G betreffend das Vergabeverfahren "MEDOS - Managed e-Document and Output Service; Aktenzeichen: BCC- 512-ProVia IC 9281" der Auftraggeberin ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Roland LANG als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Christoph WIESINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren
Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG betreffend das Vergabeverfahren "MEDOS - Managed e-Document and Output Service; Aktenzeichen: BCC- 512-ProVia IC 9281" der Auftraggeberin ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 wie folgt beschlossen: A) Die Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, W139 2208701-2/22Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen XXXX , in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit werden
Vm §§ 24 ff GebAG und § 17 VwGVG mitDie Gebühren des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, W139 2208701-2/22Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 , in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit werden
Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, ff GebAG und Paragraph 17, VwGVG mit 5.049,00 Euro (inkl. USt) bestimmt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Vm Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 beantragte die XXXX , im Vergabeverfahren "MEDOS - Managed e-Document and Output Service; Aktenzeichen: BCC- 512-ProVia IC 9281" der Auftraggeberin ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, die sie bezüglich ihres Angebotes zu Los 1 betreffende Ausscheidensentscheidung vom 22.10.2018 für nichtig zu erklären.1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 beantragte die römisch 40 , im Vergabeverfahren "MEDOS - Managed e-Document and Output Service; Aktenzeichen: BCC- 512-ProVia IC 9281" der Auftraggeberin ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, die sie bezüglich ihres Angebotes zu Los 1 betreffende Ausscheidensentscheidung vom 22.10.2018 für nichtig zu erklären. 2. In diesem Vergabekontrollverfahren wurden Fragen nach der Ausschreibungskonformität des Angebotes der XXXX im Hinblick auf die Erfüllung technischer Anforderungen aufgeworfen, wofür die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich war. Unter Einbeziehung der Verfahrensparteien wurde XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, W139 2208701-2/22Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 beigezogen und mit Schreiben vom 01.02.2019, W139 2208701-2/35Z, ersucht, Befund und Gutachten zu erstellen.2. In diesem Vergabekontrollverfahren wurden Fragen nach der Ausschreibungskonformität des Angebotes der römisch 40 im Hinblick auf die Erfüllung technischer Anforderungen aufgeworfen, wofür die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich war. Unter Einbeziehung der Verfahrensparteien wurde römisch 40 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, W139 2208701-2/22Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 beigezogen und mit Schreiben vom 01.02.2019, W139 2208701-2/35Z, ersucht, Befund und Gutachten zu erstellen. 3. Mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 03.01.2019 hielt der Sachverständige fest, dass der Stundensatz für Sachverständigentätigkeiten EUR 230,00 (excl. Ust) betragen würde. Mit E-Mail vom 01.02.2019 hielt der Sachverständige fest: "[...] Der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass für das Gutachten aufgrund der Vorarbeiten jedoch der dennoch vorhandenen Komplexität und Menge an Unterlagen ca. 3d an zusätzlichem Aufwand anfallen werden und erinnere an den kommunizierten Stundensatz von 230,-- excl. Ust. [...]" 4. Befund und Gutachten langten am 08.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden an die Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelt. 5. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 wurde das Gutachten durch den Sachverständigen eingehend erörtert. 6. Die mit 08.03.2019 datierte Gebührennote, Rechnung-Nr. 487-2019, des Sachverständigen, W139 2208701-2/37Z, langte am 08.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und weist folgenden Inhalt auf: " [...] Betreff: Zeitaufwände in h (auf 15min aufgerundet) und ggf. Auslagen zu Nachprüfungsverfahren MEDOS Typ Beschreibung Menge (
GebAG jede angefangene Stunde verrechnet. [...]" Den Parteien wurde in weiterer Folge Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zu der Gebührennote Stellung zu nehmen. 7. Die Auftraggeberin äußerte sich mit Stellungnahme vom 18.03.2019 und führte aus, dass
Abs 1 AVG jene Partei für Barauslagen, die bei einer Amtshandlung erwachsen, aufzukommen habe, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Nur wenn die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen von einem anderen Beteiligten verschuldet worden sei, seien die Auslagen von diesem Beteiligten zu tragen. Ein Verschulden sei dann anzunehmen, wenn es der Beteiligte an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß habe fehlen lassen. Das Verschulden müsste zudem für die Amtshandlung kausal gewesen sein. Die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 und 3 AVG würden nicht vorliegen, da die die Auftraggeberin nicht verfahrenseinleitende Partei gewesen und die Beiziehung eines Sachverständigen aufgrund eines gesonderten Antrages der XXXX erfolgt sei. Inhaltlich nahm de Auftraggeberin zur Gebührennote des Sachverständigen nicht Stellung.7. Die Auftraggeberin äußerte sich mit Stellungnahme vom 18.03.2019 und führte aus, dass
