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{'item': 'W213 2229484-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlW213 2229484-1 SpruchW213 2229484-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 19.12.2019 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.römisch eins.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 19.12.2019 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. I.
  3. Mit Schreiben vom 27.12.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.01.2020, beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG bis zum Juli
  4. Begründend führte er aus, er sei seit Oktober 2018 Student der Studienrichtung "Biomedical Engineering, Molekularbiologie" an der XXXX . Die Mindeststudiendauer betrage jeweils 6 Semester. Er sei im Jahr 2018als vorläufig untauglich eingestuft worden und habe nun einen bis Juli 2020 laufenden Mietvertrag.römisch eins.
  5. Mit Schreiben vom 27.12.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.01.2020, beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG bis zum Juli
  6. Begründend führte er aus, er sei seit Oktober 2018 Student der Studienrichtung "Biomedical Engineering, Molekularbiologie" an der römisch 40 . Die Mindeststudiendauer betrage jeweils 6 Semester. Er sei im Jahr 2018als vorläufig untauglich eingestuft worden und habe nun einen bis Juli 2020 laufenden Mietvertrag. I.
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert entsprechende Nachweise für seinen Antrag (Aktuelles Studienblatt, gegebenenfalls Nachweis der außerordentlichen Härte bei Unterbrechung der Ausbildung) vorzulegen.römisch eins.
  8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert entsprechende Nachweise für seinen Antrag (Aktuelles Studienblatt, gegebenenfalls Nachweis der außerordentlichen Härte bei Unterbrechung der Ausbildung) vorzulegen. I.
  9. Mit E-Mail vom 02.02.2020 legte der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Studienblätter der XXXX vor.römisch eins.
  10. Mit E-Mail vom 02.02.2020 legte der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Studienblätter der römisch 40 vor. I.
  11. Die belangte Behörde erließ mit 04.02.2020, Zl. 494561/17/ZD/0220, den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  12. Die belangte Behörde erließ mit 04.02.2020, Zl. 494561/17/ZD/0220, den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Auf Ihren Antrag vom 27.12.2019 (Postaufgabedatum) wird aufgrund Ihres Bachelorstudiums Biomedical Engineering (UF 033 253) an XXXX gemäß § 14 Abs. 1 ZDG, der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2021 aufgeschoben, das Mehrbegehren wird abgewiesen"Auf Ihren Antrag vom 27.12.2019 (Postaufgabedatum) wird aufgrund Ihres Bachelorstudiums Biomedical Engineering (UF 033 253) an römisch 40 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG, der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2021 aufgeschoben, das Mehrbegehren wird abgewiesen Der Aufschub endet bereits vor diesem Termin, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung nicht mehr besteht. Der Wegfall derselben ist der Zivildienstserviceagentur, Postfach 42 in 1040 Wien gemäß § 14 Abs. 5 ZDG unverzüglich bekanntzugeben."Der Aufschub endet bereits vor diesem Termin, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung nicht mehr besteht. Der Wegfall derselben ist der Zivildienstserviceagentur, Postfach 42 in 1040 Wien gemäß Paragraph 14, Absatz 5, ZDG unverzüglich bekanntzugeben." In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 ZDG ausgeführt, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals am 21.10.2019 festgestellt worden sei. Mit Beginn des Wintersemesters 2018/19 habe der Beschwerdeführer seine Hochschulausbildung begonnen. Da er zu Beginn des Jahres 2019 nachweislich Student der in Rede stehenden Studienrichtung gewesen sei, wäre aufgrund der Mindeststudiendauer von sechs Semestern der im Spruch genannte Aufschub zu gewähren gewesen. Das Mehrbegehren auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis Juli 2022 sei abzuweisen gewesen, da beim erstmaligen Aufschub gemäß § 14 Abs. 1 ZDG nur die Mindeststudiendauer ohne Toleranzsemester berücksichtigt werden könne.In der Begründung wurde unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ausgeführt, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals am 21.10.2019 festgestellt worden sei. Mit Beginn des Wintersemesters 2018/19 habe der Beschwerdeführer seine Hochschulausbildung begonnen. Da er zu Beginn des Jahres 2019 nachweislich Student der in Rede stehenden Studienrichtung gewesen sei, wäre aufgrund der Mindeststudiendauer von sechs Semestern der im Spruch genannte Aufschub zu gewähren gewesen. Das Mehrbegehren auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis Juli 2022 sei abzuweisen gewesen, da beim erstmaligen Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nur die Mindeststudiendauer ohne Toleranzsemester berücksichtigt werden könne.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2019 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht habe, dass er an der XXXX die Studienrichtungen Biomedical Engineering und Molekularbiologie studiere (2 Studien) und für jedes Studium die Mindeststudiendauer sechs Semester betrage. Der Beschwerdeführer habe das Studium der Molekularbiologie erst im Oktober 2019 begonnen, sodass von ihm sohin der Aufschub bis 07/2022 beantragt worden sei.