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{'item': 'W174 2126210-1'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlW174 2126210-1 SpruchW174 2126210-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.8.2014 gab er im Wesentlichen an, in Ghazni geboren, Hazara, schiitischer Moslem und ledig zu sein sowie in Qhom im Iran von 2006 bis 2011 die Grundschule besucht zu haben. Seit dem
  3. Lebensjahr wäre er als Hilfsarbeiter tätig gewesen, in Qhom immer in Rohbauten als Aufpasser. Zu seinen Adressen brachte er vor, er habe von 1999 bis 2004 in seinem Heimatdorf in Ghazni, Jaghuri, Afghanistan, von 2004 bis 2009 im Iran, in Qhom, von 2009 bis 2012 wieder in seinem Heimatdorf in Afghanistan und von 2012 bis 2014 in Qhom gelebt. Die Eltern und zwei Brüder befänden sich im Heimatdorf. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, in Afghanistan gebe es keine Zukunftsperspektive, dort müsste er mit den Taliban in den Kampf ziehen, wenn er dies nicht täte würde er umgebracht. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen, weshalb die Abschiebung gedroht habe. Er habe nach Europa gewollt, um sich eine gesicherte Zukunft aufzubauen. Einen anderen Grund habe er nicht.
  4. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 22.8.2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er sein bei der Erstbefragung genanntes Geburtsdatum kenne, an: "Ich dachte mir XXXX passt gut, wie sollen sie es auch herausfinden und den XXXX habe ich einfach so dazu gesagt."
  5. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 22.8.2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er sein bei der Erstbefragung genanntes Geburtsdatum kenne, an: "Ich dachte mir römisch 40 passt gut, wie sollen sie es auch herausfinden und den römisch 40 habe ich einfach so dazu gesagt."
  6. Am 3.12.2014 wurde ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt, laut dem das Mindestalter des Beschwerdeführers dem im Spruch erstgenannten fiktiven Geburtsdatum entspricht.
  7. Am 16.12.2014 wurde der Beschwerdeführer hierzu vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und und erklärte dabei zu seinem wirklichen Alter befragt zunächst, am im Spruch drittgenannten Datum geboren zu sein, wie er von seinen Eltern wisse. Zudem erklärte er, nachdem sein Geburtsdatum entsprechend dem Sachverständigengutachten geändert worden sei, ausdrücklich: "Jeder kann sich irgendeine Taskera [Tazkira] anfertigen lassen." Aufgehalten hätte er sich bis zum fünften Lebensjahr in Afghanistan, danach sei die Familie abgeschoben worden und er dann alleine in den Iran gereist, wo er beim Onkel väterlicherseits gewesen sei. Die letzten zehn Jahre hätte er im Iran gelebt und als Türsteher in verschiedenen Geschäften und auch als Mechaniker gearbeitet. Letzte Woche habe es telefonischen Kontakt zu den Eltern und Brüdern in Jaghuri gegeben. Den Fluchtgrund ergänzte er dahingehend, dass sein Vater zur Hezb-e Wahdat gehöre und zu einer Person gehalten habe, die nach Kabul geflüchtet sei. Sie hätten gegen den mächtigen Kommandanten XXXX gekämpft, der an der Macht sei. Bei Rückkehr nach Afghanistan sei er in Gefahr, denn auch sein Bruder wäre angegriffen worden, hätte Verletzungen am Kopf bekommen und das Gedächtnis verloren.Den Fluchtgrund ergänzte er dahingehend, dass sein Vater zur Hezb-e Wahdat gehöre und zu einer Person gehalten habe, die nach Kabul geflüchtet sei. Sie hätten gegen den mächtigen Kommandanten römisch 40 gekämpft, der an der Macht sei. Bei Rückkehr nach Afghanistan sei er in Gefahr, denn auch sein Bruder wäre angegriffen worden, hätte Verletzungen am Kopf bekommen und das Gedächtnis verloren.
