RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2020 GeschäftszahlW278 2188262-1 SpruchW278 2188262-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(2014)wurden davon bestritten. Die derzeitige Lage, verbunden mit permanenten Anschlägen auf Einrichtungen dieses Sektors haben zu einem starken Förderrückgang bis hin zu kompletten Produktionsausfällen geführt. Auch Exporte sind praktisch kaum noch möglich. Von einer funktionierenden Volkswirtschaft kann deshalb keine Rede (mehr) sein (LIPortal 9.2017). Die jemenitische Wirtschaft wird vorsätzlich zerstört, laut einem vorläufigen Ergebnis der Katastrophenbedarfsanalyse, wonach die Infrastrukturschäden und andere Verluste insgesamt 19 Milliarden Dollar ausmachen, was etwa der Hälfte des BIP von 2013 entspricht. Eine bewusste Politik und Taktik fördern diesen Rückgang. In zahlreichen Fällen haben die Konfliktparteien mit Luftangriffen, Bombardierungen oder anderen Angriffen wichtige Infrastruktureinrichtungen wie Häfen, Straßen, Brücken, Fabriken und Märkte ins Visier genommen. Außerdem haben die Konfliktparteien strenge Zugangsbeschränkungen verhängt, die den Fluss von Gütern des privaten Sektors stark beeinträchtigen, Güter, die wiederum für das Überleben der Zivilbevölkerung lebenswichtig sind (GPC/UN-OCHA 11.2016). 78% aller Haushalte sind schlechter gestellt als vor zwei Jahren. Die agrarwirtschaftliche Erzeugung und die Viehzucht, die die Hälfte der im Jemen arbeitenden Bevölkerung beschäftigen und die wichtigsten Lebensgrundlagen in zwei Dritteln des Landes darstellen, sind von den anhaltenden Konflikten stark betroffen. Umfangreiche Verluste in der heimischen Agrar-, Vieh- und Fischproduktion haben das Angebot und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln auf den lokalen Märkten sowie Einkommen für Familien verringert (UN-OCHA 20.9.2017). Seit der Eskalation des aktuellen Konflikts sind die humanitären Herausforderungen katastrophal. Geschätzte 60% der Bevölkerung leiden unter einer Nahrungsmittelkrise oder oder befinden sich in einer Notsituation, haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und keine angemessene Gesundheitsversorgung. Währenddessen funktionieren die Grundversorgung und die staatlichen Institutionen nicht mehr, und die Gesamtwirtschaft bricht zusammen. Am stärksten betroffen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder chronischen Anfälligkeiten wie Frauen, Kinder, ältere Menschen, Minderheiten, Behinderte und Vertriebene (GPC 9.2017). Im Jemen brauchen schätzungsweise 18,8 Millionen Menschen irgendeine Art von humanitärer Hilfe oder von Schutz, inklusive 10,3 Millionen Menschen, welche in akuter Not sind. Die Eskalation des Konflikts seit März 2015 hat eine gewaltige Krise hinsichtlich des Schutzes der Menschen ausgelöst. Die Sicherheit und die Grundrechte von Millionen, die ums Überleben kämpfen, sind betroffen. 14,4 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser oder sanitären Einrichtungen; 14,7 Millionen Menschen haben keine ausreichende Gesundheitsversorgung; 3,3 Millionen sind akut unterernährt, darunter 462.000 Kinder. 1.600 Schulen wurden von den Kämpfen in Mitleidenschaft gezogen, sodass sie nicht benützbar sind. Zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule. Die Preise der Konsumwaren sind durchschnittlich 26% höher als vor der Krise in einer Zeit, in der die Kaufkraft erodiert ist. Die meisten Waren sind nur sporadisch auf den Märkten erhältlich. Die humanitären Organisationen können einen funktionierenden Handelssektor nicht ersetzen, der absichtlich untergraben wird (GPC/UN-OCHA 11.2016). Medizinische Versorgung Schätzungsweise 14,8 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung, davon leben 8,8 Millionen in stark unterversorgten Gebieten. Medizinische Materialien sind chronisch knapp, und nur 45% der Gesundheitseinrichtungen funktionieren. Bis Oktober 2016 waren mindestens 274 Gesundheitseinrichtungen im Konflikt beschädigt oder zerstört worden (GPC/UN-OCHA 11.2016). 