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{'item': 'G305 2229515-1'}

Obsah (20)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 142§ 2§ 46a§ 127§ 61§ 66§ 67§ 9§ 31Art. 20§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlG305 2229515-1 SpruchG305 2229515-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .02.2020, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen, dem BF am XXXX.02.2020 durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, dass er den Bescheid zur Gänze anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des bekämpften Bescheides und mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .02.2020 durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, dass er den Bescheid zur Gänze anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des bekämpften Bescheides und mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine eigenständige Entscheidung zu fällen habe und an keinerlei Vorentscheidungen, auch nicht des Strafvollzugsgerichtes, gebunden sei. Es habe sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und zu erörtern. Zwar habe der BF eine Freiheitsstrafe verbüßt, jedoch werde nicht berücksichtigt, dass diese nicht nur als Sanktion und Übel für die Straftat gemeint ist, sondern der Resozialisierung des Straftäters diene. Eine solche Resozialisierung liege beim BF vor, weshalb die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht haltbar sei, als diese unterstelle, dass selbst wenn jemand eine Freiheitsstrafe verbüße und bedingt entlassen werde, eine Resozialisierung nicht erfolgt sei. Dem gegenüber sei zu erwidern, dass der BF durch die Haft das Unrecht seiner Tat eingesehen habe und in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen werde. Dies umso mehr, als er bestrebt sei, eine Familie zu gründen und die bisher gegebenen Kontakte seiner in Österreich lebenden Familie aufrechterhalten möchte. Ihm sei bewusst, dass ihm bei einer neuerlichen Straffälligkeit wieder eine langjährige Haftstrafe drohe; dies und im Zusammenhang mit seiner durch die Haft erfolgten Resozialisierung sie bei weitem ausreichend, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch sei der BF materiell abgesichert und in der Lage, auch ein eigenes Einkommen zu erzielen, sodass für die Begehung künftiger Straftaten keine Notwendigkeit gegeben sei. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche "Ruheordnung und Sicherheit" aus. Bei einer Abwägung der zuvor genannten Umstände überwögen die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens. Selbst wenn ein Einreiseverbot rechtmäßig sein sollte, erweise sich ein unbefristetes Einreiseverbot als keinesfalls gerechtfertigt.
  3. Am 12.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der am XXXX in XXXX (vormals Jugoslawien, jetzt: Serbien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  6. Der am römisch 40 in römisch 40 (vormals Jugoslawien, jetzt: Serbien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 3 = AS 243 oben]. 1.
  7. Er ist ledig und hat keine eigenen Kinder. Auch hat er keine Sorgepflichten [Stellungnahme des BF vom 22.11.2019, AS 157]. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2003 ins Bundesgebiet eingereist und war nach eigenen Angaben das letzte Mal zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2016 für drei Tage in Serbien [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 3 = AS 243 unten]. Er hat im Herkunftsstaat in XXXX die Pflichtschule besucht und ab dem
  8. Lebensjahr Hilfstätigkeiten, vorwiegend im Baugewerbe verrichtet [Stellungnahme des BF vom 22.11.2019, AS 157].Er hat im Herkunftsstaat in römisch 40 die Pflichtschule besucht und ab dem
  9. Lebensjahr Hilfstätigkeiten, vorwiegend im Baugewerbe verrichtet [Stellungnahme des BF vom 22.11.2019, AS 157]. 1.
  10. Er hat im Bundesgebiet mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX eine Freundin.1.
  11. Er hat im Bundesgebiet mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 eine Freundin. 1.
  12. Die Eltern des BF, XXXX und XXXX, leben in XXXX. Zwei seiner Schwestern, XXXX und XXXX, leben mit deren Familien ebenfalls in XXXX. Eine weitere Schwester des BF, XXXX, lebt mit ihrer Familie in XXXX (Serbien).1.
  13. Die Eltern des BF, römisch 40 und römisch 40 , leben in römisch 40 . Zwei seiner Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , leben mit deren Familien ebenfalls in römisch 40 . Eine weitere Schwester des BF, römisch 40 , lebt mit ihrer Familie in römisch 40 (Serbien). Alle in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF und die im Herkunftsstaat aufhältige Schwester des BF besitzen die serbische Staatsangehörigkeit [Stellungnahme des BF vom 22.11.2019, AS 157]. 1.
