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{'item': 'G305 2212090-1'}

Obsah (13)Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlG305 2212090-1 SpruchG305 2212090-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.12.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX(in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er im Zeitraum 01.12.2018 bis 11.01.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .12.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX(in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er im Zeitraum 01.12.2018 bis 11.01.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX nicht angenommen habe bzw. sich erst nach Aufnahme der Niederschrift beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 nicht angenommen habe bzw. sich erst nach Aufnahme der Niederschrift beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schreiben vom 07.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er nie beabsichtigt hätte, eine Beschäftigung nicht anzunehmen. Auch habe es keine Zusage gegeben. Nach der Zustellung zur Aufforderung zur Bewerbung habe er sofort bei seiner Betreuerin um einen Vorsprechtermin gebeten, den er am 13.11.2018 bekommen hätte. Seine Bedenken hätten darin bestanden, dass er sich in einer komplizierten familiären Situation befunden habe und er Anfang 2019 das letzte Mal nach Chile reisen musste, um seine familiäre Lage in Ordnung zu bringen. So habe es einen Todesfall im nahen Verwandtenkreis und einen Brand im Elternhaus seiner Frau gegeben. Auch hätten sie zwei kleine Kinder und habe die Frau die Reise nicht allein antreten können. Er habe persönlich vorsprechen wollen, da er der Meinung gewesen sei, dass es für ein Unternehmen nicht fair sei, wenn er die Arbeitsstelle antrete und sofort wieder kündigen müsse. Dem Vorwurf die Frist für die Bewerbung nicht eingehalten zu haben, begegnete er damit, dass in der Aufforderung eine Frist mit Datum nicht angeführt gewesen sei. So habe er sich gedacht, dass er "alles Nötige" klären und sich nach dem Vorsprachetermin am 13.11.2018 bewerben werde, was er auch getan habe. Zusammenfassend führte er aus, dass er nie in dem Sinn gehandelt habe, eine Arbeitsstelle zu verweigern. Im Gegenteil, er habe ehrlich sein und seine Lage persönlich erklären wollen, damit ein potentieller Arbeitgeber nicht unnötig in eine missliche Lage komme.
  2. Mit Bescheid vom XXXX.12.2018, GZ: XXXX, schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom XXXX.12.2018 erhobenen Beschwerde vom 07.12.2018 aus.
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 .12.2018, GZ: römisch 40 , schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom römisch 40 .12.2018 erhobenen Beschwerde vom 07.12.2018 aus.
  4. Gegen diesen, ihm am 19.12.2018 im Wege einer Ersatzzustellung zugestellten Bescheid erhob er mit Schreiben vom 25.12.2018 eine als "Einspruch gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle GZ: XXXX" titulierte Beschwerde.
  5. Am 03.01.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.12.2018 erhobene Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  6. Am 03.01.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .12.2018 erhobene Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF ist XXXX Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (dzt. XXXX).1.
  9. Der BF ist römisch 40 Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (dzt. römisch 40 ). Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern, dem am XXXX geborenen mj. XXXX und des am XXXX geborenen XXXX. Seine Angehörigen leben mit ihm im gemeinsamen Haushalt.Er ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern, dem am römisch 40 geborenen mj. römisch 40 und des am römisch 40 geborenen römisch 40 . Seine Angehörigen leben mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine etwaige Berufsunfähigkeit oder Invalidität des BF liegen nicht vor. 1.
  10. Nach dem Besuch der Volksschule in XXXX (1989 bis 1993) besuchte er die XXXX (1993 bis 1997) und anschließend von 1997 bis 2001 die XXXX und von 2001 bis 2004 den HXXXX.1.
  11. Nach dem Besuch der Volksschule in römisch 40 (1989 bis 1993) besuchte er die römisch 40 (1993 bis 1997) und anschließend von 1997 bis 2001 die römisch 40 und von 2001 bis 2004 den HXXXX. 1.
  12. Bei ihm scheinen folgende Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung auf: 01.06.2005 bis 31.05.2017 XXXX Angestellter01.06.2005 bis 31.05.2017 römisch 40 Angestellter Weitere Beschäftigungszeiten scheinen bis zur verfahrensgegenständlichen Arbeitslosigkeit des BF nicht auf. 1.
