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Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlI403 2210748-1 SpruchI403 2210748-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Côte d¿Ivoire, reiste im September 2011 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und war in den folgenden Jahren in der Botschaft ihres Herkunftslandes in Wien tätig. Sie stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.12.2015 stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass sie im Juli 2015 während eines Urlaubs in der Republik Côte d¿Ivoire als früheres Mitglied des Wahlkampfkomitees der Partei Front populaire ivoirien (FPI) verhaftet worden sei. Sie sei erst freigelassen worden, nachdem sie versprochen habe, das Land zu verlassen. Am 11.10.2018 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) statt, bei welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Sie gab an, dass sie Mitglied der Jugendorganisation der FPI gewesen sei und an Versammlungen teilgenommen sowie T-Shirts verteilt habe. Sie sei seit 1990 Mitglied der FPI gewesen und habe die Funktion der stellvertretenden Kassiererin der Jugendorganisation der FPI in Ferke innegehabt. Nach der Verhaftung von Laurent Gbagbo im April 2011 seien Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie sei misshandelt und gefoltert worden. Sie sei eine Nacht in der Polizeistation gewesen und am nächsten Tag habe ihr Cousin sie "freigekauft". Sodann habe sie sich bei ihrer Schwester aufgehalten und sich als Angestellte für den Botschafter der Republik Côte d¿Ivoire in Wien beworben. Die Stelle habe sie im September 2011 angetreten, doch sei sie im Jahr 2015 entlassen worden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 IVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Côte d¿Ivoire abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Republik Côte d¿Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 römisch vier m Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Côte d¿Ivoire abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Côte d¿Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht am 03.12.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, dass der Bescheid abgeändert wird und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten erteilt wird, in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird. Zudem möge die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung aufgehoben werden und wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2018 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 02.03.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin abgehalten und diese nochmals zu ihrem Fluchtvorbringen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Côte d¿Ivoire, gehört der Volksgruppe der Senoufo an und ist christlichen Glaubens. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist ledig und kinderlos. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in XXXX. Sie hat Familienangehörige in der Republik Côte d¿Ivoire, unter anderem einen Cousin, einen Bruder und eine Schwester. Sie steht mit ihrer Familie in Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung: Sie studierte Informatik und unterrichtete dieses Fach in der Republik Côte d¿Ivoire bis 2011.Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in römisch 40 . Sie hat Familienangehörige in der Republik Côte d¿Ivoire, unter anderem einen Cousin, einen Bruder und eine Schwester. Sie steht mit ihrer Familie in Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung: Sie studierte Informatik und unterrichtete dieses Fach in der Republik Côte d¿Ivoire bis
- Die Beschwerdeführerin verließ die Republik Côte d¿Ivoire im September 2011 und war bis 9.10.2015 als Hausangestellte und Erzieherin beim ivorischen Botschafter in der Botschaft der Republik Côte d¿Ivoire in Wien angestellt. In dieser Zeit war sie rechtmäßig in Österreich aufhältig. Nach der vorzeitigen Beendigung dieses Dienstverhältnisses durch den Botschafter stellte sie am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin, die seit achteinhalb Jahren in Österreich ist, verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Sie lebt in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Sie erzielt ein geringes Zusatzeinkommen durch eine Tätigkeit in der Kirche in der Form von Dienstleistungschecks. Zudem ist sie seit Dezember 2015 ehrenamtlich bei der Caritas tätig. Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren zahlreiche Deutschkurse besucht und spricht Deutsch auf B2-Niveau. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur geprüften Kindergartenassistentin begonnen. Sie hat zahlreiche Freundschaften und soziale Kontakte in Österreich geknüpft und ist insbesondere in ihrer Kirchengemeinschaft stark eingebunden. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Die Beschwerdeführerin wird nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung im Heimatstaat verfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere nicht aufgrund einer Mitgliedschaft bei der FPI verhaftet und misshandelt. 1.
- Zur Rückkehrsituation: Die Beschwerdeführerin verfügt über Familie in der Heimat. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über eine fundierte Ausbildung und über Berufserfahrung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Republik Côte d¿Ivoire ist möglich und zumutbar. Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Côte d¿Ivoire droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Côte d¿Ivoire droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur allgemeinen Lage in der Republik Côte d¿Ivoire: 1.4.
- Aktuelle politische Entwicklung Der Präsident der Elfenbeinküste, Alassane Ouattara, hat überraschend seinen Verzicht auf eine erneute Kandidatur bei den für Oktober geplanten Wahlen angekündigt. Ouattara sagte, er wolle erstmals in der Geschichte seines seit 1960 unabhängigen Landes einen friedlichen Amtswechsel ermöglichen (evangelisch.de). Er nominierte den aktuellen Premierminister Amadou Gon Coulibaly. Es ist noch unklar, wer im Herbst gegen ihn antreten wird, etwa ob Laurent Gbagbo nochmals antritt (BBC). Quellen: - BBC, Alassane Ouattara choisit Amadou Gon Coulibaly comme successeur en Côte d'Ivoire, 13.03.2020, abrufbar unter https://www.bbc.com/afrique/region-51870966, Zugriff am 14.03.
- - Evangelisch.de, Elfenbeinküste: Präsident Ouattara verzichtet auf neue Kandidatur, 05.03.2020, abrufbar unter https://www.evangelisch.de/inhalte/166821/05-03-2020/elfenbeinkueste-praesident-ouattara-verzichtet-auf-neue-kandidatur, Zugriff am 14.03.
- 1.4.
- Zur Frage einer Repression aufgrund der politischen Gesinnung Das Auswärtige Amt stellt zur Situation in der Elfenbeinküste fest (Auswärtiges Amt (Deutschland): AA-Bericht Côte d'Ivoire, 29.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014282/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2019%29%2C_29.07.2019.pdf (Zugriff 09.03.2020)): Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region.Côte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010 aus 2011, in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region. Côte d'Ivoire hat sich selbst einen Grundrechtekatalog in der Verfassung gegeben, welcher auch die Menschenrechte schützen soll. Staatliche Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gibt es grundsätzlich nicht. Einzelfälle der Verfolgung aufgrund politischer Orientierung sollen vorgekommen sein. So schildert Amnesty International einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Referendum im Oktober 2016, bei welchem 50 Oppositionsmitglieder verhaftet und für mehrere Stunden oder Tage festgehalten worden sein sollen oder in Fahrzeugen mehrere Kilometer von ihren Heimatorten weggebracht worden sein sollen, um anschließend nach Hause laufen zu müssen. Seither sind keine weiteren ähnlich gelagerten Fälle mehr vorgekommen. Die Intensität der Maßnahmen staatlicher Repression, sofern überhaupt davon gesprochen werden kann, ist eher schwach. Wiederholungen von Übergriffen gegenüber einzelnen Gruppen sind nicht bekannt. Leben, Gesundheit oder Freiheit werden üblicherweise nicht eingeschränkt. 1.4.
- Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 24.10.2018 Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen: KI vom 24.10.2018: Kommunal-und Regionalwahlen 2018, Aktualisierung des LIB (Relevant für Abschnitt2/Politische Lage und Relevant für Abschnitt 11/Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Opposition). Am Samstag, den 13.10.2018 fanden Kommunal-und Regionalwahlen in der Elfenbeinküste statt (ET 9.8.2918; vgl. JA 16.10.2018b). Die Mehrheit der Kandidaten kamen aus der Demokratischen Partei Côte d'Ivoire (PDCI) und der Regierungskoalition (RHDP), zwei ehemaligen Verbündeten. Es wurde erwartet, dass 6,5 Millionen Menschen 201 Bürgermeister und 31 Regionalratspräsidenten im ganzen Land wählen. Eine Wahl, für die es eine Auswahl von 22.000 Kandidaten gab (DW 13.10.2018).Am Samstag, den 13.10.2018 fanden Kommunal-und Regionalwahlen in der Elfenbeinküste statt (ET 9.8.2918; vergleiche JA 16.10.2018b). Die Mehrheit der Kandidaten kamen aus der Demokratischen Partei Côte d'Ivoire (PDCI) und der Regierungskoalition (RHDP), zwei ehemaligen Verbündeten. Es wurde erwartet, dass 6,5 Millionen Menschen 201 Bürgermeister und 31 Regionalratspräsidenten im ganzen Land wählen. Eine Wahl, für die es eine Auswahl von 22.000 Kandidaten gab (DW 13.10.2018). Laut einem Vertreter der Oppositionspartei (FPI) ist der ehemalige Präsident Laurent Gbagbo nach wie vor beliebt. Eine Popularität, die auf die sozialen Unruhen im Land zurückzuführen sind; insbesondere die Lebensbedingungen haben sich verschlechtert und die mangelnde Achtung der Menschenrechte ist spürbar. Das zeigte sich auch an der Wahlbeteiligung von 20%, im Zuge eines von Ouattara organisierten Referendums (DW 11.4.2018). Zur Förderung der nationalen Versöhnung verkündete Präsident Ouattara am 6.8.2018 die Amnestie von 800 Menschen, darunter Simone Gbagbo (NW 8.8.2018). Allerdings führte die Freilassung von Simone Gbagbo bereits am Mittwoch, den 8.8.2018 zu Unruhen (ET 9.8.2018) und nationale wie auch und internationalen Menschenrechtsorganisationen verurteilten diese Amnestie und meinten dies sei "eine Geste der Verachtung für die Opfer" (NW 7.8.2018). Beobachter sehen darin einen gezielten Schachzug von Ouattara, um die Opposition noch vor den Wahlen zu spalten (ET 9.8.2018). Im August 2018, zwei Monate vor den Kommunal-und Regionalwahlen, verkündete der Koalitionspartner PDCI das Ende seiner Zusammenarbeit mit der Partei von Präsident Alassane Ouattara, der RDR. Damit zerbrach die Regierungskoalition. Erst Mitte Juli hatte Ouattara die RHDP ins Leben gerufen, um seine RDR und die PDCI von Henri Konan Bédié zu vereinen. Das Bündnis wäre bei Wahlen kaum zu schlagen gewesen (ET 9.8.2018). Die ehemaligen Verbündeten, RHDP und PDCI, kämpften somit in vielen Gemeinden gegeneinander an. Vor allem soll diese Abstimmung