Obsah (22)
§§ 9§ 55Art 133§ 7§ 8§ 271§ 57§ 10§ 52§ 46Artikel 3§ 6§ 1Artikel 15Artikel 2Artikel 16Artikel 4§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlL529 2224389-1 SpruchL529 2224389-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§§ 9Abs. 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. – VI. behoben, eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Georgien
§ 9Abs.
2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
§ 55i
Vm § 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. behoben, eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Georgien
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehörige der Republik Georgien. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom 09.05.2005 in Spruchteil I.
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und in Spruchteil II. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 für zulässig erklärt. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehörige der Republik Georgien. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom 09.05.2005 in Spruchteil römisch eins.
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchteil römisch zwei. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. I.1.
- Zusammengefasst hat die BF, die gemeinsam mit ihrer Schwester nach Österreich geflüchtet ist, als Fluchtgrund angegeben, sie sei wegen ihres Sohnes belästigt worden, aber auch die Krankheit ihrer Schwester, die an Schizophrenie leide, sei für sie ein Fluchtgrund gewesen, da die österreichische Medizin sehr gut sei. römisch eins.1.
- Zusammengefasst hat die BF, die gemeinsam mit ihrer Schwester nach Österreich geflüchtet ist, als Fluchtgrund angegeben, sie sei wegen ihres Sohnes belästigt worden, aber auch die Krankheit ihrer Schwester, die an Schizophrenie leide, sei für sie ein Fluchtgrund gewesen, da die österreichische Medizin sehr gut sei. I.1.
- Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung gegen Spruchpunkt I. wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates (kurz: UBAS) vom 15.11.2007, Zl: 261.072 abgewiesen, der Berufung gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt. römisch eins.1.
- Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates (kurz: UBAS) vom 15.11.2007, Zl: 261.072 abgewiesen, der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt. I.1.
- Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung wurde begründend ausgeführt, dass die BF in ihrem Heimatland über kein tragfähiges soziales Netz verfüge und ihr keine nachhaltige Sicherung des Lebens möglich sei, solange sie sich auch noch um ihre Schwester kümmern müsse. Auch leide die BF an einer chronischen Krankheit, deren regelmäßige medizinische Behandlung in Georgien für die BF nicht möglich bzw. nicht finanzierbar sei. römisch eins.1.
- Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung wurde begründend ausgeführt, dass die BF in ihrem Heimatland über kein tragfähiges soziales Netz verfüge und ihr keine nachhaltige Sicherung des Lebens möglich sei, solange sie sich auch noch um ihre Schwester kümmern müsse. Auch leide die BF an einer chronischen Krankheit, deren regelmäßige medizinische Behandlung in Georgien für die BF nicht möglich bzw. nicht finanzierbar sei. I.
- Die bis zum 07.11.2007 erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge zehn Mal verlängert und zuletzt mit Bescheid vom 30.10.2018, Zl. 741543406-2609737, befristet bis zum 07.11.2020 erteilt. römisch eins.
- Die bis zum 07.11.2007 erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge zehn Mal verlängert und zuletzt mit Bescheid vom 30.10.2018, Zl. 741543406-2609737, befristet bis zum 07.11.2020 erteilt. I.
- Mit Schreiben vom 09.01.2019 wurde vom Vertretungsnetz/Erwachsenenvertretung dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bekanntgegeben, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 14.12.2018 der Verein VertretungsNetz zum Rechtsbeistand im Verfahren und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für die BF bestellt worden sei. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.01.2019 wurde vom Vertretungsnetz/Erwachsenenvertretung dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bekanntgegeben, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) römisch 40 vom 14.12.2018 der Verein VertretungsNetz zum Rechtsbeistand im Verfahren und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für die BF bestellt worden sei. I.
- Das BFA leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte mit der Begründung ein, dass die Schwester der BF nicht mehr mit der BF gemeinsam in einer Wohnung leben würde und sich daher die BF um sie nicht mehr kümmern müsse. Bei der BF selbst bestehe ein demenzielles Zustandsbild und Symptome eines Residualzustandes. Da ein Bruder der BF in Tiflis lebe, verfüge die BF über familiäre Kontakte in ihrem Heimatland. römisch eins.
- Das BFA leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte mit der Begründung ein, dass die Schwester der BF nicht mehr mit der BF gemeinsam in einer Wohnung leben würde und sich daher die BF um sie nicht mehr kümmern müsse. Bei der BF selbst bestehe ein demenzielles Zustandsbild und Symptome eines Residualzustandes. Da ein Bruder der BF in Tiflis lebe, verfüge die BF über familiäre Kontakte in ihrem Heimatland. I.4.
- Das BFA führte ein Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen es die Erwachsenenvertreterin um Beantwortung von Fragen zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes weiterhin bestehen würden (AS 109, 113), ersuchte, Anfragen an die Staatendokumentation hinsichtlich der Situation für Demenzkranke in Georgien (AS 33) stellte, mit dem Innenministerium Fragen der Rückführung einer demenzkranken Person klärte (AS 133, 417), vom Pflegschaftsgericht den im für die BF erstellten psychiatrischen Gutachten erwähnten Clearingbericht vom 13.12.2018 anforderte (AS 127) und Befundberichte berücksichtigte (AS 215 ff) bzw. in die dem BFA bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen Einsicht nahm (AS 239ff). römisch eins.4.