  14. Ausgehend vom 05.11.2008 scheinen bei ihm nachstehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: 05.11.2008 bis 15.09.2011 XXXX Hauptwohnsitz05.11.2008 bis 15.09.2011 römisch 40 Hauptwohnsitz 15.12.2011 bis 03.02.2012 XXXX Hauptwohnsitz15.12.2011 bis 03.02.2012 römisch 40 Hauptwohnsitz 03.02.2012 bis 12.12.2019 XXXX Hauptwohnsitz03.02.2012 bis 12.12.2019 römisch 40 Hauptwohnsitz Bei ihm scheinen nachfolgende Nebenwohnsitzmeldungen in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren auf: 16.06.2014 bis 28.07.2014 XXXX Nebenwohnsitz16.06.2014 bis 28.07.2014 römisch 40 Nebenwohnsitz 03.03.2015 bis 14.04.2015 XXXX Nebenwohnsitz03.03.2015 bis 14.04.2015 römisch 40 Nebenwohnsitz 16.10.2015 bis 30.11.2015 XXXX, 1080 Wien NWS16.10.2015 bis 30.11.2015 römisch 40 , 1080 Wien NWS 30.11.2015 bis 06.12.2015 XXXX Nebenwohnsitz30.11.2015 bis 06.12.2015 römisch 40 Nebenwohnsitz 17.06.2016 bis 21.11.2016 XXXX NWS17.06.2016 bis 21.11.2016 römisch 40 NWS 21.11.2016 bis 19.02.2019 XXXX NWS21.11.2016 bis 19.02.2019 römisch 40 NWS 19.02.2019 bis 14.02.2020 XXXX NWS19.02.2019 bis 14.02.2020 römisch 40 NWS 14.02.2020 bis 27.02.2020 XXXX NWS14.02.2020 bis 27.02.2020 römisch 40 NWS Seit dem 27.02.2020 bis laufend scheint beim Beschwerdeführer weder eine Hauptwohnsitz-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf [AS 204ff]. 1.
  15. Seit dem 01.01.2013 bis laufend scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten auf: 29.03.2013 bis 10.04.2013 XXXX Arbeiter29.03.2013 bis 10.04.2013 römisch 40 Arbeiter 04.09.2013 bis 17.09.2013 XXXX Arbeiter04.09.2013 bis 17.09.2013 römisch 40 Arbeiter 01.02.2014 bis 14.03.2014 XXXX Arbeiter01.02.2014 bis 14.03.2014 römisch 40 Arbeiter 14.08.2014 bis 26.11.2014 XXXX Arbeiter14.08.2014 bis 26.11.2014 römisch 40 Arbeiter 22.12.2014 bis 25.02.2015 XXXX Arbeiter22.12.2014 bis 25.02.2015 römisch 40 Arbeiter 20.05.2015 bis 26.05.2015 XXXX Arbeiter20.05.2015 bis 26.05.2015 römisch 40 Arbeiter 28.12.2015 bis 11.01.2016 XXXX Arbeiter28.12.2015 bis 11.01.2016 römisch 40 Arbeiter 05.04.2016 bis 15.06.2016 XXXX Arbeiter05.04.2016 bis 15.06.2016 römisch 40 Arbeiter Weiter scheinen bei ihm ab 01.01.2013 bis laufend nachstehende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: 11.01.2013 bis 23.02.2013 XXXX geringf. besch.11.01.2013 bis 23.02.2013 römisch 40 geringf. besch. 22.07.2013 bis 06.08.2013 XXXX geringf. besch.22.07.2013 bis 06.08.2013 römisch 40 geringf. besch. 19.11.2013 bis 31.12.2013 XXXX geringf. besch.19.11.2013 bis 31.12.2013 römisch 40 geringf. besch. 22.04.2014 bis 26.05.2014 XXXX geringf. besch.22.04.2014 bis 26.05.2014 römisch 40 geringf. besch. 07.07.2015 bis 03.09.2015 XXXX geringf. besch.07.07.2015 bis 03.09.2015 römisch 40 geringf. besch. 27.09.2013 bis 08.10.2013 XXXX geringf. besch.27.09.2013 bis 08.10.2013 römisch 40 geringf. besch. 14.01.2014 bis 31.01.2014 XXXX geringf. besch.14.01.2014 bis 31.01.2014 römisch 40 geringf. besch. Beginnend mit 01.01.2013 bezog er vom 09.03.2013 bis 28.03.2013 und vom 15.10.2013 bis 19.01.2014 Arbeitslosengeld, vom 20.01.2014 bis 23.01.2014, 15.03.2014 bis 09.04.2014, 16.04.2014 bis 31.05.2014, 07.06.2014 bis 15.06.2014, 29.07.2014 bis 13.08.2014 und vom 27.11.2014 bis 21.12.2014 Notstandshilfe und Überbrückungsgeld, weiter vom 15.04.2015 bis 17.05.2015, 08.06.2015 bis 26.08.2015, 29.08.2015 bis 29.09.2015, 09.12.2015 bis 27.12.2015, 12.01.2016 bis 21.02.2016 und vom 27.02.2016 bis 02.03.2016 Arbeitslosengeld sowie vom 03.03.2016 bis 04.04.2016 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog er auch in den Zeiten, während denen er einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Zumindest ab dem 01.01.2013 bis laufend befand sich der Beschwerdeführer in keiner finanziellen bzw. wirtschaftlichen Notlage. 1.
  16. Beim Beschwerdeführer scheinen nachstehende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: -Strichaufzählung mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.08.2009, Zl. XXXX, verhängte das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens nach §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und 2 Wochen über den Beschwerdeführer, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 .08.2009, Zl. römisch 40 , verhängte das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und 2 Wochen über den Beschwerdeführer, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; -Strichaufzählung mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.05.2011, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten über den Beschwerdeführer, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 .05.2011, Zl. römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten über den Beschwerdeführer, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; -Strichaufzählung mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.11.2014, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 127 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 45 Tagen über den Beschwerdeführer;mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 45 Tagen über den Beschwerdeführer; -Strichaufzählung mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX.09.2016, Zl. XXXX, verhängte das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB, der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12 3. Alternative, 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB, die er gemeinsam mit anderen Personen beging, eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren über den Beschwerdeführer.mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 .09.2016, Zl. römisch 40 , verhängte das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 12,