Paragraph 76, Absatz eins, AVG jene Partei für Barauslagen, die bei einer Amtshandlung erwachsen, aufzukommen habe, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe. Nur wenn die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen von einem anderen Beteiligten verschuldet worden sei, seien die Auslagen von diesem Beteiligten zu tragen. Ein Verschulden sei dann anzunehmen, wenn es der Beteiligte an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß habe fehlen lassen. Das Verschulden müsste zudem für die Amtshandlung kausal gewesen sein. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2 und 3 AVG würden nicht vorliegen, da die die Auftraggeberin nicht verfahrenseinleitende Partei gewesen und die Beiziehung eines Sachverständigen aufgrund eines gesonderten Antrages der römisch 40 erfolgt sei. Inhaltlich nahm de Auftraggeberin zur Gebührennote des Sachverständigen nicht Stellung. 8. Die XXXX äußerte sich mit Stellungnahmen vom 26.03.2019 und führte aus, der Zeitaufwand sei aufgrund des Umfangs der Sache nicht nachvollziehbar, insbesondere die Telefonate zur Abstimmung mit dem Gericht sowie die Gutachtenserstellung selbst, zumal sich im Gutachten zahlreiche aus den Unterlagen kopierte Grafiken, Tabellen und Textbausteine befinden würden und die gutachterliche Leistung eher gering gewesen sei. Der Sachverständige habe weiters zu Unrecht den gesamten geltend gemachten Zeitaufwand pauschal mit einem Mühewaltungssatz von 230,00 Euro verrechnet. Eine Befundaufnahme im eigentlichen Sinn habe nicht stattgefunden, der Sachverständige habe die Geräte nie zu Gesicht bekommen, sondern lediglich den Akt studiert, Schriftstücke gelesen, einen persönlichen Eindruck in der Verhandlung erworben und zahlreich mit dem Gericht telefoniert. Dem Sachverständigen stehe allein für die Erstattung des Gutachtens der einkommensbasierte Mühewaltungssatz zu. Die Zeit der Teilnahme an der Verhandlung werde
AG honoriert. Diese diene der Informationsbeschaffung, eine gutachterliche Stellungnahme wurde nicht erstattet. Für die Verhandlungspausen würde eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 32 GebAG zustehen. Eine Honorierung auf Zeitbasis sei nach dem GebAG für das Aktenstudium entgegen dem Verzeichnis durch den Sachverständigen nicht vorgesehen. Weiters sei die Höhe des Mühewaltungssatzes anzuzweifeln. Zur Erleichterung des richterlichen Ermessens werde angeregt, dem Sachverständigen die von ihm angebotene Auskunft seines Steuerberaters sowie die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre aufzuerlegen. Sollte der Sachverständige dies nicht vorlegen, so möge sich das Gericht an den gesetzlich vorgeschlagenen Sätzen
AG orientieren; ein Mühewaltungssatz von nicht mehr als 100,00 Euro erscheine angemessen. Darüber hinaus werde auf § 34 Abs 2 letzter Satz GebAG verwiesen, wonach ein Abschlag von 20% vorzunehmen sei. Darüber hinaus habe der Sachverständige seine Warnpflicht
AG verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Sachverständige jemals angedeutet habe, dass seine Tätigkeit teurer als 2.000,00 Euro sein werde, zumindest sei ihr dies nicht bekannt.8. Die römisch 40 äußerte sich mit Stellungnahmen vom 26.03.2019 und führte aus, der Zeitaufwand sei aufgrund des Umfangs der Sache nicht nachvollziehbar, insbesondere die Telefonate zur Abstimmung mit dem Gericht sowie die Gutachtenserstellung selbst, zumal sich im Gutachten zahlreiche aus den Unterlagen kopierte Grafiken, Tabellen und Textbausteine befinden würden und die gutachterliche Leistung eher gering gewesen sei. Der Sachverständige habe weiters zu Unrecht den gesamten geltend gemachten Zeitaufwand pauschal mit einem Mühewaltungssatz von 230,00 Euro verrechnet. Eine Befundaufnahme im eigentlichen Sinn habe nicht stattgefunden, der Sachverständige habe die Geräte nie zu Gesicht bekommen, sondern lediglich den Akt studiert, Schriftstücke gelesen, einen persönlichen Eindruck in der Verhandlung erworben und zahlreich mit dem Gericht telefoniert. Dem Sachverständigen stehe allein für die Erstattung des Gutachtens der einkommensbasierte Mühewaltungssatz zu. Die Zeit der Teilnahme an der Verhandlung werde
Paragraph 35, GebAG honoriert. Diese diene der Informationsbeschaffung, eine gutachterliche Stellungnahme wurde nicht erstattet. Für die Verhandlungspausen würde eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd Paragraph 32, GebAG zustehen. Eine Honorierung auf Zeitbasis sei nach dem GebAG für das Aktenstudium entgegen dem Verzeichnis durch den Sachverständigen nicht vorgesehen. Weiters sei die Höhe des Mühewaltungssatzes anzuzweifeln. Zur Erleichterung des richterlichen Ermessens werde angeregt, dem Sachverständigen die von ihm angebotene Auskunft seines Steuerberaters sowie die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre aufzuerlegen. Sollte der Sachverständige dies nicht vorlegen, so möge sich das Gericht an den gesetzlich vorgeschlagenen Sätzen
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG orientieren; ein Mühewaltungssatz von nicht mehr als 100,00 Euro erscheine angemessen. Darüber hinaus werde auf Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz GebAG verwiesen, wonach ein Abschlag von 20% vorzunehmen sei. Darüber hinaus habe der Sachverständige seine Warnpflicht
Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Sachverständige jemals angedeutet habe, dass seine Tätigkeit teurer als 2.000,00 Euro sein werde, zumindest sei ihr dies nicht bekannt. 9. Am 28.03.2019 langte eine weitere mit 28.03.2019 datierte Gebührennote, Rechnung-Nr. 494-2019, des Sachverständigen, W139 2208701-2/51Z, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese weist folgenden Inhalt auf: " [...] Betreff Zeitaufwände in h (auf 15min aufgerundet) und ggf. Auslagen Typ Beschreibung Menge (
GebAG jede angefangene Stunde verrechnet. [...]" Den Parteien wurde in weiterer Folge Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zu der Gebührennote Stellung zu nehmen.