- Das BFA führte ein Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen es die Erwachsenenvertreterin um Beantwortung von Fragen zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes weiterhin bestehen würden (AS 109, 113), ersuchte, Anfragen an die Staatendokumentation hinsichtlich der Situation für Demenzkranke in Georgien (AS 33) stellte, mit dem Innenministerium Fragen der Rückführung einer demenzkranken Person klärte (AS 133, 417), vom Pflegschaftsgericht den im für die BF erstellten psychiatrischen Gutachten erwähnten Clearingbericht vom 13.12.2018 anforderte (AS 127) und Befundberichte berücksichtigte (AS 215 ff) bzw. in die dem BFA bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen Einsicht nahm (AS 239ff). I.4.
- In den Stellungnahmen der Erwachsenenvertreterin vom 02.08.2019 und 06.09.2019 (AS 123, 165) wurde ausgeführt, dass dieser die Biografie der BF vor der Bestellung zur Erwachsenenvertretung nicht bekannt sei, derzeit die BF alleine lebe und aufgrund eines demenziellen Zustandsbildes mit Symptomen eines Residualzustandes nicht mehr in der Lage sei, ihr Einkommen selbst zu verwalten oder Angelegenheiten vor Ämtern und Behörden zu besorgen. Die BF werde täglich von der Heimhilfe besucht, erhalte Essen auf Rädern, eine Bewältigung des Alltags ohne Betreuung und Pflege sei ihr nicht möglich und eine sinnstiftende Einvernahme könne mit der BF nicht durchgeführt werden. Zum Gesundheitszustand der BF wurden Befundberichte vorgelegt und dazu ausgeführt, dass die BF keine Krankheitseinsicht habe und eine medizinische Behandlung ablehne (AS 165). römisch eins.4.
- In den Stellungnahmen der Erwachsenenvertreterin vom 02.08.2019 und 06.09.2019 (AS 123, 165) wurde ausgeführt, dass dieser die Biografie der BF vor der Bestellung zur Erwachsenenvertretung nicht bekannt sei, derzeit die BF alleine lebe und aufgrund eines demenziellen Zustandsbildes mit Symptomen eines Residualzustandes nicht mehr in der Lage sei, ihr Einkommen selbst zu verwalten oder Angelegenheiten vor Ämtern und Behörden zu besorgen. Die BF werde täglich von der Heimhilfe besucht, erhalte Essen auf Rädern, eine Bewältigung des Alltags ohne Betreuung und Pflege sei ihr nicht möglich und eine sinnstiftende Einvernahme könne mit der BF nicht durchgeführt werden. Zum Gesundheitszustand der BF wurden Befundberichte vorgelegt und dazu ausgeführt, dass die BF keine Krankheitseinsicht habe und eine medizinische Behandlung ablehne (AS 165). I.4.
- Mit Beschlüssen des BG XXXX vom 14.12.2018, 30.04.2019 und 09.08.2019, XXXX und XXXX , wurde für die BF VertretungsNetz Erwachsenenvertretung zum einstweiligen bzw. gerichtlichen Erwachsenenvertreter
§ 271
ABGB für die Bereiche „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen“, bestellt (AS 171, 179).römisch eins.4.3. Mit Beschlüssen des BG römisch 40 vom 14.12.2018, 30.04.2019 und 09.08.2019, römisch 40 und römisch 40 , wurde für die BF VertretungsNetz Erwachsenenvertretung zum einstweiligen bzw. gerichtlichen Erwachsenenvertreter
Paragraph 271, ABGB für die Bereiche „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen“, bestellt (AS 171, 179). I.5. Mit Bescheid vom 17.09.2019 wurde der BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 30.10.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). römisch eins.5. Mit Bescheid vom 17.09.2019 wurde der BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 30.10.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.5.
- Das BFA stellte zum Gesundheitszustand der BF fest, dass diese an Demenz und an einigen körperlichen Leiden erkrankt sei. Sie bedürfe der laufenden Betreuung und Pflege und könne ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen. römisch eins.5.
- Das BFA stellte zum Gesundheitszustand der BF fest, dass diese an Demenz und an einigen körperlichen Leiden erkrankt sei. Sie bedürfe der laufenden Betreuung und Pflege und könne ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen. I.5.
- Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF begründete das BFA mit dem Umstand, dass sich die BF nicht mehr um ihre Schwester XXXX kümmern müsse und dass sich die medizinische Versorgung in Georgien wesentlich und nachhaltig verbessert habe. Ein Schutz durch die Republik Österreich sei daher nicht mehr erforderlich. römisch eins.5.
- Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF begründete das BFA mit dem Umstand, dass sich die BF nicht mehr um ihre Schwester römisch 40 kümmern müsse und dass sich die medizinische Versorgung in Georgien wesentlich und nachhaltig verbessert habe. Ein Schutz durch die Republik Österreich sei daher nicht mehr erforderlich. I.5.
