außerhalb Ihres Heimatdorfes auch noch Verwandte? BF1: Nein. R: Welche Schul-, und Berufsausbildung haben Sie? BF1: Ich bin nur bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen. Ich mache nur Hausarbeit. R: Wie haben Sie in Nepal Ihren Lebensunterhalt verdient? BF1: Ich habe im Haushalt bei anderen Leuten gemacht. R: Was haben Sie dabei für Dinge verrichtet? BF1: Geschirr waschen, Wäsche waschen, Haus putzen. R: Wie viele Kinder haben Sie? BF1: In Nepal habe ich zwei Kinder und hier habe ich ein Kind. R: Wo halten sich Ihre zwei Kinder auf? BF1: Die sind bei meiner Mutter. R: Wer kommt für den Lebensunterhalt Ihrer Kinder auf, in Nepal? BF1: Meine Eltern versorgen die Kinder. R: Wie geht es Ihren beiden Kindern in Nepal? BF1: Es geht ihnen gut. Er hat Operation gehabt, es geht ihm jetzt nicht so gut. R: Wie heißen Ihre beiden Kinder, die in Nepal leben? BF1: Das Mädchen heißt XXXX , der Bub heißt XXXX .BF1: Das Mädchen heißt römisch 40 , der Bub heißt römisch 40 . R: Wie alt sind Ihre Kinder in Nepal? BF1: Das Mädchen ist 13 Jahre alt, der Bub ist neun. R: Was machen Ihre beiden Kinder in Nepal? BF1: Sie gehen noch in die öffentliche Schule. R: Wann waren Sie das letzte Mal mit Ihren Kindern in Nepal in Kontakt? BF1: Vor ca. zwei Monaten. R: Wie sind Sie mit Ihren Kindern in Kontakt getreten? BF1: Ich habe meinen Bruder angerufen. R: Was haben Ihnen die Kinder erzählt, was haben Sie mit ihnen besprochen? BF1: Mein Sohn hat mir gesagt, dass er Schwierigkeiten hat und es ihm nicht gut geht. R: Warum nicht? BF1: Er hat eine Verletzung gehabt. Ich weiß nicht, wie das zustande gekommen ist. Er wurde operiert. Dabei wurde ihm ein Hoden entfernt. R: Geht es ihm jetzt wieder besser? BF1: Ja. R: Schicken Sie Geld nach Nepal? BF1: Nein, weil wir haben selber nicht genug Geld. Wir haben jetzt ein kleines Kind. R: Welche Schul-, und Berufsausbildung hat Ihr Ehemann? BF1: Er ist bis zur zehnten Klasse gegangen. Er hat auch früher in der Landwirtschaft gearbeitet. R: Hat er, außer in der Landwirtschaft, auch etwas Anderes gearbeitet? BF1: Er hat auch auf dem gepachteten Grund gearbeitet. R: Wann haben Sie Ihren Ehemann das erste Mal kennengelernt? BF1: Ich habe meinen Mann bei einer Hochzeitsfeier kennengelernt. R: Wann war das? BF1: Ca. vor 14, 15 Jahren. R: Wie hat Ihr Mann, als Sie mit ihm in Nepal zusammen waren, seinen Lebensunterhalt bestritten? BF1: Wir haben von der Landwirtschaft gelebt. R: Wie würden Sie Ihre damaligen Lebensverhältnisse einstufen? BF1: Die Verhältnisse mit der Familie meines Mannes waren nicht so gut, weil er hat noch zwei Stiefmütter. Fragewiederholung. BF1: Es war sehr schwer zum Leben. R: Haben Sie ausreichend zu Essen gehabt, konnten Sie damit leben? BF1: Wir hatten nicht ausreichend Geld um zu leben. R: Wovon haben Sie gelebt, nachdem Ihr Mann Nepal verlassen hat? BF1: Ich konnte nicht mehr dort weiterleben und bin dann zu meiner Mutter gegangen. R: Wer hat dann für Ihren Lebensunterhalt gesorgt? BF1: Ich habe dann auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei meiner Mutter war es auch nicht so leicht, wir mussten sehr viel in der Landwirtschaft arbeiten. Wir haben von der Ernte der Landwirtschaft leben können, aber es war nicht so leicht. R: Leben Ihre Eltern und Ihre Kinder auch von der Landwirtschaft? BF1: Ja, sie leben noch immer von der Landwirtschaft. R: Warum haben Sie dann nicht mehr als Zimmermädchen gearbeitet? BF1: Wenn ich arbeiten gegangen bin, haben meine Stiefschwiegermütter und Stiefvater immer wieder Anschuldigungen gegen mich gemacht und schlechte Sachen über mich geredet, deswegen bin ich zu meiner Mutter geflüchtet. R: Haben Sie dort noch im Haushalt gearbeitet? BF1: Ja. R: Wie viel haben Sie im Monat verdient? BF1: 3.000 Nepali bis 3.500 Nepali. R: Was haben Sie in den Jahren, nachdem Ihr Ehemann Nepal verlassen hat, bis zu Ihrer Ausreise, in Nepal gemacht? BF1: In der Landwirtschaft habe ich gearbeitet. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten? BF1: Ich bin von dort geflüchtet. Wenn ich zurückkehre, nehme ich an, dass sie mich umbringen werden. R: Warum sollten Sie umgebracht werden? BF1: Weil ich mit einem anderen irgendetwas gehabt habe und die Familienehre beschmutzt habe. R: Wann war das? BF1: Als mein Ehegatte ins Ausland gegangen ist. R: Wer behauptet das, dass Sie mit jemand anderen etwas gehabt hätten? BF1: Mein Schwiegervater und meine Stiefschwiegermütter. R: Wie weit sind Ihre Schwiegereltern vom Haus Ihrer Eltern entfernt? BF1: Zu Fuß eine halbe Stunde. R: Wann sind Sie von Ihren Schwiegereltern dieser Handlung beschuldigt worden? BF1: Vor neun Jahren, ganz genau weiß ich es nicht. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie von Ihren Schwiegereltern beschuldigt worden sind? BF1: Ich habe gesagt, dass ich so etwas nicht gemacht habe, sie haben mich trotzdem weiter beschuldigt. Ich bin geflüchtet zu meiner Mutter. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihren Eltern aufgehalten, bevor Sie Nepal verlassen haben? BF1: Sechs Jahre. R: Ist es bei Ihren Eltern zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF1: Wir hatten eine große Familie und es hat in der Familie immer wieder Streitereien gegeben. R: Wen haben diese Streitereien betroffen? BF1: Die Kinder, die Schwägerin. R: Um was ging es bei diesen Streitereien? BF1: Weil wir wenig zu essen hatten. R: Inwiefern waren Sie in diesen Streitereien involviert? BF1: Sie wollten nicht, dass ich dort wohne. R: Wie ist jetzt die Situation, nachdem Ihre Kinder dort wohnen? BF1: Jetzt leben nur meine Eltern mit meinen Kindern dort. Damals waren wir alle zusammen. R: Wo wohnen jetzt die Anderen? BF1: Sie leben woanders, im gleichen Heimatdorf. R: Warum hätte Ihr Bruder den Schlepper bezahlen sollen, wenn es immer wieder zu Streitereien gekommen sein soll, dass sie zu wenig zu essen gehabt hätten? BF1: Ich hatte nicht mit meinem Bruder Probleme, sondern mit meiner Schwägerin. R: Inwiefern hatten Sie mit Ihrer Schwägerin Probleme? BF1: Es waren zwei Schwägerinnen und wir haben immer wieder gestritten. R: Um was ging es bei den Streitereien? BF1: Sie wollten überhaupt nicht, dass ich mit meinen Kindern dort lebe. R: Wäre es jetzt ein Problem, wenn Sie wieder dort leben würden, nachdem alle ausgezogen sind und nur noch Ihre Eltern mit Ihren Kindern dort leben? BF1: Meine Eltern haben keinen Platz dort, sodass wir dort wohnen könnten. Die Schwiegereltern lassen uns nicht dort. R: Wie hat es dann funktioniert, wenn früher Ihre zwei Schwägerinnen mit ihren Männern (Brüdern) und Kindern bei Ihren Eltern, mit Ihnen gelebt haben? BF1: Meine Eltern werden auch sagen, dass wir unsere Kinder nehmen sollen und zu unserem eigenen Haus gehen sollen. R: Wie weit ist Ihr Haus vom Haus Ihrer Eltern entfernt? BF1: Zu Fuß eine halbe Stunde. R: Wer passt jetzt auf dieses Haus auf? BF1: Das wurde durch das Erdbeben zerstört, jetzt wohnt niemand dort. R: Welche Probleme würden Sie konkret befürchten, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten? BF1: Meine Stiefschwiegereltern werden uns umbringen kommen. R: Wieso sollten Sie Ihre Stiefschwiegereltern umbringen, wenn Sie woanders leben würden? Sie haben jahrelang in Nepal gelebt, eine halbe Stunde zu Fuß von Ihren Schwiegereltern entfernt, ohne dass Sie umgebracht worden wären. BF1: Sie sind dort auch hingekommen. Deshalb bin