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{'item': 'W141 2186255-1'}

Obsah (28)§ 38Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 21a§ 33§ 36§ 293§ 20§ 21§ 22c§ 108f§ 36a§ 2§ 13j§ 3§ 50§ 12§ 18§ 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlW141 2186255-1 SpruchW141 2186255-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER

§ 38i

VM § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, iVM Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe seit Dezember 2014 mit Herrn XXXX in einer gemeinsamen Wohngemeinschaft und habe diesen näher kennengelernt. Mit der Zeit und aufgrund des Kindes sei aus einer Wohngemeinschaft eine Lebensgemeinschaft geworden. Die Beschwerdeführerin habe an eine Meldung der Lebensgemeinschaft nicht gedacht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe seit Dezember 2014 mit Herrn römisch 40 in einer gemeinsamen Wohngemeinschaft und habe diesen näher kennengelernt. Mit der Zeit und aufgrund des Kindes sei aus einer Wohngemeinschaft eine Lebensgemeinschaft geworden. Die Beschwerdeführerin habe an eine Meldung der Lebensgemeinschaft nicht gedacht. Mit Bescheid vom 29.09.2017 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 08.01.2015 bis 31.08.2015, vom 05.01.2016 bis 17.07.2016 und vom 28.07.2016 bis 02.01.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.507,64 verpflichtet wurde.Mit Bescheid vom 29.09.2017 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 08.01.2015 bis 31.08.2015, vom 05.01.2016 bis 17.07.2016 und vom 28.07.2016 bis 02.01.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 19.507,64 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. Sie habe der belangten Behörde nicht gemeldet, dass sie seit Dezember 2014 mit Herrn XXXX im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern dies erst am 06.03.2017 niederschriftlich bekanntgegeben. Durch die rückwirkende Anspruchsprüfung anhand der Einkommensnachweise sei die obige Rückforderung entstanden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. Sie habe der belangten Behörde nicht gemeldet, dass sie seit Dezember 2014 mit Herrn römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern dies erst am 06.03.2017 niederschriftlich bekanntgegeben. Durch die rückwirkende Anspruchsprüfung anhand der Einkommensnachweise sei die obige Rückforderung entstanden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.10.

  1. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe mit Herrn XXXX nur in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Personen bewohnt. Jeder habe ein eigenes Zimmer und einen eigenen Lebensmittelpunkt. Die Wohngemeinschaft bestehe aufgrund des gemeinsamen Sohnes weiterhin, sie seien aber kein Paar. Es bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch gemeinsame Finanzen, jedenfalls nicht mehr als mit den anderen Mitbewohnern.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.10.
  2. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe mit Herrn römisch 40 nur in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Personen bewohnt. Jeder habe ein eigenes Zimmer und einen eigenen Lebensmittelpunkt. Die Wohngemeinschaft bestehe aufgrund des gemeinsamen Sohnes weiterhin, sie seien aber kein Paar. Es bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch gemeinsame Finanzen, jedenfalls nicht mehr als mit den anderen Mitbewohnern. Mit Bescheid vom 21.12.2017 wurde aufgrund der Beschwerde vom 24.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Mit Bescheid vom 21.12.2017 wurde aufgrund der Beschwerde vom 24.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

§ 38i

Vm § 24 abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 08.01.2015 bis 31.08.2015, vom 01.02.2016 bis 30.06.2016 und vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 widerrufen und von 05.01.2016 bis 31.01.2016 von € 35,27 auf € 4,87 berichtigt, von 01.07.2016 bis 17.07.2016 und von 28.07.2016 bis 31.07.2016 von €Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 08.01.2015 bis 31.08.2015, vom 01.02.2016 bis 30.06.2016 und vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 widerrufen und von 05.01.2016 bis 31.01.2016 von € 35,27 auf € 4,87 berichtigt, von 01.07.2016 bis 17.07.2016 und von 28.07.2016 bis 31.07.2016 von € 35,27 auf € 0,28, von 01.08.2016 bis 10.09.2016 von € 35,27 auf € 5,69, von 11.09.2016 bis 30.09.2016 von € 35,27 auf € 4,38, von 01.11.2016 bis 30.11.2016 von € 35,27 auf € 6,09, von 01.12.2016 bis 31.12.2016 von € 35,27 auf € 5,04 und von 01.01.2017 bis 02.01.2017 von € 35,49 auf € 1,73 berichtigt. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe wird