- Im Fall der Rückkehr der BF gebe es in Georgien Betreuungseinrichtungen für an Demenz erkrankte Personen und die BF sei pensionsberechtigt. Die BF habe zwar kein tragfähiges soziales Netz in ihrem Herkunftsstaat, eine Rückkehr würde aber nur mit Unterstützung des Verbindungsbeamten an der österreichischen Botschaft in Tiflis erfolgen, sodass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. römisch eins.5.
- Im Fall der Rückkehr der BF gebe es in Georgien Betreuungseinrichtungen für an Demenz erkrankte Personen und die BF sei pensionsberechtigt. Die BF habe zwar kein tragfähiges soziales Netz in ihrem Herkunftsstaat, eine Rückkehr würde aber nur mit Unterstützung des Verbindungsbeamten an der österreichischen Botschaft in Tiflis erfolgen, sodass die BF bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. I.5.
- Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA fest, dass ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen gewesen sei und die Erlassung der Rückkehrentscheidung für die BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, zumal sich trotz 15jährigem Aufenthalt in Österreich bei der BF kein Privatleben und keine soziale oder berufliche Integration habe feststellen lassen. römisch eins.5.4. Zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. hielt das BFA fest, dass ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen sei und die Erlassung der Rückkehrentscheidung für die BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle, zumal sich trotz 15jährigem Aufenthalt in Österreich bei der BF kein Privatleben und keine soziale oder berufliche Integration habe feststellen lassen. I.
- Gegen den Bescheid vom 17.09.2019 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. römisch eins.
- Gegen den Bescheid vom 17.09.2019 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. I.6.
- Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zunächst die fehlende Vorlage des Länderinformationsblattes an die BF im Rahmen des Parteiengehörs moniert. Zudem sei die konkrete Erkrankung und der konkrete Behandlungsbedarf der BF nicht ausreichend abgeklärt und die fehlenden finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten sowie das Fehlen eines sozialen und familiären Netzwerks im Heimatland unrichtig beurteilt worden. römisch eins.6.
- Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zunächst die fehlende Vorlage des Länderinformationsblattes an die BF im Rahmen des Parteiengehörs moniert. Zudem sei die konkrete Erkrankung und der konkrete Behandlungsbedarf der BF nicht ausreichend abgeklärt und die fehlenden finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten sowie das Fehlen eines sozialen und familiären Netzwerks im Heimatland unrichtig beurteilt worden. I.
- Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem BVwG – eingelangt 15.10.2019 – vorgelegt. römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem BVwG – eingelangt 15.10.2019 – vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 02.01.2020 reichte die Erwachsenenvertreterin der BF ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, welches im Zuge der Bemessung des Pflegegeldes erstellt worden sei, nach (OZ 4) und führte ergänzend aus, dass die BF bei Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Mit Schreiben vom 10.01.2020 übermittelte die Erwachsenenvertreterin der BF eine Kopie des Behindertenpasses der BF. Bei der BF seien vaskuläre Demenz, schizophrener Residualzustand, Persönlichkeitsstörung, Selbstpflegedefizit, COPD, Nasentumor, Schwindel und eingeschränkter Bewegungsapparat diagnostiziert und ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 % festgestellt worden. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 02.01.2020 reichte die Erwachsenenvertreterin der BF ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, welches im Zuge der Bemessung des Pflegegeldes erstellt worden sei, nach (OZ 4) und führte ergänzend aus, dass die BF bei Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Mit Schreiben vom 10.01.2020 übermittelte die Erwachsenenvertreterin der BF eine Kopie des Behindertenpasses der BF. Bei der BF seien vaskuläre Demenz, schizophrener Residualzustand, Persönlichkeitsstörung, Selbstpflegedefizit, COPD, Nasentumor, Schwindel und eingeschränkter Bewegungsapparat diagnostiziert und ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 % festgestellt worden. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die BF ist eine georgische Staatsangehörige, sie ist verwitwet und lebt alleine. Sie ist seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2004 in Österreich aufhältig und ihr kommt seit 08.11.2006 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. römisch zwei.1.
