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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlW191 2218430-1 SpruchW191 2218430-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosena

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. 1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, Zahl 1102690308-160094811, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, Zahl 1102690308-160094811, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dabei wurde im Erkenntnis der Familienname der Beschwerdeführerin irrtümlich " XXXX " - statt richtig " XXXX " - geschrieben.Dabei wurde im Erkenntnis der Familienname der Beschwerdeführerin irrtümlich " römisch 40 " - statt richtig " römisch 40 " - geschrieben. 1.
  4. Bei der im Spruch - wie auch in der Begründung - des Erkenntnisses vom 22.03.2019, Zahl 1102690308-160094811, verwendeten Schreibweise des Familiennamens der Beschwerdeführerin handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 62 Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof - VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff.).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof - VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff.). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der unrichtigen Schreibweise des Familiennamens der Beschwerdeführer im Spruch des Erkenntnisses vom 02.03.2020 um einen offenkundigen gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler.Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der unrichtigen Schreibweise des Familiennamens der Beschwerdeführer im Spruch des Erkenntnisses vom 02.03.2020 um einen offenkundigen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Aus der gesamten Aktenführung (des Bundesamtes wie des Bundesverwaltungsgerichts) geht eindeutig hervor, dass die zu verwendende Schreibweise des Familiennamens der Beschwerdeführer nicht " XXXX ", sondern richtig " XXXX " lautet.Aus der gesamten Aktenführung (des Bundesamtes wie des Bundesverwaltungsgerichts) geht eindeutig hervor, dass die zu verwendende Schreibweise des Familiennamens der Beschwerdeführer nicht " römisch 40 ", sondern richtig " römisch 40 " lautet. Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W191.2218430.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.