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG vom 08.01.2015 bis 31.08.2015, 05.01.2016 bis 17.07.2016, 28.07.2016 bis 07.08.2016 in Höhe von € 15.088,82 zurückgefordert.Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vom 08.01.2015 bis 31.08.2015, 05.01.2016 bis 17.07.2016, 28.07.2016 bis 07.08.2016 in Höhe von € 15.088,82 zurückgefordert. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.01.2018, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, wenn sie von einer Lebensgemeinschaft gesprochen habe, meine sie das gemeinsame Projekt den Sohn in einer gesunden Umgebung großzuziehen und entschuldige sie sich für ihre juristische Unwissenheit. Am 16.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. Am 10.03.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der Zeuge XXXX (Z1), der Zeuge XXXX (Z2), der Zeuge XXXX (Z3), der Zeuge XXXX (Z5), die Zeugin XXXX (Z6), der Zeuge XXXX (Z7), der Zeuge XXXX (Z10), die Zeugin XXXX (Z11), die Zeugin XXXX (Z13), der Zeuge XXXX (Z15), und der Zeuge XXXX (Z18) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) und die Dolmetscherin XXXX (D) an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z4), die Zeugin XXXX (Z14), der Zeuge XXXX (Z16) und der Zeuge XXXX (Z17) sind entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Der Zeuge XXXX (Z12) ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung nicht erschienen und wurde die Ladung nicht behoben. Auf die Einvernahme der Zeugin XXXX (Z8) wurde im beiderseitigen Einvernehmen der BF und BHV verzichtet.Am 10.03.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), der Zeuge römisch 40 (Z1), der Zeuge römisch 40 (Z2), der Zeuge römisch 40 (Z3), der Zeuge römisch 40 (Z5), die Zeugin römisch 40 (Z6), der Zeuge römisch 40 (Z7), der Zeuge römisch 40 (Z10), die Zeugin römisch 40 (Z11), die Zeugin römisch 40 (Z13), der Zeuge römisch 40 (Z15), und der Zeuge römisch 40 (Z18) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) und die Dolmetscherin römisch 40 (D) an der Verhandlung teil. Der Zeuge römisch 40 (Z4), die Zeugin römisch 40 (Z14), der Zeuge römisch 40 (Z16) und der Zeuge römisch 40 (Z17) sind entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Der Zeuge römisch 40 (Z12) ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung nicht erschienen und wurde die Ladung nicht behoben. Auf die Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z8) wurde im beiderseitigen Einvernehmen der BF und BHV verzichtet. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF führte aus, sie habe im Dezember 2014 und Jänner 2015 Sex ausschließlich mit dem Z1 gehabt und sei ihr Sohn daraus entstanden. Sie seien nie ein paar gewesen und habe sie sowohl davor als auch danach auch Sex mit anderen gehabt. Die BF führt weiters aus, es sei ihr wichtig gewesen, dass der Z1 nach Ende der Affäre weiter bei ihr wohne und sie nicht gewusst habe, wieso sie im Antrag aus dem Jahr 2016 den Z1 als Lebensgefährten angegeben habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Ing. XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Ing. römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 führte aus, zwischen ihm und der BF sei nur eine Freundschaft mit Spaß gewesen. Sie hätten miteinander geschlafen, aber auch mit anderen. Seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes hätten sie keinen Sex mehr miteinander gehabt. Es gebe keine Unterhaltsvereinbarung, er gebe der BF aber Geld, sei aber nie für ihren Unterhalt aufgekommen. Die BF habe das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Es sei 10- bis 15-mal zu Geschlechtsverkehr mit der BF gekommen. Auf die Frage, warum er auf Facebook den Beziehungsstatus "In einer Lebensgemeinschaft" führe, gibt der Z1 an, dort könne man vieles sagen und habe er den Status nach seinen Erinnerungen noch nie geändert. Der Z1 habe ein Verantwortungsgefühl auch gegenüber der BF, aufgrund des gemeinsamen Sohnes und möchte, dass es beiden gut gehe. Er würde sich jedenfalls um die BF kümmern, da es dem Sohn nur gut gehe, wenn es der Mutter gut gehe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 habe bei der Erhebung feststellen können, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegend sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass zwischen der BF und dem Z1 alles getrennt sei, wie bei den anderen Mitbewohnern. Im Zimmer der BF sei ein Schreibtisch mit Computer und eine Couch gestanden. Dies hätte nur vorübergehend als Schlafstelle dienen können, doch sei kein Bettzeug vorhanden gewesen. Den angeblichen Raum des Z1 konnte er nicht besichtigen, da hier angeblich der gemeinsame Sohn und der Z2 zu diesem Zeitpunkt geschlafen hätten. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Der Z3 sei nur bei der Befragung eines Nachbarn dabei gewesen, welcher zum Beziehungsstatus der BF nichts habe sagen können. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z5) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z5) folgendes hervor: Der Z5 wohne seit September 2018 bei der BF und würden aktuell vier oder fünf Leute in einer Fünfzimmerwohnung wohnen. Er könne zur Beziehung zwischen der BF und dem Z1 nichts sagen, glaube aber nicht, dass die BF zu anderen Männern Beziehungen gehabt hätte. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z6) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z6) folgendes hervor: Die Z6 wohne seit August 2018 bei der BF und führte aus, die BF und der Z1 seien nie ein Liebespaar gewesen. Sie könne nicht sagen, ob die BF einen Freund habe, aber es gehe sie auch nichts an. Der Sohn sei abwechselnd bei der Mutter und beim Vater, aber meist bei der Mutter. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z7) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z7) folgendes hervor: Der Z1 sei dem Z7 als Vater von Daniel vorgestellt worden und hätte im ersten Zimmer gewohnt, die BF im dritten, es habe auch ein kleines Zimmer für den Sohn gegeben. Der Z1 komme regelmäßig in die Wohnung, immer, wenn er gebraucht werde. Der Z7 habe nie eine Affäre mit der BF gehabt, sie sei wie seine Schwester. Die BF sei nie mit jemanden in die Wohnung gekommen und habe nie jemanden als Freund vorgestellt. Die BF habe einen Freund, aber der Z7 wisse nicht, welche Art von Freund. Der Z7 zahle € 300,00 bis € 350,00 Miete und wohne dort mit Frau und Tochter. Es sei eine normale Wohngemeinschaft. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z10) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z10) folgendes hervor: Der Z10 wohne bei der BF, habe nie eine Affäre mit ihr gehabt. Die BF und der Z10 seien nur Mitbewohner gewesen und hätten beide ein eigenes Zimmer gehabt. Die Wohnung habe aus 3,5 bis 4 Schlafräume bestanden. Der Z10 wohne nicht mehr bei der BF, sondern bei seiner Freundin. Der Z10 habe € 400,00 Miete bezahlt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z11) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z11) folgendes hervor: Die Z11 habe mit der BF zusammengewohnt und kenne auch den Z