  13. Ausgehend vom 01.06.2017 scheinen bei ihm nachstehende Zeiten eines Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf: 01.06.2017 bis 17.06.2017 Arbeitslosengeld EUR 48,39 täglich 13.07.2017 bis 19.07.2017 Arbeitslosengeld EUR 48,39 täglich 27.09.2017 bis 23.10.2017 Arbeitslosengeld EUR 48,39 täglich 15.10.2018 bis 30.11.2018 Arbeitslosengeld EUR 48,39 täglich Zwischen den Zeiten seines Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung liegen Zeiten einer Bezugsunterbrechung (18.06.2017 uns 12.07.2017 und 20.07.2017 bis 17.09.2017). Im Übrigen befand er sich - ohne Nachweis - im Ausland. 1.
  14. Aus einer mit ihm am 17.10.2018 abgeschlossenen, bis 31.01.2019 gültigen Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass der BF das letzte Jahr ohne Nachweis im Ausland war und er nach wie vor eine Tätigkeit als XXXX anstrebe und er jedenfalls auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Vereinbart wurde, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle als XXXX mit gewünschtem Arbeitsort in Österreich unterstütze.1.
  15. Aus einer mit ihm am 17.10.2018 abgeschlossenen, bis 31.01.2019 gültigen Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass der BF das letzte Jahr ohne Nachweis im Ausland war und er nach wie vor eine Tätigkeit als römisch 40 anstrebe und er jedenfalls auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Vereinbart wurde, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle als römisch 40 mit gewünschtem Arbeitsort in Österreich unterstütze. In der Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben, seine Eigenbewerbungen im eAMS-Konto unter "Jobsuche" zu dokumentieren, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at; Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten zu reagieren. Da der BF dem AMS mitteilte, dass er eine Arbeit sofort annehmen könne, wurde ihm in der Betreuungsvereinbarung in Aussicht gestellt, dass er passende Stellen zugeschickt erhalte. In der Betreuungsvereinbarung findet sich der Hinweis, dass die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt seien. 1.
  16. Am 31.10.2018 erhielt der BF eine ihm zumutbare Vollzeitarbeitsstelle als Mitarbeiter für den XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit Arbeitsort an der Talstation der XXXX mit den Kompetenzen XXXX und XXXX mit einem Gehalt auf Basis Kollektivvertrag Handel in Höhe von EUR 1.564,00 monatlich mit der Bereitschaft zur Überzahlung nach Qualifikation und Berufserfahrung zugewiesen.1.
  17. Am 31.10.2018 erhielt der BF eine ihm zumutbare Vollzeitarbeitsstelle als Mitarbeiter für den römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 mit Arbeitsort an der Talstation der römisch 40 mit den Kompetenzen römisch 40 und römisch 40 mit einem Gehalt auf Basis Kollektivvertrag Handel in Höhe von EUR 1.564,00 monatlich mit der Bereitschaft zur Überzahlung nach Qualifikation und Berufserfahrung zugewiesen. Die ihm in seinem Beruf (XXXX bei der verfahrensgegenständlichen potentiellen Dienstgeberin) angebotene Arbeitsstelle hätte er am 01.12.2018 antreten können.Die ihm in seinem Beruf (römisch 40 bei der verfahrensgegenständlichen potentiellen Dienstgeberin) angebotene Arbeitsstelle hätte er am 01.12.2018 antreten können. 1.
  18. Am 05.11.2018 teilte der BF über sein eAMS-Konto der belangten Behörde per E-Mail mit, dass seine familiäre Situation "zur Zeit etwas kompliziert" sei und ihn zwinge, "wieder nach Südamerika zu reisen". Weiter heißt es im E-Mail an die belangte Behörde: "Voraussichtlich findet der Abflug am
  19. Jänner statt. Wie ich schon mit Frau XXXX beim Erstgespräch besprochen habe, denke ich, dass es nicht realistisch und fair für ein Unternehmen ist, mich für einen Job zu vermitteln.""Voraussichtlich findet der Abflug am
  20. Jänner statt. Wie ich schon mit Frau römisch 40 beim Erstgespräch besprochen habe, denke ich, dass es nicht realistisch und fair für ein Unternehmen ist, mich für einen Job zu vermitteln." 1.
  21. Da der BF die potentielle Dienstgeberin nicht kontaktierte, wurde er am 13.11.2018 ab 08:09 Uhr zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigung, durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab - über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt - an, dass er am 07.01.2019 eine "familiäre Auslandsreise nach Chile" antreten werde.1.
  22. Da der BF die potentielle Dienstgeberin nicht kontaktierte, wurde er am 13.11.2018 ab 08:09 Uhr zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigung, durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab - über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt - an, dass er am 07.01.2019 eine "familiäre Auslandsreise nach Chile" antreten werde. Gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der ihm angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und wegen der Betreuungspflichten gab er zur Niederschrift an, keine Einwendungen zu haben. 1.
