← Österreich

{'item': 'W185 2204235-1'}

Obsah (11)Art. 32Art. 133§ 14Art 21§ 15§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlW185 2204235-1 SpruchW185 2204235-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 32Abs.

1 lit.

  1. a)sublit.
  2. ii)und lit.
  3. b)der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) und Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 16.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde "Tourismus" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 03.06.2018, als geplantes Abreisedatum der 30.08.2018 angegeben. Als einladende Person wurde XXXX , XXXX , ein "Freund" der Beschwerdeführerin, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen. Im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin weiters an, "Film maker" und ledig zu sein.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 16.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde "Tourismus" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 03.06.2018, als geplantes Abreisedatum der 30.08.2018 angegeben. Als einladende Person wurde römisch 40 , römisch 40 , ein "Freund" der Beschwerdeführerin, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen. Im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin weiters an, "Film maker" und ledig zu sein. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor: - Vorstellungsschreiben ("Self Introduction Letter") vom 13.04.2018 (im Original und in deutscher Übersetzung) - Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin - Verpflichtungserklärung - Einladungsschreiben von XXXX vom 13.03.2018 (Reisegrund: Urlaub)- Einladungsschreiben von römisch 40 vom 13.03.2018 (Reisegrund: Urlaub) - elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers: XXXX , geb. XXXX , Österreichischer Staatsangehöriger, Beziehung zur Eingeladenen: Internetbekanntschaft, seit 2005 als Angestellter bei XXXX sowie der Stadtgemeinde XXXX beschäftigt; monatliches Nettoeinkommen: 1.950,- Euro, sonstiges Vermögen: Sparbuch mit Einlage von rund 11.000,- Euro; Kreditverbindlichkeiten und Miete für Wohnung in XXXX , betragen 1.052,- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine Sorgepflichten angeführt. Bemerkung der Behörde: Reisekrankenversicherung schließt Einlader ab. Für die Kosten der Reise kommt auch der Einlader auf. Bezüglich der Erteilung eines Visums bestehen fremdenpolizeiliche Bedenken, da Einlader VW nicht persönlich kennt.römisch 40 , geb. römisch 40 , Österreichischer Staatsangehöriger, Beziehung zur Eingeladenen: Internetbekanntschaft, seit 2005 als Angestellter bei römisch 40 sowie der Stadtgemeinde römisch 40 beschäftigt; monatliches Nettoeinkommen: 1.950,- Euro, sonstiges Vermögen: Sparbuch mit Einlage von rund 11.000,- Euro; Kreditverbindlichkeiten und Miete für Wohnung in römisch 40 , betragen 1.052,- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine Sorgepflichten angeführt. Bemerkung der Behörde: Reisekrankenversicherung schließt Einlader ab. Für die Kosten der Reise kommt auch der Einlader auf. Bezüglich der Erteilung eines Visums bestehen fremdenpolizeiliche Bedenken, da Einlader VW nicht persönlich kennt. - Flugreservierung (Lagos-Addis Abeba-Wien am 02.06.2018 und Wien-Addis Abeba- Lagos am 30.08.2018) - Polizze über Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für die Beschwerdeführerin, für einen Zeitraum von 02.06.2018 bis 01.09.2018 - Schul- und Universitätszeugnisse (2014 bzw 2015/2016)- Schul- und Universitätszeugnisse (2014 bzw 2015 aus 2016,) - Taufschein - Geburtsurkunde Mit Verbesserungsauftrag vom 18.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich (Kontoauszug der letzten drei Monate, letzter Kontostand nicht älter als sieben Tage) binnen sieben Tagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der Frist nicht nach. Am 08.05.2018 fand an der ÖB Abuja ein Interview mit der Beschwerdeführerin statt. Hierbei gab diese an, Schauspielerin und Filmemacherin zu sein. Der Einlader habe ihre Filme auf Youtube gesehen und sei seit rund drei Jahren ihr "Follower". Er habe sie zu einem Sommerfest nach Österreich eingeladen. Sie habe Fans in Österreich und diese würden sie sehen wollen. Die Beschwerdeführerin habe den Einlader gebeten, die Einladung zu machen. Seitens der Botschaftsmitarbeiterin wurde handschriftlich auf dem Antragsformular festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, nicht zu wissen, wo sie hinfahre, sowie, dass es sich um eine Gefälligkeitseinladung handle. Dass der Einlader die Flugreservierungen gemacht hätte, sei unzutreffend. Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 10.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Abuja Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: "Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Nähere Begründung: Die vorgelegte EVE ist nicht tragfähig. Sie haben den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft. Nähere Begründung: Die beabsichtigte Reise entspricht nicht Ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben. Sie konnten keine detaillierten Angaben zu der von Ihnen geplanten Reise machen. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Ihr Verwurzelung im Heimatland konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung: siehe oben." Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 15.05.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine (vom Einlader) verfasste) Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass eine EVE abgegeben worden sei und der Einlader alle Kosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin übernehmen werde. Es seien ein Sparbuch mit über 10.000,- Euro sowie zwei Konten mit mittlerweile gesamt über 20.000,- Euro vorgelegt worden. Aktuelle Kontoauszüge des Einladers seien der Stellungnahme angeschlossen. Auch würden eine Reisekrankenversicherung und Flugtickets vorliegen. Dem Einlader sei kein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Der Einlader sei Gemeinderat der Stadt XXXX und an Kunst und Kultur interessiert sowie in XXXX für Integrationsarbeit zuständig. Er habe die Beschwerdeführerin im Internet entdeckt und sei von deren Kunst begeistert. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Videos und Filme produziert oder darin als Schauspielerin mitgewirkt. Der Einlader wolle der Beschwerdeführerin die vielfältige österreichische Kunst und Kultur sowie die schöne Landschaft näherbringen und habe sie deswegen eingeladen. Ein Erfahrungsaustauch mit dem XXXX sei geplant. Am XXXX finde in XXXX ein Festival statt, das vom XXXX in Zusammenarbeit mit der Stadtgemeinde abgehalten werde. Auch sollten verschiedene Sehenswürdigkeiten Österreichs, etwa der Stephansdom, das Schloss Schönbrunn, das Riesenrad sowie der Wiener Prater, besucht werden. Auch Reisen nach Mariazell, zum Stausee Ottenstein, nach Salzburg, zur Großglockner-Hochalpenstraße, zu den Krimmler Wasserfällen, zum Stausee Kaprun, zum Dachstein, nach Graz und Wien seien geplant. Der Mietvertrag des Einladers werde hiermit vorgelegt. Betreffend die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Rückflugtickets vorgelegt worden seien. Ihre Eltern und Geschwister seien in Nigeria aufhältig. Auch seien für ihre Filmserie weitere Folgen geplant und sei die Beschwerdeführerin wieder eine der Hauptdarstellerinnen. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Urlaubsaufenthalt bezahlen zu können. Der Stellungnahme war eine Vollmacht für den Einlader angeschlossen.Mit Schreiben vom 15.05.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine (vom Einlader) verfasste) Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass eine EVE abgegeben worden sei und der Einlader alle Kosten des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin übernehmen werde. Es seien ein Sparbuch mit über 10.000,- Euro sowie zwei Konten mit mittlerweile gesamt über 20.000,- Euro vorgelegt worden. Aktuelle Kontoauszüge des Einladers seien der Stellungnahme angeschlossen. Auch würden eine Reisekrankenversicherung und Flugtickets vorliegen. Dem Einlader sei kein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Der Einlader sei Gemeinderat der Stadt römisch 40 und an Kunst und Kultur interessiert sowie in römisch 40 für Integrationsarbeit zuständig. Er habe die Beschwerdeführerin im Internet entdeckt und sei von deren Kunst begeistert. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Videos und Filme produziert oder darin als Schauspielerin mitgewirkt. Der Einlader wolle der Beschwerdeführerin die vielfältige österreichische Kunst und Kultur sowie die schöne Landschaft näherbringen und habe sie deswegen eingeladen. Ein Erfahrungsaustauch mit dem römisch 40 sei geplant. Am römisch 40 finde in römisch 40 ein Festival statt, das vom römisch 40 in Zusammenarbeit mit der Stadtgemeinde abgehalten werde. Auch sollten verschiedene Sehenswürdigkeiten Österreichs, etwa der Stephansdom, das Schloss Schönbrunn, das Riesenrad sowie der Wiener Prater, besucht werden. Auch Reisen nach Mariazell, zum Stausee Ottenstein, nach Salzburg, zur Großglockner-Hochalpenstraße, zu den Krimmler Wasserfällen, zum Stausee Kaprun, zum Dachstein, nach Graz und Wien seien geplant. Der Mietvertrag des Einladers werde hiermit vorgelegt. Betreffend die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Rückflugtickets vorgelegt worden seien. Ihre Eltern und Geschwister seien in Nigeria aufhältig. Auch seien für ihre Filmserie weitere Folgen geplant und sei die Beschwerdeführerin wieder eine der Hauptdarstellerinnen. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Urlaubsaufenthalt bezahlen zu können. Der Stellungnahme war eine Vollmacht für den Einlader angeschlossen. Mit Mail vom 15.05.2018 brachte der Einlader auch selbst eine Stellungnahme ein und gab an, die o.a. Stellungnahme für die Beschwerdeführerin verfasst zu haben. Der Einlader verfüge über genügend Geld, um einen Gast für drei Monate zu empfangen. Der Einlader habe bereits eine Versicherung organisiert und das Hin- und Rückflugticket gebucht. Der Stellungnahme des Einladers waren folgende Unterlagen angeschlossen: - Einladungsschreiben - Flugreservierungen - Informationsblatt über den XXXX- Informationsblatt über den römisch 40 - Lohnzettel des Einladers für Februar, März und April 2018 - Meldezettel des Einladers - Mietvertrag betreffend den Einlader - Kopie des Reisepasses des Einladers - Kontoauszüge des Einladers - Kopie des Sparbuches des Einladers - Reiseversicherungspolizze Mit angefochtenem Bescheid vom 18.05.2018, zugestellt am 23.05.2018, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: "Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." Gegen diesen Bescheid wurde am 23.05.2018, eingelangt bei der ÖB Abuja am 25.05.2018, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einlader über ausreichend Geldmittel verfüge und dies bereits mehrfach belegt habe. Er habe selbst am 15.05.2018 eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, für alle Kosten der Reise der Beschwerdeführerin aufzukommen. Es seien eine Reiseversicherung und Flugtickets vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Stellungnahme den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes ausführlich beschrieben. Der Einlader verfüge über ausreichend Wohnraum; der Mietvertrag sei bereits vorgelegt worden. Es bestehe ein glaubwürdiger Plan hinsichtlich der Sehenswürdigkeiten und Städte, welche besucht werden würden. Ein weiterer Zweck sei der kulturelle und künstlerische Austausch mit dem XXXX sowie der Stadtgemeinde XXXX . Die Beschwerdeführerin sei als Künstlerin eingeladen worden, um die Kunst und Kultur Österreichs kennenzulernen. Sie wäre am " XXXX " am XXXX in XXXX gerne als Gast gesehen.Gegen diesen Bescheid wurde am 23.05.2018, eingelangt bei der ÖB Abuja am 25.05.2018, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einlader über ausreichend Geldmittel verfüge und dies bereits mehrfach belegt habe. Er habe selbst am 15.05.2018 eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, für alle Kosten der Reise der Beschwerdeführerin aufzukommen. Es seien eine Reiseversicherung und Flugtickets vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Stellungnahme den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes ausführlich beschrieben. Der Einlader verfüge über ausreichend Wohnraum; der Mietvertrag sei bereits vorgelegt worden. Es bestehe ein glaubwürdiger Plan hinsichtlich der Sehenswürdigkeiten und Städte, welche besucht werden würden. Ein weiterer Zweck sei der kulturelle und künstlerische Austausch mit dem römisch 40 sowie der Stadtgemeinde römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei als Künstlerin eingeladen worden, um die Kunst und Kultur Österreichs kennenzulernen. Sie wäre am " römisch 40 " am römisch 40 in römisch 40 gerne als Gast gesehen. Am 27.05.2018 erteilte die ÖB Abuja einen Verbesserungsauftrag, da der Beschwerde näher bezeichnete Unterlagen entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen gewesen seien. Weiters sei die Zahlungsbestätigung der Beschwerdegebühr vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen. Am 28.05.2018 wandte sich der Einlader an das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 11.06.2018 wurde dem Einlader mitgeteilt, dass detaillierte Auskünfte über die Hintergründe einer Visumsentscheidung nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin erteilt werden dürften. Am 14.06.2018 erkundigte sich der Einlader bei der ÖB Abuja nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 15.06.2018 wurde diesem unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Amtsverschwiegenheit mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingebracht habe. Die Beschwerde sei in Bearbeitung. Am 19.07.2018 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2018