- Die BF ist eine georgische Staatsangehörige, sie ist verwitwet und lebt alleine. Sie ist seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2004 in Österreich aufhältig und ihr kommt seit 08.11.2006 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Erkenntnis des UBAS vom 15.11.2007 damit begründet, dass die BF im Heimatland über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, ihr eine nachhaltige Sicherung des Lebens nicht möglich sei, so lange sie sich um ihre (pflegebedürftige) Schwester kümmern müsse und dass die BF an einer chronischen Krankheit leide, deren Behandlung für die BF nicht zugänglich bzw. nicht finanzierbar sei. Die zunächst bis zum 07.11.2007 erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge zehn Mal verlängert und zuletzt mit Bescheid vom 30.10.2018, Zl. 741543406-2609737, befristet bis zum 07.11.2020, erteilt. Bei der BF wurden folgende Erkrankungen diagnostiziert: vaskuläre Demenz, schizophrener Residualzustand, Persönlichkeitsstörung, Selbstpflegedefizit, COPD, Nasentumor, Schwindel, eingeschränkter Bewegungsapparat. Die BF ist nicht in der Lage, ihren Alltag allein zu bewältigen, hat ein Selbstpflegedefizit und bedarf der laufenden Betreuung und Pflege. Mit Beschüssen des BG XXXX vom 14.12.2018 und 30.04.2019 wurde für die BF zunächst aufgrund dringend zu besorgender Angelegenheiten eine einstweilige Erwachsenenvertretung bestellt und mit Beschluss vom 09.08.2019 dauerhaft VertretungsNetz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Mit Beschüssen des BG römisch 40 vom 14.12.2018 und 30.04.2019 wurde für die BF zunächst aufgrund dringend zu besorgender Angelegenheiten eine einstweilige Erwachsenenvertretung bestellt und mit Beschluss vom 09.08.2019 dauerhaft VertretungsNetz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Die BF ist für die Betreuung ihrer in Österreich lebenden pflegebedürftigen Schwester XXXX nicht mehr in der Lage; die Schwester ist in einem Pflegeheim untergebracht.Die BF ist für die Betreuung ihrer in Österreich lebenden pflegebedürftigen Schwester römisch 40 nicht mehr in der Lage; die Schwester ist in einem Pflegeheim untergebracht. Integrationsbemühungen (mit Ausnahme der Pflege und Betreuung der Schwester bis zu deren Unterbringung in einem Pflegeheim) der BF waren nicht feststellbar. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Für die BF besteht in Georgien kein tragfähiges soziales Netz. In Georgien gibt es Betreuungseinrichtungen für an Demenz erkrankte Personen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden., II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret insbesondere auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret insbesondere auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) – die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari – 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • ADA – Austrian Development Agency (9.2017): Georgien – Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 • GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 • IOM – International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: • Existenzhilfe • Reintegrationshilfe • Pflegehilfe • Familienhilfe • Soziale Sachleistungen • Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): • Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; • Behindertenstatus; • Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: • IOM – International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 • SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 • SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 • US-SSA – Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 – Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: • Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus • Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt • Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten • Dialyse ist ebenfalls gewährleistet • Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit • Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können
dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des „Georgischen Traums“ nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • IOM – International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 • JF – The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 • VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: • Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten • Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) • Psychosoziale Rehabilitation • Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden • Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome • Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht • Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel
- des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht • Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht • Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen • Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation • Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen • Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden • Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis • Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung • Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e). Quellen: • SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 20.4.2018 Rückkehr RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt „Targeted Initiative Georgia“ (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: • Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti • Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli • Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti • Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria • Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti • Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet: • Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten • Finanzierung einkommensschaffender Projekte • Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten • Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants” Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018 SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.04.2019:
- Gibt es in Georgien für an Demenz erkrankte Personen Pflegeheime oder Betreuungseinrichtungen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache lediglich nachfolgende Information gefunden, weshalb die Anfrage an den Verbindungsbeamten des BM.I für Georgien weitergeleitet wurde. Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es Betreuungseinrichtungen für an Demenz erkrankte Personen gibt. Einzelquellen: Der Verbindungsbeamte des BM.I für Georgien gibt dazu an:
Gesetzgebung (Erlass) N52/N vom 26. Februar 2010, Bestätigung über die Regeln und Bedingungen der Unterbringung von Personen in spezialisierte Anstalten und Entlassungen von Personen aus solchen Anstalten, ist laut Gesundheitsministerium die Unterbringung von Personen die eine spezielle staatliche Pflege brauchen geregelt. Die Unterbringung der hier angeführten Person, mit der Diagnose Demenz (ohne Berücksichtigung des Alters und des Status der Person, da in der Anfrage nicht angeführt), ist in eine solche Anstalt jedenfalls möglich. Dabei zählen sowohl eine Unterbringung in eine Gemeindeanstalt (wo das erforderliche Service im Rahmen des auf dieser Ebene geltenden Programms (Unterprogramm) gewährleistet wird) oder in einer der auf staatlichen Ebene eingerichteten Filiale der staatlichen Stiftung zum Schutz und Unterstützung von Opfern des Menschenhandels – JPÖR Senioren- und Behindertenpension. Zur Antragstellung der Unterbringung einer Person ist es
Artikel 3
des Erlasses erforderlich, dass ein entsprechender Antrag an die für die Finanzierung zuständige soziale Serviceagentur JPÖR gerichtet wird. Abgesehen davon, kann auch – in Einzelfällen – die Serviceagentur selbst diesen Antrag eingeben und behandeln. Für eine Unterbringung in ein Seniorenpension (-heim) für Personen ab dem 60. Lebensjahr sind, außer bei Behinderten mit psychischen Störungen, sind nachstehende Dokumente zur Bewilligung erforderlich:
- a)Kopie des Dokuments, das den Status des behinderten Antragstellers nachweist (soweit vorhanden).
- b)Wenn der Antragsteller der gesetzliche Vertreter des Kandidaten ist, ist eine Kopie des RP oder anderen Legitimationsdokuments erforderlich.
- c)Nachweis, dass der Antragsteller der gesetzliche Vertreter des entsprechenden Kandidaten ist.