vorden Präsidentschaftswahlen 2020 als Test dienen (DW 13.10.2018; vgl. DW 11.10.2018).Im August 2018, zwei Monate vor den Kommunal-und Regionalwahlen, verkündete der Koalitionspartner PDCI das Ende seiner Zusammenarbeit mit der Partei von Präsident Alassane Ouattara, der RDR. Damit zerbrach die Regierungskoalition. Erst Mitte Juli hatte Ouattara die RHDP ins Leben gerufen, um seine RDR und die PDCI von Henri Konan Bédié zu vereinen. Das Bündnis wäre bei Wahlen kaum zu schlagen gewesen (ET 9.8.2018). Die ehemaligen Verbündeten, RHDP und PDCI, kämpften somit in vielen Gemeinden gegeneinander an. Vor allem soll diese Abstimmung vorden Präsidentschaftswahlen 2020 als Test dienen (DW 13.10.2018; vergleiche DW 11.10.2018). In seiner Rede vor den neuen RHDP-Mitgliedern appellierte Präsident Ouattara für einen Zusammenhalt mit dem PDCI-Präsident Henri Konan Bédié (LM 17.7.2018). Die Demokratische Partei der Elfenbeinküste (PDCI), Mitglied der Regierungskoalition, lehnte im Juni 2018 die Transformation der Koalition in eine "Einheitspartei" vor den Präsidentschaftswahlen 2020 ab -ein Projekt, das vom ivoirischen Staatschef und Hauptverbündeten der PDCI, Alassane Ouattara unterstützt wurde (LM 18.6.2018). Der Wahlkampf war in mehreren Landesteilen von gewalttätigen Zwischenfällen geprägt (JA 16.10.2018a). Mindestens fünf Menschen wurden getötet (DW 17.10.2018). In den Regionen Port Bouët und Guemon West wurden zwei Wahlergebnisse, von der unabhängigen Wahlkommission (CEI), wegen schwerer Zwischenfälle für ungültig erklärt (JA 16.10.2018a). Es kam auch zu Anschuldigungen des Betrugs im Nord-Osten des Landes. Ein Mitglied der CEI meinte, dass es noch nie so viel Betrug und Betrugsversuche gegeben habe (JA 16.10.2018b). Präsident Ouattara verkündete bereits im August 2018, dass die CEI vor den Präsidentschaftswahlen 2020 reformiert werden soll (JA 16.10.2018a). Bereits vor den Wahlen kam es zu Unruhen, bzw. Ausschreitungen und auch Fälle von Einschüchterung, Verstößen gegen die Bewegungsfreiheit und Verletzungen der körperlichen Integrität konnten aufgezeichnet werden (ET 9.8.2018; vgl. JA 16.10.2018a), obwohl30.000 Sicherheitskräfte mobilisiert wurden (DW 11.10.2018).Bereits vor den Wahlen kam es zu Unruhen, bzw. Ausschreitungen und auch Fälle von Einschüchterung, Verstößen gegen die Bewegungsfreiheit und Verletzungen der körperlichen Integrität konnten aufgezeichnet werden (ET 9.8.2018; vergleiche JA 16.10.2018a), obwohl30.000 Sicherheitskräfte mobilisiert wurden (DW 11.10.2018). Der Präsident der CEI, gab am Dienstagabend, den 16.10.2018, die endgültigen Zahlen der Wahlen im nationalen Fernsehen bekannt. Mit 60% der Stimmen auf regionaler Ebene gewann die RHDP in 18 Regionen. Demgegenüber sechs Regionen für den Hauptgegner, die PDCI. Auf kommunaler Ebene wird die Präsidentschaftskoalition 92 Städte verwalten, darunter die Gemeinden Abidjan, Bouaké und San Pedro. Die Beteiligung blieb jedoch gering; Bei den Kommunalwahlen lag sie bei 36,20 % (gegenüber 36,49 %im Jahr 2013, als die Wahl von Camp Gbagbo boykottiert wurde) und bei den Regionalwahlen bei 46,36 % (gegenüber 44,37 % im Jahr 2013) (JA 16.10.2018a). Jean-Louis Moulot, Mitarbeiter von Präsident Alassane Ouattara und Kandidat des Rassemblement des houphouëtistes pour la démocratie et la paix (RHDP, Präsidentenbewegung), wurde zum Sieger deklariert. Sehr schnell kam es in der Stadt erneut zu Zusammenstößen (JA 16.10.2018b). Die Nationale Menschenrechtskommission der Elfenbeinküste (CNDHCI) stellte in ihrem Bericht am 15.10.2018 fest, dass die Wahlen in einer relativ friedlichen Atmosphäre stattfanden, wenngleich sie die Unruhen bedauert, die am Wahltag stattfanden. Demgegenüber wurde aber auch die Unabhängigkeit und Kompetenz der Wahlkommission (CEI) in Frage gestellt. Bereits drei Tage nach den Kommunalwahlen, brachen nach Veröffentlichung der vorläufigen Ergebnisse wieder Gewaltakte und Proteste aus (JA 16.10.2018b). Quellen: DF -Deutschlandfunk (13.10.2018): Elfenbeinküste nach Bürgerkrieg-Wahlen verhindern Versöhnung, https://www.deutschlandfunk.de/elfenbeinkueste-nach-buergerkrieg-wahlen-verhindern.799.de.html?dram:article_id=430417, Zugriff 15.10.2018 - DW -Deutsche Welle (11.4.2018): Aktualité Afrique: Côte d'Ivoire, la page Laurent Gbagbo n'est toujours pas tournée sept ans après, https://www.dw.com/fr/c%C3%B4te-divoire-la-page-laurent-gbagbo-nest-toujours-pas-tourn%C3%A9e-sept-ans-apr%C3%A8s/a-43350122, Zugriff 15.10.2018 - DW -Deutsche Welle (9.8.2018): Aktualité Afrique: Fin de la coalition au pouvoir en Côte d'Ivoire, https://www.dw.com/fr/fin-de-la-coalition-au-pouvoir-en-c%C3%B4te-divoire/a-45025445, Zugriff 15.10.2018 - DW -Deutsche Welle (25.9.2018): Aktualité Afrique: Le paysage politique ivoirien en pleine recomposition, https://www.dw.com/fr/le-paysage-politique-ivoirien-en-pleine-recomposition/a-45637559, Zugriff 24.10.2018 - DW -Deutsche Welle (11.10.2018): Aktualité Afrique: Elections sous tension en Côte d'Ivoire, https://www.dw.com/fr/elections-sous-tension-en-c%C3%B4te-divoire/a-45843846, Zugriff 24.10.2018 - DW -Deutsche Welle (13.10.2018): Aktualité Afrique: Un mort en Côte d'Ivoire lors des élections - https://www.dw.com/fr/un-mort-en-c%C3%B4te-divoire-lors-des-%C3%A9lections/a-45877263, Zugriff 15.10.2018 - DW -Deutsche Welle (17.10.2018): Côte d'Ivoire: les résultats finaux proclamés, https://www.dw.com/fr/c%C3%B4te-divoire-les-r%C3%A9sultats-finaux-proclam%C3%A9s/a-45932106, Zugriff 24.10.2018 - ET -Epoch Times (9.8.2018): Politik, Westafrika: Streit um die künftige Regierung der Elfenbeinküste, https://www.epochtimes.de/politik/welt/westafrika-streit-um-die-kuenftige-regierung-der-elfenbeinkueste-a2513746.html, Zugriff 16.10.2018 - FJJ -Fondation Jean Jaurès (25.5.2018): Côte d'Ivoire: quelles perspectives pour l'élection présidentielle de 2020?, https://jean-jaures.org/nos-productions/cote-d-ivoire-quelles-perspectives-pour-l-election-presidentielle-de-2020, Zugriff 15.10.2018 - JA -Jeune Afrique (16.10.2018a): Côte d'Ivoire: les résultats définitifs consacrent la victoire du RHDP, https://www.jeuneafrique.com/647043/politique/cote-divoire-les-resultats-definitifs-consacrent-la-victoire-du-rhdp/, Zugriff 17.10.2018 - JA -Jeune Afrique (16.10.2018b): Côte d'Ivoire: violences et contestations après la proclamation des résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/646584/politique/cote-divoire-violences-et-contestations-apres-la-proclamation-de-resultats-provisoires/, Zugriff 17.10.2018 - LM -Le Monde (18.6.2018): Compte rendu, Le PDCI rejette une candidature unique pour la présidentielle ivoirienne de 2020, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2018/06/18/membre-de-la-coalition-au-pouvoir-en-cote-d-ivoire-le-pdci-ne-veut-pas-d-un-parti-unifie-avant-2020_5316871_3212.html, Zugriff 15.10.2018 - LM -Le Monde (17.7.2018): Compte rendu, Le président ivoirien Alassane Ouattara lance son nouveau "parti unifié", https://www.lemonde.fr/afrique/article/2018/07/17/le-president-ivoirien-alassane-ouattara-lance-son-nouveau-parti-unifie_5332609_3212.html, Zugriff 15.10.2018 - NW -Nachrichten Welt (8.8.2018): Elfenbeinküste: befreit, Simone Gbagbo, die ehemalige First Lady findet ihre Anhänger, https://www.nach-welt.com/welt/elfenbeinkuste-befreit-simone-gbagbo-die-ehemalige-first-lady-findet-ihre-anhanger/, Zugriff 22.10.2018] - NW -Nachrichten Welt (7.8.2018): Elfenbeinküste: Die Freilassung von Simone Gbagbo, eine Geste der nationalen Versöhnung, https://www.nach-welt.com/welt/elfenbeinkuste-die-freilassung-von-simone-gbagbo-eine-geste-der-nationalen-versohnung/, Zugriff 22.10.2018 Kommentar: In Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen 2020, erreicht Alassane Dramane Ouattara das Ende seiner zweiten Amtszeit. Trotz scheinbarer Stabilität sind viele Probleme und Ursachen der vorherigen Krisen ungelöst geblieben. In diesem Zusammenhang könnten bei den nächsten Präsidentschaftswahlen 2020 alte politische Antagonismen wiederaufleben, die sich bereits als gefährlich für die gesamte ivoirische Gesellschaft erwiesen haben (FJJ 25.5.2018). Politische Lage Die Côte d¿Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 4.2017a ; vgl. GIZ 3.2018a, USDOS 3.3.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister). Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor(AA 4.2017a).Die Côte d¿Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 4.2017a ; vergleiche GIZ 3.2018a, USDOS 3.3.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister). Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor(AA 4.2017a). 2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010/2011 erschüttert das Land bis heute (GIZ 3.2018a).2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010 aus 2011, erschüttert das Land bis heute (GIZ 3.2018a). Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (GIZ 3.2018a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ 3.2018a). An den letzten Parlaments-Wahlen am
- Dezember 2016 nahm auch die Oppositionspartei FPI wieder teil, die die Wahlen von 2011 boykottiert hatte. Die beiden Regierungsparteien RDR und PDCI verfügen seitdem über 167 der 255 Sitze Der Rest ging zum überwiegenden Teil an Unabhängige. Die bisherige Oppositionspartei FPI spielt mit nur 3 Parlamentariern keine bedeutende Rolle mehr (AA 5.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem
- März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro. Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 3.2018a).Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (GIZ 3.2018a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 5.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ 3.2018a). An den letzten Parlaments-Wahlen am
- Dezember 2016 nahm auch die Oppositionspartei FPI wieder teil, die die Wahlen von 2011 boykottiert hatte. Die beiden Regierungsparteien RDR und PDCI verfügen seitdem über 167 der 255 Sitze Der Rest ging zum überwiegenden Teil an Unabhängige. Die bisherige Oppositionspartei FPI spielt mit nur 3 Parlamentariern keine bedeutende Rolle mehr (AA 5.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem
- März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro. Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 3.2018a). Die einflussreichsten Parteien sind die Demokratische Partei (PDCI), die Volksfront (FPI), die Arbeiterpartei (PIT) und die Republikaner (RDR), aber es existieren aktuell über 130 Parteien und auch Zusammenschlüsse einzelner Parteien (GIZ
- 2018a). Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, befindet sich bis heute in Gewahrsam des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018, USDOS 3.3.2017). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozentvorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozentaus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ
- 2018a).Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, befindet sich bis heute in Gewahrsam des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (AA 5.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 3.2018a; vergleiche BTI 2018, USDOS 3.3.2017). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozentvorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozentaus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ
- 2018a). Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom
- Oktober 2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in der Côte d'Ivoire einen großen Schritt vorangemacht (AA 5.2017a). Alassane Ouattara selbst hat immer noch mit dem Gesetz der Ivoiriété zu kämpfen, welches ihn, laut Verfassung, vom Amt des Präsidenten ausschließt. Er hat zwar versucht, dieses Gesetz 2013 zu ändern, ist aber gescheitert. Außerdem wurde kritisiert, das Gesetz würde nur der Erschließung neuer Wählerschichten, der Absicherung der Macht der aktuellen Eliten und der Bestätigung des amtierenden Präsidenten Ouattara bei den Wahlen 2015 dienen. Im November 2016 wurde eine neue Verfassung verabschiedet. Hierüber gab es ein Referendum, dem die Bevölkerung in großen Teilen zugestimmt hat. Die Opposition rief zwar zum Boykott auf, mit der Begründung Ouattara wolle mit der neuen Verfassung seine Macht weiter ausbauen, konnte aber gegen die Mehrheit der Befürworter nichts ausrichten (GIZ
- 2018a; vgl. BTI 2018).Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom
- Oktober 2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in der Côte d'Ivoire einen großen Schritt vorangemacht (AA 5.2017a). Alassane Ouattara selbst hat immer noch mit dem Gesetz der Ivoiriété zu kämpfen, welches ihn, laut Verfassung, vom Amt des Präsidenten ausschließt. Er hat zwar versucht, dieses Gesetz 2013 zu ändern, ist aber gescheitert. Außerdem wurde kritisiert, das Gesetz würde nur der Erschließung neuer Wählerschichten, der Absicherung der Macht der aktuellen Eliten und der Bestätigung des amtierenden Präsidenten Ouattara bei den Wahlen 2015 dienen. Im November 2016 wurde eine neue Verfassung verabschiedet. Hierüber gab es ein Referendum, dem die Bevölkerung in großen Teilen zugestimmt hat. Die Opposition rief zwar zum Boykott auf, mit der Begründung Ouattara wolle mit der neuen Verfassung seine Macht weiter ausbauen, konnte aber gegen die Mehrheit der Befürworter nichts ausrichten (GIZ
- 2018a; vergleiche BTI 2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (4.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.or Assize g/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 Sicherheitslage Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, aber es werden immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018).Seit der großen Krise von 2010 aus 2011, hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, aber es werden immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 20.3.2018; vergleiche BMEIA 20.3.2018). Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen staatliche Institutionen. Bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen (EDA 20.3.2018). Seitens des deutschen Auswärtigen Amts besteht keine Reisewarnung. Seitens des österreichischen Außenministeriums hingegen besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Grenzregionen an Mali, Liberia und Guinea, sowie für alle Gebiete außerhalb Abidjans; für die Hauptstadt wird von einem hohen Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) ausgegangen (BMEIA 20.3.2018). Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. Am
- März 2016 kam es in der Hafenstadt Grand Bassam zu einem Terrorangriff auf ein Hotel. In Abidjan und im Landesinneren gibt es weiterhin Straßenkontrollen. Die Kriminalität in Côte d'Ivoire ist hoch, insbesondere in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen (AA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018). Die Kontrolle der Regierung über zwei Provinzen an der liberianischen Grenze bleibt schwach. Dort stellen Rückkehrer und Milizen eine Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol dar (BTI 2018).Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. Am
- März 2016 kam es in der Hafenstadt Grand Bassam zu einem Terrorangriff auf ein Hotel. In Abidjan und im Landesinneren gibt es weiterhin Straßenkontrollen. Die Kriminalität in Côte d'Ivoire ist hoch, insbesondere in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen (AA 20.3.2018; vergleiche BMEIA 20.3.2018). Die Kontrolle der Regierung über zwei Provinzen an der liberianischen Grenze bleibt schwach. Dort stellen Rückkehrer und Milizen eine Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol dar (BTI 2018). In der ersten Jahreshälfte 2017 kam es in weiten Teilen der Côte d'Ivoire wiederholt zu Unruhen und Streiks im öffentlichen Sektor, verbunden mit Straßensperren und vereinzelten Gewaltakten auch gegen Zivilisten. Eine Wiederholung derartiger Ereignisse kann nicht ausgeschlossen werden (AA 20.3.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 20.3.2018 - BMEIA -Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen -Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, Zugriff 20.3.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme -die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der obere Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt (GIZ 3.2018a). Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen (USDOS 3.3.2017). Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Zudem bleibt die Justiz unzureichend ausgestattet und ineffizient (USDOS 3.3.2017; vgl. BTI 2018). Formell ist die Justiz wie erwähnt unabhängig. Tatsächlich war sie aber in ihren Entscheidungen immer der gerade amtierenden Regierung unterworfen (BTI 2018).Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme -die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der obere Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt (GIZ 3.2018a). Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen (USDOS 3.3.2017). Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Zudem bleibt die Justiz unzureichend ausgestattet und ineffizient (USDOS 3.3.2017; vergleiche BTI 2018). Formell ist die Justiz wie erwähnt unabhängig. Tatsächlich war sie aber in ihren Entscheidungen immer der gerade amtierenden Regierung unterworfen (BTI 2018). Trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig (USDOS 3.3.2017). Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d¿Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen, einen funktionierenden Staat aufzubauen, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010/11 anzuerkennen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 3.2018a; vgl. USDOS 3.3.2017).Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d¿Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen, einen funktionierenden Staat aufzubauen, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010/11 anzuerkennen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 3.2018a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Fortschritte in der Aufarbeitung der Gewalttaten nach den Wahlen bleibt schleppend und die überwiegende Mehrheit der Täter, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, wurden noch nicht zur Rechenschaft gezogen (HWR 18.1.2018). Am
- Jänner 2016 wurde der Prozess gegen den ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und seinen engen Verbündeten Charles Blé Goudé vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag eröffnet. Gbagbo und Blé Goudé wurden jeweils viermal wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, die während der postelektiven Krise 2010/11 begangen wurden, beider mindestens 3.000 Zivilisten getötet und mehrere Frauen und Mädchen vergewaltigt wurden. Am
- März 2016 begann der Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo vor dem Assize Court für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. In der Vergangenheit wurden Assize-Gerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf einberufen wurden, um Strafsachen mit schwerwiegenden Straftaten zu verhandeln) nur selten einberufen. Ihr Prozess war der erste wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige Menschenrechtsgruppen behaupteten, dass das Verfahren fehlerhaft sei. Bereits Anfang März 2016 wies der Oberste Gerichtshof Simone Gbagbos letzte Berufung gegen die 20-jährige Haftstrafe zurück, die sich aus einem separaten Prozess im Jahr 2015 ergab, in dem sie wegen Verbrechen gegen den Staat angeklagt wurde (USDOS 3.3.2017). Die Richter in der Elfenbeinküste untersuchen weiterhin Verbrechen, die von beiden Seiten während der Krise nach den Wahlen 2010/11 begangen wurden, aber der fehlerhafte Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo, welche am
- März 2017 freigesprochen wurde, ließ Zweifel an der Fähigkeit der Gerichte aufkommen, ernsthafte Menschenrechtsfälle effektiv zu untersuchen (HRW 18.1.2018). Insgesamt übt die Regierung hinsichtlich der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen (2010/2011) Einfluss auf die Justiz aus. So sind bis Ende 2014 zwar mehrere hundert Anhänger und Behördenmitarbeiter von Gbagbo verurteilt worden, allerdings ist bis Ende 2016 keine einzige Person aus dem Kreis der ehemaligen Ouattara-Milizen verurteilt worden (BTI 2018; vgl. AI 22.2.2018). Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Die Richter in der Elfenbeinküste untersuchen weiterhin Verbrechen, die von beiden Seiten während der Krise nach den Wahlen 2010/11 begangen wurden, aber der fehlerhafte Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo, welche am
- März 2017 freigesprochen wurde, ließ Zweifel an der Fähigkeit der Gerichte aufkommen, ernsthafte Menschenrechtsfälle effektiv zu untersuchen (HRW 18.1.2018). Insgesamt übt die Regierung hinsichtlich der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen (2010 aus 2011,) Einfluss auf die Justiz aus. So sind bis Ende 2014 zwar mehrere hundert Anhänger und Behördenmitarbeiter von Gbagbo verurteilt worden, allerdings ist bis Ende 2016 keine einzige Person aus dem Kreis der ehemaligen Ouattara-Milizen verurteilt worden (BTI 2018; vergleiche AI 22.2.2018). Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Im Wahljahr 2015 versuchte der Präsident, den Friedensdialog zu stärken, indem er die CDVR durch die CONARIV (Commission nationale de Réconcialisatio et d¿indémnisation des Victimes) ersetzte und die Kirche daran beteiligte. Trotzdem blieben die Versöhnungserfolge weit hinter den Erwartungen (GIZ 3.2018a). Die Fortschritte bei der Bereitstellung von Gerechtigkeit für die Opfer der Gewalt nach den Wahlen blieben schleppend, da die überwiegende Mehrheit der Täter von Menschenrechtsverletzungen noch nicht zur Verantwortung gezogen wurde (HRW 18.1.2018). Der ICC-Prozess gegen Laurent Gbagbo und Charles Blé Goudé wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Mord und Vergewaltigung während der Gewalttätigkeiten nach den Wahlen, wurde fortgesetzt. Im Juli 2017 hat die Berufungskammer des ICC die Strafkammer aufgefordert, ihre Entscheidung zu überprüfen, um die vorläufige Freilassung von Laurent Gbagbo zu unterbinden (AI 22.2.2018). Es wurden auch die Verbrechen untersucht, die von pro-Ouattara-Kräften während der Krise 2010/11 begangen wurden (HRW 18.1.2018). Die Reparationsorganisation der Côte d'Ivoire hatte bei der Vorlage ihres Berichts im April 2016 eine Liste von mehr als 316.000 Opfern zusammengestellt, die möglicherweise für eine Wiedergutmachung in Frage kämen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Opfer noch keine Hilfe erhalten hat. Am