1.700 Gesundheitseinrichtungen wurden als Resultat der Luftangriffe und der Bombardierung sowie infolge der Benutzung durch militärische Einheiten oder Binnenflüchtlinge geschlossen (NRC 2017). Die Bereitstellung staatlicher Dienstleistungen ist rapide zurückgegangen, während der Bedarf gestiegen ist. Im August 2016 kündigte das Ministerium für öffentliche Gesundheit und Bevölkerung (MOPHP) in Sana'a an, dass es die Betriebskosten für das Gesundheitswesen nicht mehr decken könne. Ab Oktober 2016 waren nur 45% der Gesundheitseinrichtungen funktionsfähig; diese Rate ist in fünf Provinzen, einschließlich Mar'ib, Al Jawf und Al Dhale'e, unter 25% gesunken. Die Abwesenheit von Schlüsselpersonal - Ärzten, Ernährungsberatern, Lehrkräften - hat angeblich zugenommen, da Beschäftigte nach Alternativen für ihre Familien suchen (GPC/UN-OCHA 11.2016). Die starke Ausbreitung der Cholera in 21 der 22 Provinzen veranschaulicht den Umfang der generellen Krise, in der die JemenitInnen keinen Zugang zu sauberem Wasser, nährstoffreichen Nahrungsmitteln und ausreichender Gesundheitsfürsorge haben. Die beispiellose Cholera-Krise wird bis Ende 2017 voraussichtlich 700.000 Verdachtsfälle erreicht haben, darunter 2.500 Todesopfer. Kinder, Schwangere und ältere Menschen sind laut Cholera-Statistik stark überrepräsentiert (NRC 2017). Der Cholera-Ausbruch im Jemen hat in weniger als vier Monaten rund 2.000 Menschen das Leben gekostet. Bis auf die Insel Sokotra sind alle Provinzen betroffen. Am härtesten betroffen sind Kinder und ältere Menschen. Ein Viertel der Toten sind Kinder und weitere 30% Menschen über 60 (UN-OCHA 14.8.2017). Seit August 2016 verbieten die Koalition und die Regierung des Jemen überdies kommerzielle Flüge vom Flughafen Sana'a aus. Vor dem Verbot schätzt Yemenia Airlines, dass mindestens ein Drittel der Fluggäste ins Ausland gereist ist, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, häufig wegen chronischer Krankheiten, bei denen die Behandlung im Jemen aufgrund von Importschwierigkeiten fast nicht mehr existiert. Insgesamt haben damit mehr als 6.500 Menschen aufgrund der Schließung des zivilen Luftraums keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GPC/UN-OCHA 11.2016). Rückkehr Laut UNHCR sind die Bedingungen für die Rückkehr in den Jemen derzeit nicht günstig, weshalb bis zur Festlegung der geeignetsten dauerhaften Lösung Anstrengungen unternommen werden, um die Selbstversorgung der jemenitischen Ankömmlinge in den Aufnahmeländern zu fördern. Angesichts der Berichte über die Rückkehr von Personen in den Jemen ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um informierte und freiwillige Rückkehr zu gewährleisten und erzwungene Rückkehrbewegungen zu verschieben, solange die Bedingungen für die Rückkehr nicht günstig sind (UNHCR 12.2015). Im Mai 2016 bestätigte die Internationale Organisation für Migration laut dem Nachrichtensender Al Jazeera, dass IOM keine freiwillige Rückkehr in den Jemen organisiert, da das Land als nicht sicher gilt (AJ 20.5.2016).
- Beweiswürdigung: 3.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus der Kopie des vorgelegten Reisepasses mit der Nr.
- Seine Sprachkenntnisse ergeben sich daraus, dass die Einvernahme des BF während des gesamten Asylverfahrens unter Beiziehung eines Dolmetschers für arabisch erfolgte. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Jemen, Einreise nach Österreich und Antragstellung des BF ergeben sich aus seinen im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Angaben, insbesondere bei seiner Erstbefragung (S. 4 des EB-Prot.). Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seinem Leben in Saudi-Arabien und dem Jemen sowie seiner Schul- und Berufsausbildung, gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich aufgrund seiner glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung leiden würde und des Umstandes, dass sich im Akt auch keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen. 3.