  1. Die BF und der Z1 hätten wie in einer Wohngemeinschaft zusammengewohnt. Sie habe nichts von einer Beziehung mitbekommen, sei aber nur zum Schlafen in die Wohnung gekommen und hätte nur die Küche, das Klo und das Bad benützt. Das Zimmer der BF habe ein Bett, einen Schrank, eine Bibliothek und Spielzeug gehabt. Der Sohn habe bei der BF geschlafen. Die ersten Monate habe die Z11 keine Miete zahlen müssen, da sie kein Geld und keine Arbeit gehabt habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Dr. XXXX (Z13) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Dr. römisch 40 (Z13) folgendes hervor: Die Z13 führt aus, mit der BF gut befreundet zu sein. Die BF lebe in Wohngemeinschaften und habe nie wirklich Lebensgemeinschaften, sondern eher Affären, welche nicht von langer Dauer seien. Die BF und der Z1 hätten nur eine Affäre gehabt, welche im ersten Drittel der Schwangerschaft beendet worden sei. Es sei der BF wichtig gewesen, dass der Sohn beim Vater in der Nähe aufwächst, ohne dass eine Beziehung bestehe. Die BF habe viele Sex Partner gehabt und dies gehe bis heute so. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z15) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z15) folgendes hervor: Der Z15 kenne die BF seit ca. 18 Jahren und habe im Jahr 2002 und 2003 über sechs Monate eine Affäre mit ihr gehabt. Ob die BF und der Z1 eine Lebensgemeinschaft gehabt hätte, könne er nicht genau definieren, es sei aber keine klassische Partnerschaft oder Liebesbeziehung gewesen. Die BF habe Affären gehabt und wenn sie verliebt gewesen sei, habe sie Affären sehr ernst genommen und habe die BF seinerzeit gelitten, als der Z15 bei seiner Ehefrau geblieben sei und er nicht zu ihr gezogen sei. Die BF habe ein- oder zweimal etwas mit einem verheirateten Mann angefangen und sie hätte diese auch geheiratet, wenn sich diese darauf eingelassen hätten. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z18) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z18) folgendes hervor: Der Z18 sei der Verwalter der Liegenschaft, wo die BF wohnt. Es dürfe nur in den in § 11 MRG geregelten Fällen untervermietet werden. Es gebe bereits eine gerichtliche Aufkündigung des Mietvertrages, wo am 13.03.2020 eine Gerichtsverhandlung stattfinde. Ein Mieter der BF sei zum Z18 gekommen mit einem Mietvertrag und seien sie dann stutzig geworden.Der Z18 sei der Verwalter der Liegenschaft, wo die BF wohnt. Es dürfe nur in den in Paragraph 11, MRG geregelten Fällen untervermietet werden. Es gebe bereits eine gerichtliche Aufkündigung des Mietvertrages, wo am 13.03.2020 eine Gerichtsverhandlung stattfinde. Ein Mieter der BF sei zum Z18 gekommen mit einem Mietvertrag und seien sie dann stutzig geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 03.08.2004 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.03.2003 bis 31.07.2004 als Angestellte bei XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht seit 03.08.2004 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.03.2003 bis 31.07.2004 als Angestellte bei römisch 40 . In den Anträgen auf Notstandshilfe vom 08.01.2015 und vom 05.01.2016 gab die Beschwerdeführerin als Personenstand "geschieden" an. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.12.2016 gab sie erstmals als Personenstand "Lebensgemeinschaft" an und führte unter Punkt 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" neben ihrem Sohn auch Ing. XXXX als ihren Lebensgefährten an.In den Anträgen auf Notstandshilfe vom 08.01.2015 und vom 05.01.2016 gab die Beschwerdeführerin als Personenstand "geschieden" an. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.12.2016 gab sie erstmals als Personenstand "Lebensgemeinschaft" an und führte unter Punkt 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" neben ihrem Sohn auch Ing. römisch 40 als ihren Lebensgefährten an. In allen Anträgen, die die Beschwerdeführerin seit Leistungsbezug stellte, wurde von ihr mit ihrer Unterschrift bestätigt, "dass alle Änderungen vorstehender Angaben unverzüglich zu melden sind." Hierzu zählen auch die Angaben zum Personenstand auf Seite
  3. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 02.08.2011 bis 10.02.2017 in der XXXX , im Zeitraum 10.02.2017 bis 13.07.2017 in der XXXX und ist seit 13.07.2017 in der XXXX Hauptwohnsitz gemeldet. XXXX war im Zeitraum 24.12.2014 bis 09.02.2017 in der XXXX , vom 09.02.2017 bis 10.03.2017 in der XXXX und vom 10.03.2017 bis 12.03.2019 in der XXXX Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin und XXXX waren somit vom 24.12.2014 bis 12.03.2019 mit kurzen Unterbrechungen jeweils am selben Hauptwohnsitz gemeldet.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 02.08.2011 bis 10.02.2017 in der römisch 40 , im Zeitraum 10.02.2017 bis 13.07.2017 in der römisch 40 und ist seit 13.07.2017 in der römisch 40 Hauptwohnsitz gemeldet. römisch 40 war im Zeitraum 24.12.2014 bis 09.02.2017 in der römisch 40 , vom 09.02.2017 bis 10.03.2017 in der römisch 40 und vom 10.03.2017 bis 12.03.2019 in der römisch 40 Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin und römisch 40 waren somit vom 24.12.2014 bis 12.03.2019 mit kurzen Unterbrechungen jeweils am selben Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin und XXXX haben ein gemeinsames Kind, welches am 11.09.2015 geboren wurde.Die Beschwerdeführerin und römisch 40 haben ein gemeinsames Kind, welches am 11.09.2015 geboren wurde. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende täglichen Notstandshilfeleistungen -Strichaufzählung im Zeitraum 08.01.2015 bis 31.01.2015 € 33,90 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.02.2015 bis 31.08.2015 € 33,90 -Strichaufzählung im Zeitraum 05.01.2016 bis 31.01.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.06.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.07.2016 bis 17.07.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 28.07.2016 bis 31.12.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.01.2017 bis 02.01.2017 € 35,49 XXXX war im Zeitraum 03.03.2014 bis 31.12.2015 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig und im Zeitraum 01.01.2016 bis 10.09.2016 geringfügig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde im September 2016 beendet und erhielt XXXX im September das Gehalt mit Urlaubsersatzleistung sowie aliquote Bezahlung für die geleistete geringfügige Beschäftigung ausbezahlt.römisch 40 war im Zeitraum 03.03.2014 bis 31.12.2015 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig und im Zeitraum 01.01.2016 bis 10.09.2016 geringfügig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde im September 2016 beendet und erhielt römisch 40 im September das Gehalt mit Urlaubsersatzleistung sowie aliquote Bezahlung für die geleistete geringfügige Beschäftigung ausbezahlt. XXXX bezog folgenden monatliche Nettoeinkünfte:römisch 40 bezog folgenden monatliche Nettoeinkünfte: -Strichaufzählung 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 2.049,24 -Strichaufzählung 01.01.2015 bis 31.08.2015 € 2.074,84 -Strichaufzählung 01.09.2015 bis 31.12.2015 € 1.905,86 -Strichaufzählung 01.01.2016 bis 31.08.2016 € 396,00 -Strichaufzählung 01.09.2016 bis 30.09.2016 € 1.447,35 (Gehalt und Urlaubsersatzleistung) + € 145,20 (geringfügigen Beschäftigung) -Strichaufzählung 12.10.2016 bis 31.10.2016 € 255,49 -Strichaufzählung 01.11.2016 bis 31.12.2016 € 396,00 -Strichaufzählung Ab 01.01.2017 € 401,00 Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 02.01.2016 bis 10.06.2016 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 66,00 täglich und im Zeitraum 11.06.2016 bis 10.09.2016 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 49,50 täglich. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 30.09.2016 bis 29.06.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 52,33, eingestellt aufgrund Kontrollversäumnis vom 22.11.2016 bis 23.11.