AG seien den Verrechnungspositionen hinreichend zu entnehmen. Zur Plausibelmachung des Stundensatzes erfolge die Zusendung von Gebührennoten an das Gericht. Die Gebührennoten seien so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und hinreichend bewiesen werde. Die in das Verfahren eingebrachte Komplexität sei wesentlich auf das Beharren der XXXX auf einer fachlichen Erörterung des message/partial Verfahrens als wesentliche Argumentationslinie zurückzuführen. Allein deshalb sei eine intensive Recherche der dbzgl. Standardisierung, Sicherheits- und Betriebsimplikationen auf Email-Infrastrukturen nicht nur erforderlich, sondern auch aus Gründen der Sorgfalt geboten. Die Telefonabstimmungen mit dem Gericht seien aufgrund der Komplexität der Detailfragen und deren Auslegung zur bestmöglichen Aufbereitung der fachlichen Grundlage für die Gerichtstätigkeit auf Wunsch, in Abstimmung mit und in Kenntnisnahme des Gerichts erfolgt. Die Aufwände der Verhandlungsteilnahmen seien für alle Beteiligten antizipierbar gewesen, beinhalten die Erörterung und ad hoc Beantwortung komplexer Sachverhalte nebst Vermittlung von Erfahrungssätzen und würden nach Mühewaltung abgerechnet. Der Vergleich der XXXX mit anderen Gutachten unbekannter Komplexität, Aufgabenstellung und unbekannten Streitwerts sei unsachlich und ohne jegliche Substanz. Es sei zulässig, sämtliche Leistungen als Mühewaltung abzurechnen. Einen gesetzlichen "Sozialabschlag" gebe es nicht, die 20% Reduktion des GebAG iSd Rechtspflege sei bei Verrechnung von Privateinkünften und Verzicht auf Zahlung aus Amtsgeldern eben nicht zulässig. Die Verhandlungsdauer sei aufgrund der Mittagspause auf 7,0h korrigiert worden. Zeitversäumnis für die Verhandlungspause werde nicht verrechnet. Zwecks Vorbesprechung habe sich der Sachverständige übrigens bereits um 9.30 im Richterzimmer eingefunden. Weiters sei aufgrund eines Übertragungsfehlers die Position [GZ W139 2208701-2] Nachprüfungsverfahren MEDOS - 2019/02/05 - Gutachtenserstellung mit 6,0h gestrichen worden. Zur Gebührenwarnung führte der Sachverständige aus, dass dem Gericht der Stundensatz mit Gutachtensannahme kommuniziert worden sei. Am 01.02.2019 sei per E-Mail auf einen zusätzlichen Aufwand von ca 3d aufgrund der Komplexität und Menge der Unterlagen verwiesen worden.11. Mit Stellungnahme vom 05.04.2019 äußerte sich der Sachverständige zur Stellungnahme der römisch 40 vom 26.03.2019, zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2019, übermittelte adaptierte Gebührennoten und führte aus, die Gebührennoten würden ausschließlich aus Mühewaltungsanteilen bestehen und nicht aufgeschlüsselte Gebührenbestandteile, wie Wegzeiten, Zeitversäumnis, Hilfskräfte, Druckkosten sowie Aktenstudium (iSd bloßen Sichtung und Orientierung der Akten) seien nicht in Rechnung gestellt worden. Eine vertiefte fachliche Befassung mit den Akteninhalten sei kein Aktenstudium. Die Parteien hätten sich nach Kenntnisnahme des Stundensatzes auch für einen billigeren beispielsweise IT gewerblichen Sachverständigen aussprechen können. Die Beiziehung sei auf alleinigen nachdrücklichen Wunsch der römisch 40 erfolgt. Als wesentliches Entgegenkommen gegenüber Gericht und Parteien werde auf 15min genau abgerechnet, obwohl jedenfalls die Verrechnung angebrochener Stunden zustünde. Die Umstände
Paragraph 38, Absatz 2, GebAG seien den Verrechnungspositionen hinreichend zu entnehmen. Zur Plausibelmachung des Stundensatzes erfolge die Zusendung von Gebührennoten an das Gericht. Die Gebührennoten seien so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und hinreichend bewiesen werde. Die in das Verfahren eingebrachte Komplexität sei wesentlich auf das Beharren der römisch 40 auf einer fachlichen Erörterung des message/partial Verfahrens als wesentliche Argumentationslinie zurückzuführen. Allein deshalb sei eine intensive Recherche der dbzgl. Standardisierung, Sicherheits- und Betriebsimplikationen auf Email-Infrastrukturen nicht nur erforderlich, sondern auch aus Gründen der Sorgfalt geboten. Die Telefonabstimmungen mit dem Gericht seien aufgrund der Komplexität der Detailfragen und deren Auslegung zur bestmöglichen Aufbereitung der fachlichen Grundlage für die Gerichtstätigkeit auf Wunsch, in Abstimmung mit und in Kenntnisnahme des Gerichts erfolgt. Die Aufwände der Verhandlungsteilnahmen seien für alle Beteiligten antizipierbar gewesen, beinhalten die Erörterung und ad hoc Beantwortung komplexer Sachverhalte nebst Vermittlung von Erfahrungssätzen und würden nach Mühewaltung abgerechnet. Der Vergleich der römisch 40 mit anderen Gutachten unbekannter Komplexität, Aufgabenstellung und unbekannten Streitwerts sei unsachlich und ohne jegliche Substanz. Es sei zulässig, sämtliche Leistungen als Mühewaltung abzurechnen. Einen gesetzlichen "Sozialabschlag" gebe es nicht, die 20% Reduktion des GebAG iSd Rechtspflege sei bei Verrechnung von Privateinkünften