- Zu den Fluchtgründen: Dem Vorbringen des BF, er sei im Jemen von Huthis entführt, befragt, und geschlagen worden, kommt aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Der BF schilderte den fluchtauslösenden Moment, wie vom BFA richtig beurteilt, ohne entsprechende Detailtiefe und äußerst vage. Er gab konkret zu den Tagen in denen er festgehalten worden sei, lediglich an: "[...] Ich wurde für 15 Tage festgehalten. Sie haben mich immer geschlagen und mit Zigaretten verbrannt" (S. 4 des BFA-Prot). Auf Frage nach seinem ersten Kontakt mit "Alhotein" sagte der BF wieder: "[...] Sie haben mich immer geschlagen und mit Zigaretten verbrannt, sodass ich rede" (S. 10 des BFA-Prot.), ebenso befragt nach Details zu seiner 15-tägigen Festnahme behauptete er: "Zuerst haben sie mich befragt und geschlagen und wieder ins Zimmer gesetzt. Das wiederholten sie mehrmals. Es waren immer andere Leute" (S. 10 unten des BFA-Prot.). Erneut vom BFA nach konkreten Angaben befragt, schilderte er: "[...] Sie haben mich immer geschlagen in der Hoffnung, dass ich etwas sage. Dann haben sie auch begonnen mich mit der Zigarette zu verbrennen [...]" (S. 11 des BFA-Prot.). Auch vom erkennenden Gericht mehrmals nach weiteren Details befragt, konnte der BF keine aussagekräftigen Angaben machen. Die Schilderungen des BF entbehren jeglicher Details. Weder ist er in der Lage anzugeben auf welche Art und Weise er geschlagen wurde, noch, welche Verletzungen er dadurch davontrug. Der BF behauptet bei jedem Mal, er sei befragt und geschlagen worden und, dass Zigaretten auf ihm ausgedämpft worden seien. Vor dem Hintergrund, dass der BF nicht in der Lage ist auch nur ansatzweise detailliertere Angaben zu machen und sich dabei wiederholt derselben Wortwahl bedient, erscheint dem Gericht, dass der BF nicht von Selbsterlebtem berichtet, sondern eine konstruierte Geschichte immer mit denselben Worten wiedergibt. Auf Nachfrage des BFA zu konkreten Angaben über das Gefängnis behauptete der BF: "Ich war in ein Zimmer gesperrt. Rausgelassen haben sie mich über einen Hinterausgang. Es gab ein Loch im Zimmer, welches das Klo war. Die Wände waren aus Stein". Erneut befragt nach einer genaueren Beschreibung, sagte er: "Es war auch ein Tisch und ein Sessel aus Metall. Die Türe war aus Metallgittern. Sie wurde mit zwei Schlössern versperrt" (S. 11 des BF-Prot.). Vom erkennenden Richter befragt zu dem Ort, an dem er gefangen gehalten wurde, gab der BF lediglich an, dass es viele Zellen gab, in eine sei er gesperrt worden, von dieser sei er immer wieder zum Verhör gebracht worden. Es habe einen Raum mit zwei Türen auf beiden Seiten gegeben. Auch diese Aussagen des BF lassen konkrete Details vermissen. Zwar schilderte er vor dem BFA grob, wie seine Zelle ausgesehen hätte, dies jedoch erst nach mehrmaliger Nachfrage und ebenso ohne hinreichend konkrete Details. Befragt vom erkennenden Gericht waren ihm jene Details zu seiner Zelle jedenfalls nicht mehr erinnerlich, weshalb erneut der Eindruck einer konstruierten, nicht selbsterlebten Fluchtgeschichte entsteht. Der BF gab sowohl vor dem BFA, als auch bei seiner mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, 15 Tage festgehalten worden zu sein. Befragt vom erkennenden Richter, konnte der BF jedoch nicht angeben, wie oft er verhört wurde. (S. 12 des VH-Prot.). Warum der BF in der Lage ist anzugeben, dass er 15 Tage festgehalten worden sei, ihm jedoch nicht mehr erinnerlich ist, wie oft er verhört wurde, ist dem Gericht schleierhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer 15-tägigen Entführung jegliches Zeitgefühl verliert und gerade nicht angeben kann, wie lange er sich in Hand der Entführer befunden habe. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass der BF bei tatsächlichem Durchleben eines solch durchaus traumatischen Erlebnisses, hinreichend Angaben zu seinen Misshandlungen, Verletzungen und jenem Ort, an dem er festgehalten wurde, machen könne. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich jener fluchtauslösende Vorfall nicht so wie vom BF geschildert zugetragen hat und wirkt seine gesamte Fluchtgeschichte schlicht unglaubhaft. Auch erstmals brachte der BF vor dem BFA vor, im Rahmen seiner Anhaltung mit Zigaretten verbrannt worden zu sein (S. 4 des BFA-Prot.). Befragt vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG behauptete der BF, dass Zigaretten auf seinem Rücken und Penis ausgedämpft worden seien. Das stellt im Hinblick auf das vor dem BFA Angegebene, eine erneute Steigerung dar. Auf Nachschau des verhandelnden Richters an Unterarmen und Rücken des BF, konnten jedoch keine Narben erkannt werden (S. 13 des VH-Prot.). In der Folge, erklärte der BF bekleidet gewesen zu sein, als die Zigaretten auf seinem Körper ausgedämpft worden seien (S. 13 des VH-Prot.). Vor diesem