RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlL511 2009687-1 SpruchL511 2009687–1/25EL511 2009687–1/25E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014, Zahl: XXXX , (weitere Verfahrensparteien: XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014, Zahl: römisch 40 , (weitere Verfahrensparteien: römisch 40 A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Einleitung des Verfahrens und Verfahren vor der Gebietskrankenkasse 1.
- Im Betrieb des Beschwerdeführers, einem Personentransportunternehmen, wurde ab September 2012 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2007 – 31.12.2011 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] durchgeführt. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Versicherungspflichtbescheid [VPflB] vom 07.05.2014, Zahl: XXXX , zugestellt am 12.05.2014, stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer an den dort angeführten Tagen bzw. Zeiträumen auf Grund der für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit (fallweise) der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß (§§ 471a-471c ASVG iVm) § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlagen.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Versicherungspflichtbescheid [VPflB] vom 07.05.2014, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 12.05.2014, stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer an den dort angeführten Tagen bzw. Zeiträumen auf Grund der für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit (fallweise) der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß (Paragraphen 471 a, -, 471 c, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. 1.
- Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 07.05.2014, XXXX , zugestellt am 12.05.2014 (hg. GZ 2009689), verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, auf Grund von im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 90.357,46 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 24.628,20 sohin einem Gesamtbetrag von EUR 114.985,66 an die SGKK.1.
- Mit Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 07.05.2014, römisch 40 , zugestellt am 12.05.2014 (hg. GZ 2009689), verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, auf Grund von im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd Paragraph 41 a, ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 90.357,46 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 24.628,20 sohin einem Gesamtbetrag von EUR 114.985,66 an die SGKK. 1.
- Mit Schreiben vom 10.06.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen beide oben bezeichnete Bescheide der SGKK fristgerecht Beschwerden. 1.
- Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerden.
- Die belangte Behörde legte am 16.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerden samt Auszügen aus den Verwaltungsakten (nicht durchnummeriert) vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). 2.
- Das BVwG behob nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren (OZ 2-8) mit Erkenntnissen vom 22.05.2015 zunächst den VPflB sowie in der Folge den BZB, und verwies die Rechtssachen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an die SGKK. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die vorgenommene Schätzung der Gesamterlöse, die gleichmäßige Aufteilung dieser auf alle Dienstnehmer*innen sei jedoch nicht nachvollziehbar. 2.
- Das BVwG behob nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren (OZ 2-8) mit Erkenntnissen vom 22.05.2015 zunächst den VPflB sowie in der Folge den BZB, und verwies die Rechtssachen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an die SGKK. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die vorgenommene Schätzung der Gesamterlöse, die gleichmäßige Aufteilung dieser auf alle Dienstnehmer*innen sei jedoch nicht nachvollziehbar.
- Auf Grund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof [VwGH] mit Erkenntnis vom 27.12.2018, Ra2015/08/0095 und Ra2015/08/0096, die angefochtenen Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen führte der VwGH aus, dass im Hinblick auf die Verteilung der Erlöse keine Verpflichtung der SGKK bestand, vor einer Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG die betreffenden Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen. Diese haben auch im Verfahren nicht dazu Stellung genommen, insbesondere auch keine Beschwerden gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK erhoben (Punkt 7.2 und 7.3.).
- Auf Grund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof [VwGH] mit Erkenntnis vom 27.12.2018, Ra2015/08/0095 und Ra2015/08/0096, die angefochtenen Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen führte der VwGH aus, dass im Hinblick auf die Verteilung der Erlöse keine Verpflichtung der SGKK bestand, vor einer Schätzung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG die betreffenden Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen. Diese haben auch im Verfahren nicht dazu Stellung genommen, insbesondere auch keine Beschwerden gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK erhoben (Punkt 7.2 und 7.3.).
- Mit Schreiben vom 10.03.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück (OZ 23). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
- Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
- Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 10.03.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.
- Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 10.03.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 1.
- Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK vom 07.05.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2009687.1.00