- Oktober 2017 veröffentlichte die Regierung den Bericht der Dialog-, Wahrheits-und Versöhnungskommission. Der Bericht trug nur wenig dazu bei, die Verantwortlichen für Verbrechen, die während des Konflikts von 2002-2003 begangen wurden, oder für die Krise von 2010/11 zu identifizieren (HRW 18.1.2018). Quellen: AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - HRW -Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 15.3.2018 - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Sicherheitsbehörden Die Polizei (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) und die Gendarmerie (unter dem Verteidigungsministerium) sind für die Strafverfolgung zuständig. Die Coordination Center for Operational Decisions (CCDO), eine Einheit aus Polizei, Gendarmerie und der Forces armées de Côte d'Ivoire (FACI), unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in den Großstädten. Die FACI (unter dem Verteidigungsministerium) ist für die Landesverteidigung zuständig. Die Direction de la surveillance du territoire (DST) (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) ist für die Abwehr externer Bedrohungen zuständig (USDOS 3.3.2017). Die Armee besteht aus Bodentruppen, Marine und Luftwaffe. Sie wird ergänzt durch paramilitärische Einheiten der nationalen Gendarmerie sowie aus der Elitetruppe Garde Républicaine (GIZ 3.2018a). Die FACI, die besser ausgebildet und ausgerüstet ist als Polizei oder Gendarmerie, übt weiterhin deren Funktionen aus. Die nationale Gendarmerie übernimmt von der FACI die Kontrolle über alle Sicherheitsfunktionen auf den Straßen, wie z.B. das Betreiben von Checkpoints. Dennoch betreibt die FACI nach wie vor unautorisierte Sicherheitskontrollen, vor allem in Grenznähe, wo sie auch Erpressung betrieben (USDOS 3.3.2017). Während das Personal der FACI besser ausgebildet und ausgerüstet bleibt als Polizei oder Gendarmerie, bleiben sie weiterhin nicht ausreichend ausgebildet oder ausgerüstet und verfügen auch nicht über eine angemessene Führungs-und Kontrollstruktur. Korruption und Straflosigkeit bleiben innerhalb der FACI und anderen Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie, CCDO und DST, endemisch (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßige Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahmen 2017 ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleibt selten (HRW 18.1.2018). Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gemeinschaften weiterhin auf Dozos (traditionelle Jäger), um ihren Sicherheitsbedarf zu decken (USDOS 3.3.2017).Die FACI, die besser ausgebildet und ausgerüstet ist als Polizei oder Gendarmerie, übt weiterhin deren Funktionen aus. Die nationale Gendarmerie übernimmt von der FACI die Kontrolle über alle Sicherheitsfunktionen auf den Straßen, wie z.B. das Betreiben von Checkpoints. Dennoch betreibt die FACI nach wie vor unautorisierte Sicherheitskontrollen, vor allem in Grenznähe, wo sie auch Erpressung betrieben (USDOS 3.3.2017). Während das Personal der FACI besser ausgebildet und ausgerüstet bleibt als Polizei oder Gendarmerie, bleiben sie weiterhin nicht ausreichend ausgebildet oder ausgerüstet und verfügen auch nicht über eine angemessene Führungs-und Kontrollstruktur. Korruption und Straflosigkeit bleiben innerhalb der FACI und anderen Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie, CCDO und DST, endemisch (HRW 18.1.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßige Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahmen 2017 ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleibt selten (HRW 18.1.2018). Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gemeinschaften weiterhin auf Dozos (traditionelle Jäger), um ihren Sicherheitsbedarf zu decken (USDOS 3.3.2017). Der Aufbau einer regulären, nationalen Armee für die Côte d¿Ivoire ist momentan ein wichtiges politisches Ziel. Dabei gehört es zu den bedeutendsten Herausforderungen, Milizen und Kindersoldaten in die Gesellschaft zu re-integrieren, strukturelle Verbesserungen wie z.B. die pünktliche Bezahlung von Soldaten und den Abbau von Kleinwaffen in der Bevölkerung voranzutreiben. Bisher fehlt es dem Sicherheitssektor an Legitimität und Funktionalität (GIZ 3.2018a). Im Jahr 2017 kam es außerdem zu mehreren Fällen von Meuterei bei der Armee, etwa in Bouake und Yamoussoukro. Die Großstadt Bouake wurde dabei von Meuterern vorübergehend unter Kontrolle gebracht. Dabei kamen mindestens 15 Menschen ums Leben (HRW 18.1.2018). Die Militärpolizei und das Militärtribunal sind verantwortlich für die Untersuchung und Verfolgung angeblicher interner Missbräuche, die von den Sicherheitsdiensten begangen werden (USDOS 3.3.2017). Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen finden aber nur selten statt (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018). Die Häufigkeit von willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßigen Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahm 2017 wieder ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleiben selten (HRW 18.1.2018; vgl. BTI 2018). Viele Mitglieder der Sicherheitskräfte, darunter auch hochrangige Offiziere der Armee, setzten ihre kriminellen Geschäfte und Erpressungen fort. Mehrere Kommandanten der Armee, die angeblich für Gräueltaten während des bewaffneten Konflikts 2002/2003 und der Krise 2010/11 verantwortlich waren, wurden im Januar 2017 befördert (HRW 18.1.2018).Die Militärpolizei und das Militärtribunal sind verantwortlich für die Untersuchung und Verfolgung angeblicher interner Missbräuche, die von den Sicherheitsdiensten begangen werden (USDOS 3.3.2017). Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen finden aber nur selten statt (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 18.1.2018). Die Häufigkeit von willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßigen Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahm 2017 wieder ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleiben selten (HRW 18.1.2018; vergleiche BTI 2018). Viele Mitglieder der Sicherheitskräfte, darunter auch hochrangige Offiziere der Armee, setzten ihre kriminellen Geschäfte und Erpressungen fort. Mehrere Kommandanten der Armee, die angeblich für Gräueltaten während des bewaffneten Konflikts 2002 aus 2003, und der Krise 2010/11 verantwortlich waren, wurden im Januar 2017 befördert (HRW 18.1.2018). Sicherheitskräfte scheitern zeitweise daran, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, insbesondere während interkommunaler Auseinandersetzungen über Grundbesitz. Innerhalb jedes Sicherheitsapparates werden Anstrengungen unternommen, die Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen innerhalb der einzelnen Befehlsketten zu stärken (USDOS 3.3.2017). Quellen: - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2018 - HRW -Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Trotzdem gab es einige Berichte über willkürliche oder extralegale Tötungen durch staatliche Organe. Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexuelle Gewalt und Verschwindenlassen seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire, der Forces républicaines de Côte d'Ivoire(FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen (USDOS 3.3.2017). Es gab keine Anzeichen dafür, dass mutmaßliche Täter, einschließlich der Sicherheitskräfte, mit Ende des Jahres 2017 wegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt wurden (AI 22.1.2018). Im August startete die UNO-Operation in der Côte d'Ivoire (UNOCI) und die FRCI eine gemeinsame Einrichtung für Menschenrechte, um Informationen zu teilen, auf Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch die FRCI einzugehen und den Aufbau von Menschenrechten im Rahmen der FRCI zu koordinieren (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Beamte agieren straffrei (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018). Korruption wirkt sich vor allem auf Gerichtsprozesse, Auftragsvergabe, Zoll-und Steuersachen und Verantwortlichkeit bei Sicherheitskräften aus. Und so bleiben Korruption und Straffreiheit bei Sicherheitskräften, einschließlich Polizei und Gendarmerie endemisch (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2016 belegte die Elfenbeinküste im Korruptionsindex von TransparencyInternational den 103. von 180 Plätzen (TI 20.3.2018).Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Beamte agieren straffrei (BTI 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a; vergleiche BTI 2018). Korruption wirkt sich vor allem auf Gerichtsprozesse, Auftragsvergabe, Zoll-und Steuersachen und Verantwortlichkeit bei Sicherheitskräften aus. Und so bleiben Korruption und Straffreiheit bei Sicherheitskräften, einschließlich Polizei und Gendarmerie endemisch (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2016 belegte die Elfenbeinküste im Korruptionsindex von TransparencyInternational den 103. von 180 Plätzen (TI 20.3.2018). Quellen: - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2018 - TI -Transparency International (20.3.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikationder Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestelltensind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 3.3.2018). Quellen: - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.htmlhttps://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Hauptprobleme der Côte d'Ivoire sind neben der hohen Armutsrate (46 Prozent) vor allem die weiterhin nur schleppend vorangekommene Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen die sich während der Bürgerkriegsjahre und den Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010/2011 gekennzeichnet haben (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a).Hauptprobleme der Côte d'Ivoire sind neben der hohen Armutsrate (46 Prozent) vor allem die weiterhin nur schleppend vorangekommene Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen die sich während der Bürgerkriegsjahre und den Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010 aus 2011, gekennzeichnet haben (AA 5.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2018). Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse-und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmlung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein. Insbesondere in ländlichen Gebieten, kommt es auch unter gefährlichen Bedingungen zu Zwangsarbeit. Die Regierung verfolgt nur selten Missbrauch, der von Beamten oder Sicherheitskräften begangen wurden. Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017).Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar (BTI 2018; vergleiche USDOS 3.3.2018). Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse-und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmlung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein. Insbesondere in ländlichen Gebieten, kommt es auch unter gefährlichen Bedingungen zu Zwangsarbeit. Die Regierung verfolgt nur selten Missbrauch, der von Beamten oder Sicherheitskräften begangen wurden. Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar (BTI 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die ivorische zivilgesellschaftliche Organisation CSCI wurde 2003 von der Ivorischen Liga der Menschenrechte (Ligue Ivorienne des Droits de l¿Homme LIDHO), als Antwort auf die politisch-militärische Krise in der Côte d¿Ivoire von 2002, gegründet. Zu den Aufgaben der CSCI gehört es, den Wiederaufbau zu unterstützen, ein neues Sozialgesetz auf den Weg zu bringen, eine stabile Politik und eine partizipative Demokratie zu gewährleisten und die Wirtschaft dauerhaft zu stärken. In der CSCI sind politische Gruppen, Gewerkschaften, religiöse Gruppen und traditionelle Führungskräfte aktiv (GIZ 3.2018a). Die fortwährende soziopolitische Unsicherheit, das Fehlen einer unabhängigen Justiz, die weitgehende Straflosigkeit für Regierungstruppen und eine eingeschränkte Pressefreiheit sind bis heute dafür verantwortlich, dass von einer befriedigenden Menschenrechtssituation nicht gesprochen werden kann (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018).Die fortwährende soziopolitische Unsicherheit, das Fehlen einer unabhängigen Justiz, die weitgehende Straflosigkeit für Regierungstruppen und eine eingeschränkte Pressefreiheit sind bis heute dafür verantwortlich, dass von einer befriedigenden Menschenrechtssituation nicht gesprochen werden kann (GIZ 3.2018a; vergleiche BTI 2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (5.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016-Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und das Gesetz gewähren Meinungs-und Pressefreiheit, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Der National Press Council (CNP), die Regierungsbehörde für Printmedien, hat mehrmals Zeitungen und Journalisten suspendiert oder gerügt, weil ihre Aussagen vorgeblich falsch oderverleumderisch waren und angeblich die Staatssicherheit bedrohten. Das Gesetz verbietet auch Aufstachelung zu Gewalt, ethnischem Hass, Rebellion und Beleidigung des Staatsoberhaupts oder anderer Mitglieder der Regierung (USDOS 3.3.2016).Die Verfassung und das Gesetz gewähren Meinungs-und Pressefreiheit, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis (BTI 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Der National Press Council (CNP), die Regierungsbehörde für Printmedien, hat mehrmals Zeitungen und Journalisten suspendiert oder gerügt, weil ihre Aussagen vorgeblich falsch oderverleumderisch waren und angeblich die Staatssicherheit bedrohten. Das Gesetz verbietet auch Aufstachelung zu Gewalt, ethnischem Hass, Rebellion und Beleidigung des Staatsoberhaupts oder anderer Mitglieder der Regierung (USDOS 3.3.2016). Die Medienlandschaft in der Côte d'Ivoire ist vielfältig. Die wichtigsten Tageszeitungen sind "Fraternité Matin", "Le Jour", "Le Patriote", "Soir Info", "L'Eléphant Déchainé", "24 Heures", "Nord-Sud" und "Notre Voie". Nationale Verbreitung hat der staatliche Rundfunk "Radio Télévision Ivorien" (RTI). Von besonderer Bedeutung sind die zahlreichen lokalen Radiosender, die für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Informationsquelle sind (AA 5.2017c). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (5.2017c): Côte d'Ivoire, Kultur und Bildung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209486, Zugriff 27.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018, BTI 2018).Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 18.1.2018, BTI 2018). Drei Oppositionspolitiker wurden im Mai 2015 wegen einer verbotenen Oppositionskundgebung zu 30 Monaten Haft verurteilt. Zudem wurde ein Geschäftsmann und Anhänger der Opposition, am
- März 2017 wegen Verleumdung und übler Nachrede zu sechs Monaten Haft verurteilt, nachdem er die Staatsangehörigkeit von Präsident Ouattara bei einer öffentlichen Kundgebung in Frage gestellt hatte (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018). Im Dezember 2016 fanden Parlamentswahlen statt, an der die Oppositionspartei von Laurent Gbagbo, die FPI, trotz vorheriger Ankündigung zum Boykott teilnahm. Die Regierungskoalition unter Ouattara (RDR) gewann die Wahlen deutlich. Im Januar 2017 kam es zu einem Aufstand der Soldaten, die ihren Lohn forderten und mit Reformen in der Armee nicht zufrieden sind. Sie setzten vorübergehend sogar den Verteidigungsminister fest. Auch die Beamten streikten (GIZ 3.2018a).Drei Oppositionspolitiker wurden im Mai 2015 wegen einer verbotenen Oppositionskundgebung zu 30 Monaten Haft verurteilt. Zudem wurde ein Geschäftsmann und Anhänger der Opposition, am
- März 2017 wegen Verleumdung und übler Nachrede zu sechs Monaten Haft verurteilt, nachdem er die Staatsangehörigkeit von Präsident Ouattara bei einer öffentlichen Kundgebung in Frage gestellt hatte (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Im Dezember 2016 fanden Parlamentswahlen statt, an der die Oppositionspartei von Laurent Gbagbo, die FPI, trotz vorheriger Ankündigung zum Boykott teilnahm. Die Regierungskoalition unter Ouattara (RDR) gewann die Wahlen deutlich. Im Januar 2017 kam es zu einem Aufstand der Soldaten, die ihren Lohn forderten und mit Reformen in der Armee nicht zufrieden sind. Sie setzten vorübergehend sogar den Verteidigungsminister fest. Auch die Beamten streikten (GIZ 3.2018a). Quellen: - AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (13.4.20163.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 20156 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Haftbedingungen Die Gefängnisbedingungen in der Elfenbeinküste bleiben hart und lebensbedrohlich. Überbelegung bleibt ein Problem in den Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018), die von den Forces républicaines de Côte d'Ivoire (FRCI) und der Direktion für territoriale Überwachung (DST) betrieben werden. Auch die Nahrungssituation, die Hygienebedingungen und die medizinische Versorgung sind teilweise mangelhaft und stellen ein ernstes Problem dar. Die Behörden achten nicht immer auf die Trennung von Männern und Frauen, Jugendliche und Erwachsene befinden sich in denselben Zellen (USDOS 3.3.2018). Abidjans Jugendstrafanstalt ist in einem Erwachsenengefängnis untergebracht, und Kinder in Untersuchungshaft werden oft mit Erwachsenen inhaftiert (HRW 18.1.2018).Die Gefängnisbedingungen in der Elfenbeinküste bleiben hart und lebensbedrohlich. Überbelegung bleibt ein Problem in den Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 18.1.2018), die von den Forces républicaines de Côte d'Ivoire (FRCI) und der Direktion für territoriale Überwachung (DST) betrieben werden. Auch die Nahrungssituation, die Hygienebedingungen und die medizinische Versorgung sind teilweise mangelhaft und stellen ein ernstes Problem dar. Die Behörden achten nicht immer auf die Trennung von Männern und Frauen, Jugendliche und Erwachsene befinden sich in denselben Zellen (USDOS 3.3.2018). Abidjans Jugendstrafanstalt ist in einem Erwachsenengefängnis untergebracht, und Kinder in Untersuchungshaft werden oft mit Erwachsenen inhaftiert (HRW 18.1.2018). Wohlhabende Gefangene können zusätzlichen Platz, Essen und sogar Personal zum Waschen und Bügeln ihrer Kleidung "kaufen". Die Regierung gewährt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) die Belieferung mit Nahrungsergänzungsmittel für gefährdete Häftlinge, wie schwangere Frauen und ältere Menschen. Zudem liegen keine Informationen über die Bedingungen in den von der Armee oder der Direktion für Territoriale Überwachung (DST) betriebenen informellen Haftanstalten vor, da die Regierung lokalen oder internationalen NGOs keinen Zutritt gewährt (USDOS 3.3.2018). Quellen: - HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 Todesstrafe Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft (GIZ 3.2018a). Quellen: - Amnesty International (o.D.): Cote d'Ivoire -Overview, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/, Zugriff 28.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 Ethnische Minderheiten Die Elfenbeinküste hat ca. 24 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen (AA 2.2016d; vgl. USDOS 3.3.2017). Von diesen stellen die Akan (ca. 40 Prozent) und die Baulé (ca. 20 Prozent) die größten Gruppen. Ungefähr ein Viertel der Bevölkerung sind Einwanderer, vor allem aus den nördlichen Nachbarstaaten (AA 2.2016d). Ethnische Diskriminierung stellt ein Problem dar. Etwa 25 Prozent der Bevölkerung werden als Ausländer angesehen, obwohl viele Staatsangehörige der zweiten oder dritten Generation sind. Streitigkeiten unter ethnischen Gruppen, die oft mit Land zusammenhängen, führen zu sporadischer Gewalt, vor allem im westlichen Teil des Landes (USDOS 3.3.2017). Konfliktfrei ist das Zusammenleben der Bevölkerung in der Côte d¿Ivoire nie gewesen. Ethnische, kulturelle, aber hauptsächlich religiöse Unterschiede in der Bevölkerung haben auch zu soziopolitischen Konsequenzen geführt wie z.B. die Einführung des Gesetzes der Ivoirité oder einer gesellschaftsspaltenden Regionalpolitik, die wiederum zu zahlreichen Ausgrenzungen und damit zu schweren Konflikten geführt haben (GIZ 3.2018c).Die Elfenbeinküste hat ca. 24 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen (AA 2.2016d; vergleiche USDOS 3.3.2017). Von diesen stellen die Akan (ca. 40 Prozent) und die Baulé (ca. 20 Prozent) die größten Gruppen. Ungefähr ein Viertel der Bevölkerung sind Einwanderer, vor allem aus den nördlichen Nachbarstaaten (AA 2.2016d). Ethnische Diskriminierung stellt ein Problem dar. Etwa 25 Prozent der Bevölkerung werden als Ausländer angesehen, obwohl viele Staatsangehörige der zweiten oder dritten Generation sind. Streitigkeiten unter ethnischen Gruppen, die oft mit Land zusammenhängen, führen zu sporadischer Gewalt, vor allem im westlichen Teil des Landes (USDOS 3.3.2017). Konfliktfrei ist das Zusammenleben der Bevölkerung in der Côte d¿Ivoire nie gewesen. Ethnische, kulturelle, aber hauptsächlich religiöse Unterschiede in der Bevölkerung haben auch zu soziopolitischen Konsequenzen geführt wie z.B. die Einführung des Gesetzes der Ivoirité oder einer gesellschaftsspaltenden Regionalpolitik, die wiederum zu zahlreichen Ausgrenzungen und damit zu schweren Konflikten geführt haben (GIZ 3.2018c). Bürgerrechte gehören zu den Hauptursachen desanhaltenden Konflikts in der Elfenbeinküste. Seit vielen Jahren werden der Bevölkerung im Norden, sowie den Wanderarbeitern, die seit Jahrzehnten in der Côte d'Ivoire leben, wichtige Aspekte der Staatsbürgerschaft (wenn nicht die Staatsbürgerschaft selbst) vorenthalten. Das