RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlG310 2229292-1 SpruchG310 2229292-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 10.07.1995, Zl. XXXX wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin (BF) auf internationalen Schutz vom 23.05.1995 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 10.07.1995, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin (BF) auf internationalen Schutz vom 23.05.1995 abgewiesen. Mit Bescheid des BAA vom 23.12.1996, Zl. XXXX wurde der Asylerstreckungsantrag der BF, welche damals angab XXXX zu heißen, am XXXX geboren und serbische Staatsbürgerin zu sein, abgewiesen. Die BF erhob gegen diesen Bescheid Berufung.Mit Bescheid des BAA vom 23.12.1996, Zl. römisch 40 wurde der Asylerstreckungsantrag der BF, welche damals angab römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und serbische Staatsbürgerin zu sein, abgewiesen. Die BF erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 26.05.1999, Zl. 208.567/0-V/13/99, wurde der Berufung des Ehemannes der BF mit der Verfahrensidentität XXXX, geb. am XXXX, StA. der Bundesrepublik Jugoslawien, gegen den oben angeführten Bescheid stattgegeben und gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Darin wird zusammengefasst angeführt, dass es sich beim ihm um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien mit albanischer Nationalität handle, der aus XXXX, Bezirk XXXX, Kosovo, stamme. Da es sich bei ihm um einen ethnischen Albaner aus dem Kosovo handle, bestehe für ihn schon aus diesem Grund eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr. Es sei glaubhaft, dass ihm aus Gründen seiner Nationalität asylrelevante Verfolgung drohe.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 26.05.1999, Zl. 208.567/0-V/13/99, wurde der Berufung des Ehemannes der BF mit der Verfahrensidentität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Bundesrepublik Jugoslawien, gegen den oben angeführten Bescheid stattgegeben und gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Darin wird zusammengefasst angeführt, dass es sich beim ihm um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien mit albanischer Nationalität handle, der aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Kosovo, stamme. Da es sich bei ihm um einen ethnischen Albaner aus dem Kosovo handle, bestehe für ihn schon aus diesem Grund eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr. Es sei glaubhaft, dass ihm aus Gründen seiner Nationalität asylrelevante Verfolgung drohe. Daraufhin wurde der Berufung der BF mit Bescheid des UBAS vom 09.08.1999, Zl. 211.239/0-V/13/99 stattgegeben und ihr gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.Daraufhin wurde der Berufung der BF mit Bescheid des UBAS vom 09.08.1999, Zl. 211.239/0-V/13/99 stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt. Am 08.08.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Stellungnahme der BF ein, wonach mitgeteilt wurde, dass die Identitätsangaben der BF, welche durch einen albanischen Reisepass belegt werden können, nun mehr wie folgt lauten: XXXX, geb. am XXXX, StA. Albanien. Es werde bedauert, ursprünglich falsche Angaben gemacht zu haben. Es werde nicht verkannt, dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht mehr vorliegen, jedoch gebe es dermaßen intensive familiäre und private Bindungen zum Bundesgebiet, dass Aufenthaltsbeendigungen nicht mehr zulässig seien und zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei. Es werde ersucht, die Identitätsdaten richtig zu stellen.Am 08.08.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Stellungnahme der BF ein, wonach mitgeteilt wurde, dass die Identitätsangaben der BF, welche durch einen albanischen Reisepass belegt werden können, nun mehr wie folgt lauten: römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Albanien. Es werde bedauert, ursprünglich falsche Angaben gemacht zu haben. Es werde nicht verkannt, dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht mehr vorliegen, jedoch gebe es dermaßen intensive familiäre und private Bindungen zum Bundesgebiet, dass Aufenthaltsbeendigungen nicht mehr zulässig seien und zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei. Es werde ersucht, die Identitätsdaten richtig zu stellen. Am 13.08.2019 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab unter anderem an, im oben angeführtem Verfahren falsche Angaben zur Identität gemacht zu haben. Mit Beschluss des BVwG vom 04.10.2019, GZ. G310 2223486-1/2Z wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Ehemannes der BF gemäß § 32 Abs. 1Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen, da beim ihm aufgrund der objektiv bewusst unrichtigen Angaben bzw. des Verschweigens seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit von einer Irreführungsabsicht ausgegangen wurde. In weiterer Folge wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020, GZ. G310 223486-1/7E in Erledigung der Beschwerde der damalige Bescheid des BAA betreffend den Ehemann der BF zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 04.10.2019, GZ. G310 2223486-1/2Z wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Ehemannes der BF gemäß Paragraph 32, Absatz eins Z, 1 und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen, da beim ihm aufgrund der objektiv bewusst unrichtigen Angaben bzw. des Verschweigens seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit von einer Irreführungsabsicht ausgegangen wurde. In weiterer Folge wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020, GZ. G310 223486-1/7E in Erledigung der Beschwerde der damalige Bescheid des BAA betreffend den Ehemann der BF zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Die gegenständliche Stellungnahme und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom BFA vorgelegt und langten am 09.03.2020 ein. Das BFA übermittelte am 16.03.2020 über Ersuchen das Protokoll der Niederschrift, aufgenommen mit der BF am 13.08.2019, sowie eine Kopie des albanischen Reisepasses der BF, ausgestellt am 05.04.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungsrelevante Widersprüche liegen nicht vor. Die tatsächliche Identität der BF wird durch den in Kopie im Akt aufliegenden albanischen Reisepass, Nr. XXXX, ausgestellt am 05.04.2018, belegt.Die tatsächliche Identität der BF wird durch den in Kopie im Akt aufliegenden albanischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 05.04.2018, belegt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ist das BVwG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zuständig und hat darüber am Maßstab des § 32 VwGVG zu entscheiden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG ist das BVwG zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zuständig und hat darüber am Maßstab des Paragraph 32, VwGVG zu entscheiden. Nach § 32 Abs. 3
