RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlL527 2176224-3 SpruchL527 2176224-3/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 20.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55, 56 AsylG 2005 zurück. Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 20.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 zurück. Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Am 25.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 08.10.2018 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde). Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt VII sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab.Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt römisch sieben sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019 gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltsänderung und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Sie hatte weder die notwendigen Ermittlungen vorgenommen, noch hatte sie sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltsänderung und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Sie hatte weder die notwendigen Ermittlungen vorgenommen, noch hatte sie sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren veranlasste die Behörde eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers und vernahm ihn am 20.11.2019 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt VII sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt römisch sieben sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 10.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) und samt Akt am 12.03.2020 in der Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein, wovon die Behörde am 13.03.2020 verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist bangladeschischer Staatsangehöriger. (AS 7, 57 Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz [VA 1], AS 13 Verwaltungsverfahrensakt zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz [VA 2]) 1.
- Mit Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 rechtskräftig ab (AS 291 VA 1 [Zustellschein]; Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2018, Ra 2018/20/0238) und bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017, Zahl XXXX , (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, er werde wegen des Interesses seiner Familie an der Bangladesh Nationalist Party (BNP) von Anhängern der Awami League (AL) bzw. anderen Dorfbewohnern verfolgt und bedroht, für nicht glaubhaft (AS 219 VA 1).1.
- Mit Entscheidung vom 20.03.2018, L508 2176224-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 rechtskräftig ab (AS 291 VA 1 [Zustellschein]; Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2018, Ra 2018/20/0238) und bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017, Zahl römisch 40 , (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, er werde wegen des Interesses seiner Familie an der Bangladesh Nationalist Party (BNP) von Anhängern der Awami League (AL) bzw. anderen Dorfbewohnern verfolgt und bedroht, für nicht glaubhaft (AS 219 VA 1). Am 25.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden) Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er dazu unter anderem an, es sei unmöglich für ihn, nach Bangladesch zurückzukehren. Seine Familie werde dort andauernd belästigt, denn er sei Befürworter der BNP (AS 17 VA 2). In einer behördlichen Einvernahme am 08.10.2018 behauptete er unter anderem, dass er als Befürworter der BNP verfolgt werde, er habe Probleme mit der Regierungspartei AL (AS 105 VA 2). Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt VII sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab.Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt römisch sieben sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019, L527 2176224-2/7E, gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltsänderung und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Sie hatte weder die notwendigen Ermittlungen vorgenommen, noch hatte sie sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.02.2019, L527 2176224-2/7E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Die Behörde hatte es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltsänderung und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Sie hatte weder die notwendigen Ermittlungen vorgenommen, noch hatte sie sich in der Beweiswürdigung hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. 1.
- Im fortgesetzten Verfahren fand am 20.11.2019 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass diejenigen, die die BNP unterstützen, verfolgt werden. Die ihm anschließend gestellte Frage, ob er diese Partei auch unterstütze, bejahte er (AS 439 ff VA 2). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt VII sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2018 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und unter Spruchpunkt römisch sieben sprach sie über eine Anordnung zur Unterkunftnahme ab. Die Behörde stellt in diesem Bescheid fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht. Er habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Aufgrund der angeführten Konstellationen gehe die Behörde vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus. (AS 470 VA 2) Diese Feststellungen beruhen unter anderem auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde (AS 502): „Auch konnten Sie die Bedeutung dieser Partei Awami nicht erläutern, obwohl Sie laut Ihren Angaben ein Anhänger dieser Partei sind. Sie haben sogar selbst angegeben: ‚Ich bin nicht politisch engagiert.‘ Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass ein Anhänger einer Partei keinerlei Auskunft über die Partei selbst angeben kann, dabei aber angibt politisch verfolgt zu werden. Somit ist keinesfalls glaubhaft, dass eine Bedrohung hervorgeht. Ihr in den Raum gestelltes Vorbringen welches sich nicht wiederlegbar darstellt, ist zudem keiner Verifizierung zugänglich.“ (Orthografie und Grammatik im Original; im Original vorhandene Hervorhebungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht übernommen) In der rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I und II führt die Behörde im Bescheid unter anderem aus (AS 505):In der rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei führt die Behörde im Bescheid unter anderem aus (AS 505): „Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 04.09.2019 GZ.: XXXX , Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ „Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 04.09.2019 GZ.: römisch 40 , Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ (Orthografie und Grammatik im Original) Das von der Behörde genannte Erkenntnis, dessen Rechtskraft dem neuerlichen Antrag des Adressaten des Bescheids vom 20.02.2020, Zl. XXXX , der zugleich der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen L508 2176224-1, L527 2176224-2 und L527 2176224-3 war bzw. ist, entgegenstehe, bezieht sich auf eine von diesem Bescheidadressaten bzw. Beschwerdeführer verschiedene Person iranischer Staatsangehörigkeit.Das von der Behörde genannte Erkenntnis, dessen Rechtskraft dem neuerlichen Antrag des Adressaten des Bescheids vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , der zugleich der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen L508 2176224-1, L527 2176224-2 und L527 2176224-3 war bzw. ist, entgegenstehe, bezieht sich auf eine von diesem Bescheidadressaten bzw. Beschwerdeführer verschiedene Person iranischer Staatsangehörigkeit. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt aufgrund des im angefochtenen Bescheids herangezogenen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Bangladesch (AS 471 ff VA 2) fest, dass das politische Leben in Bangladesch seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt wird. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Die Korruption hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen. Gewerkschaften, Studentenorganisationen und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die von der Awami League geprägte „Große Allianz“ einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen. Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Von Oktober 2018 bis Anfang Dezember 2018 hatten wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei stattgefunden. Generell ist der Hass zwischen der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party und den jeweiligen Anhängern Ursache für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch. Beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht Gewalt aus.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten; vgl. die bei den Feststellungen angegebenen Schriftstücke, Aktenseiten (AS) und Verfahren(szahlen). Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten; vergleiche die bei den Feststellungen angegebenen Schriftstücke, Aktenseiten (AS) und Verfahren(szahlen). Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.
- Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.
- 3.3.
- Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/
- Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783.Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/
- 3.3.
- Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Inhalt des angefochtenen Bescheids geht hervor, dass die belangte Behörde – konträr zum aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers – davon ausgeht, dieser habe sich als Anhänger der „Partei Awami“ (AS 502 VA 2) deklariert. Nicht zuletzt mit den in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erwägungen begründet die Behörde, dass und weshalb sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht geändert habe. Wie auf Grundlage der im Bescheid enthaltenen Länderinformationen vom Bundesverwaltungsgericht unter 1.
- festgestellt, dominieren die BNP und die AL das politische Leben in Bangladesch und beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Vor diesem Hintergrund kann der Frage der Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Parteien im Lichte des rechtlichen Beurteilungsmaßstabs keinesfalls von Vornherein jegliche Entscheidungsrelevanz abgesprochen werden; vgl. etwa § 17 Abs 1 BFA-VG, § 3 AsylG 2005 (wohlbegründete Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden), § 8 Abs 1 AsylG 2005 und § 46 iVm § 50 Abs 1 FPG (z. B. Gefahr einer Inhaftierung, wobei Haftbedingungen im Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen können, z. B. wegen Misshandlungen, hygienischer Bedingungen, Überbelegung von Zellen und Gefängnissen. Vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Aysl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA [2017], 193 ff).Vor diesem Hintergrund kann der Frage der Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Parteien im Lichte des rechtlichen Beurteilungsmaßstabs keinesfalls von Vornherein jegliche Entscheidungsrelevanz abgesprochen werden; vergleiche etwa Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 3, AsylG 2005 (wohlbegründete Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG (z. B. Gefahr einer Inhaftierung, wobei Haftbedingungen im Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen können, z. B. wegen Misshandlungen, hygienischer Bedingungen, Überbelegung von Zellen und Gefängnissen. Vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Aysl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA [2017], 193 ff). Wie das Bundesverwaltungsgericht unter 1.
- festgestellt hat, zieht die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid außerdem ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als Vergleichsmaßstab heran, das sich auf einen iranischen Staatsangehörigen und somit nicht auf jene Person bezieht, deren Antrag die Behörde mit dem hier gegenständlichen Bescheid wegen – angeblich – entschiedener Sache zurückweist. Es handelt sich bei diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2019, XXXX , fraglos nicht um den nach den rechtlichen Vorgaben heranzuziehenden Vergleichsmaßstab.Wie das Bundesverwaltungsgericht unter 1.
- festgestellt hat, zieht die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid außerdem ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als Vergleichsmaßstab heran, das sich auf einen iranischen Staatsangehörigen und somit nicht auf jene Person bezieht, deren Antrag die Behörde mit dem hier gegenständlichen Bescheid wegen – angeblich – entschiedener Sache zurückweist. Es handelt sich bei diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2019, römisch 40 , fraglos nicht um den nach den rechtlichen Vorgaben heranzuziehenden Vergleichsmaßstab. 3.
- Daraus folgt, dass im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Grobprüfung keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass das von der belangten Behörde geführte Verfahren und der angefochtene Bescheid in entscheidungswesentlicher Hinsicht grob mangelhaft sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Lichte der getroffenen Feststellungen ohne eingehendere Prüfung gegenwärtig auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK mit sich bringen würde. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung kann im konkreten Fall nicht in der in § 17 Abs 1 BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.
- Daraus folgt, dass im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Grobprüfung keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass das von der belangten Behörde geführte Verfahren und der angefochtene Bescheid in entscheidungswesentlicher Hinsicht grob mangelhaft sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Lichte der getroffenen Feststellungen ohne eingehendere Prüfung gegenwärtig auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung kann im konkreten Fall nicht in der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
- Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt).3.
- Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Absatz 6 a, leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vgl. die oben zitierte Entscheidung. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vergleiche die oben zitierte Entscheidung. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2176224.3.00