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{'item': 'G305 2208508-1'}

Obsah (12)Art 133§ 7§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlG305 2208508-1 SpruchG305 2208508-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Mit Bescheid vom XXXX.08.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 06.08.2018 bis 16.09.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.1.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .08.2018, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 06.08.2018 bis 16.09.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die BF eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX mit Arbeitsbeginn 06.08.2018 nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die BF eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 mit Arbeitsbeginn 06.08.2018 nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 16.08.2018 datierte, der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto am 17.08.2018 übermittelte Beschwerde, worin sie ausführte, dass sie die ihr angebotene Stelle nicht verweigert habe. Ihr sei das Stellenangebot bei der Dienstgeberin am 31.07.2018 per E-Mail übermittelt worden, inklusive Vorstellungsgespräch am 01.08.2018 um 08:00 Uhr bei Frau MOSER. Sie habe die Nachricht am 01.08.2018, um 07:15 Uhr, gelesen und sofort reagiert bzw. Frau XXXX per E-Mail kontaktiert. Am 01.08.2018 sei es ihr nicht möglich gewesen, zum Vorstellungstermin zu erscheinen, da es ihr nicht möglich gewesen sei, kurzfristig eine Kinderbetreuung zu organisieren. Schließlich habe ihr Frau XXXX für den 02.08.2018, um 15:00 Uhr, einen Vorstellungstermin vorgeschlagen. Doch sei sie von Frau XXXX vertröstet worden und habe diese gemeint, die BF solle sich am 03.08.2018 um die Mittagszeit wieder melden. Das habe sie auch getan. Am 03.08.2018 habe ihr Frau XXXX gesagt, dass sie keine 15 Minuten warten wolle und sie solle am 06.08.2018 um 16:00 Uhr zu meinem ersten Arbeitstag mit ihren Unterlagen für die Anmeldung erscheinen. In der Folge habe sie Frau XXXX noch um ein Vorstellungsgespräch vor dem beabsichtigten Arbeitsbeginn gebeten, um ihr über ihren geplanten Urlaub in Österreich und eine bevorstehende Operation zu berichten. In der Folge antwortete Frau XXXX, dass für sie die Sache erledigt sei und habe aufgelegt. Schade, dass man in der heutigen Zeit nicht mehr ehrlich sein dürfe.1.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 16.08.2018 datierte, der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto am 17.08.2018 übermittelte Beschwerde, worin sie ausführte, dass sie die ihr angebotene Stelle nicht verweigert habe. Ihr sei das Stellenangebot bei der Dienstgeberin am 31.07.2018 per E-Mail übermittelt worden, inklusive Vorstellungsgespräch am 01.08.2018 um 08:00 Uhr bei Frau MOSER. Sie habe die Nachricht am 01.08.2018, um 07:15 Uhr, gelesen und sofort reagiert bzw. Frau römisch 40 per E-Mail kontaktiert. Am 01.08.2018 sei es ihr nicht möglich gewesen, zum Vorstellungstermin zu erscheinen, da es ihr nicht möglich gewesen sei, kurzfristig eine Kinderbetreuung zu organisieren. Schließlich habe ihr Frau römisch 40 für den 02.08.2018, um 15:00 Uhr, einen Vorstellungstermin vorgeschlagen. Doch sei sie von Frau römisch 40 vertröstet worden und habe diese gemeint, die BF solle sich am 03.08.2018 um die Mittagszeit wieder melden. Das habe sie auch getan. Am 03.08.2018 habe ihr Frau römisch 40 gesagt, dass sie keine 15 Minuten warten wolle und sie solle am 06.08.2018 um 16:00 Uhr zu meinem ersten Arbeitstag mit ihren Unterlagen für die Anmeldung erscheinen. In der Folge habe sie Frau römisch 40 noch um ein Vorstellungsgespräch vor dem beabsichtigten Arbeitsbeginn gebeten, um ihr über ihren geplanten Urlaub in Österreich und eine bevorstehende Operation zu berichten. In der Folge antwortete Frau römisch 40 , dass für sie die Sache erledigt sei und habe aufgelegt. Schade, dass man in der heutigen Zeit nicht mehr ehrlich sein dürfe. 1.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.10.2018, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX.08.2018 erhobene Beschwerde abgewiesen werde und bestätigte den angefochtenen Bescheid.1.