1 lit.
, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) und Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 16.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde "Tourismus" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 03.06.2018, als geplantes Abreisedatum der 30.08.2018 angegeben. Als einladende Person wurde XXXX , XXXX , ein "Freund" der Beschwerdeführerin, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen. Im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin weiters an, "Film maker" und ledig zu sein.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 16.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde "Tourismus" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 03.06.2018, als geplantes Abreisedatum der 30.08.2018 angegeben. Als einladende Person wurde römisch 40 , römisch 40 , ein "Freund" der Beschwerdeführerin, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen. Im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin weiters an, "Film maker" und ledig zu sein. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor: - Vorstellungsschreiben ("Self Introduction Letter") vom 13.04.2018 (im Original und in deutscher Übersetzung) - Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin - Verpflichtungserklärung - Einladungsschreiben von XXXX vom 13.03.2018 (Reisegrund: Urlaub)- Einladungsschreiben von römisch 40 vom 13.03.2018 (Reisegrund: Urlaub) - elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers: XXXX , geb. XXXX , Österreichischer Staatsangehöriger, Beziehung zur Eingeladenen: Internetbekanntschaft, seit 2005 als Angestellter bei XXXX sowie der Stadtgemeinde XXXX beschäftigt; monatliches Nettoeinkommen: 1.950,- Euro, sonstiges Vermögen: Sparbuch mit Einlage von rund 11.000,- Euro; Kreditverbindlichkeiten und Miete für Wohnung in XXXX , betragen 1.052,- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine Sorgepflichten angeführt. Bemerkung der Behörde: Reisekrankenversicherung schließt Einlader ab. Für die Kosten der Reise kommt auch der Einlader auf. Bezüglich der Erteilung eines Visums bestehen fremdenpolizeiliche Bedenken, da Einlader VW nicht persönlich kennt.römisch 40 , geb. römisch 40 , Österreichischer Staatsangehöriger, Beziehung zur Eingeladenen: Internetbekanntschaft, seit 2005 als Angestellter bei römisch 40 sowie der Stadtgemeinde römisch 40 beschäftigt; monatliches Nettoeinkommen: 1.950,- Euro, sonstiges Vermögen: Sparbuch mit Einlage von rund 11.000,- Euro; Kreditverbindlichkeiten und Miete für Wohnung in römisch 40 , betragen 1.052,- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine Sorgepflichten angeführt. Bemerkung der Behörde: Reisekrankenversicherung schließt Einlader ab. Für die Kosten der Reise kommt auch der Einlader auf. Bezüglich der Erteilung eines Visums bestehen fremdenpolizeiliche Bedenken, da Einlader VW nicht persönlich kennt. - Flugreservierung (Lagos-Addis Abeba-Wien am 02.06.2018 und Wien-Addis Abeba- Lagos am 30.08.2018) - Polizze über Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für die Beschwerdeführerin, für einen Zeitraum von 02.06.2018 bis 01.09.2018 - Schul- und Universitätszeugnisse (2014 bzw 2015/2016)- Schul- und Universitätszeugnisse (2014 bzw 2015 aus 2016,) - Taufschein - Geburtsurkunde Mit Verbesserungsauftrag vom 18.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich (Kontoauszug der letzten drei Monate, letzter Kontostand nicht älter als sieben Tage) binnen sieben Tagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der Frist nicht nach. Am 08.05.2018 fand an der ÖB Abuja ein Interview mit der Beschwerdeführerin statt. Hierbei gab diese an, Schauspielerin und Filmemacherin zu sein. Der Einlader habe ihre Filme auf Youtube gesehen und sei seit rund drei Jahren ihr "Follower". Er habe sie zu einem Sommerfest nach Österreich eingeladen. Sie habe Fans in Österreich und diese würden sie sehen wollen. Die Beschwerdeführerin habe den Einlader gebeten, die Einladung zu machen. Seitens der Botschaftsmitarbeiterin wurde handschriftlich auf dem Antragsformular festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, nicht zu wissen, wo sie hinfahre, sowie, dass es sich um eine Gefälligkeitseinladung handle. Dass der Einlader die Flugreservierungen gemacht hätte, sei unzutreffend. Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 10.