- d)Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kandidaten (medizinische Dokumentation soweit vorhanden) unter Verwendung des Fomulars No IV-100/a. Zugleich besteht die Möglichkeit, dass Personen, die die oben angeführten Voraussetzungen (a-
- d)nicht erfüllen bei Gefahr im Verzug oder sonstigen dringenden Umständen (z.B: Obdachlose) die das Leben dieser Personen ohne sofortige Unterbringung gefährden würden, in solche Anstalten oder Filialen der Pensionsheime untergebracht werden können. Dazu ist eine Sitzung der betroffenen Serviceagentur JPÖR in dieser Region erforderlich, die die Entscheidung der Unterbringung im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsministerium trifft. Ein entsprechendes Gutachten und die Beurteilung durch Sozialarbeiter unterstützen diese Entscheidung. VB des BM.I für Georgien (2.4.2019): Auskunft des VB per Mail IOM (International Organization for Migration) als nachfolgend zitierte Quelle gibt im Länderinformationsblatt 2018 an: Schutzbedürftige Personen Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und zur Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen. Darunter können z.B. folgende Personen fallen: • Opfern häuslicher Gewalt, • Personen mit Einschränkungen, • Alte • Waisen Zu den Leistungen gehören: • Kinderheime • Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen • Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels • Krisenzentren • Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt Weitere Informationen können unter http://atipfund.gov.ge abgerufen werden. Unterstützung für Schutzbedürftige Personen: Das Programm für Asylbewerber mit geistigen Behinderungen bietet tägliche Unterstützung an. Dieses Programm steht allen Personen, die älter als 18 Jahre sind und eine Behinderung haben oder an Demenz leiden zu Verfügung. IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Georgia 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698616/18363838/Georgien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101710&vernum=-2, Zugriff 2.4.2019 2. Wenn ja, kann eine Rückkehrerin im Rahmen der staatlichen Sozialleistung darin wohnen oder muss das Pflegeheim/Betreuungseinrichtung privat bezahlt werden? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache keine Information gefunden, weshalb die Anfrage an den Verbindungsbeamten (VB) des BM.I für Georgien weitergeleitet wurde. Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Zusammenfassung: siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der Verbindungsbeamte des BM.I für Georgien gibt dazu an:
der Verordnung der Regierung, vom 27. Jänner 2010, N22, über Bestätigung der Regeln und Bedingungen der Finanzierung / Mitfinanzierung der Unterbringung von Personen in spezialisierte Anstalten, ist die Unterbringung von Personen, die Senioren- und Behindertenpension in Gemeindeunterkünften und deren Finanzierung aus dem Staatshaushalt geregelt. Diese Finanzierung wird unter der Berücksichtigung folgender Bedingungen komplett oder teilweise gewährt: a) Für Angehörige von Familien, die im Rahmen von gesetzlich vorgegebenen entsprechenden Bewertungen ihrer sozial-wirtschaftlichen Lage als sozial nicht geschützt gelten und
Regelung vom 13. Dezember 2014 No 758 in diese Regelung fallen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterbringung in eine spezielle Anstalt: I. Wenn 65.000 Punkte diese Bewertung nicht übersteigen, wird die erforderliche Serviceleistung der Unterbringung vollständig finanziert und dabei die Unterbringung in einer staatlichen Organisation pro Tag mit GEL 16,00 und in einer Gemeindeunterbringung mit GEL 20,00 pro Tag, sowie bei einer Unterbringung zur Förderung der unabhängigen Betreuung mit GEL 30,00 pro Tag finanziert.römisch eins. Wenn 65.000 Punkte diese Bewertung nicht übersteigen, wird die erforderliche Serviceleistung der Unterbringung vollständig finanziert und dabei die Unterbringung in einer staatlichen Organisation pro Tag mit GEL 16,00 und in einer Gemeindeunterbringung mit GEL 20,00 pro Tag, sowie bei einer Unterbringung zur Förderung der unabhängigen Betreuung mit GEL 30,00 pro Tag finanziert. II. Wenn die Punktezahl zwischen 65.000 bis 100.001 erreicht, wird die erforderliche Serviceleistung niedriger finanziert und der jeweilige Betrag empfindlich reduziert und eine Mitfinanzierung gewährt. Staatliche Unterbringung pro Tag GEL 3,00, in einer Gemeindeorganisation GEL 4,00 und Unterbringung in einer unabhängigen Betreuung GEL 8,00.römisch zwei. Wenn die Punktezahl zwischen 65.000 bis 100.001 erreicht, wird die erforderliche Serviceleistung niedriger finanziert und der jeweilige Betrag empfindlich reduziert und eine Mitfinanzierung gewährt. Staatliche Unterbringung pro Tag GEL 3,00, in einer Gemeindeorganisation GEL 4,00 und Unterbringung in einer unabhängigen Betreuung GEL 8,00. III. Wenn die Punktezahl zwischen 100.001 bis 150.001 beträgt, werden für die Mitfinanzierung bei der staatlichen Unterbringung pro Tag GEL 5,00, in einer Gemeindeorganisation GEL 6,00 und bei Unterbringung in einer unabhängigen Betreuung GEL 10,00 gewährt.römisch drei. Wenn die Punktezahl zwischen 100.001 bis 150.001 beträgt, werden für die Mitfinanzierung bei der staatlichen Unterbringung pro Tag GEL 5,00, in einer Gemeindeorganisation GEL 6,00 und bei Unterbringung in einer unabhängigen Betreuung GEL 10,00 gewährt.