  1. Alternative, 15, 127, 129 Absatz 2, Ziffer eins, StGB, die er gemeinsam mit anderen Personen beging, eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren über den Beschwerdeführer. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise beim Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute als erschwerend, als mildernd das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung, insbesondere hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und den Umstand, dass es beim Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren wertete das Gericht "im Hinblick auf die Persönlichkeit des Erstangeklagten XXXX sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Straftat und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft" für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend [AS 275 oben]. Wegen der Gefährlichkeit des begangenen Delikts des Raubes im Allgemeinen, der professionellen Vorgehensweise, der für die Opfer besonders belastenden Situation und der Auswirkungen der Tat auf die Opfer, insbesondere deren Verletzungen, sowie des Umstandes, dass die Opfer in deren privaten Wohnräumlichkeiten beraubt wurden, andererseits des Zieles der Tathandlung in Form eines Wohnungseinbruchs erachtete das Gericht "nur eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen", um dem angeklagten Beschwerdeführer das "Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen." Das Gericht erachtete die empfindliche Freiheitsstrafe auch aus generalpräventiven Gründen für notwendig, "weil der Unrechtsgehalt der Tat und auch die Auswirkungen solcher Taten auf die Opfer und auf die Gesellschaft nicht unbeachtet bleiben dürfen. Ein Raub in der vorliegenden Art und Weise stellt eine Tat dar, die den als Opfer Beteiligten üblicherweise nachhaltig - nicht nur einen finanziellen - Schaden zufügt und auch in der Gesellschaft nicht geduldet werden kann. Die Gewährung einer milderen als der verhängten Freiheitsstrafe stieße einerseits bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit und wäre allenfalls geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass auch aus sozialpolitischen Erwägungen eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war" [AS 275f].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise beim Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute als erschwerend, als mildernd das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung, insbesondere hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls und den Umstand, dass es beim Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren wertete das Gericht "im Hinblick auf die Persönlichkeit des Erstangeklagten römisch 40 sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Straftat und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft" für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend [AS 275 oben]. Wegen der Gefährlichkeit des begangenen Delikts des Raubes im Allgemeinen, der professionellen Vorgehensweise, der für die Opfer besonders belastenden Situation und der Auswirkungen der Tat auf die Opfer, insbesondere deren Verletzungen, sowie des Umstandes, dass die Opfer in deren privaten Wohnräumlichkeiten beraubt wurden, andererseits des Zieles der Tathandlung in Form eines Wohnungseinbruchs erachtete das Gericht "nur eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen", um dem angeklagten Beschwerdeführer das "Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen." Das Gericht erachtete die empfindliche Freiheitsstrafe auch aus generalpräventiven Gründen für notwendig, "weil der Unrechtsgehalt der Tat und auch die Auswirkungen solcher Taten auf die Opfer und auf die Gesellschaft nicht unbeachtet bleiben dürfen. Ein Raub in der vorliegenden Art und Weise stellt eine Tat dar, die den als Opfer Beteiligten üblicherweise nachhaltig - nicht nur einen finanziellen - Schaden zufügt und auch in der Gesellschaft nicht geduldet werden kann. Die Gewährung einer milderen als der verhängten Freiheitsstrafe stieße einerseits bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit und wäre allenfalls geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass auch aus sozialpolitischen Erwägungen eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war" [AS 275f]. 1.
  2. Der BF besitzt kein Vermögen [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.
  3. S. 4 = AS 244 oben]. 1.
  4. Am 27.02.2020 erfolgte die Abschiebung des BF nach Serbien. 1.
  5. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden. Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2020 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF, in der er im Kern begründend ausführt, dass er zwar eine Freiheitsstrafe verbüßt habe, die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass diese der Resozialisierung des Straftäters diene. Eine solche Resozialisierung liege beim BF vor. Er habe durch die Haft das Unrecht seiner Tat eingesehen und werde in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen. Auch sei er bestrebt, eine Familie zu gründen und wolle die bisher gegebenen Kontakte seiner in Österreich lebenden Familie aufrechterhalten. Auch sei ihm bewusst, dass ihm bei einer neuerlichen Straffälligkeit wieder eine langjährige Haftstrafe drohe. Auch sei der BF materiell abgesichert und in der Lage, auch ein eigenes Einkommen zu erzielen. Für die Begehung künftiger Straftaten bestehe daher keine Notwendigkeit. Bei einer Abwägung der zuvor genannten Umstände überwögen die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens. Selbst wenn ein Einreiseverbot rechtmäßig sein sollte, erweise sich ein unbefristetes Einreiseverbot als keinesfalls gerechtfertigt. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.3. Zu Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn 1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Anlassbezogen ist festzuhalten, dass sich der BF seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2006 im Bundesgebiet aufhielt. Eine Voraussetzung für eine Duldung iSd. des § 46a FPG ist nicht gegeben, bzw. wurde eine solche auch nicht behauptet. Vielmehr hat der BF angegeben, dass er zuletzt im Jahr 2016 für einen Zeitraum von mindestens drei Tagen in Serbien weilte. Seither war ihm ein Besuch des Herkunftsstaates schon aus faktischen Gründen nicht möglich, zumal er am 15.06.2016, 14:20 Uhr, verhaftet wurde und in der Folge bis zu seiner am 14.02.2020 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.09.2016, Zl. XXXX, über ihn rechtskräftig verhängte (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren in der JA XXXX verbüßte. Nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft wurde er am 14.02.2020 ins XXXX zur Sicherstellung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat überstellt und wurde die Abschiebung des BF nach Serbien am 27.02.2020 vollzogen. Der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat stehen weder rechtliche, noch faktische Hindernisse entgegen, weshalb auch eine Voraussetzung für eine Duldung iSd § 46a FPG nicht gegeben ist.Anlassbezogen ist festzuhalten, dass sich der BF seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2006 im Bundesgebiet aufhielt. Eine Voraussetzung für eine Duldung iSd. des Paragraph 46 a, FPG ist nicht gegeben, bzw. wurde eine solche auch nicht behauptet. Vielmehr hat der BF angegeben, dass er zuletzt im Jahr 2016 für einen Zeitraum von mindestens drei Tagen in Serbien weilte. Seither war ihm ein Besuch des Herkunftsstaates schon aus faktischen Gründen nicht möglich, zumal er am 15.06.2016, 14:20 Uhr, verhaftet wurde und in der Folge bis zu seiner am 14.02.2020 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .09.2016, Zl. römisch 40 , über ihn rechtskräftig verhängte (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren in der JA römisch 40 verbüßte. Nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft wurde er am 14.02.2020 ins römisch 40 zur Sicherstellung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat überstellt und wurde die Abschiebung des BF nach Serbien am 27.02.2020 vollzogen. Der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat stehen weder rechtliche, noch faktische Hindernisse entgegen, weshalb auch eine Voraussetzung für eine Duldung iSd Paragraph 46 a, FPG nicht gegeben ist. Desweiteren geht vom Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich aus. Demnach wurde der BF mehrfach von österreichischen Gerichten wegen Eigentums- und Gewaltdelikten zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt verhängte das LG XXXX mit Urteil vom XXXX.09.2016 eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren über ihn, dies wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12 3. Alternative, 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB. Als erschwerend wertete das LG XXXX beim Beschwerdeführer nicht nur das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, sondern auch die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise bei dem von ihm verübten Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute. Die von ihm ausgehende besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt sich schon aus dem Persönlichkeitsbild, das der BF dem Strafgericht gegenüber vermittelte.Desweiteren geht vom Beschwerdeführer eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich aus. Demnach wurde der BF mehrfach von österreichischen Gerichten wegen Eigentums- und Gewaltdelikten zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt verhängte das LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .09.2016 eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfeinhalb Jahren über ihn, dies wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 12, 3. Alternative, 15, 127, 129 Absatz 2, Ziffer eins, StGB. Als erschwerend wertete das LG römisch 40 beim Beschwerdeführer nicht nur das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, sondern auch die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise bei dem von ihm verübten Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute. Die von ihm ausgehende besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt sich schon aus dem Persönlichkeitsbild, das der BF dem Strafgericht gegenüber vermittelte. Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass der BF durch die seit dem Jahr 2016 verbüßte Freiheitsstrafe resozialisiert sei und von ihm "keinerlei Gefahr mehr ausgeht gegenüber öffentlichen Interessen", so wird dabei übersehen, dass der BF erstmals vom Landesgericht XXXX vom XXXX.08.2009, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, die jedoch unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine weitere einschlägige Verurteilung erfolgte durch das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.11.2014, Zl. XXXX, ebenfalls wegen des Vergehens des Diebstahls