und Verzicht auf Zahlung aus Amtsgeldern eben nicht zulässig. Die Verhandlungsdauer sei aufgrund der Mittagspause auf 7,0h korrigiert worden. Zeitversäumnis für die Verhandlungspause werde nicht verrechnet. Zwecks Vorbesprechung habe sich der Sachverständige übrigens bereits um 9.30 im Richterzimmer eingefunden. Weiters sei aufgrund eines Übertragungsfehlers die Position [GZ W139 2208701-2] Nachprüfungsverfahren MEDOS - 2019/02/05 - Gutachtenserstellung mit 6,0h gestrichen worden. Zur Gebührenwarnung führte der Sachverständige aus, dass dem Gericht der Stundensatz mit Gutachtensannahme kommuniziert worden sei. Am 01.02.2019 sei per E-Mail auf einen zusätzlichen Aufwand von ca 3d aufgrund der Komplexität und Menge der Unterlagen verwiesen worden. 12. Ergänzend merkte der Sachverständige mit E-Mail vom 08.04.2019 an, dass
AG als Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes heranzuziehen sei.12. Ergänzend merkte der Sachverständige mit E-Mail vom 08.04.2019 an, dass
Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG als Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes heranzuziehen sei. 13. Die nach Korrektur durch den Sachverständigen adaptierten Gebührennoten weisen folgenden Inhalt auf: Rechnung-Nr. 487-2019: " [...] Betreff Zeitaufwände in h (auf 15min aufgerundet) und ggf. Auslagen zu Nachprüfungsverfahren MEDOS - Korrigiert Typ Beschreibung Menge (
AG seine üblichen Einkünfte für vergleichbare Tätigkeiten nachzuweisen habe, wobei es dabei auf die zur Erstellung des Gutachtens notwendige Qualifikation, nicht auf die tatsächliche gutachterliche Ausbildung ankomme. Die XXXX habe erst mit der ersten Gebührennote von den horrenden Honorarvorstellungen des Sachverständigen erfahren. Hätte sie hiervon vorher gewusst, hätte sie den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen sofort zurückgezogen. Das Aktenstudium selbst sei eine Vorbereitungshandlung, für welche das Gesetz zu Recht eine eigene Honorierung und nicht den Mühewaltungssatz vorsehe. Die volle Verrechnung angebrochener Stunden sehe das Gesetz ausschließlich für Tätigkeiten nach dem Mühewaltungssatz vor, da der Sachverständige zu Unrecht seinen gesamten veranschlagten Zeitaufwand als Mühewaltung betrachte, sei kein Entgegenkommen erkennbar. Überdies sei bei Ermittlung eines Mühewaltungsaufwandes die gesamte unter diesen Posten zu fassende Zeit zu berechnen und am Schluss auf die volle Stunde aufzurechnen, nicht aber angebrochene Stunden an verschiedenen Tagen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen komme es nicht auf die Branchenüblichkeit eines Stundensatzes, sondern nur auf seine persönlichen sonstigen Einkünfte für vergleichbare Tätigkeiten an. Die nunmehr vorgebrachten Recherchetätigkeiten seien nicht nachvollziehbar und dürften auch in das Gutachten nicht eingeflossen sein. Die Daten der Speicherung würden nicht mit den Gebührennoten des Sachverständigen in Einklang stehen. Im Zuge des zweiten Verhandlungstermins habe der Sachverständige keine komplexen Sachverhalte erörtern müssen. Der Sachverständige gehe fehl, wenn er meine, die XXXX habe ihm die Unrichtigkeit seiner Gebührennote zu beweisen. Die XXXX habe lediglich ein Recht zur Stellungnahme, damit später keine unrichtige Vorschreibung an sie erfolge. Unrichtig sei auch, der "Sozialabschlag" sei erfunden worden. Hierzu werde nochmals auf § 34 Abs 2 letzter Satz GebAG verwiesen. Die am 01.02.2019 an das Gericht versandte E-Mail qualifiziere nicht als taugliche Warnung, da darin nicht explizit erkennbar sei, dass und inwieweit die gesetzliche Grenze überschritten werden würde. Tatsächlich habe das bis dahin aufgelaufene Honorar bereits jegliche gesetzliche Grenze schon zum Zeitpunkt dieser untauglichen "Warnung" überschritten. Von einer rechtzeitigen Verständigung über die voraussichtliche entstehende Gebührenhöhe iSd § 25 Abs 1a GebAG könne bei der vom Sachverständigen erwähnten E-Mail keine Rede sein. Ein dringender Fall sei keinesfalls vorgelegen und unaufschiebbare Tätigkeiten seien nicht zu erbringen gewesen. Ins Leere gehe auch die Idee, erst der Wert des Streitgegenstandes löse eine Warnpflicht aus und dieser entspreche dem Auftragswert des Vergabeverfahrens. Selbst wenn das Gericht dem Sachverständigen ein Honorar im verzeichneten oder verkürzten Umfang zusprechen sollte, stehen einer Vorschreibung dieser Gebühren an die Parteien die Warnpflichtverletzung des Sachverständigen und jedenfalls zusätzlich die Nichtinformation über die zu erwartenden Kosten an die Parteien durch das Gericht entgegen. Die XXXX verwehre sich unabhängig vom Verfahrensausgang gegen die Tragung von (insbesondere überhöhten) Gebühren, da die Auftraggeberin zumindest eine erhebliche Mitschuld an den durch ihre unklare Ausschreibung verursachten Missverständnissen und somit an der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens trage.15. Mit Stellungnahme vom 02.05.2019 äußerte sich die römisch 40 zur Stellungnahme des Sachverständigen vom 05.04.2019 und führte aus, dass entgegen der Auffassung des Sachverständigen, dieser
