Obsah (19)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 12a§§ 4§ 9§ 5§ 46aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlG305 2204427-2 SpruchG305 2204428-2/12E G305 2204427-2/8E Schriftliche Ausfertigung des am 21.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am 14.11.2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten XXXX, geboren am XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin oder kurz: BF1) und der mj. XXXX, geboren am XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer der kurz: BF2), beide irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Am 14.11.2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin oder kurz: BF1) und der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer der kurz: BF2), beide irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 15.11.2015 wurde die BF1 von Organen der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden PI XXXX) niederschriftlich einvernommen.1.
- Am 15.11.2015 wurde die BF1 von Organen der Polizeiinspektion römisch 40 (im Folgenden PI römisch 40 ) niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass der Islamische Staat (im Folgenden: IS) ihre Heimatstadt XXXX eingenommen habe und "unglaubliche Todesstrafen" ausführe und strenge Regeln eingeführt habe, auch müsse sie ihre Augen bedecken. Der IS mische sich überall ein, weswegen sie es nicht mehr habe aushalten können [BF1, AS 23]. Weitere Gründe nannte sie zu diesem Zeitpunkt nicht.Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass der Islamische Staat (im Folgenden: IS) ihre Heimatstadt römisch 40 eingenommen habe und "unglaubliche Todesstrafen" ausführe und strenge Regeln eingeführt habe, auch müsse sie ihre Augen bedecken. Der IS mische sich überall ein, weswegen sie es nicht mehr habe aushalten können [BF1, AS 23]. Weitere Gründe nannte sie zu diesem Zeitpunkt nicht. Zur Reiseroute befragt gab die BF1 an, dass sie im September 2015 gemeinsam mit ihrer Familie schlepperunterstützt mittels Pkw aus ihrer Heimat über Syrien in die Türkei ausgereist sei. Von dort sei sie mit dem Boot nach XXXX (Griechenland) übergesetzt, wo ihr Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Über Mazedonien und die Balkanroute sei sie nach Österreich und schließlich nach Salzburg gekommen [BF1, AS 21].Zur Reiseroute befragt gab die BF1 an, dass sie im September 2015 gemeinsam mit ihrer Familie schlepperunterstützt mittels Pkw aus ihrer Heimat über Syrien in die Türkei ausgereist sei. Von dort sei sie mit dem Boot nach römisch 40 (Griechenland) übergesetzt, wo ihr Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Über Mazedonien und die Balkanroute sei sie nach Österreich und schließlich nach Salzburg gekommen [BF1, AS 21]. 1.
- Am 13.04.2018 wurde die BF1 ab 08:00 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Bei dieser Einvernahme änderte sie das Fluchtvorbringen dahingehend ab, als dass sie angab, von ihrem Ehemann, den sie im Jahr 2008 geheiratet habe, bedroht worden zu sein. Er habe von ihr verlangt, von ihrem sunnitischen Glauben zu seinem schiitischen zu wechseln. Als sie das ablehnte, habe er begonnen, sie zu schlagen. Sie habe auch mitangehört, dass ihr Mann vorgehabt hätte, den gemeinsamen Sohn nach schiitischer Tradition am Kopf zu verletzen. Dies habe zum Entschluss geführt, den Ehemann zu verlassen und zu ihrer Familie zu ziehen. Nach der Trennung zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt des Jahres 2009 seien sie selbst und ihre Familie durch den Ex-Ehemann bis ins Jahr 2014 bedroht und vom Vater der BF1 Geld erpresst worden. Auch sei es zu einer Verhaftung des Vaters und des Bruders der BF1 gekommen, welche der Ex-Mann der BF1 veranlasst habe. Es sei, nach der gemeinsamen Flucht, ein Haftbefehl gegen beide Männer ausgestellt worden, welcher nach wie vor gültig sei. Aus Angst um ihren Sohn und ob der Bedrohung durch den Ex-Mann sei sie gezwungen gewesen, den Irak zu verlassen. Dieselben Fluchtgründe seien auch für den mj. BF2 gültig [BF1, AS 125f]. Bei dieser Befragung legte die BF1 mehrere amtliche Dokumente ihres Heimatstaates und Teilnahmebestätigungen an Integrationsmaßnahmen vor. 1.
- Mit jeweils zum XXXX.08.2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass
§ 53
Abs 9 FPG die Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung drohe und die BF1 widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben gemacht hätte.1.4. Mit jeweils zum römisch 40 .08.2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass
Paragraph 53, Absatz 9, FPG die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung drohe und die BF1 widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben gemacht hätte. 1.
- Gegen die zum XXXX.08.2018 datierten Bescheide erhoben die bfP unterstützt durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: so oder kurz: RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" - vollumfänglich anfechten und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, 1.) den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, 2.) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, 3.) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen 4.) festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei, 5.) keine Rückkehrentscheidung zu erlassen und1.