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .10.2018, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom römisch 40 .08.2018 erhobene Beschwerde abgewiesen werde und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung heißt es im Kern, dass die BF der potentiellen Dienstgeberin gegenüber angegeben hätte, im August/September zwei Wochen auf Urlaub und im Oktober mindestens 14 Tage im Krankenstand zu sein. Abgesehen von einem kurzen - arbeitslosenversicherungspflichtigen - Dienstverhältnis von 01.05.2012 bis 17.05.2012 und einem laufenden geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX sei sie im Bezug der Arbeitslosenversicherung gestanden. Zuletzt habe sie am 07.06.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Jegliche Vermittlungsbemühungen seien in den letzten acht Jahren erfolglos gewesen. Die potentielle Dienstgeberin habe sehr flexibel auf ihre Betreuungspflichten Rücksicht genommen, sogar den Arbeitsbeginn auf 16:00 Uhr verschoben. Schon das zeige den dringenden Personalbedarf. Trotzdem sei die BF nicht bereit gewesen, die ihr von der Firma XXXX angebotene Beschäftigung anzunehmen. Durch den Hinweis auf den Urlaub und den Krankenstand habe sie das Zustandekommen des Dienstverhältnisses verhindert.In der Begründung heißt es im Kern, dass die BF der potentiellen Dienstgeberin gegenüber angegeben hätte, im August/September zwei Wochen auf Urlaub und im Oktober mindestens 14 Tage im Krankenstand zu sein. Abgesehen von einem kurzen - arbeitslosenversicherungspflichtigen - Dienstverhältnis von 01.05.2012 bis 17.05.2012 und einem laufenden geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 sei sie im Bezug der Arbeitslosenversicherung gestanden. Zuletzt habe sie am 07.06.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Jegliche Vermittlungsbemühungen seien in den letzten acht Jahren erfolglos gewesen. Die potentielle Dienstgeberin habe sehr flexibel auf ihre Betreuungspflichten Rücksicht genommen, sogar den Arbeitsbeginn auf 16:00 Uhr verschoben. Schon das zeige den dringenden Personalbedarf. Trotzdem sei die BF nicht bereit gewesen, die ihr von der Firma römisch 40 angebotene Beschäftigung anzunehmen. Durch den Hinweis auf den Urlaub und den Krankenstand habe sie das Zustandekommen des Dienstverhältnisses verhindert. 1.
  7. Gegen die ihr am 15.10.2018 durch persönliche Übergabe direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 23.10.2018 einen Vorlageantrag ein, mit dem sie die Vorlage ihrer gegen den Bescheid vom 13.08.2018 erhobenen Beschwerde begehrte. Im Vorlageantrag führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Kinderbetreuung ab 15 Uhr geregelt sei und sie nicht schon um 05:00 Uhr anfangen könne, sondern erst um 15:00 Uhr von Zuhause weg komme. Sie habe einen Fußmarsch von 14 Minuten bis zur Bushaltestelle und danach müsse sie mit dem Bus in die Stadt und zum Arbeitsort; dies habe sie Frau XXXX auch gesagt. Mehr als sich laufend zu bewerben könne sie nicht. Auch sei es ihr gutes Recht, auf eine bevorstehende Operation hinzuweisen. Das habe sie davor mit der AK besprochen. Auch den gebuchten Urlaub dürfe sie bekannt geben. Auch das sei mit der AK so abgesprochen worden. Hätte sie gewusst, "was das für ein Theater wird", hätte sie das niemals gesagt. Auch sei sie von Frau XXXX dreimal versetzt worden und werde nun dafür auch noch bestraft.Im Vorlageantrag führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Kinderbetreuung ab 15 Uhr geregelt sei und sie nicht schon um 05:00 Uhr anfangen könne, sondern erst um 15:00 Uhr von Zuhause weg komme. Sie habe einen Fußmarsch von 14 Minuten bis zur Bushaltestelle und danach müsse sie mit dem Bus in die Stadt und zum Arbeitsort; dies habe sie Frau römisch 40 auch gesagt. Mehr als sich laufend zu bewerben könne sie nicht. Auch sei es ihr gutes Recht, auf eine bevorstehende Operation hinzuweisen. Das habe sie davor mit der AK besprochen. Auch den gebuchten Urlaub dürfe sie bekannt geben. Auch das sei mit der AK so abgesprochen worden. Hätte sie gewusst, "was das für ein Theater wird", hätte sie das niemals gesagt. Auch sei sie von Frau römisch 40 dreimal versetzt worden und werde nun dafür auch noch bestraft. 1.