  8. Am 20.5.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, erklärte anfangs, weder Tazkira noch Reisepass zu besitzen und legte fünf Schriftstücke vor, die er per E-Mail vor ca. einem Monat vom im Iran lebenden Onkel väterlicherseits erhalten habe:
  9. Die Bestätigung eines Offiziers aus der Kriegszeit Afghanistans darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers ein sehr wichtiges Mitglied der näher genannten Partei wäre. Der Vater werde beschuldigt, weil zwei Brüder des Kommandanten XXXX ums Leben gekommen wären und befinde sich deswegen mit seiner Familie auf der Flucht. Aus Rache hätte XXXX Grundstücke und Bauernhof des Vaters des Beschwerdeführers zwischen seiner eigenen Familie aufgeteilt und verkauft, weswegen zwischen beiden Familien Rache und Zorn bestünden. Der Beschwerdeführer sei vor einem Attentat von XXXX -Anhängern gerettet worden und habe es geschafft, die Ortschaft zu verlassen. Datum 20/25.01.1394 (= April 2015), Stempel: islamisch-afghanische Partei in Teheran;
  10. Die Bestätigung eines Offiziers aus der Kriegszeit Afghanistans darüber, dass der Vater des Beschwerdeführers ein sehr wichtiges Mitglied der näher genannten Partei wäre. Der Vater werde beschuldigt, weil zwei Brüder des Kommandanten römisch 40 ums Leben gekommen wären und befinde sich deswegen mit seiner Familie auf der Flucht. Aus Rache hätte römisch 40 Grundstücke und Bauernhof des Vaters des Beschwerdeführers zwischen seiner eigenen Familie aufgeteilt und verkauft, weswegen zwischen beiden Familien Rache und Zorn bestünden. Der Beschwerdeführer sei vor einem Attentat von römisch 40 -Anhängern gerettet worden und habe es geschafft, die Ortschaft zu verlassen. Datum 20/25.01.1394 (= April 2015), Stempel: islamisch-afghanische Partei in Teheran;
  11. Laut dem Beschwerdeführer eine Bestätigung für das Attentat auf seinen Bruder. Es seien Steine in die Wohnung geworfen worden und der Bruder jetzt behindert. Als Absender ist ein medizinischer Verein angemerkt, der angibt, dass der Bruder des Beschwerdeführers dort in Betreuung wäre, die Kosten von 135.000 Toman für drei Monate wären vom Vater des Beschwerdeführers am 30.3.1388 (= 2009) gezahlt worden. Stempel unleserlich, Adresse Verein .... Gasse unleserlich (laut Angaben des Beschwerdeführers in Qhom);
  12. Die Bestätigung eines Kinder- und Jugendneurologen, dass das Kind behindert und lebenslang in Betreuung und Therapie bleiben müsse;
  13. Eine Mitgliedskarte des Vaters des Beschwerdeführers bei einem Verein, ausgestellt in Teheran, Vater wohnhaft in Jaghuri. Laut Beschwerdeführer seien diese Dokumente in Teheran ausgestellt worden, weil es in Afghanistan keine Möglichkeit gebe. Ausstellungsdatum Monat nicht leserlich 20./x/1372 (= 1993) und schließlich
  14. Zwei Fotos: Das erste Foto zeigt einen Mann mit Mikrofon, bei dem es sich laut Beschwerdeführer um die Person handle, für die sein Vater gekämpft haben soll, rechts daneben der Vater selbst. Das zweite Foto zeigt ebenfalls diese beiden Männer. Weiters gab der Beschwerdeführer an, offiziell im Iran die afghanische Schule in Qhom besucht zu haben und als freier Besucher in Schulen in Afghanistan gewesen zu sein. Im Alter von fünf oder sechs Jahren sei er mit der ganzen Familie nach Pakistan und dann nach drei Monaten weiter in den Iran gezogen, mit zehn oder elf Jahren dann wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis zurück nach Afghanistan. Er selbst sei mit 13 wieder zurück in den Iran, da er im Dorf vergewaltigt und in einen Brunnen geworfen worden wäre, wovon er eine Narbe habe. Im Iran sei er zwei Jahre beim Onkel väterlicherseits geblieben und dann nach Europa gegangen. Die Familie habe in Afghanistan von der Landwirtschaft gelebt, der Vater sei Bauer und die Landwirtschaft sehr groß - wie ein Stadion - gewesen. Im Iran hätten der Vater und später auch er selbst als Hilfsarbeiter gearbeitet. Bis der Beschwerdeführer in Traiskirchen gewesen sei, habe er Kontakt mit der Familie gehabt, die ihm mitgeteilt hätte, sie könnte nicht mehr in Afghanistan bleiben und würde wieder in den Iran gehen. Seither habe er nichts mehr von ihr gehört, das Handy sei ausgeschaltet. Auf die Frage warum die Familie jetzt geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer zuerst "das Leben war sehr schwer" und auf Nachfrage, auch noch sehr gefährlich, der Vater habe Angst gehabt, dass ihm und seinen Brüdern weitere Sachen passierten. Zu seinem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer zunächst, wegen des Problems mit seinem Vater hätte er in Afghanistan nicht bleiben können, im Iran sei er illegal gewesen. Zu den Vorfällen betreffend die Brüder des XXXX brachte er vor, es hätte zwei Parteien gegeben, XXXX und XXXX , sein Vater habe XXXX angehört und XXXX XXXX . Als der Vater mit XXXX unterwegs gewesen sei, seien sie von XXXX attackiert worden und dabei zwei Brüder XXXX ums Leben gekommen. Nachgefragt, warum der Vater als schuldig erkannt worden wäre, erklärt der Beschwerdeführer diese Angelegenheit mit dem Umstand, dass Krieg gewesen sei. Sie hätten aufeinander geschossen und jeder sei wieder in eine andere Richtung gegangen. Die Person, für die sein Vater gekämpft habe, lebe in Kabul und arbeite für die Regierung.Zu den Vorfällen betreffend die Brüder des römisch 40 brachte er vor, es hätte zwei Parteien gegeben, römisch 40 und römisch 40 , sein Vater habe römisch 40 angehört und römisch 40 römisch 40 . Als der Vater mit römisch 40 unterwegs gewesen sei, seien sie von römisch 40 attackiert worden und dabei zwei Brüder römisch 40 ums Leben gekommen. Nachgefragt, warum der Vater als schuldig erkannt