Paragraph 34, Absatz 3, GebAG seine üblichen Einkünfte für vergleichbare Tätigkeiten nachzuweisen habe, wobei es dabei auf die zur Erstellung des Gutachtens notwendige Qualifikation, nicht auf die tatsächliche gutachterliche Ausbildung ankomme. Die römisch 40 habe erst mit der ersten Gebührennote von den horrenden Honorarvorstellungen des Sachverständigen erfahren. Hätte sie hiervon vorher gewusst, hätte sie den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen sofort zurückgezogen. Das Aktenstudium selbst sei eine Vorbereitungshandlung, für welche das Gesetz zu Recht eine eigene Honorierung und nicht den Mühewaltungssatz vorsehe. Die volle Verrechnung angebrochener Stunden sehe das Gesetz ausschließlich für Tätigkeiten nach dem Mühewaltungssatz vor, da der Sachverständige zu Unrecht seinen gesamten veranschlagten Zeitaufwand als Mühewaltung betrachte, sei kein Entgegenkommen erkennbar. Überdies sei bei Ermittlung eines Mühewaltungsaufwandes die gesamte unter diesen Posten zu fassende Zeit zu berechnen und am Schluss auf die volle Stunde aufzurechnen, nicht aber angebrochene Stunden an verschiedenen Tagen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen komme es nicht auf die Branchenüblichkeit eines Stundensatzes, sondern nur auf seine persönlichen sonstigen Einkünfte für vergleichbare Tätigkeiten an. Die nunmehr vorgebrachten Recherchetätigkeiten seien nicht nachvollziehbar und dürften auch in das Gutachten nicht eingeflossen sein. Die Daten der Speicherung würden nicht mit den Gebührennoten des Sachverständigen in Einklang stehen. Im Zuge des zweiten Verhandlungstermins habe der Sachverständige keine komplexen Sachverhalte erörtern müssen. Der Sachverständige gehe fehl, wenn er meine, die römisch 40 habe ihm die Unrichtigkeit seiner Gebührennote zu beweisen. Die römisch 40 habe lediglich ein Recht zur Stellungnahme, damit später keine unrichtige Vorschreibung an sie erfolge. Unrichtig sei auch, der "Sozialabschlag" sei erfunden worden. Hierzu werde nochmals auf Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz GebAG verwiesen. Die am 01.02.2019 an das Gericht versandte E-Mail qualifiziere nicht als taugliche Warnung, da darin nicht explizit erkennbar sei, dass und inwieweit die gesetzliche Grenze überschritten werden würde. Tatsächlich habe das bis dahin aufgelaufene Honorar bereits jegliche gesetzliche Grenze schon zum Zeitpunkt dieser untauglichen "Warnung" überschritten. Von einer rechtzeitigen Verständigung über die voraussichtliche entstehende Gebührenhöhe iSd Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG könne bei der vom Sachverständigen erwähnten E-Mail keine Rede sein. Ein dringender Fall sei keinesfalls vorgelegen und unaufschiebbare Tätigkeiten seien nicht zu erbringen gewesen. Ins Leere gehe auch die Idee, erst der Wert des Streitgegenstandes löse eine Warnpflicht aus und dieser entspreche dem Auftragswert des Vergabeverfahrens. Selbst wenn das Gericht dem Sachverständigen ein Honorar im verzeichneten oder verkürzten Umfang zusprechen sollte, stehen einer Vorschreibung dieser Gebühren an die Parteien die Warnpflichtverletzung des Sachverständigen und jedenfalls zusätzlich die Nichtinformation über die zu erwartenden Kosten an die Parteien durch das Gericht entgegen. Die römisch 40 verwehre sich unabhängig vom Verfahrensausgang gegen die Tragung von (insbesondere überhöhten) Gebühren, da die Auftraggeberin zumindest eine erhebliche Mitschuld an den durch ihre unklare Ausschreibung verursachten Missverständnissen und somit an der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens trage. 16. Am 11.05.2019 bestritt der Sachverständige das Vorbringen der XXXX in deren Stellungnahme vom 02.05.2019, soweit nicht explizit außer Streit gestellt, verwies auf die bisherigen Ausführungen und führte erneut aus, dass alle angefallenen Aufwände korrekt als Mühewaltung klassifiziert seien, dass Gebührennoten a priori als wahr vorauszusetzen seien und dass die Herangehensweise der XXXX an das Sachverständigen-Wesen, branchenübliche Stundensätze und Qualifikationen durchgängig subjektiv-spekulativ und mehr als befremdlich sei.16. Am 11.05.2019 bestritt der Sachverständige das Vorbringen der römisch 40 in deren Stellungnahme vom 02.05.2019, soweit nicht explizit außer Streit gestellt, verwies auf die bisherigen Ausführungen und führte erneut aus, dass alle angefallenen Aufwände korrekt als Mühewaltung klassifiziert seien, dass Gebührennoten a priori als wahr vorauszusetzen seien und dass die Herangehensweise der römisch 40 an das Sachverständigen-Wesen, branchenübliche Stundensätze und Qualifikationen durchgängig subjektiv-spekulativ und mehr als befremdlich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 1.
