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{'item': 'I414 1438670-2'}

Obsah (9)§ 9Art. 133§ 75§ 58§ 57§ 52Art. 8§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlI414 1438670-2 SpruchI414 1438670-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 9

BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte III. und IV. behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Problemen durch seinen Onkel begründete. Mit dem Bescheid vom 23.10.2013, Zl. XXXX, wies das damalige BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid vom 23.10.2013, Zl. römisch 40 , wies das damalige BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.02.2016, GZ W211 1438670-1/25E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren

§ 75Abs 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige BFA zurückverwiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.02.2016, GZ W211 1438670-1/25E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige BFA zurückverwiesen. Zwischenzeitlich wurden ein neuerliches Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben und eine Heiratsurkunde sowie weitere, die Integration bezeugende Unterlagen vorgelegt. Auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die aktuelle Situation des Beschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 15.12.2017 wahrgenommen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.01.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.01.2018, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.01.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 26.01.2018). Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langen beim Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2018 vollständig ein. Mit Eingabe vom 18.07.2018 wurde ein Ausschnitt aus einem Zeitungsartikel vorgelegt, der den Beschwerdeführer als Zeitungsverkäufer zeigt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2018, Zl. I414 1438670-2/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, Zl. XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufgehoben. Im Wesentlichen begründete der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass das BVwG zur Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers feststellte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Lebenserhaltung auch in Nigeria einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten, unter den gegebenen Umständen sei es der Ehefrau auch zumutbar nach Nigeria zu übersiedeln, um dort ihr Familienleben fortsetzen zu können. Damit unterlässt das BVwG, aber die persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend zu untersuchen. Dies hätte erfordert, sich anhand aktueller Länderberichte mit der Situation von Frauen und von Fremden in Nigeria auseinander zu setzen und diese in Bezug zur konkreten Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu setzen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, Zl. römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufgehoben. Im Wesentlichen begründete der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass das BVwG zur Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers feststellte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Lebenserhaltung auch in Nigeria einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten, unter den gegebenen Umständen sei es der Ehefrau auch zumutbar nach Nigeria zu übersiedeln, um dort ihr Familienleben fortsetzen zu können. Damit unterlässt das BVwG, aber die persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend zu untersuchen. Dies hätte erfordert, sich anhand aktueller Länderberichte mit der Situation von Frauen und von Fremden in Nigeria auseinander zu setzen und diese in Bezug zur konkreten Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu setzen. Das BVwG richtete daraufhin eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.11.2019 geht zusammenfassend hervor, dass eine Österreicherin, die mit einem nigerianischen Mann verheiratet ist ein Niger-Wife-Visum und automatisch sowohl die Aufenthalts- als auch eine Arbeitserlaubnis erhalte. Um jedoch Anspruch auf den Status einer Niger-Wife zu haben und die damit verbundenen Privilegien zu erhalten, müsse die österreichische Ehefrau mit einem sogenannten Subjekt To Regulation - Ehepartnervisum (kurz STR-Visum) nach Nigeria einreisen. Das STR-Visum müsse bei der nigerianischen Botschaft in Wien, dem Heimatland der Ehefrau, beantragt werden. Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis einer Niger-Wife sei von der Gültigkeit des internationalen Reisepasses ihres nigerianischen Ehemanns abhängig. Hinsichtlich des Zugangs zum nigerianischen Arbeitsmarkt gebe es in der Privatwirtschaft im Vergleich zu den Regierungsstellen mehr Möglichkeiten für eine Österreicherin. Es gebe Beschäftigungsmöglichkeiten in den Bereichen Öl und Gas, Telekommunikation, Banken und Finanzen, Bildung, Gesundheitswesen und Pharmazie. Österreichische Frauen und Männer mit Bildung hätten bessere Chancen auf einen sicheren Arbeitsplatz als solche ohne entsprechende Bildung. In Nigeria gebe es einige wenige Arbeitsplätze, die ausschließlich nigerianischen Staatsangehörigen vorbehalten seien. Solche Arbeitsplätze seien beispielsweise Arbeitsplätze bei den Sicherheitskräften (Security Intelligence) Nigerias. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.11.2019 ergänzend zum Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht. Das BVwG führte am 13.03.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers eine öffentliche Verhandlung durch. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie die belangte Behörde blieben der Verhandlung entschuldigt fern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Unterstützungserklärungen vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.03.2020 legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen hinsichtlich seiner Schwiegermutter, sowie der behinderten Nichte seiner Ehegattin vor. Zugleich wurde ein Bestätigungsschreiben über die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Country & Westernclub "XXXX" vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und kinderlos, er ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und kinderlos, er ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2016, Zl. W211 1438670-1/25E, hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden. Zugleich wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige BFA zurückverwiesen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.01.2018 erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2018, Zl. I414 1438670-2/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, Zl. XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, Zl. römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist seit 24.11.2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lernten sich 2013 kennen und leben seit 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Ende 2019 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im Haus seiner Schwiegermutter, welche pflegebedürftig ist. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die behinderte Nichte seiner Ehegattin, welche an einem Kniest-Syndrom leidet und deren Kindesmutter verstarb. Der Beschwerdeführer kümmert sich gemeinsam mit seiner Gattin um diese Angehörigen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an einer ausgeprägten Erschöpfungsdepression und ist in ärztlicher Behandlung. Sie ist derzeit krankheitshalber nicht in der Lage sich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten. Der Beschwerdeführer bezieht seit Anfang 2016 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Krankenversicherung pflichtversichert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht und der ihm verfügbaren sozialen Kontakten entsprechend gut integriert. Es besteht insbesondere zu seinen beiden volljährigen Stiefsöhnen und zu den Brüdern seiner Ehegattin eine enge Beziehung. Der Beschwerdeführer verkauft seit 2014 die Straßenzeitung "XXXX". Er spricht Deutsch auf Niveau A
  3. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die Kirche und er engagiert sich gemeinsam mit seiner Ehegattin im Country & Westernclub XXXX "XXXX". Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen breiten Freundeskreis aufgebaut.Der Beschwerdeführer ist in Österreich in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht und der ihm verfügbaren sozialen Kontakten entsprechend gut integriert. Es besteht insbesondere zu seinen beiden volljährigen Stiefsöhnen und zu den Brüdern seiner Ehegattin eine enge Beziehung. Der Beschwerdeführer verkauft seit 2014 die Straßenzeitung "XXXX". Er spricht Deutsch auf Niveau A
  4. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die Kirche und er engagiert sich gemeinsam mit seiner Ehegattin im Country & Westernclub römisch 40 "XXXX". Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen breiten Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer ist in Österreich in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu Zl. W211 1438670-1, in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2019 zu Zl. XXXX, sowie in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, den Speicherauszug der Grundversorgung, Auszug aus dem Vereinsregister und in den Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger. Darüber hinaus wurde am 13.03.2020 im Beisein des Beschwerdeführers vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu Zl. W211 1438670-1, in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2019 zu Zl. römisch 40 , sowie in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, den Speicherauszug der Grundversorgung, Auszug aus dem Vereinsregister und in den Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger. Darüber hinaus wurde am 13.03.2020 im Beisein des Beschwerdeführers vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. 2.
  7. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 13.03.
  8. Die Feststellung, wonach der Asylantrag vom 15.10.2013 des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 19.02.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde und zugleich das Verfahren