worden wäre, erklärt der Beschwerdeführer diese Angelegenheit mit dem Umstand, dass Krieg gewesen sei. Sie hätten aufeinander geschossen und jeder sei wieder in eine andere Richtung gegangen. Die Person, für die sein Vater gekämpft habe, lebe in Kabul und arbeite für die Regierung. Sein Vater habe danach geheiratet und Kinder bekommen, XXXX sei zu dieser Zeit eine mächtige Partei gewesen und niemand habe etwas gegen sie tun können. Später hätten sich alle Parteien zu Wahdat vereinigt. Der Vater sei ein einfaches Militärmitglied gewesen und habe ein Gewehr gehabt. Nach der Geburt des Beschwerdeführers sei er geflüchtet, weil XXXX zu einer mächtigen Person geworden wäre und der Familie die Landwirtschaft weggenommen und Urkunden gefälscht hätte. Es reiche, wenn man zum Dorfältesten gehe und dieser bestätige andere Besitzgrenzen. Wegen der Grundstücke hätte es Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gegeben, danach wäre die Familie geflüchtet, genaueres wisse er aufgrund seines Alters nicht. Was übriggeblieben sei, wäre nicht in der Nähe und in ungünstiger Lage gewesen.Sein Vater habe danach geheiratet und Kinder bekommen, römisch 40 sei zu dieser Zeit eine mächtige Partei gewesen und niemand habe etwas gegen sie tun können. Später hätten sich alle Parteien zu Wahdat vereinigt. Der Vater sei ein einfaches Militärmitglied gewesen und habe ein Gewehr gehabt. Nach der Geburt des Beschwerdeführers sei er geflüchtet, weil römisch 40 zu einer mächtigen Person geworden wäre und der Familie die Landwirtschaft weggenommen und Urkunden gefälscht hätte. Es reiche, wenn man zum Dorfältesten gehe und dieser bestätige andere Besitzgrenzen. Wegen der Grundstücke hätte es Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gegeben, danach wäre die Familie geflüchtet, genaueres wisse er aufgrund seines Alters nicht. Was übriggeblieben sei, wäre nicht in der Nähe und in ungünstiger Lage gewesen. Nach Rückkehr der Familie in ihren Heimatort hätte der Vater für andere Bauern gearbeitet, sie selbst hätten noch drei bis vier Schafe gehabt und in ihrem eigenen Haus gelebt, das nicht angegriffen worden sei. Das mit den Grundstücken wäre in der Zeit passiert, bevor sein Vater in den Iran geflüchtet und auch, als die Familie wieder zurückgekommen sei. Der Vorfall mit dem Bruder habe zwei Jahre vor der Flucht der Familie in den Iran stattgefunden. Er selbst sei damals ca. 4 1/2 Jahre und der Bruder zwei Jahre alt gewesen und die Familie unter massivem Druck ihres Gegeners gestanden. Man hätte Steine auf sie geworfen, er denke, es wären Leute von XXXX wegen der Blutrache gewesen. Die Mutter und der Bruder wären getroffen worden, der Bruder hätte starke Blutungen gehabt, man habe seinen Kopf mit einem Leintuch gebunden und nachdem der Vater mit ihm vom Arzt zurückgekommen sei, hätten sie die Flucht geplant. Die Männer seien nicht wieder aufgetaucht und der Vorfall sei vom Vater zur Anzeige gebracht worden, jedoch ohne Resultat. Ca. ein Jahr danach sei die Familie geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe mit den Brüdern danach immer zu Hause bleiben müssen. Die Taliban sehen nicht zum Haus der Familie gekommen, weil der Beschwerdeführer damals ein fünf Jahre altes Kind gewesen sei und sie vielleicht keinen schlechten Ruf bekommen hätten wollen.Der Vorfall mit dem Bruder habe zwei Jahre vor der Flucht der Familie in den Iran stattgefunden. Er selbst sei damals ca. 4 1/2 Jahre und der Bruder zwei Jahre alt gewesen und die Familie unter massivem Druck ihres Gegeners gestanden. Man hätte Steine auf sie geworfen, er denke, es wären Leute von römisch 40 wegen der Blutrache gewesen. Die Mutter und der Bruder wären getroffen worden, der Bruder hätte starke Blutungen gehabt, man habe seinen Kopf mit einem Leintuch gebunden und nachdem der Vater mit ihm vom Arzt zurückgekommen sei, hätten sie die Flucht geplant. Die Männer seien nicht wieder aufgetaucht und der Vorfall sei vom Vater zur Anzeige gebracht worden, jedoch ohne Resultat. Ca. ein Jahr danach sei die Familie geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe mit den Brüdern danach immer zu Hause bleiben müssen. Die Taliban sehen nicht zum Haus der Familie gekommen, weil der Beschwerdeführer damals ein fünf Jahre altes Kind gewesen sei und sie vielleicht keinen schlechten Ruf bekommen hätten wollen. In Afghanistan habe er die Schafe seiner Familie gehütet, sei vergewaltigt, geschlagen und in einen Wasserbrunnen geworfen worden. Sein Vater habe die Blutspuren verfolgt, ihn im Brunnen gefunden und gesagt, dass der Beschwerdeführer flüchten müsse, weil er vermutet habe, seine Feinde wären das gewesen. Er könne schlecht darüber sprechen, es ginge ihm psychisch nicht gut. Die Gesichter der Menschen habe er nicht gesehen, es sei staubig gewesen und die Gesichter mit einem Turban verdeckt. Sie hätten ihn gefragt, wer und wessen Sohn er sei und wo er wohne. Zu dieser Zeit sei die Familie ca. drei Jahre in Afghanistan gewesen. Nachgefragt, ob er jemals selbst konkret bedroht oder verfolgt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "verfolgt nicht direkt, aber er durfte nicht mit anderen Kindern auf der Straße spielen. Man wusste was mein Vater getan hat und die anderen Kinder haben Abstand genommen". Er hätte nie gesagt, dass er mit den Taliban in den Krieg ziehen müsse. Er wäre müde und durcheinander gewesen und das Amt müsse das geschrieben haben; auch hätte er nicht gesagt, dass er mit den Taliban zusammen arbeiten müsse sonst werde er umgebracht; er wisse nicht mehr was er damals angegeben habe. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit werde er nicht verfolgt.
