Obsah (11)
§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlL503 2223099-1 SpruchL503 2223099-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 9.8.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) – unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen - die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
- Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 19.10.2018 von Dr. N. S., einem Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. N. S. am 3.12.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs zur Anamnese, den derzeitigen Beschwerden der BF sowie den vorliegenden Befunden wie folgt ausgeführt: „Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Feststellungsbescheides. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. TE, Z.n. Hallux OP li 2010, re 2014, Z.n. Myomentfernung 2012 Z.n. Colonpolypentfernung 2/17 Derzeitige Beschwerden: Stechende und pochende Kopfschmerzen ca 1x pro Woche bis zu 4x pro Woche, abhängig von Wetterlage und Stressbelastung. Manchmal auch zusätzlich Erbrechen. Einnahme von Zomig hilft meistens nach ca 1 Stunde. Sozialanamnese: Sekretärin der Geschäftsführung B. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Interne BHS Linz vom 10.04.2014: Diagnose:
- Cephalaea
- Neutropenie Grad IV
- Mittelgroße Hiatushernie ohne Refluxzeichen.Diagnose:
- Cephalaea
- Neutropenie Grad römisch vier
- Mittelgroße Hiatushernie ohne Refluxzeichen. Befund Neurologische Ambulanz vom 03.06.2014: Diagnose:
- Migräne
- Spannungskopfschmerz Kontrolle Neurologische Ambulanz vom 09.09.2014 und 15.12.2014: Migräne, Spannungskopfschmerz Laborbefund vom 08.11.2017: Leukozyten 3,7 G/l (geringe Leukopenie) Coloskopiebefund Dr. C. R. vom 20.02.2017: Endoskopische Polypentfernung bei 70 cm durchgeführt. Befund Neurologische Ambulanz KUK vom 11.09.2018: Diagnosen: Migräne mit und ohne Aura, Episodischer Spannungskopfschmerz“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Migräne, Spannungskopfschmerz; Triptane ausreichend zur Schmerzcoupierung 04.11.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 10 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das Leiden Nummer 1 ergebe einen Grad der Behinderung von 10%. Folgende diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: „Hypercholesterinämie, Z.n.Colonpolypentfernung, Hiatushernie ohne Refluxbeschwerden, geringe Neutropenie, Z.n.Hallux OP links mit gutem postoperativem Ergebnis.“
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 5.12.2018 teilte das SMS der BF mit, dass ein Grad der Behinderung von 10 v. H. festgestellt worden sei und somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Beigelegt wurde das dargestellte Gutachten von Dr. N. S. vom 3.12.
- Der BF wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
- Am 19.12.2018 übermittelte die BF dem SMS – ohne weitere Ausführungen – einen radiologischen Befund von Prim. Dr. S. vom 27.11.2018 (Digitale Radiografie der rechten Schulter – Ergebnis: Omarthrose und AC-Gelenksarthrose, Hinweis auf Ansatztendinose der Infraspinatussehne).
- Im Gefolge der Stellungnahme der BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 11.3.2019 von Dr. G. P., Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. G. P. am 11.3.2019 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs wie folgt ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 10/2018 10%;Vorgutachten 10 aus 2018, 10%; Migräne seit ca. 2014 Omarthrose rechts mit AC-Gelenksarthrose Cholesterinerhöhung, fallweise Reflux bei Hiatushernie Derzeitige Beschwerden: Migräne ca. 6-7 mal im Monat, ca. ein bis 2 Stunden, Zomig hilft; rechts beim Armheben stechender Schmerz, Beweglichkeit eingeschränkt speziell nach vorne und beim Heben von Lasten, machte Physiotherapie; Cholesterin jetzt ca. 225“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Migräne Migräneanfall ca. 6-7 x im Monat 04.11.01 20 vH 02 Einschränkung rechte Schulter ca. mittelgradige Einschränkung beim Armeheben in der rechten Schulter bei Arthrose 02.06.03 20 vH 03 Reflux bei Zwerchfellbruch fallweise etwas Sodbrennen 07.03.05 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, bei fehlendem Zusammenhang durch die Leiden Nr. 2 und 3 erfolge keine Steigerung. Folgende Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: „Hallux operiert Polyp entfernt Cholesterinerhöhung Z.n. Neutropenie Mandeloperation Myom entfernt“ Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, die rechte Schulter sei neu eingeschätzt worden. Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, die Migräne sei aufgrund der Anfallsfrequenz mit 20% höher bewertet worden; dadurch ergebe sich insgesamt bei fehlendem Zusammenhang keine weitere Steigerung.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.3.2019 wies das SMS den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Abs 1 und 2 BEinst
G ab.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.3.2019 wies das SMS den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von lediglich 20 vH vorliege. Aufgrund der Stellungnahme der BF vom 20.12.2018 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden. Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage hätten im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 16.3.2019 neue Aspekte festgestellt werden können, die eine Abänderung des Grades der Behinderung auf 20 vH. rechtfertigen würden.
- Mit Schreiben vom 24.4.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.3.
- Darin führte die BF aus, das Letztgutachten von Dr. G. P. attestiere ihr ein Körpergewicht von 5 kg, was aus ihrer Sicht „nicht schlüssig dargestellt“ sei und in keinster Weise mit ihrem Grad der Behinderung übereinstimmen könne. Darüber hinaus legte sie einen radiologischen Befund von Prim. Dr. S. vom 15.4.2019 vor (Digitale Radiografie der linken Schulter – Ergebnis: geringe Ansatztendinose der Supraspinatussehne, ansonsten regelrechtes Radiogramm und Sonogramm der linken Schulter).
- Im Gefolge der Beschwerde der BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 17.6.2019 von Dr. K. B., Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. K. B. am 25.8.2019 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs wie folgt ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 03/19 Dr. P. mit 20% wegen Migräne, Schultereinschränkung re je 20% und Reflux 10%. Nun Beschwerde wegen Schreibfehler im VGA und neuer Befunde. Derzeitige Beschwerden: Dass im VGA beim Gewicht 5kg steht, könne man ja nicht so lassen, daher die Beschwerde, habe nun aber auch neue Befunde. Man habe jetzt Osteoporose festgestellt. Bisphosphonate derzeit noch nicht. Cholesterin sei auch zu hoch, habe jetzt dagegen auch ein Medikament. Vor 10 Tagen starke Migräneattacke, die nur mittels Infusion durch den HA zu beheben gewesen sei. Schmerzen in der linken Schulter nachts, da schlafe ihr auch manchmal der Arm ein, sie wache davon auf. Die rechte Schulter spüre sie eher tagsüber. Vor kurzem habe das linke Knie geknackst, auch andere Gelenke würden knacksen, das mache ihr Sorgen. Physiotherapie werde jetzt gemacht. Auch habe sie eine Gleitsichtbrille. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): […] 15.04.2019 Rö li Schulter: geringe Ansatztendinose der Supraspinatussehne. ansonsten regelrechtes Radiogramm und Sonogramm der linken Schulter. 6.5.19 Osteodensitometrie: ausgeprägte Osteopenie, mit einer Osteoporose vereinbar. Durchschnittlicher T-score der LWS -2,5, am niedrigsten am LWK mit -2,7 05/19 Dr. E. Allg.med.: Dg: Arthrosen, Fehlhaltung WS, Myalgien, Osteoporose“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Migräne Migräneanfall ca. 6-7 x im Monat, zuletzt vor 10 Tagen anamnestisch schwere Attacke mit Infusion durch Hausarzt. 04.11.01 20 vH 02 Schulterbeschwerden beidseits aktuell geringe Bewegungseinschränkung rechts bei bekannter Omarthrose rechts, links freie Beweglichkeit, keine Befunde. 02.06.02 20 vH 03 Osteoporose Aktuell einfache Medikation mit Calcium und Vitamin D. Mit vermehrter Bewegungstherapie verbesserbar. 02.02.01 20 vH 04 Gastroösophagealer Reflux bei Zwerchfellbruch fallweise etwas Sodbrennen. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei die Position 1; die übrigen Positionen seien geringfügig und daher nicht stufenerhöhend. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, die Pos. 3 sei neu aufgenommen worden.
- Am 4.9.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.2.2020 übermittelte das BVwG der BF das Gutachten von Dr. K. B. vom 25.8.2019 und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ein. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist 1960 geboren, Sekretärin und in Österreich wohnhaft. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Migräne Migräneanfall ca. 6-7 x im Monat, zuletzt vor 10 Tagen anamnestisch schwere Attacke mit Infusion durch Hausarzt. 04.11.01 20 vH 02 Schulterbeschwerden beidseits aktuell geringe Bewegungseinschränkung rechts bei bekannter Omarthrose rechts, links freie Beweglichkeit, keine Befunde. 02.06.02 20 vH 03 Osteoporose Aktuell einfache Medikation mit Calcium und Vitamin D. Mit vermehrter Bewegungstherapie verbesserbar. 02.02.01 20 vH 04 Gastroösophagealer Reflux bei Zwerchfellbruch fallweise etwas Sodbrennen. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Führend ist die Position 1; die übrigen Positionen sind geringfügig und daher nicht stufenerhöhend.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie ergänzend durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem (zuletzt) vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. K. B. vom 25.8.
- Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 17.6.2019 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der BF vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Konkret ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich beim Gutachten von Dr. K. B. vom 25.8.2019 um das dritte im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten handelt. Alle von der BF im Laufe des Verfahrens vorgebrachten oder durch Befunde belegten Funktionseinschränkungen wurden darin entsprechend berücksichtigt und eingeschätzt, so insbesondere auch die von der BF durch radiologische Befunde belegten (leichten) Schulterbeschwerden beidseits (Pos. Nr. 02.06.02, 20%). Auch das Hauptleiden der BF - die Migräne – wurde nachvollziehbar nach der Pos. Nr. 04.11.01 mit 20% eingeschätzt, ebenso wie die Osteoporose mit 20% nach der Pos. Nr. 02.02.01 und der gastroösophageale Reflux mit 10% nach der Pos. Nr. 07.03.
- Nachvollziehbar hat die Gutachterin zudem dargelegt, dass es aufgrund der Geringfügigkeit der Pos. Nr. 2, 3 und 4 zu keiner Stufenerhöhung komme, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 20% beträgt. Die BF hat zum Gutachten von Dr. K. B. vom 25.8.2019 trotz seitens des BVwG eingeräumter Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass sie keine Einwände gegen dieses Gutachten hat. Aus den dargelegten Gründen konnte sich das BVwG somit auf die Ausführungen von Dr. K. B. in ihrem Gutachten vom 25.8.2019 stützen und war somit zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG durch den Senat.
§ 19bAbs 6 erster Satz BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs 2 BEinst
G eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BEinstG lauten: Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.8.2019 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen der BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF sohin von einem Grad der Behinderung von 20 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2Abs 1 BEinst
G sind daher nicht erfüllt.Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.8.2019 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen der BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist bei der BF sohin von einem Grad der Behinderung von 20 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind daher nicht erfüllt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch BVwG - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2223099.1.00