  4. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war im Jahr 2014 selbstständig erwerbstätig und bezog ein Einkommen in Höhe von € 6.921,
  5. Die Beschwerdeführerin meldete ihre Lebensgemeinschaft erst im Zuge der persönlichen Vorsprache am 08.08.2016 der belangten Behörde.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend der Beschwerdeführerin und XXXX , den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen.Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend der Beschwerdeführerin und römisch 40 , den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen. Die Feststellungen zum Bestehen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beruhen auf den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin getätigten schriftlichen sowie mündlichen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer Zusammenschau mit den Angaben der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen. Es ist der Beschwerdeführerin dabei nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass zwischen ihr und dem - als Zeugen einvernommenen Herrn XXXX - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vorlag. Diesbezüglich ist auf die widersprüchlichen Angaben des Zeugen XXXX zu verweisen, der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2017 angab, es sei zwei-, dreimal mit der Beschwerdeführerin zum Geschlechtsverkehr gekommen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber ausführte, es sei zehn- bis fünfzehn Mal zu Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin gekommen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Zeugen nicht möglich war, übereinstimmende Angaben über die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs mit der Mutter seines Sohnes zu tätigen, zumal es einen großen Unterschied ausmacht, ob es ein- bis zweimal oder zehn- bis fünfzehn Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Zeuge XXXX , der seit Sommer 2018 in der WG wohnt, führte zudem aus, die Beschwerdeführerin sei nie mit einem anderen Mann in die Wohnung gekommen und habe nie jemanden als Freund vorgestellt. Er könne auch nicht sagen, ob XXXX eine Beziehung gehabt habe, da über intime Details nie geredet worden sei. Die Zeugin XXXX , welche seit August 2018 in der gemeinsamen WG wohnt, konnte ebenfalls nicht angeben, ob die Beschwerdeführerin einen anderen Freund gehabt habe, mit der Begründung, es gehe sie nichts an. Der Zeuge XXXX der seit September 2018 in der WG wohnt, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts über die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Zeugen XXXX aussagen, führte aber aus, er glaube nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu anderen Männern gehabt habe. Die Zeugin XXXX führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar aus, dass sie nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge XXXX ein Paar gewesen seien, doch führte diese zudem aus, sie sei nur zum Schlafen in der WG gewesen. Ihre Angaben, dass im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin ein Bett, ein Schrank, eine Bibliothek und Spielzeug aufzufinden gewesen wären, kann aufgrund des Erhebungsberichtes vom 20.07.2017 nicht gefolgt werden, zumal die Zeugin selbst angab, sie sei nicht oft im Zimmer gewesen, bzw. sogar ausführte, die anderen Zimmer in der WG seien sie nichts angegangen. Wenn die Zeugin XXXX , eine gute Freundin der Beschwerdeführerin, in der mündlichen Verhandlung angibt, die Beschwerdeführerin hatte und hat viele verschiedene Sexualpartner, so konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen XXXX in einer sexuellen Beziehung gestanden hat, sowie mit dem Zeugen XXXX , diese Affäre war jedoch in den Jahren 2002 bis
  7. Dieser führte zudem aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Beziehungen immer zu 100 % genommen hatte und dass sie die weiteren - u.a. verheirateten Männer - auch geheiratet hätte. Aus den Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei nicht mit XXXX in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gewesen, nicht bestätigt werden.Es ist der Beschwerdeführerin dabei nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass zwischen ihr und dem - als Zeugen einvernommenen Herrn römisch 40 - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vorlag. Diesbezüglich ist auf die widersprüchlichen Angaben des Zeugen römisch 40 zu verweisen, der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2017 angab, es sei zwei-, dreimal mit der Beschwerdeführerin zum Geschlechtsverkehr gekommen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber ausführte, es sei zehn- bis fünfzehn Mal zu Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin gekommen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Zeugen nicht möglich war, übereinstimmende Angaben über die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs mit der Mutter seines Sohnes zu tätigen, zumal es einen großen Unterschied ausmacht, ob es ein- bis zweimal oder zehn- bis fünfzehn Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Zeuge römisch 40 , der seit Sommer 2018 in der WG wohnt, führte zudem aus, die Beschwerdeführerin sei nie mit einem anderen Mann in die Wohnung gekommen und habe nie jemanden als Freund vorgestellt. Er könne auch nicht sagen, ob römisch 40 eine Beziehung gehabt habe, da über intime Details nie geredet worden sei. Die Zeugin römisch 40 , welche seit August 2018 in der gemeinsamen WG wohnt, konnte ebenfalls nicht angeben, ob die Beschwerdeführerin einen anderen Freund gehabt habe, mit der Begründung, es gehe sie nichts an. Der Zeuge römisch 40 der seit September 2018 in der WG wohnt, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts über die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Zeugen römisch 40 aussagen, führte aber aus, er glaube nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu anderen Männern gehabt habe. Die Zeugin römisch 40 führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar aus, dass sie nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge römisch 40 ein Paar gewesen seien, doch führte diese zudem aus, sie sei nur zum Schlafen in der WG gewesen. Ihre Angaben, dass im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin ein Bett, ein Schrank, eine Bibliothek und Spielzeug aufzufinden gewesen wären, kann aufgrund des Erhebungsberichtes vom 20.07.2017 nicht gefolgt werden, zumal die Zeugin selbst angab, sie sei nicht oft im Zimmer gewesen, bzw. sogar ausführte, die anderen Zimmer in der WG seien sie nichts angegangen. Wenn die Zeugin römisch 40 , eine gute Freundin der Beschwerdeführerin, in der mündlichen Verhandlung angibt, die Beschwerdeführerin hatte und hat viele verschiedene Sexualpartner, so konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen römisch 40 in einer sexuellen Beziehung gestanden hat, sowie mit dem Zeugen römisch 40 , diese Affäre war jedoch in den Jahren 2002 bis
