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{'item': 'L515 2226939-1'}

Obsah (15)§ 35§ 52§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22a§§ 56§ 57§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlL515 2226939-1 SpruchL515 2226939-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 30.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntn

§ 35Vw

GVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat

Paragraph 35, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird

§ 35Vw

GVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird

Paragraph 35, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“) ist ein Staatsangehöriger der Republik Syrien (nachfolgend kurz "Syrien"), in den Niederlanden anerkannter Flüchtling und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständ-lichen Erkenntnisses in Schubhaft. römisch eins.
  2. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“) ist ein Staatsangehöriger der Republik Syrien (nachfolgend kurz "Syrien"), in den Niederlanden anerkannter Flüchtling und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständ-lichen Erkenntnisses in Schubhaft. I.
  3. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:römisch eins.
  4. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden: „… - Sie reisten erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. - Am 22.12.2019 versuchten Sie von Österreich aus kommend illegal in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Ihnen wurde von der deutschen Polizei die Einreise verweigert. - Am 22.12.2019 um ca. 19.30 wurden Sie von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. § 39 FPG festgenommen. Im Anschluss wurden Sie in das PAZ […] verbracht.- Am 22.12.2019 um ca. 19.30 wurden Sie von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. Paragraph 39, FPG festgenommen. Im Anschluss wurden Sie in das PAZ […] verbracht. - Am 23.12.2019 um ca. 8.50 Uhr wurden Sie von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Ihnen wurden Fragen für die LPD […] und zusätzlich Fragen fürs BFA […] gestellt. Eine ED-Behandlung ergab, dass ein Eurodac-Treffer von den Niederlanden aufscheint. - Da eine Zurückschiebung durch die LPD […] nicht möglich war, wurde das fremdenpolizeiliche Verfahren von der LPD […] auf das BFA um 10.29 Uhr mit dem Ersuchen um Übernahme des Verfahrens übertragen. Folglich wurde um 10.40 Uhr die Zuständigkeit des fremdenpol. Verfahrens durch das BFA erklärt. Seit diesem Zeitpunkt befanden Sie sich gem. § 40 BFA-VG in Anhaltung.- Da eine Zurückschiebung durch die LPD […] nicht möglich war, wurde das fremdenpolizeiliche Verfahren von der LPD […] auf das BFA um 10.29 Uhr mit dem Ersuchen um Übernahme des Verfahrens übertragen. Folglich wurde um 10.40 Uhr die Zuständigkeit des fremdenpol. Verfahrens durch das BFA erklärt. Seit diesem Zeitpunkt befanden Sie sich gem. Paragraph 40, BFA-VG in Anhaltung. - Unter der GZ. […] wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Es ist seitens des BFA Ihre Überstellung gem. Rückübernahme-abkommen beabsichtigt. - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“ I.

  1. Die belangte Behörde ("bB") führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
  2. Die belangte Behörde ("bB") führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Feststellungen [..] Zu ihrer Person: - Ihre Identität steht nicht mit Sicherheit fest. - Sie sind vermutlich Staatsangehöriger von Syrien - Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. - Sie unterliegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. - Sie sprechen die deutsche Sprache nicht. - Sie leiden an keiner schweren lebensbedrohlichen Krankheit. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: - Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. - Sie befinden sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. - Sie sind in den Niederlanden anerkannter Flüchtling. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: - Sie haben gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen. - Sie sind nicht vertrauenswürdig. - Sie wollten weiterhin illegal durch den Schengenraum reisen. - Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie gewillt sind sich der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen. - Das Risiko der Verfahrensentziehung bzw. der illegalen Weiterreise ergibt sich zwingend aus Ihren getätigten Angaben und Ihrem bisherigen Verhalten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: - Sie haben keine nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet. - Sie gehen im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. - Sie haben keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. - Sie haben keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. - Sie haben keine privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Ihren Angaben bei der Polizei und dem Ergebnis der ED-Behandlung. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Die von der Behörde getroffenen Feststellungen zu Ihrer rechtlichen Position resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes sowie Ihren Angaben bei der Polizei. Die LPD […] stellte Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fest. Abfragen in ZMR und EKIS ergaben, dass Sie sich unangemeldet in Österreich befinden. Sie wären zwar im Besitz eines niederländischen Reisepasses für Flüchtlinge, dieser ist jedoch bereits abgelaufen. Dadurch, dass Sie in den Niederlanden anerkannter Flüchtling sind, ist eine Überstellung gem. dem Rückübernahmeabkommen geplant. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem bisherigen Verhalten: Die von der Behörde getroffenen Feststellungen zu Ihrem bisherigen Verhalten resultieren aus dem Inhalt des BFA-Aktes. Sie haben sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen und halten sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung. Sie haben gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen. Sie führen nicht genügend Barmittel mit, um sich während des fremdenpol. Verfahrens eine Unterkunft bzw. ein Hotel leisten zu können. Bei der Prüfung des gelinderen Mittels konnte festgestellt werden, dass Sie in Österreich keine vertrauenswürdigen Personen kennen, bei denen Sie während des fremdenpol. Verfahrens wohnen könnten. Selbst wenn Sie während des fremdenpol. Verfahrens bei einer in Österreich legal aufhältigen Person wohnen könnten, bestünde aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko der Verfahrensentziehung. Sie legen ein beratungsresistentes Verhalten an den Tag, indem Sie nach wie vor ohne die erforderlichen Dokumente durch den Schengenraum reisen wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten und eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Es stellte sich in Ihrem Fall die Verhängung eines gelinderen Mittels als keine geeignete Sicherungsmaßnahme dar. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen basieren überwiegend aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes sowie auf den Angaben der polizeilichen Niederschrift. Gegenüber den Polizeibeamten äußerten Sie sich zu Ihrem Privat- und Familienleben. Ihre Kernfamilie befindet sich nicht in Österreich. Es konnten auch sonst keine nahen Familienangehörigen in Österreich bzw. Anknüpfungspunkte ausgemittelt werden. …“ I.