- Gegen die zum römisch 40 .08.2018 datierten Bescheide erhoben die bfP unterstützt durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: so oder kurz: Regierungsvorlage Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" - vollumfänglich anfechten und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, 1.) den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, 2.) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, 3.) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen 4.) festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei, 5.) keine Rückkehrentscheidung zu erlassen und 6.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das BFA hätte die vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen der bfP nicht ausreichend gewürdigt und nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Ex-Ehemann der BF1 um einen Offizier handle. 1.6 Am 03.09.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. 1.7 Anlässlich der am 21.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die BF1 im Beisein eines Behördenvertreters (im Folgenden: BehV), eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Identitätsfeststellungen Die BF1 führt die im Spruch angegebene Identität XXXX, geboren am XXXX und ist irakische Staatsangehörige. Sie gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist arabisch. Sie ist die Mutter des mj. BF2, XXXX, geboren am XXXX. Dieser ist, wie seine Mutter, irakischer Staatsangehöriger sunnitisch-islamischer Glaubensrichtung [BF1, AS 123; Kopien von Reisepass, Personalausweis und Führerschein der BF1, AS 3, 141ff].Die BF1 führt die im Spruch angegebene Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 und ist irakische Staatsangehörige. Sie gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist arabisch. Sie ist die Mutter des mj. BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser ist, wie seine Mutter, irakischer Staatsangehöriger sunnitisch-islamischer Glaubensrichtung [BF1, AS 123; Kopien von Reisepass, Personalausweis und Führerschein der BF1, AS 3, 141ff]. Die BF1 heiratete am XXXX.10.2008 XXXX, den Vater des BF2, vor dem Personenstandsgericht in Mossul. Die Ehe wurde über Initiative der BF1 vor einem irakischen Personenstandsgericht am XXXX.03.2013 geschieden. [Eintrag auf der Rückseite des irakischen Personalausweises der BF1; PV der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020, S. 5].Die BF1 heiratete am römisch 40 .10.2008 römisch 40 , den Vater des BF2, vor dem Personenstandsgericht in Mossul. Die Ehe wurde über Initiative der BF1 vor einem irakischen Personenstandsgericht am römisch 40 .03.2013 geschieden. [Eintrag auf der Rückseite des irakischen Personalausweises der BF1; PV der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020, S. 5]. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem 23.11.2015 im Bundesgebiet (seit dem 18.07.2016 an der Anschrift XXXX) und sind strafrechtlich unbescholten [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR; Niederschrift der BF1 vor dem BFA am 13.04.2018, AS 123; Strafregisterauszug].Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem 23.11.2015 im Bundesgebiet (seit dem 18.07.2016 an der Anschrift römisch 40 ) und sind strafrechtlich unbescholten [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR; Niederschrift der BF1 vor dem BFA am 13.04.2018, AS 123; Strafregisterauszug]. Die bfP stammen aus XXXX und sind gemeinsam mit den Eltern der BF1, der Mutter XXXX, geb. XXXX, dem Vater XXXX, geb. XXXX sowie der Schwester XXXX, geb. XXXX und deren Kindern XXXX, XXXX und XXXX zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 mit Unterstützung durch einen Schlepper, der dem IS angehörte, aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über Al-Raqqa (Syrien) in die Türkei weitergereist und von hier nach Österreich, wo sie im November 2015 ankamen. Der Ehegatte von Schwester Noor ist erst Monate nach den bfP aus dem Herkunftsstaat ausgereist und im Jänner 2016 in Österreich angekommen. Die gesamte Familie der bfP lebt in einem Haus in XXXX [PV vom 21.02.2020, S. 12f; Niederschrift vor dem BFA, AS 125]. Ein Bruder der BF1 ist in Belgien aufhältig und hat dort einen Aufenthaltstitel erhalten.Die bfP stammen aus römisch 40 und sind gemeinsam mit den Eltern der BF1, der Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , dem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 sowie der Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 und deren Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 mit Unterstützung durch einen Schlepper, der dem IS angehörte, aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über Al-Raqqa (Syrien) in die Türkei weitergereist und von hier nach Österreich, wo sie im November 2015 ankamen. Der Ehegatte von Schwester Noor ist erst Monate nach den bfP aus dem Herkunftsstaat ausgereist und im Jänner 2016 in Österreich angekommen. Die gesamte Familie der bfP lebt in einem Haus in römisch 40 [PV vom 21.02.2020, S. 12f; Niederschrift vor dem BFA, AS 125]. Ein Bruder der BF1 ist in Belgien aufhältig und hat dort einen Aufenthaltstitel erhalten. Die BF1 ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung [PV der BF1 Vom 21.02.2020, S. 15; GVS-Auszug]. 1.
- Zur Ausreise, Reiseroute und Einreise der beschwerdeführenden Parteien ins Bundesgebiet und der darauf folgenden Asylantragstellung: Die bfP lebten zuletzt in XXXX [BF1 in Niederschrift-BFA vom AS 122].Die bfP lebten zuletzt in römisch 40 [BF1 in Niederschrift-BFA vom AS 122]. Die bfP sind zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015, unterstützt durch einen Schlepper der dem IS angehörte, ausgehend von XXXX mit dem Pkw, illegal über Al-Raqqa (Syrien) in die Türkei ausgereist und im Anschluss über Griechenland und die "Balkanroute" nach Österreich gelangt und am 14.11.2015 im Besitz von Reisepässen, jedoch ohne Einreisebewilligung und sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist [Erstbefragung der BF1, AS 21 oben]. In Griechenland wurden den bfP Fingerabdrücke abgenommen.Die bfP sind zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015, unterstützt durch einen Schlepper der dem IS angehörte, ausgehend von römisch 40 mit dem Pkw, illegal über Al-Raqqa (Syrien) in die Türkei ausgereist und im Anschluss über Griechenland und die "Balkanroute" nach Österreich gelangt und am 14.11.2015 im Besitz von Reisepässen, jedoch ohne Einreisebewilligung und sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist [Erstbefragung der BF1, AS 21 oben]. In Griechenland wurden den bfP Fingerabdrücke abgenommen. 1.
- Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat: Im Herkunftsstaat besuchte die BF1 von 1993 bis 1999 die Grundschule, von 1999 bis 2002 eine Hauptschule und von 2002 bis 2007 eine AHS, alle in XXXX gelegen. Von 2007 bis 2011 studierte sie in ihrer Heimatstadt an der Universität XXXX. Das Studium schloss sie positiv ab und arbeitete im Anschluss als XXXX bei einem Verein mit der Bezeichnung "XXXX". Mit dem Einmarsch des IS in XXXX im Jahr 2014 hörte sie laut eigenen Angaben mit der Arbeit bei diesem Verein auf [Niederschrift vor dem BFA, AS 123; PV vom 21.02.2020, S. 8].Im Herkunftsstaat besuchte die BF1 von 1993 bis 1999 die Grundschule, von 1999 bis 2002 eine Hauptschule und von 2002 bis 2007 eine AHS, alle in römisch 40 gelegen. Von 2007 bis 2011 studierte sie in ihrer Heimatstadt an der Universität römisch 40 . Das Studium schloss sie positiv ab und arbeitete im Anschluss als römisch 40 bei einem Verein mit der Bezeichnung "XXXX". Mit dem Einmarsch des IS in römisch 40 im Jahr 2014 hörte sie laut eigenen Angaben mit der Arbeit bei diesem Verein auf [Niederschrift vor dem BFA, AS 123; PV vom 21.02.2020, S. 8]. Die Familie der BF1 ist in ihrem Heimatstaat im Besitz eines Hauses im Viertel XXXX, sowie eines landwirtschaftlichen Grundstücks [Niederschrift vor dem BFA, AS 124].Die Familie der BF1 ist in ihrem Heimatstaat im Besitz eines Hauses im Viertel römisch 40 , sowie eines landwirtschaftlichen Grundstücks [Niederschrift vor dem BFA, AS 124]. Nach ihren eigenen Angaben ging es der BF1 im Irak sehr gut und konnte sie sich mit den Einkünften aus ihren beruflichen Tätigkeit als XXXX eines "XXXX" selbst erhalten. Bis zur Aufnahme der Erwerbsarbeit wurde sie von ihrem Vater unterstützt. Seit der Trennung von ihrem Ehemann lebte sie wieder bei ihrer Familie [PV der BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2020 S. 9; Niederschrift vor dem BFA, AS 124].Nach ihren eigenen Angaben ging es der BF1 im Irak sehr gut und konnte sie sich mit den Einkünften aus ihren beruflichen Tätigkeit als römisch 40 eines "XXXX" selbst erhalten. Bis zur Aufnahme der Erwerbsarbeit wurde sie von ihrem Vater unterstützt. Seit der Trennung von ihrem Ehemann lebte sie wieder bei ihrer Familie [PV der BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2020 S. 9; Niederschrift vor dem BFA, AS 124]. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Die bfP waren in ihrem Heimatland keiner politischen Bewegung angehörig und hatten weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Keiner von ihnen wurde von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sunniten oder aus politischen Gründen, etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates verfolgt [PV der BF1 in Verhandlungsniederschrift 21.02.2020 S. 9f]. Das Fluchtvorbringen der BF1, ob der Bedrohung durch den IS bzw. die Bedrohung durch ihren Ehemann aus dem Irak ausgereist zu sein, erweist sich als unglaubwürdig [BF1; AS 23 und AS 125f]. Festgestellt wird, dass die bfP aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Bei ihrer Erstbefragung gab die BF1 an, vor dem IS und den von diesen eingeführten Strafen und Regeln geflohen zu sein [Erstbefragung der BF1, AS 23]. Bei der Befragung vor der belangten Behörde vom 13.04.2018 erwähnte sie diesen Grund jedoch nicht, sondern nannte lediglich die Bedrohung durch ihren Ehemann als Fluchtgrund für sich selbst und ihren Sohn [NS vor dem BFA, AS 125f]. Entgegen ihren Behauptungen vor der belangten Behörde war die BF1 nach ihrer Scheidung nicht durch den vormaligen Ehegatten bedroht. Weitere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Insgesamt vermochten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. 1.
- Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP im Bundesgebiet: Die BF1 hat nachweislich von März bis Dezember 2017 einen Deutschkurs besucht und nahm von 20.08.2019 bis 20.02.2020 an einem A2 Deutschkurs teil und absolvierte im April 2017 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, sowie eine Kompetenzanalyse der XXXX [Akt der BF1 AS 135ff]. Die BF1 besuchte des Weiteren das Seminar "Abfalltrennung und Abfallvermeidung", "Wohnen" im Rahmen des XXXX und Vertiefungskurse des Österreichischen Integrationsfonds.Die BF1 hat nachweislich von März bis Dezember 2017 einen Deutschkurs besucht und nahm von 20.08.2019 bis 20.02.2020 an einem A2 Deutschkurs teil und absolvierte im April 2017 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, sowie eine Kompetenzanalyse der römisch 40 [Akt der BF1 AS 135ff]. Die BF1 besuchte des Weiteren das Seminar "Abfalltrennung und Abfallvermeidung", "Wohnen" im Rahmen des römisch 40 und Vertiefungskurse des Österreichischen Integrationsfonds. Am 03.02.2020 und 12.02.2020 langten Unterstützungsschreiben für die bfP ein, deren Motiv darin bestand, die gesellschaftliche Integration der beschwerdeführenden Parteien zu bestätigen. Der Schulbesuch des mj. BF2 wird durch eine dem Akt beiliegende Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Volksschule bestätigt. 1.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen, den sunnitischen Islamischen Staat oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wären. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung vor Beamten der PI XXXX lediglich an, vor den strengen Regeln und den Strafen des Islamischen Staates geflüchtet zu sein [Erstbefragung der BF1, AS 23]. Eine konkrete gegen sie und ihren Sohn gerichtete Bedrohung brachte sie weder hier, noch im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde vor. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihnen - selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung - nicht möglich gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen, den sunnitischen Islamischen Staat oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wären. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung vor Beamten der PI römisch 40 lediglich an, vor den strengen Regeln und den Strafen des Islamischen Staates geflüchtet zu sein [Erstbefragung der BF1, AS 23]. Eine konkrete gegen sie und ihren Sohn gerichtete Bedrohung brachte sie weder hier, noch im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde vor. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihnen - selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung - nicht möglich gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen. 1.6.