ich hierhergekommen. R: Haben Sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht? BF1: Ja, habe ich gemacht, aber die Polizei hat gesagt, das sei unser Familienproblem. R: Bei welcher Polizeistation haben Sie eine Anzeige gemacht? BF1: Im Heimatdorf in XXXX .BF1: Im Heimatdorf in römisch 40 . R: Haben Sie die Anzeige dabei? BF1: Nein. R: Warum haben Sie bei Ihren Schwiegereltern nicht mehr leben können? BF1: Sie haben mich ständig beschuldigt, dass ich mit jemandem ein Verhältnis gehabt hätte. Außerdem hat mein Mann jemanden umgebracht, deshalb kam die Polizei ständig. R: Wen hat Ihr Mann umgebracht? BF1: Das war bei der Landwirtschaft, wegen Wasserstreitigkeiten. R: Wie heißt dieser Mann? BF1: Er ist auch vom Heimatdorf. Fragewiederholung. BF1: Ich weiß es nicht, ich kannte ihn nicht. R: Wie heißt die Familie dieses Mannes? BF1: Sie wohnen sehr weit entfernt, sie haben nur die Landwirtschaft dort. R: Wo wohnen Sie genau? BF1: Sie leben in einem anderen Distrikt. R: In welchem Distrikt? BF1: Das weiß ich nicht. R: Was ist bei diesem Vorfall mit Ihrem Mann genau passiert? BF1: Das ist wegen der Wasserstreiterei gekommen. R: Was heißt das genau? BF1: Es ist zu Streitereien wegen dem Wasser gekommen und es kam zu Handgreiflichkeiten von beiden Seiten. Letztendlich hat mein Mann irgendwelche Holzstücke genommen und ihn erschlagen. R: Hat Ihr Mann das Opfer angegriffen, oder wurde er zuerst angegriffen? BF1: Mein Mann wurde zuerst attackiert und hat dann zurückgeschlagen. R: Wohin hat Ihr Mann geschlagen? BF1: Das war in der Landwirtschaft auf dem Feld. Fragewiederholung. BF1: Auf den Kopf. R: Was hat Ihr Mann gemacht, nachdem er diesen Mann am Kopf getroffen hat? BF1: Er ist geflüchtet. R: Wohin? BF1: Er hat sich irgendwo versteckt und ist weitergeflüchtet. R: Wohin ist er dann geflüchtet? BF1: Ich hatte keinen Kontakt mehr. R: Ihr Mann hat beim Bundesasylamt am XXXX gesagt, dass er nicht irgendwohin geflüchtet ist, sondern dass er nach diesem Vorfall nachhause kam und seinen Eltern von dem Vorfall erzählt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Ihr Mann hat beim Bundesasylamt am römisch 40 gesagt, dass er nicht irgendwohin geflüchtet ist, sondern dass er nach diesem Vorfall nachhause kam und seinen Eltern von dem Vorfall erzählt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF1: Ich kann mich nicht an alle Sachen von damals erinnern. R: Haben Sie damals noch bei Ihrem Mann bzw. bei Ihren Schwiegereltern zuhause gelebt? BF1: Ja, damals habe ich noch mit meinem Mann dort gelebt. R: Haben Sie mitbekommen, was Ihr Mann erzählt hat, nachdem er nach diesem Vorfall nachhause gekommen ist? BF1: Nein, er ist nicht nachhause gekommen. Er hat sich irgendwo versteckt. Er hat einige Zeit später mit uns Kontakt aufgenommen. R: Ist er nach diesem Vorfall noch einmal nachhause gekommen? BF1: Ich glaube einmal, wegen der Dokumente, um diese zu besorgen. R: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt zuhause? BF1: Es war in der Nacht, als ich schon geschlafen habe. R: Haben Sie mitbekommen, dass Ihr Mann in der Nacht nachhause gekommen ist? BF1: Ja, wir haben gesprochen. Er hat gesagt, dass er jetzt dort nicht mehr leben kann. Er wird irgendwohin fliehen. R: Hat er Ihnen gesagt, warum er dort nicht mehr leben kann? BF1: Er meinte, die Polizei würde ihn verhaften und ihn ins Gefängnis bringen. R: Warum sollte ihn die Polizei verhaften bzw. ihn ins Gefängnis bringen, wieso hatte er diese Befürchtung? BF1: Weil er jemanden umgebracht hat. R: Hat er Ihnen das erzählt, dass er jemanden umgebracht hat? BF1: Ja. R: Ihr Ehemann hat in der Niederschrift vom XXXX gesagt, auf die Frage, was mit dem Mann passiert sei, dass er das nicht wissen würde und es könnte sein, dass dieser Mann tot gewesen sei. Sie sagen heute, dass Ihnen Ihr Mann schon mitgeteilt hat, dass der Mann tot gewesen ist, dass er jemanden getötet hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Ihr Ehemann hat in der Niederschrift vom römisch 40 gesagt, auf die Frage, was mit dem Mann passiert sei, dass er das nicht wissen würde und es könnte sein, dass dieser Mann tot gewesen sei. Sie sagen heute, dass Ihnen Ihr Mann schon mitgeteilt hat, dass der Mann tot gewesen ist, dass er jemanden getötet hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF1: Was soll ich sagen, ich habe es vergessen. Ich kann mich nicht an alles erinnern. R: Wissen Sie, mit welchem Verkehrsmittel Ihr Mann aus Nepal ausgereist ist? BF1: Nein, weiß ich nicht. R: Haben Sie darüber gesprochen? BF1: Das weiß ich nicht, was er damals gesagt hat. Ich weiß es jetzt nicht. R: Ist Ihr Mann mit Hilfe eines Schleppers ausgereist? BF1: Ich weiß es nicht. R: Wo hat dieser Mann, den Ihr Ehemann umgebracht haben soll, seine Grundstücke gehabt? BF1: In XXXX .BF1: In römisch 40 . R: Wo hatte Ihr Mann das Grundstück? BF1: Es ist ganz in der Nähe. R: Wie weit sind diese Grundstücke voneinander entfernt? BF1: Es war gleich nebeneinander. Das Wasser musste von der gleichen Quelle genommen werden. R: Haben Sie diese Grundstücke gekannt? BF1: Ja. R: Haben Sie sich auch öfter auf diesem Grundstück befunden? BF1: Nicht so oft. R: Wie lange war das Opfer Nachbar Ihres Ehemannes? BF1: Als ich ihn geheiratet habe, hatten diese schon die Grundstücke nebeneinander. R: Hat es vorher schon Streitigkeiten gegeben, bevor es zu diesem Vorfall gekommen ist? BF1: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie mit Ihrem Mann darüber gesprochen? BF1: Nein, er hat mit mir nicht darüber gesprochen. R: Sprechen Sie Deutsch und verstehen Sie Deutsch? BF1 auf Deutsch: Ein bisschen. R Frage auf Deutsch: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF1 auf Deutsch: Deutschkurs gehen, aber.... R Frage auf Deutsch: Wo haben Sie den Deutschkurs besucht? BF1 auf Deutsch: Drei Monate gehen. R Frage auf Deutsch: Haben Sie schon eine Deutschprüfung absolviert? BF1 auf Deutsch: Nein, habe ich nicht. R Frage auf Deutsch: Haben Sie in Österreich Freunde? BF1 auf Deutsch: Ja. R Frage auf Deutsch: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an? BF1 auf Deutsch: Name? R Frage auf Deutsch: Von was leben Sie in Österreich? BF1 auf Nepalesisch: Habe ich nicht verstanden. R Frage auf Deutsch: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF1 auf Deutsch: Kinder. R Frage auf Deutsch: Was machen Sie sonst? BF1 auf Deutsch: Zwei, drei Wochen in Kindergarten gehen. Fortsetzung auf Nepali: R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF1: Ich beziehe Sozialhilfe. R: In welcher Höhe? BF1: Früher habe ich 300€ bekomme, seitdem ich das Kind habe 500€ monatlich. R: Wie bestreitet Ihr Ehemann seinen Lebensunterhalt? BF1: Er arbeitet als Zeitungszusteller. R: Wie viel verdient er monatlich? BF1: Das ist unterschiedlich, manchmal 400€ manchmal 500€ monatlich. R: Wo wohnen Sie? BF1: Wir wohnen privat. R: Wie viel zahlen Sie Miete? BF1: Wohnung 322€, für Strom zahlen wir 95€ im Monat. R: Wer bezahlt die Wohnung und wer bezahlt den Strom? BF1: Wir zahlen zusammen (der Ehegatte und ich). R: Wie groß ist Ihre Wohnung? BF1: Eine Küche und ein Schlafzimmer. R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet? BF1: Nein. R: Haben Sie in Österreich einen Arbeitgeber gefunden, der für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat? BF1: Nein, habe ich noch nicht. R: Geht Ihr Kind in den Kindergarten? BF1: Nein, noch nicht. Das ist erst 13 Monate alt. R: Geht Ihr Kind in eine Kindergrippe? BF1: Nein, noch nicht. R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF1: Ja. R: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an? BF1: Ja. R: Wie heißen Ihre beiden besten österreichischen Freunde? BF1: XXXX , Familiennamen weiß ich nicht. Die zweite heißt XXXX , Familiennamen weiß ich nicht.BF1: römisch 40 , Familiennamen weiß ich nicht. Die zweite heißt römisch 40 , Familiennamen weiß ich nicht. R: Wie lauten die Adressen Ihrer beiden österreichischen Freundinnen? BF1: Von XXXX weiß ich die Adresse nicht. Von XXXX weiß ich sie, sie wohnt im