  8. Dieser führte zudem aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Beziehungen immer zu 100 % genommen hatte und dass sie die weiteren - u.a. verheirateten Männer - auch geheiratet hätte. Aus den Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei nicht mit römisch 40 in einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gewesen, nicht bestätigt werden. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Zeuge XXXX selbst angab, er fühle sich auch für die Beschwerdeführerin verantwortlich und wolle, dass es ihr gut gehe, insbesondere wegen des gemeinsamen Sohnes. Die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen geführte Beziehung ist daher bereits aufgrund dieser Aussage intensiver als gegenüber einem normalen Mitbewohner und ergibt sich daraus eine Beistandspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin.Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Zeuge römisch 40 selbst angab, er fühle sich auch für die Beschwerdeführerin verantwortlich und wolle, dass es ihr gut gehe, insbesondere wegen des gemeinsamen Sohnes. Die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen geführte Beziehung ist daher bereits aufgrund dieser Aussage intensiver als gegenüber einem normalen Mitbewohner und ergibt sich daraus eine Beistandspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus geht aus dem Erhebungsbericht vom 20.07.2017 hervor, dass das von der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX bewohnte Schlafzimmer ein Arbeitszimmer gewesen ist, bestehend aus Schreibtisch, einem zweiten Tisch, einer kleinen Couch mit Tagesdecke und Couchpolstern. Das dauerhafte Nächtigen wäre in diesem Zimmer nicht geeignet gewesen. Darüber hinaus ging aus der Besichtigung des gemeinsamen Badezimmers hervor, dass nur persönliche Gegenstände nach Besitzern getrennt waren, die mit Schildern mit Namen XXXX gekennzeichnet waren. Eine tatsächliche Abtrennung konnte nur zwischen XXXX , nicht jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX festgestellt werden. Dieser Umstand, und dass die Beschwerdeführerin den Umzug in diese Wohnung vor der belangten Behörde - wie sie selbst zugibt - verschleiert hat, um weiteren Problemen zu entgehen, spricht ebenfalls für das Vorliegen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.Darüber hinaus geht aus dem Erhebungsbericht vom 20.07.2017 hervor, dass das von der Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 bewohnte Schlafzimmer ein Arbeitszimmer gewesen ist, bestehend aus Schreibtisch, einem zweiten Tisch, einer kleinen Couch mit Tagesdecke und Couchpolstern. Das dauerhafte Nächtigen wäre in diesem Zimmer nicht geeignet gewesen. Darüber hinaus ging aus der Besichtigung des gemeinsamen Badezimmers hervor, dass nur persönliche Gegenstände nach Besitzern getrennt waren, die mit Schildern mit Namen römisch 40 gekennzeichnet waren. Eine tatsächliche Abtrennung konnte nur zwischen römisch 40 , nicht jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 festgestellt werden. Dieser Umstand, und dass die Beschwerdeführerin den Umzug in diese Wohnung vor der belangten Behörde - wie sie selbst zugibt - verschleiert hat, um weiteren Problemen zu entgehen, spricht ebenfalls für das Vorliegen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Vorliegen des gemeinsamen Wohnsitzes ab 24.12.2014 zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und XXXX . Daran kann gegenständlich auch der Umstand, dass die verschiedenen Umzüge bzw. die getätigten Ummeldungen zu den anderen Adressen etwas zeitverzogen erfolgten, nichts ändern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar bis zum 13.07.2017 in der XXXX gemeldet war, jedoch bereits - nach eigenen Angaben, sowie nach den Angaben eines ehemaligen Nachbarn, seit zwei Monaten, sohin zumindest ab Mai 2017 an der Adresse XXXX wohnhaft war. Darüber hinaus hat ein Bewohner angegeben, die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Sohn nur einen Monat an dieser Adresse gewohnt. Die gemeinsamen Wohnsitze zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX waren daher nicht wesentlich durch die zeitversetzten Meldungen unterbrochen und ist davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat.Das Vorliegen des gemeinsamen Wohnsitzes ab 24.12.2014 zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und römisch 40 . Daran kann gegenständlich auch der Umstand, dass die verschiedenen Umzüge bzw. die getätigten Ummeldungen zu den anderen Adressen etwas zeitverzogen erfolgten, nichts ändern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar bis zum 13.07.2017 in der römisch 40 gemeldet war, jedoch bereits - nach eigenen Angaben, sowie nach den Angaben eines ehemaligen Nachbarn, seit zwei Monaten, sohin zumindest ab Mai 2017 an der Adresse römisch 40 wohnhaft war. Darüber hinaus hat ein Bewohner angegeben, die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Sohn nur einen Monat an dieser Adresse gewohnt. Die gemeinsamen Wohnsitze zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 waren daher nicht wesentlich durch die zeitversetzten Meldungen unterbrochen und ist davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat. Das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist durch die Geburt des gemeinsamen Sohnes am 11.09.2015 hinreichend bewiesen. Darüber hinaus wurde vom Zeugen XXXX bestätigt, dass es abseits der Zeugung des gemeinsamen Sohnes zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Eine zumindest teilweise Geschlechtsgemeinschaft steht sohin zweifelsfrei fest.Das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist durch die Geburt des gemeinsamen Sohnes am 11.09.2015 hinreichend bewiesen. Darüber hinaus wurde vom Zeugen römisch 40 bestätigt, dass es abseits der Zeugung des gemeinsamen Sohnes zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Eine zumindest teilweise Geschlechtsgemeinschaft steht sohin zweifelsfrei fest. Im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Erhebungsbeamten tätigte diese auch Aussagen, welche das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vielmehr bestätigen als eine solche ausschließen. Die Beschwerdeführerin führte selbst an, Gegenstände des täglichen Lebens für sich, den Zeugen XXXX und den gemeinsamen Sohn unter der Woche zu kaufen und der Zeuge XXXX die Einkäufe am Wochenende durchführe, wobei es keine Abrechnung oder Haushaltsbuchführung gebe. Daraus ist das gemeinsame Wirtschaften der Beschwerdeführerin und des XXXX abzuleiten, zumal dies nicht die übrigen in derselben Wohnung lebenden Mitbewohner betraf. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen am 21.11.2017 gaben die Beschwerdeführerin und XXXX übereinstimmend an, dass es keine Unterhaltsvereinbarung bezüglich des gemeinsamen Sohnes gibt, dies spricht auch für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin gab in dieser niederschriftlichen Einvernahme zudem an, dass es eine Absprache über Geschenke für ihren Sohn gegeben hat, woraus wieder gemeinsames Wirtschaften abgeleitet werden kann. Eine tatsächliche Trennung der Haushalte im Sinne einer einfachen Wohngemeinschaft ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des XXXX im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht abzuleiten und ist davon auszugehen, dass sie als kleine Familie einen gemeinsamen Haushalt, abgetrennt von den übrigen Mitbewohnern geführt haben.Im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Erhebungsbeamten tätigte diese auch Aussagen, welche das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vielmehr bestätigen als eine solche ausschließen. Die Beschwerdeführerin führte selbst an, Gegenstände des täglichen Lebens für sich, den Zeugen römisch 40 und den gemeinsamen Sohn unter der Woche zu kaufen und der Zeuge römisch 40 die Einkäufe am Wochenende durchführe, wobei es keine Abrechnung oder Haushaltsbuchführung gebe. Daraus ist das gemeinsame Wirtschaften der Beschwerdeführerin und des römisch 40 abzuleiten, zumal dies nicht die übrigen in derselben Wohnung lebenden Mitbewohner betraf. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen am 21.11.2017 gaben die Beschwerdeführerin und römisch 40 übereinstimmend an, dass es keine Unterhaltsvereinbarung bezüglich des gemeinsamen Sohnes gibt, dies spricht auch für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin gab in dieser niederschriftlichen Einvernahme zudem an, dass es eine Absprache über Geschenke für ihren Sohn gegeben hat, woraus wieder gemeinsames Wirtschaften abgeleitet werden kann. Eine tatsächliche Trennung der Haushalte im Sinne einer einfachen Wohngemeinschaft ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des römisch 40 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht abzuleiten und ist davon auszugehen, dass sie als kleine Familie einen gemeinsamen Haushalt, abgetrennt von den übrigen Mitbewohnern geführt haben. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und XXXX zumindest einmal gemeinsam einen Freund des XXXX besucht haben. XXXX hat auf Facebook seinen Familienstatus als "in einer Lebensgemeinschaft" gestellt. Den Angaben, er habe Dinge drinnen stehen, wie seine vorherige Freundin, sind nicht glaubhaft, zumal er seinen Sohn und auch dessen Mutter auf Facebook gerne zeigt.Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 zumindest einmal gemeinsam einen Freund des römisch 40 besucht haben. römisch 40 hat auf Facebook seinen Familienstatus als "in einer Lebensgemeinschaft" gestellt. Den Angaben, er habe Dinge drinnen stehen, wie seine vorherige Freundin, sind nicht glaubhaft, zumal er seinen Sohn und auch dessen Mutter auf Facebook gerne zeigt. Bezüglich dem Vorliegens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ab Dezember 2014 ist weiters auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.2017 zu verweisen, wonach mit der Zeit und durch das gemeinsame Kind eine Lebensgemeinschaft entstanden sei, sie an deren Meldung aber nicht gedacht hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde, auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.12.2016, der belangten Behörde wahrheitsgemäß die Lebensgemeinschaft gemeldet hat und dies nicht auf ein Versehen oder ein juristisches Nichtwissen zurückzuführen war, wie im Vorlageantrag vorgebracht, zumal sie in den vorhergehenden Anträgen nur ihren Sohn als Angehörigen angeführt hat. Darüber hinaus geht aus dem Antrag vom 29.12.2016 als Auswahl des Personenstandes die Möglichkeiten "ledig", "verheiratet", "Lebensgemeinschaft", "verheiratet, getrennt lebend", "geschieden", "verwitwet" und "eingetragene Partnerschaft" hervor. Bereits aus dieser Auswahl musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass eine reine Wohngemeinschaft bzw. wie von ihr behauptet Projektgemeinschaft, gemeinsamer Sohn nicht eintragungsbedürftig wäre, insbesondere da sie im - letzten - Antrag auf Notstandshilfe vom 05.01.2016 noch "geschieden" angekreuzt hatte. Im Zuge der Beantwortung der Frage 1 nach im Haushalt lebende Angehörige führte sie - neben ihren Sohn - XXXX als ihren Lebensgefährten an. Es ist aufgrund der Eindeutigkeit der Auswahlmöglichkeiten mit ausführlichen Beispielen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus juristischer Unwissenheit XXXX als ihren Lebensgefährten angegeben hat, sondern dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin gelebt hatte. Darüber hinaus gab sie im Zuge der persönlichen Vorsprache am 08.08.2016 gegenüber der belangten Behörde an, ihr Kind sei bei ihrem Lebensgefährten, welcher sich in Karenz befinde. Bereits daraus ist ableitbar, dass XXXX mehr als nur ein Mitbewohner und Vater ihres Kindes war, andernfalls sie ihn als den Kindsvater bezeichnet hätte.Bezüglich dem Vorliegens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ab Dezember 2014 ist weiters auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.2017 zu verweisen, wonach mit der Zeit und durch das gemeinsame Kind eine Lebensgemeinschaft entstanden sei, sie an deren Meldung aber nicht gedacht hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde, auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.12.2016, der belangten Behörde wahrheitsgemäß die Lebensgemeinschaft gemeldet hat und dies nicht auf ein Versehen oder ein juristisches Nichtwissen zurückzuführen war, wie im Vorlageantrag vorgebracht, zumal sie in den vorhergehenden Anträgen nur ihren Sohn als Angehörigen angeführt hat. Darüber hinaus geht aus dem Antrag vom 29.12.2016 als Auswahl des Personenstandes die Möglichkeiten "ledig", "verheiratet", "Lebensgemeinschaft", "verheiratet, getrennt lebend", "geschieden", "verwitwet" und "eingetragene Partnerschaft" hervor. Bereits aus dieser Auswahl musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass eine reine Wohngemeinschaft bzw. wie von ihr behauptet Projektgemeinschaft, gemeinsamer Sohn nicht eintragungsbedürftig wäre, insbesondere da sie im - letzten - Antrag auf Notstandshilfe vom 05.01.2016 noch "geschieden" angekreuzt hatte. Im Zuge der Beantwortung der Frage 1 nach im Haushalt lebende Angehörige führte sie - neben ihren Sohn - römisch 40 als ihren Lebensgefährten an. Es ist aufgrund der Eindeutigkeit der Auswahlmöglichkeiten mit ausführlichen Beispielen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus juristischer Unwissenheit römisch 40 als ihren Lebensgefährten angegeben hat, sondern dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin gelebt hatte. Darüber hinaus gab sie im Zuge der persönlichen Vorsprache am 08.08.2016 gegenüber der belangten Behörde an, ihr Kind sei bei ihrem Lebensgefährten, welcher sich in Karenz befinde. Bereits daraus ist ableitbar, dass römisch 40 mehr als nur ein Mitbewohner und Vater ihres Kindes war, andernfalls sie ihn als den Kindsvater bezeichnet hätte. Dass die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft am 08.08.2018 der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 08.08.2016, wo die Beschwerdeführerin ausführte, ihr Kind sei beim Lebensgefährten. Die Feststellungen zur Einkommenshöhe von XXXX beruhen auf der vorgelegten Lohnbestätigung, der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ergibt sich aus der Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2017 und der Bezug des Arbeitslosengeldes aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde überdies nicht.Die Feststellungen zur Einkommenshöhe von römisch 40 beruhen auf der vorgelegten Lohnbestätigung, der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ergibt sich aus der Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2017 und der Bezug des Arbeitslosengeldes aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde überdies nicht. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin bezogenen Notstandshilfe gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf und wurden diesen von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Beweiswürdigung der Angaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in Würdigung der Aktenlage und des persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin sowie der einvernommenen Zeugen und des dabei entstandenen klaren Bildes, der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen der Beschwerdeführerin und dem XXXX eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehend - zumindest - aus einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, teils auch Geschlechtsgemeinschaft vorlag. Aus diesem Grund konnte auch von der Einvernahme der - zur Verhandlung nicht erschienene - weiteren Zeugen Abstand genommen werden - vor allem auch deshalb, da diese Zeugen vom BVwG selbst nahmhaft gemacht wurden -, zumal gegenständliches Beweisverfahren auch zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Beweiswürdigung der Angaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in Würdigung der Aktenlage und des persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin sowie der einvernommenen Zeugen und des dabei entstandenen klaren Bildes, der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen der Beschwerdeführerin und dem römisch 40 eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehend - zumindest - aus einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, teils auch Geschlechtsgemeinschaft vorlag. Aus diesem Grund konnte auch von der Einvernahme der - zur Verhandlung nicht erschienene - weiteren Zeugen Abstand genommen werden - vor allem auch deshalb, da diese Zeugen vom BVwG selbst nahmhaft gemacht wurden -, zumal gegenständliches Beweisverfahren auch zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf und die Berichtigung des Leistungsbezuges für die Zeiträume 08.01.2015 bis 31.08.2015, 05.01.2016 bis 17.07.2016 und 28.07.2016 bis 02.01.2017 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 15.088,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten: § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