- Satz VwGVG kann die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens selbst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses auch von Amts wegen stattfinden, wenn das Erkenntnis gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.Nach Paragraph 32, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens selbst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses auch von Amts wegen stattfinden, wenn das Erkenntnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG durch Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR
- GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG (§ 17 VwGVG) ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG (Paragraph 17, VwGVG) ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der VwGH auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der VwGH auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lasse. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das BVwG in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des VwGH zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG heran (vgl. auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das BVwG in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG die bisherige Rechtsprechung des VwGH zum Erschleichen eines Bescheides nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG heran vergleiche auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zu Stande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0250, Rn. 11, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dann vor, wenn dieser in der Art zu Stande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0250, Rn. 11, mwN). Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.9.2003, 2003/18/062; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Ein "Erschleichen" erfordert zudem, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (siehe VwGH 9.08.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN). Im gegenständlichen Fall ist evident, dass die BF im Verfahren vor dem BAA sowie im Berufungsverfahren vor dem UBAS objektiv unrichtige Angaben zu ihrer Herkunft tätigte, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Der objektive Umstand, dass die BF während ihres Verfahrens auf internationalen Schutz die albanische Staatsangehörigkeit besaß und dies nach wie vor der Fall ist ergibt sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden Reisepasses der BF sowie ihren Angaben vor dem BFA. In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte der albanischen Staatsangehörigkeit mit den Angaben der BF im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird zweifelsohne ersichtlich, dass die BF jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwieg und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben tätigte. Aufgrund der wie dargestellt objektiv bewusst unrichtigen Angaben bzw. des Verschweigens ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit kann von einer Irreführungsabsicht der BF ausgegangen werden. Die in Frage stehenden Angaben waren im Übrigen von wesentlicher Bedeutung, da die Staatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung ist und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des UBAS stand, da die Gewährung von Asyl insbesondere auf Grund der von der BF behaupteten Nationalität erfolgte. Das BVwG nimmt daher das mit Bescheid des UBAS vom 09.08.1999, Zl. 211.239/0-V/13/99 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.Das BVwG nimmt daher das mit Bescheid des UBAS vom 09.08.1999, Zl. 211.239/0-V/13/99 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf. Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieser Bescheid, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieser Bescheid, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6). Ein Ausspruch darüber, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist (§70 Abs. 1 AVG), entfällt, da sich keine entsprechende Regelung in § 32 VwGVG findet, was darin begründet liegt, dass Verwaltungsgerichte ohnehin nur das von ihnen abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen können (vgl. Julia Schmoll,Ein Ausspruch darüber, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist (§70 Absatz eins, AVG), entfällt, da sich keine entsprechende Regelung in Paragraph 32, VwGVG findet, was darin begründet liegt, dass Verwaltungsgerichte ohnehin nur das von ihnen abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen können vergleiche Julia Schmoll, Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ 2014/20, Seite 103). Zu Spruchteil B) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das Gericht die Prozessökonomie fördern. Es liegt vielmehr eine gravierende Ermittlungslücke vor, die Erhebungen notwendig macht, die das BFA als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann. In Zusammenschau des neu hervorgekommenen Aspektes der albanischen Staatsbürgerschaft mit den Angaben der BF im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird zweifelsohne ersichtlich, dass die BF entscheidungsrelevante Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwieg und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben machte. Die in Frage stehenden Angaben sind jedoch von wesentlicher Bedeutung, da die Staatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung ist. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in einem ganz wesentlichen Punkt, nämlich in Bezug auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit der BF, ergänzungsbedürftig. Aufgrund der nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG diese selbst durchführt, zumal zu diesem entscheidenden Sachverhaltselement im Hinblick auf Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen. Da die Sachlage wie dargestellt auf Grund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben. Auch wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, war die Revision nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0232).Da die Sachlage wie dargestellt auf Grund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Auch wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, war die Revision nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0232). Zu Spruchteil C)
Art. 133Abs.
4 nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung von § 17 VwGVG, § 24 VwGVG, § 32 VwGVG und § 3 Abs. 6 VwGbK-ÜG ist eindeutig und ergibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Auslegungsfragen.
Artikel 133
, Absatz 4, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung von Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 32, VwGVG und Paragraph 3, Absatz 6, VwGbK-ÜG ist eindeutig und ergibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Auslegungsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2229292.1.00