  24. oder
  25. Bezirk, genau weiß ich es nicht.BF1: Von römisch 40 weiß ich die Adresse nicht. Von römisch 40 weiß ich sie, sie wohnt im
  26. oder
  27. Bezirk, genau weiß ich es nicht. R: Waren Sie schon einmal dort? BF1: Ja. R: Leiden Sie an schweren Krankheiten, nehmen Sie Medikamente? BF1: Ich habe eine Zuckerkrankheit und wenig Blut. R: Sind Sie deshalb in ärztlicher Behandlung? BF1: Ja. R: Wie heißt Ihr Arzt? BF1: Ich habe es vergessen. R: Was tun Sie gegen die Zuckerkrankheit? BF1: Ich habe früher auch wegen meiner Zuckerkrankheit sowohl Spritze, als auch Tabletten genommen. Jetzt bin ich auf pflanzliche Heilmittel aus Nepal umgestiegen. R: Seit wann sind Sie auf diese pflanzlichen Heilmittel umgestiegen? BF1: Nach der Geburt meines Kindes. R: Wann ist Ihr Kind geboren? BF1: Nach nepalesischen Kalender am XXXX .BF1: Nach nepalesischen Kalender am römisch 40 . R: Sind Sie noch in ärztlicher Behandlung, nachdem Sie jetzt die pflanzlichen Heilmittel nehmen? BF1: Ich war wegen einer allgemeinen Untersuchung beim Arzt, vor einem Monat. R: Wirken die pflanzlichen Mittel? BF1: Zucker steigt hoch, aber Blutdruck ist zurückgegangen. R: Was machen Sie gegen den hohen Zucker? BF1: Ich untersuche zuhause selbst, ob der Zucker zu hoch ist. Ich nehme weiter die Medikamente aus Nepal. R: Nehmen Sie außer den nepalesischen Medikamenten gegen den Zucker noch etwas? BF1: Nein, momentan nicht. R: Heißt das, dass Ihr Zucker in Ordnung ist, wenn Sie keine synthetischen Medikamente mehr nehmen? BF1: Ich habe die nepalesischen Medikamente verwendet, weil ich gutes davon gehört habe. Fragewiederholung. BF1: Nein, für Zucker nehme ich neben den nepalesischen Medikamenten keine mehr. Und wenn ich Kopfschmerzen habe, nehme ich Kopfwehtabletten. R: Haben Sie den Zucker schon in Nepal gehabt? BF1: Nein. R: Haben Sie mit wenig Blut den Bluthochdruck gemeint? BF1: Als ich schwanger war, hatte ich weniger rote Blutkörperchen, weiß war mehr. Deswegen wurde ich im siebten Monat schon operiert, um das Kind zur Welt zu bringen. R: Ist es jetzt mit den Blutkörperchen normal? BF1: Jetzt ist es wieder normal. BF1 wird auf Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Haben Sie gerichtliche Straftaten begangen, läuft gegen Sie ein Strafverfahren? BF1: Nein, habe ich nicht. R: Verwaltungsstrafen? BF1: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF1: Nein. R: Ihr Mann? BF1: Nein. R an BehV: Haben Sie eine Frage an die BF1? BehV: Wie geht es Ihrem Sohn, der in Österreich geboren worden ist? BF1: Er ist gesund. R: Wie heißt Ihr Sohn? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . [...] Anschließend gab der Ehemann der BF auf Befragung folgendes an: [...] R: Schreiben Sie mir Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf. BF2: XXXX .BF2: römisch 40 . R auf Deutsch: Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF2 auf Deutsch: Ein bisschen. R auf Deutsch: Welche Sprache sprechen Sie mit Ihrer Frau? BF2 auf Deutsch: Nepalesisch. R auf Deutsch: Geht Ihre Frau in einen Deutschkurs? BF2 auf Deutsch: Noch nicht. R auf Deutsch: Ist Ihre Frau schon in einen Deutschkurs gegangen? BF2 auf Deutsch: Meine Frau? R auf Deutsch: Ja, Ihre Frau. BF2 gibt keine Antwort. R auf Deutsch: Schildern Sie mir einen typischen Alltag von Ihnen. BF2 auf Deutsch: Ich verstehe nicht. R auf Deutsch: Was machen Sie, wenn Sie nicht arbeiten gehen müssen? BF2 auf Deutsch: Zuhause bleiben. R auf Deutsch: Seit wann gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF2 auf Deutsch: Zeitung arbeiten. Fragewiederholung. BF2 auf Deutsch: Verstehe nicht. R auf Deutsch: Haben Sie selbst in Österreich einen Deutschkurs besucht? BF2 auf Deutsch: Ja. R auf Deutsch: Wann? BF2 auf Deutsch: Zwei Jahre früh. R auf Deutsch: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF2 auf Deutsch: Nein. R auf Deutsch: Hat Ihre Frau österreichische Freunde? BF2 auf Deutsch: Nein. R auf Deutsch: Interessieren Sie sich für die österreichische Kultur und Politik? BF2 auf Deutsch: Bisschen. R auf Deutsch: Was interessiert Sie besonders? BF2 Nepalesisch: Habe ich nicht verstanden. R auf Deutsch: Haben Sie schon eine Deutschprüfung absolviert? BF2 auf Deutsch: Ja. R auf Deutsch: Haben Sie diese positiv bestanden? BF2 auf Deutsch: Ja. R auf Deutsch: Wo haben Sie diese absolviert, wie hat das Institut bzw. Verein geheißen? BF2 Nepalesisch: Nicht verstanden. Verhandlung wird in Nepalesisch fortgesetzt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF2: Denen geht es gut. R: Ihren Schwiegereltern? BF2: Auch gut. R: Wann waren Sie das letzte Mal mit diesen in Kontakt? BF2: Das ist schon lange her. R: Woher wissen Sie dann, dass es Ihren Eltern bzw. Schwiegereltern gut geht? BF2: Meine Frau hat manchmal mit meinen Schwiegereltern Kontakt. R: Woher wissen Sie, dass es Ihren Eltern gut geht? BF2: Meine Schwiegereltern sagen, dass es meinen Eltern auch gut geht. R: Sind Ihre Schwiegereltern und Eltern in Kontakt? BF2: Ein bisschen. R: Sind die Schwiegereltern und Eltern befreundet? BF2: Nein. R: Wie weit wohnen die Eltern und Schwiegereltern voneinander entfernt? BF2: Mit dem Auto 15 Minuten. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF2: Ich habe die Schule bis zur achten Schulstufe besucht. Ich habe Tischler gelernt. R: Wie lange haben Sie diesen Beruf ausgeübt? BF2: Fünf Jahre. R: Hat Ihnen der Beruf Spaß gemacht? BF2: Ja. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Nepal bestritten? BF2: Ich habe als Tischler gearbeitet. R: Haben Sie mit dem Geld leben können bzw. haben Sie damit Ihre Familie ernähren können? BF2: Ja. R: Wo halten sich derzeit Ihre zwei anderen Kinder auf? BF2: Die zwei Kinder leben mit meiner Mutter woanders. R: Wo lebt Ihre Mutter mit den zwei Kindern? BF2: Es ist von Panchkhal etwas weiter. R: Wie weit ist das entfernt? BF2: Eine halbe Stunde. R: Warum leben Ihre beiden Kinder nicht bei Ihren Schwiegereltern? BF2: Finanziell können sie sich das nicht leisten. R: Sind Ihre Eltern besser situiert? BF2: Ja, ein bisschen besser. R: Seit wann leben die beiden Kinder bei Ihrer Mutter? BF2: Als meine Frau nach Österreich kam. R: Hat Ihre Frau mit den beiden Kindern bei Ihrer Mutter gewohnt? BF2: Früher waren alle Familien bei mir zusammen. Später hat sie Probleme gehabt und ist ausgezogen. R: Wohin ist sie gezogen? BF2: Sie ist zu meinen Schwiegereltern gegangen und später nach Österreich. R: Wann ist sie zu Ihren Schwiegereltern gegangen? BF2: Genau weiß ich nicht wann. R: Ungefähr? BF2: Ca. ein Jahr bevor sie aus Nepal ausgereist ist. R: Ist sie dorthin mit Ihren beiden Kindern gegangen oder hat sie die beiden Kinder bei Ihren Eltern gelassen? BF2: Sie ist alleine gegangen und hat die Kinder bei meiner Mutter zurückgelassen. R: Was ist mit Ihrem Vater? BF2: Mein Vater hat drei Frauen und er lebt mit zwei anderen Frauen zusammen. R: Welche Religion hat Ihr Vater? BF2: Hindu. R: Ihre Frau hat heute gesagt, dass sie mit den beiden Kindern mehrere Jahre bei Ihren Schwiegereltern gelebt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF2: Was soll ich dazu sagen. Meine Frau hat mir gesagt, dass sie die Kinder nicht mitgenommen hat. R: Warum hat Ihre Frau die Kinder nicht mitgenommen? BF2: Genau weiß ich es nicht. R: Schicken Sie Ihren Kindern Geld? BF2: Ich habe keine Arbeit. R: Wer versorgt in Nepal Ihre Kinder? BF2: Meine Mutter. R: Könnten Sie bei Ihrer Mutter wieder leben? BF2: Ja ich könnte dort leben, aber es ist nicht möglich. R: Könnten Sie bei Ihrer Mutter mit Ihrer Frau und Ihrem Kind leben? BF2: Das ist nicht möglich. R: Warum nicht, wenn sie gut situiert ist? BF2: Meine Mutter lebt alleine mit den Kindern. Wir haben dort kein Haus. Wir haben den Erbteil von meinem Vater noch nicht bekommen. R: Seit wann gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? BF2: Seit