§ 75Abs 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das nunmehrig zuständige BFA zurückverwiesen wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Die Feststellung, wonach der Asylantrag vom 15.10.2013 des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 19.02.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde und zugleich das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das nunmehrig zuständige BFA zurückverwiesen wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen, wonach die Rückkehrentscheidung des BVwG vom 14.11.2018, Zl. I414 1438670-2/3E mit Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2019, Zl. XXXX wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufgehoben wurde, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Die Feststellungen, wonach die Rückkehrentscheidung des BVwG vom 14.11.2018, Zl. I414 1438670-2/3E mit Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2019, Zl. römisch 40 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufgehoben wurde, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit 24.11.2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, sie sich seit 2013 kennen und seit 2014 in einem gemeinsamen Haushalt leben und seit Ende 2019 bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben, ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner zeugenschaftlich einvernommen Ehegattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.03.2020, sowie aus dem vorliegenden Empfehlungsschreiben der Schwiegermutter und dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen, wonach die Schwiegermutter pflegebedürftig und ihre Enkelin an einem Kniest-Syndrom leidet, ergeben sich aus den Angaben der Ehegattin und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 13.03.

  1. Aus dem Empfehlungsschreiben der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, aus dem Empfehlungsschreiben der Enkelin seiner Schwiegermutter, sowie den am 16.03.2020 nachgereichten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Schwiegermutter sowie deren Enkelin. Die Feststellung, dass die Kindesmutter verstarb und die behinderte Enkelin bisher von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers betreut wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Schwiegermutter und den Angaben der zeugenschaftlich in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Ehegattin des Beschwerdeführers. So gab die Ehegattin an, dass aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihrer Mutter die Betreuung ihrer Nichte nicht mehr möglich sei und sie deshalb mit dem Beschwerdeführer seit Ende 2019 zu ihr gezogen sei, um die Pflege bzw. Betreuung ihrer Mutter und ihrer Nichte zu gewährleisten. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau um seine Schwiegermutter und das behinderte Kind kümmert, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie der zeugenschaftlich einvernommenen Ehegattin sowie aus den vorgelegten Stellungnahmen bzw. Empfehlungsschreiben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten medizinischen Gutachten. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert ist, ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben der SVA (AS 331), der Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung sowie aus dem Speicherauszug der Grundversorgung. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, sowie seiner Ehegattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus den zahlreichen Unterstützungserklärungen bzw. Integrationsunterlagen (Arbeitsvorvertrag, Bestätigung über die Absolvierung der Deutschprüfung Niveau A2), insbesondere aus dem Empfehlungsschreiben seiner Schwiegermutter und deren behinderten Enkelin, sowie aus dem Empfehlungsschreiben seines Stiefsohnes. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunktes I.):3.
  4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunktes römisch eins.):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), zur Abschiebung (Spruchpunkt III.) und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), zur Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.):