nationalistische Konzept der Ivoirité, das von Politikern angeheizt wurde, ermutigt die Bevölkerung im Süden, die in erster Linie Christen oder Animisten sind, sich als wahre Staatsbürger zu betrachten, während die muslimische Bevölkerung aus dem Norden (ob ivorischer Nationalität oder nicht) zum Ziel fremdenfeindlicher Gefühle und Handlungen wurden. Der Wahlsieg eines "Nordländers" hat das Problem nicht vollständig gelöst, da die zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen und rechtlichenFragen der Staatsbürgerschaft noch nicht vollständig geklärt sind. Ein neues Gesetz, das 2014 in Kraft trat, erlaubte es mehreren tausend Einwanderern der ersten Generation, die Staatsbürgerschaft zu beanspruchen, und die Verfassungsrevision von 2016 schwächte die Ivoirité-Bestimmungen in den Wahlen (BTI 2018). Die Volksgruppen und Ethnien unterscheiden sich vor allem durch ihre Herkunft und ihre heutige Besiedlungskonzentration. Neben der offiziellen Amtssprache Französisch ist Dioula die am meisten gesprochene Sprache (CIA 14.3.2018; vgl. GIZ 3.2018c). Ganz grob kann man die Ethnien oder Völker in vier Hauptgruppen unterteilen: die Mandé-Gruppe im Nordwesten, die Voltaique-bzw. Gur-Gruppe im Norden und Nordosten, die Krou im Südwesten und die Akan im Südosten und im östlichen Zentralbereich. Die Voltaique-Gruppen stammten ursprünglich aus Obervolta, dem heutigen Burkina Faso, die Krou aus Liberia und die Mande aus Liberia und Guinea. Die Dioula werden häufig mit den nördlichen Bevölkerungsgruppen gleichgesetzt (GIZ 3.2018c).Die Volksgruppen und Ethnien unterscheiden sich vor allem durch ihre Herkunft und ihre heutige Besiedlungskonzentration. Neben der offiziellen Amtssprache Französisch ist Dioula die am meisten gesprochene Sprache (CIA 14.3.2018; vergleiche GIZ 3.2018c). Ganz grob kann man die Ethnien oder Völker in vier Hauptgruppen unterteilen: die Mandé-Gruppe im Nordwesten, die Voltaique-bzw. Gur-Gruppe im Norden und Nordosten, die Krou im Südwesten und die Akan im Südosten und im östlichen Zentralbereich. Die Voltaique-Gruppen stammten ursprünglich aus Obervolta, dem heutigen Burkina Faso, die Krou aus Liberia und die Mande aus Liberia und Guinea. Die Dioula werden häufig mit den nördlichen Bevölkerungsgruppen gleichgesetzt (GIZ 3.2018c). Obwohl das Gesetz Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Formen der Intoleranz durch eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren strafbar macht, kam es im Laufe des Jahres zu keiner Anklageerhebung. Es gab Fälle, in denen die Polizei missbräuchlich Ausländer belästigt. Die Belästigung durch Beamte spiegelt die gemeinsame Überzeugung wider, dass Ausländer für hohe Kriminalitätsraten und Identitätskartenbetrug verantwortlich seien (USDOS 3.3.2017). Die Côte d¿Ivoire ist das wichtigste Einwanderungsland für Arbeitsmigranten in Westafrika. Vor allem aus Burkina Faso, Mali und Ghana stammen die meisten der heute vielfach immer noch in der Landwirtschaft arbeitenden Afrikaner in der Elfenbeinküste. Doch in den letzten Jahren sind auch entgegengesetzte Tendenzen zu beobachten (GIZ 3.2018c). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (5.2017d): Länderinformation, Côte d'Ivoire, Überblick https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoire/209444, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - CIA (14.3.2018): The World Factbook -Côte d'Ivoire, People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 20.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft/, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen geachtet. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten außerhalb von Abidjan Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 IDPs und Flüchtlinge Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl-oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings-und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.000. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Grundversorgung Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet (AA 5.2017b). Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 5.2017b). Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d¿Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d¿Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d¿Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d¿Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs. Meist sind es Schulabbrecher oder Analphabeten, die sich in diesem Wirtschaftssegment ihren Lebensunterhalt verdienen. Der hohe Anteil des informellen Sektors, der dem Land kaum Steuern bringt, ist für die Regierung jedoch problematisch. Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt daher finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert (GIZ 3.2018b). Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent (BTI 2018). Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana: 2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren (GIZ 3.2018e). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (5.2017b): Elfenbeinküste -Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209446, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(3.2018b): Côte d'Ivoire, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(3.2018e): Côte d'Ivoire, Überblick, https://www.liportal.de/cote-divoire/ueberblick/, Zugriff 27.3.2018 Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2018). Ende Dezember
(2015)wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea (USDOS 3.3.2018). UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am
- Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am
- Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum (UNHCR 2.2018). Quellen: - UNHCR -UN High Commissioner for Refugees (2.2018): Factsheet; Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427268/1930_1521626332_62687.pdf, Zugriff 28.3.2018 - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Frauen Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, nationaler Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung oder HIV-Status, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam durch. Das Gesetz erklärt häusliche Gewalt nicht speziell für illegal und häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein ernstes und weit verbreitetes Problem im Land. Das Gesetz verbietet Vergewaltigung und sieht Haftstrafen zwischen fünf und zwanzig Jahren vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz in der Praxis nur unzureichend durch. Das Gesetz verbietet Vergewaltigung in der Ehe nicht speziell. Frauen, die der Polizei über Vergewaltigung oder häusliche Gewalt berichten, werden oft ignoriert. Viele weibliche Opfer werden von ihren Verwandten und der Polizei überzeugt, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vergewaltiger zu suchen, anstatt einen Rechtsfall zu veranlassen. Psychosoziale Dienste für Vergewaltigungsopfer stehen in einigen Bereichen mit Unterstützung von NGOs zur Verfügung, sind aber nicht universell zugänglich (USDOS 3.3.2017). Frauen erfahren weiterhin ökonomische Diskriminierung im Zugang zu Beschäftigung, Krediten und bezüglich des Besitzes oder der Führung von Geschäften (USDOS 3.3.2017). Frauen sind also wirtschaftlich auf den Partner oder andere männliche Angehörige angewiesen, um wirtschaften zu können. Außerdem haben Frauen kein Erbrecht. So ist die rechtliche Gleichstellung von Frauen zwar formal im Gesetz anerkannt, doch sieht die Realität anders aus, wie auch das Ranking der Côte d¿Ivoire im Global Gender Gap Index (Rang 136 von 144 Ländern 2016) zeigt (GIZ 3.2018c). Auch in der Bildung bestehen erhebliche geschlechtsspezifische Ungleichheiten, was sich in einer deutlich geringeren Alphabetisierungsrate der Frauen und einer geringeren Einschulungsrate in allen Sektoren widerspiegelt (BTI 2018). FGM stellt ein ernstes Problem dar. Das Gesetz verbietet FGM ausdrücklich und sieht Strafen von bis zu fünf Jahren Haft und umgerechnet 610 -3.400 US-Dollar vor. Ärzte erhalten die doppelte Strafe. FGM wurde am häufigsten unter der ländlichen Bevölkerung im Norden und Westen und seltener im Zentrum und im Süden durchgeführt. NGOs versuchen mit Programmen weiterhin auf die Gefahren von FGM hinzuweisen und die Einstellung gegenüber dieser Praxis zu ändern. Die Regierung hat einige FGM-Fälle bereits erfolgreich strafrechtlich verfolgt(USDOS 3.3.2017; vgl. BTI 2018).FGM stellt ein ernstes Problem dar. Das Gesetz verbietet FGM ausdrücklich und sieht Strafen von bis zu fünf Jahren Haft und umgerechnet 610 -3.400 US-Dollar vor. Ärzte erhalten die doppelte Strafe. FGM wurde am häufigsten unter der ländlichen Bevölkerung im Norden und Westen und seltener im Zentrum und im Süden durchgeführt. NGOs versuchen mit Programmen weiterhin auf die Gefahren von FGM hinzuweisen und die Einstellung gegenüber dieser Praxis zu ändern. Die Regierung hat einige FGM-Fälle bereits erfolgreich strafrechtlich verfolgt(USDOS 3.3.2017; vergleiche BTI 2018). In der Côte d¿Ivoire ist das Ministère de la Solidarité, de la Famille, de la Femme et de l¿Enfant (MSFFE) für die Belange der Familien auf Regierungsebene zuständig. Dazu zählen auch Abteilungen zur Bildung und Förderung von Frauen, zum Schutz von Kindern und zur besseren Einbindung von Frauen in die Wirtschaft (GIZ 3.2018c). Im ländlichen Bereich leben 75 Prozent der Frauen unter der Armutsgrenze; nur 15 Prozent der industriellen bzw. Handelsunternehmen sind in der Hand von Frauen. Obwohl Frauen über 50 Prozent der Wählerschaft darstellen, sind von 29 Ministern zurzeit nur 5 Frauen und in der Nationalversammlung gibt es einen Frauenanteil von nur 10 Prozent. 75 Prozent aller Frauen sind Analphabeten, die meisten davon leben im ländlichen Norden der Côte d¿Ivoire (GIZ 3.2018c). Quellen: - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report -Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Côte d¿Ivoire sowie den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes und aktuelle Medienberichte. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 ausführlich befragt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, sowie der Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Gericht am 02.03.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses fest. Ihre Tätigkeit für die Botschaft der Republik Côte d¿Ivoire in Wien steht aufgrund der vorgelegten Legitimationskarte (gültig von 09.09.2014 bis 09.09.2016) und der vorgelegten Dienstantritts- und Kündigungsbestätigung fest. Dass die Beschwerdeführerin ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus deren glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 02.03.
- Dass die Beschwerdeführerin aus XXXX stammt und über Familie in der Heimat verfügt, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.03.
- Die Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen (Maturazeugnis, Diplom).Dass die Beschwerdeführerin aus römisch 40 stammt und über Familie in der Heimat verfügt, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.03.