§ 127St

GB.Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass der BF durch die seit dem Jahr 2016 verbüßte Freiheitsstrafe resozialisiert sei und von ihm "keinerlei Gefahr mehr ausgeht gegenüber öffentlichen Interessen", so wird dabei übersehen, dass der BF erstmals vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .08.2009, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, die jedoch unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine weitere einschlägige Verurteilung erfolgte durch das Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 , ebenfalls wegen des Vergehens des Diebstahls

Paragraph 127, StGB. Stellt man dem die Beschäftigungs-Vita des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers gegenüber, so zeigt sich, dass er im genannten Zeitraum immer wieder einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Vollbeschäftigung nachging und in den Zeiten, während denen er einer Vollbeschäftigung nicht nachging, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) bezog. Parallel dazu stand er in den Zeiten, während er Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe bezog in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Daraus folgt, dass nicht eine Notlage des Beschwerdeführers die Triebfeder seines kriminellen Handelns gewesen konnte, sondern ausschließlich Befriedigung seiner kriminellen Lust. Die besondere, vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht darin, dass die Verurteilungen eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF sich trotz Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 127 und 129 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.08.2009 zu einer (wenn auch bedingt verhängten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen nicht davon abhalten ließ, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen.Stellt man dem die Beschäftigungs-Vita des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers gegenüber, so zeigt sich, dass er im genannten Zeitraum immer wieder einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Vollbeschäftigung nachging und in den Zeiten, während denen er einer Vollbeschäftigung nicht nachging, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) bezog. Parallel dazu stand er in den Zeiten, während er Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe bezog in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Daraus folgt, dass nicht eine Notlage des Beschwerdeführers die Triebfeder seines kriminellen Handelns gewesen konnte, sondern ausschließlich Befriedigung seiner kriminellen Lust. Die besondere, vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht darin, dass die Verurteilungen eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF sich trotz Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 127 und 129 Absatz eins, StGB durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .08.2009 zu einer (wenn auch bedingt verhängten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen nicht davon abhalten ließ, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF nunmehr resozialisiert sei, so kommt dies nicht nur einer Bagatellisierung seiner Straftaten gleich, sondern geht diese Behauptung in Anbetracht seiner kriminellen Gesamtpersönlichkeitsstruktur ins Leere. In Anbetracht dessen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Eigentumsdelikte verpönt sind und in deren Begehung eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich gesehen wird, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in Ansehung des BF einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 57 AsylG nicht erteilt hat.In Anbetracht dessen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Eigentumsdelikte verpönt sind und in deren Begehung eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich gesehen wird, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in Ansehung des BF einen Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 57, AsylG nicht erteilt hat. 3.1.4. Zu Spruchpunkt II. und III. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat):3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat): Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aktuell nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist aktuell nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die für die Duldung des BF (er ist ein Drittstaatsangehöriger) im Sinne des § 46a FPG maßgeblichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.Die für die Duldung des BF (er ist ein Drittstaatsangehöriger) im Sinne des Paragraph 46 a, FPG maßgeblichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das BFA mit Bescheid insbesondere dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, sodass lediglich durch die Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens veranlasst sein kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet die Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA mit Bescheid insbesondere dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, sodass lediglich durch die Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens veranlasst sein kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet die Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union. Dazu ist anzumerken, dass der ledige und kinderlose BF bis zu seiner Festnahme am 15.06.2016, 14:20 