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Abuja Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: "Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Nähere Begründung: Die vorgelegte EVE ist nicht tragfähig. Sie haben den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft. Nähere Begründung: Die beabsichtigte Reise entspricht nicht Ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben. Sie konnten keine detaillierten Angaben zu der von Ihnen geplanten Reise machen. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Ihr Verwurzelung im Heimatland konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung: siehe oben." Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 15.05.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine (vom Einlader) verfasste) Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass eine EVE abgegeben worden sei und der Einlader alle Kosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin übernehmen werde. Es seien ein Sparbuch mit über 10.000,- Euro sowie zwei Konten mit mittlerweile gesamt über 20.000,- Euro vorgelegt worden. Aktuelle Kontoauszüge des Einladers seien der Stellungnahme angeschlossen. Auch würden eine Reisekrankenversicherung und Flugtickets vorliegen. Dem Einlader sei kein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Der Einlader sei Gemeinderat der Stadt XXXX und an Kunst und Kultur interessiert sowie in XXXX für Integrationsarbeit zuständig. Er habe die Beschwerdeführerin im Internet entdeckt und sei von deren Kunst begeistert. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Videos und Filme produziert oder darin als Schauspielerin mitgewirkt. Der Einlader wolle der Beschwerdeführerin die vielfältige österreichische Kunst und Kultur sowie die schöne Landschaft näherbringen und habe sie deswegen eingeladen. Ein Erfahrungsaustauch mit dem XXXX sei geplant. Am XXXX finde in XXXX ein Festival statt, das vom XXXX in Zusammenarbeit mit der Stadtgemeinde abgehalten werde. Auch sollten verschiedene Sehenswürdigkeiten Österreichs, etwa der Stephansdom, das Schloss Schönbrunn, das Riesenrad sowie der Wiener Prater, besucht werden. Auch Reisen nach Mariazell, zum Stausee Ottenstein, nach Salzburg, zur Großglockner-Hochalpenstraße, zu den Krimmler Wasserfällen, zum Stausee Kaprun, zum Dachstein, nach Graz und Wien seien geplant. Der Mietvertrag des Einladers werde hiermit vorgelegt. Betreffend die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Rückflugtickets vorgelegt worden seien. Ihre Eltern und Geschwister seien in Nigeria aufhältig. Auch seien für ihre Filmserie weitere Folgen geplant und sei die Beschwerdeführerin wieder eine der Hauptdarstellerinnen. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Urlaubsaufenthalt bezahlen zu können. Der Stellungnahme war eine Vollmacht für den Einlader angeschlossen.Mit Schreiben vom 15.05.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine (vom Einlader) verfasste) Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass eine EVE abgegeben worden sei und der Einlader alle Kosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin übernehmen werde. Es seien ein Sparbuch mit über 10.000,- Euro sowie zwei Konten mit mittlerweile gesamt über 20.000,- Euro vorgelegt worden. Aktuelle Kontoauszüge des Einladers seien der Stellungnahme angeschlossen. Auch würden eine Reisekrankenversicherung und Flugtickets vorliegen. Dem Einlader sei kein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Der Einlader sei Gemeinderat der Stadt römisch 40 und an Kunst und Kultur interessiert sowie in römisch 40 für Integrationsarbeit zuständig. Er habe die Beschwerdeführerin im Internet entdeckt und sei von deren Kunst begeistert. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Videos und Filme produziert oder darin als Schauspielerin mitgewirkt. Der Einlader wolle der Beschwerdeführerin die vielfältige österreichische Kunst und Kultur sowie die schöne Landschaft näherbringen und habe sie deswegen eingeladen. Ein Erfahrungsaustauch mit dem römisch 40 sei geplant. Am römisch 40 finde in römisch 40 ein Festival statt, das vom römisch 40 in Zusammenarbeit mit der Stadtgemeinde abgehalten werde. Auch sollten verschiedene Sehenswürdigkeiten Österreichs, etwa der Stephansdom, das Schloss Schönbrunn, das Riesenrad sowie der Wiener Prater, besucht werden. Auch Reisen nach Mariazell, zum Stausee Ottenstein, nach Salzburg, zur Großglockner-Hochalpenstraße, zu den Krimmler Wasserfällen, zum Stausee Kaprun, zum Dachstein, nach Graz und Wien seien geplant. Der Mietvertrag des Einladers werde hiermit vorgelegt. Betreffend die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Rückflugtickets vorgelegt worden seien. Ihre Eltern und Geschwister seien in Nigeria aufhältig. Auch seien für ihre Filmserie weitere Folgen geplant und sei die Beschwerdeführerin wieder eine der Hauptdarstellerinnen. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Urlaubsaufenthalt bezahlen zu können. Der Stellungnahme war eine Vollmacht für den Einlader angeschlossen. Mit Mail vom 15.05.2018 brachte der Einlader auch selbst eine Stellungnahme ein und gab an, die o.a. Stellungnahme für die Beschwerdeführerin verfasst zu haben. Der Einlader verfüge über genügend Geld, um einen Gast für drei Monate zu empfangen. Der Einlader habe bereits eine Versicherung organisiert und das Hin- und Rückflugticket gebucht. Der Stellungnahme des Einladers waren folgende Unterlagen angeschlossen: - Einladungsschreiben - Flugreservierungen - Informationsblatt über den XXXX- Informationsblatt über den römisch 40 - Lohnzettel des Einladers für Februar, März und April 2018 - Meldezettel des Einladers - Mietvertrag betreffend den Einlader - Kopie des Reisepasses des Einladers - Kontoauszüge des Einladers - Kopie des Sparbuches des Einladers - Reiseversicherungspolizze Mit angefochtenem Bescheid vom 18.05.2018, zugestellt am 23.05.2018, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: "Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." Gegen diesen Bescheid wurde am 23.05.2018, eingelangt bei der ÖB Abuja am 25.05.2018, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einlader über ausreichend Geldmittel verfüge und dies bereits mehrfach belegt habe. Er habe selbst am 15.05.2018 eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, für alle Kosten der Reise der Beschwerdeführerin aufzukommen. Es seien eine Reiseversicherung und Flugtickets vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Stellungnahme den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes ausführlich beschrieben. Der Einlader verfüge über ausreichend Wohnraum; der Mietvertrag sei bereits vorgelegt worden. Es bestehe ein glaubwürdiger Plan hinsichtlich der Sehenswürdigkeiten und Städte, welche besucht werden würden. Ein weiterer Zweck sei der kulturelle und künstlerische Austausch mit dem XXXX sowie der Stadtgemeinde XXXX . Die Beschwerdeführerin sei als Künstlerin eingeladen worden, um die Kunst und Kultur Österreichs kennenzulernen. Sie wäre am " XXXX " am XXXX in XXXX gerne als Gast gesehen.Gegen diesen Bescheid wurde am 23.05.2018, eingelangt bei der ÖB Abuja am 25.05.2018, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einlader über ausreichend Geldmittel verfüge und dies bereits mehrfach belegt habe. Er habe selbst am 15.05.2018 eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, für alle Kosten der Reise der Beschwerdeführerin aufzukommen. Es seien eine Reiseversicherung und Flugtickets vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Stellungnahme den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes ausführlich beschrieben. Der Einlader verfüge über ausreichend Wohnraum; der Mietvertrag sei bereits vorgelegt worden. Es bestehe ein glaubwürdiger Plan hinsichtlich der Sehenswürdigkeiten und Städte, welche besucht werden würden. Ein weiterer Zweck sei der kulturelle und künstlerische Austausch mit dem römisch 40 sowie der Stadtgemeinde römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei als Künstlerin eingeladen worden, um die Kunst und Kultur Österreichs kennenzulernen. Sie wäre am " römisch 40 " am römisch 40 in römisch 40 gerne als Gast gesehen. Am 27.05.2018 erteilte die ÖB Abuja einen Verbesserungsauftrag, da der Beschwerde näher bezeichnete Unterlagen entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen gewesen seien. Weiters sei die Zahlungsbestätigung der Beschwerdegebühr vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen. Am 28.05.2018 wandte sich der Einlader an das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 11.06.2018 wurde dem Einlader mitgeteilt, dass detaillierte Auskünfte über die Hintergründe einer Visumsentscheidung nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin erteilt werden dürften. Am 14.06.2018 erkundigte sich der Einlader bei der ÖB Abuja nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 15.06.2018 wurde diesem unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Amtsverschwiegenheit mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingebracht habe. Die Beschwerde sei in Bearbeitung. Am 19.07.2018 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2018
GVG als unbegründet ab.Am 19.07.2018 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2018