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Das vorliegende Verfahren erreichte, gerechnet von der Asylantragstellung am 15.10.2013 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 08.01.2018 zwar eine gewisse, allerdings auch auf Verzögerungen aufgrund von anzuwendenden Übergangbestimmungen zurückzuführende Dauer. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistetet Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Rückkehrentscheidungen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistetet Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde: Wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.11.2019 hervorgeht, erhält eine Österreicherin, die mit einem nigerianischen Mann verheiratet ist ein Niger- Wife-Visum und automatisch sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitserlaubnis. Aufgrund der konkreten Situation der Ehegattin ist ihre Übersiedlung in das Heimatland des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Ebenfalls ist die Ausweisung des Beschwerdeführers oder die Aufrechterhaltung des Familienlebens über moderne Kommunikationsmittel (Internet oder Telefon) nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer ist seit 24.11.2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lernten sich 2013 kennen und leben seit 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Ende 2019 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im Haus seiner Schwiegermutter, welche pflegebedürftig ist. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die behinderte Nichte seiner Ehefrau, welche an einem Kniest-Syndrom leidet und deren Kindesmutter verstarb. Der Beschwerdeführer kümmert sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um diese Angehörigen. Ferner leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer ausgeprägten Erschöpfungsdepression und ist in ärztlicher Behandlung. Sie ist derzeit krankheitshalber nicht in der Lage sich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff9).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff9). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), woraus sich im Umkehrschluss schließen lässt, dass einer 5 Jahre überteigenden Aufenthaltsdauer schon an sich eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Privatleben beizumessen ist. So findet auch Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055).Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), woraus sich im Umkehrschluss schließen lässt, dass einer 5 Jahre überteigenden Aufenthaltsdauer schon an sich eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Privatleben beizumessen ist. So findet auch Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Der Beschwerdeführer ist seit rund sechseinhalb Jahren in Österreich und seit rund viereinhalb Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Er lebt seit rund sechs Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin. Der andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, dass er durch Benutzung einer Scheinidentität oder durch Untertauchen bis dato eine Durchsetzung der Ausweisung verhindert hätte (vgl. dazu etwa VwGH 04.08.2016, Zl. 2015/21/0250; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0183). Der Beschwerdeführer ist auch unbescholten geblieben und wurde während der gesamten Aufenthaltsdauer nie gerichtlich wegen einer Straftat verurteilt (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). Darüber hinaus ist das Verfahren seit seiner Antragstellung Ende 2013 aufgrund der Übergangsbestimmungen

§ 75Abs 20 Asyl

G noch anhängig. Die zurückgehende Dauer des gegenständlichen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, dass er durch Benutzung einer Scheinidentität oder durch Untertauchen bis dato eine Durchsetzung der Ausweisung verhindert hätte vergleiche dazu etwa VwGH 04.08.2016, Zl. 2015/21/0250; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0183). Der Beschwerdeführer ist auch unbescholten geblieben und wurde während der gesamten Aufenthaltsdauer nie gerichtlich wegen einer Straftat verurteilt vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). Darüber hinaus ist das Verfahren seit seiner Antragstellung Ende 2013 aufgrund der Übergangsbestimmungen

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG noch anhängig. Die zurückgehende Dauer des gegenständlichen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gut integriert. So hat er die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden und spricht fortgeschritten Deutsch. Er arbeitet seit Juli 2014 als Zeitungsverkäufer, er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Krankenversicherung pflichtversichert. Ferner legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vor. Der Beschwerdeführer hat den Willen am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen zum Ausdruck gebracht. Er hat sich die Deutsche Sprache angeeignet und damit seine Integration in Österreich vertieft. Er engagiert sich im Verein "XXXX", besucht regelmäßig die Kirche und verfügt über einen weitreichenden Freundeskreis. Es besteht insbesondere zu seiner im gleichen Haushalt lebenden pflegebedürftigen Schwiegermutter und zur behinderten Nichte seiner Ehegattin eine enge Beziehung. Auch zu den beiden volljährigen Stiefsöhnen und zu den Brüdern seiner Ehegattin besteht eine enge Beziehung. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Als Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung" auf mindestens Sprachniveau A2);Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Als Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung" auf mindestens Sprachniveau A2); Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden. In Erledigung der Beschwerde waren die Spruchpunkte III. und IV. zu beheben.In Erledigung der Beschwerde waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.1438670.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.