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab.Am 19.07.2018 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2018

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes für die Behörde nicht klar nachvollziehbar seien, zumal die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren widersprüchlich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei Antragstellung angegeben, Schauspielerin und Filmemacherin zu sein. Der Einlader habe ihre Filme auf Youtube gesehen und sei seit drei Jahren ihr Follower. Er habe sie zu einem Sommerfest eingeladen. Sie habe Fans in Österreich, die sie sehen wollen würden. Die Beschwerdeführerin habe den Einlader gebeten, eine Verpflichtungserklärung für sie abzugeben. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin dann weiters ausgeführt, dass ein Erfahrungsaustausch mit dem XXXX geplant sei und sie verschiedene Sehenswürdigkeiten in Österreich besuchen würde. Auch habe der Einlader angegeben, es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Internetbekanntschaft. Die LPD habe in der EVE ausdrücklich vermerkt, dass fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestünden, da sich der Einlader und die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennen würden. Es sei im vorliegenden Fall auffällig, dass es sich offenbar um eine reine Internetbekanntschaft handle und die Beschwerdeführerin den Einlader um die Ausstellung einer "Gefälligkeitseinladung" ersucht habe. Die Beschwerdeführerin habe im Lauf des Verfahrens die Beweggründe ihres geplanten Aufenthaltes geändert. Betreffend ihre Behauptung, in Österreich viele Fans zu haben, in einer Fernsehserie beschäftigt zu sein und im Heimatstaat familiär verwurzelt zu sein, seien keine Beweise vorgelegt worden. Der Wahrheitsgehalt bzw. die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin würden als äußerst zweifelhaft erscheinen.

Art 32

Abs 1 lit a sublit ii) Visakodex sei es Aufgabe des Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts zu begründen. Die Begründungspflicht liege somit bei der Beschwerdeführerin.