G 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.1.
Paragraph 333, BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 sowie seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen. 2.
AG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.2.
Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.
Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
AG hat der Sachverständige die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.3.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. 4.
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.4.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. 5.
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und diese deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
AG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.5.
Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und diese deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen. 6.
AG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 Euro, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 Euro. Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er
AG Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.6.
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 Euro, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 Euro. Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er
Paragraph 35, Absatz 2, GebAG Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 7.
AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 Euro bis 44,90 Euro, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 Euro mehr.7.
Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 Euro bis 44,90 Euro, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 Euro mehr. 8.
AG ist die Gebühr von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.
Abs 1a leg.cit. ist den Parteien (§ 40 Abs. 1) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen. Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs 1a leg.cit. zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht
AG, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
Paragraph 39, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.
Absatz eins a, leg.cit. ist den Parteien (Paragraph 40, Absatz eins,) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen. Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Absatz eins a, leg.cit. zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht
Paragraph 39, Absatz 3, GebAG, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
AG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.9.
Paragraph 25, Absatz eins, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch. 10. Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2.000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4.000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige
AG das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.10. Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2.000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4.000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige
Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden. 11. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverständige die Gebühr betreffend die Gutachtenserstellung
AG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hat. Die Gebührennote war, wie oben unter Punkt I. dargestellt, aufgeschlüsselt. Der Aufforderung des Gerichtes, den Anspruch nach den in § 24 GebAG genannten Gebührenbestandteilen nach Art und Höhe aufzugliedern und den in Ansatz gebrachten Stundensatz (etwa durch Nachweis des Honorars in mehreren vergleichbaren Einzelfällen) zu bescheinigen, wurde dahingehend nachgekommen, dass mehrere Honorarnoten zum Nachweis der außergerichtlichen Einkünfte übermittelt und die einzelnen Positionen "Dienstleistung" nunmehr jeweils als "Mühewaltung" bezeichnet wurden. Eine weiter gehende Aufschlüsselung nach einzelnen Gebührenbestandteilen erfolgte nicht. Der Sachverständige verwies darauf, dass er diese Gebührenbestandteile, wie Wegzeiten, Zeitversäumnis, Hilfskräfte, Druckkosten sowie Aktenstudium nicht in Rechnung gestellt habe.11. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverständige die Gebühr betreffend die Gutachtenserstellung
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hat. Die Gebührennote war, wie oben unter Punkt römisch eins. dargestellt, aufgeschlüsselt. Der Aufforderung des Gerichtes, den Anspruch nach den in Paragraph 24, GebAG genannten Gebührenbestandteilen nach Art und Höhe aufzugliedern und den in Ansatz gebrachten Stundensatz (etwa durch Nachweis des Honorars in mehreren vergleichbaren Einzelfällen) zu bescheinigen, wurde dahingehend nachgekommen, dass mehrere Honorarnoten zum Nachweis der außergerichtlichen Einkünfte übermittelt und die einzelnen Positionen "Dienstleistung" nunmehr jeweils als "Mühewaltung" bezeichnet wurden. Eine weiter gehende Aufschlüsselung nach einzelnen Gebührenbestandteilen erfolgte nicht. Der Sachverständige verwies darauf, dass er diese Gebührenbestandteile, wie Wegzeiten, Zeitversäumnis, Hilfskräfte, Druckkosten sowie Aktenstudium nicht in Rechnung gestellt habe. 12. Der Sachverständige macht sohin ausschließlich die Gebühr für Mühewaltung geltend. Bei der Bemessung von Sachverständigengebühren sind für die Mühewaltung die Einkünfte für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Honorierung nicht allein sach- und leistungsbezogen, sondern vor allem personenbezogen und marktkonform nach den tatsächlichen konkreten persönlichen beruflichen Einkommensverhältnissen des Sachverständigen zu erfolgen hat. Es kommt nicht darauf an, was etwa ein anderer Sachverständiger für ein gleichartiges Gutachten erhielte (Krammer/Schmid/Guggenbichler, SDG - GebaAG4