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2019 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht habe, dass er an der römisch 40 die Studienrichtungen Biomedical Engineering und Molekularbiologie studiere (2 Studien) und für jedes Studium die Mindeststudiendauer sechs Semester betrage. Der Beschwerdeführer habe das Studium der Molekularbiologie erst im Oktober 2019 begonnen, sodass von ihm sohin der Aufschub bis 07 aus 2022, beantragt worden sei. Trotz des eindeutigen Hinweises in der Antragstellung des Beschwerdeführers, dass dieser zwei Studienrichtungen ausübe, habe die Behörde nur über die Studienrichtung Bachelorstudium Biomedical Engineering abgesprochen, sodass der zugrundeliegende Sachverhalt trotz der eindeutigen Antragstellung des Beschwerdeführers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seitens der belangten Behörde unvollständig festgestellt worden sei. Hätte die Behörde sohin den Antrag richtig rechtlich beurteilt, so hätte die belangte Behörde zu der richtigen rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass dem Antragsteller aufgrund der Ausübung von zwei Studien, wobei das Zweitstudium Molekularbiologie erst mit 10/2019 begonnen worden sei und die Mindeststudiendauer 6 Semester betrage, den Aufschub bis längstens 30.06.2022 genehmigen müssen.Hätte die Behörde sohin den Antrag richtig rechtlich beurteilt, so hätte die belangte Behörde zu der richtigen rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, dass dem Antragsteller aufgrund der Ausübung von zwei Studien, wobei das Zweitstudium Molekularbiologie erst mit 10 aus 2019, begonnen worden sei und die Mindeststudiendauer 6 Semester betrage, den Aufschub bis längstens 30.06.2022 genehmigen müssen. Im Sinne der Anleitungspflicht zugunsten des unvertretenen Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen den Antragsteller auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs.2 ZDG hinzuweisen, nämlich, dass das seitens des Beschwerdeführers verwendete Formular nicht zu verwenden sei und die außerordentliche Härte bzw. der bedeutende Nachteil bei sonstigem Rechtsverlust adäquat zu begründen und durch entsprechende Urkunden nachzuweisen ist.Im Sinne der Anleitungspflicht zugunsten des unvertretenen Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen den Antragsteller auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG hinzuweisen, nämlich, dass das seitens des Beschwerdeführers verwendete Formular nicht zu verwenden sei und die außerordentliche Härte bzw. der bedeutende Nachteil bei sonstigem Rechtsverlust adäquat zu begründen und durch entsprechende Urkunden nachzuweisen ist. Die belangte Behörde wäre im Sinne der Manuduktionspflicht sohin verpflichtet gewesen dem Beschwerdeführer, der unvertreten gewesen sei, die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen angedeihen zu lassen bzw. über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Der bekämpfte Bescheid sei sohin aus den oben angeführten Gründen sowohl formell, als auch materiell rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer wäre es bei einer entsprechenden Nachfristsetzung der belangten Behörde jederzeit möglich, die außerordentliche Härte bzw. den bedeutenden Nachteil im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs.2 ZDG nachzuweisen, sodass dem Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis zu 07/2022 Folge zu geben sei.Dem Beschwerdeführer wäre es bei einer entsprechenden Nachfristsetzung der belangten Behörde jederzeit möglich, die außerordentliche Härte bzw. den bedeutenden Nachteil im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nachzuweisen, sodass dem Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis zu 07 aus 2022, Folge zu geben sei. Es werde daher beantragt, * in der Sache selbst zu entscheiden und vor der Sachentscheidung den Beschwerdeführer aufzutragen binnen einer angemessenen Frist die Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteiles gem. § 14 Abs.2 ZDG vorzulegen* in der Sache selbst zu entscheiden und vor der Sachentscheidung den Beschwerdeführer aufzutragen binnen einer angemessenen Frist die Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteiles gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG vorzulegen * in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs.3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.* in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 19.12.2019 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers wurde erstmals am 21.10.2019 festgestellt. Der Beschwerdeführer ist seit 05.09.2018 ordentlicher Student des Bachelorstudiums Biomedical Engineering (UF 033 253), seit 02.10.2019 des Bachelorstudiums Molekularbiologie (033 665) an der XXXX . Die Mindeststudiendauer beträgt jeweils sechs Semester.Der Beschwerdeführer ist seit 05.09.2018 ordentlicher Student des Bachelorstudiums Biomedical Engineering (UF 033 253), seit 02.10.2019 des Bachelorstudiums Molekularbiologie (033 665) an der römisch 40 . Die Mindeststudiendauer beträgt jeweils sechs Semester. Trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung hat der Beschwerdeführer keine Nachweise für das Vorliegen einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vorgelegt.Trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung hat der Beschwerdeführer keine Nachweise für das Vorliegen einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG vorgelegt.