  8. Am 29.10.2018 brachte die belangte Behörde den Vorlageantrag der BF gegen die Beschwerdevorentscheidung, die gegen den Bescheid vom 13.08.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Sie hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (jetzt: XXXX).1.
  11. Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Sie hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (jetzt: römisch 40 ). Sie ist nicht verheiratet und Mutter von zwei, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern, und zwar dem XXXX, geb. XXXX, und der XXXX, geb. XXXX. Für ihre Kinder steht ihr von 15:00 bis 21:00 Uhr eine Kinderbetreuung zur Verfügung [Betreuungsvereinbarung vom 12.04.2018, S. 1 und Formblatt des AMS "Betreuung eines Kindes an Werktagen"].Sie ist nicht verheiratet und Mutter von zwei, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern, und zwar dem römisch 40 , geb. römisch 40 , und der römisch 40 , geb. römisch 40 . Für ihre Kinder steht ihr von 15:00 bis 21:00 Uhr eine Kinderbetreuung zur Verfügung [Betreuungsvereinbarung vom 12.04.2018, S. 1 und Formblatt des AMS "Betreuung eines Kindes an Werktagen"]. 1.
  12. Seit dem 01.01.2009 bis laufend scheinen folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin auf: 01.10.2009 bis 08.07.2010 XXXX Angestellte01.10.2009 bis 08.07.2010 römisch 40 Angestellte 01.05.2012 bis 18.05.2012 XXXX Arbeiterin01.05.2012 bis 18.05.2012 römisch 40 Arbeiterin 04.03.2019 bis 02.04.2019 XXXX Arbeiterin04.03.2019 bis 02.04.2019 römisch 40 Arbeiterin Von den angeführten Beschäftigungs-/Versicherungszeiten abgesehen scheinen bei ihr keine, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten mehr auf. Im Zeitraum 01.01.2010 bis laufend scheinen bei ihr folgende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: 01.06.2017 bis 31.07.2018 XXXX geringf. besch.01.06.2017 bis 31.07.2018 römisch 40 geringf. besch. Weitere Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung scheinen bei ihr ebenfalls nicht auf. 1.
  13. In den zwischen den angeführten Zeiträumen einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung (01.10.2009 bis 08.07.2010; 01.05.2012 bis 18.05.2012 und 04.03.2019 bis 02.04.2019) bezog sie bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe/Überbrückungshilfe) sowie von der Österreichischen Gesundheitskasse Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld. 1.
  14. Am 12.04.2018 schloss die BF mit der belangten Behörde eine bis 08.10.2018 gültige Betreuungsvereinbarung, worin sie angab, dass die Kinderbetreuung im Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 21:00 Uhr geklärt sei und sich gegenüber der belangten Behörde verpflichtete, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at; Selbstbedienungsgeräte; Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu bewerben. Im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung wurde die BF weiters über die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt

§ 7Al

VG, die Zumutbarkeitsbestimmungen und rechtlichen Voraussetzungen beim Bezug von Leistungen nach dem AlVG informiert, sowie über das Erfordernis, die Kinderbetreuungszeiten sowie eine auf Eigeninitiative beruhende Suche nach Dienstverhältnissen mit erwünschten Arbeitszeiten informiert und über eine Kinderbetreuungshilfe sowie über die Möglichkeit der mobilen Tagesmütter, Kinderwerkstatt bzw. an Fraueninfotheke im BIZ verwiesen.Im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung wurde die BF weiters über die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt

Paragraph 7, AlVG, die Zumutbarkeitsbestimmungen und rechtlichen Voraussetzungen beim Bezug von Leistungen nach dem AlVG informiert, sowie über das Erfordernis, die Kinderbetreuungszeiten sowie eine auf Eigeninitiative beruhende Suche nach Dienstverhältnissen mit erwünschten Arbeitszeiten informiert und über eine Kinderbetreuungshilfe sowie über die Möglichkeit der mobilen Tagesmütter, Kinderwerkstatt bzw. an Fraueninfotheke im BIZ verwiesen. 1.

  1. Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Dienstgeberin Fa. XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung mit möglichem Arbeitsantritt am 06.08.2018 zugewiesen.1.
  2. Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung mit möglichem Arbeitsantritt am 06.08.2018 zugewiesen. 1.
  3. Am 01.08.2018, um 11:57 Uhr setzte sich die BF mit einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin, Frau XXXX, telefonisch in Verbindung. In der Folge rief Frau XXXX zurück und forderte die BF auf, sich am 02.08.2018 um 15:00 Uhr erneut für einen Vorstellungstermin zu kontaktieren. In der Folge kam es zu weiteren Verschiebungen des Vorstellungstermins.1.
  4. Am 01.08.2018, um 11:57 Uhr setzte sich die BF mit einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin, Frau römisch 40 , telefonisch in Verbindung. In der Folge rief Frau römisch 40 zurück und forderte die BF auf, sich am 02.08.2018 um 15:00 Uhr erneut für einen Vorstellungstermin zu kontaktieren. In der Folge kam es zu weiteren Verschiebungen des Vorstellungstermins. Auch am Freitag, 03.08.2018, um 12:23 Uhr kontaktierte die Beschwerdeführerin von zu Hause aus Frau XXXX telefonisch, um mit ihr einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Auch diesmal kam ein Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht zustande, da Frau XXXX mitteilte, dass sie um 13:00 Uhr einen Termin habe.Auch am Freitag, 03.08.2018, um 12:23 Uhr kontaktierte die Beschwerdeführerin von zu Hause aus Frau römisch 40 telefonisch, um mit ihr einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Auch diesmal kam ein Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht zustande, da Frau römisch 40 mitteilte, dass sie um 13:00 Uhr einen Termin habe. Stattdessen vereinbarte Frau XXXX mit der BF einen konkreten Termin für einen Arbeitsantritt am 06.08.2018 mit Beginn um 16:00 Uhr. Dabei erging an die BF die Aufforderung, die für die Arbeitsaufnahme notwendigen Papiere (Reisepass, eCard, Leumundszeugnis und Meldezettel) mitzubringen.Stattdessen vereinbarte Frau römisch 40 mit der BF einen konkreten Termin für einen Arbeitsantritt am 06.08.2018 mit Beginn um 16:00 Uhr. Dabei erging an die BF die Aufforderung, die für die Arbeitsaufnahme notwendigen Papiere (Reisepass, eCard, Leumundszeugnis und Meldezettel) mitzubringen. Daraufhin eröffnete die Beschwerdeführerin Frau XXXX, dass sie in der letzten Augustwoche und in der ersten Septemberwoche einen zweiwöchigen Urlaub konsumieren wolle und im Oktober 2018 ein mindestens 14 tägiger Krankenstand nach einer Operation geplant sei.Daraufhin eröffnete die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 , dass sie in der letzten Augustwoche und in der ersten Septemberwoche einen zweiwöchigen Urlaub konsumieren wolle und im Oktober 2018 ein mindestens 14 tägiger Krankenstand nach einer Operation geplant sei. Frau XXXX erklärte der Beschwerdeführerin, dass auf eine Einstellung am 06.08.2018 verzichtet werde.Frau römisch 40 erklärte der Beschwerdeführerin, dass auf eine Einstellung am 06.08.2018 verzichtet werde. Ein Bemühen, die ihr angebotene Arbeitsstelle antreten zu können, zeigte die BF in der Folge nicht. 1.
  5. Ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nahm die BF am 04.03.2019 bei der XXXX auf, die sie am 02.04.2019, sohin nach vier Wochen wieder beendete.1.
  6. Ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nahm die BF am 04.03.2019 bei der römisch 40 auf, die sie am 02.04.2019, sohin nach vier Wochen wieder beendete. Eine weiteres, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nahm die BF bis laufend nicht mehr auf und lebt sie seit dem 01.05.2019 wieder von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  7. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen der BF sowie die im Vorlageantrag gemachten Angaben und die in der am 08.08.2018, um 07:53 Uhr vor der belangten Behörde zum Verlauf der telefonischen Kontaktaufnahmen der BF mit der potenziellen Dienstgeberin. Beweis wurde weiter erhoben anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Gesprächsnotiz über die telefonische Rückmeldung von Frau XXXX bei der belangten Behörde. Dieser Gesprächsnotiz lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Frau XXXX am Freitag, 03.08.2018, sehr kurzfristig angerufen hätte und letztere mitgeteilt hätte, dass ein Gespräch am Freitag nicht mehr möglich sei, da sie um 13:00 Uhr einen Termin habe. Auch lässt sich der Gesprächsnotiz entnehmen, dass Frau XXXX der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefonats einen fixen Arbeitsantritt am 06.08.2018, um 15:00 Uhr, anbot und über Wunsch der Beschwerdeführerin dieser der Arbeitsantritt um 16:00 Uhr ermöglicht wurde. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin Frau XXXX, dass sie die letzte Augustwoche und die erste Septemberwoche auf Urlaub und im Oktober 2018 einen mindestens 14 tätigen Krankenstand plane, woraufhin die potentielle Dienstgeberin auf eine Einstellung der BF verzichtete.Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen der BF sowie die im Vorlageantrag gemachten Angaben und die in der am 08.08.2018, um 07:53 Uhr vor der belangten Behörde zum Verlauf der telefonischen Kontaktaufnahmen der BF mit der potenziellen Dienstgeberin. Beweis wurde weiter erhoben anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Gesprächsnotiz über die telefonische Rückmeldung von Frau römisch 40 bei der belangten Behörde. Dieser Gesprächsnotiz lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 am Freitag, 03.08.2018, sehr kurzfristig angerufen hätte und letztere mitgeteilt hätte, dass ein Gespräch am Freitag nicht mehr möglich sei, da sie um 13:00 Uhr einen Termin habe. Auch lässt sich der Gesprächsnotiz entnehmen, dass Frau römisch 40 der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefonats einen fixen Arbeitsantritt am 06.08.2018, um 15:00 Uhr, anbot und über Wunsch der Beschwerdeführerin dieser der Arbeitsantritt um 16:00 Uhr ermöglicht wurde. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 , dass sie die letzte Augustwoche und die erste Septemberwoche auf Urlaub und im Oktober 2018 einen mindestens 14 tätigen Krankenstand plane, woraufhin die potentielle Dienstgeberin auf eine Einstellung der BF verzichtete. Mit diesen Angaben der Dienstgeberin wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde am 08.08.2018, 07:53 Uhr, konfrontiert und ist sie diesen Angaben, vor allem was die konkrete Möglichkeit zum Arbeitsantritt am Montag, 06.08.2018, ab 16:00 Uhr, oder die Angaben der BF zum geplanten Urlaub in der letzten Augustwoche und in der ersten Septemberwoche und den geplanten - vierzehntägigen - Krankenstand betrifft, nicht entgegen getreten. Die BF ist auch den Angaben der potentiellen Dienstgeberin, dass sie auf Grund dieser Angaben auf die Einstellung der BF verzichtete [Niederschrift der belangten Behörde vom 08.08.2018, S. 2]. Die Feststellungen waren daher auf der in der Niederschrift vom 06.08.2018 dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin und der potentiellen Dienstgeberin, die im Wesentlichen auch mit den Angaben in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag übereinstimmen, zu treffen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum 06.08.2018 bis 16.09.2018 aussprach, gründet im Kern auf der Annahme, dass die BF eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung mit Arbeitsbeginn 06.08.2018 nicht angenommen habe. Ihre gegen diesen (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Bescheid erhobene Beschwerde begründete die BF im Kern damit, dass sie mehrfach versucht hätte, einen Vorstellungstermin mit der potentiellen Dienstgeberin zu vereinbaren, doch sei sie jedes Mal versetzt worden. In der Beschwerde räumte sie ein, dass sie von der Dienstgeberin aufgefordert worden sei, am Montag 06.08.2018, um 16:00 Uhr, mit den Unterlagen für die Anmeldung zu erscheinen. Als sie mit der Dienstgeberin über ihren Urlaub und die bevorstehende Operation sprechen wollte, habe ihr die potentielle Dienstgeberin geantwortet, dass sich für sie die Sache erledigt habe und sie habe aufgelegt. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]" Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, * eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, * sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, * an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, * von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen * und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung werden auch dann verringert, wenn die arbeitslose Person nicht jede Möglichkeit nutzt, den ihr bereits konkret angebotenen Arbeitsantritt zu nutzen und stattdessen auf in Kürze bevorstehende, Ereignisse hinweist, die teils auf mehrwöchige Absenzen der arbeitslosen Person schließen lässt, wie etwa einen in Kürze bevorstehenden mehrwöchigen Urlaub und eine Operation, mit der nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine längere Absenz verbunden ist. 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: In der am 12.04.2018 mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, worin sie angab, dass die Kinderbetreuung im Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 21:00 Uhr geklärt sei, verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behördem, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at; Selbstbedienungsgeräte; Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu bewerben. Am 31.07.2018 wurde ihr von der belangten Behörde eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Dienstgeberin Fa. XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung mit möglichem Arbeitsantritt am 06.08.2018 zugewiesen.Am 31.07.2018 wurde ihr von der belangten Behörde eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung mit möglichem Arbeitsantritt am 06.08.2018 zugewiesen. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin, Frau XXXX, mit der Beschwerdeführerin, nachdem zuvor ein Vorstellungsgespräch nicht zustande kam, einen konkreten Termin für einen Arbeitsantritt am 06.08.2018 mit Beginn um 16:00 Uhr vereinbarte. Dabei erging an die Beschwerdeführerin die Aufforderung, die für die Arbeitsaufnahme notwendigen Papiere (Reisepass, eCard, Leumundszeugnis und Meldezettel) mitzubringen.Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin, Frau römisch 40 , mit der Beschwerdeführerin, nachdem zuvor ein Vorstellungsgespräch nicht zustande kam, einen konkreten Termin für einen Arbeitsantritt am 06.08.2018 mit Beginn um 16:00 Uhr vereinbarte. Dabei erging an die Beschwerdeführerin die Aufforderung, die für die Arbeitsaufnahme notwendigen Papiere (Reisepass, eCard, Leumundszeugnis und Meldezettel) mitzubringen. Als die Beschwerdeführerin der Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin eröffnete, schon bald nach erfolgtem Arbeitsantritt einen zweiwöchigen Urlaub konsumieren zu wollen (und zwar in der letzten Augustwoche und in der ersten Septemberwoche) und dass im Oktober 2018 eine Operation geplant sei, die einen mindestens vierzehntägigen Krankenstand zur Folge haben werde, erklärte diese Mitarbeiterin, dass auf eine Einstellung der Beschwerdeführerin am 06.08.2018 verzichtet werde. Der Beschwerdeführerin gereicht zum Vorwurf, dass schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Hinweis auf einen mehrwöchigen Urlaubskonsum und die damit einhergehende Absenz für die Dienstgeberin nur wenige Wochen nach erfolgtem Arbeitsantritt genügt, das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung zu vereiteln. Wenn nun, wie anlassbezogen die Dienstgeberin auch noch im Oktober 2018 (wenn auch durch einen Krankenstand nach einer Operation) mit einer weiteren Absenz der arbeitslosen Person rechnen muss, verwundert es nicht, dass die potentielle Dienstgeberin ihr Interesse an der Beschwerdeführerin als potentieller Dienstnehmerin verloren hat. Noch dazu hat die BF keine entsprechenden Bemühungen der BF, die ihr angebotene Arbeitsstelle dennoch antreten zu können, etwa, indem sie ihr Interesse an der Arbeit besonders unterstrichen hätte. Da sie dies unterließ, hat sie sich in Hinblick auf die ihr angebotene Arbeitsstelle arbeitsunwillig gezeigt. In Anbetracht ihrer Langzeitarbeitslosigkeit wäre der BF ein Verzicht auf den geplanten zweiwöchigen Urlaub in der letzten August- bzw. in der ersten Septemberwoche zumutbar gewesen und hätte sie dies der potentiellen Arbeitgeberin entsprechend kundzutun gehabt. Ein solches Bemühen, die ihr angebotene Arbeitsstelle antreten zu können, zeigte die BF in der Folge nicht. Damit hat er sich im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die konkret ihm angebotene Arbeitsstelle nicht als arbeitswillig gezeigt (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104), weshalb seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX.01.2020 der Erfolg versagt bleiben muss.Damit hat er sich im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die konkret ihm angebotene Arbeitsstelle nicht als arbeitswillig gezeigt (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104), weshalb seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .01.2020 der Erfolg versagt bleiben muss. 3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: "§ 10 [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Sie weist seit dem Ende der letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 18.05.2012 bis laufend lediglich ein kurzzeitiges (die Arbeitslosigkeit ausschließendes) Versicherungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX (von 04.03.2019 bis 02.04.2019) auf und steht seit dem 03.04.2019 bis laufend wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Annahme der Beschäftigung bei der XXXX erfolgte lange nach Ablauf der Sanktionsfrist (06.08.2018 bis 16.09.2018), sodass anlassbezogen ein berücksichtigungswürdiger Grund nicht erkannt werden kann, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).bis laufend lediglich ein kurzzeitiges (die Arbeitslosigkeit ausschließendes) Versicherungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 (von 04.03.2019 bis 02.04.2019) auf und steht seit dem 03.04.2019 bis laufend wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Annahme der Beschäftigung bei der römisch 40 erfolgte lange nach Ablauf der Sanktionsfrist (06.08.2018 bis 16.09.2018), sodass anlassbezogen ein berücksichtigungswürdiger Grund nicht erkannt werden kann, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung). 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2208508.1.00

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