- Kinder Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018). Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren und ist diese auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018). Dies hat sich seit der Vertreibung des IS zum Positiven geändert. Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018). Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der sich aus den Länderberichten unsubstantiiert beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnte, zumal die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einer sicheren Wohngegend lebten. Die BF1 gab an, dass sie mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten konnte und nicht mehr von der Unterstützung ihres Vaters abhängig war. Die Familie der BF1 ist in ihrer Heimatstadt im Besitz eines Hauses im Viertel von XXXX sowie eines landwirtschaftlichen Grundstücks [Niederschrift vor dem BFA, AS 124]. Aus den Aussagen der BF1 vor der belangten Behörde sowie bei der hg. mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass die Versorgung des mj. BF2 unmöglich wäre und dieser in seiner Heimat einer Gefahr ausgesetzt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die bfP nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder dort leben können.Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der sich aus den Länderberichten unsubstantiiert beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnte, zumal die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einer sicheren Wohngegend lebten. Die BF1 gab an, dass sie mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten konnte und nicht mehr von der Unterstützung ihres Vaters abhängig war. Die Familie der BF1 ist in ihrer Heimatstadt im Besitz eines Hauses im Viertel von römisch 40 sowie eines landwirtschaftlichen Grundstücks [Niederschrift vor dem BFA, AS 124]. Aus den Aussagen der BF1 vor der belangten Behörde sowie bei der hg. mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass die Versorgung des mj. BF2 unmöglich wäre und dieser in seiner Heimat einer Gefahr ausgesetzt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die bfP nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder dort leben können. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- -Strichaufzählung stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 5.9.2018 -Strichaufzählung Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/ pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html. Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf. Zugriff 18.7.2018 -Strichaufzählung UN News - United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace - UNICEF, https://news.un.org/en/storv/2018/01/
- Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National -Strichaufzählung Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraqanalysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 5.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm. Zugriff 14.9.2018 1.6.
- Berufsgruppen: Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien (AA 12.2.2018). Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass Elektriker, Installateure, Schweißer und/oder "Computerprogrammierer", welche nur beschränkten Zugang zu sensiblen Daten haben, einer besonderen Gefährdung, konkret der Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ", ausgesetzt wären. Den Länderberichten sind jedoch keine Hinweise auf eine Gefährdung von Personen zu entnehmen, die - wie die BF1 - bei einem "XXXX" tätig waren. Abgesehen davon hat die BF1 zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung oder Bedrohung wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit im "XXXX" behauptet bzw. dargetan. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 27.9.2018 -Strichaufzählung IWPR - Institute for War and Peace Reporting (25.11.2009): Fear chokes Nasiriya's Song, https://iwpr.net/global-voices/fear-chokes-nasiriyas-song, Zugriff 2.10.2009 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394979.html, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 21.9.2018 1.6.
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c
- Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017),https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl de.pdf:isessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1 cid294?blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, -Strichaufzählung http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html. Zugriff 16.10.2018 1.
- Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien lassen sich keine Anhaltspunkte dahin entnehmen, dass sie mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates etwa wegen ihres Religionsbekenntnisses, ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder aus politischen Gründen Probleme gehabt hätten. Es gibt auch keinerlei Hinweise in die Richtung, dass sie oder die Angehörigen ihrer Kernfamilie politisch aktiv gewesen wären oder als Mitglied einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehört hätten. Die beschwerdeführenden Parteien hatten zu keinem Zeitpunkt näheren Kontakt mit Angehörigen einer Miliz, oder Mitgliedern des Islamischen Staates. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auch nur einer von ihnen mit Angehörigen derselben Glaubensrichtung oder einer anderen im Herkunftsstaat beheimateten Glaubensrichtungen Probleme gehabt hätte. Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben der BF1 anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der belangten Behörde.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben der BF1 anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der belangten Behörde. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin (XXXX, geboren am XXXX, Araberin muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung) und des mj. BF2 (XXXX, geboren am XXXX, Araber muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung), beide irakische Staatsangehörige, Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die auf den Angaben der BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde sowie vor den Organen der belangten Behörde beruhen und den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Reisedokumente. Auch die Heirat im Jahr 2008 und die Scheidung im Jahr 2013 konnten von der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden und wird das Faktum der Ehescheidung durch einen Vermerk auf der Rückseite des Personalausweises der BF1 bestätigt.