  3. Mit Mandatsbescheid der bB vom 23.12.2019 wurde über die bP gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt.römisch eins.
  4. Mit Mandatsbescheid der bB vom 23.12.2019 wurde über die bP gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt. I.5.
  5. Mit dem am 23.12.2019 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wird Rechtswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen der bB verfüge die bP mittels Bankomatkarte über Bargeld. Die Reise im Schengenraum sei irrtümlich erfolgt. Auf Grund des Lebensmittelpunktes der bP in den Niederlanden, bestehe keine Veranlassung seitens der bP nicht mehr dorthin zurückzukehren, zumal die bP nach Ihrem Urlaub wieder arbeiten müsse. Eine Fluchtgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Anwendung eines gelinderen Mittels wäre ausreichend gewesen. Beantragt wird der Ersatz des Aufwandes gem. § 25 VwGVG sowie den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für Ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.römisch eins.5.
  6. Mit dem am 23.12.2019 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wird Rechtswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen der bB verfüge die bP mittels Bankomatkarte über Bargeld. Die Reise im Schengenraum sei irrtümlich erfolgt. Auf Grund des Lebensmittelpunktes der bP in den Niederlanden, bestehe keine Veranlassung seitens der bP nicht mehr dorthin zurückzukehren, zumal die bP nach Ihrem Urlaub wieder arbeiten müsse. Eine Fluchtgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Anwendung eines gelinderen Mittels wäre ausreichend gewesen. Beantragt wird der Ersatz des Aufwandes gem. Paragraph 25, VwGVG sowie den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für Ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen. I.
  7. Nach der Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, indem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte.römisch eins.
  8. Nach der Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, indem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte. Konkret brachte sie Folgendes vor (Formatierung nicht im Original übereinstimmend): "... Die VP reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 22.12.2019 versuchte die VP von Österreich kommend illegal in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Ihr wurde von der deutschen Polizei aufgrund des fehlenden gültigen Reisedokumentes die Einreise verweigert. Die VP war zwar im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Asylberechtigte, jedoch war der Konventionsreisepass bereits abgelaufen. Am 22.12.2019 um ca. 19:30 Uhr wurde die VP von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben, aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. § 39 FPG festgenommen und im Anschluss ins PAZ Salzburg verbracht. Am 22.12.2019 um ca. 19:30 Uhr wurde die VP von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben, aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. Paragraph 39, FPG festgenommen und im Anschluss ins PAZ Salzburg verbracht. Am 23.12.2019 um ca. 08:50 Uhr wurden die VP von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Eine ED-Behandlung ergab, dass ein Eurodac-Treffer von den Niederlanden aufscheint und am 01.08.2016 der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt wurde. Da eine Zurückschiebung durch die LPD XXXX nicht möglich war, wurde um 10:40 Uhr die Zuständigkeit für das fremdenpolizeiliche Verfahren durch das BFA erklärt. Da eine Zurückschiebung durch die LPD römisch 40 nicht möglich war, wurde um 10:40 Uhr die Zuständigkeit für das fremdenpolizeiliche Verfahren durch das BFA erklärt. Unter der GZ. […] wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der VP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Unter der GZ. […] wurde gegen die VP per Mandatsbescheid die Schubhaft erlassen. Der Mandatsbescheid wurde nachweislich um 13:05 Uhr zugestellt. Zur vorhandenen Fluchtgefahr und weshalb mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Der Schubhaftbeschwerde der ARGE war unter anderem zu entnehmen, dass selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr, die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewesen wäre. Im Zuge der Prüfung einer geeigneten Sicherungsmaßnahme wurde selbstredend durch das Bundesamt die Erlassung eines gelinderen Mittels geprüft. Die VP wurde während der Basisbefragung vom 23.12.2019 befragt, wohin sie sich im Falle einer Haftentlassung hinbegeben würde. Dabei gab die VP an, dass sie selbständig nach Holland zurückkehren würde. Bezüglich einer etwaigen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung, konnte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht das Auslangen gefunden werden. Dies deshalb nicht, weil die VP