  15. Am 9.3.2016 wurde dem Beschwerdeführer niederschriftlich Parteiengehör vor dem Bundesamt gewährt, wobei er Integrationsunterlagen vorlegte.
  16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 1.4.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 1.4.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführrs wiederholt wurde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführrs wiederholt wurde.
  3. Am 14.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zunächst erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri zu stammen, ledig zu sein und der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glauben anzugehören. Bei der ersten Einvernahme habe er deswegen das Jahr XXXX als Geburtsjahr angegeben, weil er keine Geburtsurkunde oder ähnliches und seinen Vater gefragt hätte. Das wäre das richtige Geburtsjahr. Der Arzt habe nach der Altersuntersuchung gemeint, er sei drei bis vier Jahre älter. Vorgehalten, er habe bei der Erstbefragung dazu ausgesagt: "dachte mir passt XXXX gut, wie sollen sie es auch herausfinden und den XXXX habe ich einfach so dazu gesagt", wiederholte er, dies hätte ihm sein Vater so mitgeteilt.Zunächst erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri zu stammen, ledig zu sein und der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glauben anzugehören. Bei der ersten Einvernahme habe er deswegen das Jahr römisch 40 als Geburtsjahr angegeben, weil er keine Geburtsurkunde oder ähnliches und seinen Vater gefragt hätte. Das wäre das richtige Geburtsjahr. Der Arzt habe nach der Altersuntersuchung gemeint, er sei drei bis vier Jahre älter. Vorgehalten, er habe bei der Erstbefragung dazu ausgesagt: "dachte mir passt römisch 40 gut, wie sollen sie es auch herausfinden und den römisch 40 habe ich einfach so dazu gesagt", wiederholte er, dies hätte ihm sein Vater so mitgeteilt. Tazkira habe er keine, er werde jedoch bei der Botschaft nach einem Identitätsdokument fragen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen einen solchen Identitätsnachweis beizubringen. In seinem Heimatdorf sei der Beschwerdeführer bis zu seinem fünften Lebensjahr gewesen und mit ca. fünf oder sechs Jahren mit der ganzen Familie in den Iran gegangen. Als er ca. zehn Jahre alt gewesen sei, seien sie wieder nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Dort sei er dann ca. bis zum dreizehnten Lebensjahr geblieben und anschließend mit Bekannten in den Iran geschickt worden, wo er ca. zwei Jahre, bis zum
  4. Lebensjahr, aufhältig gewesen sei. Danach sei er nach Europa geflüchtet. Seine Angaben anlässlich der Einvernahme im Dezember 2014 vorgehalten, wonach er die letzten zehn Jahre vor der Ausreise im Iran gelebt habe, was bedeuten würde, dass er sich von 2004 bis 2014 durchgehend dort aufgehalten hätte, wiederholte der Beschwerdeführer seine Antwort von zuvor. In Afghanistan habe er zuerst vom ersten bis zum fünften Lebensjahr und dann ca. vom zehnten bis zum dreizehnten Lebensjahr gelebt. Dass er das letzte Mal alleine in den Iran gezogen sei, erklärte er damit, dass sein Vater Feinde gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe an einem Tag die Schafe gehütet und dort seien zwei maskierte Männer auf dem Motorrad gekommen, die von ihm verlangt hätten, seine Hose auszuziehen. Er habe das nicht gewollt und sei vergewaltigt worden. Einer habe ihn dann an den Schultern genommen und der andere an den Beinen und sie hätten ihn in einen ausgetrockneten Brunnen hineingeschmissen. Dabei sei er an der Schläfe verletzt worden. Dazu zeigte er auf eine Narbe an seiner rechten Schläfe. Ca. 8 Monate nach diesem Vorfall habe man ihn weggeschickt. Vorgehalten, dass seine Zeitangaben betreffend seine Aufenthalte im Iran und in Afghanistan während des Verwaltungsverfahrens sich zum Teil widersprächen und wenn man die amtswegig durchgeführte Altersfeststellung dem tatsächlichen Alter zugrunde lege dies mit seinen Angaben noch weniger in Einklang zu bringen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, als er ganz neu in Österreich gewesen sei, habe er gesagt, er wäre ca. 15 oder 16 Jahre alt. Zu dem Zeitpunkt, als er den Iran verlassen habe und nach Europa gereist sei, habe sich seine Familie in Afghanistan aufgehalten. In Traiskirchen hätte der Beschwerdeführer mitbekommen, dass sie in den Iran flüchten hätten wollen. Derzeit lebten sie im Iran. Nachgefragt, wie er seinen eigenen Angaben entsprechend die Grundschule im Iran während der Zeit von 2006 bis 2011 besucht habe, wenn er sich nach dem ersten, nur vier bis fünf Jahre andauernden Aufenthalt in Afghanistan, ca. fünf Jahre im Iran aufgehalten hätte, bevor er wieder für weitere vier Jahre in Afghanistan gelebt habe und danach wieder in den Iran gegangen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, im Iran wäre das nicht wirklich eine öffentliche Schule gewesen. Man hätte die Leute zusammengetan und jemand habe sie unterrichtet. Er selbst sei ungefähr sechs Jahre alt gewesen, als er damit begonnen habe. Sie hätten dort Lesen und Schreiben gelernt und das Rechnen. Nochmals nachgefragt, wieso er dann angegeben habe, er hätte die Schule im Iran offiziell besucht, stritt er ab, dies so gesagt zu haben. Der Grund für die damalige Ausreise der Familie in den Iran als der Beschwerdeführer ca. fünf Jahre alt gewesen sei, wäre die Parteimitgliedschaft seines Vaters und die Feindschaft zur Führungsperson der gegnerischen Partei gewesen. Bei einer Auseinandersetzung im Jahr 1373

(1994)seien zwei Brüder der gegnerischen Führungsperson ums Leben gekommen und sein Vater werde dafür zur Rechenschaft gezogen. Später habe man beide Parteien zur Partei Wadat zusammengeführt, die Feindschaft dieser Person zu seinem Vater sei jedoch geblieben. Seine Angabe vom Dezember 2014, wonach die Familie abgeschoben worden wäre, erklärte er damit, sie wären nach fünf Jahren vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden, als er ca. zehn Jahre alt gewesen sei. Im Iran seien sie illegal gewesen und hätten keine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Dort habe der Beschwerdeführer als Mechaniker gearbeitet, sei auf Baustellen und auch in einer Fabrik tätig gewesen, die Teile von Motorrädern produziert habe. Weitere Beschäftigungen hätte er nicht gehabt. Seine Angaben vor der belangten Behörde vorgehalten, wonach er auch Aufpasser in Rohbauten und Türsteher in verschiedenen Geschäften gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sehr viele unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt. Es seien aber immer vier, fünf oder sechs Monate gewesen. Er hätte auch in der Autowäsche gearbeitet. Als er begonnen habe, für seinen Vater die Schafe zu hüten, sei er ca. zehn oder elf Jahre alt gewesen. Die Familie habe ein eigenes Haus gehabt und auch eigene Felder bewirtschaftet. Das große Grundstück hätte ihnen ihr Gegner weggenommen. Was nun mit seinem Elternhaus im Heimatdistrikt sei wisse er nicht. Derzeit sei sein Vater Aufpasser in einer Fabrik, die Mutter zu Hause, aber wenn sich irgendeine Gelegenheit ergebe, arbeite sie auch. Der letzte Kontakt zu seinem Vater sei vor ca. drei Wochen gewesen. Den Iran habe der Beschwerdeführer im Alter von ca. 15 Jahren im Herbst 2014 verlassen. Zu seinem vor der Behörde geschilderten Fluchtvorbringen habe er nichts hinzuzufügen, alles was er sagen wolle, hätte der Beschwerdeführer schon gesagt. Nachgefragt, wieso der Beschwerdeführer das letzte Mal alleine aus Angst um sein Leben in den Iran ausgereist und der Vater in der Heimat geblieben sei, obwohl die Ursache für seine Reise der Streit zwischen seinem Vater und dem gegnerischen Kommandanten gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, nachdem zwei Brüder dieser Person ums Leben gekommen wären und es bei ihnen kein Gericht gebe, habe der Gegner beschlossen, dass jemand aus der Familie des Beschwerdeführers sterben müsse. Vorgehalten, demnach müsse der Vater einer größeren Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein als seine Söhne, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne es auch nicht erklären. Tatsache sei, dass er vergewaltigt und dann in einen Brunnen geworfen wäre. Wäre die Absicht nur die Vergewaltigung gewesen, hätten sie ihn nicht in den Brunnen geworfen. Dass er bei seiner Erstbefragung im August 2014 keine Angaben zur Mitgliedschaft seines Vaters bei Hezb-e Wahdat und der Bedrohung seiner Familie und insbesondere seiner Söhne gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er dort die Vergewaltigung nicht erwähnen habe wollen. Weiters nachgefragt, wieso der Beschwerdeführer damals angegeben habe, wegen mangelnder Zukunftsperspektive in Afghanistan nach Europa gegangen zu sein und sich hier eine gesicherte Zukunft aufbauen zu wollen, gab der Beschwerdeführer an, er hätte gesagt, dass seinLleben dort in Gefahr wäre. Dass die Bestätigung des angeblichen Kommandanten seines Vaters im April 2015 in Teheran ausgestellt worden sei, obwohl sich diese Person laut Angaben des Beschwerdeführers im Mai 2015 in Kabul aufgehalten und dort für die Regierung gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass der Iran diese islamischen Parteien fördere. Dass in der Bestätigung über die Beschuldigungen gegen den Vater des Beschwerdeführers, es wären zwei Brüder des gegnerischen Kommandanten ums Leben gekommen, gesprochen werde und auch der weitere Inhalt auf den Vater und die Feindschaft zwischen ihm und dem gegnerischen Kommandanten eingegangen werde, obwohl der Mann, der diese Vorkommnisse bestätige, zu diesem Zeitpunkt am Aufstellungsort nicht anwesend gewesen sei, begründete der Beschwerdeführer damit, er könne nichts Genaueres sagen. Sein Onkel habe ihm diese Bestätigung zukommen lassen und er selbst wisse nur, dass sein Vater unter der Führung dieser Person gedient habe und alle ihre Büros im Iran wären. Der Verein sage ihm nichts, obwohl er eine entsprechende im Jahr 1993 in Teheran ausgestellte Mitgliedskarte seines Vaters vorgelegt habe. Er habe damit beweisen wollen, dass sein Vater Mitglied der Partei XXXX gewesen sei.Der Verein sage ihm nichts, obwohl er eine entsprechende im Jahr 1993 in Teheran ausgestellte Mitgliedskarte seines Vaters vorgelegt habe. Er habe damit beweisen wollen, dass sein Vater Mitglied der Partei römisch 40 gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalles, bei dem sein jüngerer Bruder und seine Mutter mit Steinen beworfen worden und der Bruder seitdem behindert wäre, sei der Beschwerdeführer ca. vier oder fünf Jahre alt gewesen. Anschließend sei die Familie noch ungefähr fünf, sechs oder sieben Monate in Afghanistan geblieben. Genau wisse er es nicht. Vorgehalten, bei seiner Einvernahme im Mai 2015 habe er angegeben, es wären zwei Jahre gewesen und später, sie wären ca. ein Jahr danach geflüchtet, erwiderte der Beschwerdeführer, es wäre maximal ein Jahr gewesen, aber er könne sich nicht daran erinnern. Beim Vorfall als er die Schafe der Familie gehütet habe sei der Beschwerdeführer ca. zwölf Jahre alt gewesen. Insgesamt habe er zuletzt ca. drei Jahre in Afghanistan gelebt, bevor er wieder in den Iran ausgereist sei. Im Rahmen der Verhandlung wurde auf das vorab mit der Ladung übermittelte Informationsmaterial hingewiesen und Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
  1. Am 27.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er nach nochmaliger Erörterung der Vorgehensweise betreffend die Ausstellung einer Tazkira (Kontaktaufnahme mit bzw. persönliche Vorsprache bei der Botschaft) befürchte, dadurch könnte sein Aufenthaltsort den Mitgliedern der verfeindeten Familie, deren Oberhaupt Kommandant sei, bekannt werden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass es einem Asylwerber während eines offenen Asylverfahrens nicht zugemutet werden könne, sich an die Botschaft seines Herkunftslandes zu wenden. Der geforderte Identitätsnachweis könne daher nicht vorgelegt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glauben an und stammt ursprünglich aus dem Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni und lebte lange Zeit im Iran. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, in Afghanistan wegen einer Tätigkeit seines Vaters bei der Partei XXXX bzw. Wahdat von Blutrache bedroht zu sein.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, in Afghanistan wegen einer Tätigkeit seines Vaters bei der Partei römisch 40 bzw. Wahdat von Blutrache bedroht zu sein. Weitere Verfolgungsgründe wurden von dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht bzw. liegen keine diesbezüglichen Hinweise vor. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsland: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 04.06.2019 und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender, vom 30.8.2018 (siehe Anlage) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. 2.
  6. Die oben genannten Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt und seinen diesbezüglich plausiblen Angaben und Sprachkenntnissen. Dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht aktuell von persönlicher Verfolgung bedroht ist, basiert auf folgenden Überlegungen: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war in zahlreichen Punkten widersprüchlich, gesteigert, insgesamt nicht plauslibel und deshalb nicht glaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.8.2014 zu seinem Fluchtgrund befragt an, in Afghanistan gebe es keine Zukunftsperspektive, dort müsse er mit den Taliban in den Kampf ziehen, wenn er dies nicht täte würde er umgebracht. Er wolle nach Europa, um sich eine gesicherte Zukunft aufzubauen. Einen anderen Grund habe er nicht. In weiterer Folge des Verfahrens änderte er sein Vorbringen vollständig und steigerte es. Zudem erklärte er später ausdrücklich sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, seine ursprünglichen Angaben nie so getätigt zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung rechtfertigte er, dass er bei seiner Erstbefragung im August 2014 keine Angaben zur Mitgliedschaft seines Vaters bei Hezb-e Wahdat und der Bedrohung seiner Familie und insbesondere seiner Söhne gemacht habe, damit, er habe dort die Vergewaltigung nicht erwähnen wollen. Dies vermag schon deshalb für sich nicht zu überzeugen, denn der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen nicht von Beginn an mit der Verfolgung seines Vaters, die auf dessen Parteimitgliedschaft zurück zu führen sei, verknüpft. Erst am 16.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer erstmals, seinen Fluchtgrund dahingehend ergänzen zu wollen, dass sein Vater zur Hezb-e Wahdat gehöre und zu einer namentlich genannten Person gehalten habe, die nach Kabul geflüchtet sei. Sie hätten gegen den mächtigen Kommandanten gekämpft, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr sei, denn auch sein Bruder wäre angegriffen worden, hätte Verletzungen am Kopf und das Gedächtnis verloren. Dieses Vorbringen konkretisierte der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 20.5.2015 vor dem Bundesamt dahingehend, dass bei einer Attacke der gegnerischen Partei zwei Brüder dieses Kommandanten ums Leben gekommen wären. Eine Zusammenschau dieser verschiedenen, voneinander zumindest teilweise abweichenden Angaben macht deutlich, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor der Behörde und auch später (siehe unten) nicht in der Lage war, konkret darzulegen, warum gerade seinem Vater die angeblich eine Blutrache gegen die ganze Familie auslösende Schuld am Tod der beiden Männer gegeben worden sein soll, obwohl es sich um eine Auseinandersetzung zwischen zwei bewaffneten Gruppen gehandelt haben soll und der Vater - wie der Beschwerdeführer selbst im weiteren Verlauf dieser Einvernahme angab - nur ein einfaches Militärmitglied gewesen sei. Vielmehr merkte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dazu lediglich allgemein an, es sei Krieg gewese, sie hätten aufeinander geschossen und jeder sei in eine andere Richtung gegangen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte der Beschwerdeführer dies schließlich ebenso wenig plausibel damit zu erklären, dass zwei Brüder dieser Person ums Leben gekommen wären und es bei ihnen kein Gericht gebe, sodass der Gegner beschlossen habe, dass jemand aus der Familie des Beschwerdeführers sterben müsse. Vorgehalten, demnach müsse sein Vater einer größeren Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein als er selbst, räumte der Beschwerdeführer zunächst zwar ein, es sich auch nicht erklären zu können und verwies erneut auf die Tatsache, dass er vergewaltigt und dann in einen Brunnen geworfen worden sei. Hätte nur die Absicht bestanden ihn zu vergewaltigen, dann wäre er nicht auch noch in den Brunnen geworfen worden. Am 20.5.2015 brachte der Beschwerdeführer zum ersten Mal vor, er wäre deshalb mit 13 Jahren wieder in den Iran zurückgekehrt, weil er im Dorf vergewaltigt und in einen Brunnen geworfen sei. Selbst wenn diese äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers in diesem Teil des Fluchtvorbringens damit erklärt werden können, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich schwerfällt, über solche Vorkommnisse gegenüber ihm fremden Personen zu sprechen, bleibt der Umstand zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt schon wieder drei Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen ist ohne dass ihr etwas zugestoßen wäre. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter dazu angab, erst ca. acht Monate nach diesem Vorfall weggeschickt geworden zu sein und dass es in dieser Zeit auch seine Person betreffend keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der belangten Behörde, ob er selbst jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, ausdrücklich geantwortet hat: "verfolgt nicht direkt, aber er durfte nicht mit anderen Kindern auf der Straße spielen. Man wusste was mein Vater getan hat und die anderen Kinder haben Abstand genommen". Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einen ursächlichen Zusammenhang der beiden Vorfälle - dem Werfen der Steine auf Mutter und Bruder sowie seine Vergewaltigung - mit der Feindschaft zu seinem Vater darzulegen, zumal der die Blutrache auslösende Vorfall (der Tod der Brüder des Kommandanten) bereits im Jahr 1994 und vor der Heirat des Vaters - somit mehrere Jahre davor - stattgefunden hat. Die versuchte Erklärung, die eigene Partei (gemeint wohl, die Partei, der der Vater des Beschwerdeführers angehört habe) wäre früher noch stark gewesen, geht schon deshalb ins Leere, weil sich die ehemals gegnerischen Parteien nunmehr sogar zusammengeschlossen haben. Auch konnte der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch auf mehrfaches Nachfragen der erkennenden Richterin plausibel dartun, warum seine Familie und vor allem sein Vater noch mehrere Jahre unbehelligt im Heimatdorf leben konnte. Laut Angaben des Beschwerdeführers begab sich die Familie erst wieder in den Iran, als er sich selber schon in Traiskirchen befand. Auf die Frage, warum die Familie jetzt (erst) geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer zunächst lediglich, dass das Leben sehr schwer wäre und erst auf Nachfragen hin gesteigert, auch noch sehr gefährlich, der Vater hätte Angst gehabt, dass ihm und seinen Brüdern weitere Sachen passierten. Dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 20.5.2015 zunächst angab, seine Familie sei erst zwei Jahre nach dem Vorfall mit dem Bruder in den Iran geflohen, um später im Rahmen derselben Einvernahme im Gegensatz dazu auszusagen, die Familie wäre ca. ein Jahr danach geflüchtet, ist ein weiteres Beispiel für die insgesamt nicht stimmigen Angaben des Beschwerdeführers. Auch dass die Männer, die dies getan hätten, laut dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers, danach nicht mehr aufgetaucht seien sowie die Erklärung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Familie sei nachdem sein jüngerer Bruder und seine Mutter mit Steinen beworfen worden wären, noch ungefähr fünf, sechs oder sieben Monate in Afghanistan geblieben, tragen nicht zur Nachvollziehbarkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers bei. Ebenso nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer, seine früheren Angaben vorgehalten, erwiderte, es wäre maximal ein Jahr gewesen, aber er könne sich nicht daran erinnern. Hinzu kommt, dass das angebliche Aneignen der Grundstücke der Familie durch die Gegner vom Beschwerdeführer ebenso äußerst vage geschildert wird. Es ist nicht plausibel, dass in einem, wie der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde angegeben hat, kleinen Dorf, der Vater solche Probleme nicht bei dem die neuen Besitzgrenzen bestätigenden Dorfältesten, der ihn demnach auch gekannt haben muss, aufklären habe können. Zu den vorgelegten Dokumenten ist zu bemerken, dass, wie der Beschwerdeführer selbst am 20.5.2015 im Zusammenhang mit den angeblich vom Gegner seines Vaters gefälschten Urkunden bei der vorgebrachten Aneignung der Grundstücke der Familie sowie auch am 16.12.2014 im Zusammenhang mit Tazkiras bestätigte, afghanische Schriftstücke oftmals gefälscht sind. Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar zu erklären, warum die Bestätigung des Kommandanten seines Vaters im April 2015 in Teheran ausgestellt wurde, obwohl sich dieser Kommandant laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde im Mai 2015 zu dieser Zeit für die afghanische Regierung gearbeitet und in Kabul aufgehalten habe. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer plausibel machen, wie diese Person den genauen Inhalt der Feindschaft des Vaters des Beschwerdeführers mit dem gegnerischen Kommandanten in dieser Bestätigung anführen konnte, obwohl sie selbst bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen ist. Auch sagte dem Beschwerdeführer auf Nachfrage der Name des Vereines, von dem er die im Jahr 1993 in Teheran ausgestellte Mitgliedskarte seines Vaters vorgelegt hatte, zunächst nichts und er konnte dazu keine weiteren Angaben machen. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch nicht, dass er anfangs im Rahmen seiner Erstbefragung ein Geburtsdatum angab, nach dem er zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen wäre. Am 22.8.2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, woher dieses Geburtsdatum kenne an, er habe gedacht, das Geburtsjahr passe gut, "wie sollen sie es auch herausfinden" und den Tag und den Monat habe er einfach so dazu gesagt. Laut einem am 3.12.2014 erstellten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch mindestens 18,7 Jahre alt und somit jedenfalls volljährig. Am 16.12.2014 nannte er ein weiteres Geburtsdatum und behauptete, dies von seinen Eltern zu wissen. Auf Nachfrage seitens der erkennenden Richterin beim Bundesverwaltungsgericht erklärte er wiederum, bei der ersten Einvernahme hätte er deswegen das Jahr XXXX als Geburtsjahr angegeben, weil er keine Geburtsurkunde o.ä. und seinen Vater gefragt hätte und betonte - entgegen dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und seinen eigenen Angaben vom 16.12.2014 - dies wäre sein richtiges Geburtsjahr und richtete auch die sonstigen Zeitangaben danach aus. Seine eigene Aussage vom 22.8.2014 vorgehalten (das Geburtsjahr passe gut, "wie sollen sie es auch herausfinden" und den Tag und den Monat habe er einfach so dazu gesagt), beharrte er darauf, sein Vater habe ihm dies so mitgeteilt.Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch nicht, dass er anfangs im Rahmen seiner Erstbefragung ein Geburtsdatum angab, nach dem er zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen wäre. Am 22.8.2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, woher dieses Geburtsdatum kenne an, er habe gedacht, das Geburtsjahr passe gut, "wie sollen sie es auch herausfinden" und den Tag und den Monat habe er einfach so dazu gesagt. Laut einem am 3.12.2014 erstellten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch mindestens 18,7 Jahre alt und somit jedenfalls volljährig. Am 16.12.2014 nannte er ein weiteres Geburtsdatum und behauptete, dies von seinen Eltern zu wissen. Auf Nachfrage seitens der erkennenden Richterin beim Bundesverwaltungsgericht erklärte er wiederum, bei der ersten Einvernahme hätte er deswegen das Jahr römisch 40 als Geburtsjahr angegeben, weil er keine Geburtsurkunde o.ä. und seinen Vater gefragt hätte und betonte - entgegen dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und seinen eigenen Angaben vom 16.12.2014 - dies wäre sein richtiges Geburtsjahr und richtete auch die sonstigen Zeitangaben danach aus. Seine eigene Aussage vom 22.8.2014 vorgehalten (das Geburtsjahr passe gut, "wie sollen sie es auch herausfinden" und den Tag und den Monat habe er einfach so dazu gesagt), beharrte er darauf, sein Vater habe ihm dies so mitgeteilt. Schließlich stellen sich die sonstigen Zeitangaben des Beschwerdeführers ebenso widersprüchlich dar. So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an, er habe von 1999 bis 2004 in seinem Heimatdorf in Ghazni, Jaghuri, Afghanistan, von 2004 bis 2009 im Iran in Qhom, von 2009 bis 2012 wieder in seinem Heimatdorf in Afghanistan und von 2012 bis 2014 in Qhom gelebt, erklärte jedoch beim selben Termin in Qhom im Iran von 2006 bis 2011 die Grundschule besucht zu haben, obwohl das unmöglich ist, wenn der Beschwerdeführer bereits im jahr 2009 wieder in sein Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt sein will. Im groben Unterschied dazu ist wiederum, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 16.12.2014 ausdrücklich angegegen hatte, er habe die letzten zehn Jahre im Iran gelebt. Als diese Widersprüche dem Beschwerdeführer seitens der erkennenden Richterin vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, sie plausibel aufzuklären. Ein ähnliches nicht nachvollziehbarws Bild zeichnen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten. So erklärte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Iran immer in Rohbauten als Aufpasser tätig gewesen zu sein. Dann am 16.12.2014 gab er vor der belangten Behörde an, er habe die letzten zehn Jahre im Iran als Türsteher in verschiedenen Geschäften und auch als Mechaniker gearbeitet und vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer zunächst, er sei dort auf Baustellen und auch in einer Fabrik tätig gewesen, die Teile von Motorrädern produziert habe. Seine Angaben vor der belangten Behörde vorgehalten, wonach er auch Aufpasser in Rohbauten und Türsteher in verschiedenen Geschäften gewesen sei, erwiderte er, er hätte sehr viele unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt und auch in der Autowäsche gearbeitet. Zu seinem Schulbesuch erklärte er, am 20.5.2015, im Iran offiziell die afghanische Schule besucht zu haben und als freier Besucher in Schulen in Afghanistan gewesen zu sein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er hingegen vor, im Iran wäre das keine öffentliche Schule gewesen und stritt in weiterer Folge auf Nachfrage seine frühere Aussage ab. Während des ganzen Verfahrens ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger persönlicher Bedrohungen des Beschwerdeführers in seiner Heimat bzw. wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Auch lässt sich den Länderfeststellungen eine Gruppenverfolgung von schiitischen Hazara nicht entnehmen und wurde eine persönliche Verfolgung aus diesem Grunde vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausdrücklich verneint. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in der Heimat aktuell und persönlich von Verfolgung bedroht zu sein. 2.
  7. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten und es wurde ihnen nicht entgegengetreten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7

Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg

F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Wie in den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in der Heimat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von Verfolgung bedroht zu sein. 3.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W174.2126210.1.00

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