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 , geboren am römisch 40 , Araberin muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung) und des mj. BF2 (römisch 40 , geboren am römisch 40 , Araber muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung), beide irakische Staatsangehörige, Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die auf den Angaben der BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde sowie vor den Organen der belangten Behörde beruhen und den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Reisedokumente. Auch die Heirat im Jahr 2008 und die Scheidung im Jahr 2013 konnten von der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden und wird das Faktum der Ehescheidung durch einen Vermerk auf der Rückseite des Personalausweises der BF1 bestätigt. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der bfP im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die beschwerdeführenden Parteien waren nie Mitglied einer politischen Partei, einer anderen politischen aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Irak. Im Herkunftsstaat hatten sie weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten ein Problem. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak lebten die bfP unbehelligt im Elternhaus der Familie in XXXX. Die BF1 ging in ihrer Heimatstadt einer Erwerbstätigkeit als XXXX bei einem "XXXX" nach.Bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak lebten die bfP unbehelligt im Elternhaus der Familie in römisch 40 . Die BF1 ging in ihrer Heimatstadt einer Erwerbstätigkeit als römisch 40 bei einem "XXXX" nach. Die zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der BF1 anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörde, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten [BF1, AS 21]. Die Wohnsitznahme in XXXX, der Bezug staatlicher Leistungen durch die Grundversorgung sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit der bfP ergeben sich zweifelsfrei aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters, eines Auszugs aus dem Betreuungsinformationssystem-GVS und einem Strafregisterauszug.Die Wohnsitznahme in römisch 40 , der Bezug staatlicher Leistungen durch die Grundversorgung sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit der bfP ergeben sich zweifelsfrei aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters, eines Auszugs aus dem Betreuungsinformationssystem-GVS und einem Strafregisterauszug. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien: Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf den Angaben der BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben. Während die Fluchtroute und der Ablauf der Flucht von der BF1 glaubhaft geschildert wurden und auch die Arbeitstätigkeit der BF1 als Buchhalterin plausibel dargelegt werden konnte, verwickelte sie sich bezüglich der Fluchtursache in eklatante Widersprüche. Bei der Ersteinvernahme durch die Organe der LPD XXXX am 15.11.2015 gab die BF1 an, dass ihre Heimatstadt vom IS eingenommen worden sei und sie wegen der danach eingeführten strengen Regeln und weil sie es nicht ausgehalten habe, dass sich der IS einfach überall einmischte, den Herkunftsstaat verlassen hätte [BF1; AS 23]. Weitere Fluchtgründe wurden nicht genannt.Bei der Ersteinvernahme durch die Organe der LPD römisch 40 am 15.11.2015 gab die BF1 an, dass ihre Heimatstadt vom IS eingenommen worden sei und sie wegen der danach eingeführten strengen Regeln und weil sie es nicht ausgehalten habe, dass sich der IS einfach überall einmischte, den Herkunftsstaat verlassen hätte [BF1; AS 23]. Weitere Fluchtgründe wurden nicht genannt. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.04.2018 gab sie erstmals an, dass ihr Ehegatte, ein Schiit, circa eine Woche nach der Hochzeit im Jahr 2008 verlangt hätte, dass sie Schiitin werde. Er habe gewollt, dass sie sich schwarz anziehe und sie geschlagen, nachdem sie dies verweigerte. Der Hauptgrund für die Trennung von ihrem Ehemann war laut Angabe der BF1, dass der vormalige Ehegatte vorgehabt hätte, ihren gemeinsamen Sohn nach schiitischem Ritual an der Stirn zu verletzen. Sie habe dies abgelehnt und ihn in der Folge verlassen. Darauf habe er ihr gedroht, dass er sie verfolgen werde. Er habe ihr ständig Drohungen auf das Telefon geschickt und Soldaten zum Haus des Vaters gesandt, im welchen die bfP wohnhaft war. Zusätzlich sei es dem Ex-Mann als Offizier möglich gewesen, dass gegen den Vater der BF1 und ihren Bruder ein Haftbefehl erlassen wurde. Ein Nachbar habe sie darüber informiert, als sie bereits in Österreich waren. [BF1; AS 125 und 131 oben]. Davon abgesehen nannte die BF1 keine weiteren Fluchtgründe für sich und den mj. BF2 [BF1; AS 15 unten und AS 126 oben]. Anlässlich ihrer hg. Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020 hielt sie diese Angaben weiterhin aufrecht und gab an, dass der Ex-Ehemann sie nicht nur bedroht, sondern auch bis an ihre Arbeitsstelle verfolgt hätte. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte sie ausschließlich diese Drohungen durch den Ehegatten als Grund für ihre und die Ausreise des mj. BF2 und erwähnte überdies, dass sich auch die Fluchtgründe des restlichen Teils ihrer Kernfamilie, die mit ihr im gemeinsamen Haus in XXXX leben, auf diese Fluchtgründe stützen würde.Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.04.2018 gab sie erstmals an, dass ihr Ehegatte, ein Schiit, circa eine Woche nach der Hochzeit im Jahr 2008 verlangt hätte, dass sie Schiitin werde. Er habe gewollt, dass sie sich schwarz anziehe und sie geschlagen, nachdem sie dies verweigerte. Der Hauptgrund für die Trennung von ihrem Ehemann war laut Angabe der BF1, dass der vormalige Ehegatte vorgehabt hätte, ihren gemeinsamen Sohn nach schiitischem Ritual an der Stirn zu verletzen. Sie habe dies abgelehnt und ihn in der Folge verlassen. Darauf habe er ihr gedroht, dass er sie verfolgen werde. Er habe ihr ständig Drohungen auf das Telefon geschickt und Soldaten zum Haus des Vaters gesandt, im welchen die bfP wohnhaft war. Zusätzlich sei es dem Ex-Mann als Offizier möglich gewesen, dass gegen den Vater der BF1 und ihren Bruder ein Haftbefehl erlassen wurde. Ein Nachbar habe sie darüber informiert, als sie bereits in Österreich waren. [BF1; AS 125 und 131 oben]. Davon abgesehen nannte die BF1 keine weiteren Fluchtgründe für sich und den mj. BF2 [BF1; AS 15 unten und AS 126 oben]. Anlässlich ihrer hg. Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020 hielt sie diese Angaben weiterhin aufrecht und gab an, dass der Ex-Ehemann sie nicht nur bedroht, sondern auch bis an ihre Arbeitsstelle verfolgt hätte. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte sie ausschließlich diese Drohungen durch den Ehegatten als Grund für ihre und die Ausreise des mj. BF2 und erwähnte überdies, dass sich auch die Fluchtgründe des restlichen Teils ihrer Kernfamilie, die mit ihr im gemeinsamen Haus in römisch 40 leben, auf diese Fluchtgründe stützen würde. Die BF1 war im Herkunftsstaat mit einem Mann verheiratet, der in XXXX im Rang eines Leutnants beim irakischen Militär stationiert war. Nach ihren Angaben will sie den Ehegatten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2009 mit dem mj. BF2 verlassen und seither keinen direkten Kontakt mehr mit ihm gehabt haben. Über ihre Initiative wurde die Ehe vor einem Personenstandsgereicht in Mossul am XXXX.03.2013 geschieden. Mit ihrer eigenen Familie hatte sie nach ihren eigenen Angaben wegen der Trennung von ihrem Ehegatten und der im Jahr 2013 erfolgten Ehescheidung nie ein Problem. Am 02.11.2013 begann die BF1, wie schon ausgeführt, bei einem XXXX als XXXX zu arbeiten. Seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis zu dem Moment, als sie als XXXX zu arbeiten begann, kam der Vater der BF1 sowohl für ihren als auch für den Unterhalt des mj. BF2 auf.Die BF1 war im Herkunftsstaat mit einem Mann verheiratet, der in römisch 40 im Rang eines Leutnants beim irakischen Militär stationiert war. Nach ihren Angaben will sie den Ehegatten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2009 mit dem mj. BF2 verlassen und seither keinen direkten Kontakt mehr mit ihm gehabt haben. Über ihre Initiative wurde die Ehe vor einem Personenstandsgereicht in Mossul am römisch 40 .03.2013 geschieden. Mit ihrer eigenen Familie hatte sie nach ihren eigenen Angaben wegen der Trennung von ihrem Ehegatten und der im Jahr 2013 erfolgten Ehescheidung nie ein Problem. Am 02.11.2013 begann die BF1, wie schon ausgeführt, bei einem römisch 40 als römisch 40 zu arbeiten. Seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis zu dem Moment, als sie als römisch 40 zu arbeiten begann, kam der Vater der BF1 sowohl für ihren als auch für den Unterhalt des mj. BF2 auf. Auch wenn die BF1 angab, von ihrem geschiedenen Ehegatten wiederholt mit SMS über ihr Telefon bedroht worden zu sein, war sie nie Adressatin von gegen sie gerichteten asylrechtlich relevanten Drohungen bzw. Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder Religionsgemeinschaft des Irak oder einer bestimmten politischen Überzeugung. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben waren die behaupteten Drohungen des vormaligen Ehegatten ausschließlich persönlich motiviert. Insoweit die BF1 angegeben hatte, dass sie vom geschiedenen Ehegatten auch nach der erfolgten Ehescheidung bedroht worden sei bzw. dass er sie, als sie am 02.11.2013 als XXXX zu arbeiten begann, bis an ihre Arbeitsstelle verfolgt und sie auch angesprochen hätte, ist sie diesbezüglich unglaubwürdig geblieben. So hatte die BF1 einerseits angegeben, dass sie schon, bevor der IS in Mossul eintraf, keinen Kontakt mehr zum geschiedenen Ehegatten gehabt hätte. An einer anderen Stelle gab sie an, dass sie seit ihrem Wegzug vom geschiedenen Ehegatten im Jahr 2009 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt habe. Dieser Kontakt habe nur mehr über das Gericht bestanden. Später gab sie wiederum an, dass sie der geschiedene Ehegatte an ihrer Arbeitsstelle, im Zeitraum von November 2013 bis circa April 2014, aufgesucht und persönlich angesprochen habe. Einmal sei er gekommen und habe sie mit den Worten bedroht, "Ich werde dich die Straße entlangziehen und die Straße mit dir säubern.". Mit diesen, auch eine Tendenz zur Steigerung zeigenden, Angaben setzte sich die BF1 zu ihren eigenen Angaben in eklatante Widersprüche und vermittelte sie dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht insgesamt einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Auf die Frage, ob der geschiedene Ehegatte die Drohungen jemals wahrgemacht hatte, gab sie an, dass er sie nur provozieren habe wollen und dass es bei einem einmaligen Anspucken geblieben sei. Den unglaubwürdigen Eindruck, den die BF1 hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe gegenüber dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelte, wird zusätzlich durch eine erhebliche Steigerung des Vorbringens gegenüber den Angaben, die sie vor der belangten Behörde gemacht hatte, untermauert.Insoweit die BF1 angegeben hatte, dass sie vom geschiedenen Ehegatten auch nach der erfolgten Ehescheidung bedroht worden sei bzw. dass er sie, als sie am 02.11.2013 als römisch 40 zu arbeiten begann, bis an ihre Arbeitsstelle verfolgt und sie auch angesprochen hätte, ist sie diesbezüglich unglaubwürdig geblieben. So hatte die BF1 einerseits angegeben, dass sie schon, bevor der IS in Mossul eintraf, keinen Kontakt mehr zum geschiedenen Ehegatten gehabt hätte. An einer anderen Stelle gab sie an, dass sie seit ihrem Wegzug vom geschiedenen Ehegatten im Jahr 2009 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt habe. Dieser Kontakt habe nur mehr über das Gericht bestanden. Später gab sie wiederum an, dass sie der geschiedene Ehegatte an ihrer Arbeitsstelle, im Zeitraum von November 2013 bis circa April 2014, aufgesucht und persönlich angesprochen habe. Einmal sei er gekommen und habe sie mit den Worten bedroht, "Ich werde dich die Straße entlangziehen und die Straße mit dir säubern.". Mit diesen, auch eine Tendenz zur Steigerung zeigenden, Angaben setzte sich die BF1 zu ihren eigenen Angaben in eklatante Widersprüche und vermittelte sie dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht insgesamt einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Auf die Frage, ob der geschiedene Ehegatte die Drohungen jemals wahrgemacht hatte, gab sie an, dass er sie nur provozieren habe wollen und dass es bei einem einmaligen Anspucken geblieben sei. Den unglaubwürdigen Eindruck, den die BF1 hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe gegenüber dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelte, wird zusätzlich durch eine erhebliche Steigerung des Vorbringens gegenüber den Angaben, die sie vor der belangten Behörde gemacht hatte, untermauert. Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, ist dennoch hervorzuheben, dass die BF1 bei ihrer Erstbefragung im Vergleich zu der Einvernahme vor dem BFA und auch bei der hg. Verhandlung nicht nur leicht abweichende, sondern völlig konträre Angaben machte, womit sie beim Gericht insgesamt einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck hinterließ. Aus den angeführten Gründen ist es den bfP insgesamt nicht gelungen, einen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund darzutun. Die getroffenen Konstatierungen waren somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat der bfP in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, von den BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen der bfP drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. 2.