Uhr, einer Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern in Wien gelebt hat. In der Beschwerde hat er weiter angegeben, dass seine aus dem Vater, der Mutter und seinen beiden Schwestern bestehende Kernfamilie in Österreich lebten. Auch seine Tante und sein Onkel hätten sich hier rechtmäßig niedergelassen. Zudem gab er in der Beschwerde an, dass er mit XXXX, geb. XXXX, eine Lebensgefährtin in Österreich habe. Da nach seinen Angaben die Eltern berufstätig seien und ein entsprechendes Einkommen erzielten und auch er vor seiner Haft diversen Erwerbstätigkeiten nachging und Geld verdiente und in Zeiten der Arbeitslosigkeit Mittel aus der Arbeitslosenversicherung bezog, bestand zwischen ihm und seinen Eltern weder ein wirtschaftliches, noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Zudem ist er XXXX Jahre alt und ist diesbezüglich auch zu erwarten, dass er sich von seinen Eltern emotional abgekoppelt hat. Was das Verhältnis zu XXXX betrifft, bestand dieses vor der Verbüßung seiner jüngsten Freiheitsstrafe noch nicht. Diesbezüglich ist daher von einem losen Verhältnis auszugehen, das schon wegen des Gefängnisaufenthaltes des BF keine nennenswerte Vertiefung erfahren konnte. Er verfügt daher auch über kein nennenswertes, eines Schutzes bedürfenden Privatleben.Dazu ist anzumerken, dass der ledige und kinderlose BF bis zu seiner Festnahme am 15.06.2016, 14:20 Uhr, einer Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern in Wien gelebt hat. In der Beschwerde hat er weiter angegeben, dass seine aus dem Vater, der Mutter und seinen beiden Schwestern bestehende Kernfamilie in Österreich lebten. Auch seine Tante und sein Onkel hätten sich hier rechtmäßig niedergelassen. Zudem gab er in der Beschwerde an, dass er mit römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Lebensgefährtin in Österreich habe. Da nach seinen Angaben die Eltern berufstätig seien und ein entsprechendes Einkommen erzielten und auch er vor seiner Haft diversen Erwerbstätigkeiten nachging und Geld verdiente und in Zeiten der Arbeitslosigkeit Mittel aus der Arbeitslosenversicherung bezog, bestand zwischen ihm und seinen Eltern weder ein wirtschaftliches, noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Zudem ist er römisch 40 Jahre alt und ist diesbezüglich auch zu erwarten, dass er sich von seinen Eltern emotional abgekoppelt hat. Was das Verhältnis zu römisch 40 betrifft, bestand dieses vor der Verbüßung seiner jüngsten Freiheitsstrafe noch nicht. Diesbezüglich ist daher von einem losen Verhältnis auszugehen, das schon wegen des Gefängnisaufenthaltes des BF keine nennenswerte Vertiefung erfahren konnte. Er verfügt daher auch über kein nennenswertes, eines Schutzes bedürfenden Privatleben. Im Fall des Beschwerdeführers ist trotz der in der Beschwerde behaupteten Anwesenheit des Großteils der Mitglieder seiner Kernfamilie nicht vom Bestand eines nennenswerten Familienlebens auszugehen. Bloß der Umstand, dass der Großteil der Angehörigen seiner Kernfamilie in Österreich leben soll, begründet für sich allein noch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Im Fall des Beschwerdeführers ist trotz der in der Beschwerde behaupteten Anwesenheit des Großteils der Mitglieder seiner Kernfamilie nicht vom Bestand eines nennenswerten Familienlebens auszugehen. Bloß der Umstand, dass der Großteil der Angehörigen seiner Kernfamilie in Österreich leben soll, begründet für sich allein noch kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der BF hat weder im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.02.2020, noch in der Beschwerde ein allfälliges finanzielles und/oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der Angehörigen seiner Kernfamilie untereinander bzw. ihm gegenüber behauptet. Selbst bei einer allfälligen Unterstützung durch Angehörige seiner Kernfamilie bliebe der Beschwerde der Erfolg versagt, da er zumindest seit dem Jahr 2009 immer wieder einer Vollbeschäftigung nachgegangen war und in den Zeiträumen der Arbeitslosigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Ungeachtet dessen, dass die Rückkehrentscheidung bereits vollzogen wurde, wird es ihm künftig möglich sein, vom Herkunftsstaat aus mit den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilie in Kontakt zu treten und mit ihnen zu kommunizieren. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Serbien wieder zurechtzufinden, selbst wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. So war der BF immer wieder zu Besuch im Herkunftsstaat, zuletzt kurz vor seiner Festnahme im Jahr 2016. Die serbische Sprache ist seine Muttersprache und hat er in Serbien die Grundschule besucht und wurde er dort sozialisiert. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er wird daher - aus derzeitiger Sicht - im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass selbst vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass selbst vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). In der Beschwerde wurde den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF bzw. einer individuellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Serbien wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich. Auch liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.Auch liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.5. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot):

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde erachtete Abs.3 Z 5 im Fall des BF als erfüllt, weil in seinem Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, weil er von einem inländischen Gericht "wegen Übertretungen des StGB" zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde erachtete Absatz 3, Ziffer 5, im Fall des BF als erfüllt, weil in seinem Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, weil er von einem inländischen Gericht "wegen Übertretungen des StGB" zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. In der Beschwerde wurde dagegen eingewandt, dass das BFA eine eigenständige Entscheidung zu fällen habe und an keinerlei Vorentscheidungen, auch nicht des "Strafvollzugsgerichtes" gebunden sei und dass der BF resozialisiert sei. Zudem habe der BF durch die Haft das Unrecht seiner Tat eingesehen und werde in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen, dies umso mehr als er bestrebt sei, eine Familie zu gründen und die bisher gegebenen Kontakte zu seiner in Österreich lebenden Familie aufrechterhalten wolle. Das unbefristete Einreiseverbot erachtete er als "keinesfalls gerechtfertigt". Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach anlassbezogen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes vorliegen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.08.2009, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch iSd. §§ 127 undBereits mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .08.2009, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch iSd. Paragraphen 127, und 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt, die (unter dem Eindruck des jugendlichen Alters des BF) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.129 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt, die (unter dem Eindruck des jugendlichen Alters des BF) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Verurteilung beeindruckte den Beschwerdeführer, der schon bald wieder vom Bezirksgericht XXXX vom XXXX.05.2011, Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde, die ebenfalls unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Diese Verurteilung beeindruckte den Beschwerdeführer, der schon bald wieder vom Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .05.2011, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde, die ebenfalls unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In der Folge fiel er durch eine weitere Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.11.2014, Zl. XXXX, wegen des Vergehens nach § 127 StGB auf.In der Folge fiel er durch eine weitere Verurteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB auf. Mit Urteil vom XXXX.09.2016, Zl. XXXX, verhängte das Landesgericht XXXX über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und sechs Monaten, die er in der Folge in der JA Hirtenberg verbüßte.Mit Urteil vom römisch 40 .09.2016, Zl. römisch 40 , verhängte das Landesgericht römisch 40 über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren und sechs Monaten, die er in der Folge in der JA Hirtenberg verbüßte. Als erschwerend wertete das LG XXXX in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX.09.2016 beim Beschwerdeführer nicht nur das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, sondern auch die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise bei dem von ihm verübten Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute. Die von ihm ausgehende besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt sich schon aus dem Persönlichkeitsbild, das der BF dem Strafgericht gegenüber vermittelte.Als erschwerend wertete das LG römisch 40 in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom römisch 40 .09.2016 beim Beschwerdeführer nicht nur das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, sondern auch die drei einschlägigen Vorstrafen, die große Brutalität und die heimtückische Vorgehensweise bei dem von ihm verübten Raub, die Verletzung der beiden Opfer und den hohen Wert der Raubbeute. Die von ihm ausgehende besondere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt sich schon aus dem Persönlichkeitsbild, das der BF dem Strafgericht gegenüber vermittelte. Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass er durch die seit dem Jahr 2016 verbüßte Freiheitsstrafe resozialisiert sei und von ihm "keinerlei Gefahr mehr ausgeht gegenüber öffentlichen Interessen", so wird dabei übersehen, dass der BF erstmals vom Landesgericht XXXX vom XXXX.08.2009, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, die jedoch unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine weitere einschlägige Verurteilung erfolgte durch das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.11.2014, Zl. XXXX, ebenfalls wegen des Vergehens des Diebstahls

§ 127St

GB.Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass er durch die seit dem Jahr 2016 verbüßte Freiheitsstrafe resozialisiert sei und von ihm "keinerlei Gefahr mehr ausgeht gegenüber öffentlichen Interessen", so wird dabei übersehen, dass der BF erstmals vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .08.2009, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, die jedoch unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine weitere einschlägige Verurteilung erfolgte durch das Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .11.2014, Zl. römisch 40 , ebenfalls wegen des Vergehens des Diebstahls

Paragraph 127, StGB. Stellt man dem die Beschäftigungs-Vita des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers gegenüber, so zeigt sich, dass er im genannten Zeitraum immer wieder einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Vollbeschäftigung nachging und in den Zeiten, während denen er einer Vollbeschäftigung nicht nachging, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) bezog. Parallel dazu stand er in den Zeiten, während er Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe bezog in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Daraus folgt, dass nicht eine Notlage des Beschwerdeführers die Triebfeder seines kriminellen Handelns gewesen konnte, sondern ausschließlich Befriedigung seiner kriminellen Lust. Die besondere, vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht darin, dass die Verurteilungen eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF sich trotz Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 127 und 129 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.08.2009 zu einer (wenn auch bedingt verhängten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen nicht davon abhalten ließ, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen.Stellt man dem die Beschäftigungs-Vita des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers gegenüber, so zeigt sich, dass er im genannten Zeitraum immer wieder einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Vollbeschäftigung nachging und in den Zeiten, während denen er einer Vollbeschäftigung nicht nachging, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe) bezog. Parallel dazu stand er in den Zeiten, während er Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe bezog in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Daraus folgt, dass nicht eine Notlage des Beschwerdeführers die Triebfeder seines kriminellen Handelns gewesen konnte, sondern ausschließlich Befriedigung seiner kriminellen Lust. Die besondere, vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht darin, dass die Verurteilungen eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF sich trotz Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 127 und 129 Absatz eins, StGB durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .08.2009 zu einer (wenn auch bedingt verhängten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten und zwei Wochen nicht davon abhalten ließ, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF nunmehr resozialisiert sei, so kommt dies nicht nur einer Bagatellisierung seiner Straftaten gleich, sondern geht diese Behauptung in Anbetracht seiner kriminellen Gesamtpersönlichkeitsstruktur ins Leere. Die Art und Schwere der von ihm verübten Straftaten, sowie seine bisherige Vita zeigen, dass das sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Die vom BF verübten Delikte (darunter das Begehen von Eigentumsdelikten und von Delikten gegen die körperliche Integrität dritter Personen) lassen insgesamt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, zumal der BF die Eigentumsdelikte ohne erkennbare persönliche Notlage beging und er selbst in Anbetracht einer möglichen Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht davor zurückschreckte weitere Straftaten mit erheblich gesteigerter Intensität (bis hin zum Raub) und einer hohen Beute zu begehen. Insgesamt zeigt sich beim BF ein Persönlichkeitsbild, das auch in Zukunft Straftaten dieser Art und damit einen Rückfall - auch ohne persönliche Notlage - als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF durch den Vollzug der Freiheitsstrafe resozialisiert sei, ist dem zu entgegnen, dass selbst bei Wahrunterstellung seiner Beschwerdebehauptung der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Eigentumskriminalität wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die Verhängung des Einreiseverbotes gerechtfertigt erscheint. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037). Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig: Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot kann auch unbefristet erlassen werden.Ein auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestütztes Einreiseverbot kann auch unbefristet erlassen werden. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität und in Hinblick auf die kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in angemessener Relation. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung des unbefristet verhängten Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot auch insoweit als angemessen. Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF wurde erst am 23.02.2018 bedingt entlassen.Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF wurde erst am 23.02.2018 bedingt entlassen. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, die in Österreich aufhältigen Familienmitglieder (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht anzunehmen war. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.1.

  1. Zu Spruchpunkt V. und VI. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.1.
  2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Die belangte Behörde hat

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Die belangte Behörde hat

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

§ 55Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige, am 27.02.2020 bereits vollzogene Ausreise des BF - nach seiner Entlassung aus der andauernden Strafhaft - im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde. Wenn es in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid weiter heißt, dass beim BF keine gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft vorliege, begegnet dies keinen Bedenken. So ist der BF mehrfach straffällig geworden, wobei er schon im Alter von 20 Jahren vor dem Jugendstrafgericht stand. Schon damals wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch

§§ 127und 129 Abs. 1 St

GB schuldig erkannt und zu einer (wegen seines jungen Alters) verhältnismäßig milden Freiheitsstrafe verurteilt.Wenn es in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid weiter heißt, dass beim BF keine gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft vorliege, begegnet dies keinen Bedenken. So ist der BF mehrfach straffällig geworden, wobei er schon im Alter von 20 Jahren vor dem Jugendstrafgericht stand. Schon damals wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (wegen seines jungen Alters) verhältnismäßig milden Freiheitsstrafe verurteilt. Der Erfolg einer gesellschaftlichen Integration wurde nicht zuletzt durch sein persönliches Verhalten vereitelt und stellt er mit seiner letzten Verurteilung ein mahnendes Beispiel einer nicht gelungenen Resozialisierung dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher auch insoweit

§ 55Abs.

4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch insoweit

Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Der BF wurde am 27.02.2020 nach Serbien abgeschoben und befindet sich seither dort. Unter Berücksichtigung der Angaben, die er am 14.02.2020 vor der belangten Behörde zur Niederschrift gab und des Beschwerdevorbringens, das keine Neuerungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, welche maßgeblichen Umstände die vom BF beantragte mündliche Verhandlung insgesamt erbringen könnte, um der gegenständlichen Angelegenheit eine Wendung zu geben. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Der BF wurde am 27.02.2020 nach Serbien abgeschoben und befindet sich seither dort. Unter Berücksichtigung der Angaben, die er am 14.02.2020 vor der belangten Behörde zur Niederschrift gab und des Beschwerdevorbringens, das keine Neuerungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, welche maßgeblichen Umstände die vom BF beantragte mündliche Verhandlung insgesamt erbringen könnte, um der gegenständlichen Angelegenheit eine Wendung zu geben. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229515.1.00

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