  23. In einem, an die Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX, 21.11.2018, um 22:17 Uhr gerichteten E-Mail des BF heißt es wörtlich:1.
  24. In einem, an die Mitarbeiterin des AMS, Frau römisch 40 , 21.11.2018, um 22:17 Uhr gerichteten E-Mail des BF heißt es wörtlich: "Sehr geehrte Frau XXXX! Ich möchte ihnen mit diesem Email meine Bewerbung zukommen lassen. Da sie keine Frist angegeben haben und die Stelle ab 1.12.2018 besetzt werden sollte, hoffe ich, dass diese Bewerbung nicht zu spät ankommt. Ich hatte in den letzten Wochen immer wieder Kontakt mit meiner Betreuerin, Frau XXXX. Es gab einige Missverständnisse bzgl. des Entgeltschutzes. Sie hat mir diesen zunächst mündlich bestätigt, da ich noch keine 120 Tage Arbeitslosengeld empfangen habe. Dies stellte sich aber als Fehlinformation heraus. Es gibt aber noch einen
  25. Grund, dass ich das persönliche Gespräch gesucht habe und mich nicht noch am
  26. Tag beworben habe. Da ich Anfang Jänner familiär nach Südamerika reise, habe ich ein schlechtes Gewissen mich für eine Stelle zu bewerben, die ich dann nach einem Monat wieder kündigen muss und ich diese Stelle nicht weiter antreten kann.Ich hatte in den letzten Wochen immer wieder Kontakt mit meiner Betreuerin, Frau römisch 40 . Es gab einige Missverständnisse bzgl. des Entgeltschutzes. Sie hat mir diesen zunächst mündlich bestätigt, da ich noch keine 120 Tage Arbeitslosengeld empfangen habe. Dies stellte sich aber als Fehlinformation heraus. Es gibt aber noch einen
  27. Grund, dass ich das persönliche Gespräch gesucht habe und mich nicht noch am
  28. Tag beworben habe. Da ich Anfang Jänner familiär nach Südamerika reise, habe ich ein schlechtes Gewissen mich für eine Stelle zu bewerben, die ich dann nach einem Monat wieder kündigen muss und ich diese Stelle nicht weiter antreten kann. Bitte nehmen se zur Kenntnis, dass ich ausschließlich mit guten und korrekten Absichten gehandelt habe." 1.
  29. Mit der potentiellen Dienstgeberin XXXX trat der BF wegen der Aufnahme der ihm angebotenen Vollzeitarbeitsstelle nie in Kontakt.1.
  30. Mit der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 trat der BF wegen der Aufnahme der ihm angebotenen Vollzeitarbeitsstelle nie in Kontakt. Stattdessen reiste er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Anfang Jänner 2019 nach Südamerika, jedoch nicht, um sich dort eine Arbeitsstelle zu suchen.
  31. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und aus der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ergibt. Auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.10.2018 sowie auf dem darin weiter einliegenden Lebenslauf des BF gründen die zur Person des BF, zu dessen Ausbildung, sowie zu dessen im Zeitraum 01.06.2005 bis 31.05.2017 ausgeübten beruflichen Tätigkeit getroffenen Feststellungen. Auf denselben Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu seinem Familienstand und zu den Betreuungspflichten gegenüber den beiden minderjährigen Kindern. Die Feststellungen, dass der BF auf der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle ist und dass die Betreuungspflichten geregelt sind, gründen auf der in der Betreuungsvereinbarung vom 17.10.2018 enthaltenen Feststellung: "Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt." Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden (Stellenbeschreibung des AMS für Herrn XXXX; Niederschrift vom 13.11.2018 über die Befragung des BF über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung) ergeben sich die Feststellungen zu der ihm angebotenen Vollzeitarbeitsstelle, sowie zu den näheren Rahmenbedingungen. Auf den selben Quellen (Niederschrift vom 13.11.2018 über die Befragung des BF über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung, dem E-Mail an eine AMS-Mitarbeiterin vom 05.11.2018 und vom 26.11.2018) gründet die Konstatierung, dass er die ihm bei der potentiellen Dienstgeberin angebotene Arbeitsstelle zugunsten einer bereits im November 2018 aus (rein) familiären Gründen motivierten Reise nach Südamerika nicht angenommen hat.Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden (Stellenbeschreibung des AMS für Herrn römisch 40 ; Niederschrift vom 13.11.2018 über die Befragung des BF über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung) ergeben sich die Feststellungen zu der ihm angebotenen Vollzeitarbeitsstelle, sowie zu den näheren Rahmenbedingungen. Auf den selben Quellen (Niederschrift vom 13.11.2018 über die Befragung des BF über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung, dem E-Mail an eine AMS-Mitarbeiterin vom 05.11.2018 und vom 26.11.2018) gründet die Konstatierung, dass er die ihm bei der potentiellen Dienstgeberin angebotene Arbeitsstelle zugunsten einer bereits im November 2018 aus (rein) familiären Gründen motivierten Reise nach Südamerika nicht angenommen hat. Die Konstatierungen, dass der BF mit der potentiellen Dienstgeberin XXXX wegen der Aufnahme der ihm angebotenen Vollzeitarbeitsstelle nie in Kontakt trat und er stattdessen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Anfang Jänner 2019 nach Südamerika reiste und dass diese Reise nicht vom Motiv getragen war, dort eine Arbeitsstelle zu suchen, gründet einerseits auf den E-Mails, die der BF am 05.11.2018 und am 26.11.2018 an die belangte Behörde übermittelte, andererseits auf seiner in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rechtfertigung.Die Konstatierungen, dass der BF mit der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 wegen der Aufnahme der ihm angebotenen Vollzeitarbeitsstelle nie in Kontakt trat und er stattdessen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Anfang Jänner 2019 nach Südamerika reiste und dass diese Reise nicht vom Motiv getragen war, dort eine Arbeitsstelle zu suchen, gründet einerseits auf den E-Mails, die der BF am 05.11.2018 und am 26.11.2018 an die belangte Behörde übermittelte, andererseits auf seiner in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rechtfertigung. Auf den angeführten Grundlagen waren die getroffenen Konstatierungen zu treffen.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.12.2018 bis 11.01.2019 aussprach, gründet im Kern darauf, dass der BF eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX nicht angenommen und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme mit Beginn 01.12.2018 vereitelt hatte.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.12.2018 bis 11.01.2019 aussprach, gründet im Kern darauf, dass der BF eine ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 nicht angenommen und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme mit Beginn 01.12.2018 vereitelt hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde gründet im Kern darauf, dass er "nie im Sinne gehandelt habe, eine Arbeitsstelle zu verweigern". Er habe wegen einer "komplizierten familiären Situation" Anfang Jänner 2019 nach Chile reisen müssen, um seine familiäre Lage in Ordnung zu bringen. So habe es einen Todesfall im nahen Verwandtenkreis und einen Brand im Elternhaus seiner Frau gegeben. Auch wegen der beiden kleinen Kinder habe seine Frau die Reise nicht allein antreten können. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]" 3.2.2.

  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, * eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, * sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, * an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, * von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen * und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.
  3. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.
  4. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). 3.2.
  5. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Dem BF wurde von der belangten Behörde am 31.10.2018 eine ihm zumutbare Vollzeitarbeitsstelle in seinem Beruf bei der Dienstgeberin XXXX mit Arbeitsort an der Talstation der XXXX mit Arbeitsantritt 01.12.2018 angeboten.Dem BF wurde von der belangten Behörde am 31.10.2018 eine ihm zumutbare Vollzeitarbeitsstelle in seinem Beruf bei der Dienstgeberin römisch 40 mit Arbeitsort an der Talstation der römisch 40 mit Arbeitsantritt 01.12.2018 angeboten. Aus der Stellenbeschreibung geht hervor, dass er seine schriftliche Bewerbung direkt an eine namentlich dort näher bezeichnete Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle XXXX der belangten Behörde zu richten hätte. In einem an diese Mitarbeiterin über sein eAMS-Konto gerichtetes E-Mail vom 05.11.2018 teilte er sinngemäß mit, dass er voraussichtlich am 07.01.2019 aus nicht näher bezeichneten familiären Gründen nach Südamerika reisen werde. Auch sei es weder realistisch, noch fair für ein Unternehmen, ihn für einen Job zu vermitteln.Aus der Stellenbeschreibung geht hervor, dass er seine schriftliche Bewerbung direkt an eine namentlich dort näher bezeichnete Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 der belangten Behörde zu richten hätte. In einem an diese Mitarbeiterin über sein eAMS-Konto gerichtetes E-Mail vom 05.11.2018 teilte er sinngemäß mit, dass er voraussichtlich am 07.01.2019 aus nicht näher bezeichneten familiären Gründen nach Südamerika reisen werde. Auch