Art 21Abs 7 Visakodex habe sich die Prüfung eines Antrags u.a.

auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers zu stützen. Gerade diese Glaubwürdigkeit würde im vorliegenden Fall angesichts der dargestellten Angaben zum Reisezweck und des Umstandes des Vorliegens einer "Gefälligkeitseinladung" einer bloßen Internetbekanntschaft äußerst zweifelhaft erscheinen. Entsprechende Zweifel seien weder durch die Stellungnahme noch durch die Beschwerde zerstreut worden. Darüber hinaus würden begründete Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin bestehen, was ebenfalls einen Versagungsgrund darstellen würde. Neben den bereits oben angeführten Umständen fehle gegenständlich ein Nachweis einer Verwurzelung in der Heimat. Deren Angaben zu ihrer familiären und beruflichen Situation in der Heimat seien nicht belegt worden. Es bestünden sohin entsprechend Anhaltspunkte für den Verdacht des Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes, geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Behörde bei der Beurteilung des Versagungsgrundes iSd Art 32 Abs 1 lit b Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes für die Behörde nicht klar nachvollziehbar seien, zumal die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren widersprüchlich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei Antragstellung angegeben, Schauspielerin und Filmemacherin zu sein. Der Einlader habe ihre Filme auf Youtube gesehen und sei seit drei Jahren ihr Follower. Er habe sie zu einem Sommerfest eingeladen. Sie habe Fans in Österreich, die sie sehen wollen würden. Die Beschwerdeführerin habe den Einlader gebeten, eine Verpflichtungserklärung für sie abzugeben. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin dann weiters ausgeführt, dass ein Erfahrungsaustausch mit dem römisch 40 geplant sei und sie verschiedene Sehenswürdigkeiten in Österreich besuchen würde. Auch habe der Einlader angegeben, es handle sich im gegenständlichen Fall um eine Internetbekanntschaft. Die LPD habe in der EVE ausdrücklich vermerkt, dass fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestünden, da sich der Einlader und die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennen würden. Es sei im vorliegenden Fall auffällig, dass es sich offenbar um eine reine Internetbekanntschaft handle und die Beschwerdeführerin den Einlader um die Ausstellung einer "Gefälligkeitseinladung" ersucht habe. Die Beschwerdeführerin habe im Lauf des Verfahrens die Beweggründe ihres geplanten Aufenthaltes geändert. Betreffend ihre Behauptung, in Österreich viele Fans zu haben, in einer Fernsehserie beschäftigt zu sein und im Heimatstaat familiär verwurzelt zu sein, seien keine Beweise vorgelegt worden. Der Wahrheitsgehalt bzw. die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin würden als äußerst zweifelhaft erscheinen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,) Visakodex sei es Aufgabe des Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts zu begründen. Die Begründungspflicht liege somit bei der Beschwerdeführerin.

Artikel 21, Absatz 7, Visakodex habe sich die Prüfung eines Antrags u.a.

auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers zu stützen. Gerade diese Glaubwürdigkeit würde im vorliegenden Fall angesichts der dargestellten Angaben zum Reisezweck und des Umstandes des Vorliegens einer "Gefälligkeitseinladung" einer bloßen Internetbekanntschaft äußerst zweifelhaft erscheinen. Entsprechende Zweifel seien weder durch die Stellungnahme noch durch die Beschwerde zerstreut worden. Darüber hinaus würden begründete Zweifel an der Wiederausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin bestehen, was ebenfalls einen Versagungsgrund darstellen würde. Neben den bereits oben angeführten Umständen fehle gegenständlich ein Nachweis einer Verwurzelung in der Heimat. Deren Angaben zu ihrer familiären und beruflichen Situation in der Heimat seien nicht belegt worden. Es bestünden sohin entsprechend Anhaltspunkte für den Verdacht des Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes, geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Behörde bei der Beurteilung des Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Am 05.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus diversen Medienberichten, Blogs, Zeitungs- und Fernsehinterviews ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Schauspielerin und Künstlerin sei. Die Beschwerdeführerin habe Bankunterlagen bei einem Termin bei der ÖB mitgehabt, sei jedoch nicht aufgefordert worden, diese vorzulegen. Sie selbst könne sich den Aufenthalt in Österreich derzeit nicht leisten. Der Einlader habe sie gefragt, was er machen müsse, um die Beschwerdeführerin einzuladen. Sie habe ihm gesagt, er müsse eine Einladung schreiben. Dies könne auch als Bitte ausgelegt werden. Sie habe gewusst, eine Einladung zu benötigen. Der Einlader habe sie erst im Nachhinein aufgeklärt, dass er eine EVE habe abgeben müssen. Sie habe diesen nie um eine EVE gebeten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die finanziellen Mittel des Einladers nicht ausreichen sollten. Einkommen und nachgewiesenes Erspartes würden leicht für einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich reichen. Der Grund, weshalb die EVE nicht tragfähig sei, sei nicht dargelegt worden. Die Namen der Sehenswürdigkeiten habe sich die Beschwerdeführerin nicht gemerkt. Sie sei so aufgeregt gewesen, so einen Urlaub machen zu können, dass ihr beinahe egal gewesen sei, wie die Sehenswürdigkeiten genannt würden, die sie so interessant finden würde. In der Stellungnahme seien dann alle Sehenswürdigkeiten genannt worden. Sie habe durch den Einlader Fans in Österreich gehabt und hätten sie die Beschwerdeführerin gerne auf diversen Festen begrüßt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie gesagt, dass sie in Österreich Verwandte habe und diese besuchen wolle. Ihr Vorstellungsschreiben sei durch VFS GLOBAL umgeschrieben und ihr dann so zur Unterschrift vorgelegt worden. Betreffend den Zweck und Bedingungen des Aufenthaltes habe sie nicht widersprüchlich geantwortet; sie habe ihre Ausführungen lediglich ergänzt. Der Erfahrungsaustausch mit dem XXXX sei nie Hauptzweck ihrer Reise gewesen. Der Verein hätte vom geplanten Besuch der Beschwerdeführerin erfahren und sie daraufhin eingeladen. Der Einlader habe bei den Behörden mehrmals nachgefragt, ob noch "irgendetwas zu tun sei", habe jedoch so gut wie keine Informationen bzw Anleitungen einen Verbesserungsauftrag bekommen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat verwurzelt. Sie lebe bei ihrer Mutter und habe auch eine Schwester in Nigeria. Die Beschwerdeführerin sei in Nigeria eine bekannte Schauspielerin, was - etwa in den sozialen Medien - leicht zu überprüfen wäre. Sie werde selbstverständlich die ihr unterlaufenen Mängel bei einem weiteren Antrag zu vermeiden versuchen.Am 05.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus diversen Medienberichten, Blogs, Zeitungs- und Fernsehinterviews ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Schauspielerin und Künstlerin sei. Die Beschwerdeführerin habe Bankunterlagen bei einem Termin bei der ÖB mitgehabt, sei jedoch nicht aufgefordert worden, diese vorzulegen. Sie selbst könne sich den Aufenthalt in Österreich derzeit nicht leisten. Der Einlader habe sie gefragt, was er machen müsse, um die Beschwerdeführerin einzuladen. Sie habe ihm gesagt, er müsse eine Einladung schreiben. Dies könne auch als Bitte ausgelegt werden. Sie habe gewusst, eine Einladung zu benötigen. Der Einlader habe sie erst im Nachhinein aufgeklärt, dass er eine EVE habe abgeben müssen. Sie habe diesen nie um eine EVE gebeten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die finanziellen Mittel des Einladers nicht ausreichen sollten. Einkommen und nachgewiesenes Erspartes würden leicht für einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich reichen. Der Grund, weshalb die EVE nicht tragfähig sei, sei nicht dargelegt worden. Die Namen der Sehenswürdigkeiten habe sich die Beschwerdeführerin nicht gemerkt. Sie sei so aufgeregt gewesen, so einen Urlaub machen zu können, dass ihr beinahe egal gewesen sei, wie die Sehenswürdigkeiten genannt würden, die sie so interessant finden würde. In der Stellungnahme seien dann alle Sehenswürdigkeiten genannt worden. Sie habe durch den Einlader Fans in Österreich gehabt und hätten sie die Beschwerdeführerin gerne auf diversen Festen begrüßt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie gesagt, dass sie in Österreich Verwandte habe und diese besuchen wolle. Ihr Vorstellungsschreiben sei durch VFS GLOBAL umgeschrieben und ihr dann so zur Unterschrift vorgelegt worden. Betreffend den Zweck und Bedingungen des Aufenthaltes habe sie nicht widersprüchlich geantwortet; sie habe ihre Ausführungen lediglich ergänzt. Der Erfahrungsaustausch mit dem römisch 40 sei nie Hauptzweck ihrer Reise gewesen. Der Verein hätte vom geplanten Besuch der Beschwerdeführerin erfahren und sie daraufhin eingeladen. Der Einlader habe bei den Behörden mehrmals nachgefragt, ob noch "irgendetwas zu tun sei", habe jedoch so gut wie keine Informationen bzw Anleitungen einen Verbesserungsauftrag bekommen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat verwurzelt. Sie lebe bei ihrer Mutter und habe auch eine Schwester in Nigeria. Die Beschwerdeführerin sei in Nigeria eine bekannte Schauspielerin, was - etwa in den sozialen Medien - leicht zu überprüfen wäre. Sie werde selbstverständlich die ihr unterlaufenen Mängel bei einem weiteren Antrag zu vermeiden versuchen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.08.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 16.04.2018 unter Mithilfe der VFS GLOBAL bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Ausstellung eines 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums "C" für den deklarierten Hauptzweck "Tourismus". Als Einlader wurde XXXX , geb. XXXX , Österreichischer Staatsangehöriger, angeführt, welcher im Antrag als "friend" bezeichnet wurde und der auch eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abgab. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts sollten vom Einlader getragen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin - auch ihren eigenen Angaben zufolge - die Reise und den Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann.Als Einlader wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , Österreichischer Staatsangehöriger, angeführt, welcher im Antrag als "friend" bezeichnet wurde und der auch eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abgab. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts sollten vom Einlader getragen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin - auch ihren eigenen Angaben zufolge - die Reise und den Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich (Kontoauszug der letzten drei Monate, letzter Kontostand nicht älter als sieben Tage) binnen sieben Tagen vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag kam die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Der Einlader kennt die Beschwerdeführerin nicht persönlich, sondern handelt es sich offenkundig um eine Internetbekanntschaft. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei der Einlader seit 3 Jahren ihr Follower und habe sie diesen ersucht, sie nach Österreich einzuladen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Grund der geplanten Reise wurden im Verfahren laufend "ergänzt", sodass letztlich unklar blieb, was der eigentliche Grund ihres geplanten Aufenthalts in Österreich ist (Näheres siehe unten). Die Beschwerdeführerin konnte den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachvollziehbar darlegen. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Einen Nachweis hinsichtlich ihrer behaupteten Tätigkeit als (bekannter) Schauspielerin und Filmemacherin legte die Beschwerdeführerin eben so wenig vor, wie über im Herkunftsstaat lebende Angehörige; eine familiäre und soziale Verwurzelung in der Heimat wurde eben so wenig nachvollziehbar dokumentiert wie die berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung (Näheres siehe unten). Eine besondere familiäre, soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat konnte sohin nicht festgestellt werden. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf der Gültigkeit des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Abuja, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumenten. Den getroffenen Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation der Beschwerdeführerin sowie zum Verfahrensablauf wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den eigentlichen Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Österreich letztlich nicht nachvollziehbar darlegen konnte, beruht einerseits darauf, dass die Genannte die Gründe für ihren geplanten Besuch Österreichs im Laufe des Verfahrens ständig ergänzt hat bzw diese (vom Einlader, welcher die Stellungnahme und die Beschwerde für die Beschwerdeführerin verfasst hat) erweitert wurden. Dabei reichte der Bogen vom Besuch eines Sommerfestes in XXXX , über ein Treffen mit ihren Fans, dem allgemeinen Interesse an der "österreichischen Kunst und Kultur", einem Erfahrungsaustauch mit einem XXXX bis zur schönen Landschaft und geplante Besuche einer Vielzahl touristischer Sehenswürdigkeiten in Wien, NÖ, Salzburg, Graz etc. Der eigentliche Zweck des geplanten Aufenthalts in Österreich blieb letztlich unklar bzw ist teils auch als unglaubwürdig anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag angab, sich die Namen der Sehenswürdigkeiten nicht gemerkt zu haben, die sie zu besuchen beabsichtige und nicht zu wissen, wohin sie fahre. Zu den Bedenken der Behörde hat zweifellos auch beigetragen, dass im Vorstellungsschreiben vom 13.04.2018 vom Besuch von Familienmitgliedern in Wien die Rede ist. Wenn diese Begründung - wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat - auch auf einem Versehen seitens VFS GLOBAL beruhen sollte, bleibt doch festzuhalten, dass das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin in englischer Sprache zur Unterschrift vorgelegt wurde, welche diese als eine Amtssprache Nigerias beherrscht; es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, dieses sieben Zeilen umfassende Schreiben vor Unterfertigung durchzulesen. Der Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie Bedenken an der Glaubwürdigkeit der dargelegten Informationen zum Zweck und zu den Bedingungen der geplanten Reise darin erblickt, dass der Einlader die Beschwerdeführerin gar nicht persönlich, sondern lediglich über das Internet kennt, und die Beschwerdeführerin den Einlader um eine Einladung nach Österreich ersucht hat. Unklar blieb auch, warum der Einlader sämtliche Kosten der Reise und eines dreimonatigen Aufenthalts einer Person in Österreich finanzieren sollte, die er nicht persönlich kennt. Die Beschwerdeführerin konnte letztlich keine nachvollziehbaren, plausiblen Erklärungen zu den ihr im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Bedenken der Behörde hinsichtlich Zweck und Bedingungen der Reise geben.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den eigentlichen Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Österreich letztlich nicht nachvollziehbar darlegen konnte, beruht einerseits darauf, dass die Genannte die Gründe für ihren geplanten Besuch Österreichs im Laufe des Verfahrens ständig ergänzt hat bzw diese (vom Einlader, welcher die Stellungnahme und die Beschwerde für die Beschwerdeführerin verfasst hat) erweitert wurden. Dabei reichte der Bogen vom Besuch eines Sommerfestes in römisch 40 , über ein Treffen mit ihren Fans, dem allgemeinen Interesse an der "österreichischen Kunst und Kultur", einem Erfahrungsaustauch mit einem römisch 40 bis zur schönen Landschaft und geplante Besuche einer Vielzahl touristischer Sehenswürdigkeiten in Wien, NÖ, Salzburg, Graz etc. Der eigentliche Zweck des geplanten Aufenthalts in Österreich blieb letztlich unklar bzw ist teils auch als unglaubwürdig anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag angab, sich die Namen der Sehenswürdigkeiten nicht gemerkt zu haben, die sie zu besuchen beabsichtige und nicht zu wissen, wohin sie fahre. Zu den Bedenken der Behörde hat zweifellos auch beigetragen, dass im Vorstellungsschreiben vom 13.04.2018 vom Besuch von Familienmitgliedern in Wien die Rede ist. Wenn diese Begründung - wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat - auch auf einem Versehen seitens VFS GLOBAL beruhen sollte, bleibt doch festzuhalten, dass das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin in englischer Sprache zur Unterschrift vorgelegt wurde, welche diese als eine Amtssprache Nigerias beherrscht; es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, dieses sieben Zeilen umfassende Schreiben vor Unterfertigung durchzulesen. Der Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie Bedenken an der Glaubwürdigkeit der dargelegten Informationen zum Zweck und zu den Bedingungen der geplanten Reise darin erblickt, dass der Einlader die Beschwerdeführerin gar nicht persönlich, sondern lediglich über das Internet kennt, und die Beschwerdeführerin den Einlader um eine Einladung nach Österreich ersucht hat. Unklar blieb auch, warum der Einlader sämtliche Kosten der Reise und eines dreimonatigen Aufenthalts einer Person in Österreich finanzieren sollte, die er nicht persönlich kennt. Die Beschwerdeführerin konnte letztlich keine nachvollziehbaren, plausiblen Erklärungen zu den ihr im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Bedenken der Behörde hinsichtlich Zweck und Bedingungen der Reise geben. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin eine besondere familiäre, soziale, berufliche und/oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte, beruhen auf folgenden Erwägungen: Festzuhalten bleibt vorweg, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihre Verwurzelung in der Heimat nicht ausreichend dokumentiert worden sei. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren explizit an, sich die Reise nach Österreich selbst nicht leisten zu können. Ein etwaiges Einkommen oder Ersparnisse aus ihrer vorgebrachten Tätigkeit als Schauspielerin und Filmemacherin ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dies ist umso erstaunlicher, als die Beschwerdeführerin angab, eine der Hauptdarstellerinnen einer erfolgreichen Serie (Anm: bisher 4 Folgen) zu sein und auch neue Folgen der Serie geplant seien, für die sie erneut engagiert werden würde. Es wäre zu erwarten, dass eine erfolgreiche Schauspielerin einer Serie, welche angeblich sogar Follower bzw Fans in Österreich hat, auch über nennenswerte Einkünfte aus ihrer Tätigkeit verfügt. Angaben zu allfälligen Honoraren oder anderen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erstattete die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Offenbar verfügt die Beschwerdeführerin aber über ein Bankkonto. So gab diese an, beim Termin an der Botschaft "Kontounterlagen mitgehabt" zu haben, jedoch nicht aufgefordert worden zu sein, diese vorzulegen. Hiezu ist einerseits anzumerken, dass die Beschwerdeführerin - spätestens nach der entsprechenden Aufforderung seitens der ÖB vom 18.04.2018 - die Möglichkeit gehabt hätte, Nachweise über ihre finanzielle Situation vorzulegen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. Inwiefern die Vorlage der genannten Unterlagen die Situation der Beschwerdeführerin im Verfahren verbessern hätte können, bleibt angesichts der o.a. Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen im Dunklen. Über nennenswerte Ersparnisse oder Eigentum in Nigeria berichtete die Beschwerdeführerin nicht. Nachweise, etwa in Form von Verträgen über bisherige bzw vor allem hinsichtlich der angeblich in Aussicht genommenen neuerlichen Engagements als Schauspielerin in der angeführten Serie, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist der Beschwerdeführerin sohin letztlich nicht gelungen, eine berufliche/wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nachzuweisen.Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren explizit an, sich die Reise nach Österreich selbst nicht leisten zu können. Ein etwaiges Einkommen oder Ersparnisse aus ihrer vorgebrachten Tätigkeit als Schauspielerin und Filmemacherin ist dem Akt nicht zu entnehmen. Dies ist umso erstaunlicher, als die Beschwerdeführerin angab, eine der Hauptdarstellerinnen einer erfolgreichen Serie Anmerkung, bisher 4 Folgen) zu sein und auch neue Folgen der Serie geplant seien, für die sie erneut engagiert werden würde. Es wäre zu erwarten, dass eine erfolgreiche Schauspielerin einer Serie, welche angeblich sogar Follower bzw Fans in Österreich hat, auch über nennenswerte Einkünfte aus ihrer Tätigkeit verfügt. Angaben zu allfälligen Honoraren oder anderen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erstattete die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Offenbar verfügt die Beschwerdeführerin aber über ein Bankkonto. So gab diese an, beim Termin an der Botschaft "Kontounterlagen mitgehabt" zu haben, jedoch nicht aufgefordert worden zu sein, diese vorzulegen. Hiezu ist einerseits anzumerken, dass die Beschwerdeführerin - spätestens nach der entsprechenden Aufforderung seitens der ÖB vom 18.04.2018 - die Möglichkeit gehabt hätte, Nachweise über ihre finanzielle Situation vorzulegen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. Inwiefern die Vorlage der genannten Unterlagen die Situation der Beschwerdeführerin im Verfahren verbessern hätte können, bleibt angesichts der o.a. Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen im Dunklen. Über nennenswerte Ersparnisse oder Eigentum in Nigeria berichtete die Beschwerdeführerin nicht. Nachweise, etwa in Form von Verträgen über bisherige bzw vor allem hinsichtlich der angeblich in Aussicht genommenen neuerlichen Engagements als Schauspielerin in der angeführten Serie, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist der Beschwerdeführerin sohin letztlich nicht gelungen, eine berufliche/wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nachzuweisen. In Hinblick auf die familiäre und soziale Verwurzelung in der Heimat brachte die (ledige und kinderlose) Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 15.05.2018 lapidar vor, dass ihre Eltern und Geschwister in Nigeria aufhältig seien. Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag aus, bei ihrer Mutter zu wohnen und in Nigeria noch eine Schwester zu haben. Der Vater bzw weitere Geschwister wurden von der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort mehr erwähnt; die familiäre Situation der Beschwerdeführerin blieb somit unklar. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Angaben zu belegen bzw die Bedenken der Behörde durch nachprüfbare Dokumente (identitätsbezeugende Dokumente der Eltern und Geschwister, Meldezettel der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, etc) zu zerstreuen. Wenn die Beschwerdeführerin die bestehende Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, auch damit stützen will, dass im Verfahren bereits Flugtickets vorgelegt worden seien, ist hiezu anzumerken, dass es sich hiebei lediglich um Flugreservierungen handelt, welche lediglich ein Indiz für eine beabsichtigte Wiederausreise darstellen, jedoch keinen validen Nachweis hiefür bilden. Nachweise hinsichtlich eines Kaufes der Tickets bzw einer erfolgten Bezahlung der Tickets seitens des Einladers, wurden im Verfahren nicht vorgelegt; es findet sich die Formulierung "The total cost of your reservation is......".
  3. Rechtliche Beurteilung: §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20

Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentrale Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ] Zu A) Abweisung der Beschwerde: Vorweg bleibt Folgendes festzuhalten: Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.Artikel 32, Absatz 2, Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt werden. Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche Paragraph 11, FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).

Art. 32Abs.

1 lit.

  1. a)sublit.
  2. ii)Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, im Ergebnis zutreffend und ist der Behörde somit letztlich nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Die Prüfung des Antrages stützt sich

Art. 21Abs.

7 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, standen der eigentliche Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts aufgrund der im Verfahren nach und nach angeführten unterschiedlichsten Angaben (Besuch diversester Sehenswürdigkeiten im ganzen Bundesgebiet, Fantreffen, Teilnahme an Festen, Austausch zu Fragen der Integration etc) sowie dem Umstand, dass der Einlader die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennt und ihn diese um die Übermittlung einer Einladung ersucht hat, nicht zweifelsfrei fest.Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, im Ergebnis zutreffend und ist der Behörde somit letztlich nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Die Prüfung des Antrages stützt sich

Artikel 21

, Absatz 7, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, standen der eigentliche Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts aufgrund der im Verfahren nach und nach angeführten unterschiedlichsten Angaben (Besuch diversester Sehenswürdigkeiten im ganzen Bundesgebiet, Fantreffen, Teilnahme an Festen, Austausch zu Fragen der Integration etc) sowie dem Umstand, dass der Einlader die Beschwerdeführerin nicht persönlich kennt und ihn diese um die Übermittlung einer Einladung ersucht hat, nicht zweifelsfrei fest. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, die bestehenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die belangte Behörde hat soweit ersichtlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin ausreichend Parteiengehör eingeräumt.

Art. 32Abs.

1 lit. b) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b,) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E

  1. Dezember 2007, 2007/21/0104).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch die Behörde - davon aus, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften: Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verwurzelung in der Heimat, weswegen davon auszugehen sei, dass sie vor Ablauf des Visums wieder nach Nigeria zurückkehren würde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Schauspielerin und Filmproduzentin sei und Familienangehörige in Nigeria habe. Belege hiefür wurden jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vorgelegt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin in der Heimat offenbar weder über nennenswert Einkünfte aus ihrer beruflichen Tätigkeit, noch wurde das Vorhandensein relevanten Vermögens oder Eigentums nachgewiesen. Betreffend die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schauspielerin, Produzentin und Künstlerin, ist auszuführen, dass auch diesbezüglich keinerlei Nachweise - wie etwa Verträge - in Vorlage gebracht wurden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass in Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit alles im Internet recherchiert werden könne, geht insofern ins Leere, als es nicht an der Behörde liegt, Nachweise, Belege oder sonstige Hinweise zum Vorbringen eines Antragstellers selbst zu beschaffen; vielmehr ist der Antragsteller gehalten, sein Vorbringen in geeigneter Weise zu belegen. Auch ist die Tätigkeit als Schauspielerin, im Gegensatz zu anderen beruflichen Tätigkeiten, nicht standortbezogen. Die Ausübung ihres Berufs ist sohin nicht auf ihre Heimat beschränkt. Eine nennenswerte finanzielle und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ist demnach nicht ersichtlich. Auch konkrete Anhaltspunkte für eine besondere familiäre und soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Nigeria waren nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab an, ledig zu sein und Familienangehörige (Eltern und Geschwister) im Herkunftsstaat zu haben. Nachweise zu den angeführten Familienangehörigen in Nigeria bzw einer besonderen Beziehungsintensität, einer besonderen Abhängigkeit oder eines Pflegebedarfs hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige, berufstätige Frau handelt, welche wohl nicht auf die Wohnmöglichkeit bei ihrer Mutter angewiesen ist Die Behörde gelangte im Ergebnis jedenfalls zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht ausgeräumt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpften sich in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Im Übrigen ist noch zu sagen, dass aus den vorgelegten Flugreservierungen kein tatsächlicher Kauf der Tickets hervorgeht. Zahlungsbestätigungen bzw. Belege wurde nicht vorgelegt. Bei einer, wie hier vorliegend, Reservierung für ein Hin- und Rückflugticket handelt es sich lediglich um einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreise. Eine vorgelegte Reservierungsbestätigung ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben) zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es sich gegenständlich um einen "Generalverdacht" handle, der zur Versagung des Visums geführt hätte. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens der Beschwerdeführerin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

§ 11aAbs.

2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W185.2204235.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.