für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens nicht über ausreichend finanzieller Mittel verfügte (100 Euro), sodass die Miete einer Unterkunft bzw. die Hotel- und Lebensunterhaltskosten für die VP nicht zu finanzieren gewesen wären und weil die VP, wie aus den gemachten Aussagen klar ersichtlich, in die Niederlande gereist wäre und sich dem Verfahren entzogen hätte. Die VP konnte auch keine Personen nennen, bei denen sie während des fremdenpolizeilichen Verfahrens hätte wohnen können. Wäre nun durch das Bundesamt als Sicherungsmaßnahme ein gelinderes Mittel anstatt einer Schubhaft erlassen worden, hätte das Bundesamt indirekt einen illegalen Grenzübertritt gefördert, da die VP ohne die erforderlichen Dokumente erneut versucht hätte in die Niederlande zu gelangen. Es musste daher von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Am 27.12.2019 wurde durch die ho. Behörde erneut die Erlassung eines gelinderen Mittels geprüft, da der Beschwerde auf Seite 3 zu entnehmen war, dass die VP über eine Bankomatkarte verfüge und sich Barmittel verschaffen könnte. Dazu wird angemerkt, dass das Bundesamt am 27.12.2019 um ca. 07:30 Uhr telefonisch das PAZ Salzburg ersuchte mit der VP einen Geldautomaten aufzusuchen und Bargeld für die Einbehaltung einer finanziellen Sicherheit abzuheben. Um 08:33 Uhr wurde die ho. Behörde vom PAZ telefonisch und per E-Mail darüber informiert, dass eine Geldabhebung mit der Bankkarte der VP nicht möglich war. Durch den Inhalt der Beschwerde wurde der Eindruck verstärkt, dass die VP nach wie vor versuchen würde, illegal in die Niederlande zu gelangen. Auch wurde von der VP, trotz Rechtsberatung durch die ARGE Diakonie, kein Antrag zur freiwilligen Rückkehr in die Niederlande beim Bundesamt eingebracht. Da aufgrund der beschriebenen Faktoren, der persönlichen Lebenssituation und der bestehenden erheblichen Fluchtgefahr ein beträchtliches Risiko der Verfahrensentziehung vorlag und nach wie vor vorliegt, wurde erneut von der Erlassung eines gelinderen Mittels abgesehen. Geplante weitere Vorgehensweise: Die ho. Behörde beabsichtigt die VP gem. Rückübernahmeabkommen in die Niederlande zu überstellen. Damit die VP ordnungsgemäß in die Niederlande überstellt werden kann, bedarf es einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung und einer Zustimmung der niederländischen Behörden bzw. muss ein Übergabetermin vereinbart werden. Ein Ansuchen gem. Rückübernahmeabkommen wurde am 27.12.2019 an die zuständige Abteilung des BMI übermittelt. …“ Weiters stellte die bB entsprechende Kostenanträge. I.
  9. Mit Schreiben vom 27.12.2019 wurde den Parteien die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mitgeteilt und sie aufgefordert, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 27.12.2019 wurde den Parteien die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mitgeteilt und sie aufgefordert, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. I.
  11. Am 30.12.2019 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Formatierung nicht mit Original übereinstimmend):römisch eins.
  12. Am 30.12.2019 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Formatierung nicht mit Original übereinstimmend): "... Befragung der P: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig? P: Das stimmt. RI: Wissen Sie, warum Sie sich in Schubhaft befinden? P: Ich weiß es nicht. RI: Wissen Sie, dass Sie in Schubhaft sind, da man Sie in die Niederlande abschieben will? P: Das stimmt gar nicht. Ich habe 7 Tage im Gefängnis verbracht, ich weiß aber nicht, warum ich in Haft bin. RI erklärt der P den Zweck der Inschubhaftnahme. P: Es muss ein Irrtum vorliegen, ich habe Holland vor zehn Tagen verlassen. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sie wurden im Zusammenhang mit der Ladung aufgefordert, ihr in der Schubhaftbeschwerde erstattetes Vorbringen zu bescheinigen. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde diesbezüglich nichts vorgelegt. Legen Sie heute noch etwaige Bescheinigungsmittel vor? P: Alles was ich bisher vorgelegt habe, haben Sie. RI: Mit bereits genannten Bescheid wurde über Sie die Schubhaft verhängt. Beschreiben sie mit eigenen Worten ihre Einwände gegen diese behördliche Maßnahme. P: Ich gehe davon aus, dass ich keinen Fehler gemacht habe, ich habe eine Wohnadresse, ich habe eine Arbeit, ich lebe ordentlich und ich war in Wien. Ich war noch nie in meinem Leben im Gefängnis, ich sehe kein recht darin, dass ich ins Gefängnis gekommen bin. Ich habe meine Stellung in der niederländischen Gesellschaft, die Nachbarn haben mich alle gern. RI: Warum befinden Sie sich in Österreich? P: Ich habe an den Feiertagen Urlaub bekommen, ich wollte diese Urlaubstage in Wien verbringen, denn ich habe von Wien viel gehört, ich wollte das sehen. Ich plante vor einem Jahr nach Wien zu