- b)Bei Personen die unter diese Regelungen fallen und aus anderen Senioren- bzw. Behindertenheimen, aus Gemeindeorganisationen und Erziehungsanstalten die aus dem Staatshaushalt finanziert werden und verlegt worden sind, wird eine Finanzierung bzw. Mitfinanzierung der geleisteten Tätigkeiten unter den gleichen Bedingungen (
- a)und mit gleicher Höhe verlängert.
- c)Bis zur abgeschlossenen Beurteilung von Personen die eine solche Leistung in Anspruch nehmen / nehmen müssen und in entsprechenden Unterkünften in staatlichen, gemeindeeigenen oder privaten Unterkünften (Seniorenheim, Behindertenheim) oder die aufgrund der persönlichen Situation in solche Unterkünfte eingeliefert wurden, wird pro Tag ein Betrag von GEL 16,00 in staatlichen Unterkünften gewährt, in einer Gemeindeorganisation pro Tag GEL 20,00 und in unabhängigen Betreuungseinrichtungen ein Betrag von GEL 30,00 pro Tag gewährt.
- d)Personen, die eine solche Betreuung benötigen, aber nicht unter die hier angeführten Punkte a-c fallen, müssen für die erbrachten Leistungen aus eigenen Mitteln den jeweiligen festgesetzten Betrag vollständig ersetzen. Dies sind bei Unterbringung in einer staatlichen Organisation GEL 16,00, bei Gemeindeorganisationen GEL 20,00 und bei unabhängigen Betreuungseinrichtungen GEL 30,00 pro Tag begleichen. VB des BM.I für Georgien (2.4.2019): Auskunft des VB per Mail Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrem Familienstand und ihren Lebensverhältnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Erwachsenenvertreterin der BF. römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrem Familienstand und ihren Lebensverhältnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Erwachsenenvertreterin der BF. Die Feststellungen zum Asylverfahren der BF, zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und zu ihrem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufgrund von befristeten Aufenthaltsberechtigten ergeben sich aus dem Erkenntnis des UBAS vom 15.11.2007 und dem aktuellen Auszug aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS), an dem kein Grund zu zweifeln bestand. Dass für die BF VertretungsNetz Erwachsenenvertretung zum gerichtlichen Erwachsenvertreter bestellt wurde, ist den Beschlüssen des BG XXXX vom 14.12.2018, 30.04.2019 und 09.08.2019 zu entnehmen. Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den aktuellen Strafregisterauszügen.Dass für die BF VertretungsNetz Erwachsenenvertretung zum gerichtlichen Erwachsenvertreter bestellt wurde, ist den Beschlüssen des BG römisch 40 vom 14.12.2018, 30.04.2019 und 09.08.2019 zu entnehmen. Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den aktuellen Strafregisterauszügen. Wie auch das BFA schon feststellte und beweiswürdigend ausführte, kümmerte sich die BF seit ihrem Aufenthalt in Österreich um ihre pflegebedürftige Schwester XXXX . Die Schwester der BF lebt aber mittlerweilen in einem Pflegeheim, sodass sich die BF nicht mehr um sie kümmern muss; sie wäre dazu auch nicht mehr imstande. Dem BFA ist aber auch dahinhingehend beizupflichten, dass sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes die medizinische Versorgung in Georgien nachhaltig und wesentlich verbessert hat, sodass dem BFA dem Grunde nach nicht entgegengetreten werden kann, wenn dieses davon ausgeht, dass sich die Lage für die BF – seit erstmaliger Zuerkennung des subsidiären Schutzes – geändert hat. Wie auch das BFA schon feststellte und beweiswürdigend ausführte, kümmerte sich die BF seit ihrem Aufenthalt in Österreich um ihre pflegebedürftige Schwester römisch 40 . Die Schwester der BF lebt aber mittlerweilen in einem Pflegeheim, sodass sich die BF nicht mehr um sie kümmern muss; sie wäre dazu auch nicht mehr imstande. Dem BFA ist aber auch dahinhingehend beizupflichten, dass sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes die medizinische Versorgung in Georgien nachhaltig und wesentlich verbessert hat, sodass dem BFA dem Grunde nach nicht entgegengetreten werden kann, wenn dieses davon ausgeht, dass sich die Lage für die BF – seit erstmaliger Zuerkennung des subsidiären Schutzes – geändert hat. Die Feststellungen der fehlenden Integrationsbemühungen und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit waren aufgrund der Aktenlage zu treffen. Trotz mehr als 15-jährigem Aufenthalt in Österreich waren in der Vergangenheit mangels Vorlage irgendwelcher Nachweise Deutschkenntnisse oder soziale Kontakte der BF nicht feststellbar und erhält die BF seit ihrer Einreise in Österreich Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der Erwachsenenvertreterin der BF und den im Akt inneliegenden Befunden. Dass die BF nicht in der Lage ist, ihren Alltag alleine zu bewältigen, ergibt sich zudem in der vom Gericht erkannten Notwendigkeit, eine Erwachsenenvertretung für sie zu bestellen. Bereits das BFA stellte fest, dass die BF aufgrund ihrer Demenzerkrankung und verschiedener körperlicher Leiden nicht in der Lage ist, ihren Alltag zu bewältigen und deshalb laufender Pflege und Betreuung bedarf. Das Beschwerdevorbringen, der Gesundheitszustand der BF sei unrichtig festgestellt und mangelhaft gewürdigt worden, geht daher ins Leere. Dass die BF in ihrem Herkunftsstaat über kein soziales tragfähiges Netz verfügt, stellte bereits das BFA zutreffend fest, hält sie sich doch bereits seit über 15 Jahren in Österreich auf und ist ihr in Georgien lebender Bruder bereits selbst betagt und krank und somit nicht in der Lage, die BF wirkungsvoll und anhaltend zu unterstützen. Das BVwG tritt auch den Feststellungen des BFA bei, dass es in Georgien Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen (AS 93) und für an Demenz erkrankte Personen gibt (AS 99). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die BF bei einer Rückkehr gesundheitlich inadäquat versorgt werden würde und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre und dazu auf Berichte (ACCORD) zu Georgien verweist, ist auszuführen, dass durch dieses Vorbringen in keiner Weise substantiiert dargetan wird, inwieweit sich daraus die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll, zumal das BFA in ihrer Entscheidung sowohl die Erkrankung der BF und ihre Unfähigkeit, den Alltag alleine zu bewältigen, berücksichtigt hat als auch für eine Unterstützung der österreichischen Botschaft in Tiflis für den Fall der Rückkehr der BF gesorgt hat, sodass die Unterbringung der BF in einer entsprechenden Einrichtung in Georgien gewährleistet ist (Bescheidseite 56f, AS 370f, 417). II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurde, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurde, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF das Länderinformationsblatt zu Georgien nicht im Rahmen eines Parteiengehörs vorgelegt worden sei (AS 431), erweist sich dies zwar als berechtigt, führt jedoch insgesamt zu keinem anderen Ergebnis. In konkret vorliegenden Fall ist jedenfalls eine allfällige Verletzung der BF in ihrem diesbezüglichen Recht auf Parteiengehör jedenfalls durch die Möglichkeit, im Rahmen der Beschwerde zu den im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, als saniert anzusehen (VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040). Die BF bzw. ihre Erwachsenenvertreterin trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das BVwG daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. II.2.
- Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen an die BF nicht mehr vorliegen würden und dass sich die subjektive Lage der BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. römisch zwei.2.
- Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen an die BF nicht mehr vorliegen würden und dass sich die subjektive Lage der BF im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. II.2.4.
- So lag der damaligen Entscheidung der Umstand zugrunde, dass der BF, solange sie sich um ihre pflegebedürftige Schwester kümmern muss, eine nachhaltige Sicherung des Lebens in Georgien nicht möglich sei. Dieser Umstand hat sich zweifelsfrei geändert, zumal sich die pflegebedürftige Schwester nunmehr in einem Pflegeheim in Österreich befindet. römisch zwei.2.4.
- So lag der damaligen Entscheidung der Umstand zugrunde, dass der BF, solange sie sich um ihre pflegebedürftige Schwester kümmern muss, eine nachhaltige Sicherung des Lebens in Georgien nicht möglich sei. Dieser Umstand hat sich zweifelsfrei geändert, zumal sich die pflegebedürftige Schwester nunmehr in einem Pflegeheim in Österreich befindet. II.2.4.
- Hinsichtlich der bei der BF diagnostizierten Erkrankungen ist auszuführen, dass dem BFA auch dahingehend beizupflichten ist, dass - verfolgt man die Länderinformationen der letzten Jahre zu Georgien - sich eine sukzessive und nachhaltige Verbesserung der medizinischen Versorgung und deren Leistbarkeit für die Patienten ableiten lässt und eine medizinische Versorgung und Pflege der BF verfügbar ist. Für die BF wurde zudem vom BFA geprüft bzw. sichergestellt, dass die BF in Georgien eine Rente erhält, sie im Verkehr mit den Behörden unterstützt wird und ihre Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in Georgien gewährleistet ist. römisch zwei.2.4.
- Hinsichtlich der bei der BF diagnostizierten Erkrankungen ist auszuführen, dass dem BFA auch dahingehend beizupflichten ist, dass - verfolgt man die Länderinformationen der letzten Jahre zu Georgien - sich eine sukzessive und nachhaltige Verbesserung der medizinischen Versorgung und deren Leistbarkeit für die Patienten ableiten lässt und eine medizinische Versorgung und Pflege der BF verfügbar ist. Für die BF wurde zudem vom BFA geprüft bzw. sichergestellt, dass die BF in Georgien eine Rente erhält, sie im Verkehr mit den Behörden unterstützt wird und ihre Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in Georgien gewährleistet ist. Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung gewährleistet ist; georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Bei Kostenübernahme durch den Staat von weniger als 100% muss der Patient für den Rest aufkommen, dafür kann jedoch um Kostenersatz ersucht werden. II.2.4.
- Dem BFA ist daher beizupflichten, wenn dieses davon ausgeht, dass sich der Sachverhalt, aufgrund dessen der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit 08.11.2006 zuerkannt worden ist, geändert hat. römisch zwei.2.4.