Hintergrund wirkt die Erklärung des BF wie eine wenig durchdachte Ausrede, um zu rechtfertigen, warum auf seinem Körper keine Narben zu sehen sind. Geht man davon aus, dass der BF bekleidet war, hätten sich die Zigaretten wohl trotzdem durch seine Kleidung gebrannt und Narben am Körper hinterlassen, oder seine Kleidung hätte zu brennen begonnen. Daher ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich insgesamt um ein wenig durchdachtes Erzählkonstrukt handelt und das Vorbringen des BF als schlicht unglaubhaft und lebensfremd zu qualifizieren. Des Weiteren wurden Narben im Intimbereich des BF, beispielsweise durch Vorlage medizinischer Unterlagen, nicht nachgewiesen, weshalb dem Gericht jenes Vorbringen ebenso zweifelhaft erscheint und eine Gefahr vor Verfolgung des BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Vor dem BFA gab der BF ebenso erstmalig an, dass sein Vater Lösegeld für ihn bezahlt habe. Vom erkennenden Richter befragt, wie viel Geld sein Vater für seine Freilassung bezahlt habe, behauptete der BF dies vergessen zu haben. Auf Nachfrage, wie viel seine Flucht gekostet habe, gab der BF an, dass es 5.000 Dollar gewesen sein, die ihm sein Vater gegeben habe. Warum dem BF die Kosten seiner Flucht, jedoch nicht die Kosten seiner Freilassung erinnerlich sind, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Schließlich handelt es sich bei dem behaupteten Erlebnis um ein einschneidendes, nicht alltägliches Erlebnis. Auf Nachfrage, woher sein Vater so viel Geld gehabt habe antwortete der BF, wisse er nicht, möglicherweise ausgeborgt, es gäbe viel großzügige, nette Menschen, die einem in so einer Situation helfen. Im Hinblick darauf, dass der BF die finanzielle Situation als eher trist beschrieben hat, scheint sowohl das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Lösegeld, als auch die Kosten seiner Flucht nicht glaubhaft. Wieviel Geld der BF wo und wem auf seiner Flucht bezahlt hat, konnte er ebenso wenig logisch nachvollziehbar erklären. Zunächst gab er an, in Somalia bezahlt zu haben, damit die nötigen Papiere für ihn besorgt werden, um in die Türkei einreisen zu können. Auf weitere Nachfrage gab er an, sich nicht erinnern zu können wieviel er in Somalia bezahlt habe, vielleicht seien es 3.000 Dollar gewesen. Auf erneute Nachfrage des erkennenden Richters, behauptete er in Somalia zu Cafés und Restaurants gegangen zu sein, wo sich Schlepper aufhalten würden. Diese würden Schleppungen nach Europa anbieten und hätten ihm seinen Pass abgenommen sowie seine weitere Reise organisiert. Erneut nachgefragt, gab der BF an, alles in Somalia bezahlt zu haben. Noch einmal vom erkennenden Gericht befragt, ob er 5.000 Dollar in Somalia bezahlt habe, sagte er, nicht alles dort bezahlt zu haben, sondern 4.500 Dollar, das restliche Geld habe er für Verpflegung gebraucht. Der BF widerspricht sich dabei bei seinen Angaben sogleich mehrmals. Er macht unterschiedliche Angaben dazu, wieviel Geld er in Somalia für seine Flucht bezahlt hat. Zunächst seien es vielleicht 3.000, dann sein ganzes Geld, dann doch nur 4.500 Dollar gewesen. Für das erkennende Gericht ist es außerdem nicht glaubhaft, dass der BF nur in Somalia Geld für seine gesamte Flucht bis nach Österreich bezahlt haben soll. Diese auffallend widersprüchlichen Ausführungen sind ein wesentliches Indiz dafür, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der BF aufgrund seiner kaum vorhandenen Schulbildung Defizite im Umgang mit Zahlen aufweist. Obwohl selbst die fehlende Schulbildung des BF im Widerspruch zu der Berufsbezeichnung "Student" in der Kopie seines Reisepasses (AS87) steht. Diesen Widerspruch versuchte der BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit aufzuklären, dass die jemenitischen Behörden einfach irgendwelche Berufsbezeichnungen im Pass eintragen um "den Leuten zu helfen", da es den Saudischen Behörden egal sei. Der BF konnte vor dem BVwG seinen Fluchtweg nicht detailliert darlegen, sondern widersprach dabei seinen Angaben vor dem BFA (S. 15 des VH-Prot.). Der BF konnte weder seine Fluchtroute, noch den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Jemen glaubhaft machen. Des Weiteren gab der BF bei seiner Erstbefragung an, seinen Reisepass verloren zu haben, legte bei seiner Befragung vor dem BFA jedoch die Kopie eines jemenitischen, im Jahr 2009 abgelaufenen Reisepass vor und erklärte, dass sein Bruder ihm diesen Pass geschickt habe, weil er diesen bei sich zu Hause gehabt habe. Seinen anderen Reisepass, mit dem er ausgereist sei, habe er im Meer verloren (S. 7 des BFA-Prot.). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf Nachfrage des erkennenden Richters, behauptete er ebenso seinen Reisepass im Meer verloren zu haben. Auf weitere Nachfrage zum genauen Ort und Zeitpunkt, wusste der BF nicht mehr, wann er seinen Reisepass genau verloren hatte. Er sei im Meer in der Türkei, als das Schlauchboot untergegangen sei, verloren gegangen (S. 11 des VH-Prot.). Befragt zu den Kosten seiner Flucht sagte er hingegen, dass sie ihm in Somalia seinen Pass abgenommen hätten (s. dazu schon oben). Der BF verstrickt sich hinsichtlich seines aktuellen Reisepasses in Widersprüche und belastet sein Vorbringen mit Unglaubhaftigkeit. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF zum Fluchtweg sowie zu dem Verbleib seines Reisepasses - in Zusammenschau, dass der BF bis auf einige Jahre seiner Kindheit sein gesamtes Leben außerhalb des Jemen verbracht hatte - konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, dass der BF sich zum Zeitpunkt, der von ihm vorgebrachten Entführung durch die Huthis, im Jemen befunden hat. Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass der BF bei der Frage nach seinen Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung von der Verfolgung durch die Huthis nicht einmal ansatzweise berichtet hat. Er führte lediglich an, dass die Miliz seine Stadt besetzt habe und er gegen sie habe kämpfen müssen. Da er sich dem Kampf nicht habe anschließen wollen, sei er geflohen. Der BF hat bei seiner Erstbefragung weder berichtet, dass er tatsächlich gezwungen worden sei zu kämpfen, noch, dass er entführt oder geschlagen worden sei. Erst in seiner späteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab er an, von einer Gang namens "Alhotein" gefragt worden zu sein, ob er mitkämpfen wolle, daraufhin hätten diese ihn entführt und geschlagen (S. 4 des BFA-Prot.). Widersprüchlich ist außerdem bereits an jener Stelle, dass der BF zunächst bei seiner Erstbefragung angab, dass er gegen die Miliz (die Huthis) hätte kämpfen müssen, weil sie seine Stadt besetzt hätten, jedoch nicht, dass er mit ihnen hätte kämpfen müssen. Vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung befragt, wie es zusammenpasse, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er hätte gegen die Huthis kämpfen sollen, er hingegen später vor dem BFA gesagt habe, genau von dieser Gruppe entführt worden zu seien, konnte der BF diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären (S. 13 des VH-Prot.). Auf Frage des erkennenden Richters vor dem BVwG, warum er nicht bereits bei seiner Erstbefragung angeben habe entführt worden zu sein, meinte er lediglich auf S. 14 des hg. Protokolls: "Die wollten nur von mir ein paar Sachen wissen, den Namen, das Geburtsdatum, wann ich gekommen bin, die haben mich nicht gefragt". Selbstverständlich wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt und kann es der Behörde nicht angelastet werden, wenn der BF davon nicht ausreichend Gebrauch macht. Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem BF zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Das erkennende Gericht verkennt dabei auch nicht, dass den Fluchtgründen bei der Erstbefragung kein maßgebliches Gewicht zukommt (s. dazu noch 4.1.) Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche die Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden sind. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen wesentlicher Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen sich des Vorwurfes einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat, dass es sich sowohl bei den "Hushi", als auch "Alhotein" um die Huthi Miliz handelt. Nicht nachvollziehbar ist für das erkennende Gericht, was die Beschwerdeseite mit der pazifistischen Gesinnung und der daraus folgenden Verfolgung des BF meint (S. 3 der Beschwerde). Genauso wenig zutreffend ist, dass der BF in seinen Einvernahmen ausführlich berichtet hat, inwieweit er politisch im Jemen