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes für die Behörde nicht klar nachvollziehbar seien, zumal die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren widersprüchlich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei Antragstellung angegeben, Schauspielerin und Filmemacherin zu sein. Der Einlader habe ihre Filme auf Youtube gesehen und sei seit drei Jahren ihr Follower. Er habe sie zu einem Sommerfest eingeladen. Sie habe Fans in Österreich, die sie sehen wollen würden. Die Beschwerdeführerin habe den Einlader gebeten, eine Verpflichtungserklärung für sie abzugeben. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin dann weiters ausgeführt, dass ein Erfahrungsaustausch mit dem XXXX geplant sei und sie verschiedene Sehenswürdigkeiten in Österreich besuchen würde. Auch habe der Einlader angegeben, es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Internetbekanntschaft. Die LPD habe in der EVE ausdrücklich vermerkt, dass fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestünden, da sich der Einlader und die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennen würden. Es sei im vorliegenden Fall auffällig, dass es sich offenbar um eine reine Internetbekanntschaft handle und die Beschwerdeführerin den Einlader um die Ausstellung einer "Gefälligkeitseinladung" ersucht habe. Die Beschwerdeführerin habe im Lauf des Verfahrens die Beweggründe ihres geplanten Aufenthaltes geändert. Betreffend ihre Behauptung, in Österreich viele Fans zu haben, in einer Fernsehserie beschäftigt zu sein und im Heimatstaat familiär verwurzelt zu sein, seien keine Beweise vorgelegt worden. Der Wahrheitsgehalt bzw. die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin würden als äußerst zweifelhaft erscheinen.
Abs 1 lit a sublit ii) Visakodex sei es Aufgabe des Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts zu begründen. Die Begründungspflicht liege somit bei der Beschwerdeführerin.
auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers zu stützen. Gerade diese Glaubwürdigkeit würde im vorliegenden Fall angesichts der dargestellten Angaben zum Reisezweck und des Umstandes des Vorliegens einer "Gefälligkeitseinladung" einer bloßen Internetbekanntschaft äußerst zweifelhaft erscheinen. Entsprechende Zweifel seien weder durch die Stellungnahme noch durch die Beschwerde zerstreut worden. Darüber hinaus würden begründete Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin bestehen, was ebenfalls einen Versagungsgrund darstellen würde. Neben den bereits oben angeführten Umständen fehle gegenständlich ein Nachweis einer Verwurzelung in der Heimat. Deren Angaben zu ihrer familiären und beruflichen Situation in der Heimat seien nicht belegt worden. Es bestünden sohin entsprechend Anhaltspunkte für den Verdacht des Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes, geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Behörde bei der Beurteilung des Versagungsgrundes iSd Art 32 Abs 1 lit b Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes für die Behörde nicht klar nachvollziehbar seien, zumal die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren widersprüchlich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei Antragstellung angegeben, Schauspielerin und Filmemacherin zu sein. Der Einlader habe ihre Filme auf Youtube gesehen und sei seit drei Jahren ihr Follower. Er habe sie zu einem Sommerfest eingeladen. Sie habe Fans in Österreich, die sie sehen wollen würden. Die Beschwerdeführerin habe den Einlader gebeten, eine Verpflichtungserklärung für sie abzugeben. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin dann weiters ausgeführt, dass ein Erfahrungsaustausch mit dem römisch 40 geplant sei und sie verschiedene Sehenswürdigkeiten in Österreich besuchen würde. Auch habe der Einlader angegeben, es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Internetbekanntschaft. Die LPD habe in der EVE ausdrücklich vermerkt, dass fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestünden, da sich der Einlader und die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennen würden. Es sei im vorliegenden Fall auffällig, dass es sich offenbar um eine reine Internetbekanntschaft handle und die Beschwerdeführerin den Einlader um die Ausstellung einer "Gefälligkeitseinladung" ersucht habe. Die Beschwerdeführerin habe im Lauf des Verfahrens die Beweggründe ihres geplanten Aufenthaltes geändert. Betreffend ihre Behauptung, in Österreich viele Fans zu haben, in einer Fernsehserie beschäftigt zu sein und im Heimatstaat familiär verwurzelt zu sein, seien keine Beweise vorgelegt worden. Der Wahrheitsgehalt bzw. die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin würden als äußerst zweifelhaft erscheinen.
, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,) Visakodex sei es Aufgabe des Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts zu begründen. Die Begründungspflicht liege somit bei der Beschwerdeführerin.
auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers zu stützen. Gerade diese Glaubwürdigkeit würde im vorliegenden Fall angesichts der dargestellten Angaben zum Reisezweck und des Umstandes des Vorliegens einer "Gefälligkeitseinladung" einer bloßen Internetbekanntschaft äußerst zweifelhaft erscheinen. Entsprechende Zweifel seien weder durch die Stellungnahme noch durch die Beschwerde zerstreut worden. Darüber hinaus würden begründete Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin bestehen, was ebenfalls einen Versagungsgrund darstellen würde. Neben den bereits oben angeführten Umständen fehle gegenständlich ein Nachweis einer Verwurzelung in der Heimat. Deren Angaben zu ihrer familiären und beruflichen Situation in der Heimat seien nicht belegt worden. Es bestünden sohin entsprechend Anhaltspunkte für den Verdacht des Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes, geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Behörde bei der Beurteilung des Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Am 05.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus diversen Medienberichten, Blogs, Zeitungs- und Fernsehinterviews ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Schauspielerin und Künstlerin sei. Die Beschwerdeführerin habe Bankunterlagen bei einem Termin bei der ÖB mitgehabt, sei jedoch nicht aufgefordert worden, diese vorzulegen. Sie selbst könne sich den Aufenthalt in Österreich derzeit nicht leisten. Der Einlader habe sie gefragt, was er machen müsse, um die Beschwerdeführerin einzuladen. Sie habe ihm gesagt, er müsse eine Einladung schreiben. Dies könne auch als Bitte ausgelegt werden. Sie habe gewusst, eine Einladung zu benötigen. Der Einlader habe sie erst im Nachhinein aufgeklärt, dass er eine EVE habe abgeben müssen. Sie habe diesen nie um eine EVE gebeten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die finanziellen Mittel des Einladers nicht ausreichen sollten. Einkommen und nachgewiesenes Erspartes würden leicht für einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich reichen. Der Grund, weshalb die EVE nicht tragfähig sei, sei nicht dargelegt worden. Die Namen der Sehenswürdigkeiten habe sich die Beschwerdeführerin nicht gemerkt. Sie sei so aufgeregt gewesen, so einen Urlaub machen zu können, dass ihr beinahe egal gewesen sei, wie die Sehenswürdigkeiten genannt würden, die sie so interessant finden würde. In der Stellungnahme seien dann alle Sehenswürdigkeiten genannt worden. Sie habe durch den Einlader Fans in Österreich gehabt und hätten sie die Beschwerdeführerin gerne auf diversen Festen begrüßt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie gesagt, dass sie in Österreich Verwandte habe und diese besuchen wolle. Ihr Vorstellungsschreiben sei durch VFS GLOBAL umgeschrieben und ihr dann so zur Unterschrift vorgelegt worden. Betreffend den Zweck und Bedingungen des Aufenthaltes habe sie nicht widersprüchlich geantwortet; sie habe ihre Ausführungen lediglich ergänzt. Der Erfahrungsaustausch mit dem XXXX sei nie Hauptzweck ihrer Reise gewesen. Der Verein hätte vom geplanten Besuch der Beschwerdeführerin erfahren und sie daraufhin eingeladen. Der Einlader habe bei den Behörden mehrmals nachgefragt, ob noch "irgendetwas zu tun sei", habe jedoch so gut wie keine Informationen bzw Anleitungen einen Verbesserungsauftrag bekommen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat verwurzelt. Sie lebe bei ihrer Mutter und habe auch eine Schwester in Nigeria. Die Beschwerdeführerin sei in Nigeria eine bekannte Schauspielerin, was - etwa in den sozialen Medien - leicht zu überprüfen wäre. Sie werde selbstverständlich die ihr unterlaufenen Mängel bei einem weiteren Antrag zu vermeiden versuchen.Am 05.