- Dem BFA ist daher beizupflichten, wenn dieses davon ausgeht, dass sich der Sachverhalt, aufgrund dessen der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit 08.11.2006 zuerkannt worden ist, geändert hat. II.2.4.
- Zum in der Beschwerde gestellten Antrag, das BVwG möge ein Gutachten zur Versorgung, Behandlung und Betreuung von Personen, die an einem demenziellen Zustandsbild mit Symptomen eines schizophrenen Residualzustandes leiden, einholen, ist auszuführen, dass eine derartige Beauftragung nicht erforderlich ist, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. römisch zwei.2.4.
- Zum in der Beschwerde gestellten Antrag, das BVwG möge ein Gutachten zur Versorgung, Behandlung und Betreuung von Personen, die an einem demenziellen Zustandsbild mit Symptomen eines schizophrenen Residualzustandes leiden, einholen, ist auszuführen, dass eine derartige Beauftragung nicht erforderlich ist, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. II.2.4.
- Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass sich im konkreten Fall die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, geändert haben. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Interessensabwägung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. römisch zwei.2.4.
- Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass sich im konkreten Fall die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, geändert haben. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Interessensabwägung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.3. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.3.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.römisch zwei.3.1.3.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der BF ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind, auseinandersetzten). II.3.1.3.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.1.2. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.3.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.1.2. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für das BFA bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und dem BFA bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens des BFA jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, Entzug der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I. – III. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.2. Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, Entzug der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. – römisch drei. des angefochtenen Bescheides) II.3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 9Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: "
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden." Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten: "
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person
Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
Artikel 4
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat." II.3.2.
- Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 des § 8 Abs. 1 AsylG, das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E2 zu § 9). römisch zwei.3.2.
- Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E2 zu Paragraph 9,). Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "nicht mehr Vorliegen", stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "nicht mehr Vorliegen", stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216). II.3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es in der gegenständlichen Rechtssache zu einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung des Sachverhaltes gekommen ist, der zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF geführt hat. So ist einerseits die BF nicht mehr für die Pflege ihrer in Österreich aufhältigen Schwester zuständig (und auch nicht mehr in der Lage dazu), andererseits hat sich die medizinische Versorgung in Georgien nachhaltig verbessert und ist die Unterbringung der BF in einer entsprechenden Einrichtung in Georgien möglich. römisch zwei.3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es in der gegenständlichen Rechtssache zu einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung des Sachverhaltes gekommen ist, der zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF geführt hat. So ist einerseits die BF nicht mehr für die Pflege ihrer in Österreich aufhältigen Schwester zuständig (und auch nicht mehr in der Lage dazu), andererseits hat sich die medizinische Versorgung in Georgien nachhaltig verbessert und ist die Unterbringung der BF in einer entsprechenden Einrichtung in Georgien möglich. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der BF seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes verschlechtert hat, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vor. Die BF ist ihrer Fürsorgeverpflichtung für ihre Schwester enthoben und es ist im Herkunftsland der BF zu einer Verbesserung der medizinischen Versorgung gekommen. Die erforderliche Betreuung und Pflege der BF ist in Georgien möglich und – durch Unterstützung der Österreichischen Botschaft in Tiflis – für die BF auch zugänglich. II.3.2.
- Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der BF ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:römisch zwei.3.2.
- Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der BF ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. für jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen, nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen wird. Die BF ist in Georgien pensionsberechtigt und ihre Unterbringung in einer für sie geeigneten Einrichtung ist möglich und gewährleistet. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen wird können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. Soweit von der Erwachsenenvertreterin der Gesundheitszustand der BF thematisiert wird, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit von der Erwachsenenvertreterin der Gesundheitszustand der BF thematisiert wird, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Im konkreten Fall wurde vom BFA dafür Sorge getragen, dass durch Unterstützung der österreichischen Botschaft in Tiflis die (medizinische) Versorgung der BF gewährleistet ist. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet. Das BFA war demnach berechtigt, von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten (§ 9 Abs. 1 Z 1, zweite Variante AsylG 2005). Im Ergebnis erfolgte die mit Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erfolgte Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 zu Recht, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung der BF - wie vorstehend erörtert - nicht mehr vorliegen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).Das BFA war demnach berechtigt, von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, zweite Variante AsylG 2005). Im Ergebnis erfolgte die mit Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide erfolgte Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Recht, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung der BF - wie vorstehend erörtert - nicht mehr vorliegen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). II.3.2.5. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu verbinden. Die BF hat daher nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status von subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.3.2.5. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu verbinden. Die BF hat daher nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status von subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). II.3.2.6.
§ 58Abs. 1 Z 2 bzw. Z 4 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird bzw. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).römisch zwei.3.2.6.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird bzw. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF war bislang zu keinem Zeitpunkt geduldet. Diese ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde war daher auch im Umfang der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 abzuweisen.Der Aufenthalt der BF war bislang zu keinem Zeitpunkt geduldet. Diese ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde war daher auch im Umfang der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 abzuweisen. , II.3.
- Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
- Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung II.3.3.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.3.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn […]
- einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird.
5. einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9,
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 9.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Paragraph 9,
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthalt