Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS Wien Laxenburger Straße (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 05.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstigen Gründe keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in sein E-Mail geschrieben, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe. Mit Bescheid vom 10.07.2017 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.07.2017 bis 27.08.2017 verloren hat.Mit Bescheid vom 10.07.2017 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.07.2017 bis 27.08.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 03.07.2017 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit einem möglichen Arbeitsantritt am 03.07.2017 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 26.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt. Im Rahmen des Bewerbungsschreibens habe er seine gesundheitlichen Einschränkungen erwähnt. Ihm sei die zugewiesene Stelle zudem nicht zumutbar, da er laut arbeitsmedizinischen Gutachten schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen vermeiden solle. Als Stubenbursch arbeite man ständig in Zwangshaltungen und müsse schwere Lasten heben. Mit Bescheid vom 06.09.2017 wurde die Beschwerde vom 26.07.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 06.09.2017 wurde die Beschwerde vom 26.07.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit am 14.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe Ermittlungen unterlassen, welche konkreten Tätigkeiten verlangt würden und ob diese mit seinem Leistungskalkül zu schaffen wären. Das Ergebnis des Gutachtens, eine Stelle als Reinigungskraft sei dem Beschwerdeführer zumutbar, lasse keinen Schluss darauf zu, ob ihm die verfahrensgegenständliche Stelle als Stubenbursch zumutbar wäre, da es einen großen Unterschied mache, ob man Büroräumlichkeiten reinige oder als Stubenbursch arbeite. Es sei von der belangten Behörde nicht ermittelt worden, ob der Hinweis auf seine gesundheitlichen Einschränkungen kausal für die Nichteinstellung gewesen sei. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, den potenziellen Dienstgeber auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hinzuweisen und sei es somit am Beschwerdeführer gelegen, diesen davon in Kenntnis zu setzen. Der potenzielle Dienstgeber habe ihm nicht in die Lage versetzt, seine Einschränkungen zu konkretisieren. Am 04.10.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. Am 23.10.2017 langte die Vollmachtsbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 29.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten, basierend auf der Befundung am 22.05.2017, ein. Am 10.03.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter desAm 10.03.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Mag. David RAUTNER für Freimüller/Obereder/Pilz & Partner GmbH (BFV1) sowie Mag. Katrin DOPPLER, BA für Dr. Ingo RIß, RA (BFV2) und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.Beschwerdeführers Mag. David RAUTNER für Freimüller/Obereder/Pilz & Partner GmbH (BFV1) sowie Mag. Katrin DOPPLER, BA für Dr. Ingo RIß, RA (BFV2) und ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG).Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BFV bringt vor, der BF habe die körperlichen Einschränkungen nur angegeben, da er davon ausgegangen sei, die belangte Behörde habe diese bei der Stellenauswahl nicht berücksichtigt. Wäre der potenzielle Dienstgeber an einer Beschäftigungsaufnahme interessiert gewesen, hätte diese den Beschwerdeführer auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Bei der ausgeschriebenen Stelle handle es sich um die Reinigung von Gästezimmern, Allgemeinflächen, Stiegenhäuser und im Sommer Fensterreinigung sowie die Grundreinigung. Dafür würden Staubsauger und Reinigungskübel mit Reinigungsbürsten verwendet. Bei der Abreise eines Gastes seien die Betten neu zu beziehen, die Böden zu reinigen, Staub zu wischen sowie die Kästen zu reinigen, im Badezimmer die Fließen, Abflüsse und WC zu säubern. Die Matratzen seien auch nicht zu schwer zum Wenden, da es sich um nicht allzu dicke Matratzen handle. Die Zimmerreinigung finde im Team statt und könnten Matratzen gemeinsam gewendet werden. Die Arbeit als Stubenbursch sei nach Ansicht des Z als anstrengend, aber nicht als schwer einzustufen. Die Mitarbeiter seien im Wechseldienst eingeteilt, einmal im Zimmer und einmal im Badezimmer, da eine der Tätigkeiten etwas schwerer sei als die andere. Das Fensterputzen finde einmal im Monat in der Sommersaison statt und gebe es hierfür eine Leiter zum bequemen Erreichen der Fenster. Damit die Oberseite des Kastens erreichbar sei, gebe es zusätzlich eine Dreistufenleiter. Das regelmäßige Abstauben der Kästen erfolge mit einer Teleskopstange, dies sei bei normaler Körpergröße einfach durchzuführen. Die Putzkübel würden erst im jeweiligen Zimmer mit Wasser befüllt und müssten keineswegs vollgefüllt werden, sodass diese nicht allzu schwer seien. Bei einem Bleibezimmer würden fünf bis sieben Minuten für die Zimmerreinigung benötigt, bei einem Abreisezimmer ca. zwanzig Minuten. Es herrsche jedoch kein intensiver Zeitdruck, da die ordnungsgemäße Reinigung der Zimmer wichtiger sei. Auf Vorhalt, ob der Z einen Bewerber mit gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Chance auf Einstellung habe, wenn sich auch ein gesunder Bewerber bewerbe, gab der Z an, es würden alle Bewerber zu einem Probearbeitstag geladen werden und würde anschließend gemeinsam entschieden werden, ob der oder die Bewerberin geeignet sei. Das Heben von maximal zwei bis drei Kilogramm sei erforderlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Wie beweiswürdigen ausgeführt, wird den Angaben des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die zu verrichtende Tätigkeit gefolgt, wonach weder das Heben von über 15 kg, noch das Tragen von über 10 kg für die verfahrensgegenständliche Stelle notwendig ist. Ein häufiges Überkopfarbeiten ist aufgrund der bereitgestellten Hilfsmittel nicht notwendig, wobei darauf zu verweisen ist, dass das Fensterputzen nur einmal im Monat in der Sommersaison zu erledigen ist. Darüber hinaus konnte der Zeuge dem erkennenden Senat auch glaubhaft ausführen, dass die Arbeit im Team durchgeführt wird, wo sich die Mitarbeiter einerseits bei der Tätigkeit abwechseln und sich andererseits auch gegenseitig aushelfen. Die körperliche Fähigkeit des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Stelle wäre zudem im Rahmen eines Probearbeitstages zweifelsfrei feststellbar gewesen und wäre keine Einstellung ohne Absolvierung eines Probearbeitstages erfolgt. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Wie beweiswürdigen ausgeführt, wird den Angaben des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die zu verrichtende Tätigkeit gefolgt, wonach weder das Heben von über 15 kg, noch das Tragen von über 10 kg für die verfahrensgegenständliche Stelle notwendig ist. Ein häufiges Überkopfarbeiten ist aufgrund der bereitgestellten Hilfsmittel nicht notwendig, wobei darauf zu verweisen ist, dass das Fensterputzen nur einmal im Monat in der Sommersaison zu erledigen ist. Darüber hinaus konnte der Zeuge dem erkennenden Senat auch glaubhaft ausführen, dass die Arbeit im Team durchgeführt wird, wo sich die Mitarbeiter einerseits bei der Tätigkeit abwechseln und sich andererseits auch gegenseitig aushelfen. Die körperliche Fähigkeit des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Stelle wäre zudem im Rahmen eines Probearbeitstages zweifelsfrei feststellbar gewesen und wäre keine Einstellung ohne Absolvierung eines Probearbeitstages erfolgt. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er in seinem Bewerbungsschreiben ausschließlich auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung und seine mangelnde Berufserfahrung hingewiesen hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war jedenfalls der Umstand, dass aus dem Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers kein Interesse an der zugewiesenen Stelle und kein Wille der Beschäftigungsaufnahme hervorgehen. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber den Beschwerdeführer nicht zu einem Probearbeitstag eingeladen hat. Durch die Übermittlung des Bewerbungsschreibens mit dem Inhalt "ihr Stellenangebot wurde mir von meiner AMS Beraterin (...) übermittelt. Ich habe gesundheitliche Einschränkungen und keine Erfahrung als Stubenbursche. Im Anhang finden Sie meinen Lebenslauf." hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle als Stubenbursch nicht erhält, zumal er ausschließlich auf seine gesundheitlichen Einschränkungen und seine mangelnde Berufserfahrung hingewiesen hat. Im Zuge des Bewerbungsschreibens führte der Beschwerdeführer keinen Grund an, warum er für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet wäre und geht aus dem gesamten Schreiben nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass der Dienstgeber kein Interesse daran hat, einen Bewerber zu einem Probearbeitstag bzw. Bewerbungsgespräch einzuladen, der bereits im Bewerbungsschreiben ausschließlich Gründe anführt, warum er für die Stelle nicht geeignet ist. Durch die Übermittlung eines Bewerbungsschreibens mit diesem Inhalt musste dem Beschwerdeführer bewusst sein und hat er sich damit abgefunden, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält, dolus eventualis liegt somit vor. Es obliegt zwar dem Beschwerdeführer den potenziellen Dienstgeber über mögliche Einschränkungen zu informieren, doch hat er im Zuge des Bewerbungsverfahrens seinen Arbeitswillen kundzutun. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wäre der Beschwerdeführer zu einem Probearbeitstag für zwei bis drei Stunden eingeladen worden und wäre anschließend eine Entscheidung getroffen worden. Der Beschwerdeführer hat aber bereits im Vorfeld - ohne den genauen Tätigkeitsbereich zu kennen - dem potenziellen Dienstgeber suggeriert, dass er die Tätigkeit nicht ausüben könne und somit eine Vereitelungshandlung gesetzt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer bereits in den Zeiträumen 13.06.2013 bis 24.07.2013 und vom 08.09.2016 bis 02.11.2016 und vom 08.11.2016 bis 01.01.2017 und vom 19.04.2017 bis 13.06.2017 eine Sanktion rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat seit 01.07.2008 keine neue Anwartschaft erworben.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer bereits in den Zeiträumen 13.06.2013 bis 24.07.2013 und vom 08.09.2016 bis 02.11.2016 und vom 08.11.2016 bis 01.01.2017 und vom 19.04.2017 bis 13.06.2017 eine Sanktion rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat seit 01.07.2008 keine neue Anwartschaft erworben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2172430.1.00
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