  16. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt des Eintritts seiner Zivildienstpflicht und der Umstand, dass er seit 05.09.2018 ordentlicher Student des Bachelorstudiums Biomedical Engineering (UF 033 253), seit 02.10.2019 des Bachelorstudiums Molekularbiologie (033 665) an der XXXX ist und die jeweilige Mindeststudiendauer von sechs Semester unstrittig sind.Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt des Eintritts seiner Zivildienstpflicht und der Umstand, dass er seit 05.09.2018 ordentlicher Student des Bachelorstudiums Biomedical Engineering (UF 033 253), seit 02.10.2019 des Bachelorstudiums Molekularbiologie (033 665) an der römisch 40 ist und die jeweilige Mindeststudiendauer von sechs Semester unstrittig sind. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 14, ZDG hat nachstehenden Wortlaut: "§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5)Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen." Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Ansehung des vom Beschwerdeführer seit 05.09.2018 betriebenen Studiums Biomedical Engineering antragsgemäß einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2021 gewährt hat. Der Beschwerdeführer beantragte einen weiteren Aufschub des ordentlichen Zivildienstes aufgrund des am 02.10.2019 begonnenen Bachelorstudiums Molekularbiologie (033 665) an der XXXX (Mindeststudiendauer sechs Semester). Da der Beginn dieses Studiums unstreitig nach dem in § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG genannten Zeitpunkt (Hier: 01.01.2019) erfolgt ist, war der Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes in Ansehung des Studiums der Mikrobiologie nach §14 Abs 2 ZDG zu beurteilen.Der Beschwerdeführer beantragte einen weiteren Aufschub des ordentlichen Zivildienstes aufgrund des am 02.10.2019 begonnenen Bachelorstudiums Molekularbiologie (033 665) an der römisch 40 (Mindeststudiendauer sechs Semester). Da der Beginn dieses Studiums unstreitig nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG genannten Zeitpunkt (Hier: 01.01.2019) erfolgt ist, war der Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes in Ansehung des Studiums der Mikrobiologie nach §14 Absatz 2, ZDG zu beurteilen. Ein Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist nur dann möglich, wenn der Zivildienstpflichtige durch die Unterbrechung einer begonnenen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Ein Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist nur dann möglich, wenn der Zivildienstpflichtige durch die Unterbrechung einer begonnenen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Aufschubantrag vor, er sei im Zeitpunkt des Beginns des Hochschulstudiums (02.10.2019) noch untauglich gewesen, die Feststellung seiner Tauglichkeit sei jedoch erst am 21.10.2019 erfolgt. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg. cit.) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid wurde von der belangten Behörde weder festgestellt noch vom Beschwerdeführer behauptet. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen Nachteil im Sinne dieses Absatzes erleiden würde Ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes würde im Übrigen nur in Betracht kommen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung für den Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte bedeuten würde (vgl. VwGH, 26.09.2013, GZ. 2013/11/0165).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg. cit.) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid wurde von der belangten Behörde weder festgestellt noch vom Beschwerdeführer behauptet. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen Nachteil im Sinne dieses Absatzes erleiden würde Ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes würde im Übrigen nur in Betracht kommen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung für den Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte bedeuten würde vergleiche VwGH, 26.09.2013, GZ. 2013/11/0165). Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargelegt, dass die Unterbrechung des Studiums für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2020 aufgefordert Nachweise für eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nur die aktuellen Studienblätter vorgelegt und auch in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet, das eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG indizieren könnte.Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargelegt, dass die Unterbrechung des Studiums für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2020 aufgefordert Nachweise für eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nur die aktuellen Studienblätter vorgelegt und auch in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet, das eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG indizieren könnte. Eine Verlängerung der Studiendauer, wie sie auch fallbezogen durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht werden könnte und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht. Sie stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes dar; der Abschluss des Lehrganges würde im Falle einer Zuweisung während des Lehrganges nicht wesentlich später erfolgen, als er bei Leistung des Zivildienstes vor Beginn des Lehrganges erfolgt wäre (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0151; 24.08.1999, 99/11/0079).Eine Verlängerung der Studiendauer, wie sie auch fallbezogen durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht werden könnte und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht. Sie stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes dar; der Abschluss des Lehrganges würde im Falle einer Zuweisung während des Lehrganges nicht wesentlich später erfolgen, als er bei Leistung des Zivildienstes vor Beginn des Lehrganges erfolgt wäre vergleiche VwGH 17.12.1998, 98/11/0151; 24.08.1999, 99/11/0079). Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2229484.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.