fahren, das habe ich nun getan, das ist das erste Mal überhaupt, dass ich die Niederlande verlassen habe. Ich habe auch nie Probleme gemacht, weder in den Niederlanden, noch sonst irgendwo. RI: Wie hätte Ihre weitere Reise ausgesehen? P: München, Frankfurt, Niederlande. RI: In welchen Staat reisten Sie von den Niederlanden aus zuerst ein? P: Deutschland, dann Österreich. RI: Wie stellte sich diese Aus- bzw. Einreise dar? Wurden Sie dabei kontrolliert? P: Weder an der ersten, noch an der zweiten deutschen Grenze wurde ich kontrolliert. RI: Schildern Sie Ihre Einreise nach Österreich. P: An der niederländisch-deutschen Grenze, und an der deutsch-österreichischen Grenze, hat es keine Kontrolle gegeben. Ich möchte erwähnen, das ich mit einem Freund gereist bin, ich war nicht allein. RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? P: Vorletzten Samstag. RI: Wie hätten Sie Ihre Reise von Österreich aus bis zu Ihrer Ankunft in den Niederlanden finanziert? P: Ich habe 100€ in bar, darüber hinaus kann ich mit meiner Bankkarte 100€ beheben, somit ist die Reise gesichert. RI wiederholt und erläutert die Frage. P: Ich hatte 900€ gehabt, ich hätte die Reise leicht finanzieren können. Darüber hinaus, die Deutschen haben mir 800€ abgenommen, ich hätte genug Geld für die Reise gehabt. RI: Mit welchem Verkehrsmittel waren Sie unterwegs? P: Ich bin mit einem Auto gereist, das meinem Freund gehörte. RI: Besitzen Sie ein gültiges Reisedokument? P: Sie haben meinen Pass. RI: Dieser ist abgelaufen! Warum reisten Sie mit einem abgelaufenen Reisedokument? P: Ich habe die Ablauffrist übersehen. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels hätte lediglich 10 Minuten bei der Behörde in den Niederlanden gedauert. RI: Wie hätten Sie ihre Rückreise in die Niederlande nach der Einreiseverweigerung in die BRD bewerkstelligt, wenn Sie nach der Übergabe an die österreichischen Behörden und entsprechender Belehrung über die Sach- und Rechtslage nicht in Schubhaft genommen worden wären? P: Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht, es ist das erste Mal in meinem Leben, dass ich in so eine Situation gerate. RI: Was würden Sie machen, wenn die Schubhaft für rechtswidrig erklärt und aufgehoben würde? P: Ich fahre nach Holland, ich habe keine andere Wahl, dort ist der Mittelpunkt meines Lebens. RI: Wie würden Sie dorthin kommen wollen? Die deutschen Behörden lassen sie mit ihrem abgelaufenen Reisepass nicht ein- bzw. durchreisen. P. Ich weiß es nicht, vielleicht mit dem Flugzeug. Könnte sein, mit dem Flugzeug. RI: Würden Sie versuchen illegal nach Deutschland einzureisen? P: Ich weiß es nicht, ich werde auf jeden Fall jemanden anrufen, ich weiß nicht, wie es weitergeht. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? P: Nein, keine. RI: Haben Sie sonstige gesellschaftliche Bindungen in Österreich, die Sie erwähnen möchten? P: Nein. RI: Haben Sie sonst in einem europäischen Staat Familienangehörige, Verwandte oder gesellschaftliche Bindungen? P: Keine. Nachgefragt, in den Niederlanden habe ich meine Mutter und eine Schwester. RI: Wie bestritten Sie in Österreich vor Ihrer Inschubhaftnahme ihren Lebensunterhalt? P: Ich war nur in Wien. Nachgefragt, ich hatte 900€, das hätte genügt um mein Leben finanzieren zu können. RI: Wie bestreiten Ihre Verwandten in den Niederlanden ihren Lebensunterhalt? P: Jeder ist für sich selber verantwortlich, ich verdiene mein Geld durch Arbeit, meine Mutter und meine Schwester bekommen Hilfe vom Staat. RI: In welchen Verhältnis stehen Sie zu Ihren Verwandten in den Niederlanden? P: Die Beziehung ist sehr gut. Nur wohne ich alleine, meine Mutter und meine Schwester leben gemeinsam. RI: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, Ersparnisse, einklagbare Ansprüche)? P: Ich bekomme 1100€ im Monat, von diesem Betrag muss ich meinen Lebensunterhalt finanzieren. Ich zahle 550€ an Miete. RI stellt fest, dass die P vor der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in der BRD über € 900,-- verfügte. RI: Verfügen Sie über eine eigene Unterkunft im Bundesgebiet bzw. können Sie nachweisen, dass Sie in Österreich bis zu Ihrer legalen Ausreise eine Unterkunft beziehen könnten? P: Ich fahre nach Holland, dort ist mein Zuhause. RI erläutert der P nochmals die Situation betreffend der Ausreise mit einem abgelaufenen Reisepass. RI: Die belangte Behörde bringt vor, dass es nicht möglich war, mit der Bankomatkarte, die Sie mit sich führten, Geld zu beheben. Was sagen Sie dazu? P: Ja, das ist leicht zu erklären. Man hat von mir verlangt, bzw. hat man auf dem Gerät 400€ getippt, wobei ich auf meinem Konto nur 120€ hatte, daher hat das nicht geklappt. RI stellt fest, dass der P über ihren Vertreter die Gegenschrift der Behörde zur Kenntnis gebracht und innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme hierzu abgegeben wurde. Fragen an BehV: RI: Warum geht die Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Identität des P nicht zweifelsfrei feststeht? BehV: Weil die Identität, die die niederländischen Behörden festgestellt haben, wie auch in Österreich die Identitäten, die in Konventionspässen eingetragen werden, keine Identitätsfeststellungen darstellen. Wir gehen sehr wohl davon aus, dass es sich um einen syrischen Staatsangehörigen handelt, aber es stehen die Personaldaten mangels eines syrischen Dokuments nicht fest. RI: Wie würde die Behörde den gegenständlichen Fall betrachten, wenn der Konventionspass der P noch nicht abgelaufen gewesen wäre? BehV: Vermutlich nichts, weil aus unserer Sicht der Aufenthalt rechtmäßig wäre. RI: Wie würde die Beh den gegenständlichen Fall betrachten, wenn die P über namhafte Barmittel verfügen würde? BehV: Bei einem Betrag, der zur Verfahrenssicherung ausreichen würde, hätte die Behörde das gelindere Mittel verhängt, durch Einbehaltung finanzieller Mittel. RI: Warum ging die Behörde vom
  13. – 27.12.2019 von der Mittellosigkeit der bP aus, obwohl sie sich nicht überzeugte, ob Geldbehebung mit der Bankomatkarte der bP möglich ist? BehV: Weil auf die Befragung hin, ob er Barmittel, Kreditkarten oder Bankkarten mit sich führt, nur die Antwort 100€ gegeben wurde. RI: Welchen Unterschied würde es im konkreten Fall machen, wenn sich die P nicht in Schubhaft, sondern in einem ihr zugewiesenen Quartier (allenfalls z. B. mit periodischer Meldeverpflichtung) befinden würde? BehV: Würde das gelindere Mittel verhängt werden, bspw. durch periodischer Meldeverpflichtung, geht die Behörde davon aus, dass der BF sich dem Verfahren entziehen würde. Aus Sicht des Bundesamtes hätte nur die Einbehaltung einer entsprechenden finanziellen Sicherheit dafür gesorgt, dass sich der BF einem Verfahren in Österreich stellt. RI: Ist der Behörde bewusst, dass sich in […] ein niederländisches Konsulat befindet? BehV: Ja. Ist mir bekannt. RI: Wurde die P erkennungsdienstlich behandelt? BehV: Ja. RI: Verfügt die Behörde über die logistischen Mittel, eine Unterkunft gem. § 77

(3)1 FPG zuzuweisen?RI: Verfügt die Behörde über die logistischen Mittel, eine Unterkunft gem. Paragraph 77,
(3)1 FPG zuzuweisen? BehV: Im Bundesland […] nicht, theoretisch wäre die Unterkunftnahme in der Zinnergasse in Wien möglich. RI: Die Behörde brachte in ihrer Gegenschrift vor, dass im gegenständlichen Fall beabsichtigt wird, eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG) zu erlassen. In welchem Tatbestand des § 61 FPG erblickt die Behörde hierzu die Rechtsgrundlage?RI: Die Behörde brachte in ihrer Gegenschrift vor, dass im gegenständlichen Fall beabsichtigt wird, eine Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FPG) zu erlassen. In welchem Tatbestand des Paragraph 61, FPG erblickt die Behörde hierzu die Rechtsgrundlage? BehV: Wir brauchen die Anordnung zur Außerlandesbringung auch zwecks des Rückübernahmeabkommens. RI zweifelt an, ob die Vorgangsweise gem. § 61 FPG im gegenständlichen Fall die richtige ist, zumal die P in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und es sich im keinen Anwendungsfall der Dublin III VO handelt (vgl. hierzu VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004) und nicht gem. § 52 FPG (iVm mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien und der Zulässigkeit der Abschiebung in die Niederlande gem. Abs. 9 leg. cit.) vorzugehen wäre, was auch zur Folge hätte, dass zuvor § 52 Abs. 6 leg. cit. zur Anwendung käme.RI zweifelt an, ob die Vorgangsweise gem. Paragraph 61, FPG im gegenständlichen Fall die richtige ist, zumal die P in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und es sich im keinen Anwendungsfall der Dublin römisch drei VO handelt vergleiche hierzu VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004) und nicht gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien und der Zulässigkeit der Abschiebung in die Niederlande gem. Absatz 9, leg. cit.) vorzugehen wäre, was auch zur Folge hätte, dass zuvor Paragraph 52, Absatz 6, leg. cit. zur Anwendung käme. Frage an RV: RI: Wann fand das Beratungsgespräch mit der P in Haft statt? RV: Das kann ich leider so nicht sagen, das haben die Kollegen am
  1. In Salzburg durchgeführt.Regierungsvorlage, Das kann ich leider so nicht sagen, das haben die Kollegen am