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus diversen Medienberichten, Blogs, Zeitungs- und Fernsehinterviews ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Schauspielerin und Künstlerin sei. Die Beschwerdeführerin habe Bankunterlagen bei einem Termin bei der ÖB mitgehabt, sei jedoch nicht aufgefordert worden, diese vorzulegen. Sie selbst könne sich den Aufenthalt in Österreich derzeit nicht leisten. Der Einlader habe sie gefragt, was er machen müsse, um die Beschwerdeführerin einzuladen. Sie habe ihm gesagt, er müsse eine Einladung schreiben. Dies könne auch als Bitte ausgelegt werden. Sie habe gewusst, eine Einladung zu benötigen. Der Einlader habe sie erst im Nachhinein aufgeklärt, dass er eine EVE habe abgeben müssen. Sie habe diesen nie um eine EVE gebeten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die finanziellen Mittel des Einladers nicht ausreichen sollten. Einkommen und nachgewiesenes Erspartes würden leicht für einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich reichen. Der Grund, weshalb die EVE nicht tragfähig sei, sei nicht dargelegt worden. Die Namen der Sehenswürdigkeiten habe sich die Beschwerdeführerin nicht gemerkt. Sie sei so aufgeregt gewesen, so einen Urlaub machen zu können, dass ihr beinahe egal gewesen sei, wie die Sehenswürdigkeiten genannt würden, die sie so interessant finden würde. In der Stellungnahme seien dann alle Sehenswürdigkeiten genannt worden. Sie habe durch den Einlader Fans in Österreich gehabt und hätten sie die Beschwerdeführerin gerne auf diversen Festen begrüßt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie gesagt, dass sie in Österreich Verwandte habe und diese besuchen wolle. Ihr Vorstellungsschreiben sei durch VFS GLOBAL umgeschrieben und ihr dann so zur Unterschrift vorgelegt worden. Betreffend den Zweck und Bedingungen des Aufenthaltes habe sie nicht widersprüchlich geantwortet; sie habe ihre Ausführungen lediglich ergänzt. Der Erfahrungsaustausch mit dem römisch 40 sei nie Hauptzweck ihrer Reise gewesen. Der Verein hätte vom geplanten Besuch der Beschwerdeführerin erfahren und sie daraufhin eingeladen. Der Einlader habe bei den Behörden mehrmals nachgefragt, ob noch "irgendetwas zu tun sei", habe jedoch so gut wie keine Informationen bzw Anleitungen einen Verbesserungsauftrag bekommen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat verwurzelt. Sie lebe bei ihrer Mutter und habe auch eine Schwester in Nigeria. Die Beschwerdeführerin sei in Nigeria eine bekannte Schauspielerin, was - etwa in den sozialen Medien - leicht zu überprüfen wäre. Sie werde selbstverständlich die ihr unterlaufenen Mängel bei einem weiteren Antrag zu vermeiden versuchen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.08.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
1 lit.
, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, im Ergebnis zutreffend und ist der Behörde somit letztlich nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Die Prüfung des Antrages stützt sich
7 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, standen der eigentliche Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts aufgrund der im Verfahren nach und nach angeführten unterschiedlichsten Angaben (Besuch diversester Sehenswürdigkeiten im ganzen Bundesgebiet, Fantreffen, Teilnahme an Festen, Austausch zu Fragen der Integration etc) sowie dem Umstand, dass der Einlader die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennt und ihn diese um die Übermittlung einer Einladung ersucht hat, nicht zweifelsfrei fest.Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, im Ergebnis zutreffend und ist der Behörde somit letztlich nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Die Prüfung des Antrages stützt sich
, Absatz 7, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, standen der eigentliche Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts aufgrund der im Verfahren nach und nach angeführten unterschiedlichsten Angaben (Besuch diversester Sehenswürdigkeiten im ganzen Bundesgebiet, Fantreffen, Teilnahme an Festen, Austausch zu Fragen der Integration etc) sowie dem Umstand, dass der Einlader die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennt und ihn diese um die Übermittlung einer Einladung ersucht hat, nicht zweifelsfrei fest. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, die bestehenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die belangte Behörde hat soweit ersichtlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin ausreichend Parteiengehör eingeräumt.
1 lit. b) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
, Absatz eins, Litera b,) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W185.2204235.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.