4 können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 33Abs.

1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs.

2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs.

3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 36Abs.

1 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

Paragraph 36, Absatz eins, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs. 5 nicht überschritten wird.2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs.

2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Paragraph 36, Absatz 2, sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. § 36 Abs. 3 ist im einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:Paragraph 36, Absatz 3, ist im einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 36 Abs. 4 bestimmt, wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22c

des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.Paragraph 36, Absatz 4, bestimmt, wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

§ 36Abs. 5 kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z

B:

Paragraph 36, Absatz 5, kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB: Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die einkommensbeziehende Person

Abs. 3 lit B lit a ist um € 80,00 zu erhöhen, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit B lit b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. (2014 € 82,00, 2015 € 83,00, 2016 € 84,00)

Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die einkommensbeziehende Person

Absatz 3, lit B Litera a, ist um € 80,00 zu erhöhen, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. (2014 € 82,00, 2015 € 83,00, 2016 € 84,00)

§ 36aAbs.

1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs.

2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Paragraph 36 a, Absatz 2, ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36aAbs. 3 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 ESt

G 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

Paragraph 36 a, Absatz 3, sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

§ 36aAbs.

5 ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

§ 36aAbs.

6 ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

Paragraph 36 a, Absatz 6, ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

§ 36aAbs.

7 gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50

verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 2Abs.

1 NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 5Abs.

1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d ESt

G 1988 findet nicht statt.

Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

§ 5Abs.

2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Paragraph 5, Absatz 2, NH-VO ist ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

§ 5Abs. 3 NH-VO ist bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 ESt

G 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

Paragraph 5, Absatz 3, NH-VO ist bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

§ 5Abs.

4 NH-VO sind Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Paragraph 5, Absatz 4, NH-VO sind Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

§ 6Abs.

1 Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs.

2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt. Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab

  1. Jänner 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 7 Notstandshilfeverordnung).Der im Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
  2. Jänner 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 7, Notstandshilfeverordnung). Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen § 36 Abs. 1 AlVG und § 6 Abs. 1 NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei:Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen Paragraph 36, Absatz eins, AlVG und Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei: Demnach ist vom Einkommen ein Betrag frei zu lassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist sodann auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs. 7 i

Vm. § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, dass diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, dass diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038, ARD 5485/6/2004).Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038, ARD 5485/6/2004). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der im AlVG angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil beiträgt (etwa durch Mitfinanzierung der auf den Arbeitslosen entfallenden Miete oder der Ernährung). Wie in der Beweiswürdigung ausreichend dargelegt, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit XXXX nur in einer Wohngemeinschaft gelebt, nicht zu folgen. Daran kann gegenständlich auch der Umstand, dass die verschiedenen Ummeldungen zu den neuen Adressen etwas zeitverzogen erfolgten, nichts ändern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar bis zum 13.07.2017 in der XXXX gewohnt hat, jedoch bereits - nach eigenen Angaben seit zwei Monaten, sohin ab Mai 2017 an der Adresse XXXX wohnhaft war und ein Bewohner angegeben hat, die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Sohn nur einen Monat an dieser Adresse gewohnt. Der gemeinsame Wohnsitz war daher nicht wesentlich durch die zeitversetzten Meldungen unterbrochen und ist davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz fast durchgehend bestanden hat und die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes überdies nicht bestreitet.Wie in der Beweiswürdigung ausreichend dargelegt, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit römisch 40 nur in einer Wohngemeinschaft gelebt, nicht zu folgen. Daran kann gegenständlich auch der Umstand, dass die verschiedenen Ummeldungen zu den neuen Adressen etwas zeitverzogen erfolgten, nichts ändern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar bis zum 13.07.2017 in der römisch 40 gewohnt hat, jedoch bereits - nach eigenen Angaben seit zwei Monaten, sohin ab Mai 2017 an der Adresse römisch 40 wohnhaft war und ein Bewohner angegeben hat, die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Sohn nur einen Monat an dieser Adresse gewohnt. Der gemeinsame Wohnsitz war daher nicht wesentlich durch die zeitversetzten Meldungen unterbrochen und ist davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz fast durchgehend bestanden hat und die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes überdies nicht bestreitet. Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht einerseits, dass es keine klare Trennung des Haushalts der Beschwerdeführerin und des Haushalts des XXXX gegeben hat, sondern diese ihre Einkäufe abwechselnd gemeinschaftlich besorgten sowie Herr XXXX die gesamte Miete bestritt und im Zuge der Erhebung an der XXXX eine Trennung nur zwischen den beiden anderen Mitbewohnern festgestellt werden konnte. Weiters spricht für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, dass es keine Unterhaltsvereinbarung bezüglich des gemeinsamen Sohnes gegeben hat und sie die Besorgungen und Leistungen für den Sohn gemeinsam erledigten, sowie die Geschenke für den Sohn gemeinsam besorgten. Festgestellt konnte überdies eine Beistandspflicht des XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin werden, da XXXX immer wieder angab, dass er auch für die Beschwerdeführerin sorge, damit es ihr und ihrem gemeinsamen Sohn gut gehe sowie, dass es gemeinsame Besuche bei Freunden gab.Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht einerseits, dass es keine klare Trennung des Haushalts der Beschwerdeführerin und des Haushalts des römisch 40 gegeben hat, sondern diese ihre Einkäufe abwechselnd gemeinschaftlich besorgten sowie Herr römisch 40 die gesamte Miete bestritt und im Zuge der Erhebung an der römisch 40 eine Trennung nur zwischen den beiden anderen Mitbewohnern festgestellt werden konnte. Weiters spricht für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, dass es keine Unterhaltsvereinbarung bezüglich des gemeinsamen Sohnes gegeben hat und sie die Besorgungen und Leistungen für den Sohn gemeinsam erledigten, sowie die Geschenke für den Sohn gemeinsam besorgten. Festgestellt konnte überdies eine Beistandspflicht des römisch 40 gegenüber der Beschwerdeführerin werden, da römisch 40 immer wieder angab, dass er auch für die Beschwerdeführerin sorge, damit es ihr und ihrem gemeinsamen Sohn gut gehe sowie, dass es gemeinsame Besuche bei Freunden gab. Die Geschlechtsgemeinschaft ist durch das gemeinsame Kind und die Angaben des XXXX belegt.Die Geschlechtsgemeinschaft ist durch das gemeinsame Kind und die Angaben des römisch 40 belegt. Da bei der Beschwerdeführerin und XXXX zweifelsfrei sowohl eine Wohn- Wirtschafts- als auch zumindest teilweise eine Geschlechtsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestand, war die belangte Behörde auch berechtigt, das Einkommen des Lebensgefährten bei der Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und die Notstandshilfe entsprechend (rückwirkend) zu berichtigen.Da bei der Beschwerdeführerin und römisch 40 zweifelsfrei sowohl eine Wohn- Wirtschafts- als auch zumindest teilweise eine Geschlechtsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestand, war die belangte Behörde auch berechtigt, das Einkommen des Lebensgefährten bei der Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und die Notstandshilfe entsprechend (rückwirkend) zu berichtigen. Zur Berechnung: Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bezog folgenden monatliche Nettoeinkünfte: -Strichaufzählung 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 2.049,24 -Strichaufzählung 01.01.2015 bis 31.08.2015 € 2.074,84 -Strichaufzählung 01.09.2015 bis 31.12.2015 € 1.905,86 -Strichaufzählung 01.01.2016 bis 31.08.2016 € 396,00 -Strichaufzählung 01.09.2016 bis 30.09.2016 € 1.447,35 (Gehalt und Urlaubsersatzleistung) + € 145,20 (geringfügigen Beschäftigung) -Strichaufzählung 12.10.2016 bis 31.10.2016 € 255,49 -Strichaufzählung 01.11.2016 bis 31.12.2016 € 396,00 -Strichaufzählung Ab 01.01.2017 € 401,00 Daraus folgt folgende Berechnung: 08.01.2015 bis 31.01.2015 Einkommen Lebensgefährte: € 2.049,24 -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 634,00 -Strichaufzählung Freigrenze Schwangerschaft € 40,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 1.364,24 (gerundet € 1.364,00) Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 44,84 (1.364,00*12/365) 01.02.2015 bis 31.08.2015 Einkommen Lebensgefährte: € 2.074,84 -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 634,00 -Strichaufzählung Freigrenze Schwangerschaft € 40,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 1.389,84 (gerundet € 1.390,00) Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 45,69 (1.390,00*12/365) 05.01.2016 bis 31.01.2016 Einkommen Lebensgefährte: € 1.905,86 -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 279,00 -Strichaufzählung Freigrenze Kosten Geburt

