4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs führte eine GPLA-Prüfung (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben)
G und § 41a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 bei der XXXX (in Folge: BF) unter Einbindung ihrer steuerlichen Vertretung, der GRUBER Steuerberatung GmbH, durch. 1. Das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs führte eine GPLA-Prüfung (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben)
Paragraph 86, EStG und Paragraph 41 a, ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 bei der römisch 40 (in Folge: BF) unter Einbindung ihrer steuerlichen Vertretung, der GRUBER Steuerberatung GmbH, durch. 2. Mit Schreiben vom 15.10.2015 nahm die BF durch ihre steuerliche Vertretung zur aufgeworfenen Problematik betreffend Qualifizierung des mit XXXX bzw. der XXXX bestehenden Werkvertragsverhältnisses Stellung. Es liege ein Werkvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vor. Am 05.11.2016 fand die Schlussbesprechung über die GPLA Prüfung
1 BAO statt. 2. Mit Schreiben vom 15.10.2015 nahm die BF durch ihre steuerliche Vertretung zur aufgeworfenen Problematik betreffend Qualifizierung des mit römisch 40 bzw. der römisch 40 bestehenden Werkvertragsverhältnisses Stellung. Es liege ein Werkvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB vor. Am 05.11.2016 fand die Schlussbesprechung über die GPLA Prüfung
Paragraph 149, Absatz eins, BAO statt.
2 ASVG in die Voll- und Arbeitslosenversicherung und die Umqualifizierung der als beitragsfrei abgerechneten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen für die im Betrieb beschäftigten Schweißer in eine Gefahrenzulage resultieren würden 8. Mit Bescheid vom 04.05.2016 stellte die (damalige) NÖGKK, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse fest, dass die im Rahmen der durchgeführten GPLA im Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 31.354,10 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 4.424,84 zu Recht bestünden. Aufgrund dieser Feststellung sei die BF in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 35.778,94 verpflichtet. Die Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2012 bis 31.12.2014 vom 11.11.2015 sowie der Prüfbericht vom 11.11.2015 würden jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides bilden. Begründend wurde ausgeführt, dass die in der GPLA festgestellten Differenzen im Wesentlichen aus der Einbeziehung des für die BF tätigen Schweißers römisch 40 als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in die Voll- und Arbeitslosenversicherung und die Umqualifizierung der als beitragsfrei abgerechneten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen für die im Betrieb beschäftigten Schweißer in eine Gefahrenzulage resultieren würden
Vm Abs 2 ASVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung
VG unterliege.11. Am 08.01.2019 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Herr römisch 40 in der Zeit vom 01.03.2014 bis 30.11.2014 als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterliege.
ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Z. ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um , 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
G ist Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG ist Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen.
G ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
Paragraph 83, EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Nach Abs. 2 wird der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen, 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
4 vorliegen, 4.eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird, 5.eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.Nach Absatz 2, wird der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn 1. die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen, 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen, 4.eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird, 5.eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat. Nach Abs 3 kann der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.Nach Absatz 3, kann der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt. 3.2 Judikatur: Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ausgesprochen, dass die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. u.a. die. Erkenntnisse vom
Einkommenssteuergesetz 1988 werden Sie als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen“; der Betrag wurde mit € 1.116,15 festgelegt. 3.3.2 Mit Haftungsbescheid für 2014 vom 06.11.2015 stellte das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Folgendes fest: “
Paragraph 82, Einkommenssteuergesetz 1988 werden Sie als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen“; der Betrag wurde mit € 1.116,15 festgelegt. Dieser Prüfbericht vom 06.11.2015 bezieht sich auf die Lohnsteuerpflicht für 2014 u.a. des Herrn XXXX , dessen Tätigkeit hier zur Beurteilung steht. Der Haftungsbescheid verweist hinsichtlich seiner Begründung auf den Bericht vom 06.11.2015 über die Außenprüfung GZ. BV22 ABNr.400105/15 zu Steuernummer 15 027/9297.; in der Begründung wird ausdrücklich auf die Beschäftigung des Herrn Emin XXXX im Jahr 2014 eingegangen und im Ergebnis festgestellt, dass er als Dienstnehmer anzusehen ist und damit für ihn Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 2 EStG besteht. Auf Seite 5/ 6 des Berichtes wird festgestellt, dass die Beschäftigung des Herrn XXXX als Dienstverhältnis eingestuft wird, auf Seite 6 wird die Lohnsteuerpflicht dem Grunde nach festgestellt (
1 ASVG.Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Lohnsteuerpflicht besteht
Paragraph 4, Absatz 2, 3.Fall somit Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Der Bf ist entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber eingefordert wurde, nichts daran ändert, dass für diesen Zeitraum und für diese Beschäftigung Lohnsteuerpflicht bestand und rechtskräftig festgestellt wurde. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2215100.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.