  2. In Salzburg durchgeführt. RI: In welcher Sprache fand das Gespräch statt? RV: Ist mir nicht bekannt, ich nehme an in Arabisch.Regierungsvorlage, Ist mir nicht bekannt, ich nehme an in Arabisch. RI: Was wurde seitens der RV dem BF geraten, wie sie sich weiterhin in Österreich verhalten soll?RI: Was wurde seitens der Regierungsvorlage dem BF geraten, wie sie sich weiterhin in Österreich verhalten soll? RV: Der Erfahrung nach wird den Klienten zu einer Rückkehrberatung geraten, so würde zumindest ich das machen.Regierungsvorlage, Der Erfahrung nach wird den Klienten zu einer Rückkehrberatung geraten, so würde zumindest ich das machen. RI: Wurden seitens der RV –abgesehen von der Einbringung einer Schubhaftbeschwerde zur fortgeschrittenen Zeit am 23.12.2019- weitere Schritte im Sinne der P unternommen, um ihr eine ehestmögliche legale Rückkehr in die Niederlande zu ermöglichen?RI: Wurden seitens der Regierungsvorlage –abgesehen von der Einbringung einer Schubhaftbeschwerde zur fortgeschrittenen Zeit am 23.12.2019- weitere Schritte im Sinne der P unternommen, um ihr eine ehestmögliche legale Rückkehr in die Niederlande zu ermöglichen? RV: Jetzt zu Weihnachten glaube ich nicht.Regierungsvorlage, Jetzt zu Weihnachten glaube ich nicht. RI stellt fest, dass er beim Konsulat anrief und dort auf einem Tonband zwei Handynummern für dringende Fälle bekannt gegeben wurden. … RI fragt die P um die abschließende Abgabe einer Stellungnahme. P: Ich habe in Österreich gegen kein Gesetz verstoßen. Wenn jemand in Österreich mir helfen könnte, dass ich Kontakt mit den niederländischen Behörden aufnehmen könnte, und die Möglichkeit gegeben wird, dass ich legal nach Holland reisen kann. Die finanzielle Situation ist gesichert, denn ich habe 100€ in Bar und auf meinem Konto sind noch 120€. Daher gibt es keine Schwierigkeiten um in die Niederlande zurückzukommen. Ich bitte sie nicht zu vergessen, dass mein Lebensmittelpunkt in den Niederlanden ist. ...“ Im Anschluss verkündete der Richter

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das gegenständliche Erkenntnis.Im Anschluss verkündete der Richter

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das gegenständliche Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die bP, deren Identität nicht feststeht, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig in das Territorium der Europäischen Union ein. Die bP ist im Besitz eines bis 07.11.2019 gültigen niederländischen Konventionsreisepasses, welcher am 07.11.2016 von den niederländischen Behörden ausgestellt wurde. Sie ist nicht österreichische Staatsangehörige. Der Ort und der Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich ist unbekannt. Es steht lediglich fest, dass sich die bP am 22.12.2019 in Österreich aufhielt. Die bP ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Sie ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Die bP verfügt über Euro 100 an Barmittel sowie einer Bankomatkarte, mit der sie Euro 100 beheben kann. Die bP verfügt über finanzielle Möglichkeiten um auch nur einen kurzen bzw. mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die bP – auf freiem Fuß belassen – einer Überstellung in die Niederlande entzogen hätte. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungs-gerichtes. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A) 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.,

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im gegenständlichen Fall handelte die bB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Sachverhalts nach Ansicht des ho. Gerichts voreilig. Die Schubhaft ist nur als ultima ratio zu verhängen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Die bP ist anerkannter Flüchtling in den Niederlanden und im Besitz eines gültigen niederländischen Flüchtlingsausweises, sowie eines seit mehr 1 Monat abgelaufenen niederländischen Konventionspasses, deren Echtheit nicht in Zweifel gezogen wurden. Wäre dieser Pass nicht abgelaufen gewesen, hätte sich die bP rechtmäßig in Österreich aufgehalten und hat sie vor der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in der BRD jedenfalls über ausreichende Barmittel verfügt. Die bP brachte glaubhaft vor, dass sie gewillt ist, ehestmöglich in die Niederlande, wo die bP über ein Aufenthaltsrecht verfügt, Familienmitglieder aufhältig sind und sie über einen Arbeitsplatz verfügt, unter Einhaltung der fremden- und europarechtlichen Bestimmungen zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt der bP befindet sich gegenwärtig in den Niederlanden und ist die P sichtlich bestrebt, in ihren Lebensmittelpunkt zurückzukehren. Gegenteiliges ergab sich im Ermittlungsverfahren nicht und wurde von der Amtspartei nicht bescheinigt bzw. schlüssig dargelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gefahr des Untertauchens nicht gegeben ist und es keiner Inhaftierung bedurfte bzw. bedarf um eine rechtskonforme Rückkehr der bP in die Niederlande sicherzustellen und ein allenfalls gelinderes Mittel ausreichen würde. Aus der klaren Rückkehrwilligkeit der P kann nicht per se wie von der Behörde angenommen wurde, der Schluss gezogen werden, dass die P wissentlich unter Missachtung des