- Zur Integration der bfP in Österreich Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, Integrationskurse, Schulbesuche) ergaben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Die Integration der beschwerdeführenden Parteien wird auch durch die im Akt befindlichen glaubhaften Unterstützungsschreiben bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
- Die gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 01.08.2018 erhobenen Beschwerden der bfP sind rechtzeitig und legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet wie folgt:3.1.3. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt: "Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." 3.1.
- Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der bfP am 14.11.2015 war der BF2 noch minderjährig, weshalb nicht von ihm selbst, sondern von der BF1, seiner Mutter, als dessen gesetzlichen Vertreterin für ihn der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Bezüglich des Verfahrens der BF1 und deren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Sohn liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG vor.Bezüglich des Verfahrens der BF1 und deren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Sohn liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor. 3.
- Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen eine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von den beschwerdeführenden Parteien weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet und glaubhaft gemacht. Soweit die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde geltend gemacht haben, dass die BF1 von ihrem vormaligen Ehegatten, einem Offizier der irakischen Armee bedroht worden sei, hat sie damit lediglich eine auf den privaten bzw. persönlichen Bereich eingeschränkte Auseinandersetzung mit diesem behauptet. Eine staatliche Verfolgung wurde weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen, vom vormaligen Ehegatten bedroht bzw. verfolgt worden zu sein, handelt es sich um eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch eine Einzelperson aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Trennung bzw. der Scheidung im Jahr 2013. Die BF1 vermochte mit ihrem gesteigerten Vorbringen, dass gegen ihren Vater ein Haftbefehl erlassen worden wäre, keine staatliche Verfolgung ihrer Person bzw. von Angehörigen ihrer Kernfamilie glaubhaft machen, zumal es ihr nicht gelang, mit ihren diesbezüglich vollkommen unsubstantiiert gebliebenen Angaben einen Zusammenhang zwischen dem behaupteten staatlichen Haftbefehl und der Tätigkeit ihres vormaligen Ehegatten als Offizier der irakischen Armee herzustellen. Die BF1 konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sie vom vormaligen Ehegatten an ihren Arbeitsplatz verfolgt worden wäre. Er konnte nicht einmal wissen, wo sie nach der erfolgten Trennung und der Übersiedlung zum Vater, arbeitet. Sie hatte nach eigenen Angaben nicht einmal den Angehörigen der eigenen Kernfamilie mitgeteilt wo und welcher Arbeit sie nachgeht. Das Fluchtvorbringen gründet im Wesentlichen auf widersprüchlichen Angaben der BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, dass sie und der mj. BF2 vor dem IS geflohen seien [Fluchtgrund bei der Erstbefragung] bzw. sie wegen der Bedrohung der BF1 durch den vormaligen Ehegatten den Herkunftsstaat verlassen hätten [Fluchtgrund vor dem BFA und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht]. In Anbetracht der von den bfP vorgebrachten Sachverhalte lassen sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK subsumieren zumal die Bedrohung durch die Truppen des Islamischen Staates nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Abgesehen davon hat die BF1 seit der Einvernahme vor der belangten Behörde die ursprüngliche Behauptung, vom IS bedroht gewesen zu sein, nicht weiter aufrechterhalten.Das Fluchtvorbringen gründet im Wesentlichen auf widersprüchlichen Angaben der BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, dass sie und der mj. BF2 vor dem IS geflohen seien [Fluchtgrund bei der Erstbefragung] bzw. sie wegen der Bedrohung der BF1 durch den vormaligen Ehegatten den Herkunftsstaat verlassen hätten [Fluchtgrund vor dem BFA und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht]. In Anbetracht der von den bfP vorgebrachten Sachverhalte lassen sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK subsumieren zumal die Bedrohung durch die Truppen des Islamischen Staates nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Abgesehen davon hat die BF1 seit der Einvernahme vor der belangten Behörde die ursprüngliche Behauptung, vom IS bedroht gewesen zu sein, nicht weiter aufrechterhalten. Aus den angeführten Gründen erübrigt sich die Prüfung einer Fluchtalternative, zumal die bfP eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft gemacht haben. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer/eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer/eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bei den bfP handelt es sich um eine Frau mit einem minderjährigen Kind. Die BF1 hat vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, der belangten Behörde und im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie über eine sehr gute Ausbildung als XXXX verfüge und bis zum Einmarsch des IS 2014 beruflich als XXXX tätig war. Sie war in der Lage ihren Lebensunterhalt selbständig, ohne Unterstützung ihres Vaters, zu bestreiten.Bei den bfP handelt es sich um eine Frau mit einem minderjährigen Kind. Die BF1 hat vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, der belangten Behörde und im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie über eine sehr gute Ausbildung als römisch 40 verfüge und bis zum Einmarsch des IS 2014 beruflich als römisch 40 tätig war. Sie war in der Lage ihren Lebensunterhalt selbständig, ohne Unterstützung ihres Vaters, zu bestreiten. Ob dieser Informationen und mangels anderslautender Erkenntnisse ist von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der BF1 und davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat den mj. BF2 ernähren wird können. Ein Vorbringen, welches diese Annahme in Zweifel ziehen könnte, wurde nicht erstattet. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass der BF1 - auch als geschiedenen Frau - im Herkunftsstaat die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (etwa in ihrem erlernten Beruf oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als XXXX) nicht zugemutet werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat, dessen Sprache alle bfP mächtig sind, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen für ihre Familie zu erwirtschaften. Dies ist ihr nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde auch bisher gelungen.Ob dieser Informationen und mangels anderslautender Erkenntnisse ist von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der BF1 und davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat den mj. BF2 ernähren wird können. Ein Vorbringen, welches diese Annahme in Zweifel ziehen könnte, wurde nicht erstattet. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass der BF1 - auch als geschiedenen Frau - im Herkunftsstaat die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (etwa in ihrem erlernten Beruf oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als römisch 40 ) nicht zugemutet werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat, dessen Sprache alle bfP mächtig sind, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen für ihre Familie zu erwirtschaften. Dies ist ihr nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde auch bisher gelungen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wären (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059); so haben die bfP selbst kein Vorbringen dahin erstattet, dass ihnen bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Daraus lassen sich auch keine Anhaltspunkte in Hinblick auf ein etwaiges Fehlen einer Existenzgrundlage erblicken. Eine Rückkehr in ihre Heimat wird auch dadurch ermöglicht, Familie im Herkunftsstaat ein Haus im Viertel XXXX sowie ein landwirtschaftliches Grundstück besitzt [Niederschrift vor dem BFA, AS 124]. Aus den vorliegenden Informationen ist nicht ersichtlich, dass diese Immobilien nicht mehr im Besitz der Kernfamilie der bfP sind. Die bfP können sich - wie vor ihrer Ausreise - mit Lebensmitteln und Wasser von naheliegenden Märkten versorgen, zumal der östliche Teil der Stadt XXXX weitestgehend von Zerstörung verschon geblieben ist.Es kann auch nicht erkannt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wären vergleiche hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059); so haben die bfP selbst kein Vorbringen dahin erstattet, dass ihnen bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Daraus lassen sich auch keine Anhaltspunkte in Hinblick auf ein etwaiges Fehlen einer Existenzgrundlage erblicken. Eine Rückkehr in ihre Heimat wird auch dadurch ermöglicht, Familie im Herkunftsstaat ein Haus im Viertel römisch 40 sowie ein landwirtschaftliches Grundstück besitzt [Niederschrift vor dem BFA, AS 124]. Aus den vorliegenden Informationen ist nicht ersichtlich, dass diese Immobilien nicht mehr im Besitz der Kernfamilie der bfP sind. Die bfP können sich - wie vor ihrer Ausreise - mit Lebensmitteln und Wasser von naheliegenden Märkten versorgen, zumal der östliche Teil der Stadt römisch 40 weitestgehend von Zerstörung verschon geblieben ist. Dem minderjährigen BF2 - dieser besucht derzeit laut der im Akt befindlichen Bestätigung eine öffentliche Schule - wird es außerdem bei einer Rückkehr möglich sein, zur Schule zu gehen. Fest steht zudem, dass der BF2 nunmehr XXXX Jahre alt ist, die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet.Fest steht zudem, dass der BF2 nunmehr römisch 40 Jahre alt ist, die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Angesichts der individuellen Rückkehrsituation der bfP kann aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des BF2 davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216).Angesichts der individuellen Rückkehrsituation der bfP kann aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des BF2 davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre vergleiche etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt schon deswegen nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt schon deswegen nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Erstbeschwerdeführerin den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit sie durch die Rückkehr konkret einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. 3.3.3. Die beschwerdeführenden Parteien haben eine konkrete individuelle Verfolgung nicht dargetan. Auch kam nicht hervor, dass ihnen - selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben zu den Fluchtgründen - eine Bestrafung in Aussicht gestellt worden wäre. Daraus ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden würden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch wegen einer allfällig substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen. Auch kam nicht hervor, dass ihnen bei einer Rückkehr Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würden.3.3.3. Die beschwerdeführenden Parteien haben eine konkrete individuelle Verfolgung nicht dargetan. Auch kam nicht hervor, dass ihnen - selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben zu den Fluchtgründen - eine Bestrafung in Aussicht gestellt worden wäre. Daraus ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden würden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch wegen einer allfällig substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen. Auch kam nicht hervor, dass ihnen bei einer Rückkehr Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: 3.4.
- Gesetzliche Grundlagen:
§ 10Asyl
G 2005 wird Folgendes normiert:
Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Hand