  28. Dann hatte ich eine kurze Pause, dann habe ich wieder weiter gemacht. R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat? BF2: Ca. 550€. R: Sind Sie krankenversichert? BF2: Früher hatte ich eine, jetzt nicht. R: Was machen Sie, wenn Sie krank werden, wenn Sie einen Unfall haben? BF2: Es gibt ein Bruderspital von der Caritas, dort gehe ich hin. R: Haben Sie einen Arbeitgeber der für Sie schon eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat? BF2: Ich habe eine Arbeitszusage, für den Fall, dass ich legale Papiere bekomme. Fragewiederholung. BF2: Nein. R: Ist die Arbeitszusage noch aufrecht? BF2: Ja, das ist noch aufrecht. Dem BF2 wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, einen Arbeitsvorvertrag bzw. eine aktualisierte Arbeitszusage vorzulegen. R: Von was lebt Ihre Frau? BF2: Sie bekommt von der Caritas Geld, ca. 500€. R: Geht Ihre Frau arbeiten? BF2: Nein. R: Geht Ihr Kind in den Kindergarten/Kinderkrippe? BF2: Er ist noch zu klein. R: Warum nicht? BF2: Darüber weiß ich nichts. R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF2: Ja. R: Gehören dem auch Österreicher an? BF2: Nein, Österreicher sind nicht dabei. R: Sind Sie in einem Verein, Organisation oder dergleichen aktiv? BF2: Bei den nepalesischen Vereinen. Ich habe Ihnen die Bestätigung des Vereins vorgelegt. R: Sind Sie dort aktiv? BF2: Nein, bin ich nicht. R: Ist Ihre Frau in einem Verein, Organisation oder dergleichen aktiv, nicht nur Mitglied? BF2: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich, der europäischen Union? BF2: Nein. R: Ihre Frau? BF2: Nein. R: Haben Sie, außer dem seiner zeitigen vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylrecht, einen anderen Aufenthaltsstatus gehabt? BF2: Nein. BF2 wird auf das Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Läuft gegen Sie ein strafrechtliches bzw. verwaltungsstrafrechtliches Verfahren? BF2: Nein. R: Leiden Sie an irgendwelchen schweren Krankheiten, sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF2: Nein. R: Welche Hinderungsgründe würden dagegenstehen, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten? BF2: Ich kann wegen den damaligen Problemen nicht zurückkehren. Ich weiß auch nicht, ob ich dort eine Arbeit finde oder etwas machen kann. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie, wie Sie behaupten, Ihren Widersacher mit einem Holzstück geschlagen haben? BF2: Dann bin ich nach Österreich gekommen. Fragewiederholung. BF2: Ich bin von dort geflüchtet. R: Sind Sie direkt vom Tatort aus nach Österreich geflüchtet? BF2: Ich habe zwei, drei Monate in Nepal versteckt gelebt. Dann bin ich nach Österreich gekommen. R: Waren Sie, nachdem Sie den Tatort verlassen haben, noch einmal zuhause? BF2: Ich war einmal zuhause. Dann hat es irgendwer erfahren und deshalb bin ich dann geflüchtet. R: Wie lange waren Sie zuhause? BF2: Ca. eineinhalb Stunden. R: Was haben Sie gemacht? BF2: Ich habe nichts gemacht. Ich habe um meine Kinder geschaut. R: Wie viel Uhr war es? BF2: Es war Mittag, 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr. R: Hatten Sie mit Ihrer Frau Kontakt? BF2: Sie war zuhause. R: Was hat sie gemacht? BF2: Sie hat auf die Kinder aufgepasst. R: Ihre Frau hat heute gesagt, dass Sie noch einmal in der Nacht gekommen seien und dass sie damals geschlafen hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF2: Nein, das stimmt nicht. R an BehV: Haben Sie eine Frage an den BF2? BehV: Keine Fragen. [...]
  29. Am XXXX wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu den aktuellen Länderberichten eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen abzugeben. Dazu führte der die BF 1 und den BF 2 vertretene Verein aus, dass die Situation des BF spezifisch sei, da die Misshandlung und Gewalt, die gegen diese ausgeübt werden würden, von den Schwiegereltern ausgehen würden. Es sei unter Berücksichtigung der Ausführungen im Länderinformationsblatt über die Situation von Frauen plausibel.
  30. Am römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu den aktuellen Länderberichten eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen abzugeben. Dazu führte der die BF 1 und den BF 2 vertretene Verein aus, dass die Situation des BF spezifisch sei, da die Misshandlung und Gewalt, die gegen diese ausgeübt werden würden, von den Schwiegereltern ausgehen würden. Es sei unter Berücksichtigung der Ausführungen im Länderinformationsblatt über die Situation von Frauen plausibel. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin BF 1 und deren Sohn, der BF 2 sind genauso, wie der Ehemann bzw. Vater des BF 1 bzw. BF 2, Staatsangehörige von Nepal. Die BF 1 und BF 2 gehören der Volksgruppe der Kasi an und sind hinduistischen Bekenntnisses. Die BF 1 ist mit dem Kindesvater des BF 2 verheiratet und lebte mit diesem seit der Hochzeit in Nepal bis zu dessen Ausreise im Jahr XXXX zusammen. Seit der unrechtmäßigen Einreise der BF 1 im XXXX lebt diese mit ihrem Ehegatten wieder im gemeinsamen Haushalt.Die BF 1 ist mit dem Kindesvater des BF 2 verheiratet und lebte mit diesem seit der Hochzeit in Nepal bis zu dessen Ausreise im Jahr römisch 40 zusammen. Seit der unrechtmäßigen Einreise der BF 1 im römisch 40 lebt diese mit ihrem Ehegatten wieder im gemeinsamen Haushalt. Die BF 1 wurde im selben Dorf wie ihr Ehemann bzw. Vater des BF 2, in XXXX , im Distrikt XXXX geboren, wuchs dort auf und besuchte vier Jahre lang die Schule. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und hat vor der Ausreise aus Nepal als Haushälterin und später in der Landwirtschaft gearbeitet. Von den Erträgen aus der elterlichen Landwirtschaft hat die BF 1 mit ihren beiden Kindern und Eltern leben können.Die BF 1 wurde im selben Dorf wie ihr Ehemann bzw. Vater des BF 2, in römisch 40 , im Distrikt römisch 40 geboren, wuchs dort auf und besuchte vier Jahre lang die Schule. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und hat vor der Ausreise aus Nepal als Haushälterin und später in der Landwirtschaft gearbeitet. Von den Erträgen aus der elterlichen Landwirtschaft hat die BF 1 mit ihren beiden Kindern und Eltern leben können. Der Ehemann der BF 1 bzw. Vater des BF 2 hat bis zur achten Schulstufe die Schule besucht und als Tischler gearbeitet. Mit dem Verdienst hat er vor seiner Ausreise aus Nepal den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können. Die BF 1 hat nach ihrer Ausreise aus Nepal zwei der drei gemeinsamen Kinder mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann in Obsorge derer Eltern bzw. Schwiegereltern hinterlassen und werden von diesen entsprechend gut versorgt. Den beiden in Nepal lebenden Kindern geht es gut und besuchen beide die Schule. Die BF 1 steht mit ihren in Nepal lebenden Eltern und beiden Brüdern über das Mobiltelefon eines ihrer Brüder in regelmäßigen telefonischen Kontakt. Die BF 1 reiste etwa im XXXX aus Nepal aus und gelangte im XXXX mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich, wo sie am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben.Die BF 1 reiste etwa im römisch 40 aus Nepal aus und gelangte im römisch 40 mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich, wo sie am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Der BF 2 wurde am XXXX in Wien geboren. Er ist der gemeinsame Sohn der BF 1 und des in Österreich unrechtmäßig aufhältigen Vaters. Am XXXX stellte die BF 1 als gesetzliche Vertreterin des BF 2 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, XXXX abgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben.Der BF 2 wurde am römisch 40 in Wien geboren. Er ist der gemeinsame Sohn der BF 1 und des in Österreich unrechtmäßig aufhältigen Vaters. Am römisch 40 stellte die BF 1 als gesetzliche Vertreterin des BF 2 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, römisch 40 abgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Der Ehemann der BF 1 bzw. Vater des BF 2 reiste am XXXX schlepperunterstützt nach Österreich ein und wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes am XXXX vollinhaltlich abgewiesen.Der Ehemann der BF 1 bzw. Vater des BF 2 reiste am römisch 40 schlepperunterstützt nach Österreich ein und wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes am römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde der Ehemann der BF 1 bzw. Vater des BF 2 am XXXX , XXXX und XXXX , XXXX gemäß § 120 Abs. 1 a FPG wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich angezeigt.In der Folge wurde der Ehemann der BF 1 bzw. Vater des BF 2 am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 gemäß Paragraph 120, Absatz eins, a FPG wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich angezeigt. Der am XXXX gestellte Antrag des Ehegatten der BF 1 bzw. Vaters des BF 2 auf eine sogenannte "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens, Art. 8 EMRK) wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX (ATB) gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Der am römisch 40 gestellte Antrag des Ehegatten der BF 1 bzw. Vaters des BF 2 auf eine sogenannte "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens, Artikel 8, EMRK) wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 (ATB) gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erk. des BVwG vom XXXX vom XXXX abgewiesen. Der Ehegatte der BF 1 verfügt seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX über keinen aufrechten Aufenthaltstitel.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erk. des BVwG vom römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen. Der Ehegatte der BF 1 verfügt seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom römisch 40 über keinen aufrechten Aufenthaltstitel. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF 1 und der BF 2 in Nepal eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Weder die Schwierigkeiten mit den beiden Schwägerinnen noch die Behauptung der nunmehrigen Probleme der BF 1 als Folge des Vorfalles mit ihrem Ehemann sind glaubwürdig. Die BF 1 verfügt im Bundesgebiet durch ihren Ehegatten und dem BF 2 über Familienangehörige im Bundesgebiet. In Österreich lebt die BF 1 mit ihren Ehegatten und dem BF 2 in einer Mietwohnung in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF 1 ist drei Monate in einen Deutschkurs gegangen, hat bisher keine Deutschprüfung absolviert und beherrscht die deutsche Sprache nur sehr sporadisch. Sie ist bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keinen Arbeitgeber gefunden, der für sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat. Der Lebensunterhalt der BF 1, ihres Ehemannes und des gemeinsamen Kindes, dem BF 2, wird durch Sozialhilfe in der Höhe von 500 Euro monatlich und der Tätigkeit des Ehemannes der BF 1 in der Höhe von ca. 400-500 Euro monatlich bestritten. Die BF 1 hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Diesem gehören auch zwei ÖsterreicherInnen an. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die BF 1 Mitglied in einem Verein, Organisation oder einer anderen kirchlichen Einrichtung ist. Die BF 1 leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie nimmt gegen ihren Zucker ein nepalesisches Medikament. Die Anzahl der Blutkörperchen ist seit der Geburt des BF 2 wieder in einem normalen Bereich und benötigt dafür keine ärztliche Behandlung mehr. 1.1.
  32. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF 1 bzw. der BF 2 im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal in deren Recht auf Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Zur allgemeinen Situation in Nepal werden die der BF 1 und dem BF 2 im Rahmen der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten Länderberichten Nepal herangezogen: 1.
  33. Zur allgemeinen Situation in Nepal: Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7 Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vgl. AA 1.2019b).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7 Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vergleiche AA 1.2019b). Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen Übergangs von einem Hindu-Königtum zur Republik in der zweiten Hälfte des
  34. Jahrhunderts. Die Einführung einer Mehrparteiendemokratie unter einem konstitutionellen Monarchen 1990 vermochte das Verlangen der Bevölkerung nach gerechtem Anteil am Bruttosozialprodukt und nach Chancengleichheit in einer von Kasten geprägten Gesellschaft nicht überzeugend zu erfüllen. Zwischen 1996 und 2006 litt Nepal unter einem internen bewaffneten Konflikt, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskräfte des Landes (Polizei, später auch Armee) geführt wurde. Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik; der König wurde abgesetzt. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am
  35. November 2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am
  36. September 2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet wurde. Nach der neuen Verfassung sind das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente am
  37. Dezember 2017 gewählt worden. Im Jahr 2018 erhielt Nepal die erste Regierung, deren parlamentarische Mehrheit nach den Vorgaben der 2015 verabschiedeten Verfassung ermittelt wurde. Sie wird geführt von Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli, dessen Partei, die Vereinigten Marxisten-Leninisten (UML) bei den Wahlen Ende 2017 die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die UML fusionierte Mitte Mai 2018 mit der maoistischen Partei des früheren Rebellenführers Pushpa Kamal Dahal (CPN-MC) zur Nepalesischen Kommunistischen Partei (NCP). Zusammen mit dem kleinen Koalitionspartner, dem Föderalen Sozialistischen Bund Nepals (FSFN), verfügt PM Oli nun über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, die gegebenenfalls auch verfassungsändernde Beschlüsse durchsetzen könnte. Die FSFN vertritt Interessen der Indien nahestehenden Minderheit der Madhesi im Süden des Landes und ist dort Teil der einzigen Koalitionsregierung auf Provinzebene, die nicht von der Regierungspartei NCP gestellt wird (AA 1.2019b). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
