GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX , zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 , zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter vor, dass mit Schreiben des Landesschulrates für XXXX vom 16.07.2018, GZ. Pers.- 4649.140567/46-2018 der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt worden sei, dass sie in den Reihungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für XXXX betreffend die mit 23.07.2017 ausgeschriebene Planstelle einer Direktorin bzw. eines Direktors an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX als Zweitgereihte aufgenommen worden sei. Das Ernennungsverfahren sei derzeit noch im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung anhängig.Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter vor, dass mit Schreiben des Landesschulrates für römisch 40 vom 16.07.2018, GZ. Pers.- 4649.140567/46-2018 der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt worden sei, dass sie in den Reihungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für römisch 40 betreffend die mit 23.07.2017 ausgeschriebene Planstelle einer Direktorin bzw. eines Direktors an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 als Zweitgereihte aufgenommen worden sei. Das Ernennungsverfahren sei derzeit noch im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung anhängig. Da die Beschwerdeführerin in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei, komme ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Besetzungsverfahren Bezug auf die ausgeschriebene Planstelle Parteistellung zu. In diesem Verfahren würden für sie auch die Verfahrensgarantien des Art. 6 MRK gelten. Dies beinhaltete auch den Anspruch auf eine Erledigung dieses Verfahrens in angemessener Frist.Da die Beschwerdeführerin in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei, komme ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Besetzungsverfahren Bezug auf die ausgeschriebene Planstelle Parteistellung zu. In diesem Verfahren würden für sie auch die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK gelten. Dies beinhaltete auch den Anspruch auf eine Erledigung dieses Verfahrens in angemessener Frist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Da die Beschwerdeführerin als Partei des Besetzungsverfahrens keinen Einfluss auf die Dauer des Besetzungsverfahrens nehmen könne, obwohl Art 6 EMRK auch für das gegenständliche Verfahren das Grundrecht auf eine angemessene Verfahrensdauer garantiere, offenbare sich ein Rechtsschutzdefizit. Um dieses Rechtsschutzdefizit zu beseitigen und der Beschwerdeführerin eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ermöglichen und Art 6 EMRK auch im gegenständlichen Verfahren zur Geltung zur verhelfen werde beantragt, mit Bescheid festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf eine angemessene Verfahrensdauer verletzt ist.Da die Beschwerdeführerin als Partei des Besetzungsverfahrens keinen Einfluss auf die Dauer des Besetzungsverfahrens nehmen könne, obwohl Artikel 6, EMRK auch für das gegenständliche Verfahren das Grundrecht auf eine angemessene Verfahrensdauer garantiere, offenbare sich ein Rechtsschutzdefizit. Um dieses Rechtsschutzdefizit zu beseitigen und der Beschwerdeführerin eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ermöglichen und Artikel 6, EMRK auch im gegenständlichen Verfahren zur Geltung zur verhelfen werde beantragt, mit Bescheid festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf eine angemessene Verfahrensdauer verletzt ist. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihr Antrag vom 19.03.2019 auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie "in Ihrem Grundrecht auf eine angemessene Verfahrensdauer verletzt sind", wird gem. §§ 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 19.03.2019 auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie "in Ihrem Grundrecht auf eine angemessene Verfahrensdauer verletzt sind", wird gem. Paragraphen 56, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) zurückgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass für die Erlassung eines Feststellungsbescheides in der beantragten Form keine Rechtsgrundlage bestehe. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung sei dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" bzw. "Rechtsverfolgung" darstelle. Dies wiederum setze voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus welchem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden seien. Ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung liege nicht vor und sei auch eine solche beantragte Formulierung einer Feststellung in Bescheidform nicht zugänglich. Grundsätzlich bestehe weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gebe niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde in eigener Angelegenheit noch auf die Ernennung durch eine andere Person. Auch das BDG 1979 begründe keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung stehe bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Daher sei die belangte Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht säumig gewesen sein. Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gehe kein Anspruch auf Ernennung hervor. Der VfGH stelle lediglich fest, dass dann, wenn eine Ernennung einer Bewerberin/eines Bewerbers erfolgt sei, die Mitbewerber im Dreiervorschlag eines Kollegiumsbeschlusses eines Landesschulrates einen Anspruch auf abwägende Absprache über die getroffene Entscheidung hätten. Ein Anspruch auf Ernennung könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Nachdem mit dem oben angeführten und von der Beschwerdeführerin auch angefochtenen Ernennungsbescheid das gegenständliche Verfahren von der belangten Behörde abgeschlossen sei und dieses auch von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden sei und allfällige Rechtsrügen dort einzubringen seien bzw. gewesen wären, bestehe kein Raum für eine gesonderte Feststellung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Demnach versuchte sie auch nicht um die Feststellung eines Rechtes oder strittigen Rechtsverhältnisses, sondern um die Feststellung einer "vermeintlichen Grundrechtsverletzung", die ebenso keiner bescheidmäßigen Feststellung zugänglich sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 19.03.
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31.03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag unzulässig ist. Durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ist das Bundesverwaltungsgericht
GG verpflichtet in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher inhaltlich über den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019, GZ. BMBWF-712/0054-II/12b/2018, zu entscheiden haben. Sollte diese Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erfolgen, steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, durch einen Fristsetzungsantrag (§ 38 VwGVG) an den Verwaltungsgerichtshof eine zeitgerechte Entscheidung zu erwirken. Es kann also keine Rede davon sein, dass im gegenständlichen Verfahren der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, da gegen die von der Beschwerdeführerin behauptete überlange Verfahrensdauer andere gesetzlich vorgezeichnete Rechtsbehelfe, nämlich im vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGVG, zur Verfügung stehen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag unzulässig ist. Durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 87, Absatz 2, VfGG verpflichtet in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher inhaltlich über den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019, GZ. BMBWF-712/0054-II/12b/2018, zu entscheiden haben. Sollte diese Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erfolgen, steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, durch einen Fristsetzungsantrag (Paragraph 38, VwGVG) an den Verwaltungsgerichtshof eine zeitgerechte Entscheidung zu erwirken. Es kann also keine Rede davon sein, dass im gegenständlichen Verfahren der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, da gegen die von der Beschwerdeführerin behauptete überlange Verfahrensdauer andere gesetzlich vorgezeichnete Rechtsbehelfe, nämlich im vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, VwGVG, zur Verfügung stehen. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2229264.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.