AG letzter Anwendungsfall bei der Bemessung der Gebühr
Abs 1 leg.cit. ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist, würde die Gebühr allein für die Gutachtenserstellung ohne Berücksichtigung des Aufwandes für Besprechungen und Telefonate und sonstige Vorbereitungshandlungen 5.134,00 Euro (inkl. USt) betragen.13. Für die gegenständliche Konstellation ist daher festzuhalten, dass der Sachverständige mit der Vorlage von Honorarnoten betreffend von ihm im außergerichtlichen Erwerbsleben erbrachte vergleichbare Leistungen (Sachverständigentätigkeit betreffend Ziviltechnikerleistungen) hinreichend nachgewiesen hat, dass er für diese Leistungen üblicherweise Einkünfte in der Höhe von 230,00 Euro bis 290,00 Euro pro Stunde bezieht. Der bei etwas mehr als 23 Stunden liegende Zeitaufwand, welcher allein für die Erstellung des Gutachtens angesetzt wurde, erscheint dem erkennenden Senat insbesondere angesichts der aufgrund der fachlichen Erörterung des message/partial Verfahrens und der hierfür erforderlichen umfangreichen Recherchen zur diesbezüglichen Standardisierung und der Sicherheits- und Betriebsimplikationen auf Email-Infrastrukturen nachvollziehbar und plausibel. Da im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht des Sachverständigen
Paragraph 34, Absatz 2, GebAG letzter Anwendungsfall bei der Bemessung der Gebühr
Absatz eins, leg.cit. ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist, würde die Gebühr allein für die Gutachtenserstellung ohne Berücksichtigung des Aufwandes für Besprechungen und Telefonate und sonstige Vorbereitungshandlungen 5.134,00 Euro (inkl. USt) betragen. 14. Wie nachfolgend gezeigt wird, ist die Gebühr des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens allerdings lediglich mit 4.000,00 Euro zu bestimmen, da der Sachverständige der ihn
AG treffenden Verpflichtung zur rechtzeitigen und gegebenenfalls mehrfachen Kostenwarnung unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Gebührenhöhe nicht in hinreichendem Maß nachgekommen ist.14. Wie nachfolgend gezeigt wird, ist die Gebühr des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens allerdings lediglich mit 4.000,00 Euro zu bestimmen, da der Sachverständige der ihn
Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG treffenden Verpflichtung zur rechtzeitigen und gegebenenfalls mehrfachen Kostenwarnung unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Gebührenhöhe nicht in hinreichendem Maß nachgekommen ist.
AG bezieht sich auf den gesamten Gebührenanspruch. Insoweit der Sachverständige seine Warnpflicht verletzt, entfällt sein Gebührenanspruch. Die Bestimmung des § 25 Abs 1a GebAG verpflichtet nicht nur zu einer ersten Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten, sondern das Gericht ist auch vor jeder weiteren, auch nicht erheblichen, Überschreitung der selbst abgegebenen Kostenschätzung zu warnen. Andernfalls würde der Zweck der gesetzlichen Regelung nur unvollkommen erreicht (OGH 07.02.2011, 16 Ok 7/10; OLG Wien, 23.03.2018, 132Bs 81/18h; OLG Linz 15.07.2013, 7Bs 134/13z). Die Kostenschätzung des Sachverständigen im Rahmen der ersten Warnung hat nach Lehre und Rechtsprechung die Wirkung eines verbindlichen Kostenvoranschlages nach § 1170a Abs 1 ABGB (ua OLG Wien 17.12.1999, 16 R 151/99i; OLG Graz 09.10.2012, 3R 164/12f). Der Sachverständige muss den zu erwartenden Kostenaufwand freilich in der ersten Kostenbekanntgabe bzw in den weiteren Kostenwarnungen noch nicht wie in der Gebührennote aufschlüsseln. Er muss die voraussichtlich entstehenden Gebühren allerdings beziffern, weshalb die Warnung jedenfalls einen Betrag (arg.: "voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe") nennen muss, mit dem das Gericht und die Parteien bezüglich der Gutachtenskosten rechnen müssen. Der Sachverständige erfüllt demnach nur dann seine Warnpflicht, wenn er das Gericht eindeutig und objektiv verständlich auf die mögliche Höhe der Gebühr hinweist (ua OLG Wien 23.03.2018, 132Bs 81/18h; OLG Wien 07.08.2013, 19Bs 272/13h; OLG Linz 14.04.2009, 8Bs 117/09a; BVwG 15.10.2014, W216 2003379-1/16E; Krammer, Sachverständige 2009, 93; Krammer/Schmid/Guggenbichler, SDG - GebaAG4
Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG bezieht sich auf den gesamten Gebührenanspruch. Insoweit der Sachverständige seine Warnpflicht verletzt, entfällt sein Gebührenanspruch. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG verpflichtet nicht nur zu einer ersten Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten, sondern das Gericht ist auch vor jeder weiteren, auch nicht erheblichen, Überschreitung der selbst abgegebenen Kostenschätzung zu warnen. Andernfalls würde der Zweck der gesetzlichen Regelung nur unvollkommen erreicht (OGH 07.02.2011, 16 Ok 7/10; OLG Wien, 23.03.2018, 132Bs 81/18h; OLG Linz 15.07.2013, 7Bs 134/13z). Die Kostenschätzung des Sachverständigen im Rahmen der ersten Warnung hat nach Lehre und Rechtsprechung die Wirkung eines verbindlichen Kostenvoranschlages nach Paragraph 1170 a, Absatz eins, ABGB (ua OLG Wien 17.12.1999, 16 R 151/99i; OLG Graz 09.10.2012, 3R 164/12f). Der Sachverständige muss den zu erwartenden Kostenaufwand freilich in der ersten Kostenbekanntgabe bzw in den weiteren Kostenwarnungen noch nicht wie in der Gebührennote aufschlüsseln. Er muss die voraussichtlich entstehenden Gebühren allerdings beziffern, weshalb die Warnung jedenfalls einen Betrag (arg.: "voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe") nennen muss, mit dem das Gericht und die Parteien bezüglich der Gutachtenskosten rechnen müssen. Der Sachverständige erfüllt demnach nur dann seine Warnpflicht, wenn er das Gericht eindeutig und objektiv verständlich auf die mögliche Höhe der Gebühr hinweist (ua OLG Wien 23.03.2018, 132Bs 81/18h; OLG Wien 07.08.2013, 19Bs 272/13h; OLG Linz 14.04.2009, 8Bs 117/09a; BVwG 15.10.2014, W216 2003379-1/16E; Krammer, Sachverständige 2009, 93; Krammer/Schmid/Guggenbichler, SDG - GebaAG4