geltenden Rechts in die Niederlande zurückkehren wird, zumal sich in […] ein niederländisches Konsulat befindet, welches der bP Hilfestellung für die beabsichtigte Heimreise geben hätte können, indem sie ihr zum einen Barmittel zur Verfügung stellt und zum anderen bei der Verlängerung bzw. Neuausstellung eines Konventionsreisepasses behilflich ist, um der bP eine rechtskonforme Rückkehr in die Niederlande zu ermöglichen. Dass die bB Anstalten genommen hätte, allenfalls unter Einbeziehung der niederländischen Vertretungsbehörde den rechtmäßigen Zustand herzustellen, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Der Schubhaft vorgelagert sieht der Gesetzgeber zwingend die Prüfung einer aussichtsreichen Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, was von der bB im gegenständlichen Fall im ungenügenden Ausmaß vorgenommen wurde bzw. von ihr die Voraussetzungen verkannt wurden. Im gegenständlichen Fall wird es als erwiesen angesehen, dass die bP über den Willen verfügt, in ihre Heimat zurückzukehren und hätte die Möglichkeit gehabt, sich zum einen zusätzlich zu ihren bereits vorhandenen Barmitteln in Höhe von Euro 100 nochmal die gleiche Summe vom Bankomat zu beheben und bestehen Hinweise, dass sich in den Niederlanden unterstützungswillige Personen aufhalten. Darüber hinaus gibt es im unmittelbarer Nähe der Behörde ein niederländisches Konsulat, wo de bP voraussichtlich zum einen ebenfalls finanzielle Mittel erhalten kann und darüber hinaus maßgeblich wahrscheinlich die Möglichkeit bestand, ein gültiges Reisedokument zu erhalten. Das ho Gericht verkennt nicht, dass eine Kontaktaufnahme mit dem niederländischen Konsulat anlässlich der Weihnachtszeit mit Erschwernissen verbunden gewesen wäre, doch hat ein Telefonanruf des erkennenden Richters gezeigt, dass auf einem Tonband zwei Handynummern für dringende Fälle bekannt gegeben wurden. Die bP hat es unterlassen, diesbezügliche Erhebungen zu tätigen oder zumindest die bP anzuhalten, entsprechende Schritte zu setzen. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für die BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung der bP durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat, zumal eindeutig die Absichten der bP, nämlich unbedingt in die Niederlande –wo sie über ein Aufenthaltsrecht verfügt- zurückkehren zu wollen, ersichtlich waren. Die bP ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und wäre davon auszugehen gewesen, dass sie eventuell auferlegten Meldeverpflichtungen nachgekommen wäre, zumal wie bereits oben erwähnt, davon auszugehen gewesen wäre, dass das niederländische Konsulat der bP Hilfe angedeihen hätte lassen. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer bzw. stellten sich als unrichtig heraus. Der Schubhaft vorgelagert sieht der Gesetzgeber zwingend die Prüfung einer aussichtsreichen Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, was von der bB im gegenständlichen Fall im ungenügenden Ausmaß vorgenommen wurde bzw. von ihr die Voraussetzungen verkannt wurden. Im gegenständlichen Fall wird es als erwiesen angesehen, dass die bP über den Willen verfügt, in ihre Heimat zurückzukehren und hätte die Möglichkeit gehabt, sich zum einen zusätzlich zu ihren bereits vorhandenen Barmitteln in Höhe von Euro 100 nochmal die gleiche Summe vom Bankomat zu beheben und bestehen Hinweise, dass sich in den Niederlanden unterstützungswillige Personen aufhalten. Darüber hinaus gibt es im unmittelbarer Nähe der Behörde ein niederländisches Konsulat, wo de bP voraussichtlich zum einen ebenfalls finanzielle Mittel erhalten kann und darüber hinaus maßgeblich wahrscheinlich die Möglichkeit bestand, ein gültiges Reisedokument zu erhalten. Das ho Gericht verkennt nicht, dass eine Kontaktaufnahme mit dem niederländischen Konsulat anlässlich der Weihnachtszeit mit Erschwernissen verbunden gewesen wäre, doch hat ein Telefonanruf des erkennenden Richters gezeigt, dass auf einem Tonband zwei Handynummern für dringende Fälle bekannt gegeben wurden. Die bP hat es unterlassen, diesbezügliche Erhebungen zu tätigen oder zumindest die bP anzuhalten, entsprechende Schritte zu setzen. Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für die BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung der bP durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat, zumal eindeutig die Absichten der bP, nämlich unbedingt in die Niederlande –wo sie über ein Aufenthaltsrecht verfügt- zurückkehren zu wollen, ersichtlich waren. Die bP ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und wäre davon auszugehen gewesen, dass sie eventuell auferlegten Meldeverpflichtungen nachgekommen wäre, zumal wie bereits oben erwähnt, davon auszugehen gewesen wäre, dass das niederländische Konsulat der bP Hilfe angedeihen hätte lassen. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer bzw. stellten sich als unrichtig heraus. Ebenso wird auf den persönlichen Eindruck hingewiesen, welchen die bP in der Beschwerdeverhandlung hinterließ. Sie hinterließ einerseits zwar den Eindruck, dass sie nicht oder nur schwer in der Lage war, den dem Beschwerdegegenstand zu Grunde liegenden etwas komplexeren Sachverhalt kognitiv zu erfassen, andererseits drängte sich der Eindruck auf, dass es sich nicht um eine Person handelt, welche dem Grunde nach nicht bereit wäre, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Dass es zum Sachverhalt kam, welcher schließlich dazu führte, dass ihr die Rückreise in die Niederlande nicht mehr möglich war, ist nach der Überzeugung des erkennenden Richters auf den im ersten Halbsatz des vorhergehenden Satzes genannten Umstand zurückzuführen. Die bP mag sich zwar rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und dürften hier Sanktionen, wie etwa jene des Verwaltungsstrafrechts und verhältnismäßige Handlungen, welche darauf abzielen, den rechtswidrigen Aufenthalt der bP zu beenden, angebracht sein, keinesfalls handelt es sich bei der bP um den klassischen illegalen Migranten, welchen der Gesetzgeber im Rahmen der Erlassung des § 76 FPG im Auge hatte.Ebenso wird auf den persönlichen Eindruck hingewiesen, welchen die bP in der Beschwerdeverhandlung hinterließ. Sie hinterließ einerseits zwar den Eindruck, dass sie nicht oder nur schwer in der Lage war, den dem Beschwerdegegenstand zu Grunde liegenden etwas komplexeren Sachverhalt kognitiv zu erfassen, andererseits drängte sich der Eindruck auf, dass es sich nicht um eine Person handelt, welche dem Grunde nach nicht bereit wäre, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Dass es zum Sachverhalt kam, welcher schließlich dazu führte, dass ihr die Rückreise in die Niederlande nicht mehr möglich war, ist nach der Überzeugung des erkennenden Richters auf den im ersten Halbsatz des vorhergehenden Satzes genannten Umstand zurückzuführen. Die bP mag sich zwar rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und dürften hier Sanktionen, wie etwa jene des Verwaltungsstrafrechts und verhältnismäßige Handlungen, welche darauf abzielen, den rechtswidrigen Aufenthalt der bP zu beenden, angebracht sein, keinesfalls handelt es sich bei der bP um den klassischen illegalen Migranten, welchen der Gesetzgeber im Rahmen der Erlassung des Paragraph 76, FPG im Auge hatte. Im konkreten Fall wäre, wenn man rein hypothetisch vom abstrakten Vorliegen eines Schubhaftgrundes ausginge, jedenfalls einem gelinderen Mittel der Vorzug zu geben gewesen. Aufgrund der oa. Ausführungen kann es im ho. Schubhaftbeschwerdeverfahren offen bleiben, ob in der gegenständlichen Fallkonstellation gem. § 52 oder § 61 FPG vorzugehen wäre, weil sich die von der Behörde verhängte Sicherungsmaßnahme als unverhältnismäßig herausstellte und die Frage, ob die bB gem. § 52 oder 61 FPG vorzugehen hatte, nicht verfahrensgegenständlich ist, zumal im Maßnahmenbeschwerdeverfahren zwar die Existenz des die Maßnahme begründenden Titels aber nicht dessen meritorische Prüfung Gegenstand ist.Aufgrund der oa. Ausführungen kann es im ho. Schubhaftbeschwerdeverfahren offen bleiben, ob in der gegenständlichen Fallkonstellation gem. Paragraph 52, oder Paragraph 61, FPG vorzugehen wäre, weil sich die von der Behörde verhängte Sicherungsmaßnahme als unverhältnismäßig herausstellte und die Frage, ob die bB gem. Paragraph 52, oder 61 FPG vorzugehen hatte, nicht verfahrensgegenständlich ist, zumal im Maßnahmenbeschwerdeverfahren zwar die Existenz des die Maßnahme begründenden Titels aber nicht dessen meritorische Prüfung Gegenstand ist. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft war daher im spruchgemäßen Rahmen für rechtswidrig zu erklären. ,
  3. Kostenersatz 3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Gem. § 35 Abs. 7 VwGVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Gem. Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Da die bP vollständig obsiegte, waren ihr der Ersatz der Kosten für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 922,--, in Summe € 1.659,60 zuzusprechen. Der bB als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz.
  8. Der bP wurde bereits in der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses der Inhalt des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht, weshalb eine nochmalige Übersetzung dem Schutzzweck der hierfür relevanten Norm unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Insbesondere löste das ho. Gericht auch die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen wäre, im Lichte der einheitlichen Judikatur des VwGH. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2226939.1.00

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