  1. Jahr € 40,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 933,86 (gerundet € 934) Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 30,62 (934*12/365) 01.02.2016 bis 30.06.2016 Einkommen Lebensgefährte: € 2.376,00 (€ 396 Gehalt + 1.980,00 Kindebetreuungsgeld € 66 * 30) -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 279,00 -Strichaufzählung Freigrenze Kosten Geburt
  2. Jahr € 40,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 1.404,00 Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 46,03 (1.404,00*12/365) 01.07.2016 bis 31.07.2016 Einkommen Lebensgefährte: € 2.046,00 (€ 396 Gehalt + € 660 Kinderbetreuungsgeld € 66 * 10 + € 990 Kinderbetreuungsgeld 49,50 * 20) -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 279,00 -Strichaufzählung Freigrenze Kosten Geburt
  3. Jahr € 40,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 1.074,00 Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 35,21 (1.074,00*12/365) 01.08.2016 bis 10.09.2016 Einkommen Lebensgefährte: € 1.881,00 (€ 396 Gehalt + € 1.485,00 Kinderbetreuungsgeld € 49,50 * 30) -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 279,00 -Strichaufzählung Freigrenze Kosten Geburt
  4. Jahr € 40,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 909,00 Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 29,80 (909,00*12/365) 11.09.2016 bis 30.09.2016 Einkommen Lebensgefährte: € 1.881,00 (€ 396 Gehalt + € 1.485,00 Kinderbetreuungsgeld € 49,50 * 30) -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 279,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 949,00 Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 31,11 (949,00*12/365) 01.10.2016 bis 31.10.2016 Einkommen Lebensgefährte: € 2.140,88 (€ 1.593,55 Gehalt + € 495,00 Kinderbetreuungsgeld € 49,50 * 10 + € 52,33 Arbeitslosengeld 30.09.2016) -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 4,03 (11 / 30 * 11 Tage) -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 279,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 1.215,85 (gerundet: € 1.216,00) Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 39,86 (1.216*12/365) 01.11.2016 bis 30.11.2016 Einkommen Lebensgefährte: € 1.825,38 (€ 255,48 Gehalt + € 1.569,90 = € 52,33 * 30) -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 7,33 (11 / 31 * 20 Tage) -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 279,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 897,05 (gerundet: € 897,00) Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 29,40 (897*12/365) 01.12.2016 bis 31.12.2016 Einkommen Lebensgefährte: € 1.861,24 (€ 396 Gehalt + € 1.465,24 = € 52,33 * 28) -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 279,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 929,24 (gerundet: € 929) Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 30,45 (929,00*12/365) 01.01.2017 bis 31.01.2017 Einkommen Lebensgefährte: € 1.965,90 (€ 396 Gehalt + € 1.569,90 = € 52,33 * 30) -Strichaufzählung Werbekostenpauschale € 11,00 -Strichaufzählung Freigrenze für den Lebensgefährten € 647,00 -Strichaufzählung Freigrenze Sohn € 281,00 Anrechenbares monatliches Einkommen € 1.026,90 (gerundet: € 1.027,00) Das tägliche anrechenbare Einkommen beträgt € 33,76 (1.027*12/365) Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende täglichen Notstandshilfeleistungen -Strichaufzählung im Zeitraum 08.01.2015 bis 31.01.2015 € 33,90 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.02.2015 bis 31.08.2015 € 33,90 -Strichaufzählung im Zeitraum 05.01.2016 bis 31.01.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.06.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.07.2016 bis 17.07.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 28.07.2016 bis 31.07.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.08.2016 bis 10.09.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 11.09.2016 bis 30.09.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.10.2016 bis 31.10.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.11.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.12.2016 bis 31.12.2016 € 35,27 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.01.2017 bis 02.01.2016 € 35,49 Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgenden täglichen Anspruch auf Notstandshilfe: -Strichaufzählung im Zeitraum 08.01.2015 bis 31.01.2015 € 0,00 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.02.2015 bis 31.08.2015 € 0,00 -Strichaufzählung im Zeitraum 05.01.2016 bis 31.01.2016 € 4,87 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.06.2016 € 0,00 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.07.2016 bis 17.07.2016 € 0,28 -Strichaufzählung im Zeitraum 28.07.2016 bis 31.07.2016 € 0,28 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.08.2016 bis 10.09.2016 € 5,69 -Strichaufzählung im Zeitraum 11.09.2016 bis 30.09.2016 € 4,38 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.10.2016 bis 31.10.2016 € 0,00 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.11.2016 € 6,09 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.12.2016 bis 31.12.2016 € 5,04 -Strichaufzählung im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.01.2016 € 1,72 Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in den Zeiträumen 08.01.2015 bis 31.08.2015, 01.02.2016 bis 30.6.2016 und 1.10.2016 bis 31.10 2016 zu widerrufen und in den Zeiträumen 05.01.2016 bis 31.01.2016, 01.07.2016 bis 17.07.2016, 28.07.2016 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 02.01.2017 zu berichtigen. Rückforderung: Aus § 25 AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Aus Paragraph 25, AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH 14. 4. 1988, 88/08/0022).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH

  1. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH
  2. 1988, 88/08/0022). Die Beschwerdeführerin hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, indem sie der belangten Behörde das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ab Dezember 2014 und somit die Änderungen ihrer Einkommenssituation der belangten Behörde erst im Zuge der persönlichen Vorsprache vom 08.08.2016 gemeldet hat. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten belehrt und war es ihr auch mög

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