  38. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vgl. DS 14.2.2018).CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
  39. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vergleiche DS 14.2.2018). Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 2019).Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2019a): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 2.7.2019 - AA - Auswärtiges Amt (1.2019b): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 2.7.2019 - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Staat und Recht, Verwaltung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staat-und-recht/verwaltung, Zugriff 18.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index

(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt, https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepalvereidigt, Zugriff 2.7.2019 - FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nepal, Zugriff 18.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019b): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
  1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 27.5.2019). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018, befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil und es können jederzeit lokale oder landesweite Kundgebungen und Streiks vorkommen. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 8.3.2019). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können] zu jedweder Art, welche auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren. Manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 28.5.2019). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 28.5.2019). Insgesamt drei Sprengstoffanschläge, einer davon im Zentrum von Kathmandu, sowie zwei am Stadtrand der nepalesischen Hauptstadt, ereigneten sich am
  2. Mai
  3. Gemäß offiziellen Aussagen wird eine maoistische Splittergruppe verdächtigt, die Anschläge verübt zu haben. Die selbe Gruppe soll schon im Februar einen Sprengstoffanschlag in Kathmandu verübt haben, bei welchem eine Person getötet worden ist. Es wurde jedoch bisher von niemandem die Verantwortung für die durchgeführten Anschläge übernommen (BBC 26.5.2019). Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/ 221216, Zugriff 2.7.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (26.5.2019): Nepal explosions kill four in capital Kathmandu, https://www.bbc.com/news/world-asia-48415620, Zugriff 18.7.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.05.2019): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ nepal/, Zugriff 2.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (08.03.2019): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reiseinformation/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019 3.1. Regionale Problemzone Terai Im Tarai finden sich Hindukasten (rd. 16 Prozent), die jenen auf der anderen Seite der indischen Grenze entsprechen, sowie einige ethnische Gruppen (circa 10 Prozent), von denen die der Tharu die mit Abstand größte ist (BH o.D.). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019).Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vergleiche AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019). Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018).Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vergleiche BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vergleiche AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen Behörden gegenüber indigenen Führern, einschließlich Mitgliedern des Volkes der Tharu (UKHO 8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/ 221216, Zugriff 2.7.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.5.2019): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ nepal/, Zugriff 2.7.2019 - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Bevölkerung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal- 20/bev%C3%B6lkerung-und-religion/bev%C3%B6lkerung, Zugriff 18.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2019): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reiseinformation/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 18.7.2019 - UKHO - UK Home Office (8.2018): Country Background Note Nepal, August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008608/nepal-country-background-note-aug-18.pdf, Zugriff 18.7.2019 4. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte, wie auch Maoisten während des Bürgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Möglichkeiten der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 13.3.2019). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Recht, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staatund-recht/recht, Zugriff 18.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
  1. Sicherheitsbehörden Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 13.3.2019). Zwar hat durch die Regierung Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch wurden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen. Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006] keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die NA hat die Menschenrechtsausbildung in ihre militärischen Ausbildungen integriert und in allen Einheiten fortlaufend geschult. Jede Brigade verfügt über einen designierten Menschenrechtsbeauftragten, die verschiedenen Dienststellen wiederum über Menschenrechtspersonal. Ebenso haben NP und APF die Ausbildung in Menschenrechtsfragen in ihre allgemeinen Ausbildungspläne für Sicherheitskräfte aufgenommen. Durch die HRS wurden Broschüren veröffentlicht, in denen die besten Praktiken im Bereich der Menschenrechte für die Polizeibeamten beschrieben werden. Von mobilen Trainingsteams werden auch abgelegene Gebiete des Landes erreicht, um die Beamten über die Menschenrechte und die Grundsätze einer demokratischen Polizei zu informieren. Durch diese Maßnahmen konnten gemäß den Angaben von HRS viele geringfügige Menschenrechtsverletzungen einschließlich körperlicher und verbaler Missbräuche, beseitigt werden, sodass sich die HRS im Bedarfsfall auf schwere Fälle konzentrieren kann. Die NP hat die Menschenrechte in alle Ausbildungsebenen integriert und deckt im Laufe des Jahres fast 15.000 Personen ab. Dennoch bleiben mangelnde Bestrafung oder Rechenschaftspflicht für polizeiliche Missbräuche als Problemstellungen bestehen (USDOS 13.3.2019). Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen anstellt und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fällen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.2.2016). Angebliche unangemessene Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte bei den Protesten im Zeitraum August 2015 bis Februar 2016 - besonders in der Region Terai - werden kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 3.3.2017). Im Zeitraum von 2017 bis 2018 gingen bei der Menschenrechtsabteilung der nepalesischen Polizei insgesamt 144 Menschenrechtsverletzungsklagen ein, für welche 67 Polizisten zur Rechenschaft gezogen worden sind. Die nepalesische Armee erklärt, dass im selben Zeitraum keine Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen bei der Menschenrechtsdirektion eingegangen sind (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und durch das neu verabschiedete Strafrecht wird Folter kriminalisiert. Das Folterausgleichsgesetz sieht eine Entschädigung für Folteropfer vor. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten hat die Polizei schweren Missbrauch, sowie Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen. Die lokale Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) berichtete, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, wurden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt. In einigen Fällen haben sich Opfer unter dem Druck der Täter außergerichtlich geeinigt (USDOS 13.3.2019). THRDA berichtete, dass 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen TeraiGürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus gibt es keine institutionelle Reform der Sicherheitskräfte, welchen vorgeworfen wird, während des bewaffneten Bürgerkrieges zwischen 1996 und 2006, Folter, Mord und Vertreibung begangen zu haben. Einige mutmaßliche Kriegsverbrecher sind in der Regierung tätig (FH 2019). Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 13.3.2019). Während der Untersuchungshaft kommt es nach wie vor zu Fällen von Folter - etwa um Geständnisse zu erzwingen. Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden. Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 22.2.2018). Die Regierung verhindert gründliche Untersuchungen bzw. das Ergreifen schwerwiegender Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten, die wegen Brutalität und Folter angeklagt wurden. Der UN-Ausschuss gegen Folter stellte fest, dass die Folterung von Verdächtigen in Untersuchungshaft weit verbreitet ist. Amnesty International berichtet von Fällen von Folterung von Frauen und Kindern (FH 27.1.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nepal, Zugriff 18.7.2019 - FH - Freedom House (27.1.2017): Freedom in the World 2016 - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/327723/468405_de.html, Zugriff 18.7.2018 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
  1. Korruption Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BTI 2018). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 13.3.2019). Die Korruption innerhalb der nepalesischen Polizei und der APF bleibt problematisch (USDOS 13.3.2019). Nepal liegt im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (je höher, desto schlechter) (TI 2018). Im Jahre 2017 erreichte Nepal eine Bewertung von 31 und belegte den
  2. Rang (von 180) (TI 2018). 2016 lag das Land mit Bewertung 29 auf Platz 131 (von 176) (TI 2016). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.7.2019 - TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 19.7.2019 - TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 19.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 18 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 27.6.2019). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (27.6.2019): The World Factbook - Nepal, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/np.html, Zugriff 18.7.2019
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören Berichten zu Folge unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Stätten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, mangelnde offizielle Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Diskriminierung und Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige "unberührbarer Kasten" (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 5.2019). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind häufig (IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch berichten Interessenverbände, dass 2018 sexuelle Minderheiten von der Polizei schikaniert worden sind. In einem Fall erhielten die Opfer eine formelle Entschuldigung und die entstandenen medizinischen Kosten wurden von der Polizei übernommen.(USDOS 13.3.2019). Die staatliche Durchsetzung der Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen. Es besteht eine fehlende formale Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 5.2019). Die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission; TRC) und die Untersuchungskommission für verschwundene Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons, CIEDP) begannen im Februar 2015 mit der Untersuchung von Beschwerden über das Verschwinden von Personen aus der Zeit des Bürgerkrieges. Im Oktober 2018 berichteten Menschenrechtsexperten, dass weder durch den TRC noch durch die CIEDP wesentliche Fortschritte dabei erreicht worden sind (USDOS 13.3.2019). Zwar wurden durch die TRC und die CIEDP im Jahre 2018 in ganz Nepal umfangreiche Anhörungen durchgeführt, doch blieben die Bedenken hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, insbesondere bei der Communist Party of Nepal-Maoist (CPN-M), welche Anfang 2018 der regierenden Partei in der neuen Regierung beigetreten ist, bestehen. Aufgrund von Mängeln in der Gesetzgebung zur Einrichtung der Übergangsjustizmechanismen verpflichtete sich der Generalstaatsanwalt im Juni 2018, Gesetze mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen und Amnestieklauseln für Täter zurückzuziehen. Dennoch befinden sich Personen, welche sich glaubwürdigen Anschuldigungen ausgesetzt sehen, weiterhin in Machtpositionen. An Gerichten eingereichte Fälle sind nach wie vor nicht beendet, da die Polizei und die zuständigen Behörden sich weigern, Ermittlungen durchzuführen, die es ermöglichen würden, Anklageerhebungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Die wichtigsten politischen Parteien bestehen weiterhin darauf, dass es sich um politische Fälle handelt und dass diese nicht von ordentlichen Gerichten behandelt werden sollten (HRW 17.1.2019). Am
  3. Februar 2019 sollte das Mandat der nepalesischen Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Untersuchungskommission für verschwundene Personen (CIEDP) auslaufen. Da keine der beiden Kommissionen auch nur eine Untersuchung der Zehntausenden von Beschwerden von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, mit denen das Land während des jahrzehntelangen maoistischen Konflikts (1996-2006) zu kämpfen hatte, abgeschlossen hatte, hätte dies ein Ende des Übergangsrechtsprozesses bedingt, welcher allgemein als Misserfolg angesehen worden wäre. So wurde durch die nepalesische Regierung als Reaktion auf den Druck der internationalen Gemeinschaft und der Opfergruppen die Mandatszeit der Kommission um ein weiteres Jahr verlängert, um den Prozess der Übergangsjustiz weiter voranzutreiben. Obwohl die Verlängerung vorsichtig begrüßt wurde, steht die Durchsetzung einer angemessenen Justiz für die Opfer von konfliktbedingten Menschenrechtsverletzungen weiterhin vor anhaltenden Herausforderungen und erneuten Ungewissheiten (TI 12.2.2019). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 19.7.2019 - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002254.html, Zugriff 18.7.2019 - IHR - Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.,7.2019 - TI - The Interpreter (12.2.2019): Nepal's Truth and Reconciliation Commission limps on, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/nepal-truth-and-reconciliation-commissionlimps, Zugriff 22.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 10.Haftbedingungen Laut Menschenrechtsorganisationen entsprechen die Haftbedingungen, insbesondere jene der Untersuchungshaftanstalten nicht internationalen Standards. Die Staatsanwaltschaft (Office of the Attorney General OAG) berichtet, dass in 31 besichtigten Gefängnissen mit einer Gesamtkapazität von 4.308 Plätzen, insgesamt 7.909 Verurteilte einsitzen. Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) erklärt, dass die Überbelegung in den Haftanstalten ein ernsthaftes Problem bleibt (USDOS 13.3.2019). Weitere Probleme sind Folter und Misshandlung von Männern, Frauen und Kindern (IHR 17.8.2018). Laut der lokalen Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) stellen sich die medizinischen Untersuchungen für Häftlinge im Allgemeinen oberflächlich dar und die medizinische Versorgung für Häftlinge mit schweren Erkrankungen ist auf schlechtem Niveau. Gefangene und Häftlinge der 31 durch die Staatsanwaltschaft inspizierten Haftanstalten berichten, dass ihnen regelmäßige medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorenthalten werden. Laut THRDA fehlten den meisten Gefängnissen separate Einrichtungen für Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. AF berichtet, dass einige Häftlinge aufgrund des Mangels an Betten auf dem Boden schlafen und nur Zugang zu ungefiltertem, schmutzigem Wasser und unzureichender Nahrung haben. Viele Haftanstalten verfügen über eine schlechte Belüftung, Beleuchtung, Heizung und Bettwäsche. Einige Hafteinrichtungen halten Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest. Aufgrund des Fehlens angemessener Jugendstrafanstalten inhaftieren Behörden manchmal Kinder in Untersuchungshaft mit Erwachsenen oder erlauben Kindern, mit ihren inhaftierten Eltern in Haft zu bleiben (USDOS 13.3.2019). Allgemein gestattet die Regierungin Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 13.3.2019). Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Berichtzeitraumes willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großen Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festgehalten hat (USDOS 13.3.2019). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2017): Freedom in the World 2016 - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/327723/468405_de.html, Zugriff 18.7.2019 - IHR - Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 11.Todesstrafe Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsehen (AI 10.4.2019) Quellen: - AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 22.7.2019 12.Relevante Bevölkerungsgruppen 12.
  1. Frauen Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar (USDOS 13.3.2019). Frauen, werden im öffentlichen Leben regelmäßig diskriminiert und sind vom Zugang zu Ressourcen und Machtpositionen ausgeschlossen (BTI 2018). Zwar errangen Frauen bei den Kommunalwahlen aufgrund von Quotenregelungen 41 Prozent der Sitze, doch bleiben höhere Posten überwiegend von Männern besetzt. Während die Verfassung ein Drittel der Sitze im Parlament für Frauen vorsieht, waren nur 7 Prozent der Direktwahlkandidaten für die Parlamentswahlen Frauen (HRW 18.1.2018). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernsthaftes Problem. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Früh- und Zwangsheirat, einer der Hauptfaktoren für den als relativ schlecht zu bezeichnenden Gesundheitszustand von Frauen, deren unsichere Existenzsicherung und ihre unzureichende soziale Mobilisierung darstellt und zur intergenerationellen Armut beiträgt. Darüber hinaus schränkte die nach wie vor weit verbreitete Praxis der Früh- und Zwangsheirat den Zugang von Mädchen zur Bildung ein und erhöhte ihre Anfälligkeit für häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch, einschließlich dem Sexhandel (USDOS 13.3.2019). Nepal erreicht in Asien den dritthöchsten Wert an geschlossenen Kinderehen. 37 Prozent der Mädchen heiraten vor dem
  2. Lebensjahr, 10 Prozent sogar vor dem
  3. Lebensjahr. 2016 startete die Regierung eine nationale Strategie mit dem Ziel, Kinderehen bis 2030 zu beenden, doch sind die Maßnahmen zur Umsetzung des Plans inzwischen ins Stocken geraten (HRW 17.1.2019). Das Gesetz über häusliche Gewalt von 2009 ermöglicht es, Beschwerden bei Fällen häuslicher Gewalt durch Mediation mit Schwerpunkt auf Versöhnung beizulegen. Durch die Behörden wird eine Strafverfolgung in diesem Rahmen in der Regel nur dann durchgeführt, wenn die Mediation fehlgeschlagen ist (USDOS 13.3.2019). Im neuen Strafgesetz bleiben die Strafbestimmungen für Vergewaltigungen und deren gesetzliche Verjährungsfristen noch weit hinter internationalen Standards und dem Völkerrecht zurück. Geschlechtsspezifische Diskriminierung untergräbt weiterhin die Möglichkeiten von Frauen und Mädchen, über ihre Sexualität zu bestimmen, eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Schwangere und Mütter in Anspruch zu nehmen, Entscheidungen zum Thema Fortpflanzung zu treffen oder eine verfrühte bzw. erzwungene Ehe anzufechten (AI 22.2.2018). Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi, eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (HRW 18.1.2018). Doch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten mangels Durchsetzung weiter betrieben (HRW 17.1.2019; vgl. BBC 10.1.2019).Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (HRW 18.1.2018). Doch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten mangels Durchsetzung weiter betrieben (HRW 17.1.2019; vergleiche BBC 10.1.2019). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, Nepal woman and children die in banned 'menstruation hut', https://www.bbc.com/news/world-asia-46823289, Zugriff 22.7.2019 - https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (10.1.2019): - BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002254.html, Zugriff 17.7.2019 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/nepal, Zugriff 18.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 13.Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden. Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 13.3.2019). Rekrutierungsunternehmen nutzen weiterhin ihren politischen Einfluss, um Ermittlungen, Strafverfolgung und Wiedergutmachungen für Missbrauch und Ausbeutung von Migranten zu verhindern (AI 22.2.2018). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren, auch im Kathmandu-Tal, die teilweise auch gewaltsam durchgesetzt werden. Diese können das öffentliche Leben empfindlich stören und zu Behinderungen im Reiseverkehr führen (AA 28.5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/ 221216, Zugriff 2.7.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 14.Grundversorgung und Wirtschaft Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus - ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vgl. GIZ 5.2019a).Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus - ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vergleiche GIZ 5.2019a). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte "Manpower Companies" werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vgl. AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017).Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der A

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