sei es weder realistisch, noch fair für ein Unternehmen, ihn für einen Job zu vermitteln. Dem BF gereicht zum Vorwurf, mit seinem E-Mail vom 05.11.2018 die Annahme der ihm in seinem Beruf zugewiesenen, die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Arbeitsstelle zum 01.12.2018 vereitelt zu haben. Ihn vermag der im E-Mail enthaltene Hinweis auf eine Auslandsreise, deren Zweck ausschließlich familiär motiviert war, ohne dass er einen wichtigen Grund aufgezeigt hätte, nicht zu exkulpieren, war doch die Diktion des E-Mails vom 05.11.2018 nicht geeignet, das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung zu fördern. Im Gegenteil: mit dem im bezogenen E-Mail vom 05.11.2018 enthaltenen Hinweis, dass er am 07.01.2019 voraussichtlich beabsichtige, nach Südamerika zu reisen, musste die potentielle Dienstgeberin damit rechnen, dass der BF kein Interesse an einem Antritt der ihm angebotenen Vollzeitstelle hat bzw. er - selbst bei einer Aufnahme der Beschäftigung - umgehend diese wieder aufkündigen wird. Auch die nach seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2018 erfolgte "Bewerbung" per E-Mail vom 26.11.2018 vermag den BF nicht zu exkulpieren, da diese - im Gegensatz zu seiner Beschwerdebehauptung, sich beworben zu haben - so abgefasst war, dass eine Ernsthaftigkeit, die ihm angebotene Stelle zu erlangen, nicht zu erblicken ist und jeden potentiellen Dienstgeber von einer Anstellung des BF zurückschrecken lassen würde. So enthält auch dieses E-Mail die Angabe, dass er Anfang Jänner 2019 nach Südamerika reisen werde und er ein schlechtes Gewissen habe, sich für eine Stelle zu bewerben, die er nach einem Monat wieder kündigen muss und er "diese Stelle nicht weiter antreten kann". Keines seiner E-Mailnachrichten hat auch nur ansatzweise für eine Dringlichkeit seiner geplanten Südamerikareise gesprochen. So heißt es insbesondere im E-Mail vom 05.11.2019, das für die belangte Behörde den Anlass für die niederschriftliche Einvernahme des BF zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung führte, dass er voraussichtlich am 07.01.2019 nach Südamerika reisen werde. Gegen die Dringlichkeit einer aus familiären Gründen motivierten Reise nach Südamerika spricht einerseits das im E-Mail verwendete Wort "voraussichtlich", andererseits der lange Zeitraum der zwischen der Übermittlung des E-Mails (05.11.2018) und dem (beabsichtigten und tatsächlichen) Antritt der Reise dorthin Anfang Jänner
  6. Das nachgeschobene Beschwerdevorbringen, dass er wegen eines Todesfalls im nahen Verwandtenkreis und eines Brandes im Elternhaus gemeinsam mit seiner Frau und den beiden Kindern "aus familiären Gründen" nach Südamerika reisen "musste", erscheint dem erkennenden Gericht unglaubwürdig und vermag der BF damit keinen dringlichen Grund, der allfällig eine Reise ins Ausland rechtfertigten hätte können, aufzuzeigen, zumal er zumindest seit Anfang November 2018 beabsichtigte, wieder nach Südamerika zu reisen. Bei Wahrunterstellung eines Todesfall in der Verwandtschaft und/oder eines Brandes im Elternhaus der Ehegattin und eines allfällig damit verbundenen dringenden Regelungsbedarfs hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand zwei Monate bis zur Ausreise gewartet, sondern wäre wesentlich rascher ausgereist. Abgesehen davon, dass die erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführten Gründe gegen eine Dringlichkeit der Ausreise sprechen, erscheinen diese dem erkennenden Gericht als nachgeschoben und unglaubwürdig. Das Verhalten, das der BF an den Tag legte, war kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung, womit er sich im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als arbeitswillig gezeigt hat (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104). Dass die belangte Behörde in der Folge die Sanktion

§ 10Al

VG verhängte, begegnet keinen Bedenken und kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.Dass die belangte Behörde in der Folge die Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängte, begegnet keinen Bedenken und kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: "§ 10 [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er ist ins Ausland gereist, nicht zu dem Zweck, sich dort eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung zu suchen. Abgesehen davon hat er sich in Österreich nicht bemüht, rasch eine die Arbeitslosigkeit beendenden Arbeitsstelle zu finden. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung). 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2212090.1.00

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