- Die Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen (Maturazeugnis, Diplom). Der Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020; sie gab an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente regelmäßig nehmen zu müssen. Die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 und den vorgelegten Unterlagen: * Zahlreiche Empfehlungsschreiben (von XXXX vom 20.09.2018, von XXXX vom 21.09.2018 und vom 10.02.2020, von XXXX vom September 2018, von XXXX vom 10.10.2018 und vom 27.02.2020, von XXXX vom 20.09.2018, des XXXX Hilfswerkes vom 23.01.2020, von XXXX vom 28.01.2020, von XXXX vom 28.01.2020, von XXXX vom 21.01.2020, der Pastoralassistentin der Votivkirche, von XXXX, von der Organisatorin der Frauenabende in der Votivkirche vom 24.01.2020, des Vienna International Religious Centre vom Februar 2020, von XXXX vom 25.02.2020)* Zahlreiche Empfehlungsschreiben (von römisch 40 vom 20.09.2018, von römisch 40 vom 21.09.2018 und vom 10.02.2020, von römisch 40 vom September 2018, von römisch 40 vom 10.10.2018 und vom 27.02.2020, von römisch 40 vom 20.09.2018, des römisch 40 Hilfswerkes vom 23.01.2020, von römisch 40 vom 28.01.2020, von römisch 40 vom 28.01.2020, von römisch 40 vom 21.01.2020, der Pastoralassistentin der Votivkirche, von römisch 40 , von der Organisatorin der Frauenabende in der Votivkirche vom 24.01.2020, des Vienna International Religious Centre vom Februar 2020, von römisch 40 vom 25.02.2020) * Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Pfarre Votivkirche vom September 2018 und Einstellungszusage der Pfarre für eine Tätigkeit als Reinigungskraft vom Februar 2020 * Bestätigung der ehrenamtlichen Mitarbeit der Caritas vom 20.09.2018 und vom 07.02.2020 (30h pro Monat seit Dezember 2015) * Bestätigung über die Einlösung von Dienstleistungsschecks, ausgestellt von der Pastoralassistentin der Pfarre Votivkirche zwischen Dezember 2017 und Jänner 2020 (rund 110 Euro im Monat) * Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen (an der Universität Wien A1/1 vom 16.01.2012 bis 16.03.2012, an der Universität Wien A1/2 vom 16.04.2012 bis 20.06.2012, im Integrationshaus A2 vom 21.01.2016 bis 31.03.2016, im Verein Kulturzentrum Spittelberg von Februar bis Juni 2016, beim Projekt Integrationshaus B1 vom 11.07.2016 bis 02.09.2016 und vom 05.09.2016 bis 28.10.2016, an der Volkshochschule B2 vom 11.01.2017 bis 29.03.2017 und vom 15.05.2017 bis 07.07.2017, beim Projekt "Start Wien Flüchtlinge - Integration ab Tag 1" vom 05.02.2018 bis 16.03.2018, beim Babel-Verein Deutschkonversationskurs B1 vom 05.06.2018 bis 28.06.2018, beim Wiener Hilfswerk Deutsch-Konversationsgruppen im Juli und August 2018, beim AWZ B2 vom 17.09.2018 bis 16.10.2018 und vom 17.10.2018 bis 20.11.2018, an der Wirtschaftsuniversität Wien B2 vom 25.02.2019 bis 18.06.2019 und C1 vom 02.09.2019 bis 31.10.2019) * ÖSD Zertifikat A2 vom 10.05.2016 und B1 vom 14.12.2016 * Abschlusszertifikat B2 der Wirtschaftsuniversität Wien * Bestätigung der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 12.02.2019 * Bestätigung der Teilnahme an einem Basiskurs PC-Anwenderkenntnisse vom 04.05.2019 bis 01.06.2019 * Buchungsbestätigung für den WIFI-Kurs "Ausbildung zur geprüften Kindergartenassistentin" vom 10.02.2020 bis 01.07.2020 und Teilnahmebestätigung für die Lehrveranstaltungen bis zum 03.02.2020 Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, resultiert aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin behauptete im gegenständlichen Verfahren, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Partei FPI des früheren Präsidenten Laurent Gbagbo in der Republik Côte d¿Ivoire verfolgt wird. Dieses Vorbringen ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung am 10.12.2015 falsche Angaben gemacht hatte. Sie hatte behauptet, bei einem Heimaturlaub im Juli 2015 verhaftet und inhaftiert worden zu sein und erst nach dem Versprechen, das Land zu verlassen, freigelassen worden zu sein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gestand die Beschwerdeführerin aber ein, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen würde und dass sie tatsächlich im Jahr 2011 verhaftet worden sei. In der mündlichen Verhandlung begründete sie die falschen Angaben in der Erstbefragung damit, dass ihr im Flüchtlingslager gesagt worden sei, dass man dies mache. Doch ist es unlogisch, dass eine Person, welche tatsächlich in ihrer Heimat Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, sich veranlasst sähe, die Geschichte rund um ihre Verfolgung anders darzustellen, als sie sich zugetragen hatte. Dies spricht daher bereits gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und zeigt jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin bereit war, den österreichischen Behörden vorsätzlich nicht die Wahrheit zu sagen. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2018 revidierte sie ihren Aussagen dann dahingehend, dass sie im Jahr 2011 aufgrund ihrer Unterstützung für Laurent Gbagbo verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführerin war es allerdings nicht möglich, die angebliche Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung glaubhaft und stringent darzustellen. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 1990 Mitglied der FPI gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin durchaus über Wissen über die Partei verfügt, wie sich in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2018 zeigte, so ist anzumerken, dass es sich hier nicht um Interna handelt, sondern um allgemeine, leicht zugängliche Informationen. Dagegen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, konkret und stringent anzugeben, welche Funktion sie in der Partei innehatte. Sie gab sowohl gegenüber der belangten Behörde wie auch in der mündlichen Verhandlung an, sie sei stellvertretende Kassiererin/Schatzmeisterin der Jugendorganisation der FPI in XXXX gewesen; es wäre daher eine Aufgabe im Bereich der Finanzgebarung der Partei bzw. Jugendgruppe zu erwarten. Tatsächlich sprach sie aber davon, dass sie T-Shirts verteilt und an Versammlungen teilgenommen habe, was nicht zu einer Funktion einer Kassiererin passt. In der Beschwerde wurde dann, wie auch schon in der Erstbefragung, behauptet, dass die Beschwerdeführerin im Wahlkampfkomitee von Gbagbo tätig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung kam sie dann wieder darauf zurück, dass sie Kassiererin/Schatzmeisterin der Jugendorganisation der FPI in XXXX gewesen sei. Diese zwei Funktionen (Wahlkampfkomitee/Kassiererin der Jugendorganisation) sind derart unterschiedlich, dass sich hier ein klarer Widerspruch auftut. Darüber hinaus ist es aus Sicht der erkennenden Richterin auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer über zwanzigjährigen Mitgliedschaft bei der FPI, im Zuge derer sie ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung nach nie eine Funktion innegehabt hatte, ausgerechnet 2011 eine offizielle Funktion in der Partei übernehmen sollte, als die FPI gerade ihre Macht verlor und die (frühere) Opposition die Kontrolle im Staat übernahm. Die Beschwerdeführerin konnte dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären.In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 1990 Mitglied der FPI gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin durchaus über Wissen über die Partei verfügt, wie sich in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2018 zeigte, so ist anzumerken, dass es sich hier nicht um Interna handelt, sondern um allgemeine, leicht zugängliche Informationen. Dagegen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, konkret und stringent anzugeben, welche Funktion sie in der Partei innehatte. Sie gab sowohl gegenüber der belangten Behörde wie auch in der mündlichen Verhandlung an, sie sei stellvertretende Kassiererin/Schatzmeisterin der Jugendorganisation der FPI in römisch 40 gewesen; es wäre daher eine Aufgabe im Bereich der Finanzgebarung der Partei bzw. Jugendgruppe zu erwarten. Tatsächlich sprach sie aber davon, dass sie T-Shirts verteilt und an Versammlungen teilgenommen habe, was nicht zu einer Funktion einer Kassiererin passt. In der Beschwerde wurde dann, wie auch schon in der Erstbefragung, behauptet, dass die Beschwerdeführerin im Wahlkampfkomitee von Gbagbo tätig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung kam sie dann wieder darauf zurück, dass sie Kassiererin/Schatzmeisterin der Jugendorganisation der FPI in römisch 40 gewesen sei. Diese zwei Funktionen (Wahlkampfkomitee/Kassiererin der Jugendorganisation) sind derart unterschiedlich, dass sich hier ein klarer Widerspruch auftut. Darüber hinaus ist es aus Sicht der erkennenden Richterin auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer über zwanzigjährigen Mitgliedschaft bei der FPI, im Zuge derer sie ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung nach nie eine Funktion innegehabt hatte, ausgerechnet 2011 eine offizielle Funktion in der Partei übernehmen sollte, als die FPI gerade ihre Macht verlor und die (frühere) Opposition die Kontrolle im Staat übernahm. Die Beschwerdeführerin konnte dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2018 legte die Beschwerdeführerin ebenso wie in der Verhandlung dar, dass man nach der Verhaftung von Laurent Gbagbo am 11.04.2011 begonnen habe, alle Mitglieder seiner Partei auszuforschen. Als die Beschwerdeführerin am Ende des Schuljahres nach Hause gekommen sei, sei sie von zwei Männern abgeholt und zum Polizeikommissariat gebracht worden, wo man sie misshandelt und eine Nacht lang inhaftiert habe. Die Beschwerdeführerin gab weiters sowohl gegenüber der belangten Behörde wie auch gegenüber dem erkennenden Gericht an, dass ihr Cousin sie gegen Bezahlung aus dem Gefängnis geholt habe. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich von besonderem Interesse für die Sicherheitsbehörden gewesen wäre, hätte man sie wohl nicht nach nur einer Nacht in die Freiheit entlassen. In der Beschwerde wurde dann behauptet, sie habe eine Deklaration unterschreiben müssen, dass sie das Land verlassen werde. Dieses Papier wurde ansonsten aber nie erwähnt und würde es sich wohl auch um ein ungewöhnliches und wenig geeignetes Druckmittel handeln. Insgesamt widersprach die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz, wenn sie vom Wahlkampfkomitee und der von ihr unterschriebenen Deklaration spricht, daher ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie danach einige Zeit bei ihrer Schwester in Bonoua gelebt habe, bis sie sich auf die Anzeige für die Stelle beim Botschafter in Wien beworben habe. Diese Anstellung beim Botschafter der Republik Côte d¿Ivoire in Wien macht ihr Vorbringen gänzlich unglaubhaft. Es ist einerseits davon auszugehen, dass der Botschafter sein Personal vor der Anstellung überprüft und wäre es andererseits vollkommen unplausibel, dass sich die Beschwerdeführerin eine Anstellung beim Botschafter bzw. beim Außenministerium sucht, wenn sie sich vom Staat verfolgt fühlt. Alleine aus Angst vor einer möglichen Sicherheitsüberprüfung hätte eine gut gebildete Person wie die Beschwerdeführerin eine solche Anstellung gemieden, zumal sie in der Einvernahme durch die belangte Behörde erklärte, dass sie als Mitglied der FPI registriert worden sei, ehe sie das Land verlassen habe. Zudem wurde der Beschwerdeführerin am 02.09.2011 in der Republik Côte d¿Ivoire ein Reisepass ausgestellt, was sich auch nur schwer mit einer staatlichen Verfolgung vereinbaren lässt. Die Beschwerdeführerin war zudem seit ihrer Ankunft in Österreich, auch als sie während des Asylverfahrens nicht mehr in der Botschaft war, nicht mehr politisch aktiv. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.10.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass der Dienstvertrag beim Botschafter eigentlich für sechs Jahre abgeschlossen worden sei und dieser normal das Personal dem nächsten Botschafter weiterempfehle. Sie habe vier Jahre lang problemlos gearbeitet, ehe der Botschafter ihr gekündigt und gesagt habe, sie solle in die Republik Côte d¿Ivoire zurückkehren. Sie habe dann das Botschaftsgelände heimlich verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin schilderte dies gegenüber der belangten Behörde gewissermaßen als Flucht aus der Botschaft, was sich aber nicht damit vereinbaren lässt, dass sie eine Dienstbestätigung, eine Kündigungsbestätigung und eine "Bestätigung über die Einstellung der Zahlungen", alle ausgestellt von der Botschaft am 08.10.2015, vorlegte, worin sie darüber informiert wird, dass ihr Gehalt aufgrund ihrer Entlassung bis zum 30.09.2015 ausbezahlt wird. Die Beschwerdeführerin erklärte dem BFA, nicht zu wissen, warum sie entlassen worden sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab sie dann an, dass sie davon ausgehe, dass der Botschafter von ihrer politischen Gesinnung erfahren habe. In der mündlichen Verhandlung blieb sie dabei, den Entlassungsgrund nicht zu kennen. Auf die Frage, ob sie nicht nach dem Grund gefragt habe, meinte sie nur, dass man nicht das Recht habe, den Botschafter etwas zu fragen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es wenig wahrscheinlich, dass man nicht versucht, nach einem jahrelangen Dienstverhältnis zu erfahren, warum man entlassen wird. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie tatsächlich staatliche Verfolgung befürchten würde, in Wien früher die Gelegenheit genutzt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Umstand, dass sie dies erst tat, nachdem ihr Dienstverhältnis von Seiten des Botschafters aus dem Bundesverwaltungsgericht unbekannten Gründen beendet wurde, spricht dafür, dass sie keinen Schutz vor Verfolgung suchte, sondern eine Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Österreich weiterhin zu legalisieren. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Anhängerin von Laurent Gbagbo war, doch resultiert alleine daraus keine Verfolgung. Eine exponierte Position in der FPI wird vom Bundesverwaltungsgericht aber ebenso wie die Verhaftung ihrer Person ausgeschlossen, da sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in zu viele Widersprüche verwickelte und das Vorbringen, gerade auch durch die Anstellung beim Botschafter, als Ganzes nicht stimmig ist. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auf Soro Guillaume verwies und erklärte, dass es diesem nicht möglich sei, in die Republik Côte d'Ivoire zurückzukehren, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen den ehemaligen Präsidenten des Nationalrates, der sich seit Jahren in Frankreich im Exil befindet und sich als Präsidentschaftskandidat aufstellen ließ, ein Haftbefehl vorliegt (vgl. dazu rfi, Côte d'Ivoire: Guillaume Soro réagit à l'annonce d'Alassane Ouattara, 08.03.2020, abrufbar unter http://www.rfi.fr/fr/afrique/20200308-côte-ivoire-guillaume-soro-alassane-ouattara; oder Spiegel, Haftbefehl gegen Präsidentschaftskandidaten in Elfenbeinküste erlassen, 24.12.2019, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/elfenbeinkueste-haftbefehl-gegen-praesidentschaftskandidaten-guillaume-soro-a-1302724.html; Zugriff jeweils am 11.03.2020). Der Generalstaatsanwalt des Landes, Richard Adou, wirft dem Präsidentschaftsbewerber und früheren Rebellenführer unter anderem Gefährdung der staatlichen Sicherheit und Geldwäsche vor (Deutsche Welle, Haftbefehl gegen Präsidentschaftsbewerber, 24.12.2019, abrufbar unter https://www.dw.com/de/haftbefehl-gegen-präsidentschaftsbewerber/a-51785898; Zugriff am 14.03.2020). Zudem handelt es sich dabei um eine höchst exponierte Persönlichkeit. Eine Gefährdung der politisch inaktiven Beschwerdeführerin ergibt sich daraus nicht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch darauf verweist, dass der frühere Präsident Gbagbo nicht in die Republik Côte d¿Ivoire zurückkehren kann, kann daraus nicht automatisch auf eine Verfolgung aller seiner früheren Anhänger geschlossen werden.Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auf Soro Guillaume verwies und erklärte, dass es diesem nicht möglich sei, in die Republik Côte d'Ivoire zurückzukehren, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen den ehemaligen Präsidenten des Nationalrates, der sich seit Jahren in Frankreich im Exil befindet und sich als Präsidentschaftskandidat aufstellen ließ, ein Haftbefehl vorliegt vergleiche dazu rfi, Côte d'Ivoire: Guillaume Soro réagit à l'annonce d'Alassane Ouattara, 08.03.2020, abrufbar unter http://www.rfi.fr/fr/afrique/20200308-côte-ivoire-guillaume-soro-alassane-ouattara; oder Spiegel, Haftbefehl gegen Präsidentschaftskandidaten in Elfenbeinküste erlassen, 24.12.2019, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/elfenbeinkueste-haftbefehl-gegen-praesidentschaftskandidaten-guillaume-soro-a-1302724.html; Zugriff jeweils am 11.03.2020). Der Generalstaatsanwalt des Landes, Richard Adou, wirft dem Präsidentschaftsbewerber und früheren Rebellenführer unter anderem Gefährdung der staatlichen Sicherheit und Geldwäsche vor (Deutsche Welle, Haftbefehl gegen Präsidentschaftsbewerber, 24.12.2019, abrufbar unter https://www.dw.com/de/haftbefehl-gegen-präsidentschaftsbewerber/a-51785898; Zugriff am 14.03.2020). Zudem handelt es sich dabei um eine höchst exponierte Persönlichkeit. Eine Gefährdung der politisch inaktiven Beschwerdeführerin ergibt sich daraus nicht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch darauf verweist, dass der frühere Präsident Gbagbo nicht in die Republik Côte d¿Ivoire zurückkehren kann, kann daraus nicht automatisch auf eine Verfolgung aller seiner früheren Anhänger geschlossen werden. Wie zudem aus den oben zitierten Länderinformationen hervorgeht, hat sich die Sicherheitslage seit dem Jahr 2011 wesentlich gebessert und unterliegen Anhänger des ehemaligen Präsidenten keiner besonderen Gefährdung. Die Beschwerdeführerin wird daher in der Republik Côte d¿Ivoire nicht verfolgt. 2.
- Zu den Rückkehrbefürchtungen: Wie bereits ausführlich festgehalten, war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, eine konkrete Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Ihr droht in der Republik Côte d¿Ivoire keine Verfolgung. Befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht an, dass sie in Sicherheit leben wolle und aus den sozialen Netzwerken zu entnehmen sei, dass es zu zahlreichen Entführungen käme und Oppositionelle im Land verfolgt würden. Da die Beschwerdeführerin seit achteinhalb Jahren nicht mehr politisch aktiv war und auch ausgeschlossen werden kann, dass sie vor ihrer Ausreise 2011 in einer exponierten parteipolitischen Position tätig war und deswegen verfolgt wurde, ergibt sich durch die von ihr behauptete Verfolgung Oppositioneller (die sich in dieser Form aber auch nicht in den Länderinformationen, siehe dazu Punkt 1.4., wiederfindet) keine besondere Gefährdung ihrer Person. Angemerkt wird, dass sich die Situation in der Republik Côte d'Ivoire seit 2011 maßgeblich stabilisiert hat, so dass nicht von einer generellen Gefährdung aller zurückkehrenden Personen ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist daher auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass die Lage von Binnenvertriebenen in der Elfenbeinküste äußerst prekär wäre und die Lebenssituation der Beschwerdeführerin bestenfalls die einer Binnenvertriebenen wäre, kann dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht von staatlichen Behörden verfolgt wird, steht es ihr frei, sich wieder in XXXX bei ihrem Cousin, bei ihrer Schwester in Bonoua oder auch in Abidjan niederzulassen. Sie ist daher nicht als "Vertriebene" anzusehen. Soweit in der Beschwerde weiter ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste, wo besonders für Frauen ein völliges Sicherheitsvakuum herrsche, in eine "dauerhaft ausweglose alle Aspekte der menschlichen Existenz umfassende Lebenssituation" geraten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt kein "völliges Sicherheitsvakuum" ergibt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage geraten sollte; sie hat einen Universitätsabschluss, Berufserfahrung im Bildungsbereich und im EDV-Bereich, aber auch als Haushälterin und Erzieherin, so dass ihr eine berufliche Tätigkeit möglich sein wird. Zudem verfügt sie in der Republik Côte d¿Ivoire über nahe Verwandte, die sie bei einer Rückkehr auch unterstützen werden.Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass die Lage von Binnenvertriebenen in der Elfenbeinküste äußerst prekär wäre und die Lebenssituation der Beschwerdeführerin bestenfalls die einer Binnenvertriebenen wäre, kann dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht von staatlichen Behörden verfolgt wird, steht es ihr frei, sich wieder in römisch 40 bei ihrem Cousin, bei ihrer Schwester in Bonoua oder auch in Abidjan niederzulassen. Sie ist daher nicht als "Vertriebene" anzusehen. Soweit in der Beschwerde weiter ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste, wo besonders für Frauen ein völliges Sicherheitsvakuum herrsche, in eine "dauerhaft ausweglose alle Aspekte der menschlichen Existenz umfassende Lebenssituation" geraten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt kein "völliges Sicherheitsvakuum" ergibt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage geraten sollte; sie hat einen Universitätsabschluss, Berufserfahrung im Bildungsbereich und im EDV-Bereich, aber auch als Haushälterin und Erzieherin, so dass ihr eine berufliche Tätigkeit möglich sein wird. Zudem verfügt sie in der Republik Côte d¿Ivoire über nahe Verwandte, die sie bei einer Rückkehr auch unterstützen werden. In der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren wurde insgesamt keine reale Gefahr aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, etwa im Sinne einer aussichtslosen Lage oder einer zum Tode führenden und unbehandelten Erkrankung, drohen würde. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem eine Stellungnahme abzugeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurden die aktuellen Feststellungen des Auswärtigen Amtes in Deutschland hinzugezogen und in der Verhandlung erörtert. Die Beschwerdeführerin gab hierzu an, dass den sozialen Medien zu entnehmen sei, dass Oppositionelle verfolgt werden. Sie bezieht sich dabei aber nur auf Laurent Gbagbo selbst und den früheren Rebellenführer Guillaume Soro, gegen den ein Haftbefehl besteht. Eine Verfolgung aller Oppositionellen ergibt sich daraus nicht und ist eine solche den oben zitierten Quellen, die eine politische Verfolgung ausschließen bzw. nur sehr vereinzelt und in geringer Intensität annehmen, auch nicht zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestim