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§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlW176 2220018-1 SpruchW176 2220018-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In der Pflegschaftssache betreffend zwei seiner drei mj. Kinder wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (geboren am XXXX .1979) in Rahmen der Verfahrenshillfeüberpüfung vom Bezirksgerichts Bregenz mit Schreiben vom 20.08.2018 aufgefordert, ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis zu übermitteln.
- In der Pflegschaftssache betreffend zwei seiner drei mj. Kinder wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (geboren am römisch 40 .1979) in Rahmen der Verfahrenshillfeüberpüfung vom Bezirksgerichts Bregenz mit Schreiben vom 20.08.2018 aufgefordert, ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis zu übermitteln.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26.11.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, im Verfahren angefallene Kosten idHv EUR 2.845,-- zu ersetzen. Begründend wurde festgehalten, dass er der zuvor genannten Aufforderung nicht nachgekommen sei und daher anzunehmen sei, dass er nunmehr in der Lage sei, den einstweilen gestundeten Betrag nachzuzahlen.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26.11.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, im Verfahren angefallene Kosten idHv EUR 2.845,-- zu ersetzen. Begründend wurde festgehalten, dass er der zuvor genannten Aufforderung nicht nachgekommen sei und daher anzunehmen sei, dass er nunmehr in der Lage sei, den einstweilen gestundeten Betrag nachzuzahlen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs und legte ein Vermögensverzeichnis vor, wonach er ein Nettoeinkommen von EUR rund 2.000,-- (12mal jährlich), Sorgepflichten für drei Kinder idHv zweimal EUR 341,-- und einmal EUR 280,--, ein Konto mit einem Minusstand von EUR 1.598,82 und einen Unterhaltsrückstand von EUR 19.452,80 habe. Als Vermögen führte der Beschwerdeführer "BMW 318 is Coupe 11/1994" mit einem Wert von EUR 800,-- an.
- Mit Beschluss vom 22.01.2019, XXXX , gab das Landesgericht Feldkirch dem Rekurs nicht Folge. In der Begründung führte es aus, dass die Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer inzwischen vorgelegten Vermögensbekenntnisses an dem im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot scheitere.
- Mit Beschluss vom 22.01.2019, römisch 40 , gab das Landesgericht Feldkirch dem Rekurs nicht Folge. In der Begründung führte es aus, dass die Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer inzwischen vorgelegten Vermögensbekenntnisses an dem im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot scheitere.
- Mit Lastschriftanzeige vom 12.02.2019, Zl. XXXX , wurden dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren idHv insgesamt EUR 2.408,25 vorgeschrieben.
- Mit Lastschriftanzeige vom 12.02.2019, Zl. römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren idHv insgesamt EUR 2.408,25 vorgeschrieben.
- In einem vom Beschwerdeführer daraufhin eingebrachten, undatierten sowie (zu Recht) als Nachlassantrag gewerteten und an die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien (in der Folge: belangte Behörde) weitergeleiteten Schreiben brachte dieser im Wesentlichen Folgendes vor: Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nicht alle von ihm verlangten Unterlagen zugesandt habe. In der betreffenden Zeit sei er in Hinblick auf das Ende seiner jahrelangen Beziehung psychisch verzweifelt gewesen und habe sich überdies eine eigene Wohnung suchen müssen. Auch sei trotz Bekanntgabe der Adressänderung die Post vom Bezirksgericht an seine alte Adresse zugesandt worden. Alle vier Wochen hole er seine Kinder übers Wochenende zu sich nach Deutschland; dies sei aufgrund der Benzinkosten für 1600 km, der Versorgung und der Unterhaltung sehr kostenaufwendig. Außerdem habe er einen Kredit, den er wegen des Umzugs aufnehmen habe müssen, und aufgrund der festen Telefonatstermine mit seinen Kindern zweimal in der Woche enorme Telefonkosten. Seine monatlichen Einnahmen reichten für einiges kaum aus, er sei so in Geldnot, dass er im Dezember 2018 nicht einmal die Alimente für die Kinder zahlen habe können.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Nachlassantrag des Beschwerdeführers nicht statt Begründend wies sie darauf hin, dass in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Monatseinkommen von durchschnittlich EUR 1.936,18) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 2.408,25 - allenfalls in kleinen Raten keine besondere Härte erblickt werden könne. Daran änderten auch die Sorgepflichten des Beschwerdeführer nichts.
- Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird: Von seinem Nettoeinkommen von EUR 1.870,-- monatlich müsse der Beschwerdeführer zunächst EUR 962,-- an Alimenten, die Miete von EUR 350,-- und Stromkosten von EUR 70,-- bezahlen. Hinzu kämen Benzinkosten von EUR 250,-- sowie Telefonkosten von EUR 120,-- bis
- Somit verblieben ihm zum Leben nur noch ca. EUR 150,--, wovon er aber noch die KFZ-Versicherung von EUR 50,-- bezahlen müsse. Dabei legte der Beschwerdeführer eine Lohn-/Gehaltsabrechnung seines Arbeitgebers vom März 2019 vor, wonach der Nettobezug EUR 1870,23 betrug.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt I. im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
- Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
- Zum anderes wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren idHv EUR 2.408,25 zu bezahlen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Lage des 1979 geborenen Beschwerdeführers in Zukunft bessern wird. Es steht daher nicht fest, dass seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sind.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen zu entnehmen. Hinsichtlich der festgestellten Zahlungspflicht über EUR 2.408,25 wurde in den im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsauftrag Einsicht genommen, wobei der Beschwerdeführer die Höhe der Zahlungsverpflichtung nicht in Zweifel stellte. Die Feststellungen zur künftigen finanziellen Lage des Beschwerdeführers stützen sich auf sein Alter
(40)und den Umstand, dass er seine finanziellen Probleme in erster Linie mit den Sorgepflichten für seine im Zeitraum von 2004 bis 2012 geborenen Kindern begründet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
§ 9Abs.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 9Abs.
4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297). 3.2.
- Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:3.2.
- Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten: Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrages nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrages nicht als besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG qualifiziert: Zum einen kann - wie die belangten Behörde zutreffend angenommen hat - (auch im Fall, dass sich an der finanziellen Lage des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte) nicht gesagt werden, dass die einmalige Entrichtung eines Betrages von EUR 2.408,25 in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Zum anderen ist - wie festgestellt - eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des heute 40-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft nicht ausgeschlossen; insbesondere ist anzunehmen, dass seine finanzielle Belastung durch die Sorgepflichten für seine Kinder, deren ältestes nun 15 Jahre alt ist, mit deren Selbsterhaltungsfähigkeit (schrittweise) zu einem Ende kommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 9, GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2220018.1.00