Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS Wien Laxenburger Straße (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 30.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstigen Gründe keine Einwendungen habe. In Bezug auf die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht stressresistent. Der Beschwerdeführer gab an, die Beschäftigung sei für ihn zu stressig und entspreche nicht seinen Fähigkeiten. Aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.05.2017 gehe hervor, dass er überdurchschnittlichen, besonderen bis ständigen Zeitdruck vermeiden solle. Mit Bescheid vom 09.08.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 23.07.2018 bis 16.09.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 09.08.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 23.07.2018 bis 16.09.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der Firma XXXX , mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 23.07.2018 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der Firma römisch 40 , mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 23.07.2018 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 20.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, das Stellenangebot habe nicht der Vereinbarung und seinen Qualifikationen entsprochen. Er suche eine Stelle als Kanzleigehilfe und nicht als Bürogehilfe. Er habe laut vorliegenden Arbeitsmedizinischen Gutachten nur mangelhafte Deutschkenntnisse und solle Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck vermeiden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, die Entlohnung stimme nicht, diese sei für einen Bürokaufmann. Er sei nicht stressresistent und er solle Tätigkeiten mit überdurchschnittlichen und besonderen bis ständigem Zeitdruck vermeiden. Die Beschwerde sei vom Beschwerdeführer selbst geschrieben worden, so gut könne er Deutsch. Die verfahrensgegenständliche Stelle wäre ihm nicht zumutbar gewesen. Mit Bescheid vom 15.10.2018 wurde die Beschwerde vom 17.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 15.10.2018 wurde die Beschwerde vom 17.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit am 30.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit am 02.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es seien ihm Tätigkeiten möglich, die einfachen und durchschnittlichen Zeitdruck nicht übersteigen und leide er an einer Depression unbekannten Grades. Die belangte Behörde habe diese Depression unberücksichtigt gelassen und sei das vorliegende Gutachten nicht aktuell. Am 11.12.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Fristsetzungsantrag vom 13.08.2019 wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 05.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2019 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.02.2020, Ra 2019/08/0158, wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W141 neu zugeteilt. Am 10.03.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Mag. Katrin DOPPLER, BA für Dr. Ingo RIß, RA (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde Eugen PLATTNER (BHV) an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z) ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Z wurde zwar vom BFV des BF beantragt, jedoch in der Verhandlung verzichtete der BFV des BF nach kurzer Beratung mit dem BF ausdrücklich auf das Erscheinen und der Einvernahme des Z.Am 10.03.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Mag. Katrin DOPPLER, BA für Dr. Ingo RIß, RA (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde Eugen PLATTNER (BHV) an der Verhandlung teil. Der Zeuge römisch 40 (Z) ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Z wurde zwar vom BFV des BF beantragt, jedoch in der Verhandlung verzichtete der BFV des BF nach kurzer Beratung mit dem BF ausdrücklich auf das Erscheinen und der Einvernahme des Z. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG).Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Der BFV legt ein Gutachten aus einem ASG-Verfahren vor, in welchem angeführt ist, dass bei dieser Stelle "ein Arbeiten unter durchschnittlichem bis drittelzeitig überdurchschnittlichem Zeitdruck" möglich ist. Jedoch geht es hier um eine Bürokraft. Dies wird zum Akt genommen und dem BehV ausgehändigt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF führt aus, bei der PVA sei er Kanzleihilfskraft gewesen. Er habe die Ablage und Sortierungsarbeiten gemacht sowie Botengänge innerhalb des Hauses. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten sei das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet worden. Er habe interne und externe Telefonate führen müssen. Der BF führt weiters aus, er habe im Stelleninserat Tätigkeiten gesehen, welche er noch nicht gemacht habe und habe sich gedacht, dies sei nichts für ihn. Er sei auch nicht stressresistent, dies gehe aus dem Gutachten hervor. Darüber hinaus sei die Bezahlung zu hoch gewesen und habe er sich gedacht, es sei eine höhere Qualifikation notwendig. Der BF führt weiters aus, er habe keine kaufmännischen Kenntnisse, aber den Computerführerschein und verwende auch privat ein E-Mailprogramm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG rechtskräftig ausgesprochen.Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits in den Zeiträumen 13.06.2013 bis 24.07.2013, vom 08.09.2016 bis 02.11.2016, vom 08.11.2016 bis 02.01.2017 vom 19.04.2017 bis 13.06.2017 und vom 03.07.2017 bis 27.08.2017 eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG rechtskräftig ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Aufnahme einer Beschäftigung hingewiesen, welche - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen.
VG rechtskräftig verloren hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe bereits in den Zeiträumen 13.06.2013 bis 24.07.2013, vom 08.09.2016 bis 02.11.2016, vom 08.11.2016 bis 02.01.2017 vom 19.04.2017 bis 13.06.2017 und vom 03.07.2017 bis 27.08.2017 aufgrund einer Sanktion
Paragraph 10, AlVG rechtskräftig verloren hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Auf die Einvernahme des Zeugen XXXX wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet und sieht der erkennende Senat deshalb keine Notwendigkeit der Einvernahme des Zeugen mehr.Auf die Einvernahme des Zeugen römisch 40 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet und sieht der erkennende Senat deshalb keine Notwendigkeit der Einvernahme des Zeugen mehr. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Zwar wurde im Vermittlungsvorschlag die Anforderung "stressresistent" angeführt, doch ist daraus, wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 03.02.2020, Ra 2019/08/0158, ausführt, kein definierter Inhalt in Bezug auf einen mit der geforderten Tätigkeit einhergehender Zeitdruck ableitbar. Der VwGH führt weiters aus, eine evidente Unzumutbarkeit ist daraus nicht ableitbar und wäre der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Bewerbung verpflichtet gewesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, mit den potenziellen Dienstgeber im Rahmen des Bewerbungsprozesses über die geforderten Tätigkeiten und sein Leistungskalkül zu sprechen, um eine Möglichkeit der Aufnahme der Beschäftigung zu finden. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Zwar wurde im Vermittlungsvorschlag die Anforderung "stressresistent" angeführt, doch ist daraus, wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 03.02.2020, Ra 2019/08/0158, ausführt, kein definierter Inhalt in Bezug auf einen mit der geforderten Tätigkeit einhergehender Zeitdruck ableitbar. Der VwGH führt weiters aus, eine evidente Unzumutbarkeit ist daraus nicht ableitbar und wäre der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Bewerbung verpflichtet gewesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, mit den potenziellen Dienstgeber im Rahmen des Bewerbungsprozesses über die geforderten Tätigkeiten und sein Leistungskalkül zu sprechen, um eine Möglichkeit der Aufnahme der Beschäftigung zu finden. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Durch die Unterlassung der Bewerbung steht zweifelsfrei fest, dass sein Verhalten für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung kausal war, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014).Durch die Unterlassung der Bewerbung steht zweifelsfrei fest, dass sein Verhalten für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung kausal war, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014). Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nicht beworben hat, hat er billigend in Kauf genommen, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle nicht erhält, dolus eventualis liegt somit vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer bereits in den Zeiträumen 13.06.2013 bis 24.07.2013, 08.09.2016 bis 02.11.2016, vom 08.11.2016 bis 02.01.2017, vom 19.04.2017 bis 13.06.2017 und vom 03.07.2017 bis 27.08.2017 eine Sanktion
ALVG rechtskräftig ausgesprochen wurde.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer bereits in den Zeiträumen 13.06.2013 bis 24.07.2013, 08.09.2016 bis 02.11.2016, vom 08.11.2016 bis 02.01.2017, vom 19.04.2017 bis 13.06.2017 und vom 03.07.2017 bis 27.08.2017 eine Sanktion
Paragraph 10, ALVG rechtskräftig ausgesprochen wurde. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2210223.2.00
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