25 Abs 1a GebAG nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Insoweit entfällt der den Betrag von 4.000,00 Euro übersteigende Gebührenanspruch. Es war die Gebühr des Sachverständigen daher im Hinblick auf den Auftrag zur Erstellung von Befund und Gutachten vom 01.02.2019 mit 4.000,00 Euro (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.20. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation der Sachverständige der Kostenwarnpflicht
25 Absatz eins a, GebAG nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Insoweit entfällt der den Betrag von 4.000,00 Euro übersteigende Gebührenanspruch. Es war die Gebühr des Sachverständigen daher im Hinblick auf den Auftrag zur Erstellung von Befund und Gutachten vom 01.02.2019 mit 4.000,00 Euro (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. 21. Darüber hinaus war dem Sachverständigen allerdings hinsichtlich der ergänzenden Erörterung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 eine weitere Gebühr zuzusprechen. Dabei handelt es sich nämlich um einen eigenständigen, zusätzlich zum eigentlichen Gutachtensauftrag erteilten Auftrag an den Sachverständigen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine Ergänzung des Gutachtens oder eine mündliche Erörterung im Beisein des Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein könnte, nichts daran, dass die Tätigkeit des Sachverständigen mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 erstellten Gutachtens - somit vorliegend am 11.03.2019 - abgeschlossen war. Der konkrete Anspruch auf die Gebühr richtet sich
AG nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag. Allfällige Ergänzungen bzw Erörterungen haben demnach einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge (VwGH 16.05.2014, Ro 2014/03/0027; VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370; VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225). Diese Gebühr war angesichts des
AG bei Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vorzunehmenden Abschlages von 20% vorliegend mit EUR 1.049,00 (inkl. USt) zu bemessen. Die zur Vorbereitung wie auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Ansatz gebrachte Zeit ist nachvollziehbar. Wie bereits aufgezeigt wurde, wurde die Höhe des angesetzten Stundensatzes dem Gericht entsprechend nachgewiesen.21. Darüber hinaus war dem Sachverständigen allerdings hinsichtlich der ergänzenden Erörterung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 eine weitere Gebühr zuzusprechen. Dabei handelt es sich nämlich um einen eigenständigen, zusätzlich zum eigentlichen Gutachtensauftrag erteilten Auftrag an den Sachverständigen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine Ergänzung des Gutachtens oder eine mündliche Erörterung im Beisein des Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein könnte, nichts daran, dass die Tätigkeit des Sachverständigen mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 erstellten Gutachtens - somit vorliegend am 11.03.2019 - abgeschlossen war. Der konkrete Anspruch auf die Gebühr richtet sich
Paragraph 25, Absatz eins, GebAG nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag. Allfällige Ergänzungen bzw Erörterungen haben demnach einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge (VwGH 16.05.2014, Ro 2014/03/0027; VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370; VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225). Diese Gebühr war angesichts des
Paragraph 34, Absatz 2, GebAG bei Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vorzunehmenden Abschlages von 20% vorliegend mit EUR 1.049,00 (inkl. USt) zu bemessen. Die zur Vorbereitung wie auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Ansatz gebrachte Zeit ist nachvollziehbar. Wie bereits aufgezeigt wurde, wurde die Höhe des angesetzten Stundensatzes dem Gericht entsprechend nachgewiesen. 22. Die Gebühren des Sachverständigen waren daher gesamt mit 5.049,00 Euro (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe ua VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe ua VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Die Revision ist
Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage, welche Wertgrenze für das Bundesverwaltungsgericht
AG zur Anwendung gelangt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Im Übrigen stellt sich die Rechtslage aber als eindeutig dar.Die Revision ist
Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage, welche Wertgrenze für das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG zur Anwendung gelangt an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Im Übrigen